Friedhofsgebühren Bremervörde 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bremervörde · Niedersachsen · PLZ 27432

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 1.1.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​‍

Friedhofsgebührensatzung *) zuletzt geändert am 19.12.2023

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Bremervörde in seiner Sitzung am 14.3.2017 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bremervörde (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 – Gebühren

(1) Es werden erhoben:

Grabnutzungsgebühren für

  1. 1. Reihengrabstätten
    • a) für den Erwerb des Nutzungsrechtes bei 25jähriger Ruhezeit
    • b) für den Erwerb des Nutzungsrechtes bei 30jähriger Ruhezeit
    • c) für den Wiedererwerb (die Verlängerung) des Nutzungsrechtes pro Grabstätte und vollem Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Vorhaltung der Grabstätte
  • Bereitstellung der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes
  • Vermessung der Grabstätte und Markierung der Eckpunkte
  • Entfernung von Rasen oder Unkrautflies und Schredder
  • Verwaltungstätigkeiten (1 Stunde á 52,00 €): Beratung und Erläuterungen zu

den verfügbaren Grabarten, Ortstermin zwecks Ansicht der Grabstätte, Fertigung von Schriftstücken, Gebührenbescheiden, Graburkunden etc.

a) 225,00 €

b) 270,00 € c) 9,00 €

  1. 2. Wahlgrabstätten
    • a) für den Erwerb eines 30jährigen Nutzungsrechtes pro Grabstelle
    • b) für den Wiedererwerb (die Verlängerung) des Nutzungsrechtes pro Grabstelle und vollem Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Vorhaltung der Grabstätte
  • Bereitstellung der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes
  • Vermessung der Grabstätte bei Erwerb und Teilungsanträgen, Markierung von

Eckpunkten und Grenzen

  • Entfernung von Rasen oder Unkrautflies und Schredder
  • Verwaltungstätigkeiten (1 Stunde á 52,00 €): Beratung und Erläuterungen zu

den verfügbaren Grabarten, Ortstermin zwecks Auswahl der Grabstätte, Fertigung von Schriftstücken, Gebührenbescheiden, Graburkunden etc.

a) 420,00 €

b) 14,00 €

  1. 3. Urnenwahlgrabstätten
    • a) für den Erwerb eines 30jährigen Nutzungsrechtes pro Grabstelle
    • b) für den Wiedererwerb (die Verlängerung) des Nutzungsrechtes pro Grabstelle und vollem Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Vorhaltung der Grabstätte
  • Bereitstellung der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes
  • Vermessung der Grabstätte bei Erwerb und Teilungsanträgen, Markierung von

Eckpunkten und Grenzen

  • Entfernung von Rasen oder Unkrautflies und Schredder
  • Verwaltungstätigkeiten (1 Stunde á 52,00 €): Beratung und Erläuterungen zu

den verfügbaren Grabarten, Ortstermin zwecks Auswahl der Grabstätte, Fertigung von Schriftstücken, Gebührenbescheiden, Graburkunden etc.

a) 233,00 €

b) 7,77 €

  1. 4. Urnenreihengrabstätten
    • a) für den Erwerb eines 30jährigen Nutzungsrechtes

a) 628,00 €

b) für den Wiedererwerb (die Verlängerung) des Nutzungsrechtes pro Grabstätte und vollem Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Vorhaltung der Grabstätte
  • Bereitstellung der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes
  • Entfernung von Rasen oder Unkrautflies und Schredder
  • Verwaltungstätigkeiten (1 Stunde á 52,00 €): Beratung und Erläuterungen zu

den verfügbaren Grabarten, Ortstermin zwecks Ansicht der Grabstätte, Fertigung von Schriftstücken, Gebührenbescheiden, Graburkunden etc. b) 20,93 €

  1. 5. anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten
    • a) für den Erwerb des Nutzungsrechtes bei 25jähriger Ruhezeit
    • b) für den Erwerb des Nutzungsrechtes bei 30jähriger Ruhezeit

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Vorhaltung der Grabstätte
  • Bereitstellung der Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechtes
  • Verwaltungstätigkeiten (1 Stunde á 52,00 €): Beratung und Erläuterungen zu

den verfügbaren Grabarten, Ortstermin zwecks Ansicht des Urnenfeldes, Fertigung von Schriftstücken, Gebührenbescheiden, Graburkunden etc.

a) 132,00 €

b) 158,00 € Friedhofsunterhaltungsgebühren für

  1. 6. Reihengrabstätten pro Grabstätte und Kalenderjahr

23,95 €

  1. 7. Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle und Kalenderjahr, unabhängig von der Belegung

23,95 €

  1. 8. Urnenreihengrabstätten pro Grabstätte und Kalenderjahr, unabhängig von der Belegung

23,95 €

  1. 9. anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten pro Grabstätte und Kalenderjahr

11,97 €

In Ziffer 6. bis 9. sind folgende Leistungen enthalten:

  • Pflege und Instandhaltung der öffentlichen Bereiche, Wege, Flächen und

Anlagen

  • Pflege und Instandhaltung der nicht mit Nutzungsrechten belegten Grabstätten
  • Bereitstellung und Unterhaltung von Wasserentnahmestellen
  • Entnahme von Wasser zur Grabpflege (nicht im Winter und bei Frost oder

Frostgefahr)

  • Bereitstellung von Lagerflächen oder Containern für Grünabfälle
  • Abfuhr der Grünabfälle
  • Bereitstellung von Mutterboden/Erde zum Auffüllen von Grabstätten
  • Jährliche Grabmalkontrolle und Friedhofsbegehungen

Grabpflegebühren für

  1. 10. Reihengrabstätten auf dem Rasenfriedhof Neues Feld (Feld 1 bis 4) pro Grabstätte und Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • bei Absackungen (es wird eine Absackung pro Kalenderjahr zugrunde gelegt):

Verfüllung der Absackung, Richten der Klinkerumrandung, Nachsaat von Rasen

  • 14 Mähgänge pro Kalenderjahr

58,21 €

  1. 11. Wahlgrabstätten auf dem Rasenfriedhof Neues Feld (Feld 1 bis 6) pro Grabstelle und Kalenderjahr, unabhängig von der Belegung

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Bereitstellung und Setzung der Klinkerumrandung (die Pflege und

Instandhaltung der innerhalb der Umrandung liegenden Grabfläche obliegt der oder dem Nutzungsberechtigten) sowie erstmalige Ansaat von Rasen

61,74 €

  • nach einer Bestattung (es werden zwei Bestattungen zugrunde gelegt):

Entfernung des Grabhügels, Entfernung und Entsorgung von niedergelegten Kränzen und Gestecken, Richten der Klinkerumrandung, Nachsaat von Rasen

  • bei Absackungen (es wird eine Absackung pro Grabstelle und Kalenderjahr

zugrunde gelegt): Verfüllung der Absackung, Richten der Klinkerumrandung, Nachsaat von Rasen

  • 14 Mähgänge pro Kalenderjahr
  1. 12. anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten pro Grabstätte und Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • je nach Gestaltung des Urnenfeldes: erstmalige Ansaat von Rasen, erstmaliges

Aufbringen von Schredder oder erstmalige Bepflanzung

  • 14 Mähgänge/Pflegedurchgänge pro Jahr
  • je nach Gestaltung des Urnenfeldes: Nachsaat von Rasen, Auffüllen und

Erneuern von Schredder, Ersatz abgängiger Bepflanzung

26,73 € Gebühren für die Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten an

  1. 13. Reihengrabstätten auf dem Rasenfriedhof Neues Feld (Feld 1 bis 4) pro Grabstätte und Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Entfernung der Klinkerumrandung
  • Ansaat von Rasen auf der von der oder dem Nutzungsberechtigten zu

pflegenden Fläche der Grabstätte

  • 14 Mähgänge pro Kalenderjahr
  • bei Absackungen (es wird eine Absackung pro Kalenderjahr zugrunde gelegt):

Verfüllung der Absackung, Nachsaat von Rasen

58,40 €

  1. 14. Reihengrabstätten, die nicht unter Ziffer 13. fallen,
    • a) mit Rasen pro Grabstätte und Kalenderjahr
    • b) mit Unkrautflies und Schredder pro Grabstätte und Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Ansaat von Rasen oder Aufbringen von Unkrautflies und Schredder
  • 14 Mähgänge/Pflegedurchgänge pro Kalenderjahr
  • bei Absackungen (es wird eine Absackung pro Kalenderjahr zugrunde gelegt):

Verfüllung der Absackung, Nachsaat von Rasen oder Auffüllen von Schredder

a) 64,78 € b) 80,13 €

  1. 15. Wahlgrabstätten auf dem Rasenfriedhof Neues Feld (Feld 1 bis 6) pro ruhender Grabstelle und Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Entfernung der Klinkerumrandung
  • Ansaat von Rasen auf der von der oder dem Nutzungsberechtigten zu

pflegenden Fläche der Grabstätte

  • 14 Mähgänge pro Kalenderjahr
  • bei Absackungen (es wird eine Absackung pro Grabstelle und Kalenderjahr

zugrunde gelegt): Verfüllung der Absackung, Nachsaat von Rasen

55,34 €

  1. 16. Wahlgrabstätten, die nicht unter Ziffer 15. fallen,
    • a) mit Rasen pro ruhender Grabstelle und Kalenderjahr
    • b) mit Unkrautflies und Schredder pro ruhender Grabstelle und Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Ansaat von Rasen oder Aufbringen von Unkrautflies und Schredder
  • 14 Mähgänge/Pflegedurchgänge pro Kalenderjahr
  • bei Absackungen (es wird eine Absackung pro Grabstelle und Kalenderjahr

zugrunde gelegt): Verfüllung der Absackung, Nachsaat von Rasen oder Auffüllen von Schredder

a) 64,78 € b) 80,13 €

  1. 17. Urnenwahlgrabstätten
    • a) mit Rasen pro ruhender Grabstelle und Kalenderjahr

a) 1,04 €

b) mit Unkrautflies und Schredder pro ruhender Grabstelle und Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Ansaat von Rasen oder Aufbringen von Unkrautflies und Schredder
  • 14 Mähgänge/Pflegedurchgänge pro Kalenderjahr
  • Auffüllen von Schredder

b) 4,01 €

  1. 18. Urnenreihengrabstätten
    • a) mit Rasen pro Grabstätte und Kalenderjahr
    • b) mit Unkrautflies und Schredder pro Grabstätte und Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • Ansaat von Rasen oder Aufbringen von Unkrautflies und Schredder
  • 14 Mähgänge/Pflegedurchgänge pro Kalenderjahr
  • Auffüllen von Schredder

a) 3,24 € b) 7,01 €

  1. 19. anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten pro Grabstätte und Kalenderjahr

Es sind folgende Leistungen enthalten:

  • 14 Mähgänge/Pflegedurchgänge pro Jahr
  • je nach Gestaltung des Urnenfeldes: Nachsaat von Rasen, Auffüllen und

Erneuern von Schredder, Ersatz abgängiger Bepflanzung

26,73 € Nutzungsgebühren

  1. 20. für die Benutzung einer Leichenkammer

197,00 €

  1. 21. für die Benutzung einer Friedhofskapelle

252,00 €

  1. 22. für die Benutzung des Abschiedsraumes in der Friedhofskapelle Neues Feld für Trauerfeiern

58,25 € In Ziffer 20. bis 22. sind folgende Leistungen enthalten:

  • Bereitstellung der Räumlichkeiten
  • Reinigung der Räumlichkeiten
  • Bereitstellung vorhandener Ausstattung (Stühle, Katafalk, Orgel etc.)

(2) Die Nutzung des Abschiedsraumes in der Friedhofskapelle Neues Feld zu anderen Zwecken als zur Durchführung einer Trauerfeier ist nur zulässig, wenn zugleich eine Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 20. oder

  1. 21. anfällt.

(3) Die Grabnutzungsgebühren gemäß Absatz 1 Ziffer 1. bis 5. werden bei der Begründung (Entstehung) oder des Wiedererwerbs (der Verlängerung) des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungszeit an der jeweiligen Grabstätte erhoben.

(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß Absatz 1 Ziffer 6. bis 9 können mit Zustimmung der Stadt längstens bis zum Ende der Nutzungszeit der jeweiligen Grabstätte im voraus entrichtet werden (Vorauszahlung). Eine Vorauszahlung kann nur für die gesamte Grabstätte geleistet werden. Die Höhe der Vorauszahlung wird ermittelt, indem die gemäß Absatz 1 Ziffer 6. bis 9. für die jeweilige Grabstätte zu entrichtende Friedhofsunterhaltungsgebühr mit der Anzahl der Jahre, für die eine Vorauszahlung geleistet werden soll, multipliziert wird. Innerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten einer Erhöhung der in Satz 3 genannten Gebühren werden bei der Berechnung gemäß Satz 2 die am Tag vor dem Inkraftrteten der Erhöhung geltenden Gebührensätze zugrunde gelegt. Die Vorauszahlung wird der oder dem Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätte nach Zahlungseingang schriftlich bestätigt. In der Bestätigung ist anzugeben, für welchen Zeitraum die Vorauszahlung geleistet wurde. Die Zustimmung gemäß Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn für die jeweilige Grabstätte erstmalig eine Vorauszahlung geleistet werden soll oder der Zeitraum, für den bereits eine Vorauszahlung geleistet wurde, in der Vergangenheit liegt. Die Sätze 1 bis 6 gelten für die Vorauszahlung von Grabpflegegebühren gemäß Absatz 1 Ziffer 10. bis 12. entsprechend.

(5) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß Absatz 1 Ziffer 6. bis 9. und die Grabpflegegebühren gemäß Absatz 1 Ziffer 10. bis 12. werden mit dem Kostenbescheid gemäß § 15 b der Friedhofssatzung der Stadt Bremervörde für die gesamte verbleibende Ruhezeit der jeweiligen Grabstätte oder Grabstelle erhoben. Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 2 – Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Grabnutzungsgebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 1. bis 5. entsteht mit der Begründung (Entstehung) oder des Wiedererwerbs (der Verlängerung) des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Grabstätte durch Verwaltungsakt.

(2) Die Gebührenschuld für die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 6. bis 9. und für die Grabpflegegebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 10. bis 12. entsteht jeweils mit dem 1.1. eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1.1. des auf die Begründung (Entstehung) oder des Wiedererwerbs (der Verlängerung) des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Grabstätte folgenden Jahres. Bei Übertragung von Nutzungsrechten gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Gebührenschuld für die Gebühren für die Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 13. bis 19. entsteht jeweils mit Bekanntgabe des Kostenbescheides gemäß

§ 15 b der Friedhofssatzung der Stadt Bremervörde.

(4) Die Gebührenschuld für die Nutzungsgebühren gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 20. bis 22. entsteht jeweils mit der Nutzung der Leichenkammer, der Kapelle oder des Abschiedsraumes in der Kapelle Neues Feld.

§ 3 – Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 6. bis 9. und für die Grabpflegegebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 10. bis 12. endet mit Ablauf des Monats, in dem das Nutzungsrecht an der jeweiligen Grabstätte abläuft (endet). Beim Verzicht auf das Nutzungsrecht und beim Entzug des Nutzungsrechtes endet die Gebührenschuld mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf das Nutzungsrecht oder der Entzug des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Grabstätte oder Grabstelle wirksam wird. Verstirbt die oder der Nutzungsberechtigte, endet die Gebührenschuld für die jeweilige Grabstätte mit dem 31.12. des Jahres, in dem der Todesfall eingetreten ist.

(2) Fällt das Ende der Gebührenschuld nicht auf den 31.12., ist die Gebühr nach Absatz 1 für das Jahr in dem die Gebührenschuld endet, anteilig zu entrichten. Die anteilige Gebühr wird ermittelt, indem die für das volle Jahr zu entrichtende Gebühr durch 12 geteilt und anschließend mit der Anzahl der Monate für die eine Gebührenschuld besteht, multipliziert wird.

§ 4 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner für die Grabnutzungsgebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 1. bis 5. ist die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller.

(2) Gebührenschuldner für die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 6. bis 9. und für die Grabpflegegebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 10. bis 12. ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte und die Erben eines oder einer verstorbenen Nutzungsberechtigten. Sie haften als Gesamtschuldner.

(3) Gebührenschuldner für die Gebühren für die Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 13. bis 19. ist die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller.

(4) Gebührenschuldner für die Nutzungsgebühren gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 20. bis 22. ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der jeweiligen Nutzung.

§ 5 – Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 1. bis 5., die Gebühr für die Grabpflege bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 13. bis 19. und die Nutzungs-gebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 20. bis 22. ist jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides oder Kostenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 6. bis 9. und die Grabpflegegebühr gemäß

§ 1 Absatz 1 Ziffer 10. bis 12. ist jeweils am 15.5. eines jeden Jahres für das laufende Jahr zu entrichten.

§ 6 – Gebührenerlass und Gebührenermäßigung

Die Gebühren können im Einzelfalle aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 7 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 8 – Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 1.1.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 19.03.2002 nebst ihren Änderungssatzungen außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Absatz 1 Ziffer 1. bis 5. und Ziffer 20. bis 22. am 1.4.2017 in Kraft.

*) Die erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (betrifft § 1) ist am 01.01.2023 in Kraft

getreten.

Die zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (betrifft § 1) ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.3.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Stadt Bremervörde zuletzt geändert am 27.09.2022 (Anlage 1)

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bremervörde in seiner Sitzung am 14.03.2017 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

II - Ordnungsvorschriften

§ 4 – Betreten der Friedhöfe

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 – Dienstleistungserbringer

III - Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen

§ 9 – Ausheben und Verfüllen der Gräber

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

IV - Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

§ 13 – Nutzungsrechte

§ 14 – Tausch von Nutzungsrechten

§ 15 – Verzicht auf Nutzungsrechte

§ 15 a Rückgabe von Grabstätten

§ 15 b Vorzeitige Rückgabe von Grabstätten

§ 15 c Teilung von Grabstätten

§ 16 – Reihengrabstätten

§ 17 – Wahlgrabstätten

§ 18 – Urnenwahlgrabstätten

§ 19 – Urnenreihengrabstätten

§ 20 – Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten

§ 21 – Ehrengrabstätten

V - Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 23 – Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten

§ 24 – Rasenfriedhof Neues Feld

VI - Grabmale

§ 25 – Standsicherheit der Grabmale

§ 26 – Unterhaltung

§ 27 – Entfernung

VII - Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Allgemeines

§ 29 – Vernachlässigung

VIII - Friedhofskapellen, Leichenkammern und Trauerfeiern

§ 30 – Benutzung der Friedhofskapellen

§ 31 – Benutzung der Leichenkammern

§ 32 – Trauerfeiern

IX - Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

§ 34 – Anordnungen im Einzelfall

§ 35 – Haftung

§ 36 – Gebühren

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

§ 38 – Salvatorische Klausel

§ 39 – Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bremervörde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Bevern

b) Friedhof Elm

c) Friedhof Engeo

d) Friedhof Hesedorf

e) Friedhof Hönau-Lindorf f) Friedhof Hohe Worth

g) Friedhof Iselersheim

h) Friedhof Minstedt i) Friedhof Neues Feld j) Friedhof Nieder Ochtenhausen

k) Friedhof Ostendorf l) Friedhof Plönjeshausen

m) Friedhof Spreckens

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bremervörde. Sie dienen der Bestattung

a) aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Bremervörde waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,

b) aller Totgeborenen, bei denen mindestens ein Elternteil am Tag der Bestattung Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Bremervörde ist oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzt,

c) von Fehlgeborenen und Ungeborenen, sofern mindestens ein Elternteil die Bestattung wünscht und am Tag der Bestattung Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Bremervörde ist oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzt

Die Bestattung von nicht unter a) bis c) fallenden Verstorbenen, Totgeborenen, Fehlgeborenen und Ungeborenen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadt.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr eingeräumt oder verlängert.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte und

bei Vorliegen der erforderlichen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde auch Umbettungen ohne Kosten für die oder den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Betreten der Friedhöfe

Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten

(3) Auf den Friedhöfen ist inbesondere nicht gestattet:

a) Flächen und Wege mit Fahrrädern und Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie das Befahren durch Beschäftigte der Stadt und auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringern und ihrer Beschäftigten,

b) sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,

c) der Verkauf von Waren aller Art, inbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten und Bewerben von Dienstleistungen,

d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen und diese ohne Auftrag der oder des Nutzungsberechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu verwenden,

f) Druckschriften zu verteilen,

g) Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

j) zu lärmen, zu spielen und zu lagern,

k) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

l) Hunde unangeleint mitzuführen.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und sieben Tage vorher bei der Stadt zu beantragen.

§ 6 – Dienstleistungserbringer

(1) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(3) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, kann die Stadt auf Zeit oder auf Dauer die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte ist bei der Anmeldung nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Urnenbeisetzung festzulegen.

(2) Die Stadt behält sich das Recht vor, Bestattungstermine und Termine für Trauerfeiern aus wichtigem Grund abzulehnen und neu festzusetzen.

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollten höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Ausheben und Verfüllen der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber dürfen nur sach- und fachkundige Personen vornehmen. Die Sach- und Fachkunde ist der Stadt auf Anforderung nachzuweisen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Für die Lagerung von Erdaushub genutzte Flächen, die sich außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen befinden, sind innerhalb einer Woche nach dem Verfüllen des Grabes, aus dem der jeweilige Erdaushub stammt, wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Überschüssiger Erdaushub ist von der für die Lagerung genutzten Fläche zu entfernen und an die dafür vorgesehenen Stellen zu verbringen oder vom Friedhof abzufahren. Das Aufbringen auf Wege, Flächen und nicht mit Nutzungsrechten belegten Grabstätten ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt zulässig. Das Aufbringen auf Grabstätten, die mit Nutzungsrechten belegt sind, bedarf der Zustimmung der oder des jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(5) Nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist noch auf der für die Lagerung genutzten Fläche befindlicher Erdaushub und Erdaushub, der ohne vorherige Zustimmung der Stadt auf Wege, Flächen und nicht mit Nutzungsrechten belegten Grabstätten aufgebracht wurde, wird von der Stadt auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers entfernt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Erdaushub ohne Zustimmung auf mit Nutzungsrechten belegte Grabstätten aufgebracht wurde und die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte dessen Entfernung fordert.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beginnt am Tag der Erdbestattung und beträgt auf den in § 1 genannten Friedhöfen 30 Jahre.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Ruhezeit bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, bei Totgeborenen, bei Fehlgeborenen und bei Ungeborenen jeweils 25 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Aschen beginnt am Tag der Urnenbeisetzung und beträgt auf den in § 1 genannten Friedhöfen 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen, Aschen und Gebeinen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste und Gebeine können mit vorheriger Genehmigung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, aus der die Umbettung erfolgen soll. Dem Antrag ist die Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde und der Nachweis über das Recht auf Bestattung in der Grabstätte, in die umgebettet werden soll, beizufügen.

(5) Alle Umbettungen dürfen nur von der Stadt oder einer Bestatterin oder einem Bestatter durchgeführt werden. Die Stadt behält sich das Recht vor, den Umbettungszeitpunkt festzusetzen.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) anonyme Urnenreihengrabstätten

f) halbanonyme Urnenreihengrabstätten

g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verfügbarkeit der in Absatz 2 genannten Grabstätten auf einem der Lage oder Namen nach bestimmten Friedhof und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte werden nur auf Antrag verliehen. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung (Erwerb) von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Grabstätten auf einem der Lage nach bestimmten Urnenfeld, an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten. Über die Verleihung (den Erwerb) des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der oder des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu ihrem oder seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Ziffer 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Ziffern 2. bis 4. und 6. bis 8. geht das Nutzungsrecht auf die oder den Ältesten über. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit ihrem oder seinem Tode übernimmt.

(3) Die oder der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 2 Satz 2 übertragen; sie oder er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Stadt.

(4) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(5) Gemäß Absatz und übertragene Nutzungsrechte an Reihengrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten und halbanonymen Urnenreihengrabstätten enden mit Ablauf der jeweiligen Ruhezeit.

(6) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten können gemäß Absatz 2 und 3 mindestens bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit auf der jeweiligen Grabstätte und längstens für 30 Jahre übertragen werden. Macht die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Nutzungsrecht keine Angaben zur gewünschten Nutzungszeit wird das Nutzungsrecht jeweils für 30 Jahre übertragen.

(7) Absatz 2 gilt in den Fällen der Absätze 3 und 4 entsprechend.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die oder der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls sie oder er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

§ 14 – Tausch von Nutzungsrechten

(1) Mit Zustimmung der Stadt kann das Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte oder an einer Grabstätte, auf der alle Ruhezeiten gemäß § 10 dieser Satzung abgelaufen sind, gegen das Nutzungsrecht an einer anderen Grabstätte getauscht werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf den Tausch von Nutzungsrechten. Er kann nur für die gesamte Grabstätte beantragt werden. Der Antrag ist bei der Stadt schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Antragsberechtigt ist die oder der Nutzungsberechtigte der jeweiligen Grabstätte. Aus dem Antrag soll hervorgehen, zu welchem Zeitpunkt der Tausch beantragt wird. Rückwirkende Anträge sind nicht

zulässig. Fehlt der in Satz 2 genannte Zeitpunkt oder liegt dieser in der Vergangenheit, gilt das Eingangsdatum des Antrages oder der Tag der Niederschrift bei der Stadt als Zeitpunkt, zu dem der Tausch beantragt wird.

(3) § 27 und § 28 Absatz 7 gelten entsprechend.

§ 15 – Verzicht auf Nutzungsrechte

(1) Beim Verzicht auf Nutzungsrechte wird unterschieden zwischen der Rückgabe, der vorzeitigen Rückgabe und der Teilung von Grabstätten. Es besteht kein Anspruch auf vorzeitige Rückgabe oder Teilung von Grabstätten.

(2) Die Rückgabe einer Grabstätte ist der Verzicht auf das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte.

(3) Bei der vorzeitigen Rückgabe verzichtet die oder der Nutzungsberechtigte einer ruhenden Grabstätte mit Zustimmung der Stadt auf das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte oder an einer oder mehreren der Lage nach bestimmten Grabstellen auf der Grabstätte.

(4) Bei der Teilung einer Grabstätte verzichtet die oder der Nutzungsberechtigte mit Zustimmung der Stadt auf das Nutzungsrecht an einer oder mehreren der Lage nach bestimmten Grabstellen auf der Grabstätte.

§ 15 a

Rückgabe von Grabstätten

Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten und an Grabstätten, auf denen alle Ruhezeiten gemäß

§ 10 dieser Satzung abgelaufen sind, kann jederzeit verzichtet werden. Die oder der Nutzungsberechtigte

hat der Stadt den Verzicht unter Angabe des Zeitpunktes, zu dem dieser wirksam wird, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung muss der Stadt spätestens am Tag des Wirksamwerdens des Verzichtes vorliegen, rückwirkende Erklärungen sind nicht zulässig. Fehlt der in Satz 2 genannte Zeitpunkt oder liegt dieser in der Vergangenheit, gilt das Eingangsdatum der Erklärung oder der Tag der Niederschrift bei der Stadt als Zeitpunkt, an dem der Verzicht wirksam wird.

§ 15 b

Vorzeitige Rückgabe von Grabstätten

(1) Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten und an belegten Grabstellen kann erst nach Ablauf aller Ruhezeiten gemäß § 10 dieser Satzung verzichtet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn alle Mindestruhezeiten gemäß des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen abgelaufen sind, die oder der Nutzungsberechtigte glaubhaft macht, dass

  1. 1. sie oder er die Grabpflege nicht mehr leisten kann,
  2. 2. eine vorrangige, gewerbliche Grabpflege nicht möglich ist,
  3. 3. kein Angehöriger gemäß § 13 Absatz 2 bereit ist, das Nutzungsrecht an der Grabstätte zu übernehmen

und die bis zum Ablauf aller in Satz 1 genannten Ruhezeiten anfallenden Grabpflegekosten und Friedhofsunterhaltungsgebühren im voraus entrichtet.

(2) Der Antrag auf vorzeitige Rückgabe der gesamten Grabstätte oder einer oder mehreren der Lage nach bestimmten Grabstellen auf der Grabstätte ist bei der Stadt schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Antragsberechtigt ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Aus dem Antrag soll neben den Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1. bis 3. auch hervorgehen, zu welchem Zeitpunkt die vorzeitige Rückgabe gewünscht wird. Rückwirkende Anträge sind nicht zulässig. Fehlt der in Satz 3 genannte Zeitpunkt oder liegt dieser in der Vergangenheit, gilt das Eingangsdatum des Antrages oder der Tag der Niederschrift bei der Stadt als Zeitpunkt, zu dem die vorzeitige Rückgabe beantragt wird. Beabsichtigt die Stadt, einem Antrag auf vorzeitige Rückgabe stattzugeben, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Kostenbescheid mit dem Hinweis, dass die vorzeitige Rückgabe bei fristgerechtem Zahlungseingang genehmigt wird. Der in dem Kostenbescheid genannte Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig. Bei fristgerechter Zahlung genehmigt die

Stadt die vorzeitige Rückgabe. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird der Antrag auf vorzeitige Rückgabe als zurückgezogen angesehen.

§ 15 c

Teilung von Grabstätten

(1) Die Teilung von Grabstätten kann nur beantragt werden, wenn die Grabstellen, bei denen auf das Nutzungsrecht verzichtet werden soll, nicht belegt oder auf ihnen alle Ruhezeiten gemäß § 10 dieser Satzung abgelaufen sind.

(2) Der Antrag auf Teilung einer Grabstätte ist bei der Stadt schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Antragsberechtigt ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Aus dem Antrag soll hervorgehen, zu welchem Zeitpunkt die Teilung beantragt wird. Rückwirkende Anträge sind nicht zulässig. Fehlt der in Satz 2 genannte Zeitpunkt oder liegt dieser in der Vergangenheit, gilt das Eingangsdatum des Antrages oder der Tag der Niederschrift bei der Stadt als Zeitpunkt, zu dem die Teilung beantragt wird.

§ 16 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen erst im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Reihengrabstätten werden zugewiesen; über die Reihenfolge ihrer Belegung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Erdbestattung erfolgen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Die Stadt kann zulassen, dass anstelle der Erdbestattung eine Urnenbeisetzung erfolgt.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht am Tag der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf der jeweiligen Reihengrabstätte und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb (eine Verlängerung) des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Die Stadt kann Ausnahmen von Absatz 2 und 3 zulassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bei Erwerb des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung mehrere Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen auf dem jeweiligen Reihengrab und der Wiedererwerb (die Verlängerung) des Nutzungsrechtes in Aussicht gestellt wurden. Ein Anspruch auf die in Satz 1 genannten Ausnahmen besteht nicht.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Reihengrabstätte.

§ 17 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden kann und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit Erstellung der Graburkunde und endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Der Wiedererwerb (die Verlängerung) für ein Jahr bis maximal 30 Jahre ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Antragsberechtigt ist die oder der Nutzungsberechtigte; in ihrem oder seinem Todesfall die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Nutzungsrecht. Wurde die Nachfolge im Nutzungsrecht nicht gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 geregelt, ist jede der in § 13 Absatz 2 Satz 2 genanten Personen antragsberechtigt. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht wiedererworben (verlängert) werden soll.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten als Einfachgräber. Tiefengräber sind nicht zulässig. Die zur Gebührenveranlagung maßgebliche Größe der Wahlgrabstätte (einstellig, zweistellig etc.) bestimmt sich nach der Zahl der Grabstellen für Erdbestattungen.

(3) Eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben (verlängert) worden ist.

(4) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, über andere Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen auf der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Wahlgrabstätte.

§ 18 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden kann und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit Erstellung der Graburkunde und endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Der Wiedererwerb (die Verlängerung) für ein Jahr bis maximal 30 Jahre ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Antragsberechtigt ist die oder der Nutzungsberechtigte; in ihrem oder seinem Todesfall die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Nutzungsrecht. Wurde die Nachfolge im Nutzungsrecht nicht gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 geregelt, ist jede der in § 13 Absatz 2 Satz 2 genanten Personen antragsberechtigt. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht wiedererworben (verlängert) werden soll.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten als Einfachgräber. Tiefengräber sind nicht zulässig. Die zur Gebührenveranlagung maßgebliche Größe der Urnenwahlgrabstätte (einstellig, zweistellig etc.) bestimmt sich nach der Zahl der Grabstellen für Urnenbeisetzungen.

(3) Eine Urnenbeisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben (verlängert) worden ist.

(4) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Urnenwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Urnenbeisetzungen auf der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Urnenwahlgrabstätte.

§ 19 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach vergeben und an denen erst im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenreihengrabstätten werden zugewiesen; über die Reihenfolge ihrer Vergabe entscheidet die Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht entsteht am Tag der ersten Urnenbeisetzung auf der jeweiligen Urnenreihengrabstätte und endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Der Wiedererwerb (die Verlängerung) für ein Jahr bis maximal 30 Jahre ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Antragsberechtigt ist die oder der Nutzungsberechtigte; in ihrem oder seinem Todesfall die Nachfolgerin oder der Nachfolger im Nutzungsrecht. Wurde die Nachfolge im Nutzungsrecht nicht gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 geregelt, ist jede der in § 13 Absatz 2 Satz 2 genanten Personen antragsberechtigt. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht wiedererworben (verlängert) werden soll.

(2) Sofern sie die erforderliche Größe aufweist, können in jeder Urnenreihengrabstätte bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben (verlängert) worden ist.

(3) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Urnenreihengrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Urnenbeisetzungen auf der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Urnenreihengrabstätte, welche sich innerhalb der sie umgebenden Einfassung befindet.

§ 20 – Anonyme und halbanonyme

Urnenreihengrabstätten

(1) Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und an denen erst im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird, wenn es dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten werden zugewiesen; über die Reihenfolge ihrer Belegung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) In jeder anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urnenbeisetzung erfolgen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht am Tag der Urnenbeisetzung in der jeweiligen anonymen oder halbanonymen Urnenreihengrabstätte und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb (eine Verlängerung) ist nicht möglich.

(4) Anonyme und halbanonyme Urnenreihengräber werden nicht gekennzeichnet. Die in halbanonymen Urnenreihengrabstätten Beigesetzten werden von der Stadt jeweils an zentraler Stelle gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung genannt. Die Kosten hierfür trägt die oder der Nutzungsberechtigte der halbanonymen Urnenreihengrabstätte, in der die oder der Genannte beigesetzt wurde.

§ 21 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 23 – Anonyme und halbanonyme

Urnenreihengrabstätten

Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten werden von der Stadt angelegt und gepflegt. Für die Pflege der in Satz 1 genannten Grabstätten erhebt die Stadt Grabpflegegebühren gemäß ihrer Friedhofsgebührensatzung. Den Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, auf anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabfeldern Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Anpflanzungen vorzunehmen und Grabschmuck (Kränze, Gestecke, Blumenvasen, Pflanzschalen etc.) außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen niederzulegen oder aufzustellen.

§ 24 – Rasenfriedhof Neues Feld

Bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auf dem Rasenfriedhof Neues Feld (Feld 1 bis Feld 6) ist eine Teilfäche der jeweiligen Grabstätte mit Rasen versehen, welcher von der Stadt angesät und gepflegt wird. Für die Pflege der in Satz 1 genannten Rasenfläche erhebt die Stadt Grabpflegegebühren gemäß ihrer Friedhofsgebührensatzung. Der oder dem Nutzungsberechtigten obliegt auf der jeweiligen Grabstätte die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der innerhalb der von der Stadt gesetzten Klinkerumrandung befindlichen Fläche.

VI. - Grabmale

§ 25 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 26 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte, auf der sich die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen befinden.

(2) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die oder der gemäß Absatz 1 für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Bremervörde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die oder der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 27 – Entfernung

(1) Binnen drei Monaten nach Ablauf (Ende) des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte und binnen drei Monaten nach Wirksamwerden des Verzichtes auf das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte oder an einer oder mehreren Grabstellen auf der Grabstätte hat die oder der bisherige Nutzungsberechtigte alle darauf befindlichen Grabmale, Grabeinfassungen, sonstige bauliche Anlagen und Grabausstattungen sowie deren Fundamente zu entfernen.

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist noch auf der jeweiligen Grabstätte oder den jeweiligen Grabstellen befindliche Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen sowie deren Fundamente gehen nach Ablauf einer Nachfrist von drei Monaten entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über und werden von ihr auf Kosten der oder des letzten Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Mit Zustimmung der Stadt können aufgrund ihres Alters, ihrer Historik oder ihrer Gestaltung erhaltenswerte Grabmale, die gemäß Absatz 1 zu entfernen sind, auf nicht mit Nutzungsrechten belegte Grabstätten oder öffentliche Flächen und Anlagen des Friedhofes versetzt werden. Die Entscheidung, ob es sich um ein erhaltenswertes Grabmal handelt und die Bestimmung des neuen Standortes obliegen der Stadt. Die Kosten für die Umsetzung trägt die oder der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, von der das erhaltenswerte Grabmal zu entfernen ist. Mit Aufstellung des erhaltenswerten Grabmales an seinem neuen Standort geht dieses entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bremervörde über.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

VII. - Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Abgesackte (eingesackte) Grabstellen sind unverzüglich aufzufüllen und wieder herzurichten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Sie

können an den dafür vorgesehen Stellen abgelegt oder vom Friedhof abgefahren werden. § 5 Absatz 3 Buchstabe g) bleibt unberührt.

(2) Höhe, Form und die Art der Gestaltung der Grabhügel sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Jede Grabstätte darf nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Flächen, Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(4) Werden andere Grabstätten oder öffentliche Flächen, Anlagen und Wege durch die Bepflanzung einer Grabstätte beeinträchtigt, hat die oder der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, von der die Beeinträchtigung ausgeht, innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen. Die Stadt kann anordnen, dass die andere Grabstätten oder öffentliche Flächen, Anlagen und Wege beeinträchtigende Bepflanzung zurückgeschnitten oder entfernt wird. Die Kosten für den Rückschnitt oder die Entfernung trägt die oder der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, von der die Beeinträchtigung ausgeht.

(5) Der Rückschnitt oder die Entfernung gemäß Absatz 4 kann bei anstehenden Beisetzungen auch durch die Stadt vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn die oder der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, von der die Beeinträchtigung ausgeht, in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erreicht werden kann. Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat in den Fällen des Satzes 1 keinen Anspruch auf Neuanpflanzung oder Kostenerstattung.

(6) Die für die oder den Nutzungsberechtigten im Rahmen dieser Satzung bestehende Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten und Grabstellen erlischt erst mit Ablauf (Ende) der Nutzungszeit oder dem Wirksamwerden des Verzichtes auf das Nutzungsrecht. Satz 1 gilt beim Tausch von Nutzungsrechten entsprechend.

(7) Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen jeweils binnen sechs Monaten nach Beginn des Nutzungsrechtes und binnen sechs Monaten nach jeder auf ihnen erfolgten Erdbestattung oder Urnenbeisetzung hergerichtet sein.

(8) Binnen drei Monaten nach Ablauf (Ende) des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte und binnen drei Monaten nach Wirksamwerden des Verzichtes auf das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte oder an einer oder mehreren Grabstellen auf der Grabstätte hat die oder der bisherige Nutzungsberechtigte alle darauf befindlichen Bepflanzungen einschließlich Wurzelwerk und Stubben zu entfernen. Die Stadt kann zulassen, das eine die Grabstätte oder Grabstelle einfassende Hecke stehen bleibt. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist noch auf der jeweiligen Grabstätte oder den jeweiligen Grabstellen befindliche Bepflanzungen einschließlich Wurzelwerk und Stubben gehen nach Ablauf einer Nachfrist von drei Monaten entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über und werden von ihr auf Kosten der oder des bisherigen Nutzungsberechtigten entfernt. Die Sätze 1 und 3 gelten für sonstigen Grabschmuck entsprechend.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Wege, Flächen und gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

(10) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie zum Beispiel Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 29 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte oder eine Grabstelle im Rahmen dieser Satzung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte oder Grabstelle innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte oder der Grabstelle.

(2) Wird die Aufforderung gemäß Absatz 1 nicht befolgt, kann die Stadt die Grabstätte oder Grabstelle auf Kosten der oder des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte oder Grabstelle unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist sie oder er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, die Grabstätte oder die Grabstelle innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides abzuräumen. § 27 und § 28 Absatz 8 gelten entsprechend.

(4) Die oder der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder Grabstelle auf die für sie oder ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Absatzes 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des

§ 27 und des § 28 Absatz 8 hinzuweisen.

VIII - Friedhofskapellen, Leichenkammern und Trauerfeiern

§ 30 – Benutzung der Friedhofskapellen

Die Benutzung der Friedhofskapellen ist mit der für die jeweilige Kapelle zuständigen Person abzustimmen und unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Stadt behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Nutzung einer Friedhofskapelle abzulehnen oder Termine für Trauerfeiern neu festzusetzen.

§ 31 – Benutzung der Leichenkammern

(1) Die städtischen Leichenkammern befinden sich in den Friedhofskapellen und dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und nur in Begleitung städtischen Personals oder einer Bestatterin oder eines Bestatters betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Stadt kann zulassen, dass diese Zeiten durch die jeweilige Bestatterin oder den jeweiligen Bestatter festgesetzt werden; auf Anforderung sind die Zeiten der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einer gesonderten Leichenkammer aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Leichenkammern und die Beaufsichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gesundheitsamtes.

(4) Die Nutzung einer Leichenkammer ist der für die jeweilige Friedhofskapelle zuständigen Person und der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Einlieferung des Sarges anzuzeigen.

§ 32 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen, die über die übliche Begleitung einer Trauerfeier hinausgeht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Von der Stadt zur Verfügung gestellte Musikinstrumente dürfen nur von Personen genutzt werden, die mit der Bedienung vertraut sind. Die Nutzerin oder der Nutzer haftet gegenüber der Stadt für alle Schäden, die durch fehlerhafte oder nicht sachgerechte Bedienung der zur Verfügung gestellten Musikinstrumente entstehen.

IX - Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Die vor dem 1.1.2001 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 60 Jahre seit der letzten, vor dem 1.1.2001 erfolgten Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf der jeweiligen Grabstätte begrenzt.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 – Anordnungen im Einzelfall

Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 35 – Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 36 – Gebühren

Für die Inanspruchnahme und Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann gemäß § Absatz des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) entgegen § 5 Absatz 3 1. Flächen und Wege mit Fahrrädern und Fahrzeugen aller Art befährt; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Elektroscooter, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie das Befahren durch Beschäftigte der Stadt und auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringern und ihrer Beschäftigten, 2. sich mit und ohne Spielgerät sportlich betätigt, 3. Waren aller Art, inbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen aller Art anbietet und bewirbt, 4. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, 5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt und diese ohne Auftrag der oder des Nutzungsberechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig verwendet, 6. Druckschriften verteilt, 7. Erdaushub, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, 8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, 9. Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt betritt, 10. lärmt, spielt und lagert, 11. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, 12. Hunde unangeleint mitführt,

c) entgegen § 5 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Stadt durchführt,

d) als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Absatz 1 und 2 1. diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen nicht beachtet, 2. für die Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien auf den Friedhöfen nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie nicht behindern, 3. bei Beendigung der Tätigkeit oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand bringt, 4. auf den Friedhöfen Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert, 5. gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

e) entgegen § 7 Absatz 1 Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung meldet, f) entgegen § 9 Absatz 1 Gräber ohne Sach- und Fachkunde aushebt oder verfüllt,

g) entgegen § 9 Absatz 2 und 3 die Mindesttiefe und den Mindestabstand von Gräbern nicht einhält,

h) die Ruhezeiten gemäß § 10 nicht wahrt, i) entgegen § 11 Absatz 1 die Ruhe der Toten stört j) entgegen § 11 Absatz 2 Umbettungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt

k) entgegen § 11 Absatz 5 Umbettungen nicht von der Stadt oder einer Bestatterin oder einem Bestatter durchführen lässt l) entgegen § 22 eine Grabstätte so gestaltet, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage nicht gewahrt wird,

m) entgegen § 23 auf anonymen und halbanoymen Urnenreihengrabfeldern Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet, Anpflanzungen vornimmt und Grabschmuck (Kränze, Gestecke, Blumenvasen, Pflanzschalen etc.) außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen niederlegt oder aufstellt,

n) entgegen § 25 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) fundamentiert und nicht so befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,

o) als Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter entgegen § Absatz Grabmale, Grabeinfassungen, sonstige Grabausstattungen und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,

p) als Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter entgegen § 28 Absatz 1 und 6 eine Grabstätte nicht im Rahmen dieser Satzung herrichtet und dauernd verkehrssicher instandhält,

q) entgegen § 28 Absatz 10 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken und Kleinzubehör wie zum Beispiel Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material nicht vom Friedhof entfernt oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgt, r) entgegen § 30 und 31 die Nutzung der Friedhofskapellen und Leichenkammern nicht mit der jeweils zuständigen Person abstimmt und diese nicht unverzüglich bei der Stadt anzeigt,

s) entgegen § 32 Absatz 3 ohne vorherige Zustimmung der Stadt Musik und Gesang darbietet, die oder der über die übliche Begleitung einer Trauerfeier hinausgehen.

§ 38 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 39 – Inkraftreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 12.12.2000 mit ihren Änderungssatzungen außer Kraft.

Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Bremervörde

Die in halbanoymen Urnenreihengrabstätten Beigesetzten werden wie folgt an zentraler Stelle genannt:

a) Friedhof Iselersheim Auf Bronzetafeln von 15 cm Breite und 6 cm Höhe stehen jeweils der Name, das Geburtsdatum und der Todestag in der Schriftart „Monotype Corsiva“. Die einzelnen Bronzetafeln werden der Reihe nach an der auf dem halbanonymen Urnenfeld stehenden Grabstele angebracht.

Max Mustermann 1.1.1900 - 1.1.2013

b) Friedhof Hesedorf Auf rechteckigen Bronzetafeln von 15 cm Breite und 6 cm Höhe stehen jeweils der Name, das Geburtsdatum und der Todestag in der Schriftart „Helvetica“. Die einzelnen Bronzetafeln werden der Reihe nach von oben links nach rechts unten an der auf dem halbanonymen Urnenfeld stehenden Grabstele angebracht. Zwischen Stelensockel und den einzelnen Namenstafeln ist ein Mindestabstand von 40 cm einzuhalten. Die vier Stelenseiten werden in folgender Reihenfolge mit Namenstafeln versehen: Begonnen wird mit der dem Friedhof zugewandten Stelenseite, die anderen Stelenseiten folgen im Uhrzeigersinn.

Max Mustermann

  • 1.1.1900 + 1.1.2013

c) Friedhof Minstedt Auf rechteckigen Aluminiumtafeln von 15 cm Breite und 6 cm Höhe stehen jeweils der Name, das Geburtsdatum und der Todestag in der Schriftart „Antiqua“. Die einzelnen Aluminiumtafeln werden der Reihe nach von oben links nach rechts unten an der auf dem halbanonymen Urnenfeld stehenden Grabstele angebracht.

Max Mustermann

  • 1.1.1900 + 1.1.2013

d) Friedhof Plönjeshausen Die Nennung der/des Beigesetzten erfolgt jeweils auf massiven Bronzetafeln von 10 cm Breite und 5 cm Höhe. Farbgebung der Tafeln, Inschrift und Schriftart werden von der/dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte, in der die/der Genannte beigesetzt wurde, festgelegt und sind der Stadt Bremervörde auf Anforderung mitzuteilen. Die einzelnen Tafeln werden der Reihe nach von oben links nach unten rechts direkt an dem auf dem halbanonymen Urnenfeld stehenden Findling angebracht.

e) Friedhof Bevern Der Name, das Geburtsdatum und der Todestag der/des Beigesetzten werden in die auf dem halbanonymen Urnenfeld stehende Stele wie folgt eingraviert: Inschrift vertieft, Buchstabenhöhe ca. 35 mm, Zahlenhöhe ca. 20 mm, Schriftart Bublat-HY_3G, Bearbeitung gestrahlt, hell ausgetönt.

Max Mustermann

  • 1.1.1900 + 1.1.2013

f) Friedhof Nieder Ochtenhausen Auf rechteckigen Aluminiumtafeln von 15 cm Breite und 6 cm Höhe stehen jeweils der Name, das Geburtsdatum und der Todestag in der Schriftart „Antiqua“. Die einzelnen Aluminiumtafeln werden der Reihe nach von oben links nach rechts unten an der auf dem halbanonymen Urnenfeld stehenden Grabstele angebracht. Die vier Stelenseiten werden in folgender Reihenfolge mit Namenstafeln versehen: Begonnen wird mit der dem Eingang zum halbanonymen Urnenfeld zugewandten Stelenseite, die anderen Stelenseiten folgen im Uhrzeigersinn.

Max Mustermann

  • 1.1.1900 + 1.1.2013

g) Friedhof Neues Feld Auf rechteckigen Bronzetafeln von 13 cm Breite und 6 cm Höhe stehen jeweils der Vor- und Nachname, gegebenenfalls der Geburtsname, das Geburtsdatum und der Todestag in der Schriftart „Antiqua Kursiv“. Die einzelnen Tafeln werden der Reihe nach von oben links nach unten rechts an den auf dem halbanonymen Urnenfeld stehenden Grabstelen, beginnend mit der ersten Grabstele auf der rechten Seite vom Eingang vom halbanonymen Urnenfeld aus gesehen, angebracht.

Max Mustermann Geburtsname

  • 1.1.1900 + 1.1.2013

h) Friedhof Hönau-Lindorf Auf rechteckigen Bronzetafeln von 15 cm Breite und 6 cm Höhe stehen jeweils der Name, das Geburtsdatum und der Todestag in der Schriftart „Antiqua“. Die einzelnen Bronzetafeln werden der Reihe nach von oben links nach rechts unten an der auf dem halbanonymen Urnenfeld stehenden Grabstele angebracht. Die vier Stelenseiten werden in folgender Reihenfolge mit Namenstafeln versehen: Begonnen wird mit der dem Eingang zum Friedhof zugewandten Stelenseite, die anderen Stelenseiten folgen im Uhrzeigersinn.

Max Mustermann

  • 1.1.1900 + 1.1.2013

i) Friedhof Elm Auf rechteckiger schwarz-glänzender Aluminiumtafel von 30 cm Breite und 6 cm Höhe stehen jeweils in weißer Schrift (Lasergravur) der Vor- und Nachname (gegebenenfalls auch der Geburtsname), das Geburtsdatum und der Todestag. Es stehen mehrere Schriftarten zur Auswahl, desweiteren kann zwischen Namenstafeln für Einzelpersonen und für Ehepaare/Partnerschaften gewählt werden. Eine abschließende, verbindliche Übersicht der zur Auswahl stehenden Varianten und Schriftarten wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten. Jede Namenstafel kann zusätzlich mit einem kleinen Symbol versehen werden.

Variante, Schriftart und gegebenenfalls ein kleines Symbol werden von der/dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte, in der die/der Genannte beigesetzt wurde, festgelegt und sind der Stadt Bremervörde auf Anforderung mitzuteilen. Die Vorlage für ein gewünschtes Symbol ist dabei als schwarz-weiß-Grafik ohne Grauabstufungen vorzulegen.

Die vorhandenen Stelen werden in folgender Reihenfolge mit Namentafeln versehen: Begonnen wird mit der vorderen Dreiergruppe (von der Kapelle aus gesehen). Danach folgt die hintere Dreiergruppe. Innerhalb der Dreiergruppen wird jeweils mit der höchsten Stele begonnen, dann folgt die mittlere und zum Schluss die kleine Stele. Bei jeder Stele wird zunächst die am Hauptweg liegende Seite mit Namenstafeln versehen, die beiden anderen Seiten folgen im Uhrzeigersinn. Eine verbindliche Übersicht, in der die Stelen in der Reihenfolge ihrer Nutzung nummeriert sind, wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten. Zwischen den einzelnen Namenstafeln ist jeweils ein Abstand von 1,5 cm einzuhalten.

Sofern die unter a) bis h) angegebene Gliederung der Beschriftung aufgrund der Länge von Vor-, Nach- oder Geburtsnamen ein zu kleines Schriftbild ergibt, kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der oder dem jeweiligen Nutzungsberechtigten von der angebenen Gliederung abweichen. Vor- und Nachnamen können dann zweizeilig geschrieben und gegebenenfalls auf die Angabe des Geburtsnamens verzichtet werden.