📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.05.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Oberotterbach vom 02.05.2023
Ortsgemeinde Oberotterbach
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom 02.05.2023
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 31 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Oberotterbach folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. (2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.08.2010 außer Kraft.
Oberotterbach, den 02.05.2023
Für die Ortsgemeinde Oberotterbach
Oerther, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Oberotterbach
Friedhofsgebührensatzung
ANLAGE
zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Oberotterbach vom 02.05.2023
I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)
| 1. | Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | EURO |
|---|---|---|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 100,- | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 150,- | |
| 2. | Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | |
| 3. | Anonyme Urnengrabstätte | 400,- |
| Halbanonyme Urnengrabstätte | 900,- |
II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)
(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 30 Jahre
| 1. | a) Einzelwahlgrabstätte | 200,- |
|---|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstätte | 400,- | |
| c) jede weitere Wahlgrabstelle | 200,- |
(2) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung von Urnengräbern für 20 Jahre
| 2. | Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen) | 400,- |
|---|---|---|
| Urnenkammer | 1000,- |
(3) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr
| 3 | a) Einzelwahlgrabstätte | 10,- |
|---|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstätte | 20,- | |
| c) jede weitere Wahlgrabstelle | 10,- | |
| 3.1 | d) Urnenwahlgrabstätte | 20,- |
| e) Urnenkammer | 50,- |
(4) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr und Grabstelle (bis insgesamt 20 Jahre)
| 4 | a) Einzelwahlgrabstätte | 15,- |
|---|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstätte | 25,- | |
| c) jede weitere Wahlgrabstätte | 15,- | |
| 4.1 | d) Urnenwahlgrabstätte | 25,- |
| e) Urnenkammer | 50,- |
III. Bestattung auswärtiger Personen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Bei verstorbenen auswärtigen Personen, die gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung kein Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Oberotterbach haben, wird näheres in einem Sondervertrag geregelt.
Ausnahmen hiervon können jedoch erteilt werden, wenn der/die Verstorbene zu Lebzeiten zu der Gemeinde Oberotterbach besondere Bindungen, z.B. früherer Wohnort o.ä. hatte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Gemeinde.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Bauhof der Verbandsgemeinde werden entsprechend dem angefallenen Aufwand berechnet.
Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.
V. Zuschläge für Bestattungen
Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können. Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.
VI. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Kosten werden nach dem angefallenen Aufwand berechnet. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).
VII. Verwaltungsgebühren
(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
| a) Bestattung von Verstorbenen | 15,- |
|---|---|
| b) Zubettung einer weiteren Person / Urne in eine bestehende Wahlgrabstätte | 30,- |
| c) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen usw. | 30,- |
| d) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten | 30,- |
das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit
| e) ohne Übertragung in ein anderes Grab | 250,- |
|---|---|
| f) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 400,- |
das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit
| g) ohne Übertragung in ein anderes Grab | 250,- |
|---|---|
| h) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung) | 400,- |
das Ausgraben von Aschenresten pro Urne
| i) mit / ohne Übertragung in ein anderes Grab | 100,- |
|---|
VIII. Benutzung der Friedhofshalle
(1) für die Aufbahrung einer Leiche bis zu
| 5 Tagen | 90,- |
|---|---|
| für jeden weiteren Tag | 20,- |
(2) für die Aufbahrung einer Leiche (Auswärtige) bis zu
| 5 Tagen | 180,- |
|---|---|
| für jeden weiteren Tag | 40,- |
VIII. Sonstige Gebühren
(1) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung:
| 8.1 | Reihen-/ Einzelwahlgrabstätte | 800,- |
| Doppelwahlgrabstätte | 1000,- | |
| jede weitere Wahlgrabstätte | 100,- | |
| Urnengrabstätte | 350,- | |
| Halbanonyme Urnengrabstätten | 150,- |
(2) Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten
Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr
| 8.2 | Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Urnengrabstelle pro Jahr | 20,- |
| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Einzelwahlgrabes pro Jahr | 20,- | |
| Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Doppelwahlgrabes pro Jahr | 40,- |
Ortsgemeinde Oberotterbach
Sondervertrag
zwischen der Ortsgemeinde Oberotterbach und
als Antragsteller / in
1.) Der / die Antragsteller / in wünscht eine Bestattung auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Oberotterbach für
Name
Vorname
geboren am
verstorben am
zuletzt wohnhaft in
2.) Ein Rechtsanspruch nach § 2 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) oder aufgrund der geltenden Friedhofssatzung besteht nicht. 3.) Die Ortsgemeinde erteilt die Zustimmung zur Bestattung auf dem Friedhof Oberotterbach in der Grabstelle
Abt.
Reihe
Nr.
4.) Der Antragsteller entrichtet ein Entgelt in Höhe der jeweils gültigen Grabnutzungsgebühr + 100 % Aufschlag auf diese. 5.) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung entsprechend.
Unterschrift Antragsteller
Unterschrift Vertreter Ortsgemeinde
2. Friedhofssatzung Stand: 08.02.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberotterbach
vom 08.02.2023
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) sowie den §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT:
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Oberotterbach... 1
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 3
§ 3 Schliebung und Aufhebung 3
- 2. Ordnungsvorschriften ... 4
§ 4 Öffnungszteiten 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen. 5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ... 5
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5
§ 8 Sarge 6
§ 9 Grabherstellung. 6
§ 10 Ruhezeit 6
§ 11 Umbettungen. 7
- 4. Grabstätten... 7
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 7
§ 13 Reihengrabstätten 8
§ 14 Wahlgrabstätten 8
§ 15 Urnengrabstätten 9
§ 16 Ehrengrabstätten 10
- 5. Gestaltung der Grabstätten... 10
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 10
- 6. Grabmale ... 10
§ 18 Gestaltung und GroBen der Grabmale 10
§ 19 Errichten und Andern von Grabmalen 13
§ 19 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit. 13
§ 20 Standsicherheit der Grabmale 13
§ 21 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 13
§ 22 Entfernen von Grabmalen 14
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten... 14
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 14
§ 24 Bepflanzung der Grabstätten 15
§ 25 Vernachlüssigte Grabstätten 15
8. Leichenhalle ... 15
§ 26 Benutzung der Leichenhalle ... 15
9. Schlussvorschriften... 16
§ 27 Alte Rechte 16
§ 28 Haftung 16
§ 29 Ordnungswidrigkeiten 16
§ 30 Gebühren 17
§ 31 Inkrafttreten 17
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Oberotterbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6*)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht uber einem Jahr(e) alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr(en) in einem Sarg bestattet werden. (6) Die Reihen 33-36 im Grabfeld RECHTS sind ab dem Tag der Bekanntmachung dieser Satzung für weitere Bestattungen in bestehenden Grabstätten sowie Zubettungen und Veränderungen der Nutzungsfrist nach Ablauf der Ruhefrist nicht gestattet.
In diesem Bereich soll ein Urnengrabfeld angelegt werden
Die Grabstätte RECHTS/Reihe 35/Nummer 4 ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Säre und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\text{dürfen nicht aus} schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlüssen sind.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgrabern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in anonymen und halbanonymen Urnengrabstätten beträgt 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde/Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde/Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Urnengrabstätten als anonyme/halbanonyme Urnengrabstätten
e) Stellplätze Urnenstele
f) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles bzw. erst ab vollendetem 65. Lebensjahr möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Dies gilt ebenso für Reihengrabstätten. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann insgesamt bis zu 20 Jahren für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Reihengrabstätten
d) in Wahlgrabstätten
e) in der Urnenstele
f) in anonymen und halbanonymen Urnengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Höhe und Art der Aschenstätte. § 14 gilt entsprechend (4) Urnengrabstätten erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,60 m. (5) Anonyme Urnengrabstätten in einer Urnenerdrohre sind Aschenstätten ohne erkennbare Markierung, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Eine Verlängerung ist nicht möglich. (6) Halbanonyme Urnengrabstätten in einer Urnenerdrohre sind Aschenstätten für die eine Kennzeichnung an einer entsprechenden Vorrichtung erfolgt. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen. Eine Veränderung ist nicht möglich. (6) Für die Beisetzung von Urnen stehen den Erdrabsstätten auch Urnenkammern in Urneste-len zur Verfugung. Die Belegung erfolgt in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolge. Die Ruhezeit in den Urnenkammern beträgt 20 Jahre. Eine Urnenkammer kann mit bis zu 2 Urnen (mit Überurnen) bzw. drei Urnen (ohne Überurnen) belegt werden. Nutzungsrechte an Urnenkammern werden auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung und Größen der Grabmale
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steinemüssen allseitig und gleichmäßig bearbeitetein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
- 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben.
- 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Hochstlange 0,50 m, Mindeststarke 0,14 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Hochstlange 0,70 m, Mindeststarke 0,14 m.
- 3. Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgrabern: Höhe 0,80 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststarke 0,18 m;
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststarke 0,22 m.
- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgrabern: Breite bis 0,50 m, Lange 0,70 m bis 0,90 m, Hohe 0,14 bis 0,30 m;
b) bei mehrstelligen Wahlgrabern: Breite bis 0,75 m, Lange 0,80 bis 1,20 m, Hohe 0,14 bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Breite 0,40 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m, Stärke 0,10 m bis 0,20 m
- 2. Liegende Grabmale: Grosse 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,20 m. Grababdeckungen über dieGPC Flache (0,80 m x 0,60 m) sind nicht zulässig.
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höhe der hinteren Kante 0,20 m. Grababdeckungen über dieGPC Flache (0,80 m x 0,60 m) sind nicht zu- lassig.
c) Urnengrabstätten westlich des Weges sind mit einer Einfassung zu befestigen. Urnengrabstätten östlich des Weges dürfen keine Einfassungen erhalten.
(4) An Urnenstelen sind folgende Gestaltungsmaßnahmen zulässig:
- 1. Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten (Türen aus Granit) der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen. Die Abmessung beträgt 10 x 20 cm.
- 2. Für die Beschriftung sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Bronze zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Höhe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergibt. Deshalb ist nur die Schriftart „Modena" der Firma Strassacker zulässig. Darüber hinaus kann ein Ornament aus dem zur vorgenannten Schriftart passenden Angebot der Firma Strassacker angebracht werden (10 x 10 cm). Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen.
- 3. Das Anbringen von anderen Gegenständen auf der Verschlussplatte, wie z.B. Halterungen, Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile, Kunstblumen, Bilderrahmen, Fotografien oder sonstige Bilder ist unzulässig. Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an den Stelenkörpern ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnenstellen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnensteile durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann in solchen Fällen den Ersatz der kompletten Stele von dem Verursacher fordern. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Stelen ist nicht zulässig.
- 4. Die Verschlussplatten (Granitüren) der Steinkammern bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde nur zur Beschriftung ausgehändigt. Nach der Beschriftung ist die Verschlussplatte der Gemeinde zu übergeben. Das Einsetzen der Verschlussplatten erfolgt durch die Gemeinde. Der jeweilige Schrift-Entwurf der Steinmetze ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Maßgaben der Absätze Nr. 2 und 3 die Genehmigung verweigern. § 19 gilt entsprechend.
- 5. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten.
(6) In halbanonymen Urnengrabstätten in Urnenerdröhren sind folgende Gestaltungsmaßnahmen zulässig:
- 1. LINKS/Reihe 16/Nummer 1 - da es sich hierbei um eine denkmalgeschützte Grabstände handelt, ist es nicht möglich, ein Markierungsschild am Sockel des Grabmals sondern an einer zusätzlichen Säule auf dem Grab anzubringen.
- 2. LINKS/Reihe 26/Nummer 1 - Anbringen eines Schildes erfolgt an dem Sockel des bestehenden Grabmals.
- 3. Beschriftungsvorgabe, Gröbe und Material des Schildes, Namen, Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen, die Abmessung beträgt 10 x 20 cm und einer Grundplatte aus Bronze.
- 4. Für die Beschriftung sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Bronze zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Höhe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Bronzeplatte ein würdiges Gesamtbild ergibt. Deshalb ist nur die Schriftart „Modena" der Firma Strassacker zulässig. Das Schild ist von einem Steinmetz anzubringen.
(7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. Die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V (Denak) in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 19 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Es gilt entsprechend die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (Denak), in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zwei mal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlund Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebuhr für diese Leistungen wird mit der Genehmigung des Antrages auf Stellung eines Grabmals oder Grababdeckplatte erhoben. Der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Anzeige über den Ablauf des Nutzungsrechts den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen halten. Die Erstattung der nach der derzeit geltenden Friedhofsgebührensatzung entrichteten Gebuhr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und von Friedhofsgelände entfern und dies schriftlich bestätigt wurde. (3) Vor Veröffentlichung dieser Satzung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befrei sein, eingeebnet und eingesät werden. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. (4) Die Entsorgung von anfallenden Materialien auf dem Friedhof ist untersagt.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24
Bepflanzung der Grabstätten
Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche, sofern sich keine Abdeckplatten auf der Grabstätte befinden, bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
Die Pflanzen dürfen eine Wuchshöhe von
a) mehr als 1,30 m auf den Reihen- und Wahlgrabstätten
b) mehr als 0,60 m auf Urnengrabstätten
nicht überschreiten.
Die Nutzungsberechtigten von Grabstätten werden darum gebeten, die umliegenden Wege an den Grabstätten in einem gepflegten Zustand zu halten.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände
8. Leichenhalle
§ 26
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 und 5 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
- 7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22),
- 9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20,21 und 23),
- 10. 10. Chemischer Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 11. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung in der Fassung vom 29.06.2010 außer Kraft.
Oberotterbach, 08.02.2023
Oerther, Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberotterbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberotterbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!