Friedhofsgebühren Selsingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Selsingen · Niedersachsen · PLZ 27446

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 11.12.2024 (Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührensätze), Ziff. 1.3, Spalte Selsingen (Selsingen, Haaßel, Granstedt)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
3.180,00 €*
Gesamtkosten für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. jährlicher Unterhaltungsgebühr 6 € je Grabstelle (Ziff. 3.1; 7 € mit Heckeschneiden, Anm. 6). Verläng...
🧮 100 €/J. × 30 J. = 3.000 € · Unterhalt 6 €/J. × 30 J. = 180 €
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührensätze), Ziff. 1.1 i. V. m. Ziff. 3.1, Spalte Selsingen (Selsingen, Haaßel, Granstedt)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührensätze), Ziff. 1.4, Spalte Selsingen (Selsingen, Haaßel, Granstedt)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
280,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. jährlicher Unterhaltungsgebühr 6 € je Grabstelle (Ziff. 3.1 für Wahlgrabstätten). Verlängerung nach 3...
🧮 Grabnutzung 100 € + Unterhalt 6 €/J. × 30 J. = 180 €
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührensätze), Ziff. 1.2 i. V. m. Ziff. 3.1, Spalte Selsingen (Selsingen, Haaßel, Granstedt)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur an dafür ausgewiesenen Flächen; Bestattung ohne Kennzeichnung (§ 16 FriedhS)
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührensätze), Ziff. 1.6, Spalte Selsingen (Selsingen, Haaßel, Granstedt)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Kapelle je Trauerfeier; Leichenkammer 20 €/Tag (Ziff. 5.1)
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührensätze), Ziff. 5.2, Spalte Selsingen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2024 (Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Selsingen (Lesefassung, Stand: 14. Änderungssatzung vom 11.12.2024)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Selsingen

eingearbeitet:

  1. 1. Änderungssatzung vom 25.01.2018
  1. 2. Änderungssatzung vom 01.07.2018
  2. 3. Änderungssatzung vom 21.02.2019
  3. 4. Änderungssatzung vom 17.06.2019
  4. 5. Änderungsatzung vom 08.03.2022
  5. 6. Änderungsatzung vom 27.05.2021
  6. 7. Änderungsatzung vom 06.07.2022
  7. 8. Änderungsatzung vom 08.12.2022
  8. 9. Änderungsatzung vom 08.12.2022
  9. 10. Änderungsatzung vom 08.12.2022
  10. 11. Änderungsatzung vom 06.12.2023
  11. 12. Änderungssatzung vom 21.03.2024
  12. 13. Änderungssatzung vom 22.05.2024
  13. 14. Änderungssatzung vom 11.12.2024

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. den §§ 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Selsingen in seiner Sitzung am 14.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

§ 4 Fälligkeit

§ 5 Inkrafttreten Anlage

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der kommunalen Friedhöfe in den Mitgliedsgemeinden Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf und Selsingen sind Gebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Gebührentarifen (Anlage), die Bestandteil dieser Satzung sind.

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührentarifen nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde Selsingen die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr (Benutzung Kapelle oder Leichenhalle, Grabstellengebühren, Unterhaltungsgebühren) ist verpflichtet,

a) wer die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat,

b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

c) wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren für Kapelle oder Leichenhalle mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen,

c) bei Grabstellengebühren bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte, bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung des Nutzungsrechts,

d) bei den jährlichen Unterhaltungsgebühren (für die Unterhaltung der Außenanlagen, der Wege, Strom, Wasser u. ä) mit Begründung des Nutzungsrechts, sie erlischt, mit Ablauf des Nutzungsrechts,

§ 4 Fälligkeit

(1) Die Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Grabstellengebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die jährlichen Unterhaltungsgebühren sind jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres fällig.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Selsingen, 12.12.2024 gez. Kahrs Samtgemeindebürgermeister

Anlage Gebührensätze für das Friedhofswesen der Samtgemeinde Selsingen

Anlage Gebührensätze für das Friedhofswesen der Samtgemeinde Selsingen Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Samtgemeinde Selsingen Gebührenart/Friedhof Anderlingen (alle) Deinstedt (alle) Farven (alle) Ostereistedt (alle) Rhade (alle) Sandbostel (Leichenhalle) Seedorf (alle) Selsingen (Selsingen, Haaßel, Granstedt)

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  1. 1. Einräumung des Nutzungsrechtes (30 Jahre)
  2. 1.1. für eine Wahlgrabstätte (je Grabst.) 200,00 60,00 200,00 60,00 60,00

80,00 100,00

  1. 1.2. für ein Urnenwahlgrab 100,00

240,00 (8)

500,00 (1) 100,00

  1. 1.3. für ein Reihengrab 200,00 60,00 200,00 60,00

80,00 280,00

  1. 1.4. für ein Urnenreihengrab 100,00 300,00

60,00 400,00

100,00

  1. 1.5. für ein Kinderreihengrab (bis 5.Lebensj.) 60,00

26,00 100,00

  1. 1.6. anonymes Urnengrab 600,00

500,00 500,00

  1. 1.7. anonyme Erdbestattung 1.200,00

500,00

  1. 1.8. halbanonymes Urnengrab 600,00 500,00 600,00 600,00 (11) 600,00 (9)

500,00 700,00

  1. 1.9. halbanonyme Erdbestattung 1.200,00

1.200,00 1.200,00 (11) 1.000,00(9)

500,00 800,00 1.10 halbanonymes Urnengrab als Baumbestattung 1.000,00 (9) 500,00(2) 1.000,00(2) 500,00 (2) 1.000,00 1.11 Rasenreihengrab (Erdbestattungen), Pflegefrei 1.200,00 (10) 1.000,00(9) 1.000,00 1000,00 1.12 Urnengräber pflegefrei incl. Beschriftung 1.000,00 (10) 1.000,00 1.13 Urnengräber mit Partnerstein (für zwei Urnen) incl. Beschriftung 2.400,00

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes (pro Jahr)
  2. 2.1. Wahlgrabstätte (je Grabst.)

4,00(7)

  1. 2.4. für ein Urnenwahlgrab

2,00

4,00(7)

  1. 2.5. zusätzl. Beisetzung einer Urne auf einem Wahlgrab

100,00(7)

  1. 3. Unterhaltungsgebühr (jährlich)
  2. 3.1. für eine Wahlgrabstätte (je Grabstelle) 15,00

20,00 (4) 5,50 (3) 5,00(4)

4,00 (4) 6,00 7,00(6)

  1. 3.2. für ein Reihengrab 15,00

20,00(4) 5,50

4,00

  1. 3.3. für ein Reihenurnengrab
  2. 3.4. für eine Grabstäten, die vor Ablauf der Ruhefristen abgeräumt und vom Friedhofsträger gepflegt werden
  • für die 1. Grabstelle
  • für jede weitere Grabstelle

100,00 60,00 100,00 60,00

  1. 4. Vorzeitige Rückgabe von Grabstätten Rückgabe einer Grabstätte (frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist) als einmalige Gebühr je verbleibendes Jahr der Ruhefrist
  • für die 1. Grabstelle
  • für jede weitere Grabstelle

50,00 30,00 50,00 30,00 50,00 30,00 50,00 30,00

  1. 5. Benutzung der Friedhofskapelle u. Leichenhalle je Trauerfeier
  2. 5.1. Leichenkammer 30,00 30,00 100,00 130,00 25,00 30,00/Tag 30,00 20,00/Tag
  3. 5.2. Kapelle 100,00 120,00 100,00

155,00

30,00 200,00

  1. 5.3. Nachlass: Spende Kapellenbau

50,00

  1. 6. Verwaltungsgebühren
  2. 6.1. Gebühr pro Bestattung

50,00

  1. 6.1.1. Gebühr pro Bestattung ohne Bestatter

150,00

  1. 6.2. Zustimmung zur Ausgrabung u. Umbettung von Leichen, Aschen etc.

30,00

  1. 6.3. Gebühr bei Rückgabe der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist u. bei Vernachlässigung der Grabpflege

30,00

30,00

  1. 6.4. Genehmigung von Grabzeichen

25,00

  1. 6.5. Einmalige Friedhofsumlage (Pflegegebühr, Wasserversorg., Abfallents.) für die Nutzungszeit pro Grabstätte

30,00 bei vorz. Rückg.

