Unterammergau

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

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Gemeinde Unterammergau

Satzung der Gemeinde Unterammergau

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 02. August 2007

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Unterammergau folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,

c) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragsstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechts für

a) ein Einzelgrab € 320,--

b) ein Doppelgrab € 480,--

c) ein Urnengrab € 320,--

d) eine Urnennische € 320,--

(2) Beim Wiedererwerb des Nutzungsrechts für weitere 12 Jahre wird der volle Betrag der beim Wiedererwerb gültigen Ersterwerbsgebühren erhoben.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für den Unterhalt und die Verwaltung des Friedhofs, sowie Leichenhausbenutzungsgebühr beträgt

a) bei Erwachsenen € 100,--

b) bei Kindern bis 12 Jahre € 50,--

c) bei Totgeburten € 50,--

d) bei Urnen € 50,--

(2) Die Gebühr für die Abholung von Verstorbenen beträgt

a) bei Abholung vom Sterbeort zur Leichenhalle € 57,--

b) je Träger bei Abholung € 23,--

c) Nacht- und Feiertagszuschlag, sowie Samstag ab 14 Uhr € 57,--

(3).Die Gebühr für Einsargung und Desinfektion, Ankleiden und Aufbahren im Leichenhaus beträgt € 57,-- (4) Die Gebühr für die Grabherstellung beträgt

a) für Graböffnung und -schliebung € 210,--

b) bei Tieferlegung zusätzlich € 52,--

c) Kompressorarbeiten pro Arbeitsstunde € 25,--

(5) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt pro Mann € 20,-- (6) Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung beträgt

a) ohne Trauerfeier € 41,--

b) mit Trauerfeier € 57,--

(7) Die Gebühr für die Leichenwagenbenutzung beträgt € 20,-- (8) Die Gebühr für Ausschmückung und Kerzen beträgt € 20,--

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs-Gebührensatzung vom 19.Dezember 1997 außer Kraft.

Unterammergau, 16. August 2007

Gemeinde Unterammergau

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Wiedemann

  1. 2. Bürgermeister

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Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung der Gemeinde Unterammergau über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) wurde am 16. August 2007 in der Gemeindeverwaltung Unterammergau zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 16. August 2007 angeheftet und am 31. August 2007 wieder entfernt.

Unterammergau, 31. August 2007

Gemeinde Unterammergau

Wiedemann

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  1. 2. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

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Gemeinde Unterammergau

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Unterammergau

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Vom 10. Dezember 1997

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Unterammergau folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Bestattungseinrichtung der Gemeinde Unterammergau

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeinslichen Bergfriedhof §§ 2 - 7, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 19),
  2. 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§§ 20 ff),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 22 - 24).

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Bergfriedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Bergfriedhof wird von der Gemeinde als Friedhofs-trägerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

  • 2 -

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Bergfriedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sicher- gestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechts- anspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß - z.B. bei Leichenausgrabungen und Um- bettungen (§ 27) - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahr- rädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. das Rauchen, Lärmen und Spielen;
  4. 4. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerb- liche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  5. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  6. 6. das Ablegen von Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze;

  • 3 -

  1. 7. die Verunreinigung und Beschädigung von Grabstätten, Einfriedungen und Grabdenkmälern, Rasenflächen und Friedhofswegen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck des Friedhofs und der Würde und Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (5) Die Zulassung wird befristet erteilt.

  • 4 -

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten

Die Gräbmäler

Abschnitt 1

Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10)
  2. 2. Doppelgräber (§ 11) (2) Kinder konnen in allen Erwachsenengräbern beigesetzt werden.

§ 10 Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Einzelgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

§ 11 Doppelgräber

(1) Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26), langstens für die Dauer von 12 Jahren (Nutzungs-zeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird, Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

  • 5 -

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Doppelgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werden- de Verflügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genommen Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verflügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben, oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnengräber

(1) Für Urnenbeisetzungen stehen sämtliche Arten von Grabstätten zur Verfügung. Soweit die Größe der Aschenbehälter es zuläßt, dürfen unterirdisch

a) in Einzelgräbern bis zu 4 Urnen,

b) in Doppelgräbern bis zu 6 Urnen

von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

  • 6 -

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber und die Vorschriften über Doppelgräber entsprechend.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber (§ 10):

Länge: 2,40 m, Breite 0,90 m.

  1. 2. Doppelgräber (§ 11):

Länge: 2,40 m, Breite 1,60 m.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht untersreiben. (3) Die Tiefe der Grabstände bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt: bei Kindergräbern weniger stens 1,20 m, ansonsten weniger stens 1,90 m.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Es durren nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 - 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsversordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabugel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Doppelgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genommen Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Ent-schädigungsanspruch - als erloschen.

  • 7 -

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, daß ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler)dürfen im Regelfall nicht hoher als 1,85 m sein. (2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiben:

  1. 1. bei Einzelgräbern: Länge 2,40 m, Breite 0,90 m,
  2. 2. bei Doppelgräbern: Länge 2,40 m, Breite 1,60 m.

§ 17 Gestaltung der Grabmäler und Grabeinfassungen

(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. Das gleiche gilt für Grabeinfassungen.

Die Grabmäler sollen entweder aus heimischem Naturstein, wie Tuff, Muschelkalk, Nagelfluh, ungeschliffenem hellen Granit, körnigem Kalkstein, aus Eisen, Bronze oder Eichen-, Föhren- und Lärchenholz hergestellt werden. Grabmäler aus Schmiedeeisen und Holz können bemalt werden.

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(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Grabeinfassungen sind mit geeigneten Gewächsen anzulegen (z.B. Efeu, Katzenpfotchen, Gänsekresse, Teppichphlox, Zwergschwert-lilie, Purpurglöcken usw.).

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Höhe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Auflauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -

  1. 1. zur Aufbewährung der Leichen bis sie bestattet oder überführrt werden,
  2. 2. zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

  • 9 -

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 21 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vor-nahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft staatfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.

b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Be-stattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführrt wird.

c) die Leiche im Pfarrfriedhof Unterammergau bestattet wird.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 Leichenperson

(1) Die Verrichtungen des Reinigungs und Umkleiden von Leichen nimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau. (2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1)dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführrt werden, wenn Grunde der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

  • 10 -

§ 23 Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.

(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 24 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 25 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 12 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 8 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 27 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

  • 11 -

SIEBTER TEIL

Übergangs-/ Schlußbestimmungen

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder gegen eine Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 26 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27).

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 15. Juni 1983 außer Kraft.

Unterammergau, 10. Dezember 1997

Gemeinde Unterammergau

Speer

Bürgermeister

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