Friedhofsgebühren Hochstadt (Pfalz) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hochstadt (Pfalz) · Rheinland-Pfalz · PLZ 76879

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.11.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Hochstadtvom 16.11.2022 Der Gemeinderat Hochstadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO), der §§ 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Einzelgrabstätte 450,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 675,00 €

c) eine Kindergrabstätte bis zu 5 Jahren 90,00 €

d) Tieferlegung 390,00 €

e) eine Urnengrabstätte 225,00 €

f) Wiesengrabstätte (Urne) für anonyme Bestattungen 1.200,00 €

g) Wiesengrabstätte (Urne) 1.200,00 €

h) Urnenkammern in Urnenstelen 1.500,00 €

i) Wiesengrabstätte (Sarg) 2.500,00 €

j) Friedweinberg (Urne) je Platz 1.200,00 € Die Kosten für Schrifttafel und Grabaushub sind im Kaufpreis enthaltenb) Reservierungsgebühr je Urnenplatz im Friedweinberg 200,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen je Jahr füra) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) ein Kindergrabd) eine Urnengrabstättee) Urnenkammern in Urnenstelen 75,00 €

f) eine Wiesengrabstätte (Sarg)

g) eine Wiesengrabstätte (Urne)

18,00 € 27,00 € 3,60 € 11,25 € 100,00 € 60,00 €

II. Ausheben und Schließen der Gräber Die Kosten des Grabaushubes werden nach tatsächlich anfallenden Kosten an den Nutzungsberechtigten weitergegeben. III. Abräumgebühra) Einzelgrabb) Doppelgrabc) Urnengrab

346,00 € 630,00 € 146,00 €

IV. Benutzung der Leichenhallea) Benutzung der Leichenhalle

120,00 €

b) Benutzung der Leichenzellen bis zu 4 Tagenje weiterer Tag

120,00 € 22,50 €

c) Benutzung der Kühlvitrine

22,50 €

V. Genehmigungsgebühren Für die Genehmigung von Grabmale und Grabeinfassungenje Genehmigung

22,50 €

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlichsind, und der Antragstellerb) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden Gebührenbescheids fällig.

innerhalbvon

Tagennach

Bekanntgabedes

§ 4 – Inkrafttreten

  1. 1. Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.05.2020 außer Kraft.

Hochstadt, den 17.11.2022

Timo Reuther Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.11.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hochstadt vom 16.11.2022

Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 15a Wiesengrabstätten für anonyme Beisetzungen

§ 15b Wiesengrabstätten

§ 15c Urnenkammern in Urnenstelen

§ 15d Friedweinberg

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Wahlmöglichkeit

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 27 Benutzung der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hochstadt vom 16.11.2022

Der Gemeinderat Hochstadt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Hochstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

(2) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: Friedhof Unterdorf (Friedhof Ost) und Friedhof Oberdorf (Friedhof West)

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Hochstadt.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) in Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister.

(4) Ein Anspruch auf eine bestimmte Bestattungsform besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung), oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 BestG.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen oder Urnengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(7) Im Friedhof Unterdorf ist keine Belegung des Grabfeldes F von weiteren Angehörigen möglich, ausschließlich von dem noch lebenden Ehegatten/ Lebenspartner/ in. Im Friedhof Oberdorf ist keine Belegung des mittleren Grabfeldes von weiteren Angehörigen möglich, ausschließlich von dem noch lebenden Ehegatten/ Lebenspartner/ in.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden - falls erforderlich - an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnung des Friedhofspersonals ist zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende

Arbeiten auszuführen

d) Druckschriften zu verteilen

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu

beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt

Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung/Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBI S. 355) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den vom Bauhof genehmigten Stellen gelagert werden. Bei der Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze sauber zu hinterlassen. Die Arbeiten sind vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten beim Bauhof an-, bzw. abzumelden.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von einer Grabaushubfirma, die über den Bestatter im Auftrag des Nutzungsberechtigten beauftragt wird, ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,0 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im Friedweinberg beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen-/ Urnengrabstätte in eine andere Reihen-/ Urnengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-/ Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten d) Wiesengrabstätten als Urnenbestattung e) Wiesengrabstätten als Sargbestattung f) Wiesengrabstätten als anonyme Grabstätten für Urnenbestattung g) Urnenkammern in Urnenstellen h) Friedweinberg

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Hochstadt als Friedhofseigentümer. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Die Gräber haben folgende Maße:

a) Reihenqrabstätten

für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

für Personen über 5 Jahren: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

b) Wahlgrabstätten

Einzelgrabstätten: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

Doppelgrabstätten: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m

c) Urnenqrabstätten

Länge 1,20 m, Breite 0,90 m

d) Wiesenqrabstätten / anonyme Grabstätten als Urnenbestattung

Länge 0,70 m, Breite 0,40 m

e) Wiesengrabstätte als Sargbestattung Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

f) Friedweinberg Zwei Meter Durchmesser um den Rebstock

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13 Reihenqrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlqrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg-und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei einer Sargbestattung ,20 Jahren bei einer Urnenbestattung bzw. 15 Jahren bei einer Urnenbestattung im Friedweinberg (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes mit Ausnahme der Urnenstelen.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden und zwar in 5- Jahresschnitten, maximal für die Dauer von 25 Jahren für Sarggrabstätten, 20 Jahren für Urnengrabstätten und 15 Jahre für Urnengrabstätten im Friedweinberg. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Wiederverleihung nur nach vorheriger Zustimmung des Friedhofsamtes.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in 2 Satz genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppen die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich

(10) Eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren bei Rückgabe einer Grabstätte erfolgt nicht.

(11) In Wahlgräbern können beigesetzt werden:

a) In einstelligen Grabstätten 2 Leichen und 2 Aschen b) In zweistelligen Grabstätten 4 Leichen und 4 Aschen

(12) Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Einzelwahlgrab und die Beisetzung einer dritten und vierten Leiche in einem Doppelwahlgrab, ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich, wenn zuvor eine Tieferlegung erfolgte.

§ 15 Urnenqrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenwahlgrabstätten (Erdgrabstätten und Urnenkammern)

b) in Wiesengrabstätten für anonymen Beisetzungen

c) in Wiesengrabstätten

d) im Friedweinberg

(2) Urnenwahlgrabstätten in der Erde sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es dürfen 4 Urnen beigesetzt werden.

Urnenwahlgrabstätten in der Urnenkammer sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es dürfen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Es müssen biologisch abbaubare Urnen, verwendet werden.

Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

§ 15a Wiesengrabstätten für anonyme Beisetzungen

Wiesengräber für anonyme Beisetzungen sind Gemeinschaftsgräber, die nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet sind. Es darf 1 Urne beigesetzt werden. Es müssen biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Grabschmuck und sonstige Grabbeigaben (Blumen, Pflanzen) dürfen nur in einem besonders gekennzeichneten Bereich des Grabfeldes für einen Zeitraum von 2 Wochen nach der Beisetzung und in der Zeit vom 01. November bis 1.April abgelegt werden.

Im Friedhof Unterdorf am Sandstein-Findling Im Friedhof Oberdorf am Sockel des Friedhofkreuzes.

Hinweise auf beigesetzte Urnen und die Verwendung von Überurnen sind nicht zulässig.

§ 15b Wiesengrabstätten

In Wiesengrabstätten dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Es müssen biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Die bodenebene Inschrift Platte muss folgende Maße haben: Länge 0,40 m, Breite 0,30 m. Die beschrifteten Platten sind durch eine Fachfirma zu verlegen. Die Ablage von Blumen, Kränzen, sowie Gestecken usw. ist lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beisetzung für einen Zeitraum von zwei Wochen sowie in der Zeit vom 01. November bis 01. April ausschließlich auf der Gedenkplatte gestattet. Das Grab muss anschließend vollständig geräumt werden.

Das Ablegen von Kunst- und Seidenblumen ist nicht gestattet.

Der Friedhofsträger ist berechtigt, im Rahmen von Pflegemaßnahmen Grabschmuck zu entfernen, damit die Würde der Ruhestätte gewahrt wird.

§ 15c Urnenkammer in Urnenstelen

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten auch Urnenkammern in Urnenstelen zur Verfügung. Die Belegung erfolgt in Absprache mit den Angehörigen

(2) Eine Urnenkammer kann mit bis zu zwei Urnen (mit Überurnen) bzw. drei Urnen (ohne Überurnen) belegt werden.

(3) Nutzungsrechte an Urnenkammern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können anlässlich eines Todesfalles oder auch bereits zu Lebzeiten verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(4) Die Namen (Vor- Familien-und Geburtsname), Geburts- und Sterbedatum (tt.mm.jjjj) des Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten (Türen aus Granit) der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen.

(5) Für die Beschriftung sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Bronze zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Deshalb sind nur die Schriftarten „Kursiv, Karund oder Elegant“ zulässig. Darüber hinaus kann alternativ ein Bild des/der Verstorbenen oder ein Ornament angebracht werden. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen.

(6) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten, wie z. B. Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen, ist unzulässig. Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an den Stellenkörpern ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnen Stele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen.

(7) Die Verschlussplatten (Granittüren) der Stellenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzes). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Maßgaben der Absätze 6 und 7 die Genehmigung verweigern.

(8) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten nach § 17 der Friedhofsordnung aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten.

(9) Die Ablage von Blumen, Kränzen sowie Gestecken usw. ist lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beisetzung für einen Zeitraum von 2 Wochen gestattet.

(10) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die Urne ggf. entfernen. Die Asche wird nach Ablauf der Rechte und der Ruhefrist an geeigneter Stelle des Friedhofs -im anonymen Wiesengräberfeld in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 15 d Friedweinberg

(1) Um jeden Rebstock können 4 Urnen beigesetzt werden. Für jede Urne wird das Nutzungsrecht neu vergeben.

(2) Anlässlich eines Todesfalles wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben.

