Friedhofsgebühren Bad Bergzabern 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Bergzabern · Rheinland-Pfalz · PLZ 76887

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.03.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Bergzabern vom 03.03.2022

Stadt Bad Bergzabern

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Bergzabern vom 03.03.2022

Der Stadtrat der Stadt Bad Bergzabern hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 30 der Friedhofssatzung für die Stadt Bad Bergzabern folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1) Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. (2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung i.d.F. vom 18.12.2018 außer Kraft.

Stadt Bad Bergzabern, den 03.03.2022

Für die Stadt Bad Bergzabern:

Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister

Stadt Bad Bergzabern

Friedhofsgebührensatzung

ANLAGE

zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Bergzabern vom 03.03.2022

I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)

1.Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr50,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab750,00 €
2.Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1450,00 €
3.Überlassen einer Urnenreihengrabstätte Urnenfeld Alter Friedhof350,00 €
4.Überlassen einer Urnenreihengrabstätte Urnenbaum400,00 €
5.Markierungsschild für Urnenbaumgrabstätte (pro Bestattung)60,00 €

II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)

(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 25 Jahre

Einzelwahlgrabstätte1125,00 €
Doppelwahlgrabstätte2250,00 €
jede weitere Wahlgrabstätte1125,00 €
Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen)800,00 €
Urnenwand (pro Stellplatz)825,00 €
Urnenstele (pro Stellplatz)825,00 €

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr

Einzelwahlgrabstätte45,00 €
Doppelwahlgrabstätte90,00 €
Jede weitere Wahlgrabstätte45,00 €
Urnenwahlgrabstätte32,00 €
Urnenwand (pro Stellplatz)33,00 €
Urnenstele (pro Stellplatz)33,00 €

(3) Einmalige Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr (bis zu max. 25 Jahren)

Einzelwahlgrabstätte67,50 €
Doppelwahlgrabstätte135,00 €
jede weitere Wahlgrabstätte67,50 €
Urnenwahlgrabstätte48,00 €
Urnenwand49,50 €
Urnenstele49,50 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Dienstleister werden gemäß dem angefallenen Aufwand berechnet.

Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.

IV. Zuschläge für Bestattungen

Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können.

Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.

Montag bis Donnerstag ab 16 Uhr150,00 €
Freitag ab 12 Uhr150,00 €

V. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen

Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch ein Unternehmen erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).

Für die Wiederbestattungen von Leichen und Wiederbeisetzung von Urnen sind die gleichen Gebühren wie für das Ausheben und Schließen der Gräber zu entrichten.

VI. Verwaltungsgebühren

(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

Bestattung von Verstorbenen70,00 €
Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen, Abdeckplatten40,00 €

VII. Sonstige Gebühren

(1) Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung:

Reihen-/ Einzelwahlgrabstätte600,00 €
Doppelwahlgrabstätte750,00 €
jede weitere Wahlgrabstätte150,00 €
Urnenwahlgrab350,00 €
Urnenfeld „Alter Friedhof“35,00 €
Urnenwand75,00 €

(2) Für die Benutzung der Trauerhalle

Trauerfeier mit Zellenbenutzung200,00 €
Trauerfeier ohne Zellenbenutzung160,00 €
Zellenbenutzung ohne Trauerfeier130,00 €

(3) Sargträger / Urnenträger

Die Inanspruchnahme von Sargträgern erfolgt über das Bestattungsinstitut.

Urnenträger80,00 €

(4) Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr.

Bearbeitungsgebühr für vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte10,00 €
Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Urnengrabstelle pro Jahr40,00 €
Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Einzelwahlgrabes pro Jahr70,00 €
Unterhaltung eines vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Doppelwahlgrabes pro Jahr140,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

vom 16.12.2021

Der Stadtrat der Stadt Bad Bergzabern hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern1
1. Allgemeine Vorschriften3
§ 1 Geltungsbereich3
§ 2 Friedhofszweck4
§ 3 Schließung und Aufhebung4
2. Ordnungsvorschriften4
§ 4 Öffnungszeiten4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof5
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten6
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften6
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit6
§ 8 Särge & Urnen7
§ 9 Grabherstellung7
§ 10 Ruhezeit7
§ 11 Umbettungen8
4. Grabstätten8
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten9
§ 13 Reihengrabstätten9
§ 14 Wahlgrabstätten10
§ 15 Urnengrabstätten12
§ 16 Ehrengrabstätten12
5. Gestaltung der Grabstätten13

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 13

  1. 6. Grabmale ... 13 § 18 Gestaltung & Größen der Grabmale ... 13 § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen ... 14 § 20 Standsicherheit der Grabmale ... 14 § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ... 15 § 22 Entfernen von Grabmalen ... 15
  2. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ... 16 § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ... 16 § 24 Bepflanzung der Grabstätten ... 16 § 25 Vernachlässigte Grabstätten ... 16
  3. 8. Leichenhalle ... 17 § 26 Benutzen der Leichenhalle ... 17
  4. 9. Schlussvorschriften ... 17 § 27 Alte Rechte ... 17 § 28 Haftung ... 17 § 29 Ordnungswidrigkeiten ... 17 § 30 Gebühren ... 18 § 31 Ausnahme ... 18 § 32 Inkrafttreten ... 18 Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den, im Gebiet der Stadt Bad Bergzabern gelegenen und von ihr verwalteten, Friedhof.

Der Friedhof der Stadt Bad Bergzabern liegt in der Karl-Popp-Straße in 76887 Bad Bergzabern und wird durch die Friedhofstraße in den Alten sowie Neuen Friedhof unterteilt. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schliebung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalls auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verpfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) In den Monaten April bis September ist der Friedhof von 8 Uhr bis 20 Uhr, von Oktober bis März von 8 Uhr bis 16 Uhr geöffnet. Das Betreten des Friedhofes nach Eintreten der Dunkelheit sowie bei witterungsbedingten Gegebenheiten erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen oder friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulegen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; diese ist spätestens vier Tage vorher einzuholen.

(5) Bei Gemeinschaftsanlagen (Urnenwand und „Alter Friedhof“) dienen die, durch die Friedhofsverwaltung vorbereiteten, Flächen, dem Ablegen des Grabschmuckes. Eine individuelle Gestaltung der gemeinschaftlichen Bestattungsflächen durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen, bepflanzten Gefäßen, Figuren, Bildern und sonstigen Erinnerungsstücken sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde auf den zur Verfügung stehenden Flächen werden vom Friedhofspersonal regelmäßig aussortiert und entsorgt. Gegenstände, Blumen oder Bepflanzungen auf diesen Flächen werden umgehend entsorgt. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 8.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr(e) alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahr(en) in einem Sarg bestattet werden.

(6) Auf dem Friedhof in Bad Bergzabern werden ab 01.01.2022 keine neuen Grabstätten in den Grabfeldern A; D; E; F; und Fu mehr verkauft bzw. angelegt.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 8

Särge & Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die, zur Bestattung verwendeten Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Verstorbene vor Vollendung des 10. LebensjahresÜbrige Verstorbene
Länge120 cm205 cm
Breite65 cm65 cm
Höhe45 cm65 cm

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Für die Beisetzung im Urnenfeld „Alter Friedhof“ sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. (5) Für die Beisetzung von Urnen in den Urnenbaumgrabstätten sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen 25 Jahre. Die Ruhezeiten für Aschen auf dem Urnenfeld „Alter Friedhof“ und in Urnenbaumgrabstätten betragen 15 Jahre. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde/Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde/Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (9) Umbettungen aus dem Urnengrabfeld „Alter Friedhof“ und aus Urnenbaumgrabstätten sind nicht möglich. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

Ruhefrist in JahrenNutzungs- zeitVerlängerung
a) Reihengrab bis 5. Lebensjahr2525nicht möglich
b) Reihengrab ab 5. Lebensjahr2525nicht möglich
c) Einzelwahlgrab2525möglich
d) Doppelwahlgrab2525möglich
e) Dreierwahlgrab2525möglich
f) Viererwahlgrab2525möglich
g) Urnenreihengrab2525nicht möglich
h) Urnenwahlgrab2525möglich
i) Urnenwand2525möglich
j) Urnenstele2525möglich
k) Urnenreihengrab „Alter Friedhof“1515nicht möglich
l) Urnenbaumgrabstätten1515Nicht möglich
m) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

(2) Es sind die folgenden Reihengrabarten vorhanden:

Ruhefrist in JahrenGrabmaße Breite in cmGrabmaße Länge in cm
a) Reihengrab bis 5. Lebensjahr258080
b) Reihengrab ab 5. Lebensjahr2580200

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche oder eine Urne besteht werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher veröffentlich.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Wahlgrabstätten sind ferner Einzelgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen ohne Grabeinfassung und ohne Bepflanzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dieser Friedhofssatzung (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. (5) Es sind die folgenden Wahlgrabarten vorhanden:

Ruhefrist in JahrenGrabmaße Breite in cmGrabmaße Länge in cm
a) Einzelwahlgrab25100200
b) Doppelwahlgrab25200200
c) Dreierwahlgrab25300200
d) Viererwahlgrab25400200
e) Urnenwahlgrab2580100
f) Urnenwand25
g) Urnenstele25

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

(6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstände wiederverliehen werden je-doch max. für die entsprechende Ruhezeit. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (12) Bei Rückgabe von unbelegten Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten, die für die Wahlgrabstände gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

Ruhefrist in Jahren
a) Urnenreihengrab25
b) Urnenwahlgrab25
c) Urnenfeld „Alter Friedhof“15
d) Urnenwand25
e) Urnenstele25
f) Urnenbaumgrabstätte15

(2) Urnengrabstätten nach Abs.1 a und b erhalten eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach mit nur einer Urne belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen max. vier Urnen beigesetzt werden. (5) Das Urnenfeld „Alter Friedhof" ist eine Aschenstätte in der Rasenfläche für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Eine Veränderung ist nicht möglich. (6) Die Urnenwand ist eine Aschenstätte, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Veränderung ist gemäß § 12 Abs. 1 möglich. (7) Die Urnenstele ist eine Aschenstätte, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Veränderung ist gemäß § 12 Abs. 1 möglich. (8) Die Urnenbaumgrabstätte ist eine Aschestätte im Wurzelbereiches eines Baumes, die als Einzelgrabstätte vergeben und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Eine Veränderung ist gemäß § 12 Abs. 1 nicht möglich. Die Vergabe der Grabstätten innerhalb eines Baumes erfolgt der Reihe nach. (8) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18

Gestaltung und Größen der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge aus heimischen Sandstein sind zugelassen. Nicht zulässig sind Kunststoffe, Glas, Emaille, Beton und Lichtbilder. (3) Alle Steine, außer Findlinge, müssen bearbeit sein. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig. (4) Auf den folgenden Grabstätten sind stehende oder liegende Grabmale aus den festgesetzten Materialien bis zu folgenden Größen zulässig:

GrabartSteinformSteinmaße Breite in cmSteinmaße Höhe in cmSteinmaße Stärke in cm
ReihengrabStele40 - 4580 - 10014 - 16
Liegendes Grabmal40 - 4510 - 15
EinzelwahlgrabStele40 - 4580 - 10014 - 16
Stein40 - 6080 - 10014 - 18
Liegendes Grabmal40 - 5010 - 15
Mehrstellige WahlgräberStele40 - 6080 - 100
Stein100 - 120100 - 120Mind. 18
Liegendes Grabmal60 - 8010 - 15
UrnenreihengrabStele40 - 4580 - 10014 - 16
Liegendes Grabmal40 - 4510 - 15
UrnenwahlgrabStele40 - 4580 - 10014 - 16
Stein40 - 6080 - 10014 - 18
Liegendes Grabmal40 - 5010 - 15
UrnenwandEinzelplatte1020

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

Doppelplatte2020
UrnensteleEinzelplatte aus Bronze1020
Doppelplatte aus Bronze2020
Urnenreihengrab „Alter Friedhof“Liegende Bronzeplatte, bodeneben und überfahrbar1020

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowie er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt. (5) Bei den Urnenbaumgrabstätten besteht die Möglichkeit am Bestattungsplatz ein Markierungsschild (Efeublatt; 90 x 96 x 2 ~mm) durch den Friedhofsträger anbringen zu halten. Die Aufschriften der Markierungsschilder enthalten ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Die Markierungsschilder werden am jeweiligen Baum befestigt. Die Kosten für das Schildträgt der Antragssteller.

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben dar einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats dar begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige ermittelb bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Es gilt entsprechend die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein- Akademie e. V. (denak) in der jeweils gültigen Fassung. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der, für die Unterhaltung, Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird mit der Genehmigung des Antrages auf Stellung eines Grabmals oder Grababdeckplatte erhoben. Der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Anzeige über den Ablauf des Nutzungsrechtes den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach der derzeit geltenden Friedhofsgebührensatzung entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde. (3) Vor dem 18.12.2018 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten und Bepflanzung befreit sein, eingeebnet und aufgefüllt werden. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. (4) Die Entsorgung von anfallenden Materialien auf dem Friedhof ist untersagt. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 und 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfern. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Urikrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Anbringen und Einschieben von Gegenständen an der Urnenwand ist nicht erlaubt. Das Abstellen von Grabschmuck an der Urnenwand ist nicht erlaubt. Für Grabschmuck und Blumen besteht eine Ablagemöglichkeit. Wir weisen auf § 29 Abs. 1 und 2 Ordnungswidrigkeiten hin.

§ 24

Bepflanzung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche, sofern sich keine Abdeckplatten auf der Grabstätte befinden, bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Abdecken der Pflanzfläche mit Steinen.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  2. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
  3. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  4. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  5. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  6. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  7. 11. Veränderungen an den gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt (§ 23 Abs. 5)
  8. 12. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
  9. 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  10. 14. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 31 Ausnahme

Abweichend von der vorliegenden Friedhofssatzung sind in Absprache und Genehmigung der Stadt Bad Bergzabern besonders begründete Ausnahmefälle möglich.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2018 außer Kraft.

Stadt Bad Bergzabern, den 16.12.2021

Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

vom 16.12.2021

Der Stadtrat der Stadt Bad Bergzabern hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern ...1

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ...3

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Friedhofszweck. 4

§ 3 Schliebung und Aufhebung. 4

  1. 2. Ordnungsvorschriften ...4

§ 4 Öffnungszteiten 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 5

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen. 6

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ...6

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit. 6

§ 8 Särge & Urnen. 7

§ 9 Grabherstellung. 7

§ 10 Ruhezeit 7

§ 11 Umbettungen 8

  1. 4. Grabstätten ...8

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten. 9

§ 13 Reihengrabstätten 9

§ 14 Wahlgrabstätten 10

§ 15 Urnengrabstätten 12

§ 16 Ehrengrabstätten 12

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten ...13

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 13

  1. 6. Grabmale ... 13

§ 18 Gestaltung & GroBen der Grabmale 13

§ 19 Errichten und Andern von Grabmalen 14

§ 20 Standsicherheit der Grabmale 14

§ 21 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 15

§ 22 Entfernen von Grabmalen 15

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ... 16

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 16

§ 24 Bepflanzung der Grabstätten 16

§ 25 Vernachlüssigte Grabstätten 16

  1. 8. Leichenhalle ... 17

§ 26 Benutzen der Leichenhalle ... 17

  1. 9. Schlussvorschriften ... 17

§ 27 Alte Rechte 17

§ 28 Haftung 17

§ 29 Ordnungswidrigkeiten 17

§ 30 Gebühren 18

§ 31 Ausnahme 18

§ 32 Inkrafttreten 18

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den, im Gebiet der Stadt Bad Bergzabern gelegenen und von ihr verwalteten, Friedhof.

Der Friedhof der Stadt Bad Bergzabern liegt in der Karl-Popp-Straße in 76887 Bad Bergzabern und wird durch die Friedhofstraße in den Alten sowie Neuen Friedhof unterteilt. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G - (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) In den Monaten April bis September ist der Friedhof von 8 Uhr bis 20 Uhr, von Oktober bis März von 8 Uhr bis 16 Uhr geöffnet. Das Betreten des Friedhofes nach Eintreten der Dunkelheit sowie bei witterungsbedingten Gegebenheiten erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen oder friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulegen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; diese ist spätestens vier Tage vorher einzuholen. (5) Bei Gemeinschaftsanlagen (Urnenwand und „Alter Friedhof") dienen die, durch die FriedhofsverwaltungVBorbereiteten, Flächen, dem Ablegen des Grabschmuckes. Eine individuelle Gestaltung der gemeinschaftlichen Bestattungsflächen durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebunden oder das Aufstellen von Vasen, bepflanzten Gefäßen, Figuren, Bildern und sonstigen Erinnerungsstücken sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Gebinde auf den zur Verfugung stehenden Flächen werden vom Friedhofspersonal regelmäß aussortiert und entsorgt. Gegenstände, Blumen oder Bepflanzungen auf diesen Flächen werden umgehend entsorgt. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 8. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr(e) alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahr(en) in einem Sarg bestattet werden. (6) Auf dem Friedhof in Bad Bergzabern werden ab 01.01.2022 keine neuen Grabstätten in den Grabfeldern A; D; E; F; und Fu mehr verkauf bzw. angelegt.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 8

Särge & Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrucklich vorgeschreiben ist. (2) Die, zur Bestattung verwendeten Särege)dürfen folgende Maße nicht überschreiben:

Verstorbene vor Vollendung des 10. LebensjahresÜbrige Verstorbene
Länge120 cm205 cm
Breite65 cm65 cm
Höhe45 cm65 cm

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Für die Beisetzung im Urnenfeld „Alter Friedhof" sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. (5) Für die Beisetzung von Urnen in den Urnenbaumgrabstätten sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen 25 Jahre. Die Ruhezeiten für Aschen auf dem Urnenfeld „Alter Friedhof“ und in Urnenbaumgrabstätten betragen 15 Jahre. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde/Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde/Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden. (9) Umbettungen aus dem Urnengrabfeld „Alter Friedhof" und aus Urnenbaumgrabstätten sind nicht möglich. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

Ruhefrist in JahrenNutzungs- zeitVerlängerung
a) Reihengrab bis 5. Lebensjahr2525nicht möglich
b) Reihengrab ab 5. Lebensjahr2525nicht möglich
c) Einzelwahlgrab2525möglich
d) Doppelwahlgrab2525möglich
e) Dreierwahlgrab2525möglich
f) Viererwahlgrab2525möglich
g) Urnenreihengrab2525nicht möglich
h) Urnenwahlgrab2525möglich
i) Urnenwand2525möglich
j) Urnenstele2525möglich
k) Urnenreihengrab „Alter Friedhof“1515nicht möglich
l) Urnenbaumgrabstätten1515Nicht möglich
m) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

(2) Es sind die folgenden Reihengrabarten vorhanden:

Ruhefrist in JahrenGrabmaße Breite in cmGrabmaße Länge in cm
a) Reihengrab bis 5. Lebensjahr258080
b) Reihengrab ab 5. Lebensjahr2580200

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche oder eine Urne besteht werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher veröffentlich.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Wahlgrabstätten sind ferner Einzelgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen ohne Grabeinfassung und ohne Bepflanzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dieser Friedhofssatzung (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. (5) Es sind die folgenden Wahlgrabarten vorhanden:

Ruhefrist in JahrenGrabmaße Breite in cmGrabmaße Länge in cm
a) Einzelwahlgrab25100200
b) Doppelwahlgrab25200200
c) Dreierwahlgrab25300200
d) Viererwahlgrab25400200
e) Urnenwahlgrab2580100
f) Urnenwand25
g) Urnenstele25

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

(6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstände wiederverliehen werden je-doch max. für die entsprechende Ruhezeit. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (12) Bei Rückgabe von unbelegten Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten, die für die Wahlgrabstände gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

Ruhefrist in Jahren
a) Urnenreihengrab25
b) Urnenwahlgrab25
c) Urnenfeld „Alter Friedhof“15
d) Urnenwand25
e) Urnenstele25
f) Urnenbaumgrabstätte15

(2) Urnengrabstätten nach Abs.1 a und b erhalten eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach mit nur einer Urne belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen max. vier Urnen beigesetzt werden. (5) Das Urnenfeld „Alter Friedhof" ist eine Aschenstätte in der Rasenfläche für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Eine Veränderung ist nicht möglich. (6) Die Urnenwand ist eine Aschenstätte, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Veränderung ist gemäß § 12 Abs. 1 möglich. (7) Die Urnenstele ist eine Aschenstätte, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Veränderung ist gemäß § 12 Abs. 1 möglich. (8) Die Urnenbaumgrabstätte ist eine Aschestätte im Wurzelbereiches eines Baumes, die als Einzelgrabstätte vergeben und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Eine Veränderung ist gemäß § 12 Abs. 1 nicht möglich. Die Vergabe der Grabstände innerhalb eines Baumes erfolgt der Reihe nach. (8) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18

Gestaltung und Größen der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge aus heimischen Sandstein sind zugelassen. Nicht zulässig sind Kunststoffe, Glas, Emaille, Beton und Lichtbilder. (3) Alle Steine, außer Findlinge, müssen bearbeiteten sein. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig. (4) Auf den folgenden Grabstätten sind stehende oder liegende Grabmale aus den festgesetzten Materialien bis zu folgenden Größen zulässig:

GrabartSteinformSteinmaße Breite in cmSteinmaße Höhe in cmSteinmaße Stärke in cm
ReihengrabStele40 - 4580 - 10014 - 16
Liegendes Grabmal40 - 4510 - 15
EinzelwahlgrabStele40 - 4580 - 10014 - 16
Stein40 - 6080 - 10014 - 18
Liegendes Grabmal40 - 5010 - 15
Mehrstellige WahlgräberStele40 - 6080 - 100
Stein100 - 120100 - 120Mind. 18
Liegendes Grabmal60 - 8010 - 15
UrnenreihengrabStele40 - 4580 - 10014 - 16
Liegendes Grabmal40 - 4510 - 15
UrnenwahlgrabStele40 - 4580 - 10014 - 16
Stein40 - 6080 - 10014 - 18
Liegendes Grabmal40 - 5010 - 15
UrnenwandEinzelplatte1020

Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

Doppelplatte2020
UrnensteleEinzelplatte aus Bronze1020
Doppelplatte aus Bronze2020
Urnenreihengrab „Alter Friedhof“Liegende Bronzeplatte, bodeneben und überfahrbar1020

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt. (5) Bei den Urnenbaumgrabstätten besteht die Möglichkeit am Bestattungsplatz ein Markierungsschild (Efeublatt; 90 x 96 x 2 ~mm) durch den Friedhofsträger anbringen zu halten. Die Aufschriften der Markierungsschilder enthalten ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Die Markierungsschilder werden am jeweiligen Baum befestigt. Die Kosten für das Schildträgt der Antragssteller.

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Es gilt entsprechend die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein- Akademie e. V. (denak) in der jeweils gültigen Fassung. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zwei-mal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der, für die Unterhaltung, Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird mit der Genehmigung des Antrages auf Stellung eines Grabmals oder Grababdeckplatte erhoben. Der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Anzeige über den Ablauf des Nutzungsrechtes den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen halten. Die Erstattung der nach der derzeit geltenden Friedhofsgebührensatzung entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfern und dies schriftlich bestätigt wurde. (3) Vor dem 18.12.2018 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten und Bepflanzung befrei sein, eingeebnet und aufgefüllt werden. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. (4) Die Entsorgung von anfallenden Materialien auf dem Friedhof ist untersagt. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 und 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Anbringen und Einschieben von Gegenständen an der Urnenwand ist nicht erlaubt. Das Abstellen von Grabschmuck an der Urnenwand ist nicht erlaubt. Für Grabschmuck und Blumen besteht eine Ablagemöglichkeit. Wir weisen auf § 29 Abs. 1 und 2 Ordnungswidrigkeiten hin.

§ 24

Bepflanzung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche, sofern sich keine Abdeckplatten auf der Grabstätte befinden, bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Abdecken der Pflanzfläche mit Steinen.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), Friedhofssatzung der Stadt Bad Bergzabern
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  2. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
  3. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  4. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  5. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  6. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  7. 11. Veränderungen an den gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt (§ 23 Abs. 5)
  8. 12. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
  9. 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  10. 14. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 31 Ausnahme

Abweichend von der vorliegenden Friedhofssatzung sind in Absprache und Genehmigung der Stadt Bad Bergzabern besonders begründete Ausnahmefälle möglich.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2018 außer Kraft.

Stadt Bad Bergzabern, den 16.12.2021

Hermann Augspurger, Stadtbürgermeister