Großweil

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzelgrab/Doppelgrab genannt)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Urnengräber' genannt)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)600,00 € (Sarg/Erwachsene), 110,00 € (Urne) als Grabherstellungsgebühren (Grab öffnen/schließen) separat aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benützung und den Unterhalt der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Großweil (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.01.2021

Die Gemeinde Großweil erlässt auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Die Gemeinde Großweil erhebt für die Benützung und Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

Als Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Grabgebühren
  2. 2. Bestattungsgebühren
  3. 3. Grabherstellungsgebühren
  4. 4. sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren

§ 2 Gebührenschuldner

1.) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,

c) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind,

d) bei Grabstätten der Nutzungsberechtigte. Sofern ein Nachkauf wegen Beerdigung eines Bestattungsberechtigten notwendig wird, haftet auch der Erbe des Bestatteten neben dem Grabrechtsinhaber.

2.) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

1.) Die Gebührenschuld entsteht:

a) bei den Grabgebühren mit der Verleihung oder Verlängerung des Grabnutzungsrechts, undzar in voller Hohe fur die gesamt Dauer des jeweils eingeräumten Nutzungsrechts,

b) bei den Benutzungs- und sonstigen Gebühren jeweils mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. Leistung

c) bei den Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der jeweiligen Amtshandlung.

2.) Die Gemeinde Großweil ist berechtigt, die Leistung von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen oder die schriftliche Abtretung von Forderungen an Sterbekasse oder an den Nachlass des Verstorbenen zu verlangen. 3.) Die Gebühren sind grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4

Grabgebühren

Die nachstehenden Grabgebühren gelten grundsätzlich für die Dauer der Grabnutzungszeit, die in der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen festgelegt ist.

1.) Leichenhausbenutzungsgebühren

a) Leichenhausbenutzung bei Beerdigung in Großweil

  • Verstorbene ab 6 Jahren 150,00 €
  • Verstorbene unter 6 Jahren 90,00 €
  • Urnenaufbewahrung 50,00 €

b) Leichenhausbenutzung bei Überführung nach auswärts 130,00 €

  • über 48 Stunden je weiterer Tag 50,00 €

c) Benutzung des Sektionsraums 150,00 €

d) Betreuung Leichenhaus durch Leichenwärter 100,00 €

2.) Grabnutzungsgebühren

a) Einzelgrab 500,00 € Doppelgrab 780,00 €

b) Urnengräber 400,00 € Urneredröhre 1.400,00 €

c) Fundament (im neuen Teil) 100,00 €

3.) Grabherstellungsgebühren

a) Grab öffnen und schließen einschließlich aller Materialien und erforderlichen Arbeitsgeräte, pauschal

  • Kindern bis zu 6 Jahren 300,00 €
  • Personen über 6 Jahren 600,00 €
  • Urnenbeisetzungen je Urne 110,00 €
  • Urnenbeisetzung in der Urnenerdrohre 65,00 €

b) Aufpreis für Tieferlegungen 80,00 €

c) Zulage für Bestattungen am Samstag pauschal 65,00 €

d) Bei Bedarf: Zulage für Träger am Samstag 20,00 €

e) Tätigkeit eines Leichenträgers zur Durchführung einer Beerdigung

  • Dienstleistung je Träger 55,00 €
  • Aufsicht bzw. Mithilfe bei Ehrenträgern 65,00 €

f) Bereitstellung von Weihwasser-, Erde- u. Kranzständer 60,00 €

4.) Sonstige Gebühren

a) Grundgebühr für die Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofs bei Erdbestattung (kommen bei jeder Bestattung in Ansatz) 200,00 €

b) Genehmigung einer vorzeitigen oder späteren Bestattung 15,00 €

c) Genehmigung zur Bestattung Nichtberechtigter 30,00 €

d) Genehmigung zur Leichenausgrabung / Umbettung 20,00 €

e) Genehmigung von Grabmälern, Grabzeichen und Einfassungen 30,00 €

f) Ausstellung, Verlängerung od. Umschreibung Graburkunde 15,00 €

g) Ausstellung eines Leichenpasses 30,00 €

h) Auflosung einer Grabstände durch die Gemeinde 200,00 €

i) Auflosung einer Urnengrabstände durch die Gemeinde 145,00 €

j) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche zur Überführung Kosten je angefangene Stunde 70,00 €

k) Ausgrabung und Umbettung einer Urne zur Überführung einschließlich Wiederherstellung des Grabes pauschal 95,00 €

§ 5

Wiedererwerb von Gräbern

Wird ein Grab nach Ablauf des Nutzungsrechts wieder erworben, so kommen 100% der tarifmäßigen Grabnutzungsgebühren zur Zeit des Rechtsablaufs in Ansatz.

§ 6

Grabrechtsverlängerung während der Nutzungszeit

1.) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts nach Rechtsablauf oder nach Durchführung einer weiteren Bestattung werden die zum Zeitpunkt der Veränderung gültigen Gebühren erhoben. 2.) Die bei einer weiteren Bestattung zu leistende Nachzahlung für die erforderlich Veränderung der Nutzungszeit errechnet sich aus der vollen tarifmäßigen Gebühr, im Verhältnis des Veränderungsszeitraumes zum Ende der ursprünglich festgelegten Nutzungszeit. 3.) Änderungen der Gebührensatzung sind für die Grabnutzungsberechtigten und ihre Rechtsnachfolger verbindlich.

§ 7

Berechnung

1.) Die Berechnung samtlicher Gebühren und die Ausstellung des Gebührenbescheides erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. 2.) Die Gebühren für Leistungen bei einem Sterbefall, welche nach Zeit und Beanspruchung über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden von der Friedhofsverwaltung im Einzelen festgelegt und gesondert berechnet. 3.) Eine Grabgebührenrückerstattung bei einem vorzeitigem Verzicht auf das Grabnutzungsrecht erfolgt nicht. 4.) Die Gebühren für die Leichenschau und für sonstige Genehmigungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, richten sich nach den jeweils hierfür geltenden kostenrechtlichen Bestimmungen.

5.) Eventuell weitere Leistungen aus Anlass eines Sterbefalls können zwischen dem von der Gemeinde Großweil beauftragten Bestattungsunternehmen und den Angehörigen auf deren Kosten vereinbart werden. Eine Haftung für die Gemeinde Großweil entsteht nicht.

§ 8

Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Großweil, den 07. Januar 2021

Gemeinde Großweil

Frank Bauer

  1. 1. Bürgermeister # Beglaubigter Auszug aus der Niederschrift

der 16. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Großweil am Montag, den 21. Dezember 2020

Sämtliche 13 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen. Hiervon waren 11 Mitglieder anwesend; die Beschlussfähigkeit war somit gegeben.

Beschluss Nr. 5

Akz.: 5540

Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benützung und den Unterhalt der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Großweil (Friedhofsgebührensatzung)

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag.

Nachdem mit dem Bestattungsinstitut Manfred Lidl, Am Bahnhof 6, 82386 Huglfing ein neuer Bestattungsvertrag geschlossen wurde, wird die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Großweil entsprechend geändert.

Unter § 4 Grabgebühren werden unter der Nr. 3 Grabherstellungsgebühren die folgenden Positionen neu festgesetzt:

a) Grab öffnen und schließen einschl. aller Materialien und erforderlichen Arbeitsgeräte

  • Kinder bis zu 6 Jahren 300,00 €
  • Personen über 6 Jahren 600,00 €
  • Urnenbeisetzung je Urne 110,00 €
  • Urnenbeisetzung in Urnenerdröhre 65,00 €

b) Aufpreis für Tieferlegung 80,00 €

c) Zulage für Bestattungen am Samstag 65,00 €

d) bei Bedarf: Zulage für Träger am Sa. 20,00 €

e) Tätigkeit eines Leichenträgers zur Durchführung einer Beerdigung

  • Dienstleistung je Träger 55,00 €
  • Aufsicht bzw. Mithilfe bei Ehrenträger 65,00 €

f) Bereitstellung von Weihwasser-, Erde- und Kranzständer 60,00 €

Die Satzung wird mit den aufgeführten Änderungen zum 01. Januar 2021 neu erlassen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung neu auszufertigen und entsprechend bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0

Die Übereinstimmung des Auszuges mit den Einträgen im Niederschriftenbuch wird beglaubigt

Großweil, den 30. Dezember 2020

Gemeinde Großweil i.A.

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Stefanie Wunder Verwaltungsfachangestellte

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Großweil (Friedhofssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Großweil folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten § 7 Verhalten auf dem Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Aschereste und Urnenbeisetzungen § 12 Gröbe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 Gartnerische Gestaltung der Gräber § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 18 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 Grabgestaltung \(\S 20\) Grundung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

III. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus § 22 Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport § 24 Leichenbesorgung \(\S 25\) Friedhofs- und Bestattungspersonal § 26 Bestattung \(\S 27\) Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt \(\S 28\) Ruhefristen \(\S 29\) Exhumierung und Umbettung

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Anordnung und Ersatzvornahmen § 31 Haftungsausschluss § 32 Zuwiderhandlungen § 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde Großweil unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen

a) den gemeinslichen Friedhof Großweil

b) das Leichenhaus mit Aussegnungshalle

c) das Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

1.) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

2.) Die Bestattung anderer als in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

1.) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. 2.) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. 3.) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. 4.) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. 5.) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

1.) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Nach Eintreten der Dunkelheit ist das Betreten des Friedhofs möglichst zu vermeiden. 2.) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

1.) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2.) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. 3.) Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen

k) Ruhe- oder Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen

l) Plakate, Reklameschilder und dgl. im Friedhof oder im Friedhofsvorgelände anzubringen 4.) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 5.) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

1.) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 2.) Den Gewerbetreibenden ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen damit nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Gemeindeverwaltung das Befahren untersagen. 3.) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. 4.) Wer im Friedhof Arbeiten ausfuhrt, ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er haftet für alle durch ihn oder seine Gehilfen verursachten Schäden, sowohl der Gemeinde gegenüber als auch gegenüber Dritten. 5.) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

1.) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. 2.) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

1.) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnenerdgrabstätten

2.) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. 3.) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. 4.) In Doppelgrabstätten können zwei Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufender Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

5.) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

1.) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. 2.) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten oder in einem Einzel- oder Doppelgrab beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. 3.) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschereste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff 1 BestV) beigesetzt werden. In einem Urnenerdröhrengrab konnen zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 12 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Abstände:

Einzelgrabstättenmax. Länge: 2,00 m und Breite: 0,90 m
Doppelgrabstättenmax. Länge: 2,00 m und Breite: 1,60 m
Urnengrabstättenmax. Länge: 1,00 m und Breite: 0,60 m
Abstand zwischen den Gräbern (je nach Möglichkeit)0,50 m

§ 13 Rechte an Grabstätten

1.) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalls erfolgt. 2.) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). 3.) Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen die Veränderung auch für einen Zeitraum von 5 Jahren oder 10 Jahren zulassen. 4.) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen, sowie keine Veränderung beantragt wird. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger eines Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. 5.) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. 6.) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. 7.) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

1.) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. 2.) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. 3.) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). 4.) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

1.) Jede Grabstände ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. 2.) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genommen Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. 3.) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30). 4.) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

1.) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2.) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. 3.) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 4.) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wen sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 30). 5.) Verwelkte Blumen und verdorfer Kranze sind von der Grabstätten zu entfernen. Gebinde sind nach organischen und nichtorganischen Stoffen zu trennen. Organische Stoffe konnen am Grungutcontainer entsorgt werden. Nichtorganische Wertstoffe sind selbst zu entsorgen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

1.) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. 2.) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

3.) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. 4.) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme § 30).

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

1.) Grabmäler aus Stein auf Einzel und Doppelgräbern)dürfen vom Weg aus gemessen grundsatzlich nicht hoher als 1,50 m und aus Holz oder Schmiedeeisen nicht hoher als 1,70 m sein. Die seitliche Ausdehnung der Denkzeichen darf bei Einzelgräber max. 0,80 m und bei Doppelgräber 1,20 m nicht überschreiben. Die Denkzeichen für Urnengräber dürfen vom Weg aus gemessen nicht hoher als 0,80 m sein und eine max. Breite von 0,50 m besitzen. 2.) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. 3.) Grababdeckplatten aus Stein sind nur auf Urnenerdgräbern zulässig.

§ 19 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

1.) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente, sofern noch nicht vorhanden, sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. 2.) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. 3.) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. 4.) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. 5.) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts (sofern keine Veränderung erfolgt) sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30). Ist der Aufenthalt der Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

IV. Bestattungsvorschriften

##### § 21 Leichenhaus

1.) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im gemeindlichen Friedhof Großweil, sowie bei Bedarf auch für den Friedhof im Ortsteil Zell. 2.) Die Verstorbenen werden im verschlossenen Sarg im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 3.) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung der Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

##### § 22 Leichenhausbenutzungszwang

1.) Jede Leiche, die im gemeindlichen Friedhof bestattet werden soll, ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. 2.) Dies gilt nicht, wenn

a) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.

b) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

##### § 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

##### § 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

##### § 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

1.) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

2.) Das Tragen eines Sarges oder einer Urne vom Leichenhaus zum Grabe und das Versenken des Sarges durch sogenannte Ehrenträger wird gestattet. 3.) Darüber hinaus kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) auf Antrag eine Befreiung erteilen.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

1.) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. 2.) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Einzel- und Doppelgräber wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung

§ 29 Exhumierung und Umbettung

1.) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. 2.) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. 3.) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. 4.) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. 5.) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

1.) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. 2.) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahe zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft.

Großweil, den 26.06.2017

Gemeinde Großweil

Manfred Sporer

  1. 1. Bürgermeister ### Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 38 der Geschäftsordnung amtlich bekannt gemacht.

Die Satzung wurde am 26.06.2017 in der Verwaltungsgemeinschaft Ohlstadt, Zi.-Nr. 1 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln in Großweil hingewiesen.

Die Bekanntmachung wurde am 23.06.2017 ausgehängt und am 11.07.2017 wieder abgenommen.

Ohlstadt, den 13.07.2017

Verwaltungsgemeinschaft Ohlstadt

Messner Verw.-angestellte

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Beglaubigungsvermerk:

Die Übereinstimmung der vorstehenden Satzung mit der original Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Großweil wird hiermit amtlich beglaubigt.

Ohlstadt, den 13.07.2017

Verwaltungsgemeinschaft Ohlstadt

Messner Verw.-angestellte

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