(3) Beim Erwerb eines Nutzungsrechts besteht die Möglichkeit, die an der Rebe verbleibenden Urnenplätze für die Dauer der Nutzungszeit zu reservieren. Für jeden reservierten Platz wird eine Reservierungsgebühr erhoben. Diese wird bei einer weiteren Bestattung nicht auf die zu zahlende Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts angerechnet.

(4) An einer Rebe nicht reservierte Plätze können durch die Friedhofsverwaltung anderweitig vergeben werden.

Eine erneute Reservierung von unbelegten Plätzen ist für weitere 15 Jahre möglich.

Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Urnenplatz ist in 5-Jahresschritten, maximal 15 Jahre, möglich.

(5) Die biologisch abbaubaren Urnen werden um den Rebstock beigesetzt. Die jeweilige Lage der Urnen wird von der Ortsgemeinde vorgegeben.

(6) Beim Urnenrebstock dürfen nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Schrifttafeln verwendet werden. Beschriftung und Anbringung am Pflanzpfosten erfolgt durch die Ortsgemeinde. Die Schrifttafel haben eine Größe von ca. 12cm x 7 cm.

Bei der Beschriftung ist nur der Vor-und Familienname, ggf. Geburtsname sowie Geburts- und Sterbedatum (tt.mm.jjjj) des Verstorbenen erlaubt.

(7) Die Ablage von Blumen, Kränzen, sowie Gestecken ist lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beisetzung für einen Zeitraum von zwei Wochen gestattet.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 24) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 25) eingerichtet.

(2) Die einzelnen Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragssteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragssteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 17 Allgemeine Gestaltunqsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen:

(1) Die Grabmale dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Die Höhe der Grabmale wird von der Unterkante des Sockels ausgemessen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung.

(2) Grabeinfassungen sind herzustellen und bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig.

(3) Die Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall -hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff entsprechend verarbeitet sein.

(4) Es können errichtet werden:

a) stehende Grabmale, b) liegende oder flach geneigte Grabmale.

(5) Die Inschrift ist für die Wirkung von Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung ist mindestens zwei Tage vor der beabsichtigten Lieferung hierüber in Kenntnis zu setzten.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der deutschen Natursteinakademie (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleister eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6 a Abs.2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal

  • im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und

Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen Grabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird einmalig mit dem Bestattungskostenbescheid beim Erwerb der Grabstätte oder im Rahmen einer Nachbestattung erhoben, sofern zuvor noch keine Abräumgebühr erhoben worden ist, unabhängig von der Tatsache, ob die Nutzungszeit an der Grabstätte verlängert werden muss. Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats den Abbau und die Entsorgung des Grabmales und der sonstigen baulichen

Anlagen selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut, von dem Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.

(3) Auf Grabstätten, für welche noch keine Abräumungsgebühr entrichtet wurde, sind nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal – und die sonstigen baulichen Anlagen- nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Hochstadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(4) Die Grabstätten sind ebenerdig einzuebnen, zu verdichten und mit Gras einzusäen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den vom Bauhof genehmigten Stellen gelagert werden. Bei der Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze sauber zu hinterlassen. Die Arbeiten sind vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten beim Bauhof an-, bzw. abzumelden.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den hierfür vorgeschriebenen Stellen zu lagern. Die Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen - und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- Urnen- und Wahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wiesengrabstätten innerhalb von zwei Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten des Abs. 2 sind für das Herrichten und die Unterhaltung der Grabzwischenwege verantwortlich, und zwar für den auf der rechten Seite in Richtung Kopfende liegenden Zwischenweg und für den Zwischenweg am Fußende des Grabes. Veränderungen an den Grabzwischenwegen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind jedoch nicht zugelassen.

§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Wiesengräber - Anonyme Urnengrabstätten:

siehe § 15 a

(2) Wiesenqräber für Urnenbestattungen

siehe § 15 b

(3) Urnenkammer in Urnenstelen:

siehe § 15 c

(4) Friedweinberg

siehe § 15d

(5) Wiesengräber für Sargbestattungen

Die bodenebene Inschrift Platte muss folgende Maße haben: Länge 0,40 m, Breite 0,30 m. Die beschrifteten Platten sind durch eine Fachfirma zu verlegen. Die Ablage von Blumen, Kränzen, sowie Gestecken usw. ist lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beisetzung für einen Zeitraum von zwei Wochen sowie in der Zeit vom 01. November bis 01. April ausschließlich auf der Gedenkplatte gestattet. Das Grab muss anschließend vollständig geräumt werden.

Das Ablegen von Kunst- und Seidenblumen ist nicht gestattet.

Der Friedhofsträger ist berechtigt, im Rahmen von Pflegemaßnahmen Grabschmuck zu entfernen, damit die Würde der Ruhestätte gewahrt wird.

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 27 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Die Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder c) die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

d) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung / Zustimmung

ausübt (§6 Abs. 1),

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

g) die Bestimmung über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),

h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs.

1 und 3),

i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),

j) Grabstätten entgegen § 24 bepflanzt,

k) Grabstätten vernachlässigt (§ 26),

l) die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S.80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.05.2020 außer Kraft.

Hochstadt, den 17.11.2022

gez.

Timo Reuther Ortsbürgermeister