📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2. Änderungssatzung vom 23.05.2024 (aktuelles Gebührenverzeichnis Anlage 1a) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz vom 24. Oktober 2013 (Grundsatzung; Gebührenverzeichnis zuletzt ersetzt durch 2. Änderungssatzung 2024)
Anlage 6
Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz
vom 24. Oktober 2013
Aufgrund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 25. April 2003 (SächsGVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158), des § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 731), der §§ 2, 9 ff Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. August 2004, berichtigt durch die Bekanntmachung vom 4. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) und des § 35 der Friedhofsatzung vom 24. Oktober 2013, hat der Stadtrat in der Sitzung vom 24. Oktober 2013 die folgende Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Annaberg-Buchholz beschlossen.
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des städtischen Neuen Friedhofes, der Feierhallen Frohnau und Cunersdorf sowie sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1) erhoben. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der
- 1. die in § 1 genannten Einrichtungen oder Leistungen nutzt oder
- 2. eine Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch eine solche unmittelbar begünstigt wird oder
- 3. der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Kosten für Sonderleistungen entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. (3) Die Gebühren und Kosten werden zu dem im Bescheid genannten Termin fällig.
§ 4
Gebührenrückzahlung
(1) Eine Gebührenrückzahlung erfolgt nur bei Verzicht auf das Nutzungsrecht für Wahlgräber, bei denen eine Grabverlängerungsgebühr entrichtet wurde, auf volle Jahre des nicht in Anspruch genommenen Nutzungsrechts über den Mindestruhezeitraum hinaus.
(2) Darüber hinaus, z. B. bei Aus- und Umbettungen während der gesetzlich festgelegten Mindestruhezeit, erfolgt keine Rückzahlung der Grabnutzungsgebühr.
§ 5
Schlussbestimmung
Diese Gebührensatzung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28. August 2003 außer Kraft.
Annaberg/Buchholz, 25. Oktober 2013
Barbara Klepson Oberbürgermeisterin
Anlage 1 Gebührenverzeichnis
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- bzw. Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz vom 24. Oktober 2013
Gebührenverzeichnis
Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen
Bereich Neuer Friedhof
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | Feierhalle groß | 150,88 €/Nutzung |
| 2 | Feierhalle klein | 74,07 €/Nutzung |
| 3 | Kühlung/Aufbereitung | 16,30 €/Tag |
Bereich Friedhöfe Frohnau und Cunersdorf
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 4 | Feierhalle Frohnau | 60,00 €/Nutzung |
| 5 | Feierhalle Cunersdorf | 60,00 €/Nutzung |
Beisetzungs- und Bestattungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 6 | Urnengrab | 55,42 €/Beisetzung |
| 7 | Sarggrab | 379,42 €/Beisetzung |
| 8 | Kindergrab | 170,42 €/Beisetzung |
Grabnutzungs-/Verlängerungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 9 | Urnengrab (für max. 2 Urnen) | |
| 9.1 | Nutzungsgebühr | 377,34 €/20 Jahre |
| 9.2 | Verlängerungsgebühr | 18,87 €/Jahr |
| 10 | Wiesenurnengrab (bis Belegungsstopp) | |
| 10.1 | Nutzungsgebühr | 282,03 €/20 Jahre |
| 10.2 | Pflege | 317,44 €/20 Jahre |
| 11 | Wiesenurnengrab (neue Gestaltung) | |
| 11.1 | Nutzungsgebühr | 455,51 €/20 Jahre |
| 11.2 | Pflege | 123,50 €/20 Jahre |
| 12 | 4fach-Urnengrab | |
| 12.1 | Nutzungsgebühr | 628,28 €/20 Jahre |
| 12.2 | Verlängerungsgebühr | 31,41 €/Jahr |
| 13 | 12fach-Urnengrab | |
| 13.1 | Nutzungsgebühr | 1246,16 €/20 Jahre |
| 13.2 | Pflege | 169,63 €/20 Jahre |
| 14 | Urnengemeinschaftsgrab | |
| 14.1 | Nutzungsgebühr | 280,19 €/20 Jahre |
| 14.2 | Pflege | 387,50 €/20 Jahre |
| 15 | Kindergrab (bis Vollendung 2. Lebensjahr) | |
| 15.1 | Nutzungsgebühr | 265,88 €/10 Jahre |
| 15.2 | Verlängerungsgebühr | 26,59 €/Jahr |
| 16 | Wahlgrab | |
| 16.1 | Nutzungsgebühr | 893,69 €/20 Jahre |
| 16.2 | Verlängerungsgebühr | 44,68 €/Jahr |
| 17 | Wegegrab (bis Belegungsstopp) | |
| 17.1 | Nutzungsgebühr | 893,69 €/20 Jahre |
| 17.2 | Pflege Stein/Platte | 238,08 €/20 Jahre |
| 18 | Reihengrab (neue Gestaltung) | |
| 18.1 | Nutzungsgebühr | 1261,26 €/20 Jahre |
| 18.2 | Pflege | 1145,76 €/20 Jahre |
| 19 | Doppelgrab | |
| 19.1 | Nutzungsgebühr | 1603,07 €/20 Jahre |
| 19.2 | Verlängerungsgebühr | 80,15 €/Jahr |
| 20 | Dreifachgrab (keine Neuvergabe) | |
| 20.1 | Verlängerungsgebühr | 115,62 €/Jahr |
Gebühren für weitere Leistungen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 21 | Ausbettung Urne | 29,76 €/Fall |
| 22 | Aufsetzen Urnengrab | 64,00 €/Fall |
| 23 | Aufsetzen Einzelgrab | 183,04 €/Fall |
| 24 | Aufsetzen Doppelgrab | 361,60 €/Fall |
| 25 | Aufsetzen Kindergrab | 93,76 €/Fall |
| 26 | Einebnung Urnen-/Kindergrab | 35,73 €/Grab |
| 27 | Einebnung Wahl-/Wege-/Reihen-/4fach-Grab | 71,45 €/Grab |
| 28 | Einebnung Doppel-/8fach-Grab | 107,18 €/Grab |
| 29 | Entsorgung Grabmal Gemeinschaftsgrab | 0,70 €/Stein |
| 30 | Entsorgung Grabmal 12fach-Urnengrab | 5,53 €/Stein |
| 31 | Entsorgung Grabmal Platte | 9,86 €/Platte |
| 32 | Entsorgung Grabmal Normalstein | 31,25 €/Stein |
| 33 | Entsorgung Grabmal Breitstein | 44,45 €/Stein |
| 34 | Entsorgung Einfass Urnen-/Kindergrab | 41,03 €/Einfass |
| 35 | Entsorgung Einfass Wahl-/Wege-/Reihen-/4fach-Grab | 64,45 €/Einfass |
| 36 | Entsorgung Einfass Doppel-/8fach-Grab | 93,17 €/Einfass |
| 37 | Pflege bis Ablauf UG/KG | 3,93 €/Jahr |
| 38 | Pflege bis Ablauf Wahl-/Wege-/Reihen-/4fach-Grab | 8,51 €/Jahr |
| 39 | Pflege bis Ablauf Doppel-/8fach-Grab | 23,57 €/Jahr |
| 40 | Standsicherheitskontrolle | 1,66 €/Jahr |
| 41 | Grabmalgenehmigung | 8,02 €/Genehmigung |
Sonderleistungen
Das Entfernen von Koniferen/Bäumen auf Grabflächen, nicht aufgeführte Leistungen und Zusatzleistungen aufgrund Abweichungen von Standardmaßen erfolgen nach tatsächlichem Aufwand nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a | Mitarbeiter Friedhofsverwaltung | 29,76 €/Stunde |
| b | Fahrzeug Friedhofsverwaltung | 17,90 €/Stunde |
| c | Versand einer Ascheurne | 15,00 €/Urne |
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 24.10.2013; Friedhofssatzung Neufassung (Lesefassung) Stand Juli 2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz – Neufassung (Lesefassung) mit 1. Änderungssatzung, Stand Juli 2024
BEKANNTMACHUNG DER NEUFASSUNG DER FRIEDHOFSATZUNG
DER GROßEN KREISSTADT ANNABERG-BUCHHOLZ
Aufgrund der 1. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Annaberg-Buchholz vom 23.05.2024 wird nachstehend der Wortlaut der Friedhofsatzung der Stadt Annaberg-Buchholz in der ab Bekanntgabe im Stadtanzeiger 06/2024 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung beinhaltet
- 1. die Friedhofsatzung der Stadt Annaberg-Buchholz vom 24. Oktober 2013
- 2. die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Annaberg-Buchholz vom 23. Mai 2024
Annaberg-Buchholz, den 09.07.2024
Unterschrift Rolf Schmidt Dienstsiegel
Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz
Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften 2
§ 1 Geltungsbereich 2
§ 2 Friedhofszweck 2
§ 3 Begriffsbestimmungen 2
§ 4 Schließung und Aufhebung 3
II. Ordnungsvorschriften 3
§ 5 Öffnungszeiten 3
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 3
§ 7 Dienstleistungserbringer 4
III. Bestattungsvorschriften 4
§ 8 Allgemeines 4
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen 5
§ 10 Ausheben der Gräber 5
§ 11 Ruhezeit 5
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen 6
IV. Grabstätten 6
§ 13 Allgemeines 6
§ 14 Reihengrabstätten 7
§ 15 Wahlgrabstätten 7
§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener 9
§ 17 Ehrengrabstätten 9
V. Gestaltung der Grabstätten 9
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 9
§ 19 Wahlmöglichkeit 10
VI. Grabmale 10
§ 20 Gestaltung der Grabmale und der Grabstätten im Allgemeinen 10
§ 21 Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften 11
§ 22 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften 11
§ 23 Gemeinschaftsgräber/12 fach-Urnengräber als weitere Grabstätten mit
besonderen Gestaltungsvorschriften 12
§ 24 Zustimmungserfordernis 12
§ 25 Anlieferung; Aufstellung 13
§ 26 Standsicherheit der Grabmale 13
§ 27 Unterhaltung 14
§ 28 Entfernung 14
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 14
§ 29 Allgemeines 15
§ 30 Vernachlässigung 15
VIII. Nutzung der Vorbereitungsräume/Kühlzellen und Trauerfeiern 16
§ 31 Nutzung der Vorbereitungsräume/Kühlzellen/Trauerhalle/Vorraum 16
§ 32 Trauerfeiern 16
IX. Schlussvorschriften 17
§ 33 Alte Rechte 17
§ 34 Haftung 17
§ 35 Gebühren 17
§ 36 Ordnungswidrigkeiten 17
§ 37 In-Kraft-Treten 19
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: Neuer Friedhof Annaberg-Buchholz einschließlich kleiner und großer Feierhalle sowie Vorbereitung und Kühlung
- Feierhallen im Friedhof Frohnau und Cunersdorf
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz (im Folgenden auch Stadt genannt). Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.
§4 Schließung
und Aufhebung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können auf der Grundlage des § 8 des Sächsischen Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise durch die Stadt für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) . (2) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Die Absicht der Schließung ist entsprechend § 8 Abs.1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern; h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;
j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen;
k) Hunde nicht angeleint mitzuführen. Die Stadt kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Stadt rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von Friedhofstraßen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen. (4) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags von 6.30 Uhr bis 14.30 Uhr durchgeführt werden. Die Arbeiten müssen für die Dauer einer Trauerfeier eingestellt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Aufraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Stadt rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Stadt kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Personal der Stadt oder in deren Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt:
a) bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des
- 2. Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre,
- b) im Übrigen 20 Jahre. (2) Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend. (3) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschen Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu geeignet und bestimmt ist.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Davon unberührt bleibt eine Aufhebung von Nutzungsrechten oder Umbettungen aufgrund einer Schließung oder Aufhebung im Sinne des § 4 dieser Satzung. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgräbern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Stadt oder in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten: Belegung für maximal:
a) Reihengrab (neue Gestaltung) 1 Sarg
b) Wegegrab (bis Belegungsstop) 1 Sarg c) Wiesenurnengrab (bis Belegungsstop) 1 Urne
d) Wiesenurnengrab (neue Gestaltung) 1 Urne
e) 12-fach Urnengrab 12 Urnen
f) Urnengemeinschaftsgrab je nach Fläche Wahlgrabstätten:
g) Kindergrab 1 Sarg, zusätzlich 1 Urne
h) Wahlgrab 1 Sarg, zusätzlich 2 Urnen
i) Doppelgrab 2 Särge, zusätzlich 4 Urnen
j) Urnengrab 2 Urnen
k) 4-fach Urnengrab 4 Urnen
l) Ehrengrabstätten. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz
- 1. sind der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab eingerichtet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise kann die Beisetzung einer Urne durch die Stadt zugelassen werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angekündigt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer entsprechend der Mindestruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag, nur für die gesamte Wahlgrabstätte und für mindestens 1 Jahr oder länger möglich. Ein Wiedererwerb kann auch gleichzeitig mit dem Ersterwerb beantragt werden. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber. In einer Wahlgrabstätte können auch Urnen bestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt eine von Abs. 2 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 28 Abs. 2.
§ 16 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten;
b) Urnenwahlgrabstätten;
c) Gemeinschaftsanlagen;
d) Wahl- und Ehrengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer entsprechend der Mindestruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte. (4) Gemeinschaftsanlagen sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Sie werden durch die Stadt oder in deren Auftrag angelegt, gestaltet und gepflegt. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt. Sie kann für Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben oder die für die Stadt besondere Bedeutung erlangt haben, verliehen werden und erfolgt jeweils durch Stadtratsbeschluss, der dann im Einzelnen die Art und Weise der Grabstätte, des Grabmals, der Dauer und der Kostenübernahme enthält .
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind zulässig. Bei Erdbestattungen darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstelle durch Stein oder andere luftundurchlässige Materialien abgedeckt werden. (3) Grabmale mit Sockel dürfen nur gesetzt werden, wenn sie in Farbe und Material dem Stein entsprechen und der Sockel nicht höher als die aufgesetzte Grabstelle ist. Der Sockel darf auf keinen Fall höher als 12 cm sein. (4) Die Höhenbemaßung ist ab Oberkante Erdreich und nicht ab Oberkante Grabhügel vorgegeben. (5) Grabmale sind innerhalb der Grabfläche bündig mit der Außenkante zu setzen. (6) Holz- und Metallgrabmale sind in gleicher Höhe wie Steingrabmale auszuführen.
§ 19 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. Dies ist grundsätzlich das Gemeinschaftsgrab nach § 23 der Satzung. Ist Wille des Verstorbenen Erdbestattung gewesen, erfolgt eine Beerdigung im Reihengrab nach § 22 der Satzung. (3) Grabstätten in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind:
- Urnengrab
- Einzelurnengrab
- 4-fach-Urnengrab
- 8-fach-Urnengrab
- Kindergrab
- Wahlgrab
- Doppelgrab
- 3-fach-Grab
VI. Grabmale
§ 20 Gestaltung der Grabmale und der Grabstätten im Allgemeinen
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassungen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Die Bemaßung wird für jede Grabart durch die Stadt festgelegt. Höhe Breite
- Urnen-/Kindergrab 0,70-0,80 m max. 0,45 m
- 4-fach-Urnengrab 0,90-1,00 m max. 0,60 m
- 8-fach-Urnengrab 0,90-1,00 m max. 1,00 m
- Wahlgrab 0,90-1,00 m max. 0,55 m
- Doppelgrab 1,10-1,20 m max. 0,65 m
- 3-fach-Grab 1,20-1,40 m max. 0,80 m
- Reihengrab mit stehendem Grabmal 0,75-0,85 m 0,40-0,50 m
- Wiesenurne mit 0,40 m 0,40 m ebenerdigem Grabmal und Ablageplatte
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei einer Höhe von:
- 0,40 - 0,80 m 0,12 m
- 0,81 - 1,20 m 0,14 m
- 1,21 - 1,50 m 0,16 m
(3) Breitsteine sind nur zulässig bei Doppel- und 3-fach-Gräbern sowie 4-fach- und 8-fach Urnenstellen, wenn es sich hierbei um sogenannte Randgräber mit Rückendeckung handelt. Ein Breitstein darf nur die Höhe von 0,85-0,95 m haben und darf maximal 1 m breit sein. (4) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 21 Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Für neu zu errichtende Grabstätten gelten folgende Abmessungen: Länge/Breite
- Urnengrab 0,80 x 0,50 m
- 4-fach-Urnengrab 1,15 x 0,80 m
- Kindergrab 1,00 x 0,60 m
- Wahlgrab 1,65 x 0,65 m
- Doppelgrab 1,65 x 1,80 m
(2) Für die folgenden, bereits bestehenden Grabstätten ist nur ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes möglich. Hierfür gelten folgende Abmessungen:
- Einzelurnengrab 0,80 x 0,50 m
- 8-fach-Urnengrab 1,50 x 2,00 m
- 3-fach-Grab 2,40 x 3,00 m
(3) Im Übrigen unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen nach §§ 18 und 20 dieser Satzung.
§ 22 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die noch unter Bestandsschutz stehenden Wegegräber mit stehendem Grabmal, Wegegräber mit 15 % geneigten Grabmal und Wiesenurnen mit ebenerdigem Grabmal werden bis zum Ablauf der Liegezeit/Ruhezeit durch die Mitarbeiter der Stadt oder durch Dritte im Auftrag der Stadt gepflegt. Zulässig ist bei geneigten/liegendem Grabmal eine Vase oder eine Pflanzschale mit maximalem Durchmesser von 0,25 m oder einer Grundfläche von 0,15 m x 0,40 m. Eine fest mit dem Grabmal verbundene Vase hat Vorrang vor der Pflanzschale. (2) Die Stadt errichtet und vergibt Grabstätten/Grabflächen nur mit folgenden Regelungen. Das Grabmal ist durch den Verfügungsberechtigten nach folgenden Maßen errichten zu lassen: - Reihengrab mit stehendem Grabmal
- Wiesenurne mit ebenerdigem Grabmal
und Ablageplatte
Die Pflege dieser Grabstätten/Grabflächen erfolgt durch die Mitarbeiter der Stadt oder in deren Auftrag. Zulässig auf diesen Grabstätten/Grabflächen sind Pflanzschalen und Vasen, die ein ungehindertes Pflegen dieser Flächen nicht beeinträchtigen. Fest angebrachte Pflanzenschalen/ Vasen/ Laternen müssen mindestens einen Abstand von 10 cm zur Mähkante einhalten. Alle Gegenstände, die ein ungehindertes Pflegen oder Mähen behindern, werden durch die Mitarbeiter der Stadt entfernt und in unmittelbare Nähe abgelegt. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von zwei Wochen abgeholt, werden Sie ohne weitere Aufbewahrung entsorgt. (3) Bei einem ebenerdig liegenden Grabmal (Grabplatte) sind keine Alu-, Bleiguss- oder Bronzeschriften sowie erhobene Ornamente erlaubt, um Beschädigungen bei Pflegearbeiten ausschließen zu können. (4) In Wiesenurnenflächen können nur Urnen mit einem Maximaldurchmesser von 28 cm beigesetzt werden.
§ 23 Gemeinschaftsgräber/12 fach-Urnengräber als weitere Grabstätten mit
besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Stadt errichtet und vergibt Grabstätten/Grabflächen entsprechend dem bestehenden Ziel und Entwicklungskonzept mit folgenden Regelungen: Die Pflege dieser Grabstätten erfolgt durch die Mitarbeiter der Stadt oder in deren Auftrag. Zulässig sind Pflanzschalen und Vasen nur in den dafür vorgegebenen Flächen. Ein Betreten der Grabflächen ist nicht gestattet.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 26 gewährleistet ist. (2) Die Anträge sind mittels amtlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofverwaltung bereitgestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden;
c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Stadt die Entfernung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Stadt auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
§ 25 Anlieferung; Aufstellung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können. (2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.
§ 26 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 24 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Stadt jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 27 Abs. 1).
§ 27 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1). (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne Weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 28 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Verfügungsberechtigten bleiben hiervon unberührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Stadt zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 29 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Verboten sind insbesondere Gehölze jeder Art, Einfassungen aus Holz, Beton, Metall oder Kunststoff, Gebilde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. In den Belegungsplänen können nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstätte. (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt, Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Geräte zur Grabpflege, Gefäße und anderes dürfen außerhalb der Grabfläche nicht aufbewahrt werden. Sie können von der Stadt entschädigungslos entfernt werden. (8) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Stadt beseitigt werden.
§ 27 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
(9) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 30 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne Weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstäten/Urnenwahl-grabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
VIII. Nutzung der Vorbereitungsräume/Kühlzellen und Trauerfeiern
§ 31 Nutzung der Vorbereitungsräume/Kühlzellen/Trauerhalle/Vorraum
(1) Für jede Nutzung dieser Räumlichkeiten ist ein Antrag bei der Stadt einzureichen. Die Vorbereitungsräume mit den Kühlzellen dienen der Aufnahme der Leichen. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Bei allen Anlieferungen und Abholungen von Leichen ist die Ein- und Austragung sofort in den dafür vorgesehenen Listen vorzunehmen. Alle ohne Papiere eingelieferten Leichen gelten bis zur Übergabe der Papiere als nur vorübergehend eingestellt und bleiben in Verantwortung des Bestatters, der die Leichen eingebracht hat. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in der Trauerhalle vor der Trauerfeier sehen. Die Särge sind spätestens vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen, es sei denn eine offene Aufbahrung nach § 32 Abs. 2 dieser Satzung ist zugelassen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einer gesonderten Kühlzelle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten. (4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern finden in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle oder sonstige Räume) statt. Sie können auf Antrag auch am Grab abgehalten werden. (2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 31 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. (4) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Instrumente, Tontechnik, Zellen- und Feierhallenschmuck stellt die Stadt als Grundausstattung. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
§ 34 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. Eine Haftung der Stadt für Wertgegenstände ist ausgeschlossen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Stadt
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;
- e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitbringt;
k) Hunde unangeleint mitführt;
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt;
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
- 5. entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
- 6. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 24 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
- 7. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
- 8. entgegen § 26 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
- 9. entgegen § 27 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 10. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 11. entgegen § 30 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt.
§ 37 In-Kraft-Treten
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Annaberg-Buchholz vom 23. Mai 2024 (aktuelles Gebührenverzeichnis)
- 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Annaberg – Buchholz
vom 23. Mai 2024
Aufgrund § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist und § 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, beschließt der Stadtrat der Stadt Annaberg - Buchholz in seiner Sitzung am 23.05.2024 die folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung:
Artikel 1 Änderung der Gebührensatzung
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Annaberg Buchholz vom 24. Oktober 2013 wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 24. Oktober 2013 wird durch die als Anlage 1 dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage ersetzt.
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Stadtanzeiger mit der Anlage 1a in Kraft.
Annaberg - Buchholz, den 24.05.2024
Rolf Schmidt Oberbürgermeister
(Dienstsiegel)
Anlagen
Anlage 1 der 2. Änderungsatzung
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 sächsische Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Annaberg – Buchholz, den 24.05.2024
Rolf Schmidt Oberbürgermeister
(Dienstsiegel) Anlage 2.2
Anlage 1a zur 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Großen
23. Mai 2024 Kreisstadt Annaberg-Buchholz vom 01.
Gebührenverzeichnis
Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen
Bereich „Neuer Friedhof"
- 1. Feierhalle groß 276,62 € / Nutzung
- 2. Feierhalle klein 102,34 € / Nutzung
- 3. Vorraum 43,37 € / Nutzung
- 4. Kühlung/Aufbereitung 44,40 € / Tag
Bereich Friedhöfe Frohnau und Cunersdorf
- 5. Feierhalle Frohnau 75,00 € / Nutzung
- 6. Feierhalle Cunersdorf 75,00 € / Nutzung
Beisetzungs- und Bestattungsgebühren
- 7. Urnengrab 83,09 €
- 8. Sarggrab 407,09 €
- 9. Kindergrab 198,09 €
Grabnutzungs-Verlängerungsgebühren
- 10. Urnengrab (für max. 2 Urnen) 10.1 Nutzungsgebühr (20 Jahre) 509,36 € 10.2 Verlängerungsgebühr 33,66 € / Jahr
- 11. Wiesenurnengrab (neue Gestaltung) 11.1 Nutzungsgebühr (20 Jahre) 578,82 € 11.2 Pflegegebühr (20 Jahre) 220,28 €
- 12. 4fach—Urnengrab 12.1 Nutzungsgebühr (20 Jahre) 816,89 € 12.2 Verlängerungsgebühr 56,02 € / Jahr 13. 12fach-Urnengrab 13.1 Nutzungsgebühr (20 Jahre) 1.430,14 € 13.2 Pflegegebühr (20 Jahre) 302,56 €
- 14. Gemeinschaftsgrab 14.1 Nutzungsgebühr (20 Jahre) 386,09 € 14.2 Pflegegebühr (20 Jahre) 645,08 €
- 15. Kindergrab (bis Vollendung 2. Lebensjahr) 15.1 Nutzungsgebühr (10 Jahre) 349,30 € 15.2 Verlängerungsgebühr 47,43 € / Jahr
- 16. Wahlgrab 16.1 Nutzungsgebühr (20 Jahre) 1.142,16 € 16.2 Verlängerungsgebühr 79,69 € / Jahr
- 17. Reihengrab (neue Gestaltung) 17.1 Nutzungsgebühr (20 Jahre) 1.509,73 € 17.2 Pflegegebühr (20 Jahre) 2.043,58 €
- 18. Doppelgrab 18.1 Nutzungsgebühr (20 Jahre) 2.011,52 € 18.2 Verlängerungsgebühr 142,96 €/Jahr
- 19. 3-fach Wahlgrab (keine Neuvergabe) und
8-fach Urnengrab (keine Neuvergabe)
19.1 Verlängerungsgebühr 53,08 €
Gebühren für weitere Leistungen
- 20. Ausbettung Urne 53,08 €
- 21. Aufsetzen Urnengrab 111,28 €
- 22. Aufsetzen Einzelgrab 323,60 €
- 23. Aufsetzen Doppelgrab 642,08 €
- 24. Aufsetzen Kindergrab 164,36 €
- 25. Einebnung Urnen-Kindergrab 59,90 €
- 26. Einebnung Wahl-/Wege-/Reihen-/4fach-Grab 119,80 €
- 27. Einebnung Doppel-/8fach-Grab 179,70 €
- 28. Einebnen 3-fach Wahlgrab 106,16 €
- 29. Entsorgung Grabmal Gemeinschaftsgrab 1,02 €
- 30. Entsorgung Grabmal 12fach-Urnengrab 7,54 € 31. Entsorgung Grabmal Platte 15,90 € 32. Entsorgung Grabmal Normalstein 43,34 € 33. Entsorgung Grabmal Breitstein 62,58 € 34. Entsorgung Einfass Urnen-/Kindergrab 65,21 € 35. Entsorgung Einfass Wahl-/Wege—/Reihen-/4fach-Grab 100,71 € 36. Entsorgung Einfass Doppel-/8fach-Grab 141,52 € 37. Pflege bis Ablauf UG/KG 7,01 € 38. Pflege bis Ablauf Wahl-/Wege-/Reihen—4fach-Grab 15,18 € 39. Pflege bis Ablauf Doppel-/8fach-Grab 42,04 € 40. Standsicherheitskontrolle 2,97 € / Jahr 41. Grabmalgenehmigung 13,85 € Sonderleistungen
Das Entfernen von Koniferen/Bäumen auf Grabflächen, nicht aufgeführte Leistungen und Zusatzleistungen aufgrund Abweichungen von Standardmaßen erfolgen nach tatsächlichem Aufwand nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen.
a) Mitarbeiter Friedhofsverwaltung 53,08 €/Stunde
b) Fahrzeug Friedhofsverwaltung 20,46 €/Stunde
c) Versand einer Ascheurne 15,00 €
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Annaberg-Buchholz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Annaberg-Buchholz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!