Friedhofsgebühren Oberammergau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Oberammergau · Bayern · PLZ 82487

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 09.10.2025 (Gebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.070,00 €
für 16 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 GebS (Einzelgrabstätte, Nutzungszeit 16 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.070,00 €*
für 16 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine Wahlgrab-Kategorie; Belegung der Reihe nach (§ 12 FriedhofsS)
📄 § 5 GebS (Einzelgrabstätte; keine gesonderte Wahlgrab-Kategorie)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
453,00 €*
für 8 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Bis zu 4 Aschenbehälter je Urnengrabstätte möglich (§ 11 Abs. 3)
📄 § 5 GebS (Urnengrabstätte, Nutzungszeit 8 Jahre)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
922,00 €*
für 8 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenwand-Nische; bis zu 2 Aschenbehälter je Nische möglich (§ 11 Abs. 3 a FriedhofsS); kein separater 1-Ur...
📄 § 5 GebS (Urnennische in der Urnenwand, Nutzungszeit 8 Jahre); § 11 Abs. 3 a FriedhofsS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
646,00 €*
für 8 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym; Beisetzung ohne Angehörige, kein Nutzungsrecht (§ 27)
📄 § 5 GebS (anonyme Urnengrabstätte, Nutzungszeit auf Dauer)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
449,00 €*
für 8 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungsrecht einmalig 8 Jahre, Verlängerung ausgeschlossen (§ 16 Abs. 6)
📄 § 5 GebS (Grabstätte im Feld „Waldbestattungen“, Südrand I)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zzgl. Verwaltungsgebühr je Bestattung 237,00 € (§ 6 GebS)
🧮 Sarg: 700 € · Urne: 265 €
📄 § 6 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
366,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 GebS (Trauerfeier Aussegnungshalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.10.2025 (Gebührensatzung, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Oberammergau – Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vom 09.10.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen

Gemeinde Oberammergau

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Oberammergau

vom 09.10.2025 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Oberammergau folgende Satzung:

§ 1

Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistungen für den Empfänger und der von der Gemeinde bzw. von ihr beauftragten privaten Unternehmer aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 5) 4

b) Bestattungsgebühren (§ 6) 5

c) Sonstige Gebühren (§ 7) 6

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 16 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung (§ 6)

Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 5

Grabnutzungsgebühren

Die Grabnutzungsgebühren betragen für die Dauer der Ruhefrist (§ 16 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen) für

eine Einzelgrabstätte (Nutzungszeit 16 Jahre)1.070,00 €
eine Doppelgrabstätte (Nutzungszeit 16 Jahre)1.675,00 €
eine Dreifachgrabstätte (Nutzungszeit 16 Jahre)2.268,00 €
eine Vierfachgrabstätte (Nutzungszeit 16 Jahre)2.861,00 €
eine Kindergrabstätte (Nutzungszeit 8 Jahre)296,00 €
eine Urnengrabstätte (Nutzungszeit 8 Jahre)453,00 €
eine Urnennische (Nutzungszeit 8 Jahre)922,00 €
eine Grabstätte im Urnengräberfeld (Nutzungszeit 8 Jahre)1.053,00 €
eine anonyme Urnengrabstätte (Nutzungszeit auf Dauer)646,00 €
eine Grabstätte im Feld „Waldbestattungen“ (Nutzungszeit einmalig 8 Jahre)449,00 €

Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts für eine kürzere Nutzungszeit wird der Betrag anteilsmäßig erhoben; ausgenommen „Waldbestattungen“. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen

§ 6

Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Bestattung (Grab öffnen und schließen, Anlegen eines Grabhügels, Dekorieren des Grabes mit Grasmatten, Bereitstellung von Weihwasserkessel etc., Ordnen der Blumen und Kränze nach der Beerdigung) beträgt

bei einer Erdbestattung von Personen ab 6 Jahren700,00 €
bei einer Erdbestattung von Personen bis 6 Jahren sowie bei Totgeburten und menschlichen Leichenteilen35,00 €
bei Urnenerdbestattungen265,00 €
bei Urnennischenbestattungen102,00 €
bei Bestattungen im Urnengräberfeld136,00 €
bei Bestattungen im Feld „Waldbestattungen“305,00 €
Die Gebühr für den Einsatz eines Kompressors beträgt je angefangene Stunde50,00 €
Die Gebühr für besondere Leistungen nach gesonderter Vereinbarung beträgt pro Person und Stunde50,00 €
Die Gebühr für die Durchführung einer Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle (Sarg):366,00 €
Die Gebühr für die Durchführung einer Trauerfeier mit Benutzung der Aussegnungshalle (Urne):347,00 €
Die Gebühr für die Durchführung einer Trauerfeier außerhalb der Aussegnungshalle (Sarg):329,00 €
Die Gebühr für die Durchführung einer Trauerfeier außerhalb der Aussegnungshalle (Urne):311,00 €
Die Verwaltungsgebühr je Bestattung beträgt237,00 €

§ 7

Sonstige Gebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses auf dem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof (inkl. Transport) beträgt Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen

bei Aufbahrung von Särgen je angefangenem Kalendertag88,00 €
bei Aufbewahrung von Urnen je angefangene 7 Kalendertage61,00 €
Die Gebühr für die Benutzung der Kühlbox beträgt je angefangenem Kalendertag28,00 €

Die Gebühr für die Leichenträger beträgt

bei einer Erdbestattung mit Sarg (während der Arbeitszeit: Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr)431,00 €
bei einer Erdbestattung mit Sarg (außerhalb der Arbeitszeit: Samstag)646,00 €
bei einer Urnenbestattung107,00 €
bei einer Urnenbestattung (außerhalb der Arbeitszeit: Samstag)161,00 €

Die Gebühr für das Vorrichten der Grabstelle (Abräumen des Grabes, Einebnen und Auffüllen der Grabstätte und Anpassung an das umliegende Gelände) beträgt

bei einer Erdbestattung im Einzelgrab102,00 €
bei einer Erdbestattung im Doppelgrab205,00 €
bei einer Erdbestattung im Dreifachgrab307,00 €
bei einer Erdbestattung im Vierfachgrab410,00 €
bei einer Erdbestattung im Kindergrab68,00 €
bei einer Urnenerdbestattung im Urnenerdgrab68,00 €
bei einer Urnenerdbestattung im Einzel-, Doppel-, Dreifach- oder Vierfachgrab68,00 €
bei einer Bestattung im Feld „Waldbestattungen“68,00 €
Die Gebühr für die Ausfertigung einer Graburkunde beträgt12,00 €
Die Gebühr für die Montage einer Gedenktafel bei „Waldbestattungen“38,00 €

Die Abrechnung der Beschaffungskosten der Gedenktafel bei „Waldbestattungen“ erfolgt nach der jeweils gültigen vertraglichen Regelung mit der von der Gemeinde Oberammergau beauftragten Firma. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen

Über Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, können gesonderte Vereinbarungen (z.B. tatsächlich angefallener Aufwand) getroffen werden.

Die Dekoration im Aufbahrungsraum und in der Aussegnungshalle ist von den Angehörigen selbst zu veranlassen.

Vorhandene Grabeinfassungen müssen bei Graböffnungsarbeiten vom Gebührenpflichtigen nach § 2 bzw. deren Beauftragten selbst entfernt werden.

Bei der Grabauflösung muss der Gebührenpflichtige die Grabstätte auf eigene Kosten wieder in den vorherigen Zustand versetzen (Grab einebnen, Fundament, Grabstein und Grabumrandung entfernen).

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Oberammergau (Bestattungsgebührensatzung – BestGS -) vom 20.04.2023 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.04.2023 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.05.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Oberammergau – Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 20.04.2023

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

Gemeinde Oberammergau

Satzung

über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Oberammergau

vom 20.04.2023 Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), erlässt die Gemeinde Oberammergau folgende Benutzungssatzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch und Benutzungszwang

§ 4 Friedhofsverwaltung und Aufsicht

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Arbeiten im Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Reihengrabstätten

§ 13 Gemeinschaftsurnengrab (anonymes Feld)

§ 14 Kindergrabstätten

§ 14 a Grabstätte für stillgeborene Kinder „Sternenkinder“

§ 15 Größe, Einteilung und Anlage der Grabstätte

§ 16 Benutzungsrecht

§ 17 Wiedererwerb und Erlöschen des Nutzungsrechts

§ 18 Übertragung und Entziehung von Nutzungsrechten

§ 19 Pflege, Beschriftung und Instandhaltung der Gräber

§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 21 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 22 Größe und Anzahl von Grabmalen, Einfriedungen

§ 23 Grabgestaltung

§ 24 Material und Gestaltung

§ 25 Urnenwand

§ 26 Urnenfeldgrabstätte

§ 27 Anonymes Gemeinschaftsurnengrab

§ 27 a Feld für „Waldbestattungen“ (Südrand I)

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

§ 28 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

§ 29 Standsicherheitsprüfung

§ 30 Grabmale aus anderen Friedhöfen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 31 Leichenhaus, Leichenschauraum und Aussegnungshallen

§ 32 Leichenhausbenutzungszwang

§ 33 Leichentransport

§ 34 Leichenversorgung

§ 35 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 36 Bestattung

§ 37 Anzeigepflicht, Bestattungszeitpunkt und Bestattungspflichtige

§ 38 Ruhefrist

§ 39 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 40 Ersatzvornahme

§ 41 Haftungsausschluss

§ 42 Zuwiderhandlungen

§ 43 Inkrafttreten

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Gemeinde Oberammergau unterhält zum Zwecke einer geordneten und würdigen Bestattung die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) Kofelfriedhof

b) Leichen-/Aussegnungshalle im Kofelfriedhof

c) Leichentransportmittel

d) gemeindliches Bestattungspersonal

e) Leichen-/Aussegnungshalle im kirchlichen Friedhof

f) Urnenwand im Kofelfriedhof

g) Urnenfeldgrabstätten im Kofelfriedhof

h) Grabstätte für stillgeborene Kinder („Sternenkinder“)

i) anonymes Gemeinschaftsurnengrab im Kofelfriedhof

j) anonyme Grabstätte (Südrand) im Kofelfriedhof

k) Feld für Waldbestattungen (Südrand I)

(2) Die Gemeinde Oberammergau kann alle mit der Bestattung und Leichenversorgung zusammenhängenden Aufgaben durch von ihr beauftragte Dritte in ihrem Namen vornehmen lassen.

(3) Soweit in dieser Satzung die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen, Verrichtungen des Friedhofspersonals und Leichentransporte angeführt werden, sind darunter auch Inanspruchnahmen und Verrichtungen der nach Abs. 2 Beauftragten zu verstehen.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oberammergau. Er dient insbesondere als würdige Ruhestätte der verstorbenen Gemeindeeinwohner (Art. 15 Abs. 1 GO) und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch und Benutzungszwang

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Oberammergau ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz hatten (vgl. Art. 15 Abs. 1 GO),

b) die Verstorbenen, die ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder denen das Grabnutzungsrecht übertragen wurde, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG der „Ammertal-Gemeinden“ (Oberammergau, Unterammergau, Ettal / Graswang, Altenau / Wurmansau, Saulgrub, Bad Kohlgrub, Bad Bayersoien). Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

Die Beisetzung ist für alle Verstorbenen der unter Buchstaben a), b), c) und d) genannten Personen, unabhängig Ihrer Herkunft, Religion, Weltanschauung etc., möglich. Auf besondere Bestattungsriten kann nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung eingegangen werden.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf im Einzelfall der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung in Absprache mit dem Bürgermeister.

(3) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Oberammergau bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4

Friedhofsverwaltung und Aufsicht

(1) Die Bestattungseinrichtungen werden von der Gemeinde Oberammergau verwaltet und beaufsichtigt. Der amtliche Belegungsplan wird von der Gemeinde Oberammergau so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem jedes Grab belegt wurde bzw. wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

(2) Zudem werden von der Friedhofsverwaltung Gräberverzeichnisse geführt: Diese lauten:

a) Verzeichnisse über die beigesetzten Verstorben.

b) Verzeichnisse über die Nutzungsberechtigten.

c) Verzeichnisse über die Grabbezeichnungen wie Reihen-, Kinder- und Urnengräber, Urnennischen, Grabstätte für stillgeborene Kinder („Sternenkinder“), Urnenfeldgrabstätten, anonymes Gemeinschaftsurnenfeld, anonymes Grab (Südrand) sowie „Waldbestattungen“ (Südrand I).

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhofsteile können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise durch den Gemeinderat geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde Oberammergau kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, diese durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde Oberammergau kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Besucher haben sich ferner im Friedhof so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kindern ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Wege im Rahmen ihrer Zulassung erlaubt. Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen kann das Befahren der Wege durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden.

e) Waren aller Art, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, sowie Abraum und Abfälle von außerhalb des Friedhofs abzulagern.

h) Grabstätten, Grabfelder, Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten sowie die Friedhofsgebäude und Wege zu beschädigen,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8

Arbeiten im Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schrittgeschwindigkeit.

(3) Alle gewerblich Tätigen, sowie alle privaten Nutzer des Friedhofs, haften für alle Schäden (sowohl gegenüber der Gemeinde Oberammergau als auch gegenüber Dritten) die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Oberammergau. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Art und Größe, sowie die Anordnung der Grabstätten innerhalb der Grabfelder richten sich nach dem Belegungsplan in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Vergabe, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte.

(4) Im Einzelfall kann auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten die Grabart und –größe gem. §§ 10 und 15 dieser Satzung um eine Grabgröße verkleinert werden. In diesem Zusammenhang ist der Rückbau der Grabeinfassung/-umrandung verpflichtend. Es besteht kein Anspruch auf diese Umwandlung (Verkleinerung). Die daraus entstehenden Kosten hat ausschließlich der Grabnutzungsberechtigte zu tragen. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(5) Der Belegungsplan kann bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Dreifachgrabstätten

d) Vierfachgrabstätten

e) Kindergrabstätten

f) Urnengrabstätten

g) Urnennischen

h) Urnenfeldgrab

i) Grabstätte für stillgeborene Kinder („Sternenkinder“)

j) anonymes Gemeinschaftsurnengrab

k) anonymes Grab (Südrand)

l) Feld für Waldbestattungen (Südrand I)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Oberammergau bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Oberammergau freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Oberammergau.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Reihengrabstätten, Urnengrabstätten, Urnennischen, im Urnenfeldgrab, im anonymen Gemeinschaftsurnengrab oder im Feld für „Waldbestattungen“ beigesetzt werden. Für Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material in physikalischer, chemischer und biologischer Beschaffenheit den Boden und das Grundwasser nicht nachteilig verändern. Ausgenommen sind Urnen, die über der Erde (Urnennische) beigesetzt werden; diese müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbenen beigesetzt werden. Soweit die Größe der Aschenbehälter es zulässt, dürfen

a) in Urnennischen bis zu 2 Aschenbehälter

b) im Urnenfeldgrab bis zu 2 Aschenbehälter

c) in Urnengrabstätten bis zu 4 Aschenbehälter

d) in Einzelgrabstätten bis zu 4 Aschenbehälter

e) in Doppelgrabstätten bis zu 8 Aschenbehälter Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

von Verstorbenen beigesetzt werden.

(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Gemeinschaftsurnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu bestatten. Die Möglichkeit einer Wiederausgrabung besteht nicht.

§ 12

Reihengrabstätten

(1) Erdgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst bei Eintritt des Todesfalls für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Vorrangig müssen aufgelassene Gräber belegt werden, um Lücken in den Reihen zu schließen. Auf Antrag kann ein Grabnutzungsrecht an einer Erdgrabstätte oder Urnenerdgrabstätte auch vorab zu Lebzeiten erworben werden, wenn der Grabnutzungsberechtigte zum Zeitpunkt der Antragstellung Einwohner (mit Hauptwohnsitz) der Gemeinde Oberammergau ist. (2) In jeder Erdgrabstätte darf je Grabstelle innerhalb von 16 Jahren ein Leichnam beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Das Herrichten und das Instandhalten der Rasenflächen sind ausschließlich der Gemeinde Oberammergau vorbehalten. (4) Grünwuchs ist im Abstand von 30 cm um die Grabeinfassung vom Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 13

Gemeinschaftsurnengrab (anonymes Feld)

Im Gemeinschaftsurnengrab werden Urnen gem. § 11 Abs. 2 dieser Satzung beigesetzt. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit statt. Bei dieser Art der Beisetzung werden keinerlei Ansprüche begründet.

§ 14

Kindergrabstätten

Zur Beisetzung von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Friedhofsplan Kindergräber ausgewiesen. Kinder können auch in allen anderen Reihengrabstätten oder in der Urnennische, im Urnenfeldgrab, Gemeinschaftsurnengrab oder im Feld für „Waldbestattungen“ beigesetzt werden.

§ 14 a

Grabstätte für stillgeborene Kinder „Sternenkinder“

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(1) In der Grabstätte für stillgeborene Kinder „Sternenkinder“ kann eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) beigesetzt werden. (2) Diese Grabstätte dient der Beisetzung aller „Sternenkinder“ der Ammertal-Gemeinden (Oberammergau, Unterammergau, Ettal / Graswang, Altenau / Wurmansau, Saulgrub, Bad Kohlgrub, Bad Bayersoien). (3) Die Anlage wird ausschließlich von der Gemeinde Oberammergau gestaltet und gepflegt. (4) Ein Ausgraben der Urne und eine Wiederbestattung an einem anderen Ort sind nicht möglich. (5) Eine Bepflanzung sowie die dauerhafte Anbringung von Grabbeigaben sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Grabkerzen an der dafür vorgesehenen Fläche.

§ 15

Größe, Einteilung und Anlage der Grabstätte

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Einteilung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

LängeBreiteTiefe
a) Einzelgrabstätten2,00 m0,90 m1,80 m
b) Doppelgrabstätten2,00 m1,60 m1,80 m
c) Dreifachgrabstätten2,00 m2,20 m1,80 m
d) Vierfachgrabstätten2,00 m2,80 m1,80 m
e) Kindergrabstätten1,00 m0,80 m1,80 m
f) Urnengrabstätten1,00 m0,80 m0,80 m
g) Urnennische0,33 m0,33 m0,40 m
h) Urnenfeldgrabstätten0,50 m0,50 m0,80 m
i) Grabstätte für stillgeborene Kinder („Sternenkinder“)0,25 m0,25 m0,80 m
j) anonymes Gemeinschaftsurnengrab0,25 m0,25 m0,80 m
k) anonyme Grabstätte (Südrand)2,00 m1,60 m0,80 m
l) Feld für „Waldbestattungen“ (Südrand I)0,30 m0,30 m0,90 m

Der seitliche Abstand (Erdgrabstätten) von Mitte zu Mitte beträgt 1,30 m.

§ 16

Benutzungsrecht

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.

Die Ruhefrist beträgt bei

a) Reihengrabstätten 16 Jahre,

b) Kindergrabstätten 8 Jahre,

c) Urnengrabstätten, Urnenfeldgrabstätten, Urnennischen sowie im Feld für „Waldbestattungen“ (Südrand I) 8 Jahre,

d) anonymes Gemeinschaftsurnengrab und Grabstätte für stillgeborene Kinder („Sternenkinder“) auf Dauer (ohne zeitlicher Begrenzung).

Bei Vorbehandlung des Leichnams (z. B. Einbalsamierung, Einwickeln in Leintücher) verlängern sich die Ruhezeiten aus Buchstabe a) und b) um jeweils 5 Jahre.

(2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung zu laufen. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (s. Friedhofsgebührensatzung) verliehen. (4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichname oder Aschereste über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten (mit Ausnahme des anonymen Gemeinschaftsurnengrabes, der Grabstätte für stillgeborene Kinder („Sternenkinder“) sowie im Feld für „Waldbestattungen“ (Südrand I)) kann erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. In besonderen Fällen kann das Nutzungsrecht vorzeitig zurückgegeben werden. Eine Erstattung der bereits geleisteten Gebühren erfolgt nicht. (6) Im Feld für „Waldbestattungen“ (Südrand I) beträgt das Nutzungsrecht einmalig 8 Jahre. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

§ 17

Wiedererwerb und Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt im Allgemeinen mit dem Ablauf der Zeit, für welche die Grabstätte erworben wurde. (2) Über den Ablauf des Grabnutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte schriftlich von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt. Dieser hat das Recht, das Grabnutzungsrecht gegen Grabnutzungsgebühr zu verlängern oder es aufzugeben. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 4, 8 oder 16 Jahre (je nach Grabstättenart) verlängert werden. Zahlt der Nutzungsberechtigte die festgesetzte Gebühr nicht innerhalb zweier Monate nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts, wird dies als Verzicht auf das Nutzungsrecht angesehen / gewertet. Das Grab wird aufgelassen und kann an einen neuen Nutzungsberechtigten vergeben werden. Die Herstellungskosten hat der vorhergehende Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Bei Erlöschen des Nutzungsrechts tritt eine Entschädigungsleistung durch die Gemeinde Oberammergau nicht ein. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(5) Ist das Grabnutzungsrecht rechtswirksam erloschen, sind die Gegenstände zur Ausstattung der Grabstätte, wie Grabmal, Einfassung, Bepflanzung usw., innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts vom bisherigen Grabnutzungsberechtigten zu entfernen. Das Fundament eines Grabes geht hierbei entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Oberammergau über.

(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Gemeinde Oberammergau zurück. Die Friedhofsverwaltung kann darüber frei verfügen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben.

(7) Unterlässt der Verpflichtete die Entfernung des Grabmals nach Abs. 5, so wird dieses durch die Friedhofsverwaltung auf dem hierfür bestimmten Platz ein Jahr lang sichergestellt. Nach Ablauf dieser Zeit geht das Grabmal zur freien Verfügung in das Eigentum der Gemeinde Oberammergau über, sofern nicht vorher Rückforderungsansprüche und Eigentumsrechte geltend gemacht worden sind. Nachträglich eingereichte Ersatzansprüche aus einem Verkaufserlös bestehen nicht.

(8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.

§ 18

Übertragung und Entziehung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Als Nutzungsberechtigte/r kann nur eine Person hinterlegt werden. Diese ist Nutzungsberechtigte/r und Pflegepflichtige/r für die Grabstätte zugleich.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann in begründeten Einzelfällen das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, behält sich die Gemeinde Oberammergau das Recht vor, auf Kosten eines Verpflichteten die Grabstätte mit Rollrasen zu bepflanzen und nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Gegen vollständigen Kostenersatz eines Angehörigen kann das Grab-Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

nutzungsrecht während der Ruhefrist erworben werden. Ansprüche des bisherigen Besitzers einschließlich nachfolgender Berechtigter bestehen nach dem Erlöschen nicht.

(5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör, welches nicht den Vorschriften entspricht, angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird. In einem solchen Fall muss zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, genügt eine befristete öffentliche Aufforderung (3 Monate) in Form einer ortsüblichen Bekanntmachung.

§ 19

Pflege, Beschriftung und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, zu beschriften, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Eine Erdgrabstätte ist auch bei vorzeitigem Erwerb (Erwerb zu Lebzeiten, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3) spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts anzulegen, zu pflegen und Instand zu halten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 17 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Grünwuchs ist bei Erdgrabstätten im Abstand von 30 cm um die Grabeinfassung vom Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.

(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 18 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 40 dieser Satzung).

(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 17 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 20

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Alle Grabstätten sind in einer des Friedhofs würdigen und pietätvollen Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

(3) Anpflanzungen aller Art (Bäume, Sträucher, etc.) neben den Gräbern werden aus Gründen der Einheitlichkeit ausschließlich von der Gemeinde Oberammergau ausgeführt. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(4) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Oberammergau.

(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Oberammergau über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann durch die Friedhofsverwaltung angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 40 dieser Satzung).

(6) Verwelkte Blumen und Gestecke sowie verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(7) Die Urnenwand ist eine Gemeinschaftsanlage. Die einzelnen Urnennischenbänke dürfen in pietätvoller Weise gestaltet werden. Das Anbringen von Grabschmuck in Form von Blumen, Gestecken, Kerzen, Bildern, Figuren, etc. wird geduldet, sofern angrenzende Nischen nicht beeinträchtigt werden.

Das Abstellen von Grabschmuck auf dem Erdboden vor der Urnenwand ist untersagt.

(8) Das Urnengräberfeld ist eine Gemeinschaftsanlage. Die einzelnen Urnengrabplatten dürfen in pietätvoller Weise gestaltet werden. Das Anbringen von Grabschmuck in Form von Blumen, Gestecke, Kerzen, Bilder, Figuren, etc. wird auf den Urnengrabplatten geduldet sofern angrenzende Urnengrabplatten nicht beeinträchtigt werden.

Das Abstellen von Grabschmuck auf dem Erdboden um die Urnengrabplatten ist untersagt.

§ 21

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde Oberammergau (Friedhofsverwaltung). Die Gemeinde Oberammergau ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde Oberammergau durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 15 dieser Satzung zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, Farbe und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 22 bis 24 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 22 bis 24 widerspricht (Ersatzvornahme, § 40 dieser Satzung).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Diese Bestimmungen gelten auch für Grabmale, die von Friedhöfen außerhalb auf den neuen Friedhof versetzt werden sollen.

§ 21 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 22

Größe und Anzahl von Grabmalen, Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes (vgl. § 15 dieser Satzung) sowie die Höhe von 1,70 m (von Erdgleiche aus gemessen) bei Reihengrabstätten und 1,10 m bei Kindergrabstätten und Urnengrabstätten nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde Oberammergau die Erlaubnis erteilt.

(3) Die Aufstellung von mehreren Grabmalen auf einem Grab ist verboten. Falls die vorhandene Schriftfläche nicht ausreicht, können außer dem stehenden Grabmal liegende Grabplatten oder Schrifttafeln zugelassen werden.

§ 23

Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

§ 24

Material und Gestaltung

(1) Als zur Herstellung von Grabmalen zu verwendende Werkstoffe kommen in erster Linie heimische wetterbeständige Natursteine (Tuff, Muschelkalk, Nagelfluh, ungeschliffener heller Granit, körniger Kalkstein), Schmiedeeisen, Bronze, ferner heimische Nadel- und Laubhölzer in Betracht

(2) Grabmale aus Schmiedeeisen und Holz können bemalt werden. Bei der Auswahl des Werkstoffes ist auf die Einhaltung der Farbenharmonie des Friedhofes zu achten. Natursteinsockel aus anderem Material als dem des Grabsteines dürfen nicht verwendet werden, ebenso wenig Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen und Grabmalsockel, die höher sind als der Grabhügel oder die Einfassung.

(3) Folgende Werkstoffe und Gestaltungsmöglichkeiten werden im keinem Fall zugelassen:

a) Feingeschliffene und polierte Granite;

b) Tropfstein, Nachahmungen von Felsen, verputztes Mauerwerk, Bauformen in Stein, Gips, Beton, Glasplatten, Blechformen in schablonenhafter Ausführung, Porzellanfiguren, Glaskugeln und ähnlicher minderwertiger Glasschmuck, Holzkreuze mit aufgemalter Maserung;

c) In Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck;

d) Ölanstrich auf Steingrabmalen;

e) Glasbuchstaben, Druck- und Sandgebläseinschriften;

f) Lichtbilder, mit der Größe von mehr als 7 x 11 cm.

(4) In besonders begründeten Einzelfällen, die sich auf Nr. 3 und § 22 Abs. 1 beziehen, können von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zugelassen werden. Die Einzelfälle sind durch den Antragsteller schriftlich zu begründen.

(5) Grabeinfassungen sind möglichst aus geeigneten Gewächsen wie z. B. Efeu, Katzenpfötchen, Gänsekresse, Teppichphlox, Zwergschwertlilie, Purpurglöckchen usw. anzulegen. Einfassungen in Stein sind in den Materialien nach Abs. 1 zulässig. Die Höhe der Steineinfassung darf 15 cm nicht überschreiten. Holz und Metalle dürfen für Einfassungen nicht verwendet werden (ausgenommen ist Schmiedeeisen).

(6) Nicht zugelassen ist:

a) das Umranden der Grabstätte mit Kies, Split, anderen Steinen, Mulch u. ä. Materialien

b) Grabschmuck aus künstlichen Werkstoffen (z. B. Blech, Kunststoff)

§ 25

Urnenwand

(1) Mit Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnennische stellt die Gemeinde Oberammergau die Grabnischenplatte zur Verfügung. Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die benutzte Platte gegen eine neue Platte ausgetauscht. Dieser Tausch wird ausschließlich von der Gemeinde Oberammergau vorgenommen und dem vorangegangenen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Das Eigentum der entfernten Grabnischenplatte geht auf den vorangegangenen Nutzungsberechtigten über.

(2) Die Grababdeckplatte ist zu beschriften. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich im einheitlichen Schriftbild „Moderne Kursive, Höhe 35 mm, Bronze“ als Einzelbuchstaben oder im zusammenhängenden Schriftzug. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(3) Als Zusätze sind nur Symbole für das Geburtsdatum „*“, das Sterbedatum „+“, eine „Rose“ und eine „Wandlaterne“ zulässig. Kleine Sterbebilder sind in einem geeigneten Rahmen nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

(4) Grabkerzen und Blumenschmuck dürfen ausschließlich vor der Urnennischenabdeckplatt abgestellt werden. Auf dem Vorplatz der Urnenwand ist das Abstellen/Ablegen von Gegenständen jeglicher Art (auch Kerzen, Blumen und Kränze etc.) untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Blumenschmuck im Rahmen der Bestattung. Dieser wird für die Dauer von 14 Tagen geduldet. Auf widerrechtlich abgelegten Grabschmuck besteht kein Anspruch. Dieser wird durch die Gemeinde Oberammergau ausnahmslos entsorgt.

§ 26

Urnenfeldgrabstätte

(1) Mit Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenfeldgrabstätte stellt die Gemeinde Oberammergau die Grababdeckplatte zur Verfügung. Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die benutzte Grababdeckplatte gegen eine neue Platte ausgetauscht. Dieser Tausch wird ausschließlich von der Gemeinde Oberammergau vorgenommen und dem vorangegangenen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(2) Die Beschriftung der Grababdeckplatte ist frei wählbar.

§ 27

Anonymes Gemeinschaftsurnengrab

(1) Bei einem Bestattungsplatz im anonymen Gemeinschaftsurnengrab wird kein Grabnutzungsrecht erworben.

(2) Die Urnen werden gesammelt aufbewahrt und einmal monatlich gemeinsam beigesetzt. Eine Beisetzung unter Anwesenheit der Angehörigen ist nicht möglich.

(3) Die Anlage wird ausschließlich von der Gemeinde Oberammergau gestaltet und gepflegt.

(4) Ein Ausgraben der Urne und eine Wiederbestattung an einem anderen Ort sind nicht möglich.

(5) Eine Bepflanzung sowie die dauerhafte Anbringung von Grabbeigaben sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Grabkerzen an der dafür vorgesehenen Fläche.

§ 27 a

Feld für „Waldbestattungen“ (Südrand I)

(1) In Bereich „Waldbestattungen“ können ausschließlich Urnen (aus biologisch abbaubarem Material) beigesetzt werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz im Feld für „Waldbestattungen“. Die einzelne Grabstätte wird dort entstehen, wo es die Bodenverhältnisse nach Auffassung der Gemeinde Oberam-Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

mergau zulassen. Eine optische Markierung des einzelnen Urnengrabes erfolgt nicht. Die Lage der Grabstätte wird eingemessen und von der Friedhofsverwaltung schriftlich festgehalten.

(3) Die gärtnerische Pflege und Gestaltung des Bereichs „Waldbestattung“ einschließlich des „Aufenthalts-/ Besuchs-/ Trauerbereichs“ obliegen ausschließlich der Gemeinde Oberammergau. Der Bereich „Waldbestattung“ wird der Natur selbst überlassen, soweit nicht haftungspflichtige und/oder versicherungsrechtliche Gründe Anlass hierfür geben. Eine Bestandsgarantie für den ausgewiesenen Bereich ist nicht gegeben. Ein Anspruch auf Nachbepflanzung besteht nicht. Der Bereich „Waldbestattung“ wird weder gemäht noch von Laub, Ästen oder Schnee befreit. An die Verkehrssicherheit können nicht die üblichen Anforderungen gestellt werden. Für den „Aufenthalts-/ Besuchs-/ Trauerbereichs“ kann der Winterdienst (räumen und streuen), wie in der gesamten Anlage, nur bedingt erfolgen. (4) Das Anbringen von Grabschmuck in jeglicher Form (Figuren, Gedenksteine, Blumen) ist untersagt, ausgenommen ist Blumenschmuck im Rahmen der Bestattung. Dieser wird zentral am „Aufenthalts-/ Besuchs-/ Trauerbereich“ für die Dauer von 14 Tagen geduldet. Grabkerzen können an der dafür vorgesehenen Stelle abgestellt werden. Auf widerrechtlich abgelegten Grabschmuck besteht kein Anspruch. Dieser wird durch die Gemeinde Oberammergau ausnahmslos entsorgt. (5) Das Betreten des eingefriedeten Bereichs „Waldbestattungen“ ist untersagt. Ausgenommen ist das Betretungsverbot zur Beisetzung selbst (Verabschiedung am offenen Grab). (6) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte erlischt stillschweigend nach 8 Jahren. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. (7) Ein Gedenkschild (Vornamen, Name, Geburtsdatum, Sterbedatum) für die in diesem Feld beigesetzen Personen wird durch die Friedhofsverwaltung (einheitlich) beauftragt und an der dafür vorgesehenen Stelle angebracht. Die Kosten für das Gedenkschild sind von den Bestattungspflichtigen zu tragen. Nach Ablauf von 16 Jahren wird das Gedenkschild von Amts wegen entfernt. Für Beschädigungen an den Gedenkschildern wird keine Haftung übernommen. Im Falle eines Diebstahls werden Gedenkschilder nicht von der Gemeinde Oberammergau ersetzt. (8) Exhumierungen sind auf Grund der Beschaffenheit der Urne ausgeschlossen.

§ 28

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. (2) Über dem Erdboden darf nur die für das Grabmal gewährte Gesteinsart verwendet werden. Das Fundamentmaterial darf nicht sichtbar sein. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 21 und § 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde Oberammergau durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 2 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 40 dieser Satzung). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Die entfernten Grabsteine werden auf einem hierfür bestimmten Platz ein Jahr lang sichergestellt. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck in das Eigentum der Gemeinde Oberammergau über, sofern nicht vorher Rückforderungsansprüche und Eigentumsrechte geltend gemacht worden sind Ersatzansprüche aus dem Verkaufserlös bestehen nicht.

§ 29

Standsicherheitsprüfung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Grabnutzungsberechtigte.

(2) Die Gemeinde Oberammergau prüft einmal jährlich nach der Frostperiode die Standsicherheit der Grabmale.

Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für den Unterhalt verantwortliche Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Oberammergau auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde Oberammergau berechtigt, dies auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen.

Die Gemeinde Oberammergau ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird nach § 40 verfahren. Der Unterhaltsverpflichtete ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Über die Standsicherheitsprüfung fertigt die Friedhofverwaltung ein Protokoll, sowie eine Liste über alle Grabmale, die der Standsicherheit nicht entsprechen.

§ 30

Grabmale aus anderen Friedhöfen

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Grabmale, die von anderen Friedhöfen auf den neuen Friedhof versetzt werden sollen.

IV.

Bestattungsvorschriften

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

§ 31

Leichenhaus, Leichenschauraum und Aussegnungshallen

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Leichenhäuser dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals oder eines Bestatterdienstes betreten werden.

(3) Die Verstorbenen werden im Leichenschauraum aufgebahrt.

(4) Die Art der Aufbahrung, im offenen oder geschlossenen Sarg, können die Angehörigen bestimmen, außer wenn

a) der Tod durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist,

b) die Gesundheitsbehörde dies aus sonstigen seuchen-hygienischen Gründen angeordnet hat,

c) die Leiche abstoßend wirkt.

(5) Die Toten werden in den Aufbahrungsräumen aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben zum Aufbahrungsraum keinen Zutritt.

(6) Vorübergehend geöffnete Särge müssen vor dem Verlassen des Leichenschauraumes geschlossen werden.

(7) Für die Trauerfeierlichkeiten können auf Wunsch der Angehörigen die Aussegnungshalle sowie deren Vorplatz im Kofelfriedhof benutzt werden. Gleiches gilt für die Aussegnungshalle des kirchlichen Leichenhauses.

(8) Trauerfeierlichkeiten finden ausschließlich am geschlossenen Sarg statt.

§ 32

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jeder Leichnam ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in eine der beiden Leichenhallen zu verbringen. Die Nachtstunden von 20:00 bis 07:00 Uhr sind davon ausgenommen.

(2) Überführte Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in eine der beiden Leichenhallen zu verbringen, falls die Beisetzung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Für die von der Gemeinde Oberammergau bereitgehaltenen Bestattungseinrichtungen besteht eine Benutzungspflicht.

(4) Ein Zwang zur Benutzung des Leichenschauraumes entfällt, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, Altersheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben wird. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(5) Geeignete Räume im Sinne des Abs. 4 Buchstabe a) sind Räume, die mindestens den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien aufgestellten und den weiteren im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gestellten Anforderungen genügen und die Würde und Achtung der Toten angemessen wahren.

(6) Die Versorgung des Leichnams ist ausschließlich von einem privaten Bestattungsunternehmen auszuführen, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

(7) Jeder Leichnam oder jede Urne sind spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in einem der gemeindlichen Leichenhäusern aufzubahren.

§ 33

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen muss durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen erfolgen.

§ 34

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 35

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde Oberammergau hoheitlich auszuführen bzw. in Auftrag zu geben, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen einschließlich notwendiger Umsargungen),

d) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshallen (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde beauftragt für die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten (die Buchstaben a) und d)) ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.

§ 36

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

§ 37

Anzeigepflicht, Bestattungszeitpunkt und Bestattungspflichtige

(1) Für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen haben die in § 1 Abs. 1 BestV genannten Angehörigen zu sorgen.

(2) Verstorbene, für welche Angehörige nicht ermittelt werden können, werden von Amts wegen im anonymen Grab (Südrand) beigesetzt.

(3) Die Voraussetzungen nach § 7 BestV müssen bei Erdbestattungen erfüllt sein.

(4) Sterbefälle sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde Oberammergau anzuzeigen; die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen sind von den Angehörigen beizubringen und dem Standesamt vorzulegen.

(5) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Oberammergau im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 38

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 8 Jahre, für alle anderen Gräber auf 16 Jahre festgesetzt.

(2) Die Ruhefrist für Urnengrabstätten, Urnennischen, Urnenfeldgräbern sowie im Feld „Waldbestattungen“ (Südrand I) beträgt 8 Jahre.

§ 39

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Oberammergau.

(3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(4) Exhumierungen und Umbettungen werden ausschließlich auf Grund eines begründeten Antrages des Grabnutzungsberechtigten und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt.

(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(6) Die Kosten sowie evtl. daraus entstehende Schäden (auch gegenüber Dritten) hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Nach Ablauf der Ruhefrist wird der Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen nicht mehr zugestimmt. Ausgenommen hiervon ist die Exhumierung von Urnen aus der Urnennische. (9) Exhumierungen aus dem anonymen Gemeinschaftsurnengrab, dem anonymen Grab (Südrand), dem Urnengräberfeld sowie aus dem Feld für „Waldbestattungen“ (Südrand I) sind ausgeschlossen. (10) Bereits entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet. (11) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 40

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Oberammergau die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 41

Haftungsausschluss

Die Gemeinde Oberammergau übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, sowie für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 42

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden, wer Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde Oberammergau nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen der Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 43

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 01.06.2022, außer Kraft.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberammergau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 82xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oberammergau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oberammergau
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bis zu 4 Aschenbehälter je Urnengrabstätte möglich (§ 11 Abs. 3)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 265 € (Urne) bzw. 700 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. Verwaltungsgebühr je Bestattung 237,00 € (§ 6 GebS)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oberammergau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 82xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oberammergau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €