ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchspiel Olbernhau (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchspiel Olbernhau

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

2026

Ausgegeben: Dresden, 5. Mai 2026

Nr. 51

Reg.-Nr. 34021 / 2026-51

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe Olbernhau und Oberneuschönberg des Ev.-Luth.
Kirchspiels Olbernhau
Für die Friedhöfe:
In Kommune Olbernhau: Friedhof Oberneuschönberg, Friedhof Olbernhau
vom 11.12.2025
Aufgrund von § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 13 Abs. 2 Buchstabe
a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S.
A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz
1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat das Ev.-Luth. Kirchspiel Olbernhau für die Friedhöfe Olbernhau und Oberneuschönberg
die folgende Gebührenordnung beschlossen:

§3
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht

§1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der
Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in
wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Reg.-Nr. 34021 / 2026-51

?

für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

?

für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
Verlängerung der Grabstätte.

?

für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

?

für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird
die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis
zum 31.12. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§5

Mahnung und Vollstreckung rückständiger
Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende
Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

Jahrgang 2026 – Nr. 51
Dresden, 5. Mai 2026

§6
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§7

Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren
I.
1.

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
Reihengrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

III.
Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen, Ausbettungen und Grabstellenberäumungen wird nach § 8 verfahren.
IV.
Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen
Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Nutzungsrechts)
auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager in Höhe von
25,00 € erhoben.
V.

1.1
1.2

1.1
1.2

Friedhof Olbernhau
für Verstorbene vor Vollendung des
2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)
für Verstorbene ab Vollendung des
2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)
Friedhof Oberneuschönberg
für Verstorbene vor Vollendung des
2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)
für Verstorbene ab Vollendung des
2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)

200,00 €
400,00 €

250,00 €
500,00 €

2.

Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.1
2.1.1
2.1.2
2.2
2.2.1
2.2.2

Friedhof Olbernhau
für Sargbestattungen
Einzelstelle
Doppelstelle
für Urnenbeisetzungen
Einzelstelle (je 2 Urnen)
Doppelstelle (je 4 Urnen)

2.1
2.1.1
2.1.2
2.2
2.2.1
2.2.2

Friedhof Oberneuschönberg
für Sargbestattungen
Einzelstelle
Doppelstelle
für Urnenbeisetzungen
Einzelstelle (je 2 Urnen)
Doppelstelle (je 4 Urnen)

480,00 €
960,00 €
480,00 €
960,00 €

580,00 €
1.160,00 €
580,00 €
1.160,00 €

II.
Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
Friedhof Olbernhau
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 J.)
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 J.)
3. Urnenbeisetzung
Friedhof Oberneuschönberg
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 J.)
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 J.)
3. Urnenbeisetzung

Reg.-Nr. 34021 / 2026-51

250,00 €
500,00 €
250,00 €

250,00 €
550,00 €
250,00€

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle

Friedhof Olbernhau
Gebühr für die Benutzung der Kapelle

125,00 €

Friedhof Oberneuschönberg
1. Gebühr für die Benutzung der Kapelle
2. Gebühr für die Trauerfeier
ohne Beisetzung

50,00 €
110,00 €

VI.
Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungsund Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende
Pflege) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) und das
Grabmal.
1.

Gemeinschaftseinzelgräber
(einheitlich gestaltete Reihengräber

1.1
1.2
1.3
1.4

Friedhof Olbernhau
Sargbestattung mit Einfassung
Sargbestattung ohne Einfassung
Urnenbeisetzung mit Einfassung
Urnenbeisetzung ohne Einfassung

6.120,00 €
5.300,00 €
5.870,00 €
5.050,00 €

1.1
1.2

Friedhof Oberneuschönberg
Sargbestattung mit Einfassung
Urnenbeisetzung mit Einfassung

5.500,00 €
5.200,00 €

2.
Urnengemeinschaftsanlage
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege für die Dauer
der Ruhezeit von 20 Jahren und das Grabmal.
Friedhof Olbernhau
2.620,00 €
Friedhof Oberneuschönberg
2.960,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines
Grabmals sowie anderer baulicher
Anlagen (z. B. Einfassungen)
2. Genehmigung für die Veränderung
eines Grabmals oder der Ergänzung
von Inschriften oder anderer
baulicher Maßnahmen
3. Erstellung einer Berechtigungskarte
an einen Gewerbetreibenden

40,00 €

40,00 €
40,00 €

Jahrgang 2026 – Nr. 51
Dresden, 5. Mai 2026

§8
Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
und
ist
erreichbar
unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Pfarramt Olbernhau. Ein Ausdruck der
Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen
Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt.
Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.

Bestätigt

Leipzig, den 23.03.2026
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig

L. S.

i. A. Appel
Sachbearbeiter

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das
Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung
tritt die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof
Olbernhau und Oberneuschönberg vom 13.02.2025
außer Kraft.

Olbernhau, den 11.12.2025
Kirchenvorstand des
Ev.-Luth. Kirchspiels Olbernhau

L. S.

Escher
Vorsitzender

Reg.-Nr. 34021 / 2026-51

Blosen
Mitglied

Quelle

Ev.-Luth. Kirchspiel Olbernhau

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