Friedhofsgebühren Schweigen-Rechtenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Schweigen-Rechtenbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 76889

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung v. 22.06.2023, rückwirkend ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungsrecht für 30 Jahre gem. § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 22.06.2023, Ziff. II (1) Nr. 1.1 (Einzelwahlgrabstätte)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
130,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 22.06.2023, Ziff. I Nr. 2
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
300,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnenwahlgrabstätte für max. 4 Urnen; Nutzungsrecht 15 Jahre gem. § 15 Abs. 4 Friedhofssa...
💡 Umgerechnet: 75 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 300 € für 4 Urnen (= Ø 75 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 22.06.2023, Ziff. II (1) (Urnenwahlgrabstätte)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Halbanonym ebenfalls 300 €; optionales Markierungsschild zzgl. 80 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung v. 22.06.2023, Ziff. I Nr. 3

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung v. 22.06.2023, rückwirkend ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.06.2023 (gültig ab 01.01.2023)

Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.06.2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 30 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1) Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. (2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.01.2019 außer Kraft.

Schweigen-Rechtenbach, 22.06.2023 Für die Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach:

Geißer, Ortsbürgermeister

Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach

Friedhofsgebührensatzung

ANLAGE

zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.06.2023

I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)

1.Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der FriedhofssatzungEURO
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr70,-
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab130,-
2.Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1130,-
3.Anonyme Urnengrabstätte300,-
Halbanonyme Urnengrabstätte300,-
Markierungsschild80,-

II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)

(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 15 Jahre bzw. 30 Jahren

1.1Einzelwahlgrabstätte300,-
Doppelwahlgrabstätte600,-
jede weitere Wahlgrabstätte300,-
Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen)300,-

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr

2.1Einzelwahlgrabstätte10,-
Doppelwahlgrabstätte20,-
Urnenwahlgrabstätte20,-
jede weitere Wahlgrabstätte10,-

(3) Einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr (bis zu 15 Jahren bzw. 30 Jahren)

3.1Einzelwahlgrabstätte10,-
Doppelwahlgrabstätte20,-
Urnenwahlgrabstätte20,-
jede weitere Wahlgrabstätte10,-

III. Bestattung auswärtiger Personen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Bei verstorbenen auswärtigen Personen, die gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung kein Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach haben, wird näheres in einem Sondervertrag geregelt. Ausnahmen hiervon können jedoch erteilt werden, wenn der / die Verstorbene zu Lebzeiten zu der Gemeinde Schweigen-Rechtenbach besondere Bindungen, z.B. früherer Wohnort o.ä. hatte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Ortsgemeinde.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Bauhof der Verbandsgemeinde werden entsprechend dem angefallenen Aufwand berechnet. Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.

V. Zuschläge für Bestattungen

Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können. Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.

VI. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen

Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten)

VII. Verwaltungsgebühren

(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) Bestattung von Verstorbenen15,-
b) Zubettung einer weiteren Person / Urne in eine bestehende Wahlgrabstätte30,-
c) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen usw.30,-
d) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten30,-

das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit

e) ohne Übertragung in ein anderes Grab110,-
f) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung)160,-

das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit

g) ohne Übertragung in ein anderes Grab80,-
h) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung)110,-

das Ausgraben von Aschenresten pro Urne

i) mit / ohne Übertragung in ein anderes Grab60,-

VIII. Sonstige Gebühren

(1) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung:

8.1Reihen-/ Einzelwahlgrabstätte350,-
Doppelwahlgrabstätte400,-
jede weitere Wahlgrabstätte50,-
Urnengrabstätten250,-
Halbanonyme Urnengrabstätten100,-

(2) Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes ist frühestens 10 Jahre vor Ablauf der regulären, in der Friedhofssatzung festgesetzten, Ruhefrist möglich.

8.5Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Urnengrabstelle pro Jahr30,-
Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Einzelwahlgrabes pro Jahr30,-
Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Doppelwahlgrabes pro Jahr60,-

Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach

Sondervertrag

zwischen der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach und

als Antragsteller / in

  1. 1. Der / die Antragsteller/in wünscht eine Bestattung auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach für

Name

Vorname

geboren am

verstorben am

zuletzt wohnhaft in

  1. 2. Ein Rechtsanspruch nach § 2 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) oder aufgrund der geltenden Friedhofssatzung besteht nicht.
  2. 3. Die Ortsgemeinde erteilt die Zustimmung zur Bestattung auf dem Friedhof Schweigen-Rechtenbach in der Grabstelle

Abt.

Reihe

Nr.

  1. 4. Der Antragsteller entrichtet ein Entgelt in Höhe der jeweils gültigen Grabnutzungsgebühr + 100 % Aufschlag auf diese.
  2. 5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung entsprechend.

Unterschrift Antragsteller

Unterschrift Vertreter Ortsgemeinde

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung v. 22.03.2023, rückwirkend ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023... 1

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ... 3

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 3

§ 3 Schliebung und Aufhebung 3

  1. 2. Ordnungsvorschriften ... 4

§ 4 Öffnungszteiten 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 4

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen. 5

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5

§ 8 Sarge & Uren 5

§ 9 Grabherstellung. 6

§ 10 Ruhezeit 6

§ 11 Umbettungen. 6

  1. 4. Grabstätten ... 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten. 7

§ 13 Reihengrabstätten 7

§ 14 Wahlgrabstätten 8

§ 15 Urnengrabstätten 9

§ 16 Ehrengrabstätten 9

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ... 9

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 9

§ 18 Gestaltung und GroBe der Grabmale 9

§ 19 Errichten und Andern von Grabmalen 10

§ 20 Standsicherheit der Grabmale 10

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit... 10

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale... 11

§ 22 Entfernen von Grabmalen ... 11

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten... 12 § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ... 12 § 24 Bepflanzung der Grabstätten... 12 § 25 Vernachlässigte Grabstätten ... 12
  2. 7. Schlussvorschriften... 12 § 26 Alte Rechte ... 12 § 27 Haftung ... 13 § 28 Ordnungswidrigkeiten... 13 § 29 Gebühren ... 13 § 30 Ausnahme... 14 § 31 Inkrafttreten... 14 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Schweigen-Rechtenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Das Betreten des Friedhofes nach Eintreten der Dunkelheit sowie bei witterungsbedingten Gegebenheiten erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr-räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherr-richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dess,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger/alt.: Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr(e) alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahr(en) in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge & Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbe-

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

hörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Für die Beisetzung von Urnen sind auf dem gesamten Friedhof biologisch abbaubare Urnen zu verwenden

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen auf dem Friedhof beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im Urnenfeld sowie im (halb-) anonymen Urnenfeld beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) (Halb-) anonyme Grabfelder

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden jedoch max. für die entsprechende Ruhezeit. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens, aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lasen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in (Urnen-) Wahlgrabstätten,

c) in (halb-) anonymen Urnengrabstätten, (2) Urnengrabstätten erhalten eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,80 m. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach mit einer Urne belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen max. vier Urnen beigesetzt werden. (5) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, in einem darauf vorgesehenen Grabfeld in der Rasenfläche, ohne erkennbare Markierung, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht von 15 Jahren verliehen wird. Eine Veränderung ist nicht möglich. (6) Halbanonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, in einem darauf vorgesehenen Grabfeld in der Rasenfläche, für die eine Kennzeichnung durch Anbringung eines Namensschildes an der darauf vorgesehenen Sandsteinsteile erfolgen kann. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Eine Veränderung ist nicht möglich. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einascherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 18

Gestaltung und Größe der Grabmale

(1) Auf den anonymen Urnengrabstätten sind keine Beschilderungen, Markierungen, Beschriftungen, etc. sowie Grabschmuck gestattet. Die Ablage von Blumen- und Grabschmuck auf der Bei-Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

setzungsfläche ist nur direkt nach der Beisetzung gestattet und wird durch die Gemeinde wieder entfernt. Eine Bepflanzung ist grundsätzlich nicht möglich.

(2) Bei den halbanonymen Urnengrabstätten, kann durch die Ortsgemeinde ein Namensschild, welches den Namen, das Geburts- und das Sterbedatum des Verstorbenen enthalt, an der Sandsteinste des Urnengrabfeldes angebracht werden. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17, 18 für vertretbar halt.

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Es gilt entsprechend die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (Denak), in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst samtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beaufragten entfern. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits mit Genehmigung des Antrages auf Stellung eines Grabmals oder Grababdeckplatte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. (3) Vor dem 01.01.2019 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befrei sein, eingeebnet und eingesät werden. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. (4) Die Entsorgung von anfallenden Materialien auf dem Friedhof ist untersagt. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24

Bepflanzung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche, sofern sich keine Abdeckplatten auf der Grabstätte befinden, bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Nutzungsberechtigten von Grabstätten werden darum gebeten, die umliegenden Wege an den Grabstätten in einem gepflegten Zustand zu halten

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bereits oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweis auf der Grabstände.

7. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen nach §§ 17, 18 nicht einhalt,
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3,4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 20, 21 und 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  11. 11. Veränderungen an den gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt (§ 24 Abs. 5)
  12. 12. Grabstätten entgegen § 18 gestaltet oder bepflanzt,
  13. 13. Grabstätten vernachlüssigt (§ 25), (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR gehndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach vom 22.03.2023

§ 30

Ausnahme

Abweichend von der vorliegenden Friedhofssatzung sind in Absprache und Genehmigung der Ortsgemeinde Schweigen-Rechtenbach besonders begründete Ausnahmefälle möglich.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.01.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Schweigen-Rechtenbach, den 22.03.2023

Geißer, Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schweigen-Rechtenbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schweigen-Rechtenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schweigen-Rechtenbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schweigen-Rechtenbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Schweigen-Rechtenbach nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schweigen-Rechtenbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €