Friedhofsgebühren Gnarrenburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Gnarrenburg · Niedersachsen · PLZ 27442

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 10.01.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nicht verlängerbar
📄 § 6 Ziff. I.1 FGO
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle (1 Sarg je Grabstelle)
📄 § 6 Ziff. I.2 FGO
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenreihenanlage für 1–2 Urnen (ca. 1,00 x 1,00 m); Bepflanzung u. Pflege durch Nutzungsberechtigte; Stele...
📄 § 6 Ziff. I.8 FGO
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
415,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle (Grabstelle für 1–2 Urnen)
📄 § 6 Ziff. I.2 FGO
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.450,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsurnenanlage mit Namenstafel an zentraler Stele (keine vollständige Anonymität); inkl. Urnenaus...
📄 § 6 Ziff. I.7 FGO
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschale für 1–2 Urnen; inkl. Beisetzung u. Grabstein; nicht verlängerbar
📄 § 6 Ziff. I.5 FGO
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 500 € · Urne: 220 €
📄 § 6 Ziff. II.1 u. II.2 FGO
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Benutzung der Kirche je Trauerfeier (keine separate Trauerhalle)
📄 § 6 Ziff. IV.1 FGO

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Paulus-Kirchengemeinde Gnarrenburg — Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof der Ev.-luth. Paulus Kirchengemeinde Gnarrenburg in 27442 Gnarrenburg, Hindenburgstr. 60 a

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gnarrenburg für den Friedhof in Gnarrenburg am 10. Januar 2023 folgende neue Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 5

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümmeris ein Süumniszuschlag von 1% des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Reihengrabstätte für Särge (nicht verlängerbar) für Personen über 5 Jahre - 30 Jahre Ruhezeit - 500,00 Euro für Personen bis zu 5 Jahren – 20 Jahre Ruhezeit - 330,00 Euro Auch als pflegeleicht mit Rasenansaat möglich

Zusätzliche Gebühr für Sargaushub unter 5 Jahre 290,00 Euro

Zusätzliche Gebühr für Sargaushub über 5 Jahre 500,00 Euro

Mehraufwand, wie z. B. Sträucher, Büsche, Bäume usw. entfernen, wird nach § 7 der FGO gesondert in Rechnung gestellt.

  1. 2. Wahlgrabstätte für 1 Sarg oder 1 - 2 Urnen für Särge 30 Jahre – je Grabstelle - 500,00 Euro für Urnen 25 Jahre – je Grabstelle - 415,00 Euro

Zusätzliche Gebühr für Sargaushub 500,00 Euro

Zusätzliche Gebühr für den Urnenaushub 220,00 Euro

Mehraufwand, wie z.B. Sträucher, Büsche, Bäume usw. entfernen, wird nach § 7 der FGO gesondert in Rechnung gestellt.

Gebühr für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - 17,00 Euro

Gebühren für die Verlängerung der Ruhefrist für die 2. Urne pro Jahr 17,00 Euro

  1. 3. Wahlgrabstätte mit Rasenansaat für Särge 30 Jahre - je Grabstelle 500,00 Euro für 1-2 Urnen 25 Jahre – je Grabstelle 415,00 Euro

Zusätzliche Gebühr für den Sargaushub 500,00 Euro

Zusätzliche Gebühr für den Urnenaushub 220,00 Euro

Zusätzliche Gebühren für die Rasenpflege durch den Friedhofsträger für Särge 30 Jahre – je Grabstelle - 720,00 Euro für Urnen 25 Jahre – je Grabstelle - 600,00 Euro Gebühren für die Verlängerung der Ruhefrist für die 2. Urne pro Jahr 17,00 Euro

Jede Grabstelle ist vom Nutzungsberechtigten mit einer Grabplatte in einer Größe von 40 x 30 x 10 cm (B/H/T) zu versehen. Die Grabplatte liegt mit folgender Mindest-inschrift flach im Rasen:

Vor- und Nachnamen der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr, und auf Wunsch den Geburtsnamen

  1. 4. Nach Verfügbarkeit

Pflegeleichte-Urnen-Reihen-Grabstätte für 1 Urne (nicht verlängerbar) für 25 Jahre, inkl. Rasenpflege durch den Träger des Friedhofes, bestehend aus Urnengrab, Urnenaushub, Beisetzung und Grabplatte (Liegekissen)

Die Beschriftung der Grabplatte wird durch den Träger des Friedhofes in Auftrag gegeben.

Die Grabplatte enthält: Vor- und Nachnamen der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch den Geburtsnamen

1.600,00 Euro

  1. 5. Pflegeleichte Urnen-Grabstätte unter Bäumen

für 1 – 2 Urnen (nicht verlängerbar)

für 25 Jahre, inkl. Pflege durch den Friedhofsträger Bestehend aus Urnengrab, Beisetzung und Grabstein

1.800,00 Euro

Die Erstbeschriftung vom Grabstein wird durch den Träger des Friedhofes in Auftrag gegeben.

Der Grabstein enthält:

Vor- und Nachname der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch den Geburtsnamen

Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Grabstein für die

  1. 2. Urne auf eigene Rechnung vom Steinmetz mit dem Vor- und Nachnamen, dem Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch dem Geburtsnamen versehen zu lassen.

Zusätzliche Gebühr für den Urnenaushub pro Urne

220,00 Euro

Gebühren für die Verlängerung der Ruhefrist für die 2. Urne pro Jahr

17,00 Euro

  1. 6. Pflegeleichte Urnen-Grabstätte für 1 – 2 Urnen

für 25 Jahre, inkl. Pflege der Bodendecker durch den Träger des Friedhofes

Bestehend aus Urnengrab für 1 – 2 Urnen, ca. 80 x 100 cm Beisetzung der 1. Urne

und Stele inkl. der ersten Beschriftung, die durch den Träger des Friedhofes in Auftrag gegeben wird

Die Stele enthält Vor- und Nachname der/des Verstorbenen, das Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch den Geburtsnamen

2.000,00 Euro

Zusätzliche Gebühr für den Urnenaushub pro Urne

220,00 Euro

Gebühren für die Verlängerung der Ruhefrist für die 2. Urne pro Jahr

17,00 Euro

Der/die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Stele für die

  1. 2. Urne auf eigene Rechnung vom Steinmetz mit dem Vor- und Nachnamen, dem Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch den Geburtsnamen versehen zu lassen.
  1. 7. Gemeinschaftsurnenanlage (nicht verlängerbar)

für 25 Jahre inkl. Rasenpflege durch den Friedhofsträger Bestehend aus Urnengrab (ca. 50 x 50 cm), Urnenaushub, Beisetzung und Namenstafel

1.450,00 Euro

Die Beschriftung der Namenstafel mit Vor- und Nachnamen der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr wird an einer Stele angebracht.

Für Paare kann eine zweite Stelle neben dem/der Erstverstorbenen reserviert werden.

  1. 8. Urnenreihenanlage mit Bepflanzung und Pflege durch den/der

450,00 Euro

Nutzungsberechtigten für 25 Jahre

Für 1 – 2 Urnen

Grabstätte ca. 1,00 x 1,00 m

Der/die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, eine Stele oder

einen liegenden Grabstein mit Vor- und Nachnamen der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch mit Geburtsnamen aufstellen zu lassen. Die Grabstätte ist mit einer Stein- oder Granitumrandung einzufassen. Eine Reservierung ist nicht möglich.

Zusätzliche Gebühr für den Urmenaushub pro Urne 220,00 Euro Gebühr für die Verlängerung pro Jahr 17,00 Euro

  1. 9. Reservierung von Grabstätten: Eine Grabstätte kann für jeweils 5 Jahre reserviert werden und die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Bei Belegung wird die Restlaufzeit der Reservierung auf die Ruhezeit angerechnet Reservierungsgebühr pro Jahr und Grabstelle 15,00 Euro
  2. 10. Grababräumung nach Ablauf der Ruhefrist und Rückgabe an den Friedhofsträger Die Gebühren hierfür werden nach Zeitaufwand dem/der Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Oder die Abräumung erfolgt durch den/der Nutzungsberechtigten.
  3. 11. Wiedererwerb und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren fur mind. 10 Jahre möglich. Die Gebahr fur den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird fur die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Die Gebahr pro Grabstelle beträgt fur 10 Jahre 170,00 Euro
  4. 12. Rasenpflege auf einer Wahlgrabstätte pro Grabstelle und Jahr 24,00 Euro
  5. 13. Grabpflegearbeiten Beinhaltet: bepflanzen, gießen, harken und Unkrautfrei halten Die gewünschten Pflanzen werden vom Nutzungsberechtigten geleifert oder durch den Träger des Friedhofes besorgt und in Rechnung gestellt. Kosten pro Grabstelle und Jahr 85,00 Euro II. Gebühren für die Bestattung: Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
  6. 1. für eine Sargbestattung für Personen über 5 Jahre 500,00 Euro für Personen bis zu 5 Jahre 290,00 Euro Mehraufwand, wie z.B. Straucher, Bische, Bäume usw. entfernen, wird nach § 7 der FGO gesondert in Rechnung gestellt.
  7. 2. für eine Urnenbestattung 220,00 Euro III. Verwaltungsgebühren:
  8. 1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschl. Standsicherheitsprüfung 42,00 Euro
  9. 2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals 42,00 Euro
  10. 3. Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften 42,00 Euro IV. Gebühren für die Benutzung der Kirche:
  11. 1. Gebühr für die Benutzung der Kirche je Trauerfeier 200,00 Euro

§ 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 09. April 2013, zuletzt geändert am 13. April 2021 außer Kraft.

Gnarrenburg, den 10. Januar 2023

Der Kirchenvorstand (L. S.) Vorsitzender Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Der Kirchenkreisvorstand (L. S.) Vorsitzender Kirchenkreisvorsteher

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gnarrenburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gnarrenburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 27xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gnarrenburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gnarrenburg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenreihenanlage für 1–2 Urnen (ca. 1,00 x 1,00 m); Bepflanzung u. Pflege durch Nutzungsberechtigte; Stele...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 220 € (Urne) bzw. 500 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gnarrenburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Benutzung der Kirche je Trauerfeier (keine separate Trauerhalle)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 27xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gnarrenburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Gnarrenburg:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: