📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.10.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolfratshausen, Stand 01.10.2026
WOLFRATSHAUSEN ...die Flöferstadt
Änderungssatzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Wolfratshausen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Wolfratshausen folgende Änderungssatzung:
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie des dazugehörigen Inventars und für die von ihr im Bestattungswesen und von der Friedhofsverwaltung erbrachten Leistungen erhebt die Stadt Wolfratshausen Gebühren gemäß dieser Satzung. (2) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist,
- 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 2. wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,
- 3. wer die Kosten veranlasst hat,
- 4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem beigefügten Gebührenverzeichnis der Anlage 1 bis 3, die Bestandteil dieser Satzung sind. Bei den in Anlage 2 aufgeführten Bestattungsgebühren, die gemäß dem Bestattungsvertrag der Stadt Wolfratshausen in Rechnung gestellt und über Gebührenbescheid gemäß der Anlage 2 dem Gebührenschuldner weiterberechnet werden, wird für jede Abrechnungsposition ein Verwaltungsbeitrag für die Dienstleistungen der Friedhofsverwaltung von 32,00 € hinzugerechnet. (2) Gebühren für den Erwerb und die Verlängerung des Benutzungsrechts an Gräbern sind für zehn Jahre im Voraus zu entrichten. Dieses gilt nicht bei anonymen Urnenbeisetzungen.
(3) Bei Bestattungen innerhalb der Nutzungsdauer wird die Gebühr bis zum Ende der Ruhefrist in Höhe von 1/3650 der satzungsmäßigen Gebühr pro vollem Tag nacherhoben. (4) Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftragsgebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen entstehen.
§4
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den diese Gebührensatzung die Leistungspflicht knüpft.
§ 5
Vorauszahlungen
Die Stadt kann verlangen, dass Gebühren in der voraussichtlichen Höhe im Voraus entrichtet werden oder ein angemessener Vorschuss gezahlt wird.
§ 6
Fälligkeit
Über die angefallenen Gebühren erhalten die Verpflichteten einen Gebührenbescheid der innerhalb eines Monats zu begleichen ist. Die Stadt kann verlangen, dass die Gebühren in der voraussichtlichen Höhe im Voraus entrichtet werden oder ein angemessener Vorschuss gezahlt wird.
§ 7
Erstattung von Gebühren
Wird eine Grabstätte wegen vorzeitigen Verzichts, Exhumierung einer Leiche, Verlegung von Gebeinen oder Urnen durch den Nutzungsberechtigten aufgelassen, wird für jeden nicht beanspruchten Tag 1/3650 der für zehn Jahre entrichteten Grabgebühr zurückerstattet.
Der Grabstättenverzicht gilt erst ab dem Tag, an dem die Grabstätte vollkommen abgeräumt an die Stadt zurückgegeben worden ist.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2013, sowie die 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 21.07.2026 außer Kraft.
Wolfratshausen, den 30.09.2026
Klaus Heilinglechner
- 1. Bürgermeister
WOLFRATSHAUSEN
...die Flöferstadt
Anlage 1
Benutzung der Grabstätten
(Grabgebühren)
| G r a b a r t e n | Nutzungsdauer | Gebühren | Verlängerung pro Jahr |
|---|
| Wandgräber | |||
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | 10 Jahre | 717,00 € | 71,70 € |
| Doppelgrab | 10 Jahre | 1.097,00 € | 109,70 € |
| Dreifachgrab | 10 Jahre | 1.502,00 € | 150,20 € |
| Vierfachgrab | 10 Jahre | 1.924,00 € | 192,40 € |
| Gräber am Durchgang | |||
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | 10 Jahre | 556,00 € | 55,60 € |
| Doppelgrab | 10 Jahre | 948,00 € | 94,80 € |
| Dreifachgrab | 10 Jahre | 1.345,00 € | 134,50 € |
| Vierfachgrab | 10 Jahre | 1.767,00 € | 176,70 € |
| Gräber im freien Feld | |||
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | 10 Jahre | 470,00 € | 47,00 € |
| Doppelgrab | 10 Jahre | 824,00 € | 82,40 € |
| Dreifachgrab | 10 Jahre | 1.267,00 € | 126,70 € |
| Vierfachgrab | 10 Jahre | 1.689,00 € | 168,90 € |
| Urnengräber | |||
|---|---|---|---|
| am Durchgang | 10 Jahre | 697,00 € | 69,70 € |
| im freien Feld | 10 Jahre | 658,00 € | 65,80 € |
| Urnennische | |||
|---|---|---|---|
| bis 4 Urnen | 10 Jahre | 1.055,00 € | 105,50 € |
| Urnenwand | |||
|---|---|---|---|
| bis 3 Urnen | 10 Jahre | 888,00 € | 88,80 € |
| Anonyme Urnengemeinschaftsgruft | 10 Jahre | 158,00 € | einmalige Gebühr |
Nutzungsberechtigter ist, wer als solcher durch den Grabkauf in der Grabkartei der Friedhofsverwaltung eingetragen ist.
WOLFRATSHAUSEN ...die Flöfenstadt
Anlage 2
Bestattungsgebühren
Entgelte für Leistungen, die von einem von der Stadt Wolfratshausen beauftragten Bestattungsinstitut erbracht werden, sind durch öffentlich-rechtlichen Bestattungsleistungsvertrag zwischen der Stadt Wolfratshausen und dem Bestattungsunternehmen geregelt. Sie werden dem Gebührenschuldner, der nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung dazu verpflichtet ist, in Rechnung gestellt Momentan werden die in Anlage 2 genannten Preise erhoben. Es gelten jedoch immer die zwischen der Stadt Wolfratshausen und dem Bestattungsunternehmen in einem öffentlich-rechtlichen Bestattungsleistungsvertrag festgesetzten Preise. Bei gleichzeitiger Beerdigung von zwei oder mehreren Familienangehörigen in einem Grab werden nur die tatsächlich mehrfach anfallenden Kosten auch mehrfach berechnet. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt, entfallen für das Kind die Bestattungsgebühren.
| Vorgang | Erdbestattung | Urnenbestattung | |||
|---|---|---|---|---|---|
| bis 10 Jahre | über 10 Jahre | Urnengrab | Urnennische | Urnenwand |
| Erdbestattung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Graböffnung und Schließung normal | 190,00 € | 750,00 € | 145,00 € | 85,00 € | 85,00 € |
| mit Tieferlegung | 255,00 € | 950,00 € |
| Begleitpersonen zur Beerdigung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Träger zur Beerdigung | 80,00 € | 80,00 € | 195,00 € | 195,00 € | 195,00 € |
| am Samstag | 120,00 € | 120,00 € | 195,00 € | 195,00 € | 195,00 € |
| Sonstiges | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Aufbahrungsgegenstände + Hallendekoration | 45,00 € | 45,00 € | 45,00 € | 45,00 € | 45,00 € |
| Grabstelle abräumen | 125,00 € | 125,00 € | 125,00 € | ||
| Fundamente aus- und abbauen pro Stunde | 160,00 € | 160,00 € | 160,00 € | ||
| Trauerfeier Feuerbestattung am Samstag | 140,00 € 160,00 € | 140,00 € 160,00 € | 140,00 € 160,00 € |
| Ausgrabungen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Exhumierung - Leichnam | 337,50 € | 1200,00 € | |||
| Exhumierung - Gebeine (nach Ablauf der Mindestruhefrist) | 337,50 € | 900,00 € | |||
| Exhumierung - Ume aus Erdgrab | 240,00 € | 90,00 € | 90,00 € |
| Verlegungen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| innerhalb der Stadt WOR von Erde zu Erde | 350,00 € | ||||
| innerhalb der Stadt WOR von Erde zu Wand oder umgekehrt | 145,00 € | 145,00 € | 145,00 € |
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Anlage 3
Sonstige Gebühren
| Grundgebühr pro Sterbefall (für die Leistungen der Friedhofsverwaltung) | 35,00 € |
|---|
| Vorgang | Erdbestattung | Urnenbestattung |
|---|
| Benutzung der Einrichtungen | ||
|---|---|---|
| Benutzung der Leichenhalle pro Tag | 41,00 € | 41,00 € |
| Benutzung der Aussegnungshalle | 134,00 € | 134,00 € |
| Benutzung der Kühlung pro Tag | 55,00 € | - |
| Sonstiges | ||
|---|---|---|
| Ausstellung Graburkunde | 19,00 € | 19,00 € |
| Grabumschreibungen | 19,00 € | 19,00 € |
| Transport von Urnen zum Friedhof | 35,00 € | |
| Grabfundamente Einzelgrab | 506,00 € | |
| Doppelgrab | 810,00 € | |
| (erstellt durch die Stadt = Streifenfundamente Teil C) |
Hinweis zu Grabmalgenehmigungen
Verwaltungsgebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Grabmälern oder die Überprüfung der Standsicherheit werden auf der Grundlage der Kommunalen Kostensatzung gemäß Art. 20 Abs. 1 KG erhoben.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung 01.01.2013; LeichenVO 21.11.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Verordnung über das Leichenwesen der Stadt Wolfratshausen (LeichenVO), Stand 2016
WOLFRATSHAUSEN ...die Flöferstadt
Verordnung
über das Leichenwesen im Bereich der Stadt Wolfratshausen (LeichenVO)
Die Stadt Wolfratshausen erlässt aufgrund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.09.1970 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2012 folgende Verordnung
§ 1
Anmeldepflicht
(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Stadt Wolfratshausen ist spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag bei der Friedhofverwaltung der Stadt Wolfratshausen anzuzeigen. (2) Zur Anzeige sind verpflichtet:
- 1. der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Lebenspartner/die eingetragene Lebenspartnerin und die Verwandten nach dem Grad ihrer Verwandtschaft;
- 2. der/diejenige, in dessen/deren Anstalt oder Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat;
- 3. jeder Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(3) Sobald eine Person den Sterbefall gemeldet hat, entfällt die Anzeigepflicht der anderen Verpflichteten. (4) Durch die Anzeige bei der Friedhofverwaltung (Abs. 1) werden die vorgeschriebenen Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz gegenüber dem Standesbeamten sowie nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber der Gesundheitsbehörde nicht berührt. (5) Bei der Anmeldung sollen mindestens der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Geburtsort, sowie der Ort und der Todeszeitpunkt angegeben werden.
§ 2
Leichenbesorgungsunternehmen, Leichenbesorger
(1) Die gesamten die Leichenbesorgung und den Leichentransport umfassenden Verrichtungen dürfen von privaten gewerblichen Bestattern und Leichenbesorgern nur ausgeführrt werden, wenn sie ihren Betrieb nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) angezeigt haben. (2) Bestatter und Leichenbesorger mit auswärtigem Unternehmenssitz, die in Wolfratshausen Leichen abholen oder als Bestatter tätig werden, müssen die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet, auch im Einzelfall, bei der Stadt Wolfratshausen, Friedhofverwaltung, anzeigen und die behörliche Empfangsbescheinigung der Betriebsanzeige (§ 15 GewO) vorlagen. Die Anzeige bei der Friedhofverwaltung muss vollständige Angaben über Namen und Anschrift des Firmeninhabers enthalten. Die mit der Leichenbesorgung beschäftigten Personen müssen ihre Firmenzugehörigkeit nachweisen konnen.
(3) Leichenbesorger im Sinne dieser Verordnung sind die Personen, welche die Leichenbesorgung persönlich vornehmen, gleichgültig, ob sie dies selbstständig oder in abhängiger Stellung tun.
§ 3
Pflichten des Leichenbesorgungsunternehmens
(1) Nach Annahme eines Auftrages zur Besorgung oder zum Transport einer Leiche haben die Leichenbesorgungsunternehmen davon zu sorgen, dass die Bestattung unter Einhaltung aller Vorschriften fachgerechtVBorbereitet wird. (2) Sie haben insbesondere den Auftraggeber/die Auftraggeberin darauf hinzuweisen, dass
- 1. die Leichenschau durch einen Arzt unverzüglich zu veranlassen ist, zur Nachtzeit je-doch nur, wenn Anhaltspunkte fur einen nicht natürlichen Tod vorliegen,
- 2. bei natürlichem Tod die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung mit Durchschrift unverzüglich dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt zuzuleiten ist,
- 3. die Erd-, Feuer- oder Seebestattung bzw. Leichenüberführung bei der Stadt Wolfratshausen Friedhofverwaltung anzumelden ist
- 4. bei den verschiedenen Aufbahrungsmöglichkeiten des § 4 Abs. 2 Fristen einzuhalten sind.
§ 4
Übergabe der Leiche an die Friedhofverwaltung
(1) Eine Leiche, die auf einem Wolfratshauser Friedhof erdbestattet werden soll, muss spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin in das Leichenhaus des Friedhofs verbracht werden, auf dem sie bestattet wird. (2) Eine Leiche, die feuerbestattet wird, ist spätestens 72 Stunden nach dem Tode (Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht mitgerechnet) in das Krematorium zu verbringen. Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen in besonderss begründeten Einzelfällen genehmigen. (3) Bei der Übergabe der Leiche an die Friedhofverwaltung muss am Sargdeckel sowohlinnen, als auch außen an der Kopfseite ein Sargzettel mit folgenden Angaben sicher befestigt sein:
- Name und Alter des/der Verstorbenen,
- Todestag
- Bestattungsort (Friedhof)
Ggf. das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit
Die Anbringung der Sargzettel obliegt den Leichenbesorgern.
§ 5
Leichenüberführungen nach auswärts
(1) Vor Überführung einer Leiche von Wolfratshausen nach auswärts ist das überführende Unternehmen verpflichtet, auf dem städtischen Friedhof vorzufahren, um die ordnungsgemäße Einsargung und das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Überführung überprüfen zu können. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Über Ausnahmen und Befreiungen von der Vorfahrpflicht in begründeten Einzelfällen entscheidet auf Antrag die Friedhofverwaltung der Stadt Wolfratshausen. Hierfür wir eine entsprechende Gebühr erhoben.
§ 6
Behördliche Aufsicht
(1) Alle bei der Besorgung und Beförderung von Leichen eingesetzten Personen sowie die Bestattungsunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet der Aufsicht durch die Stadt Wolfratshausen - Friedhofverwaltung. (2) Die Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besondere Weisungen erteilen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. entgegen § 1 seine Anzeigepflicht verletzt,
- 2. entgegen § 2 Leichenbesorgungen oder Leichentransporte unbefugt durchführt,
- 3. entgegen § 3 Abs. 1 die Bestattung nicht den Vorschriften gemäß oder nicht fachgerecht vorbereitet oder entgegen § 3 Abs. 2 die Hinweise nicht erteilt,
- 4. entgegen § 4 die Pflicht zur Leichenraumbenutzung 72 Stunden nach Eintritt des Todes
- 5. missachtet oder Leichen in ungeeigneten Räumen aufbahrt oder aufbewahrt,
- 6. entgegen § 4 eine Leiche nicht rechtzeitig dem Friedhof oder dem Krematorium übergibt,
- 7. entgegen Abs. 3 die Sargzettel nicht angebracht hat,
- 8. entgegen § 5 vor der Überführung einer Leiche nach auswärts nicht auf dem städtischen Friedhof vorfährt.
§ 11
Sonstige Vorschriften
Unberührt bleiben Vorschriften, die sich außerhalb dieser Verordnung mit dem Leichenwesen befassen, insbesondere das Bestattungsgesetz, die Bestattungsverordnung, die Friedhofsatzung und das Infektionsschutzgesetz, in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Benutzungszwang der Leichenhäuser vom 31.10.1992 außer Kraft.
Wolfratshausen, den 21.11.2016
Klaus Heilinglechner
- 1. Bürgermeister
- 1. 201711
Friedhofssatzung der Stadt Wolfratshausen (Satzung über das Bestattungswesen), Stand 2013
WOLFRATSHAUSEN ...die Flöferstadt
Satzung
über das Bestattungswesen der Stadt Wolfratshausen (Friedhofssatzung)
Die Stadt Wolfratshausen, erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung folgende Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Wolfratshausen (Friedhofssatzung).
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Städtische Bestattungseinrichtungen
Die Stadt Wolfratshausen stellt die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen zur Verfügung.
Dies sind:
a) der städtische Friedhof Nantwein mit Leichenhaus, Aussegnungshalle, Urnenhalle und Urnenwand,
b) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal und
c) die zur Durchführung einer Bestattung und zur Pflege eines Friedhofs erforderlichen Gerätschaften.
Soweit die Stadt Wolfratshausen in diesem Zusammenhang Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, erfolgt dies durch von ihr beauftragte Unternehmen.
§ 2
Erwerb, Nutzungsrecht und Verwaltung
(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Stadteinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im städtischen Friedhof zusteht. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die erstmalige Nutzung des Grabes (Erstbelegung oder Erstbesitzer) kann nur durch Bewohner der Stadt Wolfratshausen erfolgen. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen zugelassen werden. (5) Der Friedhof wird von der Friedhofsverwaltung der Stadt Wolfratshausen verwaltet und beaufsichtigt.
Grabstätten
§ 3
Allgemeines
Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
a) Gräber (§ 5)
b) Urnengräber (§ 6)
c) Urnennischen in der Urnenhalle (§ 6)
d) Urnennischen in der Urnenwand (§ 6)
e) Ehrengrabstätten (§ 7)
§ 4
Aufteilungspläne
Die Anlage der Gräber richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Friedhofsverwaltung. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 5
Gräber
(1) Gräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
Beim Ersterwerb wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren verliehen.
Ein Ersterwerb ist erst nach einem Todesfall möglich.
(2) Es wird unterschieden in Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgräber
a) am Durchgang,
b) im freien Feld,
c) Wandgräber; Wandgräber sind Gräber mit Grabdenkmalen an oder in der Friedhofsmauer oder am Zaun im 2. Teil. (3) Erstbelegungen einer Lage erfolgen in jedem Fall als Tieferlegung (2,20 m). (4) Ausgenommen hiervon ist Teil A des Friedhofs; hier erfolgen Tieferlegungen nur im Einzelfall, soweit die örtlichen Voraussetzungen dies zulassen. Sozialgräber dienen der Bestattung von Verstorbenen, deren Bestattung der Stadt obliegt.
§ 6
Urnengräber und Urnennischen
(1) Urnenerdgräber, Urnennischen in der Urnenhalle und Urnennischen in der Urnenwand sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Im Urnenerdgrab dürfen nur Biournen verwandt werden. (2) Im anonymen Grabfeld für Urnen können nur Bewohner der Stadt Wolfratshausen beigesetzt werden.
§ 7
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Größe der Gräber
(1) Abteilung
| Länge | Breite | ||
|---|---|---|---|
| Alter Friedhof: (Teil A) | Einzelgrab | 1,80 m | 1,00 m |
| Doppelgrab | 1,80 m | 1,40 m | |
| Dreifachgrab | 1,80 m | 2,10 m | |
| Vierfachgrab | 1,80 m | 2,80 m | |
| Neuer Friedhof 1. Teil: (Teil B) | Einzelgrab | 2,00 m | 1,00 m |
| Doppelgrab | 2,00 m | 1,60 m | |
| Urnenerdgrab (4 Belegungen) | 0,60 m | 0,60 m | |
| Neuer Friedhof 2. Teil: (Teil C) | Einzelgrab | 1,80 m | 1,00 m |
| Doppelgrab | 1,80 m | 1,60 m |
(2) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Die Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
§ 9
Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten (§ 3) bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt. (3) Das Nutzungsrecht für Gräber wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr (Aufstiftung) auf weitere 10 Jahre verlängert, wenn der Berechtigte nicht spätestens binnen 4 Wochen nach Zugang der Verlängerung widerspricht und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der entsprechenden Grabstätte bestattet zu werden und die Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen. (6) Für Beisetzungen an Grabstätten mit Sondernutzungsrechten ist dieses Recht nachzuweisen.
§ 10
Umschreibung des Nutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 9 Abs. 5 bezeichneten Personen in der angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine entsprechende Bescheinigung.
§ 11
Verzicht auf das Grabnutzungsrecht
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 10, auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung schriftlich verzichtet werden. (2) Die anteilige Grabgebühr für die Restlaufzeit wird für jeder nicht beanspruchten vollen Kalendermonat nach § 7 der Friedhofsgebührensatzung zurückerstattet.
§ 12
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an einem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglich gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
Gestaltung der Grabstätten
§ 13
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Zweck des Friedhofs es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Großde der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (3) Die Grabnutzer sind verpflichtet, die sich aus dem Friedhofszweck notwendigerweise ergebenden Einwirkungen und Beeinträchtigungen zu dulden.
§ 14
Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung von Grabmalen sowie die Grabeinfassung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizufügen:
a) Eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grund- und Seitenriss sowie der Grabeinfassung im Maßstab 1:10.
b) Die Angaben des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, sowie der Schrift und Schmuckverteilung.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Soweit es erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (3) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und Grabeinfassungen konnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden. (4) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmalen angebracht werden. (5) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (6) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die große und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung gem. Abs. 1. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (7) Die Materialstärke und die Beschaffenheit des Materials muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 15 Abs. 3 Satz 1. (8) Soweit so genannte Streifenfundamente von Seiten der Friedhofsverwaltung in einzelnen Teilen des Friedhofs eingebracht sind, sind diese zur Errichtung der Grabdenkmäler zu benutzen und werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (9) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. (10) Für Grabmäler und Grabsteine)dürfen nur Steine verwendet werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO Konvention 182 hergestellt wurden.
§ 15
Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen möglich:
| Abteilung | Höhe | Breite | |
|---|---|---|---|
| Alter Friedhof: (Teil A) | Einzelgrab | 1,50 m | 1,00 m |
| Doppelgrab | 1,50 m | 1,40 m | |
| Dreifachgrab | 1,50 m | 2,10 m | |
| Vierfachgrab | 1,50 m | 2,80 m | |
| Neuer Friedhof 1. Teil: (Teil B) | Einzelgrab | 1,50 m | 1,00 m |
| Doppelgrab | 1,50 m | 1,60 m | |
| Urnengrab | 0,65 m | 0,60 m | |
| Neuer Friedhof 2. Teil: (Teil C) | Einzelgrab | 1,50 m | 1,00 m |
| Doppelgrab | 1,50 m | 1,60 m |
(2) Die Höhe von Grabkreuzen darf inklusive Sockel 1,80 m nicht überschreiben. (3) Die Stärke für stehende Grabmale muss mindestens 16 cm betragen, bei Urnengräbern 12 cm. Dies gilt nicht bei Verwendung von Metall- oder Holzkreuzen. Liegende Grabmale können bis zur Höhe der Grabbeete zugelassen werden. (4) Die Grabeinfassungen dürfen die in § 8 genannten Maße nicht überschreiben. Diese Maße sind Außenmaße. (5) In den Belegungsplänen konnen im Rahmen der Abs. 1 - 4 für die Grabmale im Einzelnen andere Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschreiben werden. (6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 - 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.
Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 - 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 16
Gestaltung der Grabmale
Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt.
§ 17
Unterhaltung und Entfernung der Grabmale
(1) Jedes Grabmal muss seiner große entsprechend dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen von Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der Frist durchzuführen. (3) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (4) Abs. 3 gilt nicht im Falle einer Beisetzung in einer bestehenden Grabstände. In diesen Fällen werden Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten in jedem Fall entfern. Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.
Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten entfernt wurden, entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über.
Anfallende Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen einem besonderen Schutz. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 18
Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung gepflegt und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen (§ 29). (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und deren unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf nicht höher als das Grabmal sein und über die Abmessungen des Grabes nicht hinausragen. Außerhalb der Abmessungen der Grabstätten gem. § 8 Abs. 1 sind Bepflanzungen aber auch das Bestreuen mit Sand, Kies u.ä. Materialien, sowie das Auslegen mit Pflaster nicht gestattet. Die Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen an der Friedhofsmauer ist nicht zulässig.
Nicht zugelassene Bepflanzungen sind nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung innerhalb von 4 Wochen zu entfernen. Wird einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, werden entsprechende Bepflanzungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
(3) Für die Pflege und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts gärtnerisch anzulegen. (5) Die Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Entspricht der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 32 dieser Satzung Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Friedhofsverwaltung ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 19
Gestaltung der Urnenwandnischen
(1) Die Gestaltung der Urnenwandnische wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. (2) Das Einsetzen von anders gestalteten Frontplatten ist nicht zulässig. (3) Die einheitliche Beschriftung der Frontplatten übernimmt die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten. (4) Die Frontplatten der Urnenwandnischen sind und bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. (5) Bei Verzicht auf Verlängerung des Nutzungsrechts geht die Beschriftung in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. (6) Grablichter und Kerzen dürfen nur in feuerfesten Behältern abgebrannt werden.
Leichenhaus
§ 20
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung eines von ihr Beauftragten betreten werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (4) In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. des Jahres sind Leichen für die Dauer der Aufbewährung im Leichenhaus grundsätzlich in der Kühlung aufzubahren. Außerhalb dieser Zeit erfolgt die Kühlung nur bei Bedarf. (5) Trauerfeierlichkeiten sind in der dafür vorgesehenen Aussegnungshalle durchzuführen. Auf Antrag können Trauerfeierlichkeiten auch auf dem Vorplatz vor der Aussegnungshalle oder an einer anderen dafür geeigneten Stelle im Friedhof durchgeführt werden. Die Gebühr für die Aussegnungshalle entfällt dadurch nicht.
Leichentransportmittel
§ 21
Leichentransport
Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen darf nur durch ein anerkanntes Leichentransportunternehmen durchgeführt werden.
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22
Beerdigungsfeierlichkeiten
Der Transport, das Umkleiden und die Aufbahrung von Leichen im Rahmen der Beerdigungsfeierlichkeiten dürfen nur von anerkannten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
§ 23
Grabherstellung, Friedhofsbetrieb
(1) Der Grabaushub und die Einfüllung des Grabes obliegt einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen. (2) Alle sonstigen mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter, der vor Ort auch das Hausrecht ausübt.
Bestattungsvorschriften
§ 24
Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde sowie die Beisetzung von Aschenurnen in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab aufgefüllt oder die Urnennische geschlossen ist. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen bzw. einem von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem zuständigen Pfarramt fest. Sie kann dies auch dem gem. § 1 beauftragten Unternehmen übertragen.
§ 25
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Soweit Bestattungen in Teil A des Friedhofs erfolgen, ist vor der Einsargung in jedem Fall Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung oder mit dem gem. § 1 be-auftragten Unternehmen zu nehmen. Aus Platzgründen ist es möglich, dass verschiedentlich ein „Kurzsarg“ (1,85 m) vorgegeben werden muss.
§ 26
Ruhefrist
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 10 Jahre; für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 7 Jahre.
§ 27
Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen durchgeführt werden. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Nutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht bei-wohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. (5) Abweichend von Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
Ordnungsvorschriften
§ 28
Schließung des Friedhofs
Eine Schließung des Friedhofes zu bestimmten Zeiten erfolgt nicht.
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs jedoch aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 29
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege, ausgenommen von der Friedhofsverwaltung zugelassene Fahrzeuge,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze sowie gewerbliche Dienste feilzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung Arbeitsen auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen - soweit sie nicht als Wege dienen -, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
k) die Verwendung von Grabschmuck aus Kunststoff, ausgenommen Grablichter.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Die anfallenden Abfälle sind entsprechend dem für das Stadtgebiet gültigen Entsorgungskonzept und den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu trennen und dürfen nur an den hiefür jeweils vorgesehenen Stellen abgelagert werden.
§ 30
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Arbeitsen im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antragsteller erhält eine Berechtigungskarte, die gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Durchführung von Arbeiten gilt. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (4) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfälle lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
Wer unberechtigt gewerblich Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(6) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal vor Ort vor der Errichtung die entsprechende Genehmigung vorzulegen.
Schlussvorschriften
§ 31
Bisherige Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an bisher bestehenden und erworbenen Gräbern richten sich ab dem Inkrafttreten nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 32
Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. (2) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist und der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist..
§ 33
Haftungsausschluss
(1) Die Stadt Wolfratshausen übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung. (2) Ihr obliegen keine besonderen Überwachungspflichten. (3) Im Einzelnen haftet die Stadt Wolfratshausen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. (4) Für Schäden, die durch das beauftragte Unternehmen gem. § 1 verursacht werden, haftet dieses Unternehmen selbst, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. (5) Für Schäden, die durch höhere Gewalt (Sturmschäden, Hagel, Hochwasser etc.) verursacht werden, übernimmt die Stadt Wolfratshausen keine Haftung.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung werden gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der städtischen Gebührensatzung (Friedhofsgebührensatzung) und nach dem kommunalen Kostenverzeichnis in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Wolfrathausen vom 01.10.2009 außer Kraft.
Wolfratshausen, den 03.12.2012
Helmut Forster
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wolfratshausen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wolfratshausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!