1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung und den Unterhalt der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Eschenlohe (Friedhofsgebührensatzung)
zum 01. April 2025
Die Gemeinde Eschenlohe erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeverordnung sowie Art. 1 und 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie Art. 20 und 2 Kostengesetz (KG) folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Eschenlohe:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Die Gemeinde Eschenlohe erhebt für die Benutzung und Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
Als Gebühren werden erhoben:
- 1. Benutzungsgebühren
- 2. Herstellungsgebühren
- 3. Sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren
§ 2 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
c) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,
d) bei Grabstätten, der Nutzungsberechtigte. Sofern ein Nachkauf wegen Beerdigung eines Bestattungsberechtigten notwendig wird, haftet auch der Erbe des Bestattenden neben dem Grabrechtsinhaber.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht:
a) bei den Grabgebühren mit der Verleihung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechts, und zwar in voller Höhe für die gesamte Dauer des jeweils eingeräumten Nutzungsrechts,
b) bei den Benutzungs- und sonstigen Gebühren jeweils mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. Leistung
c) bei den Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der jeweiligen Amtshandlung.
- 2. Die Gemeinde Eschenlohe ist berechtigt, die Leistung von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen oder die schriftliche Abtretung von Forderungen an die Sterbekasse oder an den Nachlass des Verstorbenen zu verlangen.
- 3. Die Gebühren sind grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Grabgebühren
- 1. Leichenhausbenutzungsgebühren:
a) Leichenhausbenutzung bei Beerdigung in Eschenlohe
- Verstorbene unter 6 Jahre 70,00 €
- Verstorbene ab 6 Jahre 140,00 €
b) Leichenhausbenutzung bei Überführung nach auswärts 130,00 €
c) Urnenaufbewahrung 55,00 €
d) Nutzung der Kuhlung
- Nutzung bis zu vier Tage 130,00 €
- Nutzung je weiterer Tag 35,00 €
- 2. Grabherstellungsgebühren:
a) Aushebung und Schliebung des Grabes einschließlich aller Nebenarbeiten
- für Verstorbene unter 6 Jahre 150,00 €
- für Verstorbene ab 6 Jahre 300,00 €
b) Zuschlag Tieferlegung 60,00 €
c) Umengrab 150,00 €
- 3. Grabnutzungsgebühren:
Die nachstehenden Grabnutzungsgebühren gelten grundsätzlich für die Dauer der Nutzungszeit.
a) Einzelgrab 250,00 €
b) Familiengrab 450,00 €
- 4. Sonstige Gebühren:
a) Grundgebühr für die Unterhaltung + Verwaltung des Friedhofs (kommt bei jeder Bestattung in Ansatz) 250,00 €
b) Genehmigung einer vorzeitigen oder späteren Bestattung 25,00 €
c) Genehmigung einer Bestattung Nichtberechtigter (ausgenommen Gemeindeangehörige, die zur Aufnahme in ein Altersheim weggezogen sind) 25,00 €
d) Genehmigung einer Leichenausgrabung/ Umbettung 25,00 €
e) Grabmalgenehmigung 25,00 €
f) Graburkunde 25,00 €
g) Kerzen 15,00 €
h) Fundament (im neuen Friedhofsteil) 110,00 € i)Erdabfuhr 110,00 €
§ 5
Wiedererwerb von Gräbern
Wird ein Grab nach Ablauf des Nutzungsrechts wieder erworben, so kommen 100% der tarifmäßigen Grabnutzungsgebühren zur Zeit des Rechtablaufs in Ansatz.
§ 6
Grabrechtsverlängerung während der Nutzungszeit
- 1. Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts nach Rechtsablauf oder nach Durchführung einer weiteren Bestattung werden die zum Zeitpunkt der Veränderung gültigen Gebühren erhoben.
- 2. Die bei einer weiteren Bestattung zu leistende Nachzahlung für die erforderliche Veränderung der Nutzungszeit errechnet sich aus der vollen tarifmäßigen Gebühr, im Verhältnis des Verlängerungszeitraumes zum Ende der ursprünglichen festgelegten Nutzungszeit.
- 3. Änderungen der Gebührensatzung sind für die Grabnutzungsberechtigten und ihre Rechtsnachfolger verbindlich.
§ 7
Berechnung
- 1. Die Berechnung samtlicher Gebühren und die Ausstellung des Gebührenbescheids erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. Die Gebühren für Leistungen bei einem Sterbefall, welche nach Zeit und Beanspruchung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden von der Friedhofsverwaltung im einzelnen festgelegt und gesondert berechnet.
- 3. Eine Grabgebührenrückerstattung bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.
- 4. Die Gebühren für die Leichenschau und für sonstige Genehmigungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, richten sich nach den jeweils hierfür geltenden kostenrechtlichen Bestimmungen. # § 8 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 1. April 2025 in Kraft
Die Satzung vom 01. Januar 2002 sowie 1. Änderung zur Gebührensatzung vom 01. Juni 2022 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Eschenlohe, den 25.02.2025
Gemeinde Eschenlohe
Anton Kölbl Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung
der Gemeinde Eschenlohe
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeinde- ordnung erlässt die Gemeinde Eschenlohe folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2 bis 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 19),
- 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§§ 20 f.),
- 3. die Leichentransportmittel (§ 22),
- 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 23 bis 25).
ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof
ABSCHNITT 1 - Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung gestattet,
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.
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(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhofbekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahme zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) - untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 3. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 4. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 5. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.
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§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
ABSCHNITT 1 Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.
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§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
- 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
(2) Wird ein Wahlgrab nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 10 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. (3) Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahre erworben.
§ 11 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 27) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
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(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verfügung übertragen. Wirb bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügbar werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (8) Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahre erworben.
§ 12 Urnenbeisetzungen
(1) Urnen werden unterirdisch in einer Einzelgrabstätte oder Familiengrabstätte beigesetzt. (2) In einer Einzelgrabstätte wird 1 Urne beigesetzt. In einer Familiengrabstätte konnen – unbeschadet des Rechts zu weiteren Erdbestattungen nach Maßgabe dieser Satzung – bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung für die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
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§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die Ausmaße der Grabstätten ergibt sich aus den Friedhofsplänen. (2) Für das Ausheben der Gräber gelten folgende Maße:
- 1. Gräber für Erwachsene: Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m, Tiefe: 1,80 m
- 2. Gräber für Kinder unter 12 Jahren: Länge und Breite nach große des Sarges, Tiefe: 1,50 m
- 3. Gräber für Kinder unter 7 Jahren: Länge und Breite nach große des Sarges, Tiefe: 1,20 m
- 4. Tiefgrab: Tiefe 2,30 m
- 5. Urnenbeisetzungen: Tiefe: 0,65 m
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstände wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstände nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Wahlgrabern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstände verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 genommen Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entscheidigungsanspruch – als erloschen.
Breite eines Einzelgrabes
ca. 70-90 cm
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ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
Grabmäler dürfen vom Weg aus gemessen nicht höher als 1,90 m sein; der Sockel nicht höher als 15 cm. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 2) Rechnung/TRagen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.
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§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner große dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) –
- 1. zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden,
- 2. Zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
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(3) Besucher und Angehörige haben während der Öffnungszeit Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesondertem Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 21 Benutzungszwang
(1) Jede Leiche sowie die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebieten überführten Leichen sind spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht unmittelbar nach Ankunft des Leichnams am gemeinslichen Friedhof die Beerdigung staatfindet. Findet die Bestattung in weniger als 24 Stundenstatt, so muss die Leiche unverzüglich in das Leichenhaus gebracht werden. (2) Ein Zwang zur Benutzung des Leichenhauses entfällt, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführten wird.
FÜNFTER TEIL
Leichentransportmittel
§ 22 Leichentransport
(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes ein anerkanntes Leichentransportunternehmen, gleiches gilt für Überführung nach auswärts und von auswärts.
SECHSTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 Leichenperson
Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt ein privates Bestattungsunternehmen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
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§ 24 Leichenträger
(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewährung von Leichen wird von privaten Bestattungsunternehmen ausgeführrt. (2) Die Mitwirkung von sogenannten Ehrenträgern bei Beerdigungen wird in der Regel gestattet.
§ 25 Bestattung/Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter – und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen - .
SIEBENTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 26 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 27 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschereste beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 10 Jahre.
§ 28 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
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(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und laßt die Umbettung von einem anerkannten Bestattungsunternehmen durchführren.
ACHTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 29 Alte Nutzungsrechte
Für die nach bisherigem Nutzungsrecht erworbenen Einzelgrabstätten (Nutzungszeit 12 Jahre) gelten bei Wiedererwerb die Bestimmungen dieser Satzung (§ 10, Abs. 3).
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bereits gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das. Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt (§ 26 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 28),
- 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde erreicht oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfern
- 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhalb (§ 14).
§ 31 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
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(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 32 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.

Gemeinde Eschenlohe
Stahr – 1. Bürgermeister
Eschenlohe, den 15. Dezember 2005