🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 30.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Stadt Bad Tölz
über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.11.2021
Die Stadt Bad Tölz erlässt aufgrund Art. 8 und Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Städt. Waldfriedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
Für die Bestattungen auf dem kirchlichen Friedhof Kirchbichl werden Bestattungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Die Gebühren werden nur insoweit berechnet, als die betreffenden Einrichtungen und Leistungen in Anspruch genommen werden.
§ 2
Berechnung Nutzungsgebühren nach der Ruhezeit
Die Berechnung der Nutzungsgebühren richtet sich nach der Ruhezeit in den einzelnen Gräberfeldern. Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre, bei Kindern 6 Jahre und erhöht sich in den Abteilungen 0, 7, 8, 9, 10, 11, 17, 18, M 2, M 4, M 5 und den Grabkapellenplätzen auf 15 Jahre, beziehungsweise 10 Jahre bei Kindern bis 6 Jahre.
§ 3
Gebührenschuld
Die Berechnung der Gebühren und die Erstellung des Gebührenbescheides erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Stadt ist in Einzelfällen berechtigt, voraussichtliche Gebühren oder einen Abschlag davon im Voraus einzufordern. Die Gebühren werden vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet
a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
c) wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt oder sich zur Zahlung verpflichtet.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenordnung ist dem Zahlungspflichtigen auf Ersuchen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Stadt Bad Tölz Friedhofsgebührensatzung
§ 4
Nutzungsgebühren Grabstätten
Bei Rückgabe der Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit ist eine Gebührenrückerstattung nicht möglich.
1. Nutzungsgebühren
Die Nutzungsgebühren für 10 Jahre bzw. bei Kindergräbern für 6 Jahre betragen:
| Arkadengrab mit Gruft, erworben als ausgebaute Gruft (6 Grabstellen) | 3.050,00 € |
|---|---|
| Arkadengrab mit Gruft, ausgebaut auf Kosten des Nutzungsberechtigten (6 Grabstellen) | 1.950,00 € |
| Arkadengrab ohne Gruft (3 Grabstellen) | 1.770,00 € |
| Grabkapellenplatz (3 Grabstellen) | 1.910,00 € |
| Abteilungssondergrab - je Grabstelle | 520,00 € |
| Vierfachgrab | 1.800,00 € |
| Mauergrab je Grabstelle | 580,00 € |
| Abteilungsgrab I. Ordnung - je Grabstelle | 450,00 € |
| Abteilungsgrab II. Ordnung - je Grabstelle | 410,00 € |
| Abteilungsgrab III. Ordnung - je Grabstelle | 320,00 € |
| Urnengrab I. Ordnung | 400,00 € |
| Urnengrab II. Ordnung | 330,00 € |
| Urnengrab III. Ordnung | 290,00 € |
| Urnennischen für 2 Urnen | 730,00 € |
| Urnennischen für 4 Urnen | 1.030,00 € |
| Urnenruhegemeinschaft I | 290,00 € |
| Bestattungsplatz in Urnenruhegemeinschaft II / Herz (incl. Grabmal, Beschriftung, Grabpflege) | 1.460,00 € |
| Bestattungsplatz in Urnenruhegemeinschaft III / Gräberfeld Baumbestattung | 924,00 € |
| Grabstelle für anonyme Urnenbestattung | 290,00 € |
| Kindergrab (für 6 Jahre) | 135,00 € |
| 2. Gebühr für die Prüfung und die Anlage einer Grabstätte: Einmalige Gebühr (incl. Grabrückgabe) für alle Grabstätten | 160,00 € |
| Bei einem Kindergrab ermäßigt sich diese Gebühr auf | 50,00 € |
Stadt Bad Tölz Friedhofsgebührensatzung
§ 5
Bestattungs- und Verwaltungsgebühren
| Bestattungen Erwachsene € | Bestattungen Kinder bis 13 J. € | Urnen- beisetzungen € | |
|---|---|---|---|
| Benutzung Leichenhaus/Aussegnungshalle/Dekoration | 165,00 | 110,00 | 110,00 |
| Benutzung Leichenhaus bei stiller Urnenbestattung | --- | --- | 35,00 |
| Friedhofswärter | 70,00 | 55,00 | 55,00 |
| Träger pro Person | 39,00 | 39,00 | 39,00 |
| Grabherstellung einschl. Abfallentsorgung | 550,00 | 150,00 | 100,00 |
| Zuschlag für Tieferlegung | 65,00 | --- | --- |
| Kühlzellenbenutzung pro angefangener Tag | 40,00 | 40,00 | --- |
| Öffnen und schließen Urnennische | --- | --- | 55,00 |
| Öffnen und schließen Urnenruhegemeinschaft II/Herz--- | --- | 55,00 | |
| Musik | 20,00 | 20,00 | 20,00 |
| Allg. Verwaltungsgebühren | 80,00 | 80,00 | 80,00 |
| Allg. Verwaltungsgebühren bei Überführungen | 60,00 | 60,00 | --- |
| Benutzung Leichenhaus vor Überführung | 70,00 | 50,00 | --- |
| Urnentransport zum Friedhof | --- | --- | 20,00 |
| Zulassgebühr für Auswärtige | 235,00 | 85,00 | 85,00 |
| Gebühr für Leihkreuze / geschützte Grabmäler jährlich | 35,00 | 35,00 | --- |
| Genehmigungsgebühr bei Veränderung/Austausch eines bestehenden Grabmals | 25,00 | 25,00 | 25,00 |
| Reservegruftbenutzung täglich | 22,00 | 22,00 | 22,00 |
| Säubern der Gruft | 55,00 | 55,00 | 55,00 |
| Urnenhebung und Wiederbestattung auf anderem Friedhof (einschl. aller Gebühren / ohne Versandkosten) | 220,00 | ||
| Urnenhebung und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs (einschl. aller Gebühren) | 320,00 | ||
| Urnenwiederbestattung von auswärtigen Urnen (einschl. Zulassgebühr) | 360,00 |
Stadt Bad Tölz Friedhofsgebührensatzung
| Bestattungen Erwachsene | Bestattungen Kinder bis 13 J. | Urnen- beisetzungen | |
|---|---|---|---|
| € | € | € | |
| Exhumierung oder Umbettung während der Ruhefrist und Wiederbestattung im alten Grab (einschl. 100 % Zuschlag und aller Gebühren) | 1.035,00 | 372,00 | --- |
| Exhumierung oder Umbettung während der Ruhefrist und Wiederbestattung im neuen Grab (einschl. 100 % Zuschlag und aller Gebühren) | 1.415,00 | 477,00 | --- |
| Exhumierung oder Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist und Wiederbestattung im alten Grab (einschl. 50 % Zuschlag und aller Gebühren) | 800,00 | 297,00 | --- |
| Exhumierung oder Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist und Wiederbestattung im neuen Grab (einschl. 50 % Zuschlag und aller Gebühren) | 1.180,00 | 402,00 | --- |
§ 6
Zusätzliche Inanspruchnahme
Die Gebühren für Leistungen, welche nach Zeit, Art und Arbeitsleistung über die übliche Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden von der Friedhofverwaltung im Einzelnen festgelegt und besonders berechnet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 04.11.2005 zuletzt geändert durch die Änderungssatzungen vom 26.09.2006, 01.08.2012 und 19.12.2018 außer Kraft.
Bad Tölz, 30.11.2021 Stadt Bad Tölz
Dr. Ingo Mehner Erster Bürgermeister
Stadt Bad Tölz Friedhofsgebührensatzung
Übersichtsplan
Waldfriedhof Bad Tölz
10 Gräberfeldnummer
Stadtbauamt Bad Tölz gez.: Wö
2. Friedhofssatzung Stand: 18.02.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
der Stadt Bad Tölz über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)
vom 18.02.2020
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), erlässt die Stadt Bad Tölz folgende Satzung:
Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich 2
§ 2 Friedhofszweck 2
§ 3 Bestattungsanspruch. 2
§ 4 Friedhofsverwaltung 3
§ 5 Schliebung und Entwidmung 3
II. Ordnungsvorschriften 3
§ 6 Öffnungszteiten 3
§ 7 Verhalten im Friedhof 3
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof 4
III. Grabstätten und Grabmale 5
§ 9 Grabstätten 5
§ 10 Grabarten und Belegung 5
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen 6
§ 12 GroBe der Grabstätten 6
§ 13 Rechte an Grabstätten 7
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten 7
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Graber 8
§ 16 Gartnerische Gestaltung der Graber 8
§ 17 Erlaubnisvorbehalt fur Grabmale und bauliche Anlagen. 9
§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 10
§ 18 GroBe von Grabmalen und Einfriedungen 10
§ 19 Grabgestaltung. 10
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen 10
IV. Bestattungsvorschriften 11
§ 21 Leichenhaus 11
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang. 12
§ 23 Leichentransport. 12
§ 24 Leichenbesorgung. 12
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal 12
§ 26 Bestattung 13
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt 13
§ 28 Ruhefrist 13
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
§ 29 Exhumierung und Umbettung 13
V. Schlussbestimmungen 13
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme 13
§ 31 Haftungsausschluss 14
§ 32 Zuwiderhandlungen 14
§ 33 Inkrafttreten 14
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den städtischen Waldfriedhof
b) das Leichenhaus
c) die Aussegnungshalle
d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Bürgern und Bürgerinnen der Stadt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bad Tölz ihren Hauptwohnsitz hatten bzw. Verstorbene, die vor Umzug in ein Heim o.a. Einrichtung Hauptwohnsitz in der Stadt Bad Tölz hatten.
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
e) die Verstorbenen die im Anschluss an den Hauptwohnsitz Bad Tölz unmittelbar den Hauptwohnsitz an den Ort eines Alten- und Pflegeheim bzw. einer ähnlichen Einrichtung verlegen mussten und zwischenzeitlich kein anderer Hauptwohnsitz bestand.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt Bad Tölz verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
b) zu rauchen und zu lärmen
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie von der Stadt zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) sind hiervon ausgenommen
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken
Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Satzung der Stadt Bad Tölz über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 3) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten und Belegung
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Dreifachgrabstätten
d) Arkadengräber
e) Grabkapellen
f) Kindergrabstätten (Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr)
g) Urnenerdgrabstätten
h) Urnennischenwände
i) Anonyme Urnenerdgrabstätten
j) Urnenruhegemeinschaft I / Liegeplatten
k) Urnenruhegemeinschaft II / Herz L) Urnenruhegemeinschaft III / Gräberfeld Baumbestattung
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeitelt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen konnen jeweils nur in den von der Stadt freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Bei Sargerdbestattungen konnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden, in:
a) Einzelgrabstätten zwei Verstorbene
b) Doppelgrabstätten vier Verstorbene
c) Dreifachgrabstätten sechs Verstorbene
d) einer Arkade sechs Verstorbene
e) einem Grabkapellenplatz sechs Verstorbene
f) Kindergrabstätten ein verstorbenes Kind
(4) Bei Urnenbeisetzungen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist können beigesetzt werden, in:
a) Einzelgrab 6 Urnen
b) Doppelgrab 12 Urnen
c) Dreifachgrab 18 Urnen
d) Arkade 12 Urnen
e) Grabkapellenplatz 12 Urnen
f) Kindergrab 4 Urnen
g) Urnenerdgrab 4 Urnen
h) Urnennischen 2 bzw. 4 Urnen
i) anonyme Urnenerdgraber 4 Urnen
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
j) Urnenruhegemeinschaft I / Liegeplatte 2 Urnen
k) Urnenruhegemeinschaft II / Herz 2 Urnen I) Urnenruhegemeinschaft III / Gräberfeld Baumbestattung 50 Urnen
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in unter § 10 aufgeführten Gräbern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mit einer dauerhaften und wasserdichten Überurne versehen sein, ebenso Urnen, die in der Urnenruhegemeinschaft II/Herz und in Arkaden beigesetzt werden. (3) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (6) In der Urnenruhegemeinschaft I werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit bestattet. Es wird kein Nutzungsrecht erworben. (7) In der Urnenruhegemeinschaft II/ Herz werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit bestattet. Es wird kein Nutzungsrecht erworben. (8) In der Urnenruhegemeinschaft III / Gräberfeld Baumbestattung werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit bestattet. Es wird kein Nutzungsrecht erworben.
§ 12 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Tiefen:
- 1. Einzelgrabstätten 1,80 m x 0,90 m x 2,20 m
- 2. Doppelgrabstätten 1,80 m x 1,80 m x 2,20 m
- 3. Dreifachgrabstätten 2,70 m x 1,80 m x 2,20 m
- 4. Urnenerdgrabstätten 0,90 m x 0,90 m x 0,70 m
- 5. Urnenruhegemeinschaft I Tiefe 0,90 m
- 6. Urnenruhegemeinschaft III/Gräberfeld Baumbestattung Tiefe 0,70 m
- 7. Kindergrabstätten 1,10 m x 0,90 m x 1,40 m
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe a bis h kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben (Erwerb auf Vorgriff), so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen, Voraussetzung hierfür ist der Hauptwohnsitz in Bad Tölz.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre, bei Kindergräbern 6 Jahre, verlängert werden, wenn der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte, mit Ausnahme der Urnennischenwände und der Urnenruhegemeinschaften, ist innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des
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Friedhofssatzung
Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Das Bestreuen der Grabplätze mit Sand, Kies u.ä. Material sowie auch das Auslegen der Grabplätze mit Steinplatten sind untersagt. (7) Die gartnerische Gestaltung und Pflege der Urnenruhegemeinschaft I, Urnenruhegemeinschaft II/Herz, Urnenruhegemeinschaft III/Gräberfeld Baumbestattung und den Urnennischenwänden obliegt ausschließlich der Stadt. Das Ablegen von Blumen, Kerzen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt abgelegte Gegenstände unverzüglich zu entfernen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
Die gestalterische Anforderung an Grabmale und Einfriedungen werden in einer allgemeinen Grabmalordnung vom Haupt- und Finanzausschuss gesondert bestimmt (Anlage 1).
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Für die verschiedenen Abteilungen gelten die vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossenen Sonderbestimmungen (Anlage 2).
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst sind die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie Anlage 2.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt. Eine Überlassung an die Stadt zur Erhaltung schützenswerter Grabmäler ist möglich. (7) Grabkapellen und Gruften sind in ihrer bestehenden Form zu erhalten. Veränderungen sind nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt zulässig.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Die Schauräume sind hiervon ausgenommen. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen nach Absprache mit dem Friedhofspersonal sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV (4) Der Sarg ist bei der Trauerfeier grundsätzlich geschlossen zu halten. Sollten religiöse Rituale eine Öffnung des Sarges vorschreiben, so kann der Sarg bei der Trauerfeier
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
geöffnet werden.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes
b) das Versenken des Sarges
c) die Beisetzung von Urnen
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen)
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befren. (3) In den Kuratien der kirchlichen Friedhöfe Ellbach und Kirchbichl werden nur die Ortsteilbewohner bestattet. Leichenträger und Personal für das Öffnen der Gräber konnen von der Stadt angefordert werden.
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Bestattungen sind in der Regel von Montag bis Freitag, 12.00 Uhr, zulässig.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 6 Jahre, für alle anderen Gräber auf 10 Jahre festgesetzt. Sie erhöht sich bei Erdbestattungen für die Abteilungen 0, 7, 8, 9, 10, 11, 17, 18, M 2, M 4, M 5, Grabkapellenplätze auf 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten, Urnennischen, die Urnenruhegemeinschaft, die Urnenruhegemeinschaft II und für das Gräberfeld Baumbestattung beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Stadt Bad Tölz kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Für Schäden, die durch höhere Gewalt (Sturmschäden) verursacht werden, übernimmt die Stadt keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Tölz vom 31.03.1998, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Tölz vom 01. August 2012, außer Kraft.
Bad Tölz, 18.02.2020
Josef Janker Erster Bürgermeister
Anlage 1 - Grabmalordnung Anlage 2 - Sonderbestimmungen
Stadt Bad Tölz
Friedhofssatzung
Bekanntmachungsvermerk
- 1. Die Friedhofssatzung wurde vom Stadtrat am 18.02.2020 beschlossen.
- 2. Die Satzung wurde am 10. März 2020 im Rathaus, Zi.Nr. 121 zur Einsichtnahme niedergelegt. Die Niederlegung der Satzung wurde am 12.03.2020 durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des „Tölzer Kurier“ sowie durch Aushang an den Amtstafeln und durch Veröffentlichung im Internet bekanntgegeben.
Bad Tölz, 18.03.2020
STADT BAD TÖLZ
Josef Janker
- 1. Bürgermeister
Anlage 1
Allgemeine G r a b m a l o r d n u n g (GmO)
der Stadt Bad Tölz über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
§ 1 Allgemeine Anforderungen
(1) Für Grabmäler)dürfen grundsätzlich nur Natursteine sowie bearbeitete Findlinge, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet werden. Grabmäler,müssen entsprechend der verwendeten Werkstoffe geformt und gestaltet sein. Sie,müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen die Gestaltung des Friedhofs nicht negativ beeinträchtigen. (2) Folgende Maße sind einzuhalten:
| Kreuze Holz/Schmiedeeisen Masse maximal | Handwerkliche Steine/Stelen nicht geschliffen/poliert Masse maximal | Geschliffene/polierte Steine auf Sockel Breite/Höhe Masse maximal | Liegeplatten Breite/Länge | Wandplatten Mauergräber | |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelgrab | Höhe 2,10 m einschl. Sockel | Höhe 1,80 m | 0,80 m x 1,00 m Sockel 0,25 m/Höhe | 0,90 m x 1,80 m | 0,50 x 0,80 m |
| Doppelgrab | Höhe 2,10 m einschl. Sockel | Höhe 1,80 m | 1,30 m x 1,00 m Sockel 0,25 m/Höhe | 1,80 m x 1,80 m | 0,70 x 1,00 m |
| Urnengrab | --- | Breite/Höhe 0,50 m x 0,70 m | 0,50 m x 0,80 m | 0,50 m x 0,70 m | --- |
| Kindergrab | --- | Breite/Höhe 0,50 m x 0,70 m | 0,50 m x 0,80 m | --- | --- |
§ 2 Gestalterische Anforderungen
- keine Grabmäler mit auffälliger Wirkung (z.B. farbauffällige Steine, Inschriften, Symbole oder Ornamente in auffälligen Formen und Farben)
- keine liegenden Steine oder Grabplatten in Verbindung mit stehenden Grabmalern
- keine Tropfsteine, Kunststeine, Kunststoffe sowie verputztes und unverputztes Mauerwerk
- keine Glasplatten, Glasbuchstaben, Keramik, Terrakotta, Porzellan und Kunststoffe
- keine unüblich gestaltete bzw. unbearbeitete Holzkreuze (z. B. Birkenkreuze)
- keine über dem Gelände sightbaren Fundamente des Grabmals
- Verschlussplatten für Urnennischen bereitgestellt von der Stadt - einheitliche Gestaltung: vertiefte steinmetzartige Beschriftung, Schrifttyp „Römische Capitalis“, Großbuchstaben, Schriftgroße 2,5, Farbe dunkelbraun RAL 8017
- Verschlussplatten für Urnenruhegemeinschaft II, bereitgestellt von der Stadt-einheitliche Gestaltung: Bayrischer Wald Granit, Berbinger hell. Beschriftung Grabmal mit Vor- und Zuname, Geburtsjahr, Sterbejahr. Bronzebuchstaben, Schrifttyp „Norden" Nr. 71066.
Stadt Bad Tölz
Grabmalordnung
- • Beschriftung Stele bei Urnenruhegemeinschaft III / Baumbestattung, bereitgestellt von der Stadt, Bronzeblatt mit graviertem Steg, Größe 5 x 4 x 03 cm Patina hell/Schrift dunkel mit Einarbeitung.
(3) Für Grabstein und Grabeinfassung soll das gleiche Material verwendet werden. Grabeinfassungen dürfen höchstens 20 cm breit sein und das umliegende Gelände um höchstens 12 cm überragen. Sie sind in durchlaufenden Einzelteilen in gleicher Breite und Höhe zu versetzen. Flaschen, Kieselsteine, Bruchsteine, Metall, Kunststoff, Holz und Mauersteine sind als Grabeinfassungen nicht zugelassen. (4) Ausnahmen können im Rahmen des § 19 der Satzung über das Friedhofs- u. Bestattungswesen der Stadt Bad Tölz zugelassen werden, wenn sich das Grabmal auf die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht negativ auswirkt.
§ 3
Die Grabmalordnung (GmO) der Stadt Bad Tölz über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen wurde am 11.02.2020 vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossen.
Bad Tölz, 11.02.2020
Josef Janker Erster Bürgermeister
Stadt Bad Tölz
Grabmalordnung
Anlage 2
Sonderbestimmungen - Grabgestaltung
zur Satzung der Stadt Bad Tölz über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen
| Abteilung | Grabmal | Einfassung | Bemerkungen | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Freie Abteilung | mit Sockel | Steine | Eisenkreuze | Holzkreuze | Steinplatten | Metallplatten | Liegeplatten | ohne | Stein | natürl. Grabhügel | ca. 5 cm über Resenkante | |
| M 1 / M 2 Mauergräber-Süd | x | x | x | x | x | x | ||||||
| M 3 Mauergräber-West | x | x | x | x | x | x | ||||||
| M 4 Mauergräber-Nord | x | x | x | x | x | x | ||||||
| M 5 Mauergräber-Ost | x | x | x | x | x | x | ||||||
| M 6 äußere Mauergräber | x | x | x | x | x | x | ||||||
| M 7 Mauergräber | X | X | X | x | x | |||||||
| M 8 Mauergräber | X | X | X | X | X | |||||||
| M 9 Mauergräber | x | x | X | X | ||||||||
| M 10 Mauergräber | x | x | X | X | ||||||||
| Grabkapellenplätze | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Abteilung 0 und 0/II Ordensschwestern | x | x | ||||||||||
| Abteilung 1 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 2 Kindergräber alt | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung KG Kindergräber neu | x | |||||||||||
| Abteilung 3 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 4 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 5 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 6 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 7 nur Reihe 1-9 Kindergräber | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 8 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 9 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 10 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 11 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 12 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 13 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 14 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 15 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 16 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 17 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 18 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 19 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 20 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 21 | x | x | x | x | x | erhöhter Steinsockel für Inschrift mit aufgesetztem Eisenkreuz | ||||||
| Abt. 22 Judengräber | x | x | ||||||||||
| Abteilung 24 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 25 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 26 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 27 | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Abteilung 28 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 29 | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Abteilung 30 | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Abteilung 31 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 32 | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 33 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 34 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 35 | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 36 nur Reihe 1: Urnengräber | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 37 | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 38 | x | x | x | x | x |
| Abteilung | Grabmal | Einfassung | Bemerkungen | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Freie Abteilung | mit Sockel | Steine | Eisenkreuze | Holzkreuze | Steinplatten | Metallplatten | Liegeplatten | ohne | Stein | natürl. Grabhügel | ca. 5 cm über Rosenkante | |
| Abteilung 39 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 40 Urnengräber | x | |||||||||||
| Abteilung 41 | x | x | x | Reihe 1,2,3 Nr. 9-14 Fundamente (rechte Seite) Reihe 4 u. 5 durchgehende Fundamente | ||||||||
| Abteilung 41 S Abteilungssondergräber | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 42 | x | x | ||||||||||
| Abteilung 43 | x | x | ||||||||||
| Abteilung 43 S Abteilungssondergräber | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 44 Fundamente errichtet | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 45 | x | x | ||||||||||
| Abteilung 45 S Urnengräber | x | x | ||||||||||
| Abteilung 47 | x | x | x | x | x | x | Wichtig! Handwerklich bearbeitet - Sockel gilt nur für Holz- u. Eisenkreuze | |||||
| Abteilung 47 S Urnengräber | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 48 | x | x | ||||||||||
| Abteilung 48 S Abteilungssondergräber | x | x | ||||||||||
| Abteilung 49 | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 50 Fundamente errichtet | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 51 | x | x | ||||||||||
| Abteilung 51 S Abteilungssondergräber | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 52 | x | x | ||||||||||
| Abteilung 52 S Abteilungssondergräber | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 53 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 53 S Abteilungssondergräber | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 54 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 54 S Abteilungssondergräber | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 55 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 55 S Abteilungssondergräber | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 56 | x | x | ||||||||||
| Abteilung 57 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 58 Fundamente errichtet | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 58 S Reihe 1 - 3 Urnengräber | x | |||||||||||
| Abteilung 58 S Nr. 7 - 10 Abteilungssondergräber | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 59 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 60 Urnengräber | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 60 S Abteilungssondergräber | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 61 Fundamente errichtet | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 61 S Urnengräber | x | |||||||||||
| Abteilung 62 Urnengräber | x | |||||||||||
| Abteilung 62 S Abteilungssondergrab | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 63 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 64 | Nicht angelegt! | |||||||||||
| Abteilung 65 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 66 | Nicht angelegt! |
| Abteilung | Grabmal | Einfassung | Bemerkungen | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Freie Abteilung | mit Sockel | Steine | Eisenkreuze | Holzkreuze | Steinplatten | Metallplatten | Liegeplatten | ohne | Stein | natürl. Grabhügel ca. 5 cm über Rasenkante | ||
| Abteilung 67 | Nicht angelegt ! | |||||||||||
| Abteilung 68 | Nicht angelegt ! | |||||||||||
| Abteilung 69 Urnenräber | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 70 Urnengräber | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 71 | x | x | x | x | erhöhter Steinsockel für Inschrift mit aufgesetztem Eisenkreuz | |||||||
| Abteilung 71 a | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 72 | x | x | x | x | x | |||||||
| Abteilung 72 a Fundamente errichtet | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 73 | x | x | x | |||||||||
| Abteilung 74 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 75 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 76 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 77 | x | x | x | x | ||||||||
| Abteilung 78 | x | Grabmäler, deren Material lt. Satzung nicht zulässig ist (z.B.Glas), sind im Einzelfall vom Stadtrat zu genehmigen! | ||||||||||
| Abteilung 79 a Urnengräber | x | x | ||||||||||
| Abteilung 79 b Urnengräber | x | x | ||||||||||
| Abteilung 80 Urnengräber | x |
Die Sonderbestimmungen zur Satzung der Stadt Bad Tölz über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen wurden am 11.02.2020 vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossen.
Bad Tölz, 11.02.2020
Erster Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tölz (Stand: 2022)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Tölz (Friedhofsgebührensatzung)
vom 29.11.2022
Die Stadt Bad Tölz erlässt aufgrund Art. 8 und Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung: Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Tölz vom 30.11.2021 wird wie folgt geändert:
- 1. Nach 8 4 wird unter „1. Nutzungsgebühren“ nach der Gebühr „Bestattungsplatz in Urnenruhegemeinschaft III / Gräberfeld Baumbestattung“ folgende Gebühr eingefügt:
„Baum/Urnengrab 840,00 €*
- 2. In$ 5 wird nach der Gebühr „Urnentransport zum Friedhof‘ unter der Rubrik Urnenbeisetzungen folgende Gebühr eingefügt:
„Beschriftung Baum/Urnengrab 68,00 €“ Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Tölz, 29.11.2022 STADT BAD TÖLZ
Dr. Ingo Mehner Erster Bürgermeister
Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Tölz (Stand: 2022)
Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Tölz (Friedhofssatzung)
vom 29.11.2022
Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Bad Tölz folgende Satzung:
g1 Die Satzung der Stadt Bad Tölz über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen vom 18.02.2020 wird wie folgt geändert:
- 1. In $ 10 Abs. 1 wird angefügt:
„m) Baum/Urnengrab“
- 2. In$ 10 Abs. 4 wird angefügt:
„m) Baum/Urnengrab 4 Urnen je Bestattungsfläche“
- 3. In$ 12 Satz 2 wird angefügt:
„8. Baum/Urnengrab Tiefe 0,80 m“
- 4. 813 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„An einer belegungsfähigen Grabstätte nach $ 10 Abs. 1 Buchstabe a bis h und Buchstabe m kann ein Nutzungsrecht erworben werden.“
- 5. In$ 16 Abs. 7 Satz 1 wird nach Bestattungsplatz in Urnenruhegemeinschaft Ill /Gräberfeld Baumbestattung angefügt:
„Baum/Urnengrab“
- 6. In $ 2 der Allgemeinen Grabmalordnung der Stadt Bad Tölz über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen wird nach dem letzten Punkt (Beschriftung Stele Urnenruhegemeinschaft Ill/Baumbestattung) angefügt:
„Beschriftung Baum/Urnengrab: Beschaffenheit Schild: Eloxiertes Aluminium Dicke 2 mm, Farbe: Bronze Schriftart für den Namen des Verstorbenen: Amerigo MdBT Schriftart für Sterbe- und Geburtsdaten: Arial Befestigung: Stahlnagel 100 mm x 2 mm“ Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Tölz, 29.11.2022 Stadt Bad Tölz
Erster Bürgermeister