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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
2 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Tarmstedt vom 13.12.1993 wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten b) Anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Flächen für Urnen-Baumbestattungen auf dem Friedhof in Hepstedt g) Auf dem Friedhof in Tarmstedt ist zusätzlich eine Fläche für Fehlgeburten eingerichtet. In Ausnahmefällen ist eine Beisetzung nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung auf einer eigenen Grabstände möglich.
§ 24 a Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte ist auf den Friedhöfen der Gemeinde Vorwerk frühestens 15 Jahre und auf den Friedhöfen der Gemeinden Hepstedt und Tarmstedt frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich.
§ 2 Paragraph 2
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Tarmstedt, den 16.12.2025
Samtgemeinde Tarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister gez. Moje
(L. S.)
Paragraph 01
Die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Tarmstedt vom 13.12.1993 wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten b) Anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Flächen für Urnen-Baumbestattungen auf dem Friedhof in Hepstedt g) Auf dem Friedhof in Tarmstedt ist zusätzlich eine Fläche für Fehlgeburten eingerichtet. In Ausnahmefällen ist eine Beisetzung nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung auf einer eigenen Grabstände möglich.
§ 24 a Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte ist auf den Friedhöfen der Gemeinde Vorwerk frühestens 15 Jahre und auf den Friedhöfen der Gemeinden Hepstedt und Tarmstedt frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich.
Paragraph 02
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Tarmstedt, den 16.12.2025
Samtgemeinde Tarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister gez. Moje
(L. S.)
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§ 1 Paragraph 1
Die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Tarmstedt vom 13.12.1993 wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten b) Anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Flächen für Urnen-Baumbestattungen auf dem Friedhof in Hepstedt g) Auf dem Friedhof in Tarmstedt ist zusätzlich eine Fläche für Fehlgeburten eingerichtet. In Ausnahmefällen ist eine Beisetzung nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung auf einer eigenen Grabstände möglich.
§ 24 a Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte ist auf den Friedhöfen der Gemeinde Vorwerk frühestens 15 Jahre und auf den Friedhöfen der Gemeinden Hepstedt und Tarmstedt frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich.
§ 2 Paragraph 2
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Tarmstedt, den 16.12.2025
Samtgemeinde Tarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister gez. Moje
(L. S.)
Paragraph 01
Die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Tarmstedt vom 13.12.1993 wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten b) Anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Flächen für Urnen-Baumbestattungen auf dem Friedhof in Hepstedt g) Auf dem Friedhof in Tarmstedt ist zusätzlich eine Fläche für Fehlgeburten eingerichtet. In Ausnahmefällen ist eine Beisetzung nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung auf einer eigenen Grabstände möglich.
§ 24 a Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte ist auf den Friedhöfen der Gemeinde Vorwerk frühestens 15 Jahre und auf den Friedhöfen der Gemeinden Hepstedt und Tarmstedt frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich.
Paragraph 02
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Tarmstedt, den 16.12.2025
Samtgemeinde Tarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister gez. Moje
(L. S.)