Friedhofsgebühren Oerel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Oerel · Niedersachsen · PLZ 27432

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.10.2021 (Gebührentafel 1); 27.11.2017 (Gebührentafel 2) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührenordnung der Samtgemeinde Geestequelle vom 27.11.2017

Friedhofsgebührenordnung der Samtgemeinde Geestequelle

Aufgrund der §§ 10 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit §§ 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Samtgemeinde Geestequelle in seiner Sitzung am 27. November 2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in den Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt und Oerel werden Gebühren erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den anliegenden Gebührentafeln 1 und 2, die Bestandteil dieser Satzung sind.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde Geestequelle die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(4) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe durch Auswärtige wird die doppelte Gebühr erhoben. Dies gilt nicht für die Benutzung der Friedhöfe durch in der Samtgemeinde lebende Personen für die Bestattung von Verwandten 1. und 2. Grades, welche vor dem Versterben außerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung gelebt haben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Antragsteller und die Erben eines Verstorbenen. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistungen oder Amtshandlungen beantragt oder veranlasst worden sind.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Kosten für Kennzeichnungen bei halbanonymen Grabstätten

Die Kosten für die Nennung des Beigesetzten auf halbanonymen Grabstätten - an der von der jeweiligen Mitgliedsgemeinde bestimmten zentralen Stelle - trägt der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Auf den Friedhöfen sind bei halbanonymen Grabstätten die Namenstafeln über die jeweiligen Mitgliedsgemeinden zu beziehen. Die Abrechnung erfolgt hier nach Aufwand. In der Gemeinde Ebersdorf wird zuzüglich eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro erhoben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012 außer Kraft.

Oerel, den 27. November 2017

Samtgemeinde Geestequelle Meyer (L. S.) Samtgemeindebürgermeister

Gebührentafel 1 vom 27. November 2017 (Anlage zur Friedhofsgebührenordnung)

GemeindeFamiliengrabstätte (einmalig)Familiengrabstätte (jährlich)Urnenwahlgrabstätte (einmalig)Urnenwahlgrabstätte (jährlich)Reihengrabstätte (einmalig)Reihengrabstätte (jährlich)Urnenreihengrabstätte (einmalig)Urnenreihengrabstätte (jährlich)Anonyme Reihengrabstätte (einmalig)Halbanonyme Reihengrabstätte (einmalig)Anonyme Urnengrabstätte (einmalig)Halbanonyme Urnengrabstätte (einmalig)
Alfstedt120,00 (pro Grabstelle)10,00 (pro Grabstelle)72,00 (pro Grabstelle)10,00 (pro Grabstelle)800,00 Inklusive Unterhaltung900,00 (bis zu 2 Urnen) Inklusive Unterhaltung630,00750,00500,00620,00
Basdahl50,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)50,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)50,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)50,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)525,00600,00400,00450,00
Ebersdorf-200,00 für 2 Grabstellen-400,00 für 4 Grabstellen- 550 für 6 Grabstellen-700,00 für 8 Grabstellen-26,00 für 2 Grabstellen-45,00 für 4 Grabstellen- 58,00 für 6 Grabstellen-64,00 für 8 Grabstellen500,00 für bis zu 4 Urnen26,00500,00700,00420,00620,00
Hipstedt45,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)45,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)45,004,0045,004,00600,00700,00500,00600,00
Oerel45,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)45,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)45,004,0045,004,00600,00700,00500,00600,00

Gebührentafel 2 vom 27. November 2017 (Anlage zur Friedhofsgebührenordnung)

GemeindeBenutzung der Friedhofskapelle (Euro)Alleinige Benutzung der Leichenkammer bis 96 Stunden (Euro)Je weiterer angefangener Tag (Euro)
Alfstedt150,0040,0010,00
Basdahl130,0040,0026,00
Ebersdorf180,00 pro Trauerfeier90,00 für 2. Nutzung bei Bestattung40,00
Hipstedt120,0040,0010,00
Oerel180,00100,0010,00
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.11.2017 (Friedhofsgebührenordnung; geändert durch 2. Änderungssatzung vom 14.10.2021, in Kraft ab 01.04.2022) Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

der Samtgemeinde Geestequelle

Aufgrund der §§ 10, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Samtgemeinde Geestequelle in seiner Sitzung am 27. November 2017 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

Mit der in der nachstehenden Satzung gewählten Anredeform sollen sowohl weibliche als männliche Personen angesprochen werden.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die im Bereich der Samtgemeinde gelegenen kommunalen Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt und Oerel. Diese Gemeinden übertragen der Samtgemeinde unentgeltlich das Nutzungsrecht an den Grundstücken und Gebäuden ihrer Friedhöfe. Außerdem überträgt die Gemeinde Basdahl das Nutzungsrecht an der Aufbahrungshalle im Ortsteil Oese an die Samtgemeinde. Das Nutzungsrecht schließt alle beweglichen Sachen, die Friedhofszwecken dienen, ein.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner einer Gemeinde der Samtgemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ein zum Zeitpunkt des Versterbens eines Verwandten 1. oder 2. Grades im Geltungsbereich dieser Satzung lebender Bürger ist berechtigt, den verstorbenen Verwandten 1. oder 2. Grades auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Geestequelle bestatten zu lassen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer gesonderten Erlaubnis der Samtgemeinde im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde.

§ 2

Verwaltung des Friedhofwesens

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt der Samtgemeinde. Die Interessen der Gemeinden sind dabei zu berücksichtigen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Betreten der Friedhöfe

Die Samtgemeinde kann im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen bzw. der Gemeinden sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) Flächen und Wege zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Kinderwagen, Rollstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel, sowie die Nutzung der für die gewerbliche Verrichtung notwendigen Transportmittel der Dienstleister,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Hunde unangeleint mitzuführen,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) zu lärmen und sich mit oder ohne Spielgeräte sportlich zu betätigen,

i) Kränze, private Grünabfälle, Sperrmüll, Hausmüll und Plastikmüll auf dem Friedhof abzulagern oder in friedhofseigenen Müllbehältern zu entsorgen,

j) Pestizide oder Herbizide zu verwenden,

k) Bild-und/oder Tondokumente, ohne vorherige Einwilligung der Nutzungsberechtigten zu erstellen. Sollte diese erteilt sein, ist vor einer Veröffentlichung ebenfalls das Einverständnis des Nutzungsberechtigten im Vorwege einzuholen.

Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und 7 Tage vorher bei der Samtgemeinde zu beantragen.

§ 5

Dienstleistungserbringer

(1) Die Dienstleistungserbringer (wie z.B. Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmer etc.) und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(3) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, kann die Samtgemeinde im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde auf Zeit oder auf Dauer die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Die von dem Standesbeamten ausgestellte Sterbeurkunde ist unverzüglich nach Erhalt bei der Samtgemeinde einzureichen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Urnenbeisetzung festzulegen.

(2) Die Samtgemeinde behält sich vor, im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde, Bestattungstermine und Termine für Trauerfeiern aus wichtigem Grund abzulehnen und neu festzusetzen.

§ 7

Tiefe der Gräber/Sargmaterial

(1) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 0,9 m. Die Grabtiefe eines Urnengrabes beträgt 0,6 m bis zur Oberkante der Urne.

(2) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Geestequelle 30 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen, Aschen und Gebeinen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb eines Friedhofes nicht zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder an Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen, Aschen und Gebeine zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Genehmigung. (7) Leichen, Aschen und Gebeine, die anonym oder halbanonym bestattet sind, dürfen nicht umgebettet werden.

IV. Grabstätten

§ 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es werden folgende Arten von Grabstellen zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) anonyme Reihengrabstätten

f) halbanonyme Reihengrabstätten

g) anonyme Urnenreihengrabstätten

h) halbanonyme Urnenreihengrabstätten

Die Erklärung der Grabstätten ergibt sich aus § 11 dieser Satzung

(3) Bei Beisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Kommt es aufgrund von Krankheit, Naturunglück oder Unfällen jeglicher Art dazu, dass ein Elternteil mit einem Kind bis zu einem Alter von 6 Jahren gemeinsam verstirbt, ist eine gemeinsame Bestattung möglich. Notwendig ist hierfür die Genehmigung der Samtgemeinde.

(4) Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen-, Urnenwahlgrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten und halbanonymen Urnenreihengrabstätten auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(6) Die Gräber für die Erdbeisetzung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Erläuterung der Grabstätten

(1) a) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 dieser Satzung abgegeben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Das Abräumen und Einebnen nach Ablauf der Ruhefrist wird den Angehörigen - soweit sie bekannt sind - übertragen.

b) Größe der Reihengrabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,30 m, Abstand 0,30 m.

(2) Wahlgrabstätten werden einzeln oder mit mehreren Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt die in § 8 dieser Satzung festgelegte Zeit und wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Der vollständige oder teilweise Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Die Teilung einer Grabstätte ist nur zulässig, wenn hierdurch keine Einzelgräber entstehen und die erforderlichen Zuwegungen gegeben sind. In den Wahlgräbern können die Erwerber und die in der Gemeinde wohnenden Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten a) Ehegatten, b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Samtgemeinde unter Mitsprache der jeweiligen Gemeinde.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Auf dem Friedhof der Gemeinde Alfstedt können in einer Urnenreihengrabstätte bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In der Gemeinde Oerel können in einer Urnenreihengrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 dieser Satzung erworben wird. Entsprechend der jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden. In den Gemeinden Ebersdorf und Oerel können in einer Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(5) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstellen entsprechend § 11 (1) S. 1. Diese Grabstellen werden nicht durch ein Grabzeichen gekennzeichnet.

(6) In halbanonymen Reihengrabstätten werden Leichen der Reihe nach beigesetzt. Die in halbanonymen Reihengrabstätten Beigesetzten werden von der Samtgemeinde unter Beteiligung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an zentraler Stelle genannt. Die Namenstafeln sind über die jeweilige Mitgliedsgemeinde zu beziehen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, in der der Genannte beigesetzt wurde.

(7) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(8) In halbanonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach beigesetzt. Die in halbanonymen Urnenreihengrabstätten Beigesetzten werden von der Samtgemeinde unter Beteiligung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an zentraler Stelle genannt. Die Namenstafeln sind über die jeweilige Mitgliedsgemeinde zu beziehen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, in der der Genannte beigesetzt wurde.

(9) Das Nutzungsrecht geht mit dem Tod des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben oder die in einer letztwilligen Verfügung bestimmte Person über. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen. Falls innerhalb einer angemessenen Frist kein Nutzungsberechtigter genannt wird, kann die Samtgemeinde von ihrem Auswahlermessen Gebrauch machen.

§ 12

Rückgabe von Grabstätten

Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten und an Grabstätten, auf denen alle Ruhezeiten gemäß § 8 dieser Satzung abgelaufen sind, kann jederzeit verzichtet werden. Auf den Friedhöfen der Gemeinden Alfstedt und Ebersdorf können Grabstätten mit 2,3 oder 4 Gräbern nur insgesamt zurückgegeben werden. Der Nutzungsberechtigte hat der Samtgemeinde den Verzicht unter Angabe des Zeitpunktes, zu dem er wirksam wird, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Rückwirkende Erklärungen sind nicht zulässig. Fehlt der in Satz 2 genannte Zeitpunkt oder liegt dieser in der Vergangenheit, gilt als Eingangsdatum der Tag der Niederschrift bei der Samtgemeinde als Zeitpunkt, an dem der Verzicht wirksam wird.

§ 12 a

Vorzeitige Rückgabe von Grabstätten

(1) Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten und an belegten Grabstellen kann erst nach Ablauf der Ruhezeit nach § 8 dieser Satzung verzichtet werden. Die Samtgemeinde kann nach Beteiligung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde Ausnahmen zulassen, wenn alle Mindestruhezeiten des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen abgelaufen sind oder der Nutzungsberechtigte glaubhaft macht, dass a. er die Grabpflege nicht mehr leisten kann, b. eine vorrangige, gewerbliche Grabpflege nicht möglich ist, c. kein Angehöriger bereit ist, das Nutzungsrecht zu übernehmen und die bis zum Ablauf aller in Satz 1 genannten Ruhezeiten anfallenden Grabpflegekosten und Friedhofsunterhaltungsgebühren im Voraus entrichtet. Auf den Friedhöfen der Gemeinden Alfstedt und Ebersdorf können Grabstätten mit 2,3 oder 4 Gräbern nur insgesamt zurückgegeben werden.

(2) Der Antrag auf vorzeitige Rückgabe der gesamten Grabstätte oder einer oder mehreren der Lage nach bestimmten Grabstellen ist bei der Samtgemeinde schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Aus dem Antrag sollen die Gründe nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) bis c) hervorgehen. Eine Rückgabe ist erst zum jeweiligen Jahresende möglich.

§ 12 b

Teilung von Grabstätten

(1) Die Teilung von Grabstätten kann nur beantragt werden, wenn die Grabstellen bei denen auf das Nutzungsrecht verzichtet werden soll, nicht belegt oder auf ihnen alle Ruhezeiten gemäß § 8 dieser Satzung abgelaufen sind.

(2) Der Antrag auf Teilung einer Grabstätte ist bei der Samtgemeinde schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Eine Teilung ist erst zum jeweiligen Jahresende möglich.

V. Denkzeichen und Einfriedungen

§ 13

Grabmäler

Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist, sofern sie gegen den bisherigen gestalterischen Rahmen des jeweiligen Friedhofs verstoßen, nur mit Zustimmung der Samtgemeinde gestattet. Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Verpflichteten von der Samtgemeinde entfernt werden. Die Zustimmung ist rechtzeitig einzuholen.

§ 14

Firmenbezeichnungen

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 15

Entfernen und Schutz besonderer Grabmäler

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern) nicht entfernte Grabmäler, Einfriedungen usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der jeweiligen Gemeinde über und werden von ihr auf Kosten des letzten Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

§ 16

Standsicherheit der Grabmäler

(1) Die Grabmäler sind ihrer Größe nach entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabinhaber sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.

VI . Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 17

Herstellung und Unterhaltung der Gräber

(1) Aus dem erworbenen Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, mit Ausnahme der anonymen Grabstätten. Die gemeindliche Pflege der anonymen und halbanonymen Grabstätten kann auch durch Bodendecker oder angepasst an die sonstige Friedhofsgestaltung erfolgen. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 3 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf einen Monat befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Samtgemeinde.

(2) Alle Grabstellen müssen innerhalb von 3 Monaten nach Belegung hergerichtet sein und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Auf den Abfall-Sammelstellen der Friedhöfe darf nur kompostierfähiges Material der Grabstellen abgelagert werden.

(3) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(4) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(5) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Bepflanzung auf den Grabstellen soll nur eine Höhe von höchstens 140 cm erreichen. Bei halbanonymen und anonymen Urnengrabstellen und halbanonymen und anonymen Reihengrabstätten dürfen keine Kränze, Schalen und Gestecke abgelegt oder Pflanzen eingesetzt werden. Nur Schnittblumen sind zulässig. Die Schnittblumen dürfen nicht auf den Rasenflächen niedergelegt werden. Die Totenehrung mit Schnittblumen erfolgt an der Stele.

(6) Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten und anonyme und halbanonyme Reihengrabstätten werden von den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde angelegt und gepflegt. Für die Pflege dieser Grabstätten erhebt die Samtgemeinde eine Grabpflegegebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung. Den Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, auf anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Anpflanzungen vorzunehmen und Grabschmuck (Kränze, Blumenvasen, Pflanzschalen etc.) außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen niederzulegen oder aufzustellen.

(7) Das Bestreuen der Grabstätte mit Sand sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen sind nicht gestattet.

VII. Friedhofskapellen und Leichenkammern

§ 18

Benutzung der Friedhofskapellen

Die Benutzung der Friedhofskapellen ist mit der für die jeweilige Kapelle zuständigen Person abzustimmen und unverzüglich bei der Samtgemeinde anzuzeigen. Die Samtgemeinde behält sich vor, aus wichtigem Grund die Nutzung einer Friedhofskapelle abzulehnen.

§ 19

Benutzung der Leichenkammern

Die Leichenkammern befinden sich in den Friedhofskapellen und dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Nutzung der Leichenkammer ist der für die jeweilige Friedhofskapelle zuständigen Person und der Samtgemeinde unverzüglich anzuzeigen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 20

Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils geltende Gebührensatzung maßgebend.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt gemäß § 10 Abs. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher im Bereich der Samtgemeinde Geestequelle bestehende Friedhofssatzung vom 19.12.2012 außer Kraft.

Oerel, den 27.11.2017

Samtgemeinde Geestequelle Meyer Samtgemeindebürgermeister

(L. S.)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur 2. Änderung

der Friedhofsgebührenordnung der Samtgemeinde Geestequelle

Aufgrund der §§ 10 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes hat der Rat der Samtgemeinde Geestequelle in seiner Sitzung am 14.10.2021 folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 1

Die Gebührentafel 1 gem. § 1 der Friedhofsgebührenordnung vom 28.05.2020 wird durch die Gebührentafel 1 vom 14.10.2021 ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.04.2022 in Kraft.

Oerel, den 24.03.2022

SAMTGEMEINDE GEESTEQUELLE

(Meyer) Samtgemeindebürgermeister

Gebührentafel 1 vom 14.10.2021

(Anlage zur Friedhofsgebührenordnung)

GemeindeEinräumung des Nutzungsrechts an einer Familiengräbstätte (einmalig)Unterhaltungsgebühr für Grabstellen einer Familienstätte (jährlich)Einräumung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgräbstätte (einmalig)Unterhaltungsgebühr für Grabstellen einer Urnenwahlgräbstätte (jährlich)Einräumung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte (einmalig)Unterhaltungsgebühr für Grabstellen einer Reihengrabstätte (jährlich)Einräumung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte (einmalig)Unterhaltungsgebühr für Grabstellen einer Urnenreihengrabstätte (jährlich)Einräumung des Nutzungsrechts und Unterhaltungsgebühr für eine anonyme Reihengrabstätte (einmalig)Einräumung des Nutzungsrechts und Unterhaltungsgebühr für eine halbanonyme Reihengrabstätte (einmalig)Einräumung des Nutzungsrechts und Unterhaltungsgebühr für eine anonyme Urnengrabstätte (einmalig)Einräumung des Nutzungsrechts und Unterhaltungsgebühr für eine halbanonyme Urnengrabstätte (einmalig)
EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro
Alfstedt120,00 (pro Grabstelle)10,00 (pro Grabstelle)72,00 (pro Grabstelle)10,00 (pro Grabstelle)800,00 inklusive Unterhaltung--900,00 (bis zu 2 Urnen) inklusive Unterhaltung; 3. und 4. Urne jeweils zusätzl. 500,00 €--630,00750,00500,00620,00
Basdahl50,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)----50,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)500,00 (pro Grabstelle)25,00 (pro Grabstelle)525,00600,00400,00450,00
Ebersdorf-200,00 für 2 Grabstellen -400,00 für 4 Grabstellen -550,00 für 6 Grabstellen -700,00 für 8 Grabstellen-26,00 für 2 Grabstellen -45,00 für 4 Grabstellen -58,00 für 6 Grabstellen -64,00 für 8 Grabstellen500,00 für bis zu 4 Urnen26,00--------500,00700,00420,00620,00
Hipstedt45,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)----45,004,0045,004,00600,00700,00500,00600,00
Oerel45,00 (pro Grabstelle)4,00 (pro Grabstelle)500,00 (pro Urne; bis zu 4 Urnen möglich)--45,004,00--4,00 (für Altfälle)600,00700,00500,00600,00

Satzung

zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Geestequelle

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 72 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Samtgemeinde Geestequelle in seiner Sitzung am 14.10.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Geestequelle vom 27.11.2017 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Der Absatz 2 des § 10 „Arten der Grabstätten“ erhält folgende Fassung:

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in folgende Grabarten:

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten
  • c) Urnenreihengrabstätten
  • d) Urnenwahlgrabstätten
  • e) anonyme Reihengrabstätten
  • f) halbanonyme Reihengrabstätten
  • g) anonyme Urnenreihengrabstätten
  • h) halbanonyme Urnenreihengrabstätten

Die Erklärung der Grabstätten ergibt sich aus § 11 dieser Satzung. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem Friedhof anzubieten.

  1. 2. Der Absatz 3 des § 11 „Erläuterung der Grabstätten“ erhält folgende Fassung:

(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt werden. Auf den Friedhöfen der Gemeinden Alfstedt und Basdahl können in einer Urnenreihengrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Auf den Friedhöfen der Gemeinde Hipstedt können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.04.2022 in Kraft.

Oerel, den 24.03.2022

SAMTGEMEINDE GEESTEQUELLE

(Meyer) Samtgemeindebürgermeister