Friedhofsgebühren Norderstedt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Norderstedt · Schleswig-Holstein · PLZ 22846

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 21.07.2022 (Textstand: dritte Nachtragssatzung, Stand 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
917,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 A) Ziff. 1.1.a GebS
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
942,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 1-stelliges Erdwahlgrab; Zubestattung bis zu 2 Urnen möglich (Zusatzgebühr)
📄 § 1 A) Ziff. 1.2.k GebS (Erdwahlgrab, 1-stellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.022,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenreihengrab im Baumhain
📄 § 1 A) Ziff. 1.1.c GebS
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
1.627,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenwahlgräber werden nur mehrstellig (ab 2-stellig) vergeben (§ 14 Abs. 3a FriedhS); 1.627 € = Gesamtgebü...
💡 Umgerechnet: 407 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.627 € für 4 Urnen (= Ø 407 € je Urne)
📄 § 1 A) Ziff. 1.2.b GebS i.V.m. § 14 Abs. 3a FriedhS
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
722,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Beisetzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit; kein Grabmal zulässig
📄 § 1 A) Ziff. 1.3.a GebS
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.787,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baumbezogenes Urnenreihengrab in Gemeinschaftsanlage
📄 § 1 A) Ziff. 1.1.b GebS (baumbezogenes Urnengrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
629,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zzgl. bestattungsbedingter gärtnerischer Herrichtung
🧮 Sarg: 629 € · Urne: 96 €
📄 § 2 Ziff. 2.1.a bzw. 2.1.c GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
221,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Zusätzlich fällt je Beisetzung die Einrichtungsgebühr (4.1) von 77 € an
📄 § 4 Ziff. 4.4 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.07.2022 (Textstand: dritte Nachtragssatzung, Stand 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌ Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt vom 21.07.2022 (Textstand: dritte Nachtragssatzung, Stand 01.01.2026)

Ortsrecht der Stadt Norderstedt 6/7/2

Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt vom 21.07.2022 unter Berücksichtigung der dritten Nachtragssatzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 14.06.2022 folgende Gebühren-satzung erlassen:

§ 1 – Graberwerb

A) Die Gebühr für den Erwerb einer Grabstätte umfasst grabartidentische Leistungen für die Bereitstellung und Unterhaltung der Friedhofsanlage sowie grabartspezifische Leistungen für die Bereitstellung und Unterhaltung besonderer Grabfelder.

1 Graberwerb €

  1. 1.1. Reihengrabstätten 1.1.a Reihengrabstätten 917,00 für Erdbestattungen 1.1.b Baumbezogene Urnenreihengräber 1.787,00 in Gemeinschaftsanlage 1.1.c Urnenreihengräber 1.022,00 im Baumhain
  2. 1.2. Wahlgrabstätten 1.2.a Kindergräber bis zum 653,00 vollendeten 5. Lebensjahr 1.2.b Urnenwahlgräber; 2-stellig, 1.627,00 max. 4-stellig (Zusatzgebühr) 1.2.c entfällt 1.2.d Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage; 4.633,00 2-stellig 1.2.e Urnenwahlgräber in Kolumbarienanlagen 5.685,00 (oberirdisch), 2-stellig 1.2.f Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen; 4.701,00 2-stellig, max. 4-stellig (Zubestattungsgebühr) 1.2.g. Wahlgräber in Rasenanlage, 1.215,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 1.2.h entfällt 1.2.i parkartige Wahlgräber in Rasenanlage, 1.606,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr)

Textstand: dritte Nachtragssatzung Inkrafttreten: 01.01.2026 1/7 Ortsrecht der Stadt Norderstedt 6/7/2 1 Graberwerb € 1.2.j entfällt 1.2.k Wahlgräber Erdbestattung (individuell gestaltet), 942,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 1.2.l Urnenwahlgräber; pflegeleicht; 2.105,00 2-stellig 1.2.m Wahlgräber (Rasenlage); pflegeleicht, 1.488,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 1.2.n Sternenkindergrab 259,00

  1. 1.3. Anonyme Grabstätten 1.3.a Anonyme Urnengrabstätte 722,00

1.3.b Anonyme Erdgrabstätte im Rasen 951,00

  1. 1.4. Zubestattungen 1.4.a Zusätzliche Urne, 20 Jahre 596,00

1.4.b entfällt

  1. 1.5. Verlängerungen € / Jahr 1.5.a Kindergräber bis zum 29,00 vollendeten 5. Lebensjahr 1.5.b Urnenwahlgräber; 2-stellig, 59,00 max. 4-stellig (Zubestattungsgebühr) 1.5.c Urnengrabstätten in Rasenanlage; 76,00 2-stellig 1.5.d Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage; 177,00 2-stellig 1.5.e Urnenwahlgräber in Kolumbarienanlagen 222,00 (oberirdisch), 2-stellig 1.5.f Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen; 177,00 2-stellig, max. 4-stellig (Zubestattungsgebühr) 1.5.g Wahlgräber in Rasenanlage, 40,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 1.5.h Wahlgräber mit Bodendecker, 40,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr)

Textstand: dritte Nachtragssatzung Inkrafttreten: 01.01.2026 2/7 Ortsrecht der Stadt Norderstedt 6/7/2 1.5.i parkartige Wahlgräber in Rasenanlage, 48,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 1.5.j parkartige Wahlgräber mit Bodendecker, 48,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 1.5.k Wahlgräber Erdbestattung (individuell gestaltet), 29,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 1.5.l Urnenwahlgräber; pflegeleicht; 78,00 2-stellig 1.5.m Wahlgräber (Rasenlage); pflegeleicht, 43,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 1.5.n Sternenkindergrab 47,00

B) Bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gesamtgebühr bei Erwerb der Grab-stätte zu entrichten. C) Für die Verlängerung der Nutzungszeit von Wahlgräbern ist die Gebühr nach A) 1.5 zu entrichten. Diese Gebühren werden im Voraus, zum Zeitpunkt des Eintritts des Verlängerungs-falls, fällig.

§ 2 – Beisetzungs- und Bestattungsgebühren zzgl. der bestattungsbedingten gärtnerischen

Herrichtung

2 Beisetzung und Bestattung €

  1. 2.1. Reihengrabstätten 2.1.a Reihengrabstätten 629,00 für Erdbestattungen 2.1.b Baumbezogene Urnenreihengräber 96,00 in Gemeinschaftsanlage 2.1.c Urnenreihengräber im Baumhain 96,00
  2. 2.2. Wahlgrabstätten 2.2.a Kindergräber bis zum 154,00 vollendeten 5. Lebensjahr 2.2.b Urnenwahlgräber; 2-stellig, 96,00 max. 4-stellig (Zubestattungsgebühr) 2.2.c Urnengrabstätten in Rasenanlage; 96,00 2-stellig 2.2.d Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage; 96,00 2-stellig

Textstand: dritte Nachtragssatzung Inkrafttreten: 01.01.2026 3/7 Ortsrecht der Stadt Norderstedt 6/7/2 2 Beisetzung und Bestattung € 2.2.e Urnenwahlgräber in Kolumbarienanlagen 96,00 (oberirdisch), 2-stellig 2.2.f Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen; 96,00 2-stellig, max. 4-stellig (Zubestattungsgebühr) 2.2.g Wahlgräber in Rasenanlage, 629,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 2.2.h Wahlgräber mit Bodendecker, zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zu- 915,00 bestattungsgebühr) 2.2.i parkartige Wahlgräber in Rasenanlage, 629,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 2.2.j Parkartige Wahlgräber mit Bodendecker, zusätzlich bis zu 2 915,00 Urnen (Zubestattungsgebühr) 2.2.k Wahlgräber Erdbestattung (individuell gestaltet), 629,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 2.2.l Urnenwahlgräber; pflegeleicht; 2-stellig 96,00 2.2.m Wahlgräber (Rasenlage); pflegeleicht, 629,00 zusätzlich bis zu 2 Urnen (Zubestattungsgebühr) 2.2.n Sternenkindergrab 96,00

  1. 2.3. Anonyme Grabstätten 2.3.a Anonyme Urnengrabstätten 96,00 2.3.b Anonyme Erdgrabstätte im Rasen 629,00

§ 3 – Ausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Ausgrabungen Ausgrabungen von Leichen werden der bzw. dem Nutzungsberechtigten nach Auslagener- satz der beauftragten Firma berechnet. Für die Antragsbearbeitung wird folgende Verwal- tungsgebühr erhoben.

Ausgrabungen von Särgen und Urnen 96,00 € Umbettungen 96,00 €

  1. 2. Umbettungen Der Auslagenersatz nach Ziffer 1. schließt nicht die Kosten für eine Wiederbestattung auf demselben oder einem anderen städtischen Friedhof ein. Die Kosten der Wiederbestattung sind nach den Sätzen zu § 1 und § 2 zu entrichten. Textstand: dritte Nachtragssatzung Inkrafttreten: 01.01.2026 4/7 Ortsrecht der Stadt Norderstedt 6/7/2 §4 Benutzung der Friedhofseinrichtungen
  1. 4.1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen 77,00 € Die Gebühr fällt bei jeder Beisetzung bzw. jedem Bestattungstermin an und beinhaltet die Möglichkeit zur Aussegnung, zur Verabschiedung und zur Nutzung des Kapellenvorraumes.
  2. 4.2. Benutzung des Waschraums 133,00 €
  3. 4.3. Benutzung des Kühlraums pro Tag 55,00 €
  4. 4.4. Benutzung der Kapelle 221,00 €

§ 5 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

Für Stundungen, Niederschlagungen oder den Erlass von Forderungen gilt § 31 GemHVO Doppik in Verbindung mit den Regelungen der Abgabenordnung.

§ 6 – Sonstige Leistungen

(1) Für die Prüfung und Genehmigung der eingereichten Entwürfe, die erforderlichen Kontrol-len sowie das Entfernen von Grabmalen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 6.1. Grabmalprüfung
  2. 6.1.1. Liegeplatte, Abdeckplatte für Beetflächen 62,00 €
  3. 6.1.2. Prüfung Anträge auf Grabumrandung 62,00 €
  4. 6.1.3. Grabmal mit Fundament 91,00 €
  5. 6.1.4. Nachschrift 62,00 €
  6. 6.2. Grabmalprüfung inkl. Abräumen Grabmal (nur Reihengräber)
  1. 6.2.1. Liegeplatte 71,00 €
  2. 6.2.2. Einfassung 108,00 €
  3. 6.2.3. Grabmal 189,00 €
  4. 6.3. Sonstige Leistungen
  5. 6.3.1. Grabbrief (Änderung, Aktualisierung) 5,00 €
  6. 6.3.2. Ausgrabungen Urne (Prüfung und Ausgrabung) 179,00 €
  7. 6.3.3. Liegeplatte Kindergrab in Gemeinschaftsanlage 425,00 €
  8. 6.3.4. Sterbefall (Grabneuerwerb) 96,00 €
  9. 6.3.5. Sterbefall (Grab vorhanden) 81,00 €

Textstand: dritte Nachtragssatzung Inkrafttreten: 01.01.2026 5/7 Ortsrecht der Stadt Norderstedt 6/7/2

  1. 6.3.6. Grabneuerwerb (Vorerwerb) 72,00 €
  2. 6.3.7. Bearbeiten von Verlängerungsanträgen 21,00 €
  3. 6.3.8. Übertragung Grabstätte 20,00 €
  4. 6.3.9. Holz-Grabverbau für Beisetzungen im Leichentuch 355,00 €

(2) Soweit die Stadt sonstige Leistungen erbringt, die nicht in den §§ 1 bis 4 sowie in § 6 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführt sind, werden alle hierbei entstehenden Kosten als Auslagenersatz erhoben.

§ 7 – Fälligkeit, Vorauszahlung, Gebührenpflicht, Gebührenanspruch

(1) Alle Gebühren, die durch die Möglichkeit bzw. die Inanspruchnahme von Leistungen auf den städtischen Friedhöfen entstehen, sind innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des jeweiligen Gebührenbescheides fällig. (2) Gebührenpflichtig für alle Leistungen ist die beantragende bzw. beauftragende Person. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. (3) Für die Grabpflege und das Abräumen von baulichen Anlagen (Grabmale, Umrandun-gen etc.), die in der vorliegenden Gebührensatzung nicht erfasst sind, setzt die Fried-hofsverwaltung die zu entrichtenden Entgelte gemäß dem Beschluss in der Stadtvertre-tung fest bzw. ermittelt die Vergütungen für gesonderte Leistungen nach dem tatsächli-chem Aufwand. (4) Der Gebührenanspruch entsteht im Zeitpunkt der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung (z.B. Vorkauf einer Grabstätte) bzw. Inanspruchnahme der Leistung (z.B. Be-stattung/Beisetzung).

§ 8 – Datenschutzbestimmungen

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Sat-zung ist die Stadt Norderstedt berechtigt personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.

e) und Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1 LDSG Schleswig-Holstein wie folgt zu erheben: Stadt Norderstedt — Betriebsamt - Fachbereich Stadtpflege und Friedhöfe: Angaben aus den Friedhofsakten Stadt Norderstedt —Bürgeramt - Fachbereich Bürgerservice und Einwohnerwesen Meldeda-tei: Name und Anschrift von Gebührenpflichtigen und sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung er-gebenden Zwecken verarbeitet werden.

Textstand: dritte Nachtragssatzung Inkrafttreten: 01.01.2026 6/7 Ortsrecht der Stadt Norderstedt 6/7/2

§ 9 – Gebührenerstattung

  • entfallen-

§ 10 1

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Norderstedt, den 21.07.2022 Stadt Norderstedt gez. Elke Christina Roeder Oberbürgermeisterin

Textstand: dritte Nachtragssatzung Inkrafttreten: 01.01.2026 7/7

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.12.2022 (Textstand: zweite Nachtragssatzung, Stand 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt vom 21.12.2022 (Textstand: zweite Nachtragssatzung, Stand 01.01.2026)

¹Inkrafttreten und Ausfertigungsvermerk der Ursprungssatzung Textstand: zweite Nachtragssatzung

Inkrafttreten: 01.01.2026

Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Norderstedt vom 21.12.2022¹ unter Berücksichtigung der zweiten Nachtragssatzung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2022 (GVOBl. S. 153) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schles-wig-Holstein (Bestattungsgesetz -BestattG-) in der Fassung vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. 2005 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 13.12.2022¹ folgende Satzung erlassen: I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Norderstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe Friedrichsgabe, Glashütte und Harksheide.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine einheitliche, nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Norderstedt. Sie stehen in ihrem Eigentum. (2) Sie dienen zur Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Norderstedt waren,
  2. 2. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder
  3. 3. ein Nutzungsrecht an einer entsprechenden Grabstätte besitzen
  4. 4. ohne Einwohner zu sein, auf Grund des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Bestattungsgeset- zes zu bestatten sind. (3) Gestrichen (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflä- chenfunktionen. Deshalb hat jedermann das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusu- chen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene. (5) Tierbestattungen sind nicht zulässig. § 3 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Jeder Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt (Schließung) oder entwidmet (Aufhebung) werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzun- gen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen

Textstand: zweite Nachtragssatzung

Inkrafttreten: 01.01.2026

2/17

6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberech-tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beiset-zungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die in Wahl- oder Reihengräbern Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Norderstedt in andere Grabstätten umgebet-tet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberech-tigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent-halt bekannt oder über die Meldebehörde ohne unvertretbaren Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstätte mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Norderstedt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil her-gestellt. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich zu den festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Norderstedt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Das Friedhofspersonal übt das Hausrecht aus. (2) Gestrichen (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadt Norderstedt sind ausgenommen. Das Mitführen von Fahrrädern ist zulässig, solange diese gescho-ben und nicht gefahren werden, 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen. 4. ohne Zustimmung der Stadt Norderstedt gewerbsmäßig zu fotografieren.

Textstand: zweite Nachtragssatzung

Inkrafttreten: 01.01.2026

3/17

6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt 5. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen sind solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. 6. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen. 7. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen o-der zu beschädigen. 8. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte laut hörbar zu betreiben. Die Stadt Norderstedt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Würde des Ortes in Einklang zu bringen sind. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an der kurzen Leine (max. 1,5 m). Ex-kremente sind unverzüglich zu beseitigen. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder einem Begräbnis zusammenhän-gende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Norderstedt; sie sind spä-testens eine Woche vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen. (2) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) gewerblich tätig werden, die 1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind, 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben der in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfü-gen und 3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Auf Verlangen sind der Stadt Norderstedt entsprechende Unterlagen und Nachweise vor-zulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Dienstleistungserbringenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Stadt Norderstedt untersagt. (3) Gestrichen (4) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die gewerbebe-zogenen Vorschriften verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Norderstedt die Benutzung des Friedhofes auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (5) Die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nach der Arbeit vom Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tages-arbeit sind die Arbeitsplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Ge-werbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur organischen Abraum ablagern. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Absatz 1 nur während der von der Stadt Norderstedt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (7) Gestrichen

Textstand: zweite Nachtragssatzung

Inkrafttreten: 01.01.2026

4/17

6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt

§ 6a – Gewährleistung der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle

Die Verfahren nach § 6 können auf Wunsch über die einheitliche Stelle gemäß § 138a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

§ 6b – Bearbeitungsfristen und Genehmigungsfiktion

(1) Gestrichen (2) Gestrichen III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Todesfalles bei der Stadt Norderstedt anzumelden. (2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Stadt Norderstedt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit dem Nut-zungsberechtigten fest. Erdbestattungen werden grundsätzlich von Montag bis Freitag bis 14.00 Uhr (Ausnahme: Mittwoch bis 11.30 Uhr) zugelassen, Urnenbeisetzungen Montag bis Freitag bis 15.00 Uhr (Ausnahme: mittwochs bis 12.00 Uhr). Über Ausnah-men entscheidet auf Antrag die Stadt Norderstedt. (4) Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes gilt entsprechend2 (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche beerdigt werden. Es ist jedoch gestattet, dass bei zeitgleichem Todesfall, ein Elternteil mit ihrem bis zu einem Jahr altem Kind bzw. Ge-schwister bis zu fünf Jahren, in einem Sarg zu bestatten.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verän-dert wird. Särge müssen sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen oder ohne schädliche Rückstände verbrennen. (2) Die Särge müssen nach den allgemein üblichen Maßen gefertigt sein. Sind in Ausnah-mefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Norderstedt mit der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

2 Vgl. Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein, § 16 Bestattungsfristen.

Textstand: zweite Nachtragssatzung

Inkrafttreten: 01.01.2026

5/17

6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt (3) Bestattungen ohne Sarg sind schriftlich zu beantragen und werden nur aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zugelassen. Die Leiche ist zu umhüllen; für die ver-wendete Umhüllung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Stadt Norderstedt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:

  1. 1. bei Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres 15 Jahre
  2. 2. bei Verstorbenen ab vollendetem fünften Lebensjahr 20 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt Norderstedt. Die Erlaubnis kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Um- bettungen innerhalb der Stadt Norderstedt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Norderstedt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Norderstedt auch in bereits be- legte Grabstätten jeder Art umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Totenfürsorge- berechtigte mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Mit dem Antrag ist der Grab- nachweis vorzulegen. (4) Ausgrabungen von Erdbestattungen werden ausschließlich durch von der Stadt Nor- derstedt beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Antragstellers durchgeführt. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät- ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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Inkrafttreten: 01.01.2026

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt IV. GRABSTÄTTEN

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten verbleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verlei-hung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Un-veränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann schon zu Lebzeiten erworben werden. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Reihengrabstätten a. Reihengrabstätten für Erdbestattungen b. Baumbezogene Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlage c. Urnenreihengräber im Baumhain 2. Wahlgrabstätten a. Kindergräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b. Urnenwahlgräber c. Urnenwahlgräber in Rasenlage d. Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage e. Urnenwahlgräber in Kolumbarienanlage f. Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen g. Wahlgräber in Rasenanlage h. gestrichen i. parkartige Wahlgräber in Rasenanlage, j. gestrichen k. Wahlgräber Erdbestattung (individuell gestaltet) l. Urnenwahlgräber, pflegeleicht m. Wahlgräber (Rasenlage), pflegeleicht n. Sternenkindergrab

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt 3. Anonyme Grabstätten a. Anonyme Urnengrabstätte b. Anonyme Erdgrabstätte

(4) Die Grabanlage für Tot- und Fehlgeborene (Sternenkinderfeld) dient der würdigen Be-stattung von nicht bestattungspflichtigen totgeborenen Kindern sowie von Föten und Fö-talgewebe.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten wird auf Antrag durch die Stadt Norderstedt vergeben; es kann nicht verlängert werden. Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind ausschließlich für Sargbeisetzungen bestimmt. Nutzungsrechte an Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen können vorab erwor-ben werden, wenn Hinterbliebene (einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft) neben dem verstorbenen Partner bzw. der Partnerin bestattet werden wollen (Partner-grabstätte). Eine Verlängerung von Partnergrabstätten über die Nutzungsrechte hinaus ist nicht vorgesehen. (2) Das Abräumen von Reihengräbern erfolgt frühestens drei Monate nach Ablauf der Ru-hezeit und entsprechender Bekanntmachung. (3) Das Abräumen der Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Grabmal/Fundament) ein-schließlich des Einebnens der Pflanzfläche erfolgt durch die Stadt Norderstedt oder durch einen durch sie beauftragtes Fachunternehmen. Die Kosten hierfür trägt der Nut-zungsberechtigte, sie werden zusammen mit der Grabmalprüfgebühr erhoben. (4) Das Abräumen von Gemeinschaftsanlagen obliegt der Stadt Norderstedt; die Kosten sind in der Grabfeldunterhaltungsgebühr enthalten.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Nut-zungszeit bei Kindergräbern richtet sich nach der Ruhezeit (§ 10) zuzüglich fünf Jahre. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts beinhaltet, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlegung und Pflege des Grabes. (3) Wahlgräber für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten verge-ben. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen auf einer durch eine Erdbestattung belegte Grabstelle beigesetzt werden (Zubestattung). Sollte keine Erdbestattung gewünscht sein, sind vier Urnenbeisetzungen je Grabstelle möglich.

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(3a) Wahlgräber für Urnenbestattungen werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. In folgende Urnenwahlgräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden 2.b Urnenwahlgräber: 2.c Urnenwahlgräber in Rasenanlage 2.d Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage 2.e Urnenwahlgräber in Kolumbarienanlagen 2.f Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen 2.l Urnenwahlgräber; pflegeleicht Darüber hinaus können durch Zubestattung bis zu insgesamt vier Urnen beigesetzt wer-den in: 2.b Urnenwahlgräber 2.f Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlage (3b) Alle nicht in Abs. 3a und 3b aufgeführten Gräber werden als einstellige Gräber vergeben und können jeweils nur durch eine Erd- bzw. Urnenbeisetzung belegt werden. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung bzw. Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Zeitpunkt der Bestattung bzw. Beisetzung. Nut-zungsberechtigter kann nur eine natürliche Person sein. (6) Das Nutzungsrecht kann wieder verliehen werden, jedoch nur an der gesamten Grab-stätte und nicht an einzelnen Grabstellen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. (8) Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten mit noch laufenden Ruhefris-ten ist nicht möglich. Bei Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ohne lau-fende Ruhefristen besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm mit seiner Zustimmung das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Hinterbliebenen des verstorbe-nen Nutzungsberechtigten über: 1. die Ehegattin oder den Ehegatten, 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, 3. leibliche und adoptierte Kinder, 4. Eltern, 5. Geschwister, 6. Großeltern und

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt 7. Enkelkinder Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Hinterbliebenen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Stimmt der nachfolgende Hinterbliebene des verstorbenen Nutzungsberechtigten der Übertragung des Nutzungsrechts nicht zu, wird dem nächstfolgenden Hinterbliebenen das Nutzungsrecht zur Übernahme angeboten. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Stadt Norderstedt das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich oder – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonati-gen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 15 – Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Einzelgrabstätten, die durch die Stadt Norderstedt auf Antrag zugewiesen werden. Es wird in anonyme Erd- bzw. Urnengräber unterschieden. (2) Die Bestattung bzw. Beisetzung wird von der Stadt Norderstedt durchgeführt und findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. (3) Eine Bestattung bzw. Beisetzung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag. (4) Das Aufstellen von Grabmalen oder die Kenntlichmachung der Grabstelle ist nicht zuläs-sig. (5) Umbettungen aus anonