Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2024 (Gebühren gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Crottendorf (Beschluss vom 09.11.2023, Amtsblatt 12/2023, Gebühren gültig ab 01.01.2024)
Vereins-, Wirtschafts- und Privatanzeigen · Kirchennachrichten · Aktuelles und Historisches · Unterhaltung Amtliche Nachrichten • Nichtamtliche Nachrichten Das Amtsblatt der Gemeinde Crottendorf mit OT Walthersdorf Nr. 12 | Dezember 2023 (Erscheinungstag: 30.11.2023) 34. Jahrgang | Preis: 1,10 € Öffnungszeiten und Kontakt Rathaus X Postanschrift Annaberger Straße 230 c, 09474 Crottendorf X Kontakt Telefon: 037344 765-0, Fax: 037344 765-23 E-Mail: [email protected], Internet: www.crottendorf.de X Öffnungszeiten Verwaltungsbereiche:
Mo. 09.00 – 12.00 Uhr Di. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mi. 09.00 – 12.00 Uhr Do. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Fr. 09.00 – 11.00 Uhr X Ansprechpartner Einwohnermeldeamt / Gewerbeamt / Standesamt:
Frau Kerstin Schaarschmidt Standesamt Telefon: 037344 765--24 E-Mail: [email protected]
Einwohnermelde- und Gewerbeamt Telefon: 037344 765--28
Frau Heike Fuhrmann Einwohnermelde- und Gewerbeamt Telefon: 037344 765--30 E-Mail: [email protected]
Frau Caroline Geisler Einwohnermelde- und Gewerbeamt Telefon: 037344 765--29 E-Mail: [email protected] X Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt:
Crottendorf
Mo. 09.00 – 12.00 Uhr
Di. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
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Fr. 09.00 – 11.00 Uhr
É Weiterhin sind Terminvereinbarungen möglich. X Bürgerservice Online
Viele Behördengänge lassen sich bereits heute online erledigen. Der Punkt „Bürgerservice Online“ auf der Startseite der Homepage unter www.crottendorf.de gibt einen Überblick der bereits verfügbaren Leistungen. X Erreichbarkeit Bauhof Telefon: 037344 765-70 bzw. 0172 3579238 X Fundbüro
Telefon: 037344 765-27 X Öffentliche Auslage Jahresabschlüsse bis 2020 und Beteiligungsbericht 2021
Die dauerhafte Auslegung der Jahresabschlüsse bis 2020 und des Beteiligungsberichtes 2021 fi ndet bis zur Erstellung des nächsten Berichtes zu den Öffnungs-zeiten des Rathauses statt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung zur Einsichtnahme über die Öffnungszeiten hinaus.
Kontakt: Frau Richter Telefon: 037344 76517 E-Mail: [email protected] Scheibenberg (037349 663-18) Mo.
- 13.00. – 17.00 Uhr Schlettau (03733 6807-18) Do.
- 13.00. – 17.00 Uhr Das Einwohnermeldeamt hat zwischen den Feiertagen wie folgt geöffnet: Hauptstelle Crottendorf 27./28.12.2023 09.00 – 12.00 Uhr. 29.12.2023
- 09.00. – 11.00 Uhr Die Außenstelle Schlettau bleibt am 28.12.2023 geschlossen. Dezember 2023 Amtlicher Teil Die Gemeindeverwaltung informiert Der Gemeinderat informiert Das Einwohnermeldeamt informiert Unsere nächste öff entliche 48. Gemeinderatssitzung fi ndet am Donnerstag, den 07.12.2023, 19.00 Uhr, im Mehrzweckgebäude am Sportplatz statt. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen oder folgendem Link: https://crottendorf.ris.kommune-aktiv.de Beschlüsse der öff entlichen Sitzung vom Donnerstag, 9. November 2023 307/23 Erbbaupachtvertrag mit dem Rettungszweckver- band Chemnitz - Erzgebirge
Der Gemeinderat beschließt, das Vorhaben zum „Neubau der Rettungswache“ im zukünftigen Gewer-begebiet westlich der Scheibenberger Straße durch den Rettungszweckverband Chemnitz-Erzgebirge durchfüh-ren zu lassen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die erforderlichen vertraglichen Regelungen, insbesondere die Regelung zum Erbbaurecht wie in der Anlage auf-geführt, zum Abschluss zu bringen. Über den weiteren Projektverlauf wird regelmäßig berichtet.
(einstimmig) 296/23 Friedhofssatzung der Gemeinde Crottendorf
Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Gemeinde Crottendorf für das Friedhofs- und Bestattungswesen laut vorliegendem Wortlaut. (einstimmig) 297/23 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Crottendorf
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhe-bung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Crottendorf sowie für die Toten-hallen in Crottendorf und Walthersdorf (Friedhofsge-bührensatzung) laut Gebührenverzeichnis Variante I / Variante II (zutreff endes ist zu unterstreichen) laut vor-liegendem Wortlaut. (4 Gegenstimmen) 298/23 Sitzungsplan 2024
Der Gemeinderat beschließt, dem Entwurf des Sitzungs-planes für das Jahr 2024 zuzustimmen.
(einstimmig) 308/23 Projekt Erneuerbare Energien – Trassenverlauf
Beschlussfassung vertagt Kurzbericht zu den Einwohnerversammlungen Am 03.11. und 10.11.2023 wurden in Crottendorf und Walthersdorf die angesetzten Einwohnerversammlungen durchgeführt. Es nahmen insgesamt 31 Bürgerinnen und Bürger an den Veranstaltungen teil. Zu Beginn gab Bürgermeister Sebastian Martin einen umfassenden Überblick zur kommunalen sowie fi nanziellen Entwicklung. Wich-tige Projekte für das Jahr 2024, die angesprochen wurden, waren beispielsweise der beginnende Neubau der Hausarztpraxis in der ehemaligen Wedru mit Parkplatz, die Deckensanierung im Bereich Staatsstraße S268 Scheibenberger Str. Abschnitt Tankstelle bis Kreu-zung Edeka Hofmann und der geplante Ausbau der alten Scheiben-berger Str. in Walthersdorf. Weiterhin wurde auch über die Fortentwicklung des Neubaus der Rettungswache sowie eines Umspannwerkes im Gewerbegebiet westlich der Scheibenberger Straße informiert. Ebenfalls stand die Auswertung zur „Umfrage Standort Neubau Grundschule“ im Vor-dergrund. Danach gab es eine Reihe von Anfragen, Diskussionen und Bemer-kungen, die überwiegend sofort beantwortet werden konnten. Kernthemen waren: • Aufwertung des Ortsbildes • altersgerechte Wohnangebote für Senioren • Finanzlage der Kommune • mögliche Kostenerhöhung im Bereich Kindergarten • Fragen zu Steuererhöhungen • Jugendclub • Breitbandausbau • Zustand Scheibenberger Straße (z. B. mangelhafte Markierung) • Pachtverträge (Garagen) Abschaff ung des Kinderreisepasses Mit Verkündigung des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Aus-weis- und ausländischen Dokumentenwesens vom 08.10.2023 wurde die Abschaff ung des Kinderreisepasses mit Stichtag 01.01.2024 beschlossen. Ab dem 1. Januar 2024 können Eltern für ihre Kinder nur noch einen elektronischen Reisepass oder einen Personalausweis für Personen unter 24 Jahren beantragen. Kinderreisepässe dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 2023 ausgestellten Kinderreisepässe bleibt unberührt (§28 PassG neu-Art 1 Nr. 17). Bitte beachten Sie zukünftig, rechtzeitig ein neues Dokument zu beantragen, da die Fristen der Fertigstellung bei 3 – 5 Wochen liegen. Die neuen Dokumente werden dann 6 Jahre gültig sein. Für die Beantragung benötigen Sie ein biometrisches Passbild, die Geburtsurkunde und die Zustimmung beider Eltern. Die Anwesen-heit des Kindes ist bei der Beantragung erforderlich. Der elektronische Reisepass für Personen unter 24 Jahren kostet 37,50 € und der Personalausweis für Personen unter 24 Jahren kostet 22,80 €. Stellenausschreibung Die Gemeindeverwaltung Crottendorf sucht für ihre Kindereinrichtungen sowie das Rathaus ab 01.03.2024 eine Reinigungskraft (m/w/d) 20 Wochenstunden, Vergütung nach TVöD Weitere Informationen zur Stellenausschreibung fi nden Sie unter www.crottendorf.de / Verwaltung-Politik / Stellenausschreibungen Bewerbungsschluss ist der 31.12.2023. Dezember 2023 Amtlicher Teil Das Ordnungsamt informiert Satzung der Gemeinde Crottendorf für das Friedhofs- und Bestattungswesen Aufgrund von § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Fried-hofs-, Leichen und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsge-setz - SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBI. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (Sächs-GVBI. S. 198) in Verbindung mit dem § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S: 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBI. S. 705) hat der Gemeinderat am 09.11.2023 mit Beschluss-Nr.: 296/23 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhofszweck
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 Ausheben von Gräbern
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Pflegevereinfachte Reihengrabstätten
§ 18 Ehrengrabstätten
§ 19 Nutzungsberechtigte
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Reihengrabstätten und Pflegevereinfachte Reihengrabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Reihengrabstätten
§ 23 Pflegevereinfachte Reihengrabstätten
§ 24 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
§ 25 Zustimmungserfordernis
§ 26 Standsicherheit der Grabmale
§ 27 Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
§ 28 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 29 Entfernen von Grabmalen
§ 30 Material, Form und Bearbeitung
§ 31 Schrift, Inschrift, Symbol
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte
§ 32 Herrichtung und Unterhaltung
§ 33 Vernachlässigung
VIII. Totenhalle und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Totenhalle
§ 35 Trauerfeiern
IX. Gebühren
§ 36 Erhebung von Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
§ 38 Haftung
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung/Beisetzung der nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 – 4 berech-tigten Personen. (2) Er dient der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Crottendorf OT Walthersdorf waren sowie für Personen, die ein Recht auf eine Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde besitzen. Sie dient weiter der Bestattung/Beisetzung von Personen, die in der Gemeinde verstorben sind oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. (3) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seine Wohnung in der Gemeinde Crottendorf OT Walthersdorf nur wegen Aufnahme in ein Altersheim oder ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. (4) Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wird auf Antrag eines Einwohners bei berechtigtem Interesse auch die Bestattung bzw. Beisetzung einer sonstigen verstorbenen Person zugelassen. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag der/die Bür-germeister(in) der Gemeinde Crottendorf, nachfolgend als Träger des Friedhofs bezeichnet.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Crottendorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe bzw. Trau-erhallen:
a) Friedhof und Trauerhalle im Ortsteil Walthersdorf
b) Trauerhalle auf dem Friedhof in Crottendorf Jeder Einwohner wird grundsätzlich auf dem Friedhof bestattet oder beigesetzt, der seinem letzten Wohnsitz zugeordnet ist. Die Bestat-tung/Beisetzung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn die Belegung dies zulässt oder wenn dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihen-grabstätten oder Wahlgrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfügungsbe-rechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzun-gen/Bestattungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwid-mung sind durch den Gemeinderat zu beschließen und danach öffent-lich bekannt zu machen. Bei Schließung und Entwidmung einzelner Grabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftli-chen Bescheid. Der Träger des Friedhofs kann die Schließung verfü-gen, wenn keine Rechte auf Beisetzung/Bestattung entgegenstehen. (3) Der Träger des Friedhofs kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Bei Schließung wird das Nutzungsrecht/Ruhezeit auf die neue Grabstätte übertragen. Unter ersatzweiser Einräumung entsprechen-der Rechte ist auch eine Umbettung ohne Kosten für den Nutzungs-berechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
ganzjährig von 07:00 – 22:00 Uhr
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet, Dezember 2023 Amtlicher Teil
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, lnlineskater) ausgenom-men sind Kinderwägen und Rollstühle, zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durch-führung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofs-gelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlage zu verunrei-nigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu über-steigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;
j) Hunde unangeleint mitzuführen. Der Träger des Friedhofs kann Ausnahmen im Einzelfall oder dau-erhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Akti-vitäten bei dem Träger des Friedhofs rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von Friedhofstraßen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen.Außerhalb der Grabflächen liegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung des Trägers des Friedhofs. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzu-melden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1) Die gewerbliche Tätigkeit (Steinmetze, Gärtner) auf dem Fried-hof bedarf der Genehmigung durch den Träger des Friedhofs. Die Genehmigung kann für Dienstleistungserbringer für die entspre-chende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die Zustimmung des Trägers des Friedhofs beantragt wurde, der jeweilige Antragstel-ler in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz nachweist. (2) Die gewerbliche Tätigkeit kann von Montag bis Freitag, in der Zeit von 7.00 – 16.00 Uhr, ausgeführt werden. (3) Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamen-tabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsi-cherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grab-malen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (5) Für die gewerbliche Tätigkeit wird vom Träger des Friedhofs eine Zulassung für jeweils fünf Jahre erteilt. (6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durch-zuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefähr-det noch gestört werden. (7) Die Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen bis zu 3,5 t befahren. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Been-digung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder ordnungsgemäß herzurichten. Die Dienstleis-tungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Das Säubern von Geräten und Werkzeugen an den Wasserstellen ist untersagt. (8) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 verstoßen oder die Vorausset-zungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Träger des Friedhofs die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. III. Bestattungs-/Beisetzungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen/Beisetzungen sind unverzüglich nach Beurkun-dung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung/ Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Träger des Friedhofs setzt Ort und Zeit der Bestattung/Bei-setzung fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen grundsätzlich montags bis freitags in der Zeit von 10.00 Uhr - 14.00 Uhr. Eine Änderung der Zeit ist auf Antrag möglich. (3) Sonnabends erfolgen Bestattungen/Beisetzungen nur im Ausnah-mefall und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Trägers des Friedhofs. (4) Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stun-den nach Feststellung des Todes erfolgen. Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitge-zählt. Die Asche eines Verstorbenen muss innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz beigesetzt (§ 19 SächsBestG) werden. (5) Wenn der Bestattungspflichtige dies nicht veranlasst, so hat der Träger des Friedhofs die Bestattung in einer Reihengrabstätte zu ver-anlassen.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestat-tung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonsti-gen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechen-des gilt für Sargzubehör und Ausstattungen. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Trägers des Friedhofs bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge müssen aus gut verrottbarem Material (Nadelhölzern oder Eichen-, Buchen-, Lärchen-, oder ggf. Pappelholz) gefertigt sein. Ausländische Hartholzarbeiten sind nicht gestattet. (4) Die Beisetzung von Urnen ist nur aus verrottbarem Material gestattet. Das betrifft auch die Beisetzung von Urnen in Überurnen.
§ 10 Ausheben der Gräber
Die Gräber werden vom Träger des Friedhofs bzw. in deren Auf-trag ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungs-berechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige, vorüber-gehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der Träger des Friedhofs.
§ 11 Ruhezeit
Die Mindestruhezeit für Erdbestattungen beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.
§ 12 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Dezember 2023 Amtlicher Teil (2) Es ist zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener Geschwis-ter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (3) Die Bestattung konservierter Leichen ist nicht zulässig. (4) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefrist darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
§ 13 Umbettungen
(1) Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf der schrift-lichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Trägers des Friedhofs. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grab-stätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grun-des erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnen• grabstätte sind innerhalb des Gemeindegebietes nicht zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab die Angehörigen des Verstorbe-nen, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) Die Umbettung lässt der Träger des Friedhofs durchführen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung ent-stehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Träger des Friedhofs vor. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbet-tung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Trägers des Friedhofs. An Wahlgrabstätten können Rechte nach der jeweils gültigen Satzung erworben werden. Reihengrabstätten werden dem/der Verstorbenen bzw. den sterblichen Resten, zugewiesen. Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
Reihengrabstätten für Bestattung im Sarg
Reihengrabstätten für Beisetzung in einer Urne
Reihengrabstätten pflegevereinfacht für Bestattung im Sarg
Reihengrabstätten pflegevereinfacht für Beisetzung in einer Urne
b) Wahlgrabstätten
Doppelwahlgrabstätten für Bestattung im Sarg
Doppelwahlgrabstätten für Beisetzung in einer Urne
c) Ehrengrabstätten (2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung des Erwerbers des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Neuanlagen von Grüften und Grabgebäuden sind nicht zugelas-sen. (4) Anonyme Grabstätten werden nur für Verstorbene lt. § 1 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt, bei welchen kein Bestattungspflichti-ger vorhanden bzw. zu ermitteln ist und die zuständige Ortspolizei-behörde für die Bestattung zuständig ist.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen und Beiset-zungen, deren Stellen der Reihe nach belegt werden. Die Stelle in einem Reihengrab wird dem Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen. (2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr;
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab. (3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Asche beigesetzt werden. (4) Die Größe der Grabstätten beträgt für das:
Reihengrab Särge: (L) 1,65 m x (B) 0,60 m
Reihengrab Urnen: (L) 0,80 m x (B) 0,60 m. (5) Über die Vergabe einer Stelle in einem Reihengrab wird eine schriftliche Bestätigung (Graburkunde) erteilt. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Existenz des Inhaltes einer Stelle vergangen. Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird vom Träger des Friedhofs schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grab-stätte – bekannt gegeben. Innerhalb der angegebenen Frist können Angehörige die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Danach ist der Träger des Friedhofs berechtigt, die Anlagen gegen Kostenersatz entschädigungslos zu beseitigen.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen/Beisetzungen. Auf Antrag wird gegen Zahlung einer Gebühr (Nutzungsgebühr) ein Recht (Nutzungsrecht) für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) Die erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist einmalig, für die Dauer von 20 Jahren, nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Ver-leihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Wahlgrabstätten für Bestattungen/Beisetzungen werden als Dop-pelgrabstätten vergeben. In einer Doppelwahlgrabstelle für Särge können 2 Leichen bestattet und zusätzlich 2 Aschen beigesetzt werden. In einer Doppelgrabstelle für Urnen bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. (5) Die Größe der Grabstätten beträgt bei einer
Doppelgrabstelle für Särge: (L) 1,65 m x (B) 1,70 m
Doppelgrabstelle für Urnen: (L) 0,80 m x (B) 0,60 m (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-zeit erneut verliehen worden ist. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nut-zungsberechtigte, schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann der Träger des Friedhofs nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben. (8) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nut-zungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grab-stätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.
§ 17 pflegevereinfachte Reihengrabstätten
(1) Pflegevereinfachte Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestat-tungen (Leiche) bzw. Beisetzungen (Asche) mit Nutzungsrechten für die Dauer von 20 Jahren. (2) In einer Pflegevereinfachten Reihengrabstätte für Bestattungen darf nur 1 Leiche bestattet werden. (3) In einer Pflegevereinfachten Reihengrabstätte für Beisetzungen darf nur 1 Asche beigesetzt werden. (4) Diese Grabstätten weisen die Besonderheit auf, dass mit der Zuwei-sung der völlige Verzicht auf Pflege der Grabstätte bekundet wird. (5) Die Pflege und Unterhaltung der Pflegevereinfachten Grabstätten erfolgt durch den Träger des Friedhofs. (6) Die Grabstätte besteht nach Glättung des Grabhügels aus einer Schieferumrandung, einem stehenden Stein oder einer angestellten Platte. Das Innere der Schieferumrandung ist zur Hälfte geschlos-sen, die andere Hälfte wird zum Beispiel mit Kies,Rindenmulch oder ähnlichem Material, nach Absprache mir der Friedhofsverwaltung, gefüllt. Es erfolgt keinerlei Bepflanzung oder sonstiger Schmuck der Grabstätte. Vor dem Stein oder der angestellten Platte kann mit Genehmigung des Trägers des Friedhofs eine Abstellmöglichkeit für Blumen vor-gesehen werden. Die Pflanzschalen sind so abzustellen, dass diese nicht überstehen und den Träger des Friedhofs bei der Pflege behin-dern. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift wird durch den Träger des Friedhofs jegliche Haftung bei auftretenden Beschädigungen ausgeschlossen. (7) Nach dem Einebnen des Grabhügels bis zur Aufstellung des Grabdenkmals sind auf dem Grab keine Pflanzschalen o.ä. mehr abzustellen. Dezember 2023 Amtlicher Teil (8) Das Entfernen des Grabsteines nach Ablauf der Ruhezeit obliegt dem Träger des Friedhofs.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabs-tätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Träger des Friedhofs.
§ 19 Nutzungsberechtigte
(1) Der Nutzungsberechtigte entscheidet, wer eine freie Stelle der Wahlgrabstätte nutzen soll: Er selbst, ein Angehöriger oder jemand aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis. Die Entscheidung des Nutzungsberechtigten bedarf der Zustimmung des Trägers des Fried-hofs. (2) Bereits bei Verleihung des Nutzungsrechts ist der jeweilige Erwerber verpflichtet, einen Nachfolger im Nutzungsrecht zu benen-nen und eine schriftliche Zustimmung seines Nachfolgers vorzulegen. (3) Existiert bei Ableben des Nutzungsberechtigten keine gültige Regelung der Nachfolgerfrage, geht das Nutzungsrecht in nachfol-gender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten – mit deren vorheriger Zustimmung – über:
a) der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
b) die Kinder,
c) die Eltern,
d) die Geschwister,
e) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
f) der sonstige Sorgeberechtigte,
g) die Großeltern,
h) die Enkelkinder,
i) sonstige Verwandte bis zum 3. Grade. Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar Nummer c) und g) oder eine Mehrheit von Personen Nummer b), d), h) und i) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlich-keit vor, es sei denn die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen. (4) Ist ein Bestattungspflichtiger im Sinne des Abs. 3 nicht vorhan-den oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kommt er seiner Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde auf Kosten des Bestattungs-pflichtigen für die Bestattung zu sorgen. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 haften ein Paar oder eine Mehrheit von Personen der Ortpolizeibe-hörde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Widerspruch und Anfechtungs-klage haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Ist ein Bestattungspflichtiger nicht vorhanden oder zu ermitteln, so werden die Kosten für die Bestattung durch die zuständige Orts-polizeibehörde bzw. Gemeinde getragen. (6) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes gilt im Zweifelsfalle dem Träger des Friedhofs gegenüber als Verfü-gungsberechtigter. (7) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte dem Träger des Friedhofs mitzuteilen. (8) Bei einer Übertragung des Nutzungsrechtes ist die Urkunde an den Träger des Friedhofs zurückzugeben. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Doppelwahlgrabstätten, Reihengrabstätten und
pflegevereinfachte Reihengrabstätten (1) Auf dem Friedhof in Crottendorf OT Walthersdorf sind Doppel-wahlgrabstätten, Reihengrabstätten und pflegevereinfachte Reihen-grabstätten eingerichtet.
a. Reihengrabstätten und pflegevereinfachte Reihengrabstätten sind: Grabstätten für Bestattungen/Beisetzungen (Sarg/Urne)
b. Doppelwahlgrabstätten sind: Grabstätten für Bestattungen/Beisetzungen (Sarg/Urne) (2) Der Träger des Friedhofs weist den Antragsteller vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung/Beiset-zung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung/Beisetzung in einer Abteilung mit pflegevereinfachten Reihengrabstätten. (3) Entscheidet sich der Antragsteller für bzw. erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Reihengrabstätte oder Doppelwahlgrab stätte, so besteht auch die Verpflichtung, die in den §§ 23 – 30 festge-setzten Gestaltungvorschriften einzuhalten.
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderung für Reihengrabstätten (§§ 22 – 29) – so zu gestalten und so an die Umge-bung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird. VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Reihengrabstätten
(1) Die Gestaltung der Grabstellen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) In den Abteilungen für Reihengrabstätten oder Doppelwahlgrab-stätten sind für die Gestaltung der Gräber und Gräbereinfassungen die §§ 24 – 30 maßgebend.
§ 23 pflegevereinfachte Reihengrabstätten
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist gemäß § 25 Abs. 7 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften der §§ 23 bis 31 hinaus sollen die Grabaus-stattungen und Grabmale in ihrer Gestaltung und Bearbeitung dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung angepasst werden.
§ 24 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen
an Grabmale und Einfassungen (1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm. (2) Der Einfass ist so zu setzen, dass er bündig mit den angrenzen-den Grabstellen abschließt. Der Einfass darf nicht abgesetzt sein. Es dürfen keine Zwischenräume zwischen den einzelnen Grabstellen sein. (3) Bei Doppelwahlgrabstätten ist nur die Errichtung eines Grabma-les zulässig. Das Aufstellen eines zusätzlichen Kreuzes ist unzuläs-sig. Zusätzliche liegende Grabmale sind grundsätzlich nicht zulässig. (4) Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Trägers des Friedhofes möglich.
§ 25 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Trägers des Friedhofs. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustim-mung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestim-mungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleis-tungserbringern im Sinne von § 24 gewährleistet ist. (2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Den Anträgen sind zwei-fach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fun-dament und zur Verdübelung.Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Die Anlieferung von Grabmalen erfolgt in Abstimmung mit dem Träger des Friedhofs, so dass dieser Gelegenheit hat, eine Überprü-fung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstehlen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden. (6) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Träger des Friedhofs berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen. (7) Die Errichtung der Grabmale darf
a) bei Reihen- u. Doppelwahlgrabstätten für Beisetzungen (Urnen) frühestens ein halbes Jahr Dezember 2023 Amtlicher Teil
b) bei Reihen u. Doppelwahlgrabstätten für Bestattungen (Särge) frühestens ein dreiviertel Jahr nach der Bestattung erfolgen.
§ 26 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend nach den allgemei-nen anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbe-sondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamen-tieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen und Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z.B. Auf-legen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegeben-heiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensonieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfah-rens nach § 25 für unvollständige oder nicht den Regeln der Bau-kunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 26 Abs. 1).
§ 27 Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verant-wortlich dafür ist der Inhaber der Graburkunde (Nutzungsberechtig-ter). (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bauli-chen Anlagen oder Teilen als gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelas-sene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Inhaber der Grabur-kunde bzw. Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. (3) Der Träger des Friedhofs ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen. (4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-rung des Trägers des Friedhofs nicht innerhalb einer festgesetzten Frist von sechs Wochen beseitigt, ist der Träger des Friedhofs berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauli-che Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte kostenpflichtig zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügen eine ortsübliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (5) Bei Gefahr im Verzug hat der Träger des Friedhofs unverzüg-lich auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) zu treffen.
§ 28 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anla-gen sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Trägers des Friedhofs. Diese erhalten Bestandsgarantie.
§ 29 Entfernen von Grabmalen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlstellen) bzw. der Ruhezeit (bei Reihenstätten) die Grabstätte zu beräumen und das darauf befindliche unverrottbare Material (z.B. Grabstein, Sockel und Gründung) fachgerecht und umweltschonend zu entsorgen oder jemanden damit zu beauftragen. Die ordnungsgemäße Beräumung der Grabstätte ist dem Träger des Friedhofs mitzuteilen und es ist eine Abnahme der Grabstätte durch den Träger des Friedhofs durch-zuführen. Sollte eine ordnungsgemäße Beräumung nicht erfolgen, ist der Träger des Friedhofs berechtigt, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. (2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vor-heriger schriftlicher Zustimmung des Trägers des Friedhofs entfernt werden. (3) Bei kulturhistorischen wertvollen Grabmalen gilt § 28.
§ 30 Material, Form und Bearbeitung
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. (2) Die Form des Grabmals muss dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist kon-sequent auszubilden. (3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, find-lingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabsteine bedürfen einer Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. (5) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Mate-rialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Gips, Porzellan, Aluminium etc.
§ 31 Schrift, Inschrift und Symbol
(1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgesche-hen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Die volle Nennung des Namens ist erforderlich. (2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften oder plastisch erha-bene zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z.B. Bleiintarsie, Bronzeauslegung, gegossene Metall-schriften. (3) Andere Schriftformen und Materialien sind mit der Friedhofsver-waltung abzustimmen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 22 und §23 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüg-lich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharak-ter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffent-lichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei den Reihen-grabstätten und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberech-tigte verantwortlich. Die/Der Verantwortliche kann das Grabbeet selbst anlegen und pflegen. Es kann auch eine Gärtnerei damit beauf-tragt werden. (3) Reihen- und Wahlgrabstätten für Bestattungen (Särge) müssen zwölf Monate nach Belegung, Reihen- und Wahlgrabstätten für Bei-setzungen (Urne) binnen acht Monaten nach dem Erwerb des Nut-zungsrechts bzw. der Zuweisung hergerichtet sein. (4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist nicht zuläs-sig. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Ver-fügungsbefugnis der Gemeinde Crottendorf über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht inner-halb der vom Träger des Friedhofs gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen vom Träger des Friedhofs ausgeführt. Dezember 2023 Amtlicher Teil (6) Auf den anonymen Grabfeldern sowie auf den Grabfeldern mit allgemeinen Pflegeaufwand dürfen je Grabfläche nur eine Pflanz-schale bzw. eine Steckvase mit Blumen oder Anpfanzungen vor den Grabmalen aufgestellt werden. (7) Kies, Asche oder ähnlicher Bodenbelag sind auf Grabstätten nicht zugelassen. Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen (Konservendo-sen und dergleichen) zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet. (8) Grababdeckungen durch zusätzlich aufgebrachte Steinplatten sind nicht gestattet, sowie das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten auf den Grabstätten, das Errichten von Rankgerüs-ten, Gittern oder Pergolen. (9) Wahlgrabstätten, in denen eine Bestattung/Beisetzung noch nicht stattgefunden hat, sind mit einer Bepflanzung zu versehen. (10) Es dürfen keine Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmit-tel auf den Grabstellen und um die Grabstellen herum eingesetzt werden. Weiterhin ist es untersagt Streusalz auf und um die Grabstel-len herum einzusetzen.
§ 33 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Trägers des Friedhofs die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabs-tätten vom Träger des Friedhofs abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei den Grabstätten kann der Träger des Friedhofs in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädi-gung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grab-stätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Ver-antwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entzie-hungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 29 hinzuweisen. VIII. Totenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Totenhalle
(1) Die Totenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestat-tung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Trägers des Friedhofs betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der mit dem Träger des Friedhofs vereinbarten Zeiten sehen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Totenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheits-amt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten. (4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann der Träger des Friedhofs nach pflichtgemäßem Ermessen anord-nen, das der Sarg geschlossen bleibt.
§ 35 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Totenhalle), am Grab oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 34 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend. (3) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Zellen- und Feierhal-lenschmuck stellt der Träger des Friedhofs als Grundausstattung. Der Träger des Friedhofs kann hiervon Ausnahmen zulassen. (4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. (5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers des Friedhofs. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden. IX. Gebühren
§ 36 Erhebung von Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und der Trauerhallen sowie für Leis-tungen des Trägers des Friedhofs werden Gebühren nach der Fried-hofsgebührensatzung der Gemeinde Crottendorf vom 19.10.2023 in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben. X. Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Träger des Friedhofs bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Bestattung/ Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.
§ 38 Haftung
(1) Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsge-mäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtun-gen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet der Träger des Friedhofs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenom-men sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrä-dern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, lnlineskates), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und ver-wertet, die nicht privaten Zwecken dienen;
e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durch-führung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofs-gelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Fried-hofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verun-reinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unbe-rechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unbe-rechtigt betritt;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
j) Hunde unangeleint mitführt;
- 3. entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt;
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außer- halb der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchführt; Dezember 2023 Amtlicher Teil
- 5. entgegen § 7 Abs. 7 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen rei- nigt;
- 6. entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 25 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
- 7. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anla- gen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
- 8. entgegen § 24 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anla- gen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
- 9. entgegen § 27 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 10. entgegen § 29 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anla- gen ohne vorherige Zustimmung entfernt;
- 11. entgegen § 33 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1000,- € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten (OWIG) ist die Gemeinde Crottendorf. § 40 In-Kraft-Treten (4) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma- chung in Kraft. (5) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung der Totenhalle in Crottendorf vom 26.11.1992 außer Kraft. Crottendorf, den 09.11.2023 Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO: Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs- GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegen-über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs-GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Martin Bürgermeister Siegel Satzung über die Erhebung von Friedhofs-gebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Crottendorf sowie für die Totenhallen in Crottendorf und Walthersdorf (Friedhofsgebührensatzung) Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBL S. 705) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgaben-gesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (Sächs.GVBl. S. 116) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBL S. 245) und; des § 25 Abs. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVWKG) Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 2019 (SächsGVBL S. 245); des Sächsischen Gesetzes über das Fried-hofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBI. S. 1321) zuletzt geändert durch den Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBL S. 198) und § 36 der Satzung der Gemeinde Crottendorf für das Friedhofs- und Bestat-tungswesen hat der Gemeinderat der Gemeinde Crottendorf in seiner Sitzung am 09.11.2023 mit Beschluss-Nr. 297/23 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Walth-ersdorf sowie für die Benutzung der Totenhalle in Crottendorf und im Ortsteil Walthersdorf. Für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofs sowie der Toten-hallen der Gemeinde Crottendorf und Ortsteil Walthersdorf werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärungen übernommen hat oder für die Gebüh-renschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Maßstab und Satz der Abgaben
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in der Anlage aufge-führten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei Bestattungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestat-tungsleistungen
b) für Wahlgrabstätten (Wahlurnengräber mehrfach und Reihen-wahlgräber einzel und doppel) mit der Verleihung des Nut-zungsrechtes
c) für Reihengrabstätten (Grüne Wiese Erdbestattung, Urnenbe-stattung) mit der schriftlichen Bestätigung der Gemeinde
d) für Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Grabnut-zungszeit von 20 Jahren (2) Die Bestattungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die mit der Verlei-hung des Nutzungsrechtes und die schriftliche Bestätigung der Ver-leihung der Reihengrabstätte vier Wochen nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für alle Grabarten wird für die gesamten 20 Jahre in einem einmaligen Betrag mittels Bescheid fällig. Wird das Grab im Laufe des Jahres neu belegt, entsteht die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit der Inanspruchnahme der Grab-stelle und wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Dezember 2023 Amtlicher Teil Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme der Grabstelle ist die Friedhofsunterhaltungs-gebühr jeweils anteilig zu entrichten.
§ 5 – Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren voll-ständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 6 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach§ 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer
- 1. seiner Zahlungspflicht nach § 4 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 2. seiner Auskunftspflicht nach § 5 dieser Satzung nicht nach- kommt oder unvollständige oder unrichtige Auskünfte erteilt. (2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG geahndet werden. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Benutzung der Leichenhalle der Gemeinde Crottendorf vom 26.11.1992 sowie die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Walthersdorf vom 11.10.1993 außer Kraft. Crottendorf, den 09.11.2023 Siegel Anlage: Gebührenverzeichnis Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO: Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs- GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist a)die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegen- über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs- GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und/oder Veränderung eines Grabmals 12,00 €
- 2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Friedhofunterhaltungsgebühren pro Grabstätte für 20 Jahre 600,00 € jedes weitere Jahr (Verlängerung) 30,00 €
- 2.2. Grabnutzungsgebühren
- 2.2.1. Reihengrabstätte (Sarg) 607,00 €
- 2.2.2. Reihengrabstätte (Urne) 169,00 € Martin Bürgermeister Siegel
- 2.2.3. pflegvereinfachte Reihengrabstätte (Sarg) 911,00 €
- 2.2.4. pflegvereinfachte Reihengrabstätte (Urne) 254,00 €
- 2.2.5. Doppelwahlgrabstätte (Sarg) 1.514,00 €
- 2.2.6. Doppelwahlgrabstätte (Urne) 420,00 €
- 2.2.7. Familiengruft jede weitere Belegung 1.650,00 €
- 2.4. Grabnutzungsgebühren für 10 Jahre (Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr)
- 2.4.1. Reihengrabstätte (Sarg) 321,00 €
- 2.4.2. pflegevereinfachte Reihengrabstätte (Sarg) 428,00 €
- 2.5. Verlängerungsgebühren für die Belegungsgebühr pro Jahr über den festgelegten Zeitraum nach Punkt 2.2 bis 2.3 hinaus
- 2.5.1. Doppelwahlgrabstätte (Sarg) 76,00 €
- 2.5.2. Doppelwahlgrabstätte (Urne) 21,00 €
- 2.6. Gebühren für die Grabherstellung
- 2.6.1. Grabaushub und Grabschließung (Sarggrab) 310,00 €
- 2.6.2. Grabaushub und Grabschließung (Urnengrab) 108,00 €
- 2.6.3. Einebnen des Grabhügels nach 1/2 Jahr 96,00 €
- 2.6.4. Schieferumrandung bei Sarggräbern 149,00 €
- 2.6.5. Schieferumrandung bei Urnengräbern 96,00 €
- 2.6.6. Benutzung der Dekoration und des Grabschmuckes 12,00 €
- 2.7. Nutzungsgebühren Trauerhalle
- 2.7.1. Nutzung der Trauerhalle Walthersdorf 75,00 €
- 2.7.2. Nutzung der Trauerhalle Crottendorf 100,00 €
- 2.8. Sonderleistungen Sonderleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet
- 2.8.1. Ausgrabung für Umbettung von Urnen oder von Gebeinen und Leichen je angefangene Stunde 42,00 € Der ZAS informiert: Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe im Erzgebirgskreis - Jahreswechsel 2023/2024 Wertstoffhof Annaberg „Himmlisch Heer“ Müllumladestation Cunersdorfer Marktsteig 09456 Annaberg-B. Aue „Lumpicht“ Müllumladestation Schwarzenberger Str. 118 08280 Aue Mo, 18.12.2023 8:30 – 17:00 Uhr 8:30 – 17:00 Uhr Di, 19.12.2023 8:30 – 17:00 Uhr 8:30 – 17:00 Uhr Mi, 20.12.2023 8:30 – 17:00 Uhr 8:30 – 17:00 Uhr Do, 21.12.2023 8:30 – 17:00 Uhr 8:30 – 17:00 Uhr Fr, 22.12.2023 8:30 – 17:00 Uhr 8:30 – 17:00 Uhr Sa, 23.12.2023 8:30 – 12:00 Uhr 8:30 – 12:00 Uhr Mo, 25.12.2023 geschlossen Di, 26.12.2023 geschlossen Mi, 27.12.2023 8:30 – 17:00 Uhr 8:30 – 17:00 Uhr Do, 28.12.2023 8:30 – 17:00 Uhr 8:30 – 17:00 Uhr Fr, 29.12.2023 8:30 – 17:00 Uhr 8:30 – 17:00 Uhr Sa, 30.12.2023 8:30 – 12:00 Uhr 8:30 – 12:00 Uhr Den Abfallkalender 2024 erhalten Sie als Beilage. Dezember 2023 Amtlicher Teil Winterdienst 2023/2024 Zur Durchführung eines reibungslosen Räum- und Streudienstes im kommenden Winter bitten wir um Beachtung nachfolgender Hin- weise: Parkende Fahrzeuge am Straßenrand behindern erheblich eine ordnungsgemäße Schneeräumung. Stellen Sie deshalb bitte Ihre Fahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen oder auf dem eigenen Grundstück ab. In engen Bereichen, das heißt an Stellen wo die Durchfahrtsbreite nicht mindestens 3,05 m beträgt, ist das Parken verboten. Auf der Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße ist das Räumen und Streuen nur bedingt möglich, da über Nacht parkende Autos die erste Räumung am Tag verhindern. Wir bitten zu bedenken, dass die F.-J.-Straße gleichzeitig Schulweg ist. Müllbehälter sollten möglichst erst am Abfuhrtag morgens und nicht schon am Vortag abends an den Straßenrand gestellt oder so abgestellt werden, dass sie bei der Beräumung nicht behindern. Nach Leerung bitte die Müllbehälter so rasch wie möglich von den Straßen und Gehwegen enfernen. Anpfl anzungen, die in den öff ent- lichen Verkehrsraum ragen, sind unverzüglich zurückzuschnei- den. Sofern entlang öff entlicher Verkehrsfl ächen kein Rückschnitt erfolgt ist und Geäst in den Straßenraum ragt, können dort wegen Beschädigungsgefahr für Räumfahrzeuge keine Winterdienstarbei- ten durchgeführt werden. Auf mögliche Haftungsfolgen der Grund- stückseigentümer weisen wir in diesem Fall hin. Die Gemeinde Crottendorf ist bei winterlichen Verhältnissen inner- halb der geschlossenen Ortslage verpfl ichtet, nur gefährliche und verkehrswichtige Bereiche zu streuen, um den Straßenverkehr zu sichern. Streumaterial für Privatpersonen ist in einschlägigen Geschäften zu erhalten. Kontakt Ordnungsamt: Frau Enderlein, Tel. 037344 765-27 Neue Regelung Dr.-Wilhelm-Külz-Straße Liebe Bürgerinnen und Bürger, ab dem 02.01.2024 wird die Dr.-Wilhelm-Külz-Straße nach der Ein- fahrt zur Gärtnerei Rottloff in Richtung Schule bis zur Mündung auf die Annaberger Straße als Einbahnstraße beschildert. Damit soll die Sicherheit für die Kinder, die zwischen der Grund- schule und dem Hort in der Kita „Schießbergfüchse“ pendeln, erreicht werden. Ebenfalls soll dem Winterdienst ein leichteres Durchkommen ermöglicht werden. Wir bitten daher alle Verkehrsteilnehmer, auf eine geänderte Beschil- derung in der Örtlichkeit zu achten. Mit freundlichen Grüßen J. Enderlein Ordnungsamt 037344-765-27 Dank Den Weihnachtsbaum auf dem Dorf platz in Walthersdorf hat in diesem Jahr Herr Udo Schreiber zur Verfügung gestellt. Der Weihnachtsbaum auf dem Markt in Crottendorf wurde von Heidrun und Christoph Groß bereitgestellt. Dafür ein ganz herzliches Dankeschön! hr Die Redaktion erinnert: Redaktionsschluss für die Januarausgabe: 12.12.2023 (Achtung! Beiträge, die nach dem Redaktionsschluss eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksich- tigt werden.) Die Januarausgabe erscheint am 29.12.2023. Impressum: Herausgeber: Gemeindeamt Crottendorf, Tel. 037344 765-0 · www.crottendorf.de E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister Verantwortlich für den übrigen Teil: Der jeweilige Verfasser, für den Inhalt nichtamtlicher Beiträge übernimmt der Herausgeber keine Verantwortung. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers wieder, die sich nicht unbedingt mit der Meinung des Herausgebers decken muss. Satz/Repro/Druck: ERZDRUCK GmbH Vielfalt in Medien, Betriebsstätte Annaberg-Buchholz, Tel. 03733 64090 Der Anzeiger erscheint monatlich zum 1. des Monats und ist für 1,10 € erhältlich. Der Herausgeber hat in Ausnahmefällen aus Platzgründen das Recht auf Änderungen bzw. Kürzungen der eingereichten Beiträge Jeglicher Nachdruck – auch auszugsweise – bedarf der Zustimmung des Herausgebers. Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil Rufnummern und Dienste Bürgerinformationssystem Hier finden Sie aktuelle Informationen zu den Gemeinderats- und Ausschusssitzungen, aktuelle Sitzungstermine und eine Übersicht über die Zusammensetzung der Gremien. www.crottendorf.de – Verwaltung & Politik – Bürgerinformationssystem (BIS) Fundbüro Regelmäßig werden Fundsachen bei uns abgegeben. Sollten Sie etwas vermissen, nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf: Frau Enderlein 037344 76527 | [email protected] Ärzte X Bereitschaftszeiten Wochenende: Freitag 13.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr Nachtbereitschaftsdienst: Mo., Di. und Do. ab 19.00 Uhr / Mi. ab 13.00 Uhr bis jeweils 7.00 Uhr des Folgetages Bundesweite Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: 116 117 (ohne Vorwahl) Zahnärzte X Bereitschaftsdienste Rufbereitschaft: Samstag 07.00 Uhr – Montag 07.00 Uhr Sprechzeiten: Samstag u. Sonntag jeweils 09.00 – 11.00 Uhr 02./03.12.2023 Praxis Lutz Zimmermann Tel.: 03733 22453 Adam-Ries-Str. 2, Annaberg-Buchholz 09/10.12.2023 Praxis Miroslav Dimitrov Tel.: 03733 23490 Buchholzer Str. 14, Annaberg-B. 16./17.12.2023 Praxis M. Steinberger / Tel.: 03733 23490 D. Steinberger, Karlsbader Str. 35c, Sehmatal-Cranzahl 23.05.2023 BAG Jan und Ulrike Horwath Tel.: 03733 66046 Karlsbader Str. 3, Annaberg-B. 24.12.2023 Praxis Carola Dittrich Tel.: 03733 44534 Annaberger Str. 11, Königswalde 25.12.2023 Praxis Lutz Zimmermann Tel.: 03733 22453 Adam-Ries-Str. 2, Annaberg-Buchholz 26.12.2023 Grit Hebestreit Tel.: 037341 2245 Feldstr. 12, Ehrenfriedersdorf 27.12.2023 Praxis Tino Schlenz Tel.: 03733 20067 Wolkensteiner Str. 2a, Annaberg-B. 28.12.2023 Praxis Sylke Kühne Tel.: 037297 4425 Straße der Freundschaft 25, Jahnsbach Weitere zahnärztliche Bereitschaftsdienste entnehmen Sie bitte der „Freien Presse“! Tierärzte XBereitschaftsdienste Bereitschaftsdienste: wochentags 18.00 – 6.00 Uhr / Wochenende Freitag 18.00 – Montag 6.00 Uhr (Bitte nur dringende Fälle mit telefonischer Voranmeldung) 27.11.– 03.12.23 Zentrum für Kleintiermedizin Tel.: 03733 66168 Annaberg-Buchholz | Kleintiere o. 0160 96246798 Tierarztpraxis Lindner, Thum Tel.: 037297 476312 Großtiere o. 0162 3794419 04.12.– 10.12.23 Tierarztpraxis Dr. Sandy Schulz, Tel.: 01743160020 Gelenau | Kleintiere Tierarztpraxis Denny Beck, Tel.: 01739173384 Gelenau | Großtiere 11.12.– 17.12.23 Zentrum für Kleintiermedizin, Tel.: 03733 66168 Annaberg-Buchholz | Kleintiere o. 0160 96246798 Tierarztpraxis Armbrecht (Frau Hein) Tel.: 0173 9542479 Schlettau | Großtiere 18.12.– 24.12.23 Tierarztpraxis Zieboll, Tel.: 037341 574380 Ehrenfriedersdorf | Kleintiere Tierarztpraxis Armbrecht (Frau Bonow), Tel.: 0162 9182739 Schlettau | Großtiere 25.12.– 31.12.23 Zentrum für Kleintiermedizin , Tel.: 03733 66168 Annaberg-Buchholz | Kleintiere o. 0160 96246798 Tierarztpraxis Lindner, Thum Tel.: 037297 476312 Großtiere o. 0162 3794419 Störungsnummern X MITNETZ STROM Störungsnummer (Mo – Fr 0.00 – 24.00 Uhr, kostenfrei) 0800 2 30 50 70 Geplante Versorgungsunterbrechungen www.mitnetz-strom.de/stromausfall X Allgemein Unter www.stromausfall.de können Nutzer und Netzbetreiber Störungen melden. Kleiderkammer X Die Kleiderkammer kann im oberen Stockwerk des Familienzentrums (Hauptstr. 70, 09474 Crottendorf OT Walthersdorf) besucht werden. X Sie ist mittwochs von 12.00 bis 15.30 Uhr geöffnet. X Terminabsprachen für andere Zeiten sind möglich (Tel.: 03733 672795, E-Mail: [email protected])! Gemeindebibliothek X August-Bebel-Str. 231 C, 09474 Crottendorf Telefon: 037344 7153 (außerhalb der Öffnungszeiten 765-25) E-Mail: [email protected] Öffungszeiten: Dienstag
- 10.00. – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr Donnerstag
- 10.00. – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr Am 28. Dezember bleibt die Bibliothek geschlossen. Sprechstunde des Friedensrichters X Friedensrichter Herr Gunter Groschupf Die nächste Sprechstunde des Friedensrichters findet am 11. Dezember 2023, 17.00 bis 18.00 Uhr im Rathaus Scheibenberg, 1. Oberge-schoss, Zimmer gegenüber dem Aufzug, statt. Gerne kann er zur genannten Zeit unter 037349 66318 telefonisch kontaktiert werden. Außerhalb der Sprechstunde ist Herr Groschupf ab 19.30 Uhr unter der Telefon- nummer 037349 7087 zu erreichen. Wölfe in Sachsen – Kontaktdaten X Wolfsbeauftragte des Erzgebirgskreises: Viola König Telefon: 03735 601-6149 E-Mail: [email protected] Internet: www.erzgebirgskreis.de/wolfsmanagement Liebe Leserinnen und Leser, wir wünschen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Start in das Jahr 2024. Das Team der Bibliothek Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil X Kontaktbüro „Wölfe in Sachsen“
Telefon: 035772 46762, Fax: 035772 46771 E-Mail: [email protected] Internet: www.wolf-sachsen.de X Herdenschutzbeauftragter Ulrich Klausnitzer
Telefon: 0151 50551465
E-Mail: [email protected] X 24-Stunden-Rufbereitschaft
Telefon: 035242-6318201
Dienste:
01.12.2023 Gefahrgutausbildung -GWG Sehma
02.12.2023 Weihnachtsfeier
08.12.2023 Zwischendienst
15.12.2023 OTS Firma Peli
22.12.2023 Jahresabschlussdienst
Die Dienste fi nden 19.00 Uhr statt. Einsätze im Oktober Einsatzalarm am 05.10.2023 um 14:46 Uhr Brand groß – Elterlein – Gewerbegebiet Zum 54. Einsatz in diesem Jahr wurden wir gemeinsam mit der Stadtfeuerwehr Elterlein, der Feuerwehr Scheibenberg und der Dreh-leiter aus Buchholz nach Elterlein alarmiert. An der Einsatzstelle angekommen, entpuppte sich der Einsatz zu einer unangekündigten Alarm-und Evakuierungsübung, bei der ein Brand im ersten Oberge-schoss mit zwei vermissten Personen simuliert wurde. Wir unterstützten die Kräfte mit unserer Drehleiter bei der Men-schenrettung und stellten eine Anleiterbereitschaft her. Der Trupp vom TLF stellte den Sicherheitstrupp. Während die Kräfte aus Hermannsdorf, Scheibenberg und Elterlein zur Personensuche und Brandbekämpfung ins Gebäude vorgingen, stellten die Schwarzba-cher Kameraden eine Wasserversorgung über lange Wegestrecke her. Am ELW Crottendorf wurde die Übung dokumentiert. Ausgerückt sind 8 Kameraden mit ELW, DLK und TLF, die restli-chen 14 blieben auf Bereitschaft am Gerätehaus. Einsatzalarm am 19.10.2023 um 08:50 Uhr BMA – Scheibenberg – Hotelgebäude Gemeinsam mit der Stadtfeuerwehr Scheibenberg und der Feuerwehr Schlettau wurden wir mit der Drehleiter und deren Begleitfahrzeug zu einer ausgelösten Brandmeldeanlage alarmiert. Vor Ort eingetroff en, blieben wir in Bereitstellung. Nachdem die Scheibenberger Kameraden den betroff enen Bereich kontrollierten, konnte schnell Entwarnung gegeben werden. Weder Rauch noch Feuer waren feststellbar, somit konnten alle Kräfte zügig wieder ein-rücken. Ausgerückt sind 8 Kameraden mit ELW, DLK und TLF, die restlichen 4 verblieben auf Bereitschaft am Gerätehaus. Einsatzalarm am 24.10.2023 um 10:29 Uhr TH klein – Crottendorf – Türnotöff nung Auf Anforderung der Polizei wurden wir gemeinsam mit dem Ret-tungsdienst zu einer Türnotöff nung nach Crottendorf alarmiert. An der Einsatzstelle angekommen öff neten wir zügig mittels Zieh-Fix die Tür. Im Anschluss unterstützten wir den Rettungsdienst beim Transport des Patienten. Nachdem die Verschlusssicherheit wieder hergestellt wurde, konnten wir wieder einrücken. Ausgerückt sind 12 Kameraden mit ELW, HLF und DLK, die restli-chen 3 verblieben auf Bereitschaft am Gerätehaus. Einsatzalarm 27.10.2023 um 09:41 Uhr BMA - Oberwiesenthal - Hotelgebäude Gemeinsam mit der Stadtfeuerwehr Oberwiesenthal und der Feuer-wehr Neudorf wurden wir zu einer ausgelösten Brandmeldeanlage nach Oberwiesenthal alarmiert. Nach kurzer Zeit im Bereitstellungsraum konnten wir die Einsatz-stelle wieder verlassen, da kein Brandereignis feststellbar war. Ausgerückt sind 8 Kameraden mit ELW, DLK und TLF, die restli-chen 7 verblieben auf Bereitschaft am Depot. Einsatzalarm am 27.10.2023 um 19:00 Uhr Am 27.10.2023 fand wieder eine gemeinsame Einsatzübung mit der Feuerwehr Oberwiesenthal, der Feuerwehr Neudorf und der Berg-wacht Oberwiesenthal statt. Gegen 19 Uhr wurden alle Kräfte zu einer ausgelösten Brandmeldeanlage in einem Hotel nach Oberwie-senthal alarmiert. Nach erster Lageerkundung durch die örtlichen Kräfte konnte eine starke Rauchentwicklung auf mehreren Etagen festgestellt werden. Insgesamt 10 Personen galten als vermisst. Umgehend gingen mehrere Trupps unter schwerem Atemschutz aller Feuerwehren zur Menschenrettung ins Gebäude vor. Unsere Drehlei-ter unterstützte diese Maßnahme und brachte einige verletzte Perso-nen sicher ins Freie. Die Bergwacht Oberwiesenthal übernahm die medizinische Versorgung der verletzten Personen. Insgesamt wurden drei Ein-satzabschnitte gebildet, einer davon wurde uns zugeord-net. Am ELW Crottendorf und dem MTW Oberwie-senthal wurde gemeinsam mit Einsatzkräften aus Ober-wiesenthal und Neudorf eine Führungsunterstützung gebildet. Die Führungsunter-stützung dokumentierte den gesamten Einsatz und unter-stützte den Einsatzleiter. Ausgerückt sind 26 Kamera-den mit ELW, HLF 10, DLK 23/12, TLF 4000 und GW-L. An dieser Stelle möchten wir uns nochmal recht herzlich bei der Feuerwehr Oberwiesenthal für die Organisa-tion der Übung und den Imbiss im Anschluss bedanken! Erfolgreiche Lehrgangsabschlüsse In den vergangen Wochen konnten sich gleich 7 Kameradinnen und Kameraden bei Lehrgängen auf Kreisebene weiterbilden. Fünf Kameradinnen und Kameraden besuchten den Lehrgang „Truppführer“ und konnten diesen Lehrgang, der am Standort Crot-tendorf durchgeführt wurde, erfolgreich abschließen. Zwei weitere Kameraden besuchten den Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ in Schlettau und beendeten diesen ebenfalls erfolgreich. Somit stehen uns aktuell 28 Kameraden als Atemschutzgeräteträger zur Verfügung. Wir wünschen allen viel Erfolg in den neuen Positionen und freuen uns über so viel Engagement im Ehrenamt! Die nächste Blutspendeaktion in Ihrer Region fi ndet statt am Mittwoch, 20.12.2023 von 13.00 bis 18.00 Uhr in der Neuen Oberschule, Annaberger Straße 202 b, Crottendorf Vermiete ab 01.02.2024 in Crottendorf schöne Wohnung im OG ( 80 m²) Für weitere Informationen und bei Interesse melden Sie sich gern unter 037344 8310. Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil OT Walthersdorf Treff punkt Junggebliebene Liebe Junggebliebene! Im Dezember fi ndet unser Treff punkt nicht statt. Wir wünschen allen eine wunderbare Adventszeit und ein frohes Weihnachtsfest. Das Team des Familienzentrum Freiwillige Feuerwehr Dienstplan Dezember Das Jahr neigt sich dem Ende zu und wir sind schon wieder in der Adventszeit. Wir bedanken uns bei allen Kameradinnen und Kameraden für die gezeigte Einsatzbereitschaft. Wir treff en uns an folgenden Tagen am Gerätehaus:
02.12. 10.00 Uhr Aufbau Weihnachtsmarkt
09.12. 18.00 Uhr Lichtelohmd Wehrleitung Liebe Alters-und Ehejubilare, nachfolgend genannte Ehe- und Altersjubilare haben uns die Zustimmung zur Veröff entlichung ihres Ehrentages gegeben.
- 16.12. 97. Geburtstag Frau Hilde Klotz Crottendorf
- 22.12. 91. Geburtstag Herr Joachim Süß Crottendorf
- 25.12. 85. Geburtstag Herr Klaus Georgi Crottendorf
- 26.12. 90. Geburtstag Frau Ruth Unger Crottendorf Wir wünschen allen Seniorinnen und Senioren zum Geburts- tag alles erdenkliche Gute und immer beste Gesundheit.
- 24.12. 65. Ehejubiläum Eheleute Walter und Hannelore Hannawald Crottendorf Den Ehejubilaren gratulieren wir ebenfalls aufs Herzlichste und wünschen noch viele gemeinsame und glückliche Jahre. 65. Ehejub Für Selbstbestimmung und Würde bis zum Lebensende: Unterzeichnung der Charta zur Betreuung schwerst- kranker und sterbender Menschen in Deutschland Auf Einladung der Vorsitzenden des Landesverbandes für Hospizar- beit und Palliativmedizin (LVHP), Simone Lang MdL, fanden sich am 18. Oktober neun Bürgermeister und Bürgermeisterinnen aus dem Erzgebirgskreis im Erzhammer Annaberg-Buchholz ein. Das gemeinsame Anliegen: Die Unterzeichnung der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland. Die Charta, die in fünf Leitsätzen den Handlungsbedarf, die Aufgaben und die Ziele für die Hospiz- und Palliativbetreuung formuliert, mar- kiert einen bedeutenden Fortschritt in der Entwicklung der Hospizar- beit und Palliativversorgung. Jeder Mensch soll das Recht auf ein selbstbestimmtes und würdevolles Lebensende haben. Die Charta zeigt dabei ganz konkrete Wege und Maßnahmen auf, wie dieses Ziel umgesetzt werden kann. Durch die Unterschrift der Charta wird das symbolische Verspre- chen abgegeben, sich für bestmögliche Ver- sorgungsstrukturen sowie eine angemes- sene, qualifi zierte und bei Bedarf multipro- fessionelle Behand- lung und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen zu engagieren. Jede Unterzeichnung hat dabei einen großen symbolischen Wert, denn jede Unterstüt- zungserklärung bringt die Gesellschaft einen Schritt näher zu einer Gesundheitsversor- gung, in welchem alle schwerstkranken und sterbenden Per- sonen selbstbestimmt und nach ihren Vor- stellungen ihre letzte Lebensphase erleben können. Gerade in ländlichen Regionen wie dem Erzgebirge braucht es Kommunen, die sich zu den Zielen der Charta bekennen und sich somit für Autonomie bis zum Lebensende einset- zen. In einer Zeit des demographischen Wandels hat sich die Art und Weise, wie wir das Sterben erleben, verändert. Immer häufi ger fi ndet der letzte Lebensabschnitt nicht mehr im familiären Umfeld, sondern im professionellen Kontext statt. Hier setzt die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen an. Die fünf Leitsätze der Charta legen klare Anforderungen an die Palli- ativ- und Hospizarbeit fest: Jeder Mensch soll die Möglichkeit haben, seine letzte Lebensphase nach seinen Werten, Wünschen und Vorstel- lungen zu gestalten. In dieser Zeit braucht es familiäre, ehrenamtliche sowie professionelle Helfer und Helferinnen, damit das würdevolle Sterben ermöglicht werden kann. Das gelingt nur mit einer umfassenden und interdisziplinaren Betreu- ung. Das schließt neben der pfl egerischen und medizinischen Versor- gung auch die psychosoziale und spirituelle Begleitung ein. Die öff entliche Kommunikation über die Charta und ihre Inhalte spielt eine ebenso wichtige Rolle, um die Enttabuisierung der letzten Lebensphase voranzutreiben. Sterben ist ein integraler Bestandteil des Lebens, ein Moment, dem wir alle gegenüberstehen werden. Durch einen off enen Dialog können Ängste und Unsicherheiten überwunden werden, wodurch eine empathische und respektvolle Begleitung am Lebensende überhaupt erst möglich wird. Die öff entliche Kommunikation trägt auch dazu bei, das Bewusstsein für die Prinzipien der Charta zu schärfen und sicherzustellen, dass sie in die Praxis umgesetzt werden. Es liegt in unserer gemeinsamen Ver- antwortung, das Sterben als einen natürlichen Bestandteil des Lebens anzuerkennen und sich für eine Würdigung sowie angemessene Beglei- tung in dieser Phase einzusetzen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in unserer Gesellschaft Wirklichkeit werden und allen Menschen eine bestmögliche Betreuung ermöglicht wird. Fotos: Annett Flämig Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil Neues aus der Kita Liebe Crottendorfer und Walthersdorfer, liebe Leserinnen und Leser, das Jahr neigt sich dem Ende entgegen und wir möchten gemeinsam Rückschau auf das Jahr 2023 bei den „Bärenkindern“ und „Schießbergfüchsen“ halten. Das Jahr 2023 startete für alle kleinen und großen Bären und Füchse mit leuchtenden Kinderaugen. Frau Holle hatte uns allen ordentlich Schnee beschert. So konnte nach Herzens- lust gerodelt werden, was natürlich den Kids sehr viel Spaß gemacht hat. Alle Kinder sehnen bereits jetzt den ersten Schnee herbei. In den Februarferien stand das nächste High- light auf dem Plan. Der Hort der „Schießberg- füchse“ verwandelte sich in „Burg Crottenstein“ und wir machten uns auf die Reise ins Mittelalter. Schon vor den Winterfe- rien wurde fleißig gebas- telt, dekoriert und recherchiert, was es denn mit dem Mittelalter so auf sich hat. In den Ferien konnten sich die Kinder dann in mittelalterlichen Workshops probieren. So wurde mittelalterlicher Tanz einstudiert, Kerzen gezogen und allerhand Seife und Kräutersalz hergestellt. Auch eine eigene Mittelalterwährung zum Tauschhandel auf dem Mittelalter- markt wurde von den Kindern gestaltet und dann fleißig mit den „Schießbergtalern“ gehandelt. Höhepunkt war für alle der Besuch auf der Burg Scharfenstein. Im März bekamen unsere „Bärenkinder“ Besuch von den „Drei kleinen Schwein- chen“. Im Rahmen der Gelenauer Pup- pentage besuchte uns Ernst Heidler mit seinen Puppen. Alle Kinder machten große Augen und waren ganz begeistert von der lustigen und spannenden Vor- führung. Wir freuen uns schon auf den nächsten Besuch. Eine absolute Herzensangelegenheit war uns wieder die Durchfüh- rung eines Spendenlaufes zu Gunsten des Elternvereines krebskran- ker Kinder e.V. Diesen konnten sowohl die Bären als auch die Füchse im Mai absolvieren und dabei eine tolle Spendensumme von 4063 € erlaufen. Wir danken noch einmal allen Helfern und Spendern. Nun nahten endlich der Frühling und Sommer und vor allem unsere Gärten erwachten nach dem Winterschlaf zu neuem Leben. Und vor allem im „Schießberggarten“ sollte sich so einiges tun. Bei den Bären hieß es auch noch „Herzliche Einladung zum Kuchenbasar“. Fleißige Bäcker hatten den Turnraum in eine einzige Backstube verwandelt und viele leckere Kuchen warteten darauf verkauft und vernascht zu werden. Mit dem Erlös des Kuchenbasars konnten wir den „Bärenkindern“ einen tollen Sommertag mit Hüpf- burgen uns Eismann bescheren. Ein rundum toller Tag. Alle Erzieherinnen und Erzieher hatten die Zeit genutzt und ein neues pädagogisches Konzept für die „Schießbergfüchse“ entwickelt und wie könnte es auch anders sein, es zieht uns näher in die Natur und die Naturraumpädagogik soll unsere Arbeit in Zukunft leiten. Mit unserer tollen Blockhütte und dem naturbelassenen Erlebnisgar- ten waren die ersten Schritte schon gegangen und gemeinsam mit den Kindern schmiedeten wir Pläne, wie sich unser Garten verändern soll. Und nun starteten wir also in die Umsetzung. Eine Naturspiel ecke mit Matschküche und Wurzelkletterberg entstand in gemein- samer Arbeit mit den Kindern. Alle hatten viel Spaß am Sägen, Schrauben und Werkeln und merkten auch wie viel Arbeit doch drin- steckt. Unseren Bereich um das Klettergerüst konnten wir dank der zahlreichen Spenden und fleißigen Hände unseres Hausmeisters Kai und der Bauhofmitarbeiter auch fertig stellen und nun kann wieder geklet- tert und natürlich auch im Sand gebuddelt werden. In den Sommerfe- rien bekamen wir dann Zuwachs bei den Füchsen, Caspar und Lotta, unsere beiden Zwergkaninchen zogen von Familie Gräb- ner zu uns in den Garten und eroberten die Herzen der Kinder (und Erzieher) im Sturm. Futter holen, Füttern, in den Auslauf setzen, sauber machen … alles machen die Kinder mit viel Herzblut und Freude. Oft sah man sie Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil im Sommer neben dem Gehege sitzen und einfach nur beobachten. Und auch die kleinen Bärenkinder kommen unsere Häschen besuchen und sammelten sogar schon fl eißig Äpfel auf. Wir freuen uns immer über eine kleine Futterspende in unserer Futterbox im Vorhäusl. Aber das ist ja noch nicht alles. Der alte Spielzeugschuppen aus der Wedru wurde umgesetzt und mit viel Fleiß von Kai, Clemens, Johannes und vielen, vielen Kindern zu einem tollen Hühnerstall umgebaut. Eine große Voliere komplettiert jetzt unseren eigenen kleinen Tierbereich. Auf diesem Weg möchten wir uns bereits jetzt für die Unterstützung der Crottendorfer Rassegefl ügelzüchter bedanken, allen voran bei Wolfgang Schulz für die tolle Beratung und Hilfe bei der Planung. Wir freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit. Ein kleiner Ausblick – unsere „Horthühner“ können bei der Schau im Januar mit bestaunt werden. Die Umsetzung unseres Garten- und Naturprojektes wurde dabei alleine mit Spenden fi nanziert. Wir möchten die Gelegenheit nutzen und uns bei allen Firmen und Privatleuten für jede einzelne Geld- und Sachspende bedanken. Wir sind sehr dankbar, jedes Jahr durch Ihre und Eure Unterstüt- zung so vieles für unsere Crot- tendorfer und Walthersdorfer Kinder gestalten, umsetzen und planen zu können. Von Herzen DANKE dafür! Im Sommer bekamen wir im Rahmen eines Treff ens mit der Geschäftsleitung der Firma Hoppe die Möglichkeit unser Naturkon- zept vorzustellen. Wir konnten uns an diesem Tag nicht nur über den sehr interessanten gemeinsamen Austausch freuen, sondern auch über eine sehr großzügige Spende der Firma Hoppe, überreicht von Herrn Wolf Hoppe. Wir bedanken uns noch einmal aufs Herzlichste dafür. Mit dieser Spende können wir unseren Kindern noch einen großen Wunsch erfüllen, dieser wird aber erst an Weihnachten verra- ten, also psssst 😉. Für uns geht ein arbeitsreiches und spannendes Jahr gemeinsam mit unseren Kindern der „Bärenkinder“ und „Schießbergfüchse“ zu Ende und alle sehnen die Weihnachtstage herbei. Dafür wünschen wir allen neben bester Gesundheit vor allem Zeit. Zeit zum zur Ruhe kommen, Zeit für die Familie, Zeit für gemein- same Erlebnisse und auch mal einfach Zeit zum Nichtstun. Wir freuen uns, alle gesund und munter im neuen Jahr wiederzu- sehen und verbleiben bis dahin mit lieben Grüßen! Aline für die „Bärenkinder“ und „Schießbergfüchse“ Wir sagen einfach DANKE! Und wieder ist ein Fest vorbei. Ein gutes halbes Jahr Planung und Vorbereitung, dann drei Tage feiern und das war’s. So könnte man unser Siedlerfest anlässlich des 90-jährigen Beste- hens unserer Siedlung in zwei Sätzen beschreiben. Na ja, ganz so war es dann doch nicht. Trotz einiger schlafl oser Nächte bei so manchen der Organisatoren gab es auch während der Vorberei- tungsphase lustige Momente, die dann natürlich weiter anspornten. Ja und so gelang es, dass bereits zur ersten Planungssitzung die musika- lische Umrahmung für Freitag und Samstag gesichert war. Eine besondere Herausforderung war jedoch noch eine bauliche Maßnahme, welche in der uns zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Fest am dritten Septemberwochenende noch realisiert werden sollte. Die Begradigung der Rasenfl äche unterhalb des Siedlerhaisels. Denn schließlich gab es bei allen vorangegangenen Festen immer das glei- che Problem, dass alles irgendwie schief stand. Kurzerhand wurden an zwei Samstagen der Mutterboden und entspre- chend Erdreich auf einer Fläche von ca. 12 x 18 m abgezogen, Mine- ral aufgefüllt und abgerüttelt. Somit hatte ein 10 x 15 m großes Zelt seinen Platz. Innerhalb von vier Tagen wurde alles aufgebaut. Das Zelt, Waff el-, Fischsemmel- und Bratwurstbuden, ein Schankwagen und ein Kühlanhänger, ein LKW als Bar und Kuchenbüff et und ein moderner Sanitärwagen. Dazu jede Menge Stromkabel und Lichter- ketten, Wasser- und Abwasserschläuche. Dann war es endlich soweit. Nach einer kurzen Eröff nungsrede durch unseren Vorstandsvorsitzen- den Udo Richter am Freitagabend brachte „DJ Luc“ das Zelt zum Beben. Am Samstag standen sich dann wieder drei Vereine beim tra- ditionellen Suppenkochen gegenüber, bei dem dieses Mal der Judo- verein als Sieger gekürt werden konnte. Auch die jüngeren Besucher kamen im weiteren Verlauf des Samstagnachmittags auf ihre Kosten bei einer Mini-Playback-Show. Kurz danach gab es sogar noch einen Besuch des neuen Bürgermeisters Jörg Kotzur von unserer Partnerge- meinde Markt Feucht. „Chmelli“ sorgte am Samstagabend für super Stimmung im gutgefüllten Festzelt. Na und der Sonntagnachmittag war dann den Familien gewidmet. Mit Akkordeonmusik und Witzen vom „Drebacher Maarsack“ wurde so mancher Lachmuskel stark beansprucht. Derweil hatten unsere kleinen Gäste einen Heidenspaß mit Winnie Pooh auf dem Freigelände vor dem Zelt. Alles in allem war das Siedlerfest ein voller Erfolg, bei dem uns natürlich auch Petrus mit bestem Spätsommerwetter unterstützte. All dies wäre nicht möglich gewesen ohne jede Menge helfen- der Hände. Wir sagen deshalb danke an alle Organisatoren, an alle Siedler und Anwohner für das fl eißige Schmücken der Häuser und Gärten. Danke an alle unmittelbaren Anwohner neben dem Festge- lände für ihr Verständnis bei der nächtlichen Ruhestörung. Danke allen freiwilligen Helfern, welche weder in der Siedlung wohnen noch Vereinsmitglied sind. Danke an alle Zulieferer, Händler, Firmen und Sponsoren. Ein Dan- keschön der Gemeindeverwaltung, den Mitarbeitern des Bauhofes Crottendorf und unserem Bürgermeister Sebastian Martin. Einfach DANKE an alle, die uns in irgendeiner Form unterstützt haben. Das größte Dankeschön geht jedoch an alle Besucher unseres Siedlerfes- tes. Wir sagen eben einfach DANKE! Ach, fast hätten wir es vergessen. Wir wären nicht die Siedler, wenn es kein Fest nach dem Fest gäbe. É Der Siedlerverein am Sportplatz e. V. lädt ein zum 2. Advents- zauber am 3. Adventssamstag ab 16.00 Uhr auf dem Gelände vor dem Siedlerhaisl. Achtung! Achtung! Liebe Senioren des ehemaligen Seniorenclubs! Wir treff en uns am Mittwoch, dem 06.12.2023 um 14:00 Uhr im Landgasthof am Park. Wir freuen uns schon darauf, jeder ist bei uns herzlich willkommen. (hei) Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil Grundschul N E W S
"Ihr Blätter wollt ihr tanzen?", So rief im Herbst der Wind. "Ja, ja wir wollen tanzen, Ja, ja wir wollen tanzen, Komm hol' uns nur geschwind." (von Christian Lange, der Text von G. Lang) Überall wirbeln Blätter umher. Die dunkle Zeit des Jahres hat begonnen. Die Jacken werden dicker. Die Kinder tragen wieder ihre Handschuhe, Mützen und Schals. Warm eingepackt ging es trotzdem in den Schulgarten. Fleißige Drittklässler haben einen großen Kreis für das Bohnentipi ausgestochen. Geübt wurde das Ziehen eines Kreises ohne Zirkel. Außerdem widmeten sich die Schüler der Klassen dem Thema Wasser. Die Klassenlehrer nutzten das zweistündige Angebot der ETW GmbH Annaberg. Thematisch wurden der Wasserkreislauf und der sparsame Umgang mit Wasser bearbeitet. In drei verschiedenen Experimenten forschten die Kinder: Bau eines Wasserfilters aus einer PET-Flasche mit Filtermaterial aus Stei-nen, Kies, Sand - Schmutzwasser oben einfüllen Entdeckung der Oberflächenspan-nung des Wassers (Büroklammer schwimmt - Spülmittel hinzugefügt - Büroklammer sinkt) Oberflächenspannung - Grenze tes-ten (Becher voll mit Wasser - trop-fenweise nachfüllen - Wasseroberflä-che wölbt sich über den Becherrand hinaus)
Die Klasse 1b von Frau Müller beschäftigte sich mit der Herstellung von Pilzen im Kunstunter-richt. Eierpappen, Farben, Stöcke, Sand und Gläser... mehr brauchte es nicht.
Der letzte Beitrag für diesen Monat kommt von den Reportern Sophia und Fiete: Die Klasse 4a hat ein Baumhausprojekt im Kunstunterricht durchgeführt. Es gab 6 Grup-pen. Verschiedenste Baumhäuser mit vielen Details sind entstanden: ein Schwimmbad-baumhaus, ein Mammutbaumhaus, ein Regen-bogenbaumhaus, ein Doppelbaumhaus, ein ge-mütliches Baumhaus... sowie Das schiefe Baumhaus vom Wald und der Wolkenkratzer der Bäume. Die Baumhäuser-profis drehten am Ende einen Film über ihre Häuser, wo eine Geschichte drin passiert. 2 30 Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil
Mit einem Weihnachtsgruß möchten wir uns für dieses Jahr verabschieden: In der Stadt, der dunkeln, sehen wir es fun-keln. Lichterglanz in jedem Haus strahlt im Kalten so viel Wärme aus. Besinnlichkeit und Ruhe kehren ein, das Glück soll in je-dem Hause sein. In diesem Sinne wünschen wir, das Team der Grundschule Crottendorf allen eine an-genehme Vorweihnachtszeit und ein wun-dervolles Weihnachtsfest im Kreise der Fa-milie. Wir sagen Danke allen Eltern, Erzie-hern, der Gemeinde Crottendorf und vor al-lem unseren Schülern für ein erlebnisrei-ches Jahr 2023. Bis zum nächsten Mal...
Liebe Grüße aus der Grundschule, die Redaktion der zukünftigen Schülerzeitung
Bekanntmachung der Aufl ösung Als zur Vertretung berechtigte Liquidatoren des Original Crot-tendorfer Blasmusik e. V. mit Sitz in Crottendorf machen wir die Aufl ösung des Vereins hierdurch bekannt. Gläubiger des Vereins werden gebeten, ihre Ansprüche bei uns anzumelden. Die Anschrift des Vereins lautet:
Original Crottendorfer Blasmusik e. V. Tobias Gehlert Annaberger Str. 269d, 09474 Crottendorf Crottendorf, den 30.11.2023 Die Liquidatoren Tobias Gehlert, Thomas Hengst Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil Monatsspruch: : „Meine Augen haben deinen Heiland gesehen, das Heil, das du bereitet hast vor allen Völkern.“ (Lukas 2, Verse 30-31) Sonntag, 3. Dezember 10.00 Uhr Familiengottesdienst 15.30 Uhr offenes Kaffeetrinken 17.00 Uhr Singen und Musizieren im Advent Dienstag,5. Dezember 14.30 Uhr Seniorenweihnachtsfeier Mittwoch, 6. Dezember 19.00 Uhr Frauenkreis Sonntag, 10. Dezember 10.00 Uhr Gottesdienst mit Kindergottesdienst Sonntag, 17. Dezember 10.00 Uhr Gottesdienst mit Kindergottesdienst Samstag, 23.12. 18.00 Uhr öffentliche Hauptprobe des Mettenspieles Heilig Abend 14.00 Uhr Besinnung zur Weihnacht
- 1. Weihnachtstag 05.00 Uhr Christmette mit Mettenspiel
- 2. Weihnachtstag 10.00 Uhr Gottesdienst „Singen und Musizieren zur Weihnacht“ Silvester 20.30 Uhr Jahresschlussgottesdienst Neujahr, 1. Januar 17.00 Uhr Gottesdienst zum Neuen Jahr Leid in der Gemeinde Verstorben: Marion Demmler (90 Jahre)
- 1. Sonntag im Advent – 3. Dezember 9.00 Uhr Gottesdienst parallel treffen sich die Kindergruppen, anschließend heiliges Abendmahl 10.45 Uhr Kindergottesdienst Mittwoch, 6. Dezember 19.30 Uhr gemeinsame Adventsfeier des Männerwerkes und des Frauendienstes im Kirchgemeindeheim Donnerstag, 7. Dezember 19.30 Uhr Adventsfeier des Mütterdienstes im Pfarrhaus Freitag, 8. Dezember 19.30 Uhr „Blaues Kreuz“ in der Landeskirchlichen Gemeinschaft in Scheibenberg
- 2. Sonntag im Advent – 10. Dezember 9.00 Uhr Advents-Andacht für Familien 16.30 Uhr Advents- und Weihnachtsmusik in der Kirche auch im Internet: www.evkirche-crottendorf.de Kirchennachrichten Ev.-luth. Kirchgemeinde Crottendorf Gottesdienste Mittwoch, 13. Dezember 14.30 Uhr Adventsfeier des Feierabendkreises im Kirchgemeindeheim 19.00 Uhr Bibelstunde im Pfarrhaus Samstag, 16. Dezember 19.30 Uhr Adventsfeier des Ehekreises
- 3. Sonntag im Advent – 17. Dezember 9.00 Uhr Gottesdienst, parallel treffen sich die Kindergruppen, anschließend heiliges Abendmahl 10.45 Uhr Kindergottesdienst 17.00 Uhr Posaunenblasen im Kirchhof Freitag, 22. Dezember 19.30 Uhr „Blaues Kreuz“ in der Landeskirchlichen Gemeinschaft in Scheibenberg Heiliger Abend – 24. Dezember 14.30 Uhr Posaunenblasen in der Kirche 15.00 Uhr Christvesper, parallel trifft sich die Kindergruppe „Kleine Fische“
- 1. Christtag – 25. Dezember 5.00 Uhr Christmette 9.00 Uhr Festgottesdienst, anschließend heiliges Abendmahl
- 2. Christtag – 26. Dezember 9.00 Uhr Festgottesdienst, anschließend Heiliges Abendmahl, parallel findet eine Kinderverkündigung statt Silvester – 31. Dezember 20.00 Uhr Jahresabschlussgottesdienst anschließend heiliges Abendmahl 23.30 Uhr Andacht zum Jahreswechsel in der Kirche Neujahrstag – 1. Januar 2024 10.00 Uhr Neujahrsgottesdienst anschließend heiliges Abendmahl Leid in der Gemeinde Heimgerufen wurden: Herr Fredi Weiser, 61 Jahre Herr Konrad Süß, 81 Jahre Frau Renate Lang, geb. Leber, 71 Jahre Landeskirchliche Gemeinschaft Sonntag 03.12.2023 14:30 Uhr Feierstunde zum 100-jährigen Jubiläum mit Kaffee und Kuchen Mittwoch 13.12.2023 18:30 Uhr Bibel-ART-Journaling
- 1. Weihnachtstag
25.12.2023 17:00 Uhr Weihnachtsstunde Neujahrstag 01.01.2024 17:00 Uhr DAFÜR – Neujahrsstunde mit Abendessen jeweils donnerstags 19:30 Uhr Gemeinschaftsstunde (außer am 28.12.)
freitags 18:00 Uhr Teeniekreis
samstags 10:00 Uhr Kinderstunde Weihnachten im Schuhkarton DANKE Herzlichen Dank allen, die sich an der Aktion „Weihnachten im Schuhkarton“ auf verschiedene Weise beteiligt haben. Es wurden 205 Päckchen zur „Weihnachtswerkstatt“ nach Berlin geschickt. Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil
________ Termine Dezember 2023 ________ Crottendorf: Montag, 04.12., 19.30 Uhr Gesprächskreis Erwachsene 18.12., 19.00 Uhr Weihnachtsfeier Treff: Evangelisch-methodistische Friedenskirche Crottendorf Königswalde: Donnerstag, 07.12., 19.00 Uhr Weihnachtsfeier Treff: Evangelisch-methodistische Erlöserkirche Königswalde, Lindenstraße 12, 09471 Königswalde Cranzahl: Mittwoch, 18.12., 19.00 Uhr KOMMT… in Crottendorf Weihnachtsfeier Treff: Evangelisch-methodistische Friedenskirche, 09465 Sehmatal-Cranzahl, Dorfstraße 19 Annaberg-Buchholz: Mittwoch, 06.12., 18.00 Uhr KOMMT… Treff: Evangelisch-methodistische Kirche „Kirche am Emilien-berg“, Emilienberg 10, 09456 Annaberg-Buchholz Mildenau: Donnerstag, 07.12., 19.00 Uhr KOMMT… in Königswalde Weihnachtsfeier Treff: Evangelisch-methodistische Kreuzkirche Mildenau, Königswalder Straße 3, 09456 Mildenau Geyer: Dienstag, 19.12., 18.18 Uhr KOMMT… 18.18 Geyer Weihnachtsfeier Treff: Evangelisch-methodistische Kirche, Wiesenstraße 10, 09468 Geyer Liebe Leser und Leserinnen des Crottendorfer Anzeigers, Liebe Freunde und Mitglieder des Fördervereins KOMMT… Suchtkrankenhilfe Crottendorf e. V., 2023 geht langsam dem Ende zu und wir möchten Ihnen allen eine besinnliche, ruhige und gesegnete Advents- und Weihnachtszeit sowie ein gutes neues Jahr wünschen. Allen Mitstreitern und Unterstützern danken wir für die vielseitige Mitarbeit und Hilfe jeglicher Art. Ohne ihr Mittun wäre vieles 2023 nicht möglich gewesen. Wir feierten dieses Jahr „20 Jahre KOMMT… Dittersdorf“ und „25 Jahre Förderverein Suchtkrankenhilfe Crottendorf e.V.“ Men-schen fanden den Weg zu uns und wir durften helfen, wo Hilfe möglich war. Lassen wir uns mitnehmen in die Zeit der Weihnacht, in die Zeit der Stille und des Nachdenkens. Gehen wir zum Kind in der Krippe, zu Jesus. Nehmen wir das Geschenk Gottes an, dass uns die Weihnacht bringt. Im Namen des Vorstandes Roland Fritzsch
Danksagung
Du warst im Leben so bescheiden,
wie schlicht und einfach lebtest du.
Mit allem warst du stets zufrieden,
nun schlafe wohl in aller Ruh.
Jens Kluge
- 25.07.1962 † 28.09.2023
Es ist uns ein Herzensbedürfnis, allen für die erwiesene Anteilnahme zu danken.
in Liebe
Deine Mutter Sigrid
Deine Schwester Grit
Dein Neffe Sebastian Sonntag, 3. Dezember 09.00 Uhr Familiengottesdienst Dienstag, 5. Dezember 14.30 Uhr Seniorenweihnachtsfeier in Crottendorf Sonntag, 10. Dezember 09.00 Uhr Gottesdienst Donnerstag, 14. Dezember 18.00 Uhr Gemeindeweihnachtsfeier Sonntag, 17. Dezember 09.00 Uhr Gottesdienst
- 1. Weihnachtstag 05.00 Uhr Christmette mit Mettenspiel
- 2. Weihnachtstag 09.00 Uhr Weihnachtsgottesdienst Silvester, 31. Dezember 19.30 Uhr Jahresschlussgottesdienst Neujahr, 1. Januar 17.00 Uhr Gottesdienst zum Neuen Jahr in Crottendorf
Wir nehmen Abschied von
Barbara Mothes geborene Hoffmann 31.05.1936 † 08.11.2023
In stiller Trauer
die Hinterbliebenen Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil Die Faschingsgesellschaft CDF Crottendorf informiert Sehr geehrte Leserinnen und Leser des Crottendorfer und Walthersdorfer Anzeigers, das Jahr neigt sich dem Ende zu. Zeit für uns, das Vereinsjahr für unsere Fans, Freunde und für Inter-essierte noch einmal in Stichpunkten Revue passieren zu lassen. JANUAR:
- die Vorbereitungen für unser 55. Jubiläum laufen auf Hochtouren
FEBRUAR:
- die Faschingstage im Kaiserhof Neudorf sind alle sehr gut besucht,
tolle Resonanz
- unsere Showtanzgruppe „ eskaliert“ mit Malle-Tanz
bei Showtanz-Contest
- das Männerballett konnte bei zwei überregionalen Turnieren
große Erfolge feiern MÄRZ:
- der Fasching wird zur Nebensache, unsere Facebook-Seite wird
schwarz, mit einer brennenden Kerze, wir müssen Abschied nehmen APRIL:
- die Teenie-Tanzgruppe vertritt unseren Verein zur Tanzshow
in Stollberg hervorragend MAI:
- Auftritt von zwei Tanzgruppen beim Dorff est in Langenberg
- 2. Platz unserer starken Männer bei „Zieh den Leo“
der FFW Crottendorf JUNI:
- Polterabend im Verein, es wird ein ganzes Wohnzimmer
verschenkt JULI:
- unsere Teenies treten beim Schlossparkfest in Schlettau auf
- das Männerballett hat Trainingslager in Leipzig
- und ein 40. Geburtstag, Auftritte INDOOR bei 40 Grad
Außentemperatur – herrlich! AUGUST:
- das 30. Sommer- und Lichterfest fi ndet statt!!!!!!!
SEPTEMBER:
- aktive Erholung vom Sommerfest
OKTOBER:
- die Vorbereitungen für die Faschingssaison beginnen
NOVEMBER:
- Schlüsselübergabe mit Bürgermeister im Rathaus
- Besuch der Vereine in Geyer, Annaberg und Niederfrohna
zu deren Jubiläen Eine Abordnung unseres Vereins durfte direkt am 11.11.2023 Bür-germeister Sebastian Martin im Rathaus besuchen und der Übergabe der Geschäfte und des Rathausschlüssels beiwohnen. Ein kleines Programm, gestaltet durch unsere kleinsten Tanzmäuse, rundete den Besuch ab. Im Oktober entschieden sich auch wichtige Details für unsere Saison 2023 / 2024.
- 1. Das Motto. Für alle Faschingsveranstaltungen bis Februar 2024 gilt folgendes Motto:
- 2. Die Örtlichkeiten: Alle Veranstaltungen der Faschingsgesell- schaft fi nden im Februar im Kaiserhof in Neudorf statt. Dazu gibt es folgenden Plan: Donnerstag, 08.02.2024 Weiberfasching
Samstag, 10.02.2024 Kostümball
Sonntag, 11.02.2024 Kinderfasching Uhrzeiten, Preise und Vorverkaufsstellen werden in der Januaraus-gabe bekanntgegeben. Auch ist wieder ein Shuttleverkehr zwischen Crottendorf und Neudorf angedacht. Auch dazu im Januar Genaueres. Für aktuelle Informationen bitte unsere Facebook-Seite nutzen. Nun zu Weihnachten. Der Vorstand der Faschingsgesellschaft möchte die Gelegenheit nutzen und sich bei allen Betrieben, Privat-personen und Vereinen, mit denen wir 2023 in geschäftlichen Bezie-hungen standen, für ihr Vertrauen herzlich bedanken. Ebensolcher Dank gilt allen Veranstaltern, welche Punkte aus unserem Programm im Jahr 2023 gebucht haben und allen Gästen unseres Sommer-festevents. Wir wünschen allen Lesern, Freunden und Helfern des Vereins sowie den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen eine besinn-liche, friedvolle und gesunde Advents- und Weihnachtszeit ! Der Vorstand Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil Klöppeln Am 3. und am 10. November 2023 besuchten uns die Hortkinder der 4. Klasse mit Frau Nestler in unserem Vereinszimmer im Rathaus. Sie woll-ten etwas über das Klöppeln erfahren. Zuerst schauten wir uns eine kleine Ausstellung mit verschiedenen geklöppelten Sachen an. Darunter waren auch einige Gruppenarbeiten unserer Kinderklöppelgruppe, mit denen wir schon Preise bei Wettbe-werben gewonnen haben. Dann ging es los! Wir hatten für jedes Kind einen Klöppelsack vor-bereitet. Die Kinder sollten sich ein kleines Armbändchen klöppeln. Das ist gar nicht so einfach, wenn man noch nie geklöppelt hat. Aber wir waren erstaunt, dass sie es in der kurzen Zeit doch geschaff t haben. Sie haben ganz konzentriert geklöppelt und es hat uns allen viel Spaß gemacht. Vielleicht haben ja einige Kinder Lust bekom-men, in unsere Kinderklöppelgruppe zu kommen und das schöne alte Handwerk des Klöppelns zu lernen. Kinderklöppeln Wenn du Lust hast, dann komm doch einfach mal zum Schnuppern vorbei. Wann? jeden Mittwoch Wie spät? 17.30 – 19.00 Uhr (andere Zeit ist auch möglich) Wo? im Vereinszimmer des Erzgebirgsvereins im Rathaus Elisabeth Georgi § § § § § § § Erbrecht: Umfassendes Auskunftsrecht des Pfl ichtteilsberechtigten Wahre Freunde passen auf, wenn man mal eine Zeit lang nicht wie gewohnt funktioniert. Vor einigen Monaten sprach unsere spätere Mandantin in Begleitung ihrer besten Freundin bei uns vor. Der Anlass war recht traurig. Der Vater unserer Mandantin war verstor-ben. Das Amtsgericht hatte ihr ein Testament, das unsere Mandantin enterbte, mit dem Hinweis auf ihr Pfl ichtteilsrecht zugeschickt. Ihren Pfl ichtteil hatte sie danach auch schon gegenüber ihrem Bruder als Alleinerben geltend gemacht. Nach Auskunft dessen Anwaltskanzlei sollte unsere Mandantin einen 4-stelligen Betrag erhalten. Sie wollte es damit bewenden lassen, ihre Freundin jedoch nicht und die Dis-kussion darüber brachte beide schließlich zu uns. Schnell stellte sich heraus, dass die Auskunft der Anwaltskanzlei feh-lerhaft und das Pfl ichtteilsrecht unserer Mandantin viel zu niedrig bemessen war. Nachdem wir unserer Mandantin aufwendig erklärt hatten, welche Ansprüche ihr tatsächlich zustehen, wurden wir umgehend mit deren Durchsetzung beauftragt. Zunächst galt es her-auszufi nden, was tatsächlich zum Nachlass gehört. Nach § 2314 BGB hat der Erbe dem Pfl ichtteilsberechtigten auf Ver-langen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, regel-mäßig durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nach § 260 BGB. Das Nachlassverzeichnis kann auf Verlangen des Pfl ichtteilsberech-tigten durch den Erben, durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen werden. Dem Pfl ichtteilsberechtigten steht sogar das Recht zu, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Nachlass zu tragen. Noch am selben Tag ging unsere Auff orderung raus. Zunächst war die Anwaltskanzlei des Bruders aber noch der Meinung, alles wäre richtig berechnet. Unsere Mandantin war schon drauf und dran alles abzubrechen. Schließlich konnten wir begründet darlegen, dass dem keineswegs so war. Zur Vermeidung der ansonsten erforderlichen gerichtlichen Auseinandersetzung war der Bruder schließlich bereit, die zuvor „übersehenen“ Nachlasswerte off enzulegen. Der Anspruch unserer Mandantin bekam sodann eine Stelle mehr und unsere Man-dantin war überglücklich. Als sie dann noch erfuhr, dass ihr Bruder auch die Kosten unserer Tätigkeit zu tragen hat, war alles perfekt. Ihre Freundin wurde übrigens mit einer schönen gemeinsamen Reise zum Jahreswechsel belohnt. Wer etwa durch Trauer emotional angeschlagen ist, der sollte seine rechtlichen Interessen nicht selbst vertreten. Hätte unsere Mandantin nicht auf ihre Freundin gehört, dann wäre ein erhebliches Vermögen verloren gewesen. Ein Hoch auf gute Freunde. Gern steht unsere Anwaltskanzlei Pfl ichtteilsberechtigten und Erben wie auch sonst allgemein im Erbrecht beratend und vertretend mit Recht an Ihrer Seite. MÜNZNER Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt Norman Münzner www.muenzner-anwaltskanzlei.de www.nm-rechtsanwalt.de · [email protected] ... mit Recht an Ihrer Seite! Norman Münzner Rechtsanwalt Adam-Ries-Passage · Adam-Ries-Straße 57 B 09456 Annaberg-Buchholz · Tel. 03733 6797510 Aktivitäten des Schützenvereins Im Verein fi nden nicht nur monatliche Versammlun-gen, Bogenschießen und KK-Schießen, sondern auch „Großveranstaltungen“ wie das Schießen der Vereine bzw. Firmen statt. Am 21.10.2023 war es wieder soweit und wir konnten über 60 Teil-nehmer begrüßen, was dank der terminlichen Voranmeldung zu einem relativ normalen Ablauf führte. Wir waren sehr angenehm über-rascht, welch großen Zuspruch diese Veranstaltung fi ndet. Ehrgeiz zum Gewinnen steht hier bei jedem an erster Stelle. Der diesjährige Pokalsieger wurde der Faschingsverein, nachdem die Zahnarztpraxis lange Zeit führend war, aber leider nur den dritten Platz nach den Jägern belegen konnte. Die detaillierte Auswertung entnehmen Sie bitte der Schützenseite im Internet. Die Siegerehrung mit Pokalübergabe fi ndet am 30.11.2023 statt. Hierzu erfolgen telefonische Einla-dungen. Gleich eine Woche später, am 28.10.23, konnten wir den traditionellen Lam-pionumzug gemein-sam mit den Kitas durchführen. Bei halbwegs trockenem Wetter waren viele Kleine und Große am Park erschienen, um gemeinsam eine neue Wegstrecke über den Radweg zum unteren Dorf mit ihren schönen, teils selbst gebastelten Laternen zu marschieren. Wir danken allen für die Teilnahme an diesen Aktivitäten und allen Mitwirkenden für ihren Einsatz sowie der Gemeinde für die gute Zusammenarbeit. Weitere Ausführungen folgen im Januar.Allen ein schönes friedliches Weihnachtsfest. J. Tausch Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil Waar hätt’s gedacht! Dor Himmel is blau, de Luft racht schie lau, iech hob heit e Veilchen gesaah! E Primele blüht, de Maas singt ihr Lied, un Gänseblümle gibt’s aah. Paar Karrle fiel’n raus benn Vögele-Haus die keime nu unten in Beet. Se dränge an’s Licht un stinne ganz dicht, als hätt’ mor se dorten gesät. De Knospen an Baam sei prall vuller Labn. Iech hob heit e Beet ümgegrobnt. Doch nu här iech auf un mach mich fix nauf. Weil – morgn is dor Heilige Obnd! Monika Tietze Dezember 2023 Nichtamtlicher Teil Dezember 2023
im Familienzentrum Crottendorf e.V. Tel: 03733 / 672795 Für alle Angebote ist eine Anmeldung zur besseren Planung erforderlich. Bitte meldet euch unter den angegebenen Telefonnummern, oder unter [email protected]! +++ Die Kleiderkammer in unserem Haus ist mittwochs von 12.00 – 15.30 Uhr geöffnet Terminabsprachen für andere Zeiten sind möglich! +++ Angebote für Familien und Kleinkinder//Anmeldung bei Gabi Fritzsch 01749768129: Mo 16.00 Uhr MMMM - Mamis und Minis machen Musik Die 10.00 Uhr bunte Krabbelkäfer (Spiel und Anregungen zu Sprach- und Bewegungsförderung) Do 10.00 Uhr Babymassage (Anmeldung dringend erforderlich unter 01623412184) Mo bis Do 09.30 Uhr Kleinkind-Betreuung Do 09.00 Uhr Treffpunkt Nesthäkchen (ab 3 Jahre) Die 12.12. 9.30 Uhr Elterncafé
Elternbegleitung & -beratung
bei Fragen rund um Erziehung und Familie
(in Notlagen oder einfach zum Plaudern) // Gabi Fritzsch 01749768129 Integration und offene Angebote//Anmeldung bei Gabi Fritzsch 01749768129: Die 10.30 - 12.00 Uhr Deutschkurs und Begegnungstreff für Ukrainer (Nähere Infos bei Anja unter 0172 8550284) Di - Do
- 10.00. – 12.00 Uhr Deutsch – Kurs (Termine auch nach individueller Vereinbarung) Musikangebote//Anmeldung bei Gabi Fritzsch 01749768129: Mo bis Do Zeit nach Absprache Projekt „Musik für alle“ Gitarren- und Rhythmus-Kurse für Anfänger und Fortgeschrittene Mo 16.00 Uhr Projekt „Musik für alle“ Kinderchor „Liederlich“ für alle Schulkinder, die Spaß am Singen haben Mo 17.00 Uhr Frauenchorprobe der „Singenden Hutschachteln“ Sportangebote//Anmeldung bei Gabi Fritzsch: 0174 9768129 Di 09.00 Uhr Seniorensport Gruppe 3 Di 18.00 Uhr Zumba-Fitness Mi 09.30 Uhr Mama-Sport im Familienzentrum mit Kinderbetreuung Mi 17.00 Uhr Line Dance Mi 18.00 Uhr Zumba-Fitness im Möbelwerk (Anmeldung unter 015207868854) Do 17.00 Uhr Dance-Aerobic/Problemzonengymnastik - NEU mit Kleinkindbetreuung (Anmeldung bei Gabi) Sportangebote für Frauen und Senioren im Mehrzweckgebäude in Crottendorf: Mo 15.30 Uhr Seniorensport Gruppe 1 Mo 16.45 Uhr Seniorensport Gruppe 2 Mi 17.30 Uhr Beckenbodengymnastik Herzliche Einladung zum Adventskonzert der musikalischen Gruppen des Familienzentrums Eintritt frei********Kaffee*Glühwein*Kuchen* Am 3. Adventsonntag 15 Uhr in der Landeskirchlichen Gemeinschaft, August-Bebel-Str, 217 d Kreativangebote: Mo
- 15.30. – 17.30 Uhr Handwerken mit Holz für Kinder und Jugendliche (Anmeldung unter 01728550284) Die 15.00 Uhr Aquarellmalerei – Anfängerkurs für Groß und Klein Mi ab 15 Uhr Schülerprojekt Gesundheitsprävention Mi
- 17.00. – 19:30 Uhr Offener Kreativtreff im Club Do 13.00 Uhr Bastelnachmittag im Familienzentrum Für Kinder und Jugendliche: Mo, Die, Do ab 13.00 Uhr Hausaufgaben- und Lernhilfe (nach individueller Vereinbarung) außer Mi ab 14.00 Uhr
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Crottendorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Crottendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Crottendorf (Sachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: