🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 23.06.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Amtsberg
C M Y K Amtsberger Anzeiger Jahrgang 2017 Montag, den 16. Oktober 2017 Ausgabe Oktober 2017 Mitteilungsblatt der Gemeinde Amtsberg für die Ortschaften Dittersdorf, Weißbach, Schlößchen und Wilischthal Redaktionsschluss November-Ausgabe: 03.11.2017 • Erscheinungstermin November-Ausgabe: 13.11.2017 Wenn Blätter bunt sich färben (©Anita Menger 2009) Wenn Blätter bunt sich färben und Herbstzeitlosen blüh´n - die Menschen Pilze sammeln und Schwalben südwärts zieh´n. Wenn wir für Ernte danken und Winde kühler weh´n - sich Nebel zögernd lichten, dann will das Jahr vergeh´n. Es zieht mit steifen Schritten durch Kälte, Schnee und Wind und kommt nach sanftem Schlummer zurück als Frühlingskind.
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Informationen der Gemeindeverwaltung . . . . . Seite 2–4 Historisches . . . . . . . . . . . . Seite 4–5 Aus den Kindertagesstätten und Grundschule . . . . . . . . . . . . Seite 6–9 Kirchennachrichten . . . . Seite 10–21 Jubiläen, Geburten . . . . . . . . Seite 22 Was sonst noch interessiert . . . . . . . . . . . Seite 22–25 Vereinsnachrichten . . . . Seite 25–28 Öffnungszeiten der Gemeinde Poststraße 30: Montag: 09.00 – 12.00 Uhr Dienstag: 09.00 – 12.00 Uhr
- 14.00. – 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09.00 – 12.00 Uhr
- 14.00. – 16.00 Uhr Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr Sprechstunde des Bürgermeisters: in der Gemeindeverwaltung, Poststraße 30 odernach Vereinbarung Tel.-Nr.: der Gemeindeverwaltung Amtsberg Zentrale: 037209/ 6790 Fax: 037209/81672 Sekretariat: 037209/67910 Ordnungsamt/ Straßenrecht: 037209/67913 Meldewesen: 037209/67915 Pers./Kita: 037209/67914 Bauamt: 037209/67920 Gemeindekasse/ Steuern: 037209/67930/32 Liegensch./Beiträge: 037209/67933 Friedensrichter Schiedsstelle Zschopau Friedensrichter, Herr Matthias Löffler Termin nach Vereinbarung Kontakt über Stadtverwaltung Zschopau: Tel.: 03725/287132 bzw. 2070 Sprechzeiten der Ortsvorstehernach Vereinbarung Kontoverbindung: Erzgebirgssparkasse IBAN: DE04 8705 4000 3216 0000 78 BIC: WELADED1STB Informationen der Gemeindeverwaltung Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 25.09.2017
- 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Amtsberg Der Gemeinderat Amtsberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2017 die vorliegende Planfassung vom 11.09.2017 der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Amtsberg mit seinen Ortsteilen Dittersdorf, Weißbach und Schlößchen mit einem erweiterten Planungshorizont bis 2030 beschlossen. Die Begründung mit zugehörigem Umweltbericht zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 11.09.2017 wurde ausdrücklich gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die 2. Änderungdes Flächennutzungsplanes zur Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB einzureichen und die Erteilung der Genehmigung entsprechend § 6 Abs. 5 BauGB bekannt zu machen. Sanierung ehemaliges Rathaus in Weißbach Der Gemeinderat Amtsberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2017 den Bürgermeister mit der Weiterführungder Studie zur Sanierung des ehemaligen Rathauses im OT Weißbach beauftragt. Zum Vergleich soll das Architekturbüro Weiße eine Kostenschätzung für einen Neubau erarbeiten. Bestellung einer Kassenleiterin für die Gemeinde Amtsberg Der Gemeinderat Amtsberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2017 Frau Jeanette Butter rückwirkend ab 01.07.2017 zur Kassenleiterin bestellt. Die Bestellung von Frau Eveline Bräuer wurde aufgrund Eintritt in den Ruhestand zum 01.07.2017 widerrufen. Zuschuss für die Ausstattung der Aufbewahrungs- und Feierhalle Dittersdorf an der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dittersdorf Der Gemeinderat Amtsberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2017 die Übernahme der Kosten für die Ausstattung der Aufbewahrungs- und Feierhalle im Ortsteil Dittersdorf mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss vonmax. 7.470,00 Euro beschlossen. Zuschuss zur Sanierung des Reitplatzes in Weißbach an den Reit- und Fahrverein Weißbach e. V. Der Gemeinderat Amtsberg hat in seiner Sitzung am 25.09.2017 die Aufnahme eines Zuschusses im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 5.0 TEUR für die Sanierung des Reitplatzes beschlossen. Krause Bürgermeister Ergebnisse - Bundestagswahl 24.09.2017 - Gemeinde Amtsberg Direktkandidaten - Erststimmen: Alexander Krauß (CDU) 36,8 % Karsten Teubner (AfD) 25,9 % Klaus Tischendorf (Linke) 14,1 % Sören Wittig (SPD) 10,0 % Tino Günther (FDP) 8,6 % Sebastian Walter (Grüne) 4,0 % Jörg Held (Einzelkandidat) 0,6 % Zweitstimmen: CDU 32,6 % AfD 26,1 % Die Linke 12,7 % SPD 10,1 % FDP 8,8 % Grüne 3,3 % Sonstige 6,2 % Informationen des Bürgermeistersn Breitbandausbau Am 19.09.2017 konnte nun nach 11/2-jähriger Vorbereitungszeit endgültig der erste Spatenstich vollzogenwerden. Da es immer noch das erste Projekt in Sachsen ist, sind der Einladung der Gemeinde Amtsbergviele am Projekt Beteiligte zum Spatenstich gefolgt. So konnten wir den Staatssekretär im SMWA Herrn Brangs oder auch Frau Vetter von atene KOM, dem beauftragten Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, begrüßen. Die Fa. Massiv- und Industriebau GmbH hat im Baulos 1 im Plankenweg mit den Tiefbauarbeiten begonnen. Nachdem nunmehr geklärt ist, von wo eins energie in sachsen GmbH & Co. KG ihr Weitverkehrsnetz in die Gemarkung bringt, wird im Baulos 1 in den nächsten Wochen begonnen, die Dittersdorfer Straße von Kreuzung Weißbacher Straße von unten nach oben zu erschließen. Im Baulos 2 und 3 wird die Fa. NES-MIR Bau GmbH ab der 41. KW mit der August-Bebel-Siedlung von obenbeginnend erschließen. Des Weiteren wird ab 42. KW beginnend im Bereich unterhalb Grießbacher Straßein Richtung „Niederdorf“ erschlossen.
Amtsberger Anzeiger 3 C M Y K 16. Oktober 2017 Informationen der Gemeindeverwaltung Die Eigentümer werden von der Firma kontaktiert, um die Verlegepläneim Grundstück abzusprechen. n Flächennutzungsplan Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung im September 2017 den Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Trägeröffentlicher Belange und Bürger hat der Gemeinderat keine wesentlichen Änderungen am Planentwurf vornehmen müssen. Die Unterlagen werden nun zur Genehmigung beim Landratsamt Erzgebirgskreis eingereicht. Nach Vorliegen dieser kann der geänderte Flächennutzungsplan in Kraft treten. n Bachgasse / Gerichtsweg Zur Baumaßnahme bestehen gegenwärtig Zeitverzögerungen. Sobalddie fehlende Freigabe für die Trinkwasserleitung vorliegt, können die Arbeiten im Gerichtsweg sowie im Einmündungsbereich Hauptstraße / Bachgasse fortgeführt werden. n Straßenbau Für die Sanierungsarbeiten der Straßen in der August-Bebel-Siedlungwurden uns vom Koordinierungskreis der LEADER-REGION Fördermittel für 2018 in Aussicht gestellt, so dass wir derzeit die Maßnahmenvorbereiten und ggf. im Winterhalbjahr ausschreiben werden. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Straßenbauarbeitendie eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (eins) plant, die Freiverkabelung der Energieleitungen unter die Erde zu bringen. Derzeit laufen Absprachen zwischen der eins und den beauftragten Tiefbaufirmen, dass im Zuge der Breitbanderschließung die Hausanschlüsse gleichzeitig ein Leerrohr für den Eltanschluss erhalten sollen. Für die Waldstraße werden wir nochmals versuchen, zusätzlich Fördermittel zu bekommen, so dass die prognostizierten Mehrkosten abgefangen werden können. Eine nochmalige gemeinsame Ausschreibungmit dem Abwasserverband ist für Ende 2017 vorgesehen. Baubeginnist dann im Frühjahr 2018. n Stützwand Wilischthal Der Landkreis plant die Sanierung/Neubau der Stützwand hangseitigunterhalb der Zufahrt „Schlösselberg“ - Untere Hauptstraße für 2018. Als Bauzeit ist April bis Juni 2018 vorgesehen. Auf Grund der geringen Fahrbahnbreite wird auch hier wieder eine Vollsperrung nötig sein. Wichtiger Hinweis zum Breitbandausbau In letzter Zeit wurden wir auf folgende Problematik aufmerksamgemacht: Eine nicht unerhebliche Anzahl von Grundstücken, welche zur Breitbanderschließung anstehen, hat keine direkte Zuwegung von eineröffentlichen Straße aus, sondern nur eine Zuwegung über private Wegebzw. Grundstücke, welche sich zudem oftmals im Eigentum Dritterbefinden (Hinterliegergrundstücke). Grundsätzlich haben diese Wege- bzw. Grundstückseigentümer nach
§ 23 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes (SächsNRG) in Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes die Verlegung eines Breitbandkabelszum Zwecke der Erschließung der Hinterliegergrundstücke zu dulden.
Nicht alle Wegeeigentümer scheinen jedoch diese gesetzliche Verpflichtung zu kennen bzw. negieren ihre gesetzliche Duldungsverpflichtung. Wir empfehlen daher dringend den Eigentümern der Hinterliegergrundstücke, für welche die Breitbanderschließung nur über Grundstücke Dritter erfolgen kann, sich mit diesen Wege- bzw. Grundstückseigentümern unverzüglich in Verbindung zu setzen und die Breitbanderschließung mit Hinweis auf die Regelungen des SächsNRG mit diesenabzustimmen. Diese Abstimmung ist unumgänglich, da die Durchsetzung der aufdem SächsNRG basierenden Nachbarrechte ausschließlich denbetroffenen Grundstückeigentümern selbst obliegt und aus rechtlichen Gründen nicht von der Gemeinde Amtsberg wahrgenommen werdenkann. Sollte diese Abstimmung unter den Nachbarn unterbleiben, so kannseitens der Gemeinde Amtsberg keine Breitbanderschließung der Hinterliegergrundstücke erfolgen, auch wenn die Eigentümer dieserdas wünschen. Krause Bürgermeister Bauen und Wohnen in Amtsberg Die Gemeinde Amtsberg verkauft provisionsfrei Baugrundstück WG Eichelberg OT Weißbach
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Grundstück im Außenbereich Gewerbegrundstücke ca. 2.500 m² verkehrsgünstig Tel. 037209 679-33 Fax 037209 81672 Mail: [email protected] WEB: www.amtsberg.eu
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Informationen der Gemeindeverwaltung Historisches Impressum: Herausgeber: für den amtlichen Teil: Gemeinde Amtsberg, Bürgermeister Sylvio Krause; Tel.: 037209 / 6790 für den nicht amtlichen Teil: Leiter der publizierenden Einrichtungen, Vereine, Verbände u.ä. Für Übermittlungs- oder Druckfehler wird keine Haftung übernommen. Anzeigen: Riedel Verlag & Druck KG, Inh.: Annemarie und Reinhard Riedel, 09244 Lichtenau/OT Ottendorf, Gottfried-Schenker-Straße 1, Tel. 037208/876100. Es giltdie Anzeigenpreisliste 2016. Gesamtherstellung: Riedel Verlag & Druck KG, 09244 Lichtenau/OT Ottendorf, Gottfried-Schenker-Straße 1, Tel. 037208/876100; Mail: [email protected] Veranstaltungsräume zu vermietenn Oberer Weg 79 in Amtsberg OT Schlößchen Anfragen und Terminvereinbarungen bei Frau Karla Gläs (im Auftrag der Gemeinde Amtsberg) Hauptstraße 74 in Amtsberg OT Weißbach, Tel. 03725/371569 und für jedes Wetter geeignetn überdachter Grillplatz - Oberer Weg 79 in Amtsberg OT Schlößchen Anfragen und Terminvereinbarungen bei Frau Karla Gläs (im Auftrag der Gemeinde Amtsberg) Hauptstraße 74 in Amtsberg OT Weißbach Tel. 03725/371569 n Gerichtsweg 2 in Amtsberg OT Weißbach Raum, inkl. Küche Anfragen und Terminvereinbarungenbei Falk Walter (im Auftrag der Gemeinde Amtsberg) Mühlenweg 19 b in 09439 Amtsberg OT Weißbach Tel. 03725/371806 n Dittersdorfer Straße 82 a in Amtsberg OT Dittersdorf Gesellschaftsraum, inkl. Küche an der Sporthalle Dittersdorf Anfragen und Terminvereinbarungenbei Grit Dörner (im Auftrag der Gemeinde Amtsberg) Am Südhang 17 in 09439 Amtsberg OT Dittersdorf Tel. 037209/80624 Amtsberger Persönlichkeiten Carl Julius Simon Portius - ein Wegbereiter des "königlichen Spiels" Das Schachspiel hat als eine der beliebtesten Geistessportarten inallen Schichten der Bevölkerung Verbreitung gefunden. Oft stundenlang sitzen sich die Kontrahenten gegenüber, um auf den 64 Feldernihre "Kräfte" zu messen. Wer erst einmal Bekanntschaft mit diesemeinzigartigen Spiel gemacht hat, den zieht es beim Anblick der Figurenimmer wieder in seinen Bann. Längst hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass das Schachspiel logisches und kreatives Denken fördert. Ineinigen Schulen hat Schach deshalb Eingang in die Lehrpläne gefunden. Aus dem "königlichen Spiel", das einst nur in den oberen Gesellschaftsschichten gepflegt wurde, ist ein wahrer Volkssport geworden. Es ist nahezu unbekannt, dass eine der bedeutendsten Persönlichkeiten, die sich um die Verbreitung und Förderung dieses geistreichen Spiels verdient gemacht haben, in Weißbach geboren wurde. Carl Julius Simon PORTIUS erblickte am 3. Mai 1797 als 2. Kind desdamaligen Pfarrsubstituten Adolph Gottlieb Portius (1765-1833) undseiner Ehefrau Florentina Augusta Henrietta geb. Simon (1773-1831) das Licht der Welt. Den dritten Vornamen erhielt das Kind zu Ehrenseines Großvaters, des noch amtierenden Pfarrers Christian Gotthold SIMON (1727-1799). Carl, so sein Rufname, wuchs mit drei Brüdernund vier Schwestern auf. Das Leben in der großen Familie scheint sehrharmonisch gewesen zu sein. Die Geschwister blieben sich ein Lebenlang eng verbunden und ihr Vater muss ein geradezu volkstümlicher Gemeindehirte gewesen sein, wie wir aus schriftlichen Überlieferungenschließen können. Nach dem Besuch der Schule in Annaberg (das Schulgebäude stehtnoch heute, oberhalb der St.- Annen-Kirche) nahm Carl Portius ein Studium der Theologie und Philologie an der Universität Leipzig auf. Nach bestandenen Prüfungen erhielt er bereits mit 20 Jahren an der Leipziger Ratsfreischule eine Anstellung als Lehrer. Dieser Einrichtunghielt er 44 Jahre lang die Treue. Nicht nur für ihn selbst, auch für die meisten seiner Geschwister sollte Leipzig der Lebensmittelpunkt werden. Zwei seiner Schwestern, Florentine Christiane Sophie (* 1795) und Wilhelmine Henriette (* 1799) heirateten, wohl durch Carls Vermittlung, Berufskollegen von ihm. Ebenso zog es seine drei Brüder in die Stadt: Gotthold Ehrenfried (1805-1843) war Uhrmacher und betrieb einen Uhrenhandel in der Reichsstraße 55, Adolph Friedrich (1803-1834) studierte hier Theologieund Carl Wilhelm (* 1812) war Jurist und Verfasser mehrerer wissenschaftlicher Bücher. Carl Portius selbst heiratete am 20. Mai 1823 Christiane Wilhelmine Peusker aus Eisleben. Die Trauung fand in Weißbachstatt und wurde vom Vater vollzogen. In zweiter Ehe war er mit Sophia Juliana Catharina Friederike Metzler verheiratet. Carl Portius war einliebenswürdiger und aufgeschlossener Zeitgenosse, der als Pädagogebemüht war, seinen Schülern nicht nur den schulischen Lernstoff zuvermitteln, sondern auch die Geschichte ihrer Heimatstadt näher zubringen. Seine "Illustrirte Heimathkunde für Leipzigs Kinder", erschienen 1857, ist ein Sammelband mit Kindergedichten und -geschichten, der diesem Anliegen gewidmet ist. Darüber hinaus war er ein begeisterter Schachspieler. Durch seine Tätigkeit an der Ratsfreischule fand er schnell Zugang zu den Kreisendes städtischen Bildungsbürgertums. In den Abendgesellschaftenwurde gern eine Partie Schach ausgetragen und Carl war ein gefragter Spieler. Im Tagebuch des Komponisten Robert Schumann findet sichunter dem 18.9.1832 ein Eintrag, dass er mit [dem Verleger] Hofmeisterund Magister Portius Schach gespielt habe. 1848 war Carl Portius Mitbegründer der Leipziger Schachgesellschaft "Augustea". Neben dem praktischen Spiel war er Autor mehrerer Schachbücher. Bereits 1827 veröffentlichte er die "95 Sätze gegen das Schachspiel", die er den Schachklubs in Deutschland, insbesondere aber der Leipziger Schach-Gesellschaft widmete. In Anlehnung an die 95 Thesen Martin Luthers verfasste er eine - nicht ernst gemeinte - Satire, die
Amtsberger Anzeiger 5 C M Y K 16. Oktober 2017 Anzeigen Historischesseinen ausgeprägten Sinn für Humor verrät. Es folgten 1846 der "Schachalmanach" mit Schachnovellen, Problemschachaufgaben undkommentierten Fernschachpartien zwischen internationalen Schachklubs sowie der "Katechismus des Schachspiels" von 1854, mit dem er Berühmtheit erlangte. Letzteres Werk ist eine hervorragende Anleitungzum Erlernen des Schachspiels, das durch den Wechsel von Frage und Antwort sehr anschaulich und einprägsam die Spielregeln vermittelt. Dass es bis 1901 immer wieder neu aufgelegt wurde, zeigt, welchenpädagogischen Wert man diesem Buch beimaß. Viele Generationenvon Schachspielern erlernten mit diesem beliebten Leitfaden das ABCdes königlichen Spiels. Die Zahl der 1854 in Deutschland in Vereinenorganisierten Spieler wurde im Vorwort der 1. Auflage mit 40.000 angegeben. Carl Portius präsentierte 1834 der Öffentlichkeit mit seinemsogenannten "Psychometer" eine kuriose Erfindung, die wohl seinemhumoristischen Naturell entsprungen war, von seinen Mitmenschendamals aber ernsthaft diskutiert wurde. Beim Bau des Apparates halfihm vermutlich sein Bruder, der Uhrmacher. Es handelte sich dabei umeinen hölzernen Kasten mit einer Glasröhre und einer magnetischen Nadel. Der Proband nahm durch Berührung der Glasröhre Verbindungmit dem Instrument auf, das dann auf vorgegebene Fragen nachpersönlichen Eigenschaften mit dem Ausschlag der Nadel auf eineunter mehreren vorgefassten Antworten reagierte. Das Ende dieses "Psychometers" war nicht weniger spektakulär: Portius fällt 1839 in Prag auf einen Trickbetrüger herein, der es ihm entwendet. Als Turnierspieler trat Carl Portius kaum in Erscheinung. Dafür widmeteer sich leidenschaftlich der sogenannten "Schachkomposition". Schachaufgaben erscheinen heute regelmäßig in vielen Tageszeitungen und Illustrierten. Die Idee zu diesen beliebten Schachspaltenverdanken wir Carl Portius. Am 12. August 1843 ließ er in der Leipziger "Illustrirten Zeitung" zum ersten Male eine Schachaufgabe abdrucken, was der Beginn einer fortlaufenden Schachrubrik dieser Zeitung undgleichzeitig eine absolute Weltneuheit war. Bis zu seinem Tode zeichnete er für die wöchentlich erscheinenden Beiträge verantwortlich. Aufgrund der großen Begeisterung unter der Leserschaft griffen sehrbald viele Zeitungen diese Anregung auf und gaben den Schacheckeneinen festen Platz in ihren Ausgaben. Seine Wohnung hatte Carl Portius 1847 in Leipzig in der Antonstraße 1, zuletzt 1862 in der Erdmannstraße 7. Plötzlich und unerwartet starb erim Jahr nach seiner Pensionierung am 4. April 1862. In einem Nachruf, der am 19.4.1862 in der "Illiustrirten Zeitung" erschien, heißt es u.a.: "... Wie kein anderer verstand er es, den schweren Beruf zu fassen, undvor allem die Liebe der Zöglinge sich zu sichern. Wie keinen anderenunterstützte ihn aber auch in diesem edlen Streben ein liebenswürdigfreundliches Naturell, eine ewig frische Begeisterung für alles Schöneund Sittliche, ein tiefes Verständniß für die Bedürfnisse sowohl des Herzens als auch des wirklichen Lebens. Portius war eher klein alsgroß, aber wohlgebaut. Sein Gesicht trug unverkennlich den Stempeleiner tiefen Innerlichkeit der Seele: Nichts Erborgtes, Nichts zum Aufputz, der Ausdruck heiteren Wohlwollens, innern Friedens. Dasfreundliche Lächeln um den Mund sprach so verständlich, das großeklare Auge schaute so begeisterungsvoll, die edle breite Stirn gab Zeugniß von dem originellen Denker. Mochte er nun am Schachbrettsitzen und mit seiner raschen brillanten Spielweise den vielleicht stärkeren Gegner zu schlagen suchen, oder mochte er - und wie gern thater es - in brieflicher Mittheilung einen entfernten, aber lieben Schachfreund belehren, oder mochte er im vertraulichen Kreise ein Geschichtchen erzählen oder endlich zu Familienfesten ein eigenes geistvolles Gelegenheitsgedicht - und wie viele hat er deren allein für das Schachgedichtet - mit seiner klangvollen, wohlbetonenden Stimme vorgetragen ..." Um die Förderung des Schachspiels hat sich Carl Julius Simon Portiusbleibende Verdienste erworben. Wenn auch sein Name längst in Vergessenheit geraten ist, in den beliebten Schachspalten unzähliger Zeitschriften dieser Welt lebt er als deren geistiger Vater weiter. Steffen Scholtz, Gornsdorf T i s c h l e r e i H e t z e r H E T Z E R Badstraße 2, OT Dittersdorf, 09439 Amtsberg E-Mail: [email protected] | Web: www.tischlerei-hetzer.de Treppen Balkongeländer Treppengeländer Möbel- und Innenausbau Haus- und Nebeneingangstüren Wir suchen einen Tischler zur Verstärkung für unser Team in unserer Werkstatt in Dittersdorf und freuenuns auf Ihre Bewerbung! Tel./Fax: 037209/2218 Mobil: 0179/5193886
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule
Amtsberger Anzeiger 7 C M Y K 16. Oktober 2017 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule
Amtsberger Anzeiger 9 C M Y K 16. Oktober 2017 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Crosslauf Am 26.09.2017 fuhren Danja Süß, Maxine Lenz, Ben Mehlhorn, Kilian Guba, Tizian Stöckel, Aron Eppendorfer, Samuel Girndt, Marvin Lenz, Emilia Aurich, Henrika Heidl, Mailin Guba, Emil Piermeier zum Crosslauf, Erzgebirgsfinale nach Gelobtland. Alle Sportler kämpften mithohem persönlichem Einsatz. Dabei errang in den entsprechenden Altersklassen Kilian Guba und Marvin Lenz den 2. Platz, Henrika Heidlden 1. Platz. Herzlichen Glückwunsch Wandertag! Wir, die Klasse 3 a, nutzten einen der letzten schönen Sommertage. Ziel war der Burgstein. Am Morgen wurden Gruppen gebildet. Jede Gruppe hatte einen Zettel mit Forschungsaufgaben bekommen, die wirbei aufmerksamer Betrachtung des Weges gut lösen konnten. Auf dem Burgstein war Essenspause. Wir hatten einen tollen Ausblick und unsere Lehrerin erzählte uns die Sage vom Burgstein. Auf dem Rückwegkonnten wir noch einen Schatz suchen. Es war ein schöner Tag. Wir machen Papier mit Joe Clever Im Rahmen dieses Projekttages lernten die Schüler der 3. und 4. Klassen der Grundschule, wie anhand der umweltverträglichen Schulmilchverpackungen Recycling funktioniert. Unter Anleitung von Michael Koßmann stellten sie aus leeren Milchpäckchen Papier her. Eine Aktion, die viel Spaß bereitete und den Kindern zeigte, dass Schulmilch im Getränkekarton nicht nur gesund ist, sondern auch die Umwelt schont. Am Ende hielten alle Schüler ein fertiges Stück Papier in den Händen. Einladung zum Grundschultag Hiermit möchten wir alle interessierten Eltern mit ihren Kindern, die eine 3. oder 4.Klasse der Grundschule besuchen, ganz herzlich zu einem Informationstagin die „Martin-Andersen-Nexö“ Oberschule Zschopau (im Stadtzentrum beim Park) einladen. Am 27.Oktober 2017 in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr können Sie sich gemeinsam mit Ihren Kindern in aller Ruhe im Schulhaus umschauen, mit den Lehrern oder der Schulleitung unserer Schule ins Gespräch kommen und Ihre Fragenloswerden. Auf die Kinder warten an diesem Nachmittag viele Überraschungen! Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Die Lehrerinnen & Lehrer der MAN-Oberschule Zschopau
Kirchennachrichten Ev. - Luth. Kirchgemeinde Dittersdorf Kirchennachrichten – Oktober 2017 Ev.-Luth. Pfarramt Dittersdorf, Kirchsteig 2, 09439 Amtsberg Mittwoch, den 18. Oktober 19.30 Uhr Männer für Christus in Zschopau Sonntag, den 22. Oktober 08.30 Uhr Gottesdienst Sonntag, den 29. Oktober 10.00 Uhr Gottesdienst und Kindergottesdienst Dienstag, den 31. Oktober / Reformationstag 09.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst in Zschopau
Sonntag, den 05. November 08.30 Uhr Gottesdienst Montag, den 06. November 14.00 Uhr Seniorenkreis Mittwoch, den 08. November 09.00 Uhr Mutti-Kind-Kreis in der Ev.-meth. Kirche Sonntag, den 12. November 10.00 Uhr Posaunengottesdienst zur Jahreslosung mit den Bläsern aus Zschopau und Dittersdorf, gleichzeitig ist Kindergottesdienst. Montag, den 13. November 19.30 Uhr Frauentreff Evangelisch-methodistische Kirche für August 2017 Dittersdorf, Christuskirche, Dittersdorfer Str. 32 Weißbach, Kreuzkapelle, Hauptstraße 43 b Sonntag 15.10. 09.00 Uhr Bezirksgottesdienst in Dittersdorf Dienstag 17.10. 14.00 Uhr Kaffeedippl Donnerstag 19.10. 19.30 Uhr Gebetskreis bei Ch.+A. Lange Sonntag 22.10. 10.15 Uhr Bezirksgottesdienst in Weißbach 15.00 Uhr Gesprächskreis in Dittersdorf Dienstag 24.10. 19.00 Uhr Selbsthilfegruppe „Lichtblick“ Sonntag 29.10. 10.00 Uhr Regionalgottesdienst in Zschopau Dienstag 31.10. Reformationstag in der Ev. Landeskirche Zschopau Donnerstag 02.11. 19.30 Uhr Gebet für Ort und Gemeinde bei A. Lange Sonntag 05.11. 10.15 Uhr Bezirksgottesdienst in Dittersdorf Dienstag 07.11. 19.00 Uhr Selbsthilfegruppe „Lichtblick“ Mittwoch 08.11. 09.00 Uhr Mutti-Kind-Kreis Mittwoch 08.11. 19.30 Uhr Bibelstunde in Dittersdorf Sonntag 12.11. 10.15 Uhr Bezirksgottesdienst in Weißbach Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Ev.-Luth. Kirchgemeinde Weißbach Kirchennachrichten Oktober 2017 Sonntag, den 15.Oktober 08.30 Uhr Gottesdienst Montag, den 16. Oktober 19.30 Uhr Frauentreff im Gemeinschaftshaus Mittwoch, den 18. Oktober 14.15 Uhr Seniorenkreis Sonntag, den 22. Oktober 10.00 Uhr Gottesdienst 10.00 Uhr Kindergottesdienst Sonntag, den 29. Oktober 10.00 Uhr Gemeinsamer Gottesdienst in der Dittersdorfer Kirche Dienstag, den 31. Oktober 9.30 Uhr Gemeinsamer Abendmahlsgottesdienst zum Reformationsfest in der St. Martins-Kirche in Zschopau Sonntag, den 5. November 10.00 Uhr Gottesdienst mit Taufe 10.00 Uhr Kindergottesdienst Landeskirchliche Gemeinschaft Weißbach Oktober 2017 Mo. 16.10. 19.30 Uhr Frauentreff
Di. 17.10. 19.30 Uhr Gebetskreis
Fr. 20.-So. 22.10. Wochende unserer Gemeinschaft in Rathen mit Frank Hecker
Di. 24.10. 19.30 Uhr Bibelstunde Hes. 3, 12-21
Sa. 28.10. 14.00 Uhr Jungschar
So. 29.10. Bezirksgemeinschaftstag in Witzschdorfmit Dr. Dominik Klenk mit Kinderprogramm
Di. 31.10. Sächsischer Gemeindebibeltag in Glauchau mit Peter Hahne und Dr. Dominik Klenk mit Kinder- und Jugendprogramm
19.30 Uhr Gebetskreis
Fr. 03.11. 18.30 Uhr Jugendstunde
Di. 07.11. 19.30 Uhr Bericht von der Jüngerschafts-schulung auf den Fidschiinseln
Amtsberger Anzeiger 11 C M Y K 16. Oktober 2017 Kirchennachrichten Ev.-Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde Zschopau Gottesdienste – Veranstaltungen
- 17. So. n. Trinitatis, 8. Oktober 2017 14:00 Uhr Sakramentsgottesdienst / Pfr. i. R. Hanke
- 19. So. n Trinitatis, 22. Oktober 2017 14:00 Uhr Gottesdienst zum 20jährigen Chorjubiläum / Pfr. i. R. Vogel, anschließend gemeinsames Kaffeetrinken Drittl. So. d. Kirchenjahres, 12. November 2017 14:00 Uhr Predigtgottesdienst / M. List Ewigkeitssonntag, 26. November 2017 14:00 Uhr Predigtgottesdienst mit Gedenken der im vergangenen Kirchenjahr 2016/2017 verstorbenen Gemeindeglieder / Pf. i. R. Vogel Junge Gemeinde: donnerstags, 19:00 Uhr, Schloßberg 3 Chor: am 11.10., 25.10. und 08.11., 19:30 Uhr im Rathaus Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe der Ev. - Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde in Zschopau und Schlößchen Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe aund 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweilsgeltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über daskirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hatder Kirchenvorstand der Ev.- Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde Zscho - pau die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof beschlossen: § 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie fürsonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltungwerden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nachdieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhaltenausgelöst hat, 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltungdurch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interessesie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltungdurch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligengebührenpflichtigen Leistung,
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte
Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte,
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung,
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräberwerden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt.1 Sie ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsjahresfällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durchden Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahreneingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegenpersönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengrabstätten
- 1.1. für Sargbestattung (Verstorbene ab Vollendung 430,00 € des 5. Lebensjahres) (Ruhezeit 20 Jahre)
- 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 2.1. für Sargbestattungen .
- 2.1.1. Einzelstelle 490,00 € .
- 2.1.2. Doppelstelle 980,00 € .
- 2.1.3. Dreifachstelle 1.470,00 € .
- 2.1.4. Vierfachstelle 1.960,00 € .
- 2.1.5. Wahlgrab Kinder bis 5 Jahre 180,00 €
- 2.2. für Urnenbeisetzungen
- 2.2.1. Urnenwahlgrab 490,00 €
- 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 2.1.1 24,50 € nach 2.1.2 49,00 € nach 2.1.3 73,50 € nach 2.1.4 98,00 € nach 2.1.5 9,00 € nach 2.2.1 24,50 €
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Kirchennachrichten (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2012 mit Nachtrag vom 21.01.2016 außer Kraft. Zschopau, den 23.06.2017 (Siegel) Bestätigungsvermerk: AZ: R 56513 Zschopau Chemnitz, 15.08.2017
- Siegel -
II. Gebühren für die Bestattung: (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)1
- 1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 225,00 €
- 1.2. Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 550,00 €
- 1.3. Urnenbeisetzung 290,00 €
- 1.4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger° 23,20 € III. Umbettungen, Ausbettungen
- 1. Urne .
- 1.1. Umbettung auf demselben Friedhof 400,00 € .
- 1.2. Ausbettung bei Überführung auf Fremdfriedhof 290,00 € .
- 1.3. Einbettung nach Überführung von Fremdfriedhof 290,00 €
- 2. Sarg Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes einejährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 39,00 € pro Grablager. V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:
- 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung 150,00 € VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Grabmal, laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre), Grabnutzungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Beisetzungsgebühr. 1. Einheitlich gestaltete Reihengräber für Sargbestattung 5.941,60 € 2. Urnengemeinschaftsgrab 3.270,41 € B. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie andererbaulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 43,00 € 2. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 43,00 € 3. Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 € 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 10,00 € 5. Überlassung der Friedhofsordnung bzw. Auszug aus der Friedhofsordnung 10,00 € § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach demjeweiligen Aufwand berechnet. § 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzubedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Stadtanzeiger Zschopau und im Amtsblatt Amtsberg. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegtzur Einsichtnahme aus im Pfarramt der Ev.-Luth. St.-Martins- Kirchgemeinde Zschopau. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen tretenjeweils nach der Bestätigung durch das Ev.- Luth. Regionalkirchenamt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St.- Martins-Kirchgemeinde Zschopau gez. A. Weber gez. Roscher Vorsitzender Mitglied BESTÄTIGT Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz gez. Meister Oberkirchenrat Anzeigen
Amtsberger Anzeiger 13 C M Y K 16. Oktober 2017 Kirchennachrichten IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ortder Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und andie Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungs- hoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhoferhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskircheangehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt. I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
- 1. Der Friedhof in Zschopau steht im Eigentum des Kirchenlehns Zschopau. Eigentum des Friedhofes in Schlößchen ist das Gottesackerlehn zu Schlößchen-Porschendorf. Träger ist die Evangelisch-Lutherische St. Martins-Kirchgemeinde Zschopau. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
- 2. Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
- 3. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
- 4. Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Chemnitz.
- 5. Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstigerbaulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowiemit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafürerforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet undgenutzt. § 2 Benutzung der Friedhöfe
- 1. Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindegliederder Ev.-Luth. St. Martins-Kirchgemeinde sowie aller Personen, diebei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Stadt Zschopaubzw. der politischen Gemeinde Amtsberg, Ortsteil Schlößchenhatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
- 2. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. § 3 Schließung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstättenkönnen aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
- 2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nichtmehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgtlediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nurnoch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt derbeschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, soferndie Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genann- Die Evangelisch-Lutherische St.- Martins-Kirchgemeinde Zschopauerlässt folgende Friedhofsordnung: Inhaltsübersicht I. Allgemeines § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes § 2 Benutzung des Friedhofes § 3 Schließung und Entwidmung § 4 Beratung § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof § 7 Gebühren II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 8 Bestattungen § 9 Anmeldung der Bestattung § 10 Leichenhalle § 11 Feierhalle/Friedhofskapelle § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe § 13 Musikalische Darbietungen B. Bestattungsbestimmungen § 14 Ruhefristen § 15 Grabgewölbe § 16 Ausheben der Gräber § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung § 18 Umbettungen § 19 Särge, Urnen und Trauergebinde III. Grabstätten A. Allgemeine Grabstättenbedingungen § 20 Vergabebestimmungen § 21 Herrichten, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten § 21a Vernachlässigung der Grabstätte § 22 Grabpflegevereinbarungen § 23 Grabmale § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten § 27 Entfernen von Grabmalen B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten § 28 a Rechtsverhältnisse an Gemeinschaftsgrabstätten § 28 b Rechtsverhältnisse an einheitlich gestalteten Reihengrabstätten C. Wahlgrabstätten § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten § 31 Alte Rechte D. Grabmal- und Grabstättengestaltung § 32 Wahlmöglichkeiten § 33 aufgehoben § 34 aufgehoben § 35 Grabmalgrößenfestlegung § 36 Material, Form und Bearbeitung § 37 Schrift, Inschrift und Symbol § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte § 39 Grabstättengestaltung Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen St.- Martins-Kirchgemeinde Zschopau und Schlößchen vom 23.06.2017
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Kirchennachrichtencher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind unddie Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
- 3. Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertretermüssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegtoder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechendihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- 4. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein undsollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
- 5. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mitdem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 geltenentsprechend.
- 6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweitihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
- 7. Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dassder Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 8. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellungeiner Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibendenhaben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind demaufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
- 9. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegebensind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
- 10. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworbenwerden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seiteoder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschriftder Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
- 11. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhofverursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigungoder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeitsund die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraumablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof anden dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
- 12. Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sichauf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung. § 7 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben. II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 8 Bestattungen
- 1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. ten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränktwerden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
- 3. Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
- 4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfristvergangen ist. § 4 Beratung Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden. § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sindzu befolgen.
- 2. Beide Friedhöfe sind für Besucher geöffnet
- a) in den Monaten April bis Oktober von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr
- b) in den Monaten November bis März von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Öffnungszeiten sind an den Friedhofseingängen veröffentlicht.
- 3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
- 4. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
- 5. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowiegewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
- d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen, f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zuübersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
- h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen, j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachenzu halten und Musik darzubieten,
- k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasenoder Schalen zu verwenden, l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mitdem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbarsind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. § 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durchden Friedhofs- träger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachli-
Amtsberger Anzeiger 15 C M Y K 16. Oktober 2017 Kirchennachrichten
§ 13 Musikalische Darbietungen
- 1. Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofskapelle und aufdem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
- 2. Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigungdes Friedhofsträgers. B. Bestattungsbestimmungen § 14 Ruhefristen Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt zwanzig Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn Jahre. § 15 Grabgewölbe
- 1. Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlagevon Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.
- 2. In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetztwerden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend. § 16 Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
- 2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durchmindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattungentfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltungentfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kostendurch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
- 1. In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es istjedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
- 2. Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
- 3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
- 4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden nochnicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofortwieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname fürdie erforderliche Zeit zu sperren.
- 5. Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträger und deszuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 giltentsprechend. § 18 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der
- 2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
- 3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
- 4. Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragtendes Friedhofsträgers vorgenommen. 5) Bestattungen finden anden Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.30 Uhr statt. § 9 Anmeldung der Bestattung
- 1. Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheinesder Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einervorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrechtnachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
- 2. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zuverwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch dieantragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auchder Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
- 3. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriftennicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 10 Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle in Zschopau steht im Eigentum der Stadt Zschopau. Sie dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zuderen Bestattung. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeieroder der Bestattung endgültig zu schließen.
- 2. Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbeneliegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheits - amtes geöffnet werden.
- 3. Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektieren, dass diesesich auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 11 Friedhofskapelle
- 1. Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätteder christlichen Verkündigung.
- 2. Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keinerchristlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfennicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
- 3. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelittenhat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
- 4. Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofs - träger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträgerabzustimmen. § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einemkirchlichen Friedhof befindet.
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Kirchennachrichtenzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
- 3. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
- a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschebestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mitzusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
- d) einheitlich gestaltete Reihengräber für Leichen- oder Aschebestattung mit Pflege durch den Friedhofsträger ohne Gestaltungsmöglichkeit,
- e) Gemeinschaftsgrabstätten für Aschenbestattung mit Pflegedurch den Friedhofsträger ohne Gestaltungsmöglichkeit.
- 4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von derschriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mitzusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafürerlassenen Bestimmungen (§§ 35 - 39).
- 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte (außer § 20 Absatz 3 d, e).
- 6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofs - träger nicht ersatzpflichtig.
- 7. Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablaufder Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeitenvom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträgernicht.
- 8. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zubepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagenund Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen inausgewachsenem Zustand 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
- 2. Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerbdes Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalbvon sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
- 3. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigteverpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen undpflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endetmit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
- 4. Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungs- berechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle indie vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem undnicht kompostierbarem Material abzulegen.
- 5. Bäume auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
- 7. Nicht gestattet sind
- a) Grabstättengestaltung ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung, Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
- 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen mussdas Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
- 4. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal / Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wirdvom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen findengrundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Todwerden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
- 5. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das giltauch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstättesowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettungzwangsläufig entstehen.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
- 8. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung. § 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
- 1. Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlichder Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 msein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass diechemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird undbei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeitermöglicht wird.
- 3. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssenzur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeitleicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche sollnur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
- 4. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologischabbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig. III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen § 20 Vergabebestimmungen
- 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehennur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
- 2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nut -
Amtsberger Anzeiger 17 C M Y K 16. Oktober 2017 Kirchennachrichten
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
und baulichen Anlagen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitungdes Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowieüber Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbolssowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann fernerverlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
- b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 mitden unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kanndie Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätteverlangt werden.
- 3. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Fristzur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholungbereitgestellt.
- 4. Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
- 5. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigungdurch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
- 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigebauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigungerrichtet worden ist.
- 7. Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
- 8. Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelenoder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
- 9. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kostenentfernen zu lassen.
- 10. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträgerabzustimmen. § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
- 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd inordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigteverpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhaueroder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigtennotwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
- b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflegec) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage inder Grabstelle)
- d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalbder Grabstättee) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen f) die Verwendung von Platten zur Ganzabdeckung sowieg) eine Abdeckung von mehr als 30% der Grabfläche mit Kies. § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet odergepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und einsechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
- 2. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringenlassen.
- 3. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 giltentsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kannder Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nichtverpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren. § 22 Grabpflegevereinbarungen Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen aufder Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen. § 23 Grabmale
- 1. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art desjeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfennichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
- 2. Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem odergegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
- 3. Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich odergrößer als 2:1 sein.
- 4. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
- 5. Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger denerforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
- 6. Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale undbauliche Anlagen ist nicht gestattet.
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- 7. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträgerden Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durchöffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. § 28 a Rechtsverhältnisse an Gemeinschaftsgrabstätten
- 1. Eine Gemeinschaftsgrabstätte für Aschenbestattungen ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten Bestattungsstellen. Das Nutzungsrecht ist auf die Bestattung beschränkt. Die Grabpflege wird dem Friedhofsträger übergeben.
- 2. Ein Rechtsanspruch auf eine Bestattung in einer Gemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Aufnahme in einer Gemeinschaftsgrabstätte. Fürdie Gemeinschaftsgrabstätte gelten die für Reihengrabstättengültigen Ruhezeiten.
- 3. Die Namen der in der Gemeinschaftsgrabstätte Bestattetenwerden auf dem/der dafür vom Friedhofsträger vorzusehendengemeinsamen Gedenkstein/Gedenktafel auf der Gemeinschaftsgrabstätte genannt.
- 4. Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Anlage obliegt dem Friedhofsträger. Blumenschmuck kann auf der dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Fläche (Schieferplattenstreifen) abgelegtwerden. Anders abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt. Grabschmuck an anderer Stelle und individuelle Grabpflege der unmittelbaren Bestattungsstelle sind nicht möglich.
- 6. Aus- und Umbettungen aus Gemeinschaftsgrabstätte sind nichtgestattet. § 28 b Rechtsverhältnisse an einheitlich gestalteten Reihengrabstätten
- 1. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer einheitlich gestalteten Reihengrabstätte für Leichen- oder Aschenbestattung bestehtnicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in diesem Reihengrab.
- 2. Die Grabmalgestaltung, die Pflege und Unterhaltung der einheitlichgestalteten Reihengrabstätte obliegt dem Friedhofsträger und wirdfür die Dauer der Ruhezeit gewährleistet. Die Art der Bepflanzungwird durch den Friedhofsträger festgelegt. Dabei handelt es sich umeine Dauerbepflanzung mit Bodendecker. Für individuellen Blumenschmuck in Form von Sträußen (keine Kunstblumen) ist je eine Steckvase pro Grab an der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Stelle (in den Boden eingelassenes Rohr) vorgesehen. Andersabgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.
- 3. Im Übrigen gelten für Vergabe, Nutzungsrecht und Ruhezeit die Bestimmungen für Reihengräber in der Friedhofsordnung. C. Wahlgrabstätten § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisungvergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mitdem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kannauch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
- 2. Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m langund 1,25 m breit, für Aschenbestattung 1,20 m lang und 1,20 mbreit. Im Gräberfeld der zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sinddie Maße für Wahlgrabstätten für Aschebestattung 0,90 m lang und 0,70 m breit. Die Kindergräber werden als Einzelwahlgrabstättenbehandelt. Sie sind für Verstorbene bis 2 Jahre 1,20 m lang und 0,60 m breit, für ältere Kinder 1,70 m lang und 0,70 m breit. Maßeauf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstättenvergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderungder Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zutragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nichtverkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
- 3. Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagenauf Verkehrssicherheit. § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
- 1. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmallisteaufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelleverlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
- 2. Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denensich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet. § 27 Entfernen von Grabmalen
- 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zuverfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
- 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungenund sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
- 3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauerder Ruhezeit vergeben werden.
- 2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
- a) Leichenbestattung und Aschenbestattung Größe des Grabhügels: Länge 1,70 m, Breite 0,70 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
- 3. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Aschebestattet werden.
- 4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstättewird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. 5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
- 6. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablaufder in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nichtverlängert werden.
Amtsberger Anzeiger 19 C M Y K 16. Oktober 2017 Kirchennachrichtenc) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väteroder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweilsder Älteste Nutzungsberechtigter.
- 4. Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist demneuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekanntzu geben.
- 5. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zuermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes aufeine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
- 6. In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nichtverlangt werden. § 31 Alte Rechte
- 1. Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Tretendieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nachden bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
- 2. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlichbegrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werdenauf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedochnicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedochnicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nichtvor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften -
§ 32 Wahlmöglichkeiten
- 1. Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidungschriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mitallgemeinen Gestaltungsvorschriften (vgl. insbesondere §§ 21 und 23).
- 2. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene alsauch kostengünstige und relativ pflegearmen Grabbepflanzungunter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zuerreichen.
- 3. Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführtenzusätzlichen Gestaltungsvorschriften zum Grabmal (§§ 35-38) undzur Bepflanzung (§ 39): Friedhof Zschopau Abt.: IV: Abt.: III: Urnenhain III Wahlgrabstätten belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattetwerden, ausgenommen hiervon sind Kindergrabstätten. In einereinstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zuzwei Aschen bestattet werden.
- 4. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Liniesowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüberhinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
- 5. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstättewird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden diegenaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeitangegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
- 6. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antragund nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorherdurch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschriftbekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis aufder betreffenden Grabstätte.
- 7. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zuverlängern.
- 8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätteund auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckesnicht möglich ist.
- 9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 mvom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheitvon Bäumen zu gewährleisten.
- 10. Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
- 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, anteilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefristzurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
- 1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigenund des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
- 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerberfür den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
- 3. Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Kirchennachrichtenmales serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
- 3. Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steinesentnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Goldund Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sindnicht gestattet. § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
- 1. Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkantehaben und in der Grabfläche stehen zwecks Umpflanzung.
- 2. Für die Aufstellung des Grabmales eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform diegesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf einerquadratischen Grabstätte für Aschebestattung soll die Aufstellungzentral erfolgen. § 39 Grabstättengestaltung
- 1. Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckendenausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzenund Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nichtwesentlich überschreiten dürfen.
- 2. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmales und der Bezug auf den Verstorbenen.
- 3. Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenenwerden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken zubestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise.
- 4. Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann indie Grundbepflanzung ein symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
- 5. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
- a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie die Verwendung von Torfund gefärbter Erde,
- b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowiedie Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oderähnlichen Materialien
- 8. Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen und nicht höherals 25 cm sein. IV. Schlussbestimmungen § 40 Zuwiderhandlungen 1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
- 2. Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2, 35 und 36 wird nach § 24 Absatz 3 verfahren.
- 3. Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 39 wird nach § 21 a verfahren. § 41 Haftung Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nichtordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. § 33 aufgehoben § 34 aufgehoben § 35 Grabmalgrößenfestlegung
- 1. Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten mit Ausnahme der Mindeststärke auch für Holz und Metall. Kernmaßtabelle (Angaben in cm) max. max. Mindest- Breite Höhe stärke
- 1. Steingrabmal für einstelliges Wahl- 40 100 15 grab für Aschebestattung (stehend)
- 2. Steingrabmal einstelliges Wahlgrab 16 für Leichenbestattung (stehend) 45 130 >1m Höhe:
- 3. Steingrabmal für zwei- und mehr- 16 stellige Wahlgräber für Leichen- 55 150 >1m Höhe: bestattung (stehend) 18
- 2. Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales muss gleichoder größer 2:1 sein. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr alsein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein, die Mindeststein- stärke muss ebenfalls 15 cm betragen. Die Stärkevon Holz muss mindestens 6 cm betragen.
- 3. Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. § 36 Material, Form und Bearbeitung
- 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetesoder gegossenes Metall verwendet werden.
- 2. Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die auf- strebende Grundform isteindeutig erkennbar auszubilden.
- 3. Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße undschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
- 4. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstelle) und Grabmale aus Stein sind ohne Sockel aufzustellen.
- 5. Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiertsein.
- 6. Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sindunzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen, gestattet.
- 7. Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.
- 8. Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.
- 9. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc. § 37 Schrift, Inschrift und Symbol
- 1. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familienname erforderlich.
- 2. Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60-Gradbei keilförmig vertiefter oder mindestens 4 mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene Schriften sowie Schriften imquadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien. Nicht aus dem gleichen Material des Grab-
Amtsberger Anzeiger 21 C M Y K 16. Oktober 2017 Kirchennachrichten
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
- 1. Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
- 2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltendenkommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Stadtanzeiger Zschopau und im Amtsblatt Amtsberg.
- 3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Ev.-Luth. Pfarramt Zschopau aus.
- 4. Außerdem werden die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Änderungen zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Friedhofseingang undin den Schaukästen der Ev.-Luth. St. Martinskirchgemeinde Zschopau sowie durch Abkündigung bekannt gemacht. § 43 Inkrafttreten
- 1. Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach ihrer Veröffentlichungin Kraft.
- 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen St.- Martins-Kirchgemeinde Zschopau vom 20.08.1993 außer Kraft. Zschopau, 23.06.2017 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St. Martinskirchgemeinde Zscho pau Kirchensiegel gez. A. Weber Roscher ........................ ..................... Vorsitzender Mitglied Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes: Kirchenaufsichtlich genehmigt Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz Kirchenamtsrat AZ: R 56512 Zschopau Chemnitz, 25.07.2017 BESTÄTIGT Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz gez. Meister Oberkirchenrat -Siegel- Herzliche Einladung für JEDERMANN zum Projektchor in Dittersdorf „Stern über Bethlehem“ Auch im Jahr 2017 sind alle Sangesfreudigen, generationsübergreifendvon 4-99 Jahre, zum Mitsingen eingeladen. Dieses Jahr zum „Sternüber Bethlehem“ Weihnachtsmusical von Markus Hottiger, Larissa Leuschner, Adonia Verlag. Im Jahr 2016 boten die Ev. Luth. Kirchgemeinde und die Ev. methodistische Kirchgemeinde erstmals eine gemeinsame Plattform, eine Weihnachtsgeschichte gemeinsam zu gestalten. Für das ausgewählte Weihnachtsmusical von Markus Heusser „Simeon - Die unbekannte Weihnachtsgeschichte“ aus dem Adonia Verlag brauchte man einen Projektchor. Dittersdorfer Kinder, die selber schon bei überregionalen Kindermusicals von Adonia e. V. auf der Bühne standen, deren begeisterte Zuhörer und Eltern waren schnell bereit, mitzuwirken. Die Übungs CDs mitder Geschichte und den Liedern wurden im Ganztagsprojekt der Grundschule „Kleine Brückenbauer“ verteilt. So sprang der Funkeauch auf Geschwister, Eltern und sogar Großeltern über. Es bereitete Freude gemeinsam zu singen. So entstand eine ganz eigene Gemeinschaft bei den Proben und mitunter aß man gleich noch gemeinsam Mittag. Außerdem inspirierte es Hobbymusiker eine Live Begleitung zuerarbeiten und eine fast schon professionelle Inszenierung darzubieten. Diese Band übte zu Beginn natürlich separat, genauso wie die Schauspieler vorher in eigenen Workshops probten. Die Lieder werden mit CD zu Hause eingeübt. Dazu werden CDs mitdem kompletten Musical an die Interessierten ausgegeben. Daswiederholte Hören macht die Lieder und die Geschichte vertraut. Inetwas gekürzter Form und unter Verwendung von 6 Liedern der CD, werden wir das Stück proben und aufführen. Erwachsene sollten Proben an den Wochenenden besuchen. Chorproben • Dienstag, 7. November 15:15 bis 16 Uhr, Aula der Grundschule* • Samstag, 11. November 10 Uhr, Ev. Methodistische Kirche • Dienstag, 14. November 15:15 bis 16 Uhr, Aula der Grundschule* • Samstag, 18. November 10 Uhr, Ev. Methodistische Kirche • Dienstag, 28.November 15:15 bis 16 Uhr, Aula der Grundschule* *(im Rahmen des GTA „Kleine Brückenbauer“) Gemeinschaftsproben • Samstag, 9. Dezember 10 Uhr Ev. Methodistischen Kirche Gesamtprobe: Chor, Band, Schauspieler mit abschließendengemeinsamen Mittagessen • Samstag, 16. Dezember 10 Uhr Generalprobe für Ev. Methodistischen Kirche AUFFÜHRUNG zum Weihnachtsmarkt: Samstag, 16. Dezember 16:30 Uhr Ev. Methodistische Kirche • Samstag, 23. Dezember 10 Uhr Generalprobe in der Ev. Lutherische Kirche mit Weihnachtsüberraschung und gemeinsamen Mittagessen AUFFÜHRUNG am Heilig Abend, 24. Dezember: 15 Uhr und 16:30 Uhr Christian Weißbach Agnes Bost Tel.:037209/3866 Tel.:01511 0783 354
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Geburtstagen Amtsberg OT Dittersdorf 19.10. zum 90. Geburtstag Frau Müller, Lena 25.10. zum 90. Geburtstag Herr Melzer, Gerhard 07.11. zum 75. Geburtstag Frau Erler, Monika 11.11. zum 75. Geburtstag Frau Gundermann, Irenen Amtsberg OT Schlößchen 07.11. zum 75. Geburtstag Herr Froese, Hartmutn Amtsberg OT Weißbach 28.10. zum 70. Geburtstag Herr Dr. Stingl, Michael 11.11. zum 85. Geburtstag Herr Hunger, Egon Wir gratulieren allen Jubilaren ganz herzlichund wünschen alles Gute. Geburtenn Korrektur - Amtsberg OT Weißbach 14.08.2017 Karl Kösler Eltern: Maxi Kösler und Pierre Kluge 28.07.2017 Conrad Pielack Eltern: Bettina Muster und Andy Pielackn Amtsberg OT Weißbach 16.09.2017 Alex Viererbe Eltern: Jennifer und Dirk Viererben Amtsberg OT Wilischthal 18.09.2017 Klara Uhlig Eltern: Anna und Michael Uhlig Was sonst noch interessiert Förderprogramm LEADER macht ländlichen Raumattraktiver Welche Projekte und Vorhaben braucht das ländliche Gebiet in der Zwönitztal-Greifensteinregion, um attraktiv zu bleiben? In erster Liniesind es die Einwohner selbst, die hier leben und sich aktiv in die Gesellschaft einbringen. Je mehr wir davon in der Region halten können oderbestenfalls aus anderen Region hier zu uns zurückkommen, umsolebendiger und lebenswerter bleibt unsere ländliche Region. Deshalb wird der Verein zur Entwicklung der Zwönitztal-Greifensteinregion nicht müde darin, für die Region in Punkto Förderung tätig zuwerden. Ab 2. Oktober 2017 besteht erneut die Möglichkeit, sich umeinen Zuschuss aus dem LEADER-Förderprogramm zu bewerben. Esbestehen vielfältige Fördermöglichkeiten. Unterstützt werden z.B. die Sanierungen von leer-stehenden Gebäuden, damit sich Familien Wohneigentum schaffen können. Aber auch Vereine, Kirchen, Kommunen und kleine und mittlere Unternehmen können von den Geldern der Europäischen Region profitieren. Um die Erzeugung und Vermarktung regionaler Produkte zu unterstützen, sind auch hier För-dermöglichkeiten über das Programm LEADERmöglich. Egal ob als Direktvermarkter oder als Unternehmen mit innovativen Ideen für den Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten, das Förderprogramm beinhaltet interessante Fördergelder, die speziellhierfür bereitstehen. Bis zum 24.11.2017 nimmt das Regionalmanagement entsprechende Vorhaben entgegen. Im Januar 2018 wird über diese Vorhabenentschieden, so dass bei einer positiven Entscheidung frühestens ab Februar mit den Vorhaben begonnen werden kann. Das Regionalmanagement der Zwönitztal-Greifensteinregion hilft den Antragstellern und berät Sie zu den konkreten Förderinhalten und Unterlagen. Verein zur Entwicklung der Zwönitztal-Greifensteinregion e.V. Regionalmanagement Auerbacher Straße 7 08297 Zwönitz OT Hormersdorf Tel.: 03721-273009 E-Mail: [email protected] im Internet unter www.zwoenitztal-greifensteine.de. n Amtsberg OT Weißbach 21.10. zum 50. Hochzeitstag Frau Alrun und Herr Karl Hahn Ehejubiläumwww.amtsberg.eu Anzeigen
Amtsberger Anzeiger 23 C M Y K 16. Oktober 2017 Was sonst noch interessiert Montanregion Erzgebirge/ Krušnohoří: Bei Entdeckertour und Vorträgen mehr erfahren Zahlreich sind die Spuren der über 800-jährigen Bergbauhistorie der Montanregion Erzgebirge/ Krušnohoří. Haldenzüge, Stolln, Röschen, große Pingenfelder, Huthäuser und Pochwerke sind nur ein paar Beispiele für die vielen erhaltenen Zeugnisse dieser einzigartigen Kulturlandschaft. Damit verbunden ist ein enormes Wissen über den Abbau von Bodenschätzen. Mehr darüber erfahren können Interessierte bei Entdeckertouren und Vorträgen innerhalb der Veranstaltungsreihe „Die Montane Kulturlandschaft Erzgebirge/Krušnohoří auf dem Wegzum UNESCO Welterbe“ – organisiert im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg 5a-Projektes „Glück auf Welterbe!“. 14.10.2017 - Entdeckertour „Bergbau und Geologie des Pöhlberges“, mit Bergbautechniker Sven Schreiter, Beginn: 10:00 Uhr, Treffpunkt: Parkplatz „Butterfässer“ an der Pöhlbergauffahrt. Länge: ca. 4 km – bitte festes Schuhwerk, Trittsicherheit, regenfeste Kleidung. 24.10.2017 - Bergbauvortrag: „Der Bergbau von Marienberg“, Referent: Frank Ihle. Beginn: 18:00 Uhr. Veranstaltungsort: Fundgrube Weißer Hirsch, Kobaltstraße 42, 08289 Schneeberg. 02.11.2017 - Bergbauvortrag: „Die Bergbaugeschichte von St. Joachimsthal“, Referent: Dr. Michal Urban, Prag. Beginn: 18:00 Uhr. Veranstaltungsort: Haus des Gastes Erzhammer, Buchholzer Straße 2, 09456 Annaberg-Buchholz. Das grenzübergreifende Projekt fördert die Europäische Union mit Mit telnaus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Eine An mel - dung ist für alle Veranstaltungen nicht erforderlich. Sie sind kostenfrei. Weiteren Informationen erhalten Sie bei: Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH Interreg 5a-Projekt „Glück auf Welterbe“ Markus Link Telefon: 03733 145124 E-Mail: [email protected], www.montanregion-erzgebirge.de Montanregion Erzgebirge/ Krušnohoší: Bei Entdeckertour und Vorträgen mehr erfahrenr
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Was sonst noch interessiert Anzeigen
Amtsberger Anzeiger 25 C M Y K 16. Oktober 2017 Was sonst noch interessiert Schüleraustausch im Schuljahr 2018/2019 Bewerbung jetzt möglich! Wer im Schuljahr 2018/2019 für ein halbes oder ein ganzes Schuljahrins Ausland gehen möchte, der kann sich jetzt für einen High School Aufenthalt in den USA, in Kanada, Australien oder Neuseelandbewerben. Für diejenigen, die in die USA möchten, gibt es dieses Jahr etwas ganz Besonderes: wer die kompletten US-Bewerbungsunterlagen innerhalb von 6 Wochen fertiggestellt hat, erhält 50% Rabatt auf das Orientation & Sightseeing Programm in Washington, DC. Nähere Informationen gibtes auf unserer Website www.treff-sprachreisen.de. Besonders interessant für diejenigen, die sich gerne gezielt den Ortund die Schule aussuchen möchten, sind die Aufenthalte in Kanada, Australien und Neuseeland. In Australien und Neuseeland, sowie ineinigen Regionen Kanadas ist auch ein 3-monatiger Aufenthalt möglich. Auf der Website www.treff-sprachreisen.de kann man sichkostenlos und unverbindlich bewerben und weitere interessante Informationen wie z.B. Schülerberichte lesen oder Fotos von Teilnehmernansehen. Nach der Online-Bewerbung folgt als zweiter Schritt einpersönliches Beratungsgespräch. Kostenloses Informationsmaterial zu den Schulaufenthalten in den USA, in Kanada, Australien und Neuseeland sowie zu Feriensprachreisen für Schüler und Sprachreisen für Erwachsene erhalten Sie bei: TREFF - Sprachreisen, Wörthstraße 155, 72793 Pfullingen Tel.: 07121 - 696 696 - 0, Fax.: 07121 - 696 696 - 9 E-Mail: [email protected], www.treff-sprachreisen.de Neue Stromzähler im Netzgebiet von inetz Für unsere Stromnetze bedeutet die Energiewende eine große Herausforderung. Die Zahl der Punkte, an denen Strom auserneuerbaren Quellen ins Netz eingespeist wird, nimmt stetig zu. Zukünftig müssen die Stromnetze intelligenter werden, um auf Schwankungen besser reagieren zu können. Die Bundesregierung hat deshalb ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewendebeschlossen. Ein wichtiger Punkt ist die Einführung von digitalen Stromzählern, sogenannten modernen Messeinrichtungen. Ihnen als Stromkunde geben die neuen Stromzähler einen detaillierteren Einblick in Ihr Verbrauchsverhalten. Sie helfen dabei Einsparpotenzialesichtbar zu machen. Die inetz GmbH ist nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet, Ihre Messstelle mit einer modernen Messeinrichtungauszustatten. Ab 2018 werden die Zähler schrittweise gewechselt. Stromkunden, bei denen der Zähler ausgetauscht wird, werdenrechtzeitig vorher darüber informiert. Der Austausch Ihres Zählers ist für Sie kostenfrei. Sie haben die Möglichkeit, sich einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb nach dem MsbG gewährleistet. Diese Anzeige stellt zugleich die Information der inetz gemäß § 37 Absatz 2 MsbG dar. Weitere Informationen zum Messstellenbetrieb sowie das für die Abwicklung des Messstellenbetriebs anfallende jährliche Entgeltfinden Sie auf unserer Internetseite: www.inetz.de/messwesen Vereinsnachrichten SV Fortuna Weißbach e.V. Abteilung Billard
- 1. Regionalklasse Westsachsen Ergebnisse:
- 1. CBC II 1435 – 1335 Weißbach I Weißbach I 1399 – 1390 Aufbau Chemnitz Weißbach I 1356 – 1334 Ascota Chemnitz II Kreisliga Chemnitz Ergebnisse: Weißbach II 892 – 846 Adorf Leukersdorf III 757 – 809 Weißbach II
- 1. CBC V 746 – 923 Weißbach II F. Walter, Vorsitzender
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Vereinsnachrichten Vereinsnachrichten Mannschaft Datum Uhrzeit Ort Heim Gast Ergebnis F-Jugend (Kreisliga) Punktspiel 02.09.17 09:15 Uhr DD FV Amtsberg VfB Zöblitz 12 : 5 Punktspiel 09.09.17 09:15 Uhr - FV Venusberg FV Amtsberg 0 : 1 Punktspiel 16.09.17 09:15 Uhr DD FV Amtsberg SV Olbernhau 5 : 1 Punktspiel 23.09.17 09:15 Uhr - SV Großrückerswalde FV Amtsberg 1 : 9 Punktspiel 21.10.17 09:15 Uhr DD FV Amtsberg SpG Gornau/Z.-Krumhermersdorf : Punktspiel 29.10.17 10:00 Uhr - FSV Motor Marienberg FV Amtsberg : E-Jugend (Kreisklasse) Punktspiel 02.09.17 10:30 Uhr - SpG Grünhainichen/Börnichen FV Amtsberg 1 : 3 Punktspiel 05.09.17 10:30 Uhr - FSV Scharfenstein-Großolbersdorf FV Amtsberg 3 : 11 Punktspiel 09.09.17 09:15 Uhr - FV Krokusblüte Drebach/Falkenbach FV Amtsberg 2 : 0 Kreispokal 13.09.17 17:30 Uhr DD FV Amtsberg SV Fortuna Niederwürschnitz 7 : 3 Punktspiel 16.09.17 10:30 Uhr DD FV Amtsberg SpG Gornau/Zsp.-Krumhermersdorf 2 11 : 4 Punktspiel 23.09.17 10:30 Uhr DD FV Amtsberg FSV Scharfenstein-Großolbersdorf 16 : 3 Punktspiel 30.09.17 10:30 Uhr - BSV Gelenau FV Amtsberg 4 : 1 Punktspiel 21.10.17 10:30 Uhr DD FV Amtsberg SpG Grünhainichen/Börnichen : Punktspiel 28.10.17 10:30 Uhr DD FV Amtsberg FV Krokusblüte Drebach/Falkenbach : Punktspiel 04.11.17 09:15 Uhr - SpG Gornau/Zsp.-Krumhermersdorf 2 FV Amtsberg : D-Jugend (Kreisklasse) Punktspiel 02.09.17 10:30 Uhr - SpG Gornau/Zsp.-Krumhermersdorf FV Amtsberg 5 : 4 Punktspiel 09.09.17 09:15 Uhr DD FV Amtsberg SV 1990 Tirol Dittmannsdorf/W. 2 : 0 Punktspiel 16.09.17 09:15 Uhr DD FV Amtsberg SpG Borstendorf/Börnichen/Leubsdorf 3 : 5 Punktspiel 30.09.17 09:15 Uhr DD FV Amtsberg SpG Scharfenstein-Großolb./Zschopau 3 : 4 Punktspiel 21.10.17 09:15 Uhr DD FV Amtsberg SpG Scharfenstein-Großolb./Zschopau : Punktspiel 28.10.17 10:30 Uhr - SV 1990 Tirol Dittmannsdorf/W. FV Amtsberg : Punktspiel 04.11.17 10:30 Uhr - SpG Borstendorf/Börnichen/Leubsdorf FV Amtsberg : B-Jugend (Kreisliga) Punktspiel 02.09.17 15:00 Uhr - SV Eiche Reichenbrand SpG Viktoria Einsiedel/FV Amtsberg 4 : 3 Punktspiel 09.09.17 11:45 Uhr WB SpG Viktoria Einsiedel/FV Amtsberg SpG CSV Siegmar/SG Handwerk 2 2 : 5 Punktspiel 17.09.17 10:30 Uhr - SG Adelsberg SpG Viktoria Einsiedel/FV Amtsberg 2 : 3 Punktspiel 23.09.17 11:45 Uhr WB SpG Viktoria Einsiedel/FV Amtsberg FV Blau-Weiß Röhrsdorf 1 : 8 Punktspiel 21.10.17 11:45 Uhr WB SpG Viktoria Einsiedel/FV Amtsberg SpG Neukirchen/Leukersdorf : Punktspiel 28.10.17 13:00 Uhr - SSV Textima Chemnitz SpG Viktoria Einsiedel/FV Amtsberg : Punktspiel 04.11.17 11:45 Uhr WB SpG Viktoria Einsiedel/FV Amtsberg SpG Adorf/Klaffenbach : Punktspiel 11.11.17 11:45 Uhr WB SpG Viktoria Einsiedel/FV Amtsberg SpG BSC Rapid/VTB Chemnitz : A-Jugend (Kreisliga) Punktspiel 02.09.17 15:00 Uhr - Elterleiner SV SpG Amtsberg/Einsiedel 6 : 2 Punktspiel 09.09.17 11:45 Uhr E SpG Amtsberg/Einsiedel SPG Scharfenstein-Großolb./ 7 : 1 Großrückerswalde Punktspiel 16.09.17 11:45 Uhr E SpG Amtsberg/Einsiedel SpG Geyer/Ehrenfriedersdorf 0 : 3 Punktspiel 23.09.17 15:00 Uhr - SpG Amtsberg/Einsiedel VfB Zöblitz 0 : 8 Punktspiel 20.09.17 15:00 Uhr E SpG Amtsberg/Einsiedel SV Olbernhau 1 : 3 Punktspiel 21.10.17 15:00 Uhr E SpG Amtsberg/Einsiedel SpG Zwönitz/Auerbach-Homersdorf : Punktspiel 28.10.17 14:00 Uhr - SpG Z.-Krumhermersdorf SpG Amtsberg/Einsiedel : Punktspiel 04.11.17 11:45 Uhr E SpG Amtsberg/Einsiedel Elterlein SV : Punktspiel 11.11.17 14:00 Uhr - SPG Scharfenstein-Großolb./ e SpG Amtsberg/Einsiedel : Großrückerswald
- 1. Herren (1. Kreisklasse) Pokalspiel 03.09.17 15:00 Uhr - TSV Brünlos FV Amtsberg 2 : 6 Punktspiel 10.09.17 15:00 Uhr WB FV Amtsberg TSV Rot-Weiß Arnsfeld 4 : 1 Punktspiel 16.09.17 15:00 Uhr - FV Venusberg FV Amtsberg 2 : 2 Punktspiel 24.09.17 15:00 Uhr DD FV Amtsberg FSV Zschopau/Krumhermersdorf 0 : 1 Punktspiel 01.10.17 15:00 Uhr - SV 90 Pfaffroda FV Amtsberg 0 : 3 Punktspiel 03.10.17 15:00 Uhr DD FV Amtsberg SV Olbernhau 2 : Pokalspiel 08.10.17 15:00 Uhr WB FV Amtsberg SV Olbernhau 2 : Punktspiel 15.10.17 15:00 Uhr WB FV Amtsberg Grünhainichener BC : Punktspiel 22.10.17 15:00 Uhr DD FV Amtsberg ESV Eintracht Thum-Herold : Punktspiel 29.10.17 14:00 Uhr - SpG Gebirge-Gelobtland FV Amtsberg : Punktspiel 05.11.17 14:00 Uhr WB FV Amtsberg SV Kühnhaide : Punktspiel 12.11.17 14:00 Uhr - FSV Großrückerswalde 2 FV Amtsberg : FV Amtsberg e.V. – Spielergebnisse und -ansetzungen Hallo, liebe Fußballfreunde, anbei erhalten Sie wie gewohnt einen Überblick zu unseren Ansetzungen sowie die letzten Spielergebnisse. Wir wünschen allen Mannschaften weiterhin viel Erfolg! 01.09.2017 Der Vorstand
Amtsberger Anzeiger 27 C M Y K 16. Oktober 2017 Vereinsnachrichten GOJUKAI AMTSBERG e.V. Sonnige Aussichten trotz wechselhaftem Herbstwetter – der Sommerist vorbei und bei dem nasskalten Wetter lässt es sich vorzüglich in der Halle trainieren. Da ist es nicht verwunderlich, dass besonders viele Kinder und Erwachsene bei uns die Möglichkeit zu einem Schnuppertraining nutzen. Zudem sind wir endlich wieder in die neue Wettkampfsaison gestartet. Geübt wurde ja im Vorfeld schon kräftig und das Trainingslager hat hier scheinbar auch noch seinen Teil mit beitragenkönnen. Bei den einzelnen Turnieren konnten die meisten unserer Starter in den einzelnen Wettkampfdisziplinen eine Medaille mit nach Hause nehmen. Ergebnisse der Wettkämpfe im September Eichsfeld Open am 02.09.17 Daniel Vetters: zweimal 2. Platz Isabella Hunger: zweimal 3. Platz Nathalie Stahr:
- 3. Platz
- 3. Nachwuchscup in Meißen am 02.09.17 Tilmann Voigt:
- 1. Platz und 3. Platz Moritz Friedel: zweimal 3. Platz Mia Arnold:
- 2. Platz Sächsische Landesmeisterschaft in Hoyerswerda am 16.09.17 Moritz Friedel:
- 2. Platz Tim Reuter:
- 3. Platz Thuringia Open in Meuselwitz am 16.09.17 Michelle Neumann:
- 2. Platz und 3.Platz Isabella Hunger:
- 2. Platz Traingszeiten: Achtung! Die in der letzten Ausgabe angekündigten neuen Trainingszeiten sind hinfällig. Es bleibt wie gewohnt bei den aktuellen Zeiten. Donnerstag (Sporthalle Dittersdorf) 17:00 – 18:00 Uhr Kinder 18:00 – 19:30 Uhr Jugend und Erwachsene Sonntag (Sport- und Freizeithalle Weißbach) 10:00 – 11:30 Uhr alle Altersgruppen
Amtsberger Anzeiger 16. Oktober 2017 C M Y K Vereinsnachrichten TTV Amtsberg 96 e.V. Aktuelle Ergebnisse / Informationen: Punktspiele 04.09.17 SV GW Niederwiesa IV. – IV. 12:3 12.09.17 SG Handw. Rabenstein – II. 9:6 16.09.17 I. – SV ABS Aue II. 15:0 kl 16.09.17 I. – TTC Lugau II. 8:8 18.09.17 III. – SG Adelsberg III. 7:9 20.09.17 SV GW Niederwiesa II. – II. 8:8 21.09.17 TuS Ebersdorf V. – IV. 9:7 23.09.17 SV Schneeberg – I. 5:10 28.09.17 SG Handw. Rabenstein III. – III. 11:4 29.09.17 II. – SG Aufbau Chemnitz III. 5:10 29.09.17 IV. – SV Texpro Chemnitz 5:10 Bezirkspokal In der ersten Runde des Bezirkspokals setzte sich unsere 1. Mannschaft klar gegen den Akademischen SV Zwickau und BSC Rapid Chemnitz III. durch und erreichte somit die 2. Runde. Stadtmeisterschaften In der jüngsten Altersklasse U11 bestritten Nicole Lohse und Tizian Stöckel ihre ersten Wettkämpfe. Mit Platz 1 für Nicole und Tizians 2. Platz bei den Jungen glückte beiden ein erfolgreicher Einstand, derzudem mit der Qualifikation für die Bezirksmeisterschaft belohntwurde. In der Altersklasse U18 setzte sich Jim Maier, wie schon im Jahr davorund dem Jahr davor, gegen Kenny Uhlig durch. Beide verteidigtendann auch im Doppel ihren Titel. Bei den Mädchen erreichte Luise Zweigler einen guten 2. Platz. Im Finale musste sie sich Celine Schellenberger von Aufbau Chemnitzgeschlagen geben. Gemeinsam sicherten sich die Beiden dann den Stadtmeistertitel im Doppel. Mit diesen tollen Ergebnissen qualifizierten sich Luise, Jim und Kennyfür die nun anstehenden Bezirksmeisterschaften. Auch unsere Senioren zeigten starke Leistungen zu den Stadtmeisterschaften. In der SK 40 belegte Sven Haase einen guten 4. Platz underkämpfte im Doppel an der Seite von Straßburger (BSC Rapid Chemnitz) den Stadtmeistertitel. In der SK 60 sicherten sich Jürgen Gebhardt und Wolfgang Heidl die Plätze 4 und 5. Im Doppel spielten sie sich sogar bis ins Finale vor, wosie aber am Ende ihren Gegnern gratulieren mussten. Der Seniorenklasse 70 drückte Reinhard Erbe seinen Stempel auf. Sowohl im Einzel, als auch im Doppel (gemeinsam mit Wolf von Handwerk Rabenstein) bejubelte er den Stadtmeistertitel. Lust auf Tischtennis? Dann schaut doch mal vorbei! Ob Alt, ob Jung, ob Neu-, Wieder- oder Quereinsteiger, der TTV Amtsberg freut sich auf euren Besuch! unsere Trainingszeiten: montags ab 17:00 Uhr (Sporthalle Dittersdorf) ffreitags ab 17:00 Uhr (gerade Kalenderwoche - Sporthalle Dittersdorfungerade Kalenderwoche – Sport- und Freizeithalle Weißbach) Frank Stöckel TTV Amtsberg 96 e.V.
Satzung über die Benutzung der Aufbewahrungs- und Feierhalle auf dem Friedhof im Ortsteil Weißbach
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, berichtigt S. 159) und §§ 2, 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg in seiner Sitzung am 25. April 2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gemeinde Amtsberg betreibt die Aufbewahrungs- und Feierhalle im Ortsteil Weißbach als öffentliche Einrichtung. (2) Die Aufbewahrungs- und Feierhalle dient der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung und zur Durchführung der Trauerfeier. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde und in Begleitung des Bestattungspersonals betreten werden.
§ 2
Verwaltung und Benutzungsanmeldung
(1) Die Verwaltung der Aufbewahrungs- und Feierhalle obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Amtsberg. (2) Die Benutzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles, mindestens aber 2 Arbeitstage vor dem Bestattungstermin unter Vorlage der Sterbeurkunde anzumelden.
§ 3
Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Aufbewahrungs- und Feierhalle wird eine Benutzungsgebühr erhoben. (2) Diese wird als Pauschalgebühr erhoben und beträgt pro Aufnahme eines/einer Toten 236,14 €.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer
- 1. die Benutzung der Halle beantragt,
- 2. die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der tatsächlichen Nutzung der Aufbewahrungs- und Feierhalle. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem nichts anderes bestimmt ist.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Aufbewahrungs- und Feierhalle auf dem Friedhof in Weißbach, Gemeinde Amtsberg, vom 22. Januar 2002 außer Kraft.
Amtsberg, den 26. April 2005
Krause Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auchnach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltendmachen.
Bekanntmachungsvermerk:
Bekannt gemacht im Amtsberger Anzeiger vom 1.05.05
1. Satzung zur Änderung der Satzungüber die Benutzung der Aufbewahrungs- und Feierhalle auf dem Friedhofim Ortsteil Weißbach
Auf Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S 159); zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323), dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005. S. 306 ); zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478); hat der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg in seiner Sitzung am 24.03.2014 folgende 1. Satzung zur Änderung der am 26.04.2005 erlassenen Satzung über die Benutzung der Aufbewahrungs- und Feierhalle auf dem Friedhof im Ortsteil Weißbach beschlossen:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Der § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Diese wird als Pauschalgebühr erhoben und beträgt pro Aufnahme eines/einer Toten 250,03 €.
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Amtsberg, den 25.03.2014
Kranse Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bekanntmachungsvermerk:
Öffentlich bekannt gemacht im Amtsberger Anzeiger vom 14. April 2014
Krause Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe der Ev. - Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde in Zschopau und Schlößchen
Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat der Kirchenvorstand der Ev.- Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde Zschopau die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung,
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte,
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung,
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt.1 Sie ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1. Reihengrabstätten
1.1 für Sargbestattung (Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres) (Ruhezeit 20 Jahre) 430,00 € 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.1 für Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 490,00 € 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 Doppelstelle Dreifachstelle Vierfachstelle Wahlgrab Kinder bis 5 Jahre 980,00 € 1.470,00 € 1.960,00 € 180,00 €
2.2 2.2.1 für Urnenbeisetzungen Urnenwahlgrab
490,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 2.1.1 nach 2.1.2 nach 2.1.3 nach 2.1.4 nach 2.1.5 nach 2.2.1
24,50 € 49,00 € 73,50 € 98,00 € 9,00 € 24,50 €
II. Gebühren für die Bestattung: (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)1 1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 225,00 € 1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 550,00 € 1.3 Urnenbeisetzung 290,00 € 1.4 Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger° 23,20 €
III. Umbettungen, Ausbettungen
- 1. Urne
- 1.1. Umbettung auf demselben Friedhof
400,00 €
- 1.2. Ausbettung bei Überführung auf Fremdfriedhof 290,00 €
- 1.3. Einbettung nach Überführung von Fremdfriedhof
290,00 €
- 2. Sarg Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 39,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle:
1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung 150,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Grabmal, laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre), Grabnutzungsgebühr, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Beisetzungsgebühr.
1. 2.
Einheitlich gestaltete Reihengräber für Sargbestattung Urnengemeinschaftsgrab
5.941,60 € 3.270,41 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 43,00 € 2. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 43,00 € 3. Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 € 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 10,00 € 5.
Überlassung der Friedhofsordnung bzw. Auszug aus der Friedhofsordnung
10,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Stadtanzeiger Zschopau und im Amtsblatt Amtsberg. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt der Ev.-Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde Zschopau.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.- Luth. Regionalkirchenamt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 11.05.2012 mit Nachtrag vom 21.01.2016 außer Kraft.
Zschopau, den 23.06.2017
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St.- Martins-Kirchgemeinde Zschopau (Siegel)
gez. A. Weber
gez. Roscher
Vorsitzender
Mitglied
Bestätigungsvermerk:
AZ: R 56513 Zschopau
Chemnitz, 15.08.2017
BESTÄTIGT
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Chemnitz
gez. Meister
- Siegel -
Oberkirchenrat
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
C M Y K Amtsberger Anzeiger Jahrgang 2018 Montag, den 10. September 2018 Ausgabe September 2018 Mitteilungsblatt der Gemeinde Amtsberg für die Ortschaften Dittersdorf, Weißbach, Schlößchen und Wilischthal Redaktionsschluss Oktober-Ausgabe: 5.10.2018 • Erscheinungstermin Oktober-Ausgabe: 15.10.2018 siehe Seite 6
C M Y K 2 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Informationen der Gemeindeverwaltung . . . . .Seite 2–6 Aus den Kindertagesstätten und Grundschule . . . . . . . . . . . . Seite 7–9 Kirchennachrichten . . . . Seite 10–18 Geburten . . . . . . . . . . . . . . . .Seite 19 Was sonst noch interessiert . . . . . . . . . . . Seite 19–22 Vereinsnachrichten . . . . Seite 22–26 Öffnungszeiten der Gemeinde Poststraße 30: Montag: 09.00 – 12.00 Uhr Dienstag: 09.00 – 12.00 Uhr
- 14.00. – 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09.00 – 12.00 Uhr
- 14.00. – 16.00 Uhr Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr Sprechstunde des Bürgermeisters: in der Gemeindeverwaltung, Poststraße 30 odernach Vereinbarung Tel.-Nr.: der Gemeindeverwaltung Amtsberg Zentrale: 037209/ 6790 Fax: 037209/81672 Sekretariat: 037209/67910 Ordnungsamt/ Straßenrecht: 037209/67913 Meldewesen: 037209/67915 Pers./Kita: 037209/67914 Bauamt: 037209/67920/22 Gemeindekasse/ Steuern: 037209/67930/32 Liegensch./Beiträge: 037209/67933 Friedensrichter Schiedsstelle Zschopau Friedensrichter, Herr Matthias Löffler Termin nach Vereinbarung Kontakt über Stadtverwaltung Zschopau: Tel.: 03725/287132 bzw. 2070 Sprechzeiten der Ortsvorstehernach Vereinbarung Kontoverbindung: Erzgebirgssparkasse IBAN: DE04 8705 4000 3216 0000 78 BIC: WELADED1STB Informationen der Gemeindeverwaltung Informationen des Bürgermeistersn Ausbau August-Bebel-Straße Im oberen Bereich der August-Bebel-Straße werden in den kommenden beiden Wochen die Borde eingebracht. Anschließend muss die Straßenentwässerung (Straßeneinläufe) angepasst werden. Nachfolgend wirddas Planum hergestellt. Nach Abschluss der Erneuerung der August-Bebel-Straße werden wir auch die Parkmöglichkeiten und – abschnitte ändern. Da zu erwarten ist, dass bei zukünftig erneuerter Straße ein verändertes Verkehrsverhalten zuerwarten ist, werden wir das Parken in 2 Abschnitte teilen. So wird das Parken zukünftig im oberen Abschnittder August-Bebel-Straße jeweils zur Hälfte links- bzw. rechtsseitig erlaubt sein. In Richtung Ort ca. von Hsnr. 69 bis Kreuzung Ernst-Thälmann-Straße und in Gegenrichtung von Hsnr. 68 bis Kreuzung Siedlungsstraße. n Brücke Grießbacher Straße Die Bauarbeiten neigen sich dem Ende zu. Für den 17./18. 09. Ist der Einbau des Bitumens vorgesehen. Anschließend sind noch Restarbeiten zu erledigen. Die Brücke soll im September frei gegeben werden. n Ausbau Waldstraße Die Verlegung des Regenwasserkanals und der Abwasserdruckleitung ist abgeschlossen. Derzeit werden die Borde und die Straßeneinläufe eingebracht. Daran wird sich die Verlegung der Breitbandleitungen anschließen. Diese Arbeiten führt die Fa. NesmirBauaus. Die Fa. Schuck übernimmt danach die Baustelle wieder und wird das Planum herstellen und Bitumen einbauen. n Abwasser „Am Eichelberg“ In der Straße am Eichelberg wird der Abwasserkanal weiter verlegt. Nach dessen Fertigstellung werden auch hier die Breitbandkabel eingebracht. Diese Arbeiten werden ebenfalls durch die Fa. NesmirBau ausgeführt. Anschließend wird die Fa. Schuck die Straßenoberfläche über diegesamte Breite der Straße wieder herstellen. n Kita Weißbach Die Innentüren im Erd- und Obergeschoss sind eingebaut, der Bodenbelag in der Garderobe Obergeschossverlegt. Derzeit wird der Durchbruch zur späteren Rettungstreppe hergestellt, Klempner-, Fußboden- und Malerarbeiten ausgeführt. n Breitbandausbau Gemeinde Amtsberg Los 1 – OT Dittersdorf: Die laufenden Arbeiten aufdem Südhang (NVT 1.16) gestalten sich derzeit planmäßig, auch wenn die Haupttrasse immer noch im Straßenbereich verläuft. Auf Grund des hohen Belegungsgrades und der vorhandenen Grünflächen zwischen Gehweg und Straße ist eine Verlegung im Gehwegselbst immer noch nicht möglich. Entlang der Dittersdorfer Straße (NVT 1.3) bis zum Abzweig Seilergassesind die Mikrorohrverbände zusammen mit dem Leerrohr für die inetz ebenfalls verlegt und die Hausanschlüsse vorgenommen worden. Diese Arbeiten – vorallem die Asphaltarbeiten – fanden teilweise unter chaotischen Verkehrsverhältnissen statt, was vorrangig denrücksichtslosen Verkehrsteilnehmern geschuldet war! Liebe Fahrzeugführer, es ist nicht zielführend - trotz Ampelregelung- von beiden Seiten in die Baustelle zu fahren! Es bleibt dann nur noch Vollsperrung. Diese wolltenwir aber so lang wie möglich vermeiden. Los 2 – OT Dittersdorf + Weißbach: Der Gesamtbaufortschritt im Los 2 hat sich im Monat August nur unwesentlich weiterentwickelt. Lediglich im NVT-Bereich 1.17 (Am Eichelberg 18-30, Heiterer Blick, Siedlerstraßeund Neue Siedlung 1,2,4+6) wurde tiefbautechnisch gearbeitet. Nach Rücksprache mit der Geschäftsleitungsoll das Personal umgehend aufgestockt werden, sodass mindestens 2 Trupps vor Ort die Arbeiten vorantreiben! Wichtigstes Ziel dabei ist es, die notwendige Haupttrasse durch das Wohngebiet (Eichelberg und Gartenstraße) sowie entlang der Hauptstraße zu verlegen, um die bereits fertiggestellten Bereiche im unteren Teil von Weißbach mit Glasfasern versorgen zu können! Los 3 – OT Weißbach + Schlößchen: In den vergangenen vier Wochen wurden im Los 3 keinerlei Baufortschritte erzielt. Nur im Bereich der Hauptstraße fanden an der Oberfläche des Straßenkörpers einige Arbeitenstatt. Hier wurden die erforderlichen Kopflöcher für die einzelnen Hausanschlüsse mit Trag- und Deckschicht
C M Y K Amtsberger Anzeiger 3 10. September 2018 versehen, sodass die Fahrbahn wieder uneingeschränkt genutzt werdenkann. In den kommenden Wochen sollen auch hier wieder zwei Truppenim Einsatz sein, die vorrangig den NVT 1.24 (Zschopauer Straße) fertigstellen, damit dieser übergeben werden kann. Los 4 – Alle Ortsteile: Nachdem die Firma Syskom ihre Urlaubspausebeendet hat, sind im August die Arbeiten im Bereich 1.16 (Chemnitzer Straße 1-34, Filialweg 9, 11+13, Hainstraße und Hauptstraße 1-4) begonnen worden. Sobald dieser Bereich fertiggestellt ist, wechselt die Syskom in den Abschnitt 1.7 (Am Südhang 2-7 und 10, Bergstraße 2-8, Dittersdorfer Straße 25-50 und Zeisigweg), um die jeweiligen Gebäudemit Glasfasern und Abschlusskästen zu versehen. Allgemein: Für alle Eigentümer, welche noch kein Verlegekonzept im Vorfeld der Bauarbeiten ausgefüllt bzw. unterschrieben haben, ein Hinweis in eigener Sache. Auf dieser Unterlage ist die verbindliche Angabeder vorhandenen Wohn- (WE) bzw. Geschäftseinheiten (GE) vorzunehmen! Nur so ist eine ordnungsgemäße Verlegung der der einzelnen Anschlüsse mit der entsprechenden Anzahl von Glasfasern möglich undvermeidet unnötige Nachbesserungen im Nachgang! Für die Haushalte, bei denen es bereits möglich wäre, das vorhandene Breitbandnetz zu nutzen, in dem der Gf-AP im Keller installiert ist (EFH) oder die Inhouse-Verkabelung durch die Firma FHT vorgenommen wurde (MFH), ist eine zeitnahe Zuschaltung sehr wahrscheinlich. Hierzuwird sich der Betreiber (eins) in den kommenden Wochen bei Ihnen per Post melden. Für Fragen können Sie auch gern die zur Verfügung gestellte Hotline unter 0371/5555-525 bzw. [email protected] in Anspruch nehmen! Die „angedachten“ Bauzeiten und die dazugehörenden Bereiche / Straßenzüge für die kommenden drei Monate können Sie auf unserer Homepage unter www.amtsberg.eu – Breitbandausbau verfolgen. Weitere, hier nicht aufgeführte Bereiche / Straßenzüge folgen zu einem späteren Zeitpunkt, welcher derzeit terminlich noch nicht einzuordnen ist. Sicherist, dass alle (!) vorhandenen Straßenzüge in Amtsberg bedacht sind, ummit einem Breitbandanschluss versehen zu werden! Einwurfzeiten Glascontainer Die Gemeinde hat in den vergangenen Tagen an den Standorten der Glascontainer Hinweisschilder angebracht, die auf die Einhaltung der Einwurfzeiten hinweisen. Sicher ist es für Jeden bequem zu jeder Tageszeit seine Flaschen und Gläser in die zugehörigen Behältnisse zu werfen. Bitte denken Sie an die Nachbarn, die auf den Grundstücken in unmittelbarer Nähe dieser Glascontainer Wohnen oder die Freizeit verbringen. Sie selbst würden es auch als störend empfinden, wenn am späten Abend oder auch am Sonntag ständig Glas eingeworfen wird. Also bitte gegenseitige Rücksichtnahme!!! Verstoß gegen Ruhezeiten – Haus- und Gartenarbeiten Auf privaten Grundstücken kommt es wieder gehäufter vor, dass gegendie Reglungen aus der Polizeiverordnung der Gemeinde Amtsberg gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, … § 11, wieauch des Sächs. Sonn- und Feiertagsgesetzes § 4 Abs. 2 verstoßenwird.
§ 11 der o.g. Polizeiverordnung regelt deutlich, dass in der Zeit von
20.00 Uhr bis 7.00 Uhr Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe andererunzumutbar stören, nicht durchgeführt werden dürfen. Zu diesen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb vonmotorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä. Nach § 4 Abs. 2 Sächs. Sonn- und Feiertagsgesetz sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetzoder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Ausnahmenhierzu sind in § 4 Abs. 3 geregelt. Absatz 2 Sächs. Sonn- und Feiertagsgesetz gilt nicht für
- 1. den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungendes Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
- 2. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
- a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
- b) zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse,
- c) in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Ernte,
- d) zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel undzur Versorgung der Bevölkerung mit Milch;
- 3. leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen,
- 4. den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr.
- 5. den Betrieb von
- a) vollautomatischen, gemeinsam mit Tankstellen betriebenen, Waschanlagen in geschlossener Bauform für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 8.00 und 20.00 Uhr,
- b) gemeinsam mit Tankstellen betriebenen Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr,
- c) automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Personenkraftwagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt. Um hier Missverständnissen vorzubeugen: Abs. 2 Nr. 2 spricht von unaufschiebbaren Arbeiten, da mit ist nicht die Zeiteinteilung des Einzelnen gemeint, sondern Arbeiten deren Erledigung z.B. durch auftretende Gefahren sofort erledigt werden müssen Grundsätzlich gilt auch hier: Rücksichtnahme auf die Nachbarn!!! Informationen der Gemeindeverwaltung Oberflächensanierung auf Gemeindestraßen In den nächsten Wochen wird die Firma Bausion Straßenbau-Produkte GmbH auf mehreren Straßen wie in den Vorjahren eine Oberflächenbehandlung vornehmen. Dazu wird eine normierte Menge Asphaltsplittmittels Bindemittel auf die bestehende Straßendecke aufgebracht. Um telefonische Nachfragen zu erübrigen, machen wir darauf aufmerksam, dass aus technologischen Gründen das Abfegen des überschüssigen Rollsplitts erst nach ca. 3 Wochen erfolgen kann. Wir bitten die Fahrzeugführer, sich auf die daraus resultierenden Verkehrsbedingungen einzustellen. Bauamt
C M Y K 4 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Informationen der Gemeindeverwaltungwie bereits im letzten Amtsberger Anzeiger informiert wurde, kann die Gemeinde Amtsberg mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnungohne ausdrücklich schriftlichem vorliegendem Einverständnis des/der Betroffenen eine Veröffentlichung der Geburtstage und Ehejubiläennicht vornehmen. Wir haben uns deshalb dazu entschlossen, alle Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, die Veröffentlichung im Amtsberger Anzeiger wieder vorzunehmen aber nur mit der Maßgabe, die vorherige Zustimmungdes Jubilars liegt vor. Wenn Sie den Wunsch haben, dass zukünftig Ihre Geburtstage ab dem 70. Lebensjahr und/oder Ihre Ehejubiläen ab der goldenen Hochzeit im Amtsberger Anzeiger der Gemeinde Amtsberg veröffentlicht werdensollen, so haben Sie die Möglichkeit die Einverständniserklärung vollständig ausgefüllt und frühzeitig in der Gemeinde Amtsberg, Meldeamtabzugeben. Wir weisen Sie daraufhin, dass der Amtsberger Anzeiger auch auf der Homepage der Gemeinde Amtsberg unter www.amtsberg.eu erscheint. Ihr Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden. Walter Meldeamt Veröffentlichungen von Alters- und Ehejubiläen Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen im Amtsberger Anzeiger Einverständniserklärung: Ich erkläre ausdrücklich, dass ich eine Veröffentlichung meiner Geburtstage ❏ab den 70. Geburtstag und jedes weiteren fünften Geburtstags ❏ab dem 70. Geburtstag und jedes weiteren Geburtstags im Amtsberger Anzeiger wünsche. Mir ist bekannt, dass der Amtsberger Anzeiger auch auf der Homepage der Gemeinde Amtsberg unterwww.amtsberg.eu eingestellt wird. Name: Vorname: Geboren am: wohnhaft: Amtsberg, den Unterschrift Wir erklären ausdrücklich, dass wir eine Veröffentlichung unserer Ehejubiläen ab dem 50. Ehejubiläum und jedes folgende im Amtsberg Anzeigerwünschen. Uns ist bekannt, dass der Amtsberger Anzeiger auch auf der Homepage der Gemeinde Amtsberg unter www.amtsberg.eu eingestelltwird. Vor- und Familienname des Ehemannes: Vor- und Familienname der Ehefrau: geheiratet am: wohnhaft: Amtsberg, den Unterschrift beider Ehepartner
C M Y K Amtsberger Anzeiger 5 10. September 2018 Informationen der Gemeindeverwaltungknapp 12 Monate nach dem ersten Spatenstich ist es soweit! Die ersten Haushalte haben den Zugang zum schnellen Internet erhalten und können ab sofort mit „Lichtgeschwindigkeit“ mit garantierten 25/50/100 oder 200 Mbit Download und ebenfalls garantierten Upload surfen. Der Betreiber des Glasfasernetzes in der Gemeinde Amtsberg – eins energie in sach sen – hat Ende August / Anfang September nach einer kurzen Probebetriebsphase die Versorgung in den Bereichen übernommen, welche ihnen vorher von der Firma Syskom bereitgestellt wurden. Da die Inbetriebnahme des Glasfasernetzes nicht im Ganzen erfolgenkann, werden immer nur einzeln fertiggestellte Abschnitte übergebenbzw. mit „Licht“ versorgt. Nach und nach werden also weitere Bereichehinzukommen bis schlussendlich alle Straßenzüge in der Gemeinde Amtsberg glasfasertechnisch erschlossen sind. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Adresse zuschaltbar ist, dann schauen Sie einfach auf der Homepage der Gemeinde (www.amtsberg.eu) unter der Rubrik „Breitbandausbau“ vorbei. Hotline der eins energie in sachsen: Montag bis Freitag (7-19 Uhr): 0371/525-5555, E-Mail: [email protected] Sehr geehrte Einwohnerinnen, sehr geehrte Einwohner,
C M Y K 6 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Informationen der Gemeindeverwaltung Veranstaltungsräume zu vermietenn Oberer Weg 79 in Amtsberg OT Schlößchen Anfragen und Terminvereinbarungen bei Frau Karla Gläs (im Auftrag der Gemeinde Amtsberg) Hauptstraße 74 in Amtsberg OT Weißbach, Tel. 03725/371569 und für jedes Wetter geeignetn überdachter Grillplatz – Oberer Weg 79 in Amtsberg OT Schlößchen Anfragen und Terminvereinbarungen bei Frau Karla Gläs (im Auftragder Gemeinde Amtsberg) Hauptstraße 74 in Amtsberg OT Weißbach Tel. 03725/371569 n Gerichtsweg 2 in Amtsberg OT Weißbach Raum, inkl. Küche Anfragen und Terminvereinbarungenbei Falk Walter (im Auftrag der Gemeinde Amtsberg) Mühlenweg 19 b in 09439 Amtsberg OT Weißbach Tel. 03725/371806 n Dittersdorfer Straße 82 a in Amtsberg OT Dittersdorf Gesellschaftsraum, inkl. Küche an der Sporthalle Dittersdorf Anfragen und Terminvereinbarungenbei Grit Dörner (im Auftrag der Gemeinde Amtsberg) Am Südhang 17 in 09439 Amtsberg OT Dittersdorf Tel. 037209/80624 Stellenausschreibung Wir suchen für die Bibliothek in unserer Grundschule eine/n Mitarbeiter/in/diverszum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unsere Bibliothek ist dienstags geöffnet von 9:30 Uhr – 11:00 Uhr sowie 14:00 Uhr - 17:00 Uhr. Die Vergütung erfolgt nach Vereinbarung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Interessenten melden sich bitte in der Gemeindeverwaltung Amtsberg unter 037209-6790 oder per Mailunter [email protected].
C M Y K Amtsberger Anzeiger 7 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule
C M Y K 8 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule
C M Y K Amtsberger Anzeiger 9 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Aktuelle Termine im „Knirpsenland“: Altstoffsammlung am Freitag, den 05.10.2018 und am Sonnabend, den 06.10.2018
Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Kirchennachrichten Evangelisch-methodistische Kirche für September 2018 Dittersdorf, Christuskirche, Dittersdorfer Str. 32 Weißbach, Kreuzkapelle, Hauptstraße 43 b Sonntag, den 09.09. 10.00 Uhr Gottesdienst in Weißbach Dienstag, den 11.09. 19.00 Uhr Selbsthilfegruppe „Lichtblick“ Mittwoch, den 12.09. 09.00 Uhr Mutti-Kind-Kreis Mittwoch, den 12.09. 19.30 Uhr Bibelstunde in Dittersdorf Sonntag, den 16.09. 10.00 Uhr Gottesdienst in Dittersdorf Donnerstag, den 20.09. 19.30 Uhr Gebetskreis bei Ch.+A. Lange Sonntag, den 23.09. 10.00 Uhr Gottesdienst in Weißbach Dienstag, den 25.09. 19.00 Uhr Selbsthilfegruppe „Lichtblick“ Sonntag, den 30.09. 17.00 Uhr Gottesdienst in Dittersdorf Sonntag, den 07.10. 10.00 Uhr Erntedankgottesdienst in Weißbach Dienstag, den 09.10. 19.00 Uhr Selbsthilfegruppe „Lichtblick“ Mittwoch, den 10.10. 19.30 Uhr Bibelstunde in Dittersdorf Sonntag, den 14.10. 10.00 Uhr Regionalgottesdienst in Dittersdorf Landeskirchliche Gemeinschaft September 2018
Freitag, den 07.09. 18.30 Uhr Jugendstunde Samstag, den 08.09. 19.30 Uhr Liederabend "Wir singen von Jesus" Dienstag, den 11.09. 19.30 Uhr Bibelstunde Pr. 3,1-15 Freitag, den 14.09. 18.30 Uhr Jugendstunde Montag, den 17.09. 19.30 Uhr Frauentreff im Gemeinschaftshaus Samstag, den 15.09. 14.00 Uhr Jungschar Sonntag, den 16.09. 09.30 Uhr Sonntagsschule 16.30 Uhr Gemeinschaftsstunde als Zeugnisstunde Dienstag, den 18.09. 19.30 Uhr Gebetskreis Freitag, den 21.09. 18.30 Uhr Jugendstunde Dienstag, den 25.09. 19.30 Uhr Bibelstunde Gal. 2, 11-21 Donnerstag, den 27.09. 19.30 Uhr Bezirksgebetstreffen in Krumhermersdorf Freitag, den 28.09. 18.30 Uhr Jugendstunde Samstag, den 29.09. 14.00 Uhr Jungschar Sonntag, den 30.09. keine Sonntagsschule 14.30 Uhr festliche Gemeinschaftsstunde 100 Jahre Gemeinschaft Dienstag, den 02.10. 19.30 Uhr Gebetskreis Freitag, den 05.10. 18.30 Uhr Jugendstunde Dienstag, den 09.10. 19.30 Uhr Bibelstunde Gal. 6, 1-10 Ev.-Luth. Kirchgemeinde Weißbach Kirchennachrichten September 2018 Sonntag, den 9. September 10.30 Uhr Gottesdienst 10.30 Uhr Kindergottesdienst Sonntag, den 16. September 9.30 Uhr Gottesdienst Montag, den 17. September 19.30 Uhr Frauentreff im Gemeinschaftshaus Sonntag, den 23. September 9.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst 9.30 Uhr Kindergottesdienst Mittwoch, den 26. September 14.15 Uhr Seniorenkreis Donnerstag, den 27. September 17.00 Uhr Michaelisandacht in der Dittersdorfer Kirche Sonntag, den 30. September 9.30 Uhr Familiengottesdienst zum Erntedankfest Sonntag, den 7. Oktober 9.30 Uhr Gottesdienst 9.30 Uhr Kindergottesdienst Ev. - Luth. Kirchgemeinde Dittersdorf Kirchennachrichten – September 2018 Ev.-Luth. Pfarramt Dittersdorf, Kirchsteig 2, 09439 Amtsberg Montag, den 10. September 19.30 Uhr Frauentreff mit Frau Dipl.-Ing. Uta Windisch aus Burkhardtsdorf, Thema: „Suchet der Stadt Bestes“ Mittwoch, den 12. September 09.00 Uhr Mutti-Kind-Kreis in der Ev.-meth. Kirche Sonntag, den 16. September 10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst und Kindergottesdienst Montag, den 17. September 19.30 Uhr Männer für Christus Sonntag, den 23. September 10.00 Uhr Gottesdienst zum Kirchweihfest und Kindergottesdienst Samstag, den 29. September 17.00 Uhr Andacht zum Michaelistag Sonntag, den 30. September 10.00 Uhr Gottesdienst und Kindergottesdienst Montag, den 01. Oktober 14.00 Uhr Seniorenkreis Samstag, den 06. Oktober 13.00 - 15.00 Uhr Annahme der Erntegaben in der Kirche (Sakristei) Sonntag, den 07. Oktober 10.00 Uhr Gottesdienst zum Erntedankfest und Kindergottesdienst C M Y K 10 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018
C M Y K Amtsberger Anzeiger 11 10. September 2018 Anzeigen
C M Y K 12 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Kirchennachrichten Friedhofsordnung für den Friedhofder Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Weißbach Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Weißbach erlässt folgende Friedhofsordnung: Inhaltsübersicht I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3
§ 2 Benutzung des Friedhofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3
§ 3 Schließung und Entwidmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3
§ 4 Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4
§ 7 Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5
II. Bestattungen und Feiern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5
§ 8 Bestattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5
§ 9 Anmeldung der Bestattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
§ 10 Leichenhalle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
§ 11 (entfällt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
§ 13 Musikalische Darbietungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
B. Bestattungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
§ 14 Ruhefristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
§ 15 Grabgewölbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
§ 16 Ausheben der Gräber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
§ 18 Umbettungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
§ 19 Särge und Urnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
III. Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 A. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
§ 20 Vergabebestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte . . . . . . . .9
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
§ 22 Grabpflegevereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
§ 23 Grabmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen
Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen . . . . . . . . .11
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten . . . . . . . . . . . . . .11
§ 27 Entfernen von Grabmalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
B. Reihengrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . .12
§ 28a Einheitlich gestaltete Reihengrabanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . .12
C. Wahlgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . .13
§ 31 Alte Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
§§ 32 - 39 (aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 IV. Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
§ 40 Zuwiderhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
§ 41 Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Fehler! Textmarke nicht definiert.
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung . . .Fehler! Textmarke nicht definiert.
§ 43 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . .Fehler! Textmarke nicht definiert.
Der kirchliche Friedhof ist ein Ort, an dem die Verstorbenen würdig bestattet werden. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebegedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit dergemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wirdund die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt. I. Allgemeines
§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Friedhof Weißbach steht im Eigentum des Kirchenlehns von Weißbach. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Weißbach. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand. (3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Chemnitz. (5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstigerbaulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowiemit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet undgenutzt.
§ 2 – Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Weißbach sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Ortsteil Weißbach der Gemeinde Amtsberg hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (2) Allgemein besteht die Möglichkeit zur Bestattung von Personen, dienicht unter Absatz 1 benannt sind. Der Friedhofsträger entscheidetund genehmigt nach Einzelfallprüfung und Belegungssituation des Friedhofs. Ein Rechtsanspruch besteht in diesen Fällen nicht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nichtmehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nurnoch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werdenkann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. (3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeitenabgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4 – Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmalund Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden.
C M Y K Amtsberger Anzeiger 13 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Kirchennachrichten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechendzu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet a) in den Monaten April bis Oktober von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr. b) in den Monaten November bis März von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und beauftragte Personen sind ausgenommen, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen, d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen, f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätzeabzulegen, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungenunberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken, h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, i) Hunde mitzuführen, j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zuhalten und Musik darzubieten, k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mitdem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. Ausnahmegenehmigungen müssen im Pfarramt schriftlich beantragt werden.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durchdie Friedhofsträger, welche den Rahmen der Tätigkeit festlegen. Die Zulassung ist beim entsprechenden Friedhofsträger schriftlich zubeantragen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. (3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertretermüssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegtoder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. (4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und solleneine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. (5) SonstigenGewerbetreibendenkanndieAusübungandereralsimAbsatz1genannterTätigkeitengestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend. (6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweitihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. (7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellungeiner Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibendenhaben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (9) DerFriedhofsträgerkanndieZulassungderGewerbetreibenden,diewiederholtoderschwerwiegendgegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (10)Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehenwerden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. (11)Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhofverursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigungoder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- unddie Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushubvon Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafürvon der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. (12)Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. (13)Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sichauf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung, Ausnahmen bedürfender Genehmigung.
§ 7 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben. II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 – Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. (2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmungdes zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungenüber die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. (3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. (4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragtendes Friedhofsträgers vorgenommen. (5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt.
C M Y K 14 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Kirchennachrichten
§ 9 – Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem jeweiligen Friedhofsträgerunter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheinesder Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. (2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zuverwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständniszu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldungschriftlich zu beantragen. (3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 10 – Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle in Weißbach steht im Eigentum der Gemeinde Amtsberg. Sie dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. (2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. (3) Die Grunddekoration der Leichenhalle besorgt die Gemeinde Amtsberg. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Gemeinde Amtsbergabzustimmen. (4) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 11 – (entfällt)
§ 12 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einemkirchlichen Friedhof befindet.
§ 13 – Musikalische Darbietungen
(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmungdes Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers. (2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigungdes jeweiligen Friedhofsträgers. B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 – Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, dietotgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.
§ 15 – Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlagevon Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig. (2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhaltder Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durchmindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entferntwerden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zuerstatten.
§ 17 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedochzulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig. (3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeitendarf ein Grab nicht wieder belegt werden. (4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden nochnicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren. (5) Die Öffnung einer Grabstätte ist abgesehen von der richterlichen Leichenschau nur mit Genehmigung des Friedhofsträger und deszuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 18 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigenschriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungenvon Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eineandere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungenaus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desgleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen mussdas Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. (4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wirdvom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen findengrundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das giltauch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettungzwangsläufig entstehen.
C M Y K Amtsberger Anzeiger 15 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Kirchennachrichten (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.
§ 19 – Särge und Urnen
(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlichder Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass diechemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssenzur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leichtverrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpakkungsmaterial nicht zulässig. III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 – Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnungaufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlichbegrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des jeweiligen Friedhofsträgers. (2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen. (3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung, b) Reihengrabstätten für Aschenbestattungc) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung, d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung. (4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von derschriftlichen Anerkennung dieser Ordnung. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem jeweiligen Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträgernicht ersatzpflichtig. (7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Persondurchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzenund bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. (8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheiden die jeweiligen Friedhofsträger.
§ 21 – Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zubepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzennicht überschreiten. (2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerbdes Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalbvon sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden. (3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigteverpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen undpflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endetmit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle indie vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem undnicht kompostierbarem Material abzulegen. (5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. (7) Nicht gestattet sind a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung, b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege, c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.), d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalbder Grabstätte, e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen, f) die Verwendung von Platten zur Ganzabdeckung sowie g) eine Abdeckung von mehr als 20 % der Grabfläche mit Kies.
§ 21 a
Vernachlässigung der Grabstätte (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderungdes Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetztenangemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderungbzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. (3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernenund an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortli-
C M Y K 16 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Kirchennachrichtenche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22 – Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen aufder Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.
§ 23 – Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfennichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. (2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitungund Schrift entsprechen. (3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich odergrößer als 2:1 sein. (4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. (5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor. (6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale undbauliche Anlagen ist nicht gestattet. (7) Bepflanzungen sind als Grabeinfassungen nicht zulässig.
§ 24 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen
und baulichen Anlagen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den jeweiligen Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowieder Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann fernerverlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit denunter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablaufder Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigtenvon der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. (4) Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. (5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigungdurch den jeweiligen Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigebauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigungerrichtet worden ist. (7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. (8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden. (9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträgerberechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zulassen. (10)Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem jeweiligen Friedhofsträger abzustimmen.
§ 25 – Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigteverpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassenoder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigtezu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nichtverkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. (3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagenauf Verkehrssicherheit.
§ 26 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenartdes Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehendem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sichder Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
C M Y K Amtsberger Anzeiger 17 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Kirchennachrichten
§ 27 – Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb vondrei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungenund sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des entsprechenden Friedhofsträgers entfernt werden. (3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. B. Reihengrabstätten
§ 28 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung, Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden. (4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstättewird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lageder Reihengrabstätte anzugeben. (5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend. (6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf derin dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängertwerden. (7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekanntgemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 28a – Einheitlich gestaltete Reihengrabanlagen
(1) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer einheitlich gestalteten Reihengrabstätte für Leichen- oder Aschenbestattung bestehtnicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in diesem Reihengrab. (2) Die Grabmalgestaltung, die Pflege und Unterhaltung der einheitlichgestalteten Reihengrabstätte obliegt dem Friedhofsträger und wirdfür die Dauer der Ruhezeit gewährleistet. Die Art der Bepflanzungwird durch den Friedhofsträger festgelegt. Dabei handelt es sich umeine Dauerbepflanzung mit Bodendecker. Für individuellen Blumenschmuck in Form von Sträußen (keine Kunstblumen) ist je eine Steckvase pro Grab an der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Stelle (in den Boden eingelassenes Rohr) vorgesehen. Andersabgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt. (3) Im Übrigen gelten für Vergabe, Nutzungsrecht und Ruhezeit die Bestimmungen für Reihengräber gemäß dieser Friedhofsordnung. C. Wahlgrabstätten
§ 29 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. (2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,50 m langund 1,25 m breit, für Aschenbestattung 1,20 m lang und 1,20 mbreit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstättenvergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattungdarf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen könnenbis zu zwei Aschen bestattet werden. (4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. (5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstättewird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet. (6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag undnur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durchöffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. (7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern. (8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätteund auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründender Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nichtmöglich ist. (9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten. (10)Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegtwerden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht. (11)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, anteilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 30 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeitder Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen unddes neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
C M Y K 18 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Aus den Kindertagesstätten und der Grundschule Kirchennachrichtenbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. (3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väteroder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweilsder Älteste Nutzungsberechtigter. (4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben. (5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes aufeine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich. (6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtesunverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes istdem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangtwerden.
§ 31 – Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den beider Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechtevon unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablaufder Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften -
§§ 32 - 39 (aufgehoben) IV. Schlussbestimmungen
§ 40
§ Zuwiderhandlungen (1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 8 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kanndurch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruchesoder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. Anzeigen
C M Y K Amtsberger Anzeiger 19 10. September 2018 Geburtstagen Amtsberg OT Dittersdorf 08.09. zum 74. Geburtstag Frau Borrmann, Hannelore 11.09. zum 74. Geburtstag Frau Wiedemann, Margitta 14.09. zum 85. Geburtstag Frau Kinder, Brigitte 29.09. zum 82. Geburtstag Herr Röder, Gerold 03.10. zum 70. Geburtstag Frau Bleyl, Renate 12.10. zum 84. Geburtstag Frau Röder, Isolden Amtsberg OT Schlößchen 18.09. zum 70. Geburtstag Herr Ackermann, Dietmarn Amtsberg OT Weißbach 21.09. zum 78. Geburtstag Herr Göthel, Jürgen 05.10. zum 70. Geburtstag Herr Sieber, Klaus Wir gratulieren allen Jubilaren ganz herzlichund wünschen alles Gute. Geburtenn Amtsberg OT Dittersdorf 21.07.2018 Finn Perthel Eltern: Frau Stephanie Perthel und Herr Patrick Böhm 27.07.2018 Willi Dahl Eltern: Frau Isabel und Herr Sven Dahln Amtsberg OT Schlößchen 02.08.2018 Oskar Friedrich Melzer Eltern: Frau Verena Friedrich-Melzer und Herr Franz Melzern Amtsberg OT Weißbach 06.08.2018 Ilay und Milo Kahl Eltern: Frau Nicole und Herr René Kahl Was sonst noch interessiert Orientierungslaufen Das spannende Abenteuer im Wald Am 25.08.18 hatten die Orientierungsläufer unserer SG Dittersdorfdie sächsische Elite im Orientierungslauf zu Gast. Unser Verein war nach 2013 wieder einmal der Ausrichter der Sächsischen Meisterschaft im Lang OL. Lang OL bedeutet lange Bahn und damit auch hohe konditionelle Anforderungen. So habenwir im Südlichen Kemtauer Wald Bahnen gesetzt, deren Längen in Luftlinie zwischen 10,3 km (Herren Elite) und 1,8 km (Kinder bis 10 Jahre) variierten. Wir erstelltenseit Februar 2018 eine neue Spezialkarte vom Waldgebiet zwischen Weißbach, Gelenau und Kemtau. Für die Planung der verschiedenen Bahnen haben wir insgesamt 43 elektronische Kontrollposten im Wald verteilt, die je nach Klasse unterschiedlich kombiniert wurden. Start und Ziel befand sich am Waldparkplatz in Kemtau. Insgesamt 170 Meisterschaftsteilnehmer kämpften um die Titel, Medaillen und Sachpreise. Es gab viele knappe Entscheidungen aber auch überlegene Sieger wie Hannah Hänsel vom SV Lengefeld, die in der Klasse Damen bis 18 Jahre, mit reichlich 26 Minuten Vorsprung eine Leipzigerin auf denzweiten Platz verwies. Auch das Wetter spielte gut mit. Bis auf einige Tropfen, konnte man schon von idealem Laufwetter sprechen. Schonals die ersten Läufer ins Ziel stürmten, war schnell deutlich, dass unswieder ein guter Wettkampf gelungen ist. Die Vorbereitung über 8 Monate hat sich gelohnt. Viele Teilnehmer bedankten sich bei uns für diegelungene Sachsenmeisterschaft. Das Wettkampfzentrum befand sich auf den Sportplatz in Kemtau. Auchvom Sportplatzgelände haben wir eine kleine Karte erstellt. Hier bautenwir eine Kinderbahn auf, die mit Fähnchen zusätzlich gekennzeichnetwar. 52 Kinder nutzten die Gelegenheit, sich eine Urkunde und kleine Preise zu erlaufen. Natürlich gehört zum Umfang einer Meisterschaft auch die Versorgungder Teilnehmer. Kaffee und Kuchen, sowie Bratwurst, Steak und Getränke wurden vor und nach dem Lauf gut angenommen. Für unsere kleine OL-Gruppe ist solch eine Veranstaltung nur mit großem Einsatz zu stemmen. Durch die Unterstützung von Familienangehörigen und Freunden ist es wieder gelungen, die Anforderungen, dieeine solche Meisterschaft stellt, zu meistern. Danke an unsere Unterstützer: Energie Eins, die Erzgebirgssparkasse, Radio-Seifert, Apotheke Einsiedel und Thomas Förster-Heizung und Sanitär. Danke auch an die Kemtauer Sportfreunde für die Nutzungsmöglichkeitdes Platzes und des Gebäudes. SG Dittersdorf, Abt. Orientierungslauf Anzeigen
C M Y K 20 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Was sonst noch interessiert Im Rahmen der 55. ADMV Rallye Erzgebirgewird am Nachmittag des 29.09.2018 erstmals eine Wertungsprüfung von Gornau, über Schlösschen und Wilischthal nach Weißbach durchgeführt. Entlang der Strekkenführung kommt es für Anwohner zu Verkehrseinschränkungen und Straßensperrungen. Wir bitten daher um Verständnis, dass am 29. September 2018 von 12:30 Uhr bis 23:30 Uhrfolgende Straßen gesperrt sind: in Gornau Gewerbegebiet, Eisenstraße ab „Dreieck zur S235“ bis Thumer Straße, in Schlösschen Thumer Straße ab Bereich Eisenstraße bisnach Untere Hauptstraße, Untere Hauptstraßekomplett, in Wilischthal An der Schlösselmühle ab vor Untere Hauptstraße bis einschließlich Weißbacher Straßebis S231, S231 – teilweise Willischtaler Straßeab ca. Cotta-Weg bis Bereich Grießbacher Straße, in Weißbach Grießbacher Straße, Feldweg Richtung Sportplatz/Schießstand bis zur K8175 Außerdem möchten wir weitere Hinweise andie vom Streckenverlauf betroffenen Anliegerrichten: • Parken sie ihr Fahrzeug weitab von der Wertungsprüfung und halten sie mögliche Rettungszufahrten frei! • Bitte achten sie auf ihre Haustiere! • Es ist grundsätzlich verboten, die Wertungsprüfung zu betreten, beachten siehierzu die Spannbänder und Hinweisschilder! Halten sie generell einen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Wertungsprüfung, auch wenn keine Absperrvorrichtungen oder Hinweisschilder vorhanden sind! • Beaufsichtigen Sie bitte Kinder so, dassdiese nicht die Wertungsprüfungsstreckebetreten können. • Den Anweisungen der eingesetzten Sportwarte ist unbedingt Folge zu leisten! • Auch im Falle eines Unfalls eines Teilnehmerfahrzeuges ist das Betreten der Wertungsprüfung verboten! Jedes private Eingreifen, auch wenn es in guter Absichtgeschieht , bringt sie in höchste Gefahr, denn es könnten noch weitere Teilnehmerfahrzeuge mit hoher Geschwindigkeitzum Unfallort kommen! • Erst nach der Durchfahrt eines Fahrzeuges der Rallyeleitung mit einer GRÜNEN Flagge bzw. einer GRÜNEN Rundumleuchte ist die Strecke wieder freigegeben! • Sollten Sie während der Sperrzeiten medizinische Hilfe benötigen, wenden Sie sichbitte umgehend an den nächsten Strekkenposten. Dieser wird den am Start der Prüfung stehenden RTW mit Notarzt verständigen. Das Gleiche gilt auch für den etwaigen Einsatz der Feuerwehr, welcheebenfalls am Start steht. • Wir möchten Sie bitten, falls Sie Besuch erwarten, diesen vorab von der Straßensperrung sowie dem absoluten Haltverbot zuinformieren. • Für weitere Fragen oder notwendige Absprachen, falls ein Verlassen Ihres Grundstückes während dieser Zeit unbedingt erforderlich ist, stehen Ihnen die Verantwortlichen gern zur Verfügung. Auf unserer Homepage www.erzgebirgsrallye.de, sowie in den sozialen Medien Facebook und Instagram finden sie alle Informationen zur bevorstehenden 55. ADMV Rallye Erzgebirge. (MiDe) Website: https://www.erzgebirgsrallye.de Facebook: https://www.facebook.com/Erzgebirgsrallye/ Instagram: https://www.instagram.com/erzgebirgsrallye.de/ Rallye Erzgebirge erstmals zu Gast in der Region
C M Y K Amtsberger Anzeiger 21 10. September 2018 Was sonst noch interessiert
C M Y K 22 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Was sonst noch interessiert / Vereinsnachrichten Diebstahl An diesem Ort auf dem Bild standdie Bank „Pöhlbergblick“, von vielen Wanderern gern besucht. Auf diesem Wege sei allen Heimatfreunden gedankt, die aufmerksam alles Verdächtigebezüglich Diebstahl und Zerstörung melden. Bernd Wagner Wanderwegewart Amtsberger Anzeiger September 2018 SV Fortuna Weißbach e.V. – Abteilung Billard Ergebnisse Vereinsmeisterschaft 2018 2 x 100 Stoß mit Tischwechsel Klasse 1: Platz Name Billard 1 Billard 2 Gesamt
- 1. Mann, R. 282 239 521
- 2. Herrde, R. 253 261 514
- 3. Müller, R. 258 252 510
- 4. Herrde, T. 256 251 507 Klasse 2: Platz Name Billard 1 Billard 2 Gesamt
- 1. Israel, R. 211 188 399
- 2. Friedrich, I. 215 154 369
- 3. Dockhorn, A. 220 ---- 220 Klasse 3: Platz Name Billard 1 Billard 2 Gesamt
- 1. Walter, F. 201 195 396
- 2. Eggert, D. 180 183 363
- 3. Richter, U. 192 137 329
- 4. Walter, C. 150 142 292
- 5. Hobrig, P. 139 137 276 Sonderwertung: Bester über Schnitt: Walter, F. 26,36 über Wettkampfschnitt „Heinz-und-Klaus-Peter-Herrde-Gedächtnispokal“ = Beste Partie: Mann, R. 282 Points F. Walter Vorsitzender Abteilung Billard Hallo liebe Wanderlustige, und solche, die es ausprobieren wollen. Da im Monat September unsere diesjährige Wanderausfahrt stattfindetmöchte ich schon den Termin für Oktober bekannt geben. Wir treffen uns wie immer an der Sporthalle Dittersdorf am Sonntag, den 14.10.18 um 09:30 Uhr und fahren gemeinsam nach Raschau/ OT Pöhlazum Parkplatz am "Alten Rathaus". Von dort wandern wir zur Pöhlbachschanze weiter in das Luchsbachtal bis zum Gasthaus "Ephraimhaus" (dort Einkehr). Danach geht es Richtung Almhof über den Köhlerweg ins Mitteldorf zurück zum Parkplatz. Streckenlänge: ca. 10 - 11km "Gut Fuß" Wanderleiterin Inge Klemm Information der „Sparte Siedler“ Weißbach e. V. Am Sonnabend, den 22.09.2018 sowie am Sonnabend, den 27.10.2018 findet jeweils in der Zeit von 10 – 12 Uhr die jährliche Kassierung der Interessengemeinschaft ELT statt. Nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung fallen folgende Kosten an: Kilowattstunde: 0,25 € Grundgebühr: 5,00 € (Grundgebühr für Mitglieder der Sparte Siedler e. V. 5,00 € (Nichtmitglieder zahlen gemäß Satzung einen höheren Beitrag.)) Bei Verhinderung wenden Sie sich bitte an die Kassiererin des Interessenverbandes ELT, Frau Schwarze (Tel.: 03725/459900). Torsten Hillig (Vorstandsvorsitzender)
C M Y K Amtsberger Anzeiger 23 10. September 2018 Straubinger Kumite Event Am Samstag den 11.08.18 ging es früh morgens nach Straubing zum Karate-Lehrgang. Dieser wurde geleitet von Noah Bitsch (Karate Europameister 2012) und Heinrich Leistenschneider (Karate Vizeweltmeister 2014). Gegen 10.00 Uhr begann die erste Trainingseinheit mit Heinrich Leistenschneider. Thema warhierbei die Kontrolle bei Angriff und Verteidigung im Wettkampf. Nach etwa 90 min Lehreinheit gab es eine kurze Pause, gefolgt von der „Kick- Challenge“. Hier gab es die Aufgabe in 20 Sekunden möglichst viele Fußtritte gegeneine Schlagpuppe durchzuführen. Dabei belegte Johanna Voigt den zweiten Platz in der Kategorie „Mädchen unter 15 Jahren“. Anschließend ging es gleich weiter mit dennächsten beiden Trainingseinheiten, angeleitetvon Noah Bitsch. Das Hauptaugenmerk lagdiesmal auf Schnelligkeit, Distanz überwindenund konditionelle Leistung im Kampf. Trotz des GOJUKAI AMTSBERG e.V. intensiven Trainings hatten alle zum Glücknoch genug Energie um im Anschluss an den Lehrgang, gemeinsam mit den Trainern, zum „Gäubodenvolksfest“ in Straubing zu gehen. Dort verbrachten wir noch einen tollen Nachmittag, u.a. mit Riesenrad, Geisterbahn und Achterbahn fahren. Trainingslager im Waldpark Grünheide Wie schon im vergangenen Jahr absolviertenwir, zusammen mit dem Goju-Kai Kemtau, vom 17. – 19.8.2018 ein Trainingslager im Kinder – und Jugenderholungszentrum (KiEZ) im Waldpark Grünheide. Unter der Leitung von Gerrit Kretzschmar (5. Dan, Wettkampfleiterdes SKB) und Daniel Vetters (4. Dan) wurdeallen schnell klar, dass dies kein Erholungslager werden würde. Die erste Trainingseinheitwurde somit auch schon am Freitagabend abgehalten. Die Erwachsenen konzentriertensich an diesem Wochenende auf Abwehr, Sichern und Fixieren eines Gegners. Für die Jüngeren standen Übungen für Kraft, Ausdauer und Koordination im Vordergrund. Am nächsten Morgen stand dann nach einemgemeinsamen Frühstück eine weitere Trainingseinheit an, um an das Gelernte vom Vortag anzuknüpfen. Der Waldpark Grünheide verfügt über ein umfangreiches Freizeitangebot, welches wirdann nach dem Mittagessen ausprobiert haben. Beim gemeinsamen Fußballspiel konnten sich dann auch Eltern, Betreuer und Kinder noch einmal richtig auspowern und der Rest des Nachmittags stand dann für alle zurfreien Verfügung. Ein Traininglager wäre kein Trainingslager, wenn man nicht total müde nach Hausekommt, also legten wir nach dem Abendessenund einer kurzen Erholungspause noch einedritte und abschließende Trainingseinheit ein. Da man auch nur durch Zuschauen lernenkann, fand dann noch eine Lehreinheit der etwas anderen Art statt - beim DVD-Abend wurde der Film „Black Belt“ geschaut und hinterließ vor allem bei den Jüngeren einen bleibenden Eindruck. Am Sonntagmorgen ging es dann mit vielenneuen Eindrücken wieder gen Heimat. Vielen Dank an alle Organisatoren, Eltern und Betreuer für die Unterstützung und das tolle Wochenende. Trainingszeiten : Donnerstag (Sporthalle Dittersdorf) 17:00 – 18:00 Kinder 18:00 – 19:30 Jugend und Erwachsene Sonntag (Sporthalle Weißbach) 10:00 – 11:30 alle Altersgruppen Vereinsnachrichten
C M Y K 24 Amtsberger Anzeiger 10. September 2018 Vereinsnachrichten Vereinsnachrichten Mannschaft Datum Uhrzeit Ort Heim Gast Ergebnis F-Jugend (Kreisliga) Punktspiel 18.08.18 09:15 Uhr DD FV Amtsberg Lugauer SC 1 : 0 Punktspiel 25.08.18 09:15 Uhr DD FV Amtsberg FC Stollberg 2 1 : 0 Punktspiel 01.09.18 09:15 Uhr - FSV Burkhardtsdorf 1 FV Amtsberg 0 : 1 Punktspiel 15.09.18 09:15 Uhr - SV Germania Gornau FV Amtsberg : Punktspiel 22.09.18 09:15 Uhr DD FV Amtsberg SV Affalter : Punktspiel 29.09.18 09:15 Uhr - SV 1990 Dittmannsdorf / Wi. FV Amtsberg : Punktspiel 06.10.18 09:15 Uhr - Lugauer SC FV Amtsberg :
E-Jugend (Kreisklasse)
Punktspiel 18.08.18 09:00 Uhr - SV Germania Gornau 2 FV Amtsberg 1 : 7 Punktspiel 25.08.18 10:30 Uhr DD FV Amtsberg BSV Gelenau 1 1 : 4 Punktspiel 01.09.18 10:30 Uhr - TSV Geyer FV Amtsberg 5 : 1 Pokalspiel 05.09.18 17:30 Uhr - BSV Gelenau 2 FV Amtsberg : Punktspiel 08.09.18 10:30 Uhr DD FV Amtsberg SV Tanne Thalheim 1 : Punktspiel 15.09.18 10:30 Uhr - FV Burkhardtsdorf 2 FV Amtsberg : Punktspiel 22.09.18 10:30 Uhr DD FV Amtsberg SV Germania Gornau 2 : Punktspiel 29.09.18 10:30 Uhr - BSV Gelenau 1 FV Amtsberg : Punktspiel 06.10.18 10:30 Uhr DD FV Amtsberg TSV Geyer :
D-Jugend (Kreisklasse)
Punktspiel 18.08.18 10:30 Uhr - FSV Pockau-Lengefeld SpG Gornau / Amtsberg 0 : 11 Punktspiel 25.08.18 10:30 Uhr G SpG Gornau / Amtsberg SV 1990 Tirol Dittmannsdorf/W. 9 : 0 Pokalspiel 28.08.18 17:30 Uhr - SpG Lauterbach / Gebirge-Gelobtland SpG Gornau / Amtsberg 0 : 9 Punktspiel 01.09.18 10:30 Uhr G SpG Gornau / Amtsberg FSV Zschopau / Krumhermersdorf 10 : 0 Punktspiel 15.09.18 10:30 Uhr G SpG Gornau / Amtsberg FV Krokusblüte Drebach / Falkenbach : Punktspiel 22.09.18 10:30 Uhr G SpG Gornau / Amtsberg FSV Pockau-Lengefeld : Punktspiel 29.09.18 10:30 Uhr - SV 1990 Tirol Dittmannsdorf/W. SpG Gornau / Amtsberg : Punktspiel 06.10.18 10:30 Uhr - FSV Zschopau/Krumhermersdorf SpG Gornau / Amtsberg :
C-Jugend (Kreisklasse)
Punktspiel 25.08.18 13:30 Uhr - SV Großrückerswalde SpG Amtsberg / Gornau 2 13 : 3 Punktspiel 06.09.18 18:00 Uhr - FC Greifenstein 04 Ehrenfriedersdorf SpG Amtsberg / Gornau 2 : Pokalspiel 08.09.18 13:00 Uhr - ATSV Gebirge / Gelobtland SpG Amtsberg / Gornau 2 : Punktspiel 15.09.18 13:30 Uhr G SpG Amtsberg / Gornau 2 SpG Wolkenstein / Scharfenstein-Gr. / Hilmersdorf : Punktspiel 22.09.18 13:30 Uhr - SpG Mildenau / Preßnitztal SpG Amtsberg / Gornau 2 : Punktspiel 06.10.18 13:30 Uhr G SpG Amtsberg / Gornau 2 SV Großrückerswalde :
A-Jugend (Kreisliga)
Pokalspiel 25.08.18 15:00 Uhr WB SpG Amtsberg / Gornau SPpG Geyer / Ehrenfriedersdorf 1 : 0 Punktspiel 01.09.18 15:00 Uhr - SV Lindenau SpG Amtsberg / Gornau 2 : 4 Punktspiel 08.09.18 15:00 Uhr WB SpG Amtsberg/Gornau Oelsnitzer FC : Punktspiel 15.09.18 15:00 Uhr - SC Breitenbrunn SpG Amtsberg / Gornau : Punktspiel 22.09.18 15:00 Uhr DD SpG Amtsberg / Gornau SpG Neudorf / Crottendorf : Punktspiel 29.09.18 15:00 Uhr - SpG Sosa/Bockau SpG Amtsberg / Gornau : Punktspiel 03.10.18 15:00 Uhr WB SpG Amtsberg / Gornau FC Stollberg : Punktspiel 06.10.18 15:00 Uhr WB SpG Amtsberg / Gornau SpG Zwönitz/Auerbach-Hormersdorf :
- 1. Herren (1. Kreisliga Ost)
Freundschaftsspiel 05.08.18 15:00 Uhr - FV Krokusblüte Drebach / Falkenbach FV Amtsberg 10 : 0 Pokalspiel 12.08.18 15:00 Uhr DD FV Amtsberg FSV Pockau-Lengefeld 1 : 2 Punktspiel 26.08.18 15:00 Uhr - SV Neudorf FV Amtsberg 1 : 0 Punktspiel 02.09.18 15:00 Uhr WB FV Amtsberg SG Rotation Borstendorf 1 : 1 Punktspiel 16.09.18 15:00 Uhr - TSV Geyer FV Amtsberg : Punktspiel 23.09.18 15:00 Uhr DD FV Amtsberg SV Großrückerswalde 2 : Punktspiel 30.09.18 15:00 Uhr WB FV Amtsberg FSV Motor Marienberg 2 : Punktspiel 07.10.18 15:00 Uhr - BSG Motor Zschopau FV Amtsberg : Punktspiel 14.10.18 15:00 Uhr WB FV Amtsberg BSV Eintracht Zschopautal : FV Amtsberg e.V. – Spielansetzungen Hallo liebe Fußballfreunde, nachfolgend finden Sie wie gewohnt die ersten Ergebnisse der noch jungen Saison und weitere Ansetzungen des FV Amtsberg e.V. Wir wünschen allen Mannschaften weiterhin gute Erfolge! 03.09.2018 Ihr Vorstand des FVA
C M Y K Amtsberger Anzeiger 25 10. September 2018 Impressum: Herausgeber: für den amtlichen Teil: Gemeinde Amtsberg, Bürgermeister Sylvio Krause; Tel.: 037209 / 6790 für den nicht amtlichen Teil: Leiter der publizierenden Einrichtungen, Vereine, Verbände u.ä. Für Übermittlungs- oder Druckfehler wird keine Haftung übernommen. Anzeigen: Riedel Verlag & Druck KG, Inh.: Annemarie und Reinhard Riedel, 09244 Lichtenau/ OT Ottendorf, Gottfried-Schenker-Straße 1, Tel. 037208/876100. Esgilt die Anzeigenpreisliste 2016. Gesamtherstellung: Riedel Verlag & Druck KG, 09244 Lichtenau/OT Ottendorf, Gottfried-Schenker-Straße 1, Tel. 037208/876100; Mail: [email protected] Vereinsnachrichten Neues vom SV Blau-Weiß Schlösschen Nachdem im Frühjahr und Sommer die Fundamente für die Flutlichtmasten gesetzt wurden, haben wir die Masten gestrichen (natürlich Blau-Weiß) und begonnen, die Masten mit Leuchtmitteln zu bestücken undaufzurichten. Dabei merkt man, welcher Aufwand nötig ist, um Mastensenkrecht stellen zu können. Derzeit sind wir bei der Ideensuche, wieman Mas-ten aufrichten kann, ohne jedes Mal teure Technik anfahren zumüssen. Nach der Sommerpause gab es am 24.08.2018 das erste Heimspiel gegen Kleinhartmanns-dorf. Nachdem es uns gelungen war, den Schiedsrichter kurzfristig zu ersetzen, konnten wir das Spiel souverän mit 9:2 gewinnen. Die Ergebnisse können aber auf Facebook oder im Internet unterhttps://www.modellbau-amtsberg.de/sv-blau-weiß-schlößchen/svblau-weiß-schlößchen/fußball abgerufen werden. Auf dieser Internetseite seht Ihr natürlich auch den Hinweis auf die nächste Modellbahnaus-stellung am 17./18.11.2018. Wer bei uns mitmachen möchte: Die Fußballer treffen sich mittwochs 18:00 Uhr, die Tisch-tennisspieler montags und die Frauensportgruppedienstags am Sportplatz Schlösschen (Anmeldungen und Infos über Lars Bräuer, 0174/38 27 603); die Modellbauer am 3. Donners-tag im Monat (20.09.2018) 19:00 Uhr im „Schlösschen“. Bei Interesse einfachmal vorbei-kommen. Auch bei den Spielen, Turnieren und Ausstellungen sind Zuschauer natürlich immer willkom-men, näheres immer im Schaukasten am Sportplatz, auf Facebook oder unter www.modellbau-amtsberg.de. Euer SV Blau-Weiß Schlößchen e.V. TTV Amtsberg 96 e.V. Aktuelle Ergebnisse / Informationen: Stadtpokal In der ersten Runde des Stadtpokals erzielte die 4. Mannschaft in ihrer Gruppe einen Sieg bei 2 Niederlagen und verpasste damit leider den Einzug in die nächste Runde. Besser machte es die 3. Mannschaft, die durch 3 Siege souverän in dienächste Runde einzog.
- 13. Amtsberger Nichtaktiventurnier Am 24. August fand die bereits 13. Auflage unseres Nichtaktiventurniersstatt. Dazu fanden sich 30 Tischtennisfreunde in der Weißbacher Turnhalle ein. In den Gruppenspielen ging es dann zunächst darum auf Betriebstemperatur zu kommen und sich eine möglichst gute Ausgangsposition für die nächsten Runden zu verschaffen. Die anschließende Endrunde war zumeist spannend und hart umkämpft und brachte Mike Braune als Sieger hervor. Ihm folgten Daniel Striegnitz und Robin Menzel aufs „Siegerpodest“. Wir gratulieren dem Sieger und den Platzierten und hoffen auf eure rege Teilnahme auch im nächsten Jahr. 🙂 Lust auf Tischtennis? Dann schaut doch mal vorbei! Ob Alt, ob Jung, ob Neu-, Wieder- oder Quereinsteiger, der TTV Amtsbergfreut sich auf euren Besuch! unsere Trainingszeiten: Montags: Kinder ab 17:00 / Erwachsene ab 19:00 (Sporthalle Dittersdorf) Freitags: Kinder ab 17:00 / Erwachsene ab 19:00 (Sporthalle Weißbach) Frank Stöckel TTV Amtsberg 96 e.V. Foto: Siegerehrung Nichtaktiventurnier