  1. 6.6. Gebühren für die Genehmigung von Umbettungen bei Bestattungen

30,00 (1) Gebühr für das Urnengrabfeld (1 x 1m) für max. 2 Urnen, Pflege durch Hinterbliebene (6) mit Heckeschneiden (2) Gebühr pro „Tortenstück“ incl. Beschriftung 1.000,00 €

  1. 2. Urne auf demselben „Tortenstück“ und Beschriftung auf demselben Stein 500,00 € (7) nur Friedhof Selsingen (3) f. max. 10 Grabstellen (8) für bis zu 4 Urnen. Die Gebühr beträgt einmalig 240,00 € zzgl. einer jährl. Gebühr von 22,00 Euro (4) f. max. 6 Grabstellen (9) einschl. Unterhaltungsgebühr (5) 1 m³ f. max. 1 Urne (10) incl. Pflege ohne Grabstein (11) Namensplakette zusätzl. 350,00 € FH Ostereistedt u. 380,00 € FH Rockstedt

Samtgemeinde Selsingen – Der Samtgemeindebürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 14.06.2017; Gebührensatzung Lesefassung Stand 14. Änderungssatzung vom 11.12.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Selsingen vom 14.06.2017 (inkl. Gestaltungsvorschriften)

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Selsingen

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Selsingen in seiner Sitzung am 14.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 – Gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Allgemeines

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 – Ruhefrist

§ 11 – Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN

§ 12 – Allgemeines

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Beisetzung von Urnen

§ 16 – Anonyme Erd- und Urnenbestattungen

§ 17 – Gemeinschaftsgrabanlage/Rasengrabstätten (halb anonyme Erd- und Urnenbe-

stattungen)

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN, GRABMALE UND BAULICHEN ANLAGEN

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 – Zustimmungserfordernis

§ 20 – Standsicherheit der Grabzeichen

§ 21 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege

§ 23 – Vorzeitige Einebnung auf Antrag

§ 24 – Entfernung

VI. LEICHENHALLE

§ 25 – Benutzung der Leichenhallen

§ 26 – Trauerfeiern

VII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 27 – Haftung

§ 28 – Alte Rechte

§ 29 – Gebühren

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

§ 31 – Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde Selsingen gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:

Gemeinde: Friedhöfe in: Anderlingen Anderlingen

Ohrel

Fehrenbruch

Grafel Deinstedt Deinstedt

Malstedt Farven Farven

Byhusen Ostereistedt Ostereistedt

Rockstedt Rhade Rhade

Rhadereistedt Sandbostel Sandbostel

Ober Ochtenhausen

Mintenburg

Heinrichsdorf Seedorf Seedorf

Godenstedt Selsingen Selsingen

Granstedt

Lavenstedt

Haaßel

Die Friedhöfe in einer Gemeinde bilden jeweils eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die kommunalen Friedhöfe besitzen die Form nicht rechtsfähiger, öffentlicher Anstalten.

(2) Die kommunalen Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwoh-ner der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Gemeindeteils waren oder ein Recht auf Beiset-zung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vor-herigen, besonderen Erlaubnis der Samtgemeinde Selsingen im Einvernehmen mit der Gemein-de.

(3) Die kommunalen Friedhöfe stehen ohne Ausnahme des religiösen und weltanschaulichen Be-kenntnisses für jede Bestattung für die nach Abs. 2 Berechtigten uneingeschränkt zur Verfügung.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die kommunalen Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffent-lichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit wei-terer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren der Friedhof, die Friedhofs-teile oder die einzelnen Grabstätten ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Be-steht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Schließung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Samtgemeinde kann in Absprache mit der betroffenen Mitgliedsgemeinde die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Samtgemeinde kann in Absprache mit der betroffenen Mitgliedsgemeinde die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen für den betroffenen Bereich abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den/die Nutzungsberechtigten möglich.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die kommunalen Friedhöfe dürfen während der an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungs-zeiten, soweit eine Hinweistafel vorhanden ist, durch Besucher betreten werden.

(2) Die Samtgemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a. die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, b. an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen (ausgenommen Grabpflege), c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Blumen und Sträucher abzupflücken, e. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, h. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind, i. zu lärmen, zu laufen und zu spielen, zu essen und Alkohol zu trinken sowie zu lagern, j. Reden zu führen, Handlungen oder Gestaltungen vorzunehmen, die dem Friedhofszweck widersprechen und das Empfinden der Friedhofsbesucher verletzen. Über begründete Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 3 entscheidet die Samtgemein-de.

§ 6 Gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer/innen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner/innen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsver-waltung der Samtgemeinde Selsingen, die auch den Umfang der Tätigkeiten festlegen kann.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b. selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Samtgemeinde Selsingen kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regelungen und Gestaltungsrichtlinien zu beachten und einzuhalten. Die Gewerbetreiben-den haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchstabe b) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung in Absprache mit der betroffenen Mitgliedsgemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vo-rübergehend und nur an den von der Samtgemeinde Selsingen genehmigten Stellen gelagert werden. Das Friedhofspersonal ist diesbezüglich zu befragen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen, früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Gerä-te dürfen nicht an Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren.

(7) Die Samtgemeinde Selsingen kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 – 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Abmah-nung entbehrlich.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Samtgemeinde Selsingen eine Genehmigung zur Durchführung der Tätigkeit zu beantragen. Dem Antrag sind eine Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer und Pläne und Muster über die Tätigkeit beizufügen. Die Genehmigung zur Durchführung der Tätigkeit ist auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Ort und Zeit der Bestattung werden von der betroffenen Mitgliedsgemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und des Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Beim gemein-samen Ortstermin bis spätestens zum Bestattungstermin ist von den Angehörigen eine Kosten-übernahmeerklärung, auch für die Aushebung des Grabes, abzugeben und an die Samtgemeinde weiterzuleiten.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes, und Urnen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge für Kindergräber (soweit vorhanden) dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zu-stimmung der Samtgemeinde einzuholen. Särge für Erdbestattungen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,

b) die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbauba-rem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine um-weltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtun-gen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umwelt-gefährdenden Stoffen sein.

(2) Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonsti-ge Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus verrottbarem Material bestehen.

(3) Für die Beisetzung von Urnen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Außer bei Beisetzungen in anonymen Urnenreihengrabstätten dürfen darüber hinaus Überurnen bis zu einer Größe von 23 x 32 cm und bis zu einem Gewicht von 1,5 kg verwendet werden. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müs-sen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Urnen müssen aus festem Mate-rial, jedoch nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Samtgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die Samtgemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgabe privater Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Soweit die Samtgemeinde nicht in Anspruch genommen wird, wird es den Angehörigen überlassen, geeignete Personen zu beauftragen. In Absprache darf der Aushub der Gräber, so wie es der Tradition der Friedhöfe entspricht, von/mit den Bürgern durch-geführt werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Samtge-meinde zu erstatten.

§ 10 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Leichen und Urnen beträgt auf allen kommunalen Friedhöfen 30 Jahre.

(2) Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine an-gemessene Totenehrung gewährleisten.

§ 11 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschrif-ten, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zu-stimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Um-bettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen-grab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahl-grab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Samtge-meinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzu-nehmen.

(4) Die Umbettung lässt die Samtgemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde als Friedhofsträger. An ihnen können Rech-te nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. anonyme Erdgrabstätten d. Rasengrabstätten (halbanonym, Gemeinschaftsgrabstätten) e. Urnenreihengrabstätten f. Urnenwahlgrabstätten g. anonyme Urnengrabstellen Ob und in welcher Form die Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen vorgehalten werden, ist ggf. den Gestaltungsrichtlinien zu entnehmen, sofern sie Bestandteil dieser Satzung sind oder bei der betroffenen Mitgliedsgemeinde zu erfragen. Die Vergabe der Grabstellen und Verleihung der Nut-zungsrechte an diesen erfolgt über die jeweilige Mitgliedsgemeinde für die Samtgemeinde. Die Mitgliedsgemeinde hat dies unverzüglich an die Samtgemeinde zu melden.

(3) Grüfte und Grabstellengebäude sind nicht zugelassen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Aus dem erworbenen Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todes-fall für die Dauer der Ruhefrist der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Das Abräumen und Einebnen von Rei-hengräbern nach Ablauf der Ruhefrist soll den Angehörigen – soweit sie bekannt sind – 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf die Mitteilung besteht allerdings nicht.

(2) Größe der Reihengrabstätten für Erwachsene: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m, Größe der Reihen-grabstätten für Kinder: Länge 1,50 m, Breite 1,00 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Auf Einzelreihengräbern sind bis zu zwei Urnenbestattungen zulässig.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine längere Nutzungsdauer von mindestens 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin/dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Wahlgrabstätten werden einzeln oder mit mehreren Grabstellen (Familiengrab) vergeben.

(3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Auf Antrag kann es nach Ablauf der Nutzungszeit für die gesamte Wahlgrabstätte nach den Maßgaben der Friedhofsgebührenordnung erneuert bzw. verlängert werden. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen. Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechts wird an den Nutzungsbe-rechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre aufgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet.

(4) Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit von der/dem Nutzungsberechtigten zu beantragen.

(6) Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, rechtzeitig auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinzuwei-sen bzw. zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

(7) Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die gesamte Grabstät-te oder für einen zusammenhängenden Teilbereich verlängert wurde.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Erwerber/in für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht schriftlich übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf die/den überlebende/n Ehegattin/Ehegatten bzw. die Lebenspartnerin/den Lebens-partner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die vollbürtigen Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r. Die Angehörigen können sich auch untereinander darüber einigen, wer das Nutzungsrecht über-nehmen soll. Sollte es wider Erwarten notwendig werden, Nutzungsberechtigte bzw. deren Auf-enthalt zu ermitteln, übernimmt die Friedhofsverwaltung diese Aufgabe. Die betroffene Mitglieds-gemeinde ist hierbei unterstützend tätig.

(9) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 8 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustim-mung der Samtgemeinde Selsingen. Sind keine Angehörigen im Sinne des Absatzes 8 vorhan-den, so kann das Nutzungsrecht auch von einer anderen Person übernommen werden. (10) Ist die/der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, so tritt die Person an seine Stelle, die die nächste in der Reihenfolge nach Absatz 8 wäre.

(11) Die/Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der Friedhofsordnung sowie der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Samtgemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(12) Größe der Grabstelle innerhalb einer Wahlgrabstätte: je Grabstelle 2,50 m x 1,25 m.

(13) Auf Einzelwahlgrabstellen sind grundsätzlich keine Urnenbestattungen zulässig. In Einzelfällen wird die Aufsetzung von bis zu zwei Urnen auf eine Einzelwahlgrabstelle nach Prüfung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt.

§ 15 Beisetzung von Urnen

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenwahlgrabstätten c. anonyme Urnengrabstellen d. Wahlgrabstellen für Erdbestattungen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnenreihengrab nicht gestattet. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechts ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen für die Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Entspre-chend der jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 – 12 gelten entsprechend.

(4) In unbelegten Wahlgrabstellen für Erdbestattungen dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(5) Größe einer Urnengrabstelle: Einzelgrabstelle 0,50 m x 0,50 m Doppelgrabstelle 1,00 m x 0,50 m

§ 16 Anonyme Erd- und Urnenbestattungen

(1) In anonymen Erd- und Urnengrabstätten werden Särge und Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(2) Anonyme Bestattungen werden zur Achtung der Totenwürde nur dann zugelassen, wenn es dem Willen der/des Verstorbenen entspricht.

(3) Anonyme Bestattungen werden nur an den dafür ausgewiesenen Flächen vorgenommen, die durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde bestimmt wurden.

§ 17 Gemeinschaftsgrabanlage/Rasengrabstätten

(halb anonyme Erd- und Urnenbestattungen)

(1) Eine Gemeinschaftsgrabanlage ist eine Grabanlage, die aus einer Gruppe mehrerer Grabstellen und einer einheitlichen äußeren Gestaltung besteht. (2) Ob und in welcher Form halb anonyme Grabstellen in Gemeinschaftsgrabanlagen auf einzelnen kommunalen Friedhöfen der Samtgemeinde Selsingen zur Verfügung gestellt werden, entscheidet die zuständige Mitgliedsgemeinde. Die Samtgemeinde wird von der Entscheidung unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Wird eine Gemeinschaftsgrabanlage zur Verfügung gestellt, werden dort die Grabstellen unterschieden in: a. Einzelgrabstellen, und b. Doppelgrabstätten, diese bestehen aus 2 nebeneinander liegenden Grabstellen.

(3) An den Grabstätten der Gemeinschaftsgrabanlage kann auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des/der zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Ge-meinschaftsgrabanlage verliehen werden, wobei die Zuweisung der Grabstätte der Reihe nach er-folgt.

(4) Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können an einer Einzelgrabstelle nicht geltend gemacht werden. Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte wird bei der Beisetzung in der 2. Grabstelle einmalig für die gesamte Doppelgrabstätte um den zur Wahrung der Ruhefrist notwendigen Zeit-raum verlängert. Die Gebühren richten sich auch bei der einmaligen Verlängerung des Nutzungs-rechts nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

(5) Die Gemeinschaftsgrabanlage wird in Absprache mit der Mitgliedsgemeinde angelegt, einheitlich gestaltet und unterhalten. Auf den Grabstätten dürfen keine Anpflanzungen vorgenommen wer-den. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann eine namentliche Kennzeichnung im Rahmen der Nutzungsrichtlinien erfolgen.

(6) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Ker-zen, Grablichte und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen der Gemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.

(7) Das Abräumen der Gemeinschaftsgrabanlage oder Teilen von ihr nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN, GRABMALE UND BAULICHEN ANLAGEN

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Näheres ist ggf. in den Gestaltungsvorschriften (Anlage) geregelt, die Bestandteile dieser Satzung sind.

§ 19 Zustimmungserfordernis

(1) Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Ma-terials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift (im Detail 1:1), der Ornamente und der Symbole. Ausführungszeichnungen sind vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürli-cher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vor-herigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung, setzt die Fried-hofsverwaltung der/dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Ab-änderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofs-verwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten veranlassen. (6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabzeichen und damit zusammenhängende Anlagen sind nach erfolgloser Aufforderung der/des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen.

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabzeichen oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(8) Die Samtgemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Bepflanzung, Werkstoff, Art und Größe der Grabzeichen, Einfriedungen usw. beziehen.

§ 20 Standsicherheit der Grabzeichen

(1) Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Stehende Grabzeichen bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines mindestens 1,10 m langen sogenannten Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabzeichen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.

(3) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.

(4) Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

(5) Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.

(6) Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind allein die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Er-scheint die Standsicherheit von Grabzeichen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge-fährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Gefahr im Verzuge auf Kosten der/des Nutzungs-berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegung des Grabzeichens) durchzuführen. Nach Ablauf einer durch die Friedhofsverwaltung gesetzten Frist, um die Standsicherheit wieder voll-ständig herzustellen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Fried-hofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.

§ 21 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Belegung unter Beachtung der jeweiligen Gestaltungsrichtlinie hergerichtet sein und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzu-lagern.

(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht be-einträchtigen. Umrandungen von Gräbern dürfen nicht breiter als 30 cm sein und müssen regel-mäßig beschnitten werden. Dies gilt nicht für Umrandungen, die zum Altbestand der gärtnerischen Anlage gehören. Weitergehende Vorschriften enthalten – soweit vorhanden – die Gestaltungsvor-schriften (Anlage) der jeweiligen Friedhöfe.

(3) Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Die öffentlichen Wege sind frei-zuhalten. Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen. (4) Bänke dürfen auf Reihen- und Urnengrabstätten nicht aufgestellt werden. Bei mehrstelligen Wahl-grabstätten können auf dem durch Gräber nicht genutzten Teil Bänke mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Für Schäden durch Wild auf den Grabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Grabstätten, die den Anforderungen des § 21 dieser Satzung nicht entsprechen oder deren Pfle-gezustand vernachlässigt ist, können abgeräumt und eingeebnet werden, wenn dieser Zustand trotz schriftlicher Aufforderung in einer festzusetzenden angemessenen Frist nicht beseitigt wird. Die Samtgemeinde Selsingen ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen (Grabmale, Baulich-keiten, Bepflanzung usw.) aufzubewahren. Die Kosten trägt die/der Nutzungsberechtigte. Bei Wahlgrabstätten kann die Samtgemeinde Selsingen in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung entziehen.

(2) Ist die/der Nutzungsberechtigte oder dessen Aufenthalt nicht zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung (Aushang) auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Zu-sätzlich wird die/der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde Selsingen in Verbindung zu setzen.

(3) Die Grabstätte wird angemessen, pflegeleicht und kostengünstig bepflanzt. Die/der Nutzungsbe-rechtigte hat auch nach Entzug des Nutzungsrechtes diese Kosten und der Friedhofsverwaltung zusätzlich entstandene Kosten sowie die Kosten für die Grabstätte bis zum Ablauf der erforderli-chen Ruhefrist nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die/der Nutzungsberechtigte oder deren/dessen Aufenthalt nicht oder nur mit gro-ßem Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 23 Vorzeitige Einebnung auf Antrag

Wird eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist, gleich aus welchen Gründen, zurückgegeben, so wird für jedes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist pro Stelle eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensat-zung erhoben. Die Anpflanzungen, Grabmale und Baulichkeiten sind von dem Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte ist frühestens zehn Jahre vor Ablauf der Ruhe-fristen möglich.

§ 24 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungs-los in das Eigentum der Samtgemeinde Selsingen über.

(3) Auf besonderen Antrag kann die/der Nutzungsberechtigte die Räumung des Grabes durch die Friedhofsverwaltung vornehmen lassen. Die Kosten trägt die /der Nutzungsberechtigte. VI. LEICHENHALLE

§ 25 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Beauftragten der Samtgemeinde oder mit Zustimmung der Samtgemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsbehördliche oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 26 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer mel-depflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Lei-che bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen, die über die übliche musikalische Begleitung einer Trauerfeier hinausgeht bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsver-waltung.

VII SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 27 Haftung

Die Samtgemeinde Selsingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samt-gemeinde Selsingen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richtet sich die Ru-hefrist nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Wahlgrabstätten, falls sie weiter be-nutzt werden sollen, nach Maßgabe der geltenden Gebührensatzung neu erworben werden.

§ 29 Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung maßgebend.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Das Nichtbefolgen von Vorschriften dieser Satzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhan-delt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.12.1984 in der Fassung der 2. Änderung vom 18.02.2009 außer Kraft.

Selsingen, 16.06.2017

Kahrs Samtgemeindebürgermeister

Anlage Gestaltungsvorschriften gemäß § 18 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Selsingen

  1. 1. Gestaltungsvorschriften für den Friedhof Selsingen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen den §§ 18 und 21 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Selsingen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine oder Holz verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten fachgerecht bearbeitet sein.

b) Die Sockelhöhe der Grabmale darf 20 cm nicht überschreiten.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m Höhe,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 m Höhe.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(7) Grabstätteneinfassungen jeder Art sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind:

a) Grabstätteneinfassungen aus Pflanzen bis zu 30 cm Höhe und bis zu 30 cm Breite

b) Grabstätteneinfassungen aus Naturstein (außer aus grellweißem Material) bis zu 15 cm Höhe und bis zu 15 cm Breite. Ganzflächige Grababdeckungen sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätte mit Platten aus Beton, Kunststein u. a. sowie das Aufbringen von Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen, anstelle einer Bepflanzung, sind nicht gestattet.

(8) Die Samtgemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

  1. 2. Gestaltungsvorschriften für die übrigen Friedhöfe

Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Samtgemeinde gestattet. Die Samtgemeinde ist berech-tigt, im Rahmen der Richtlinien nach Beteiligung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler Einfriedigungen usw. beziehen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Verpflichteten von der Samtgemeinde entfernt werden.

Auf den Friedhöfen Rhade und Rhadereistedt gilt zusätzlich folgende Regelung

Auf Urnengrabstätten sind nur in den Rasen eingelassene Grabplatten zulässig: a. auf Urnenreihengrabstätten eine Grabplatte mit bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche b. auf Urnenwahlgrabstätten (Größe 1,5 m² für max. 2 Urnen) eine Grabplatte mit bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche c. Bepflanzungen oder Grabeinfassungen jeder Art auf Urnengrabstätten sind nicht zulässig.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Selsingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Selsingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 27xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Selsingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Selsingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Selsingen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Selsingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kapelle je Trauerfeier; Leichenkammer 20 €/Tag (Ziff. 5.1)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 27xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Selsingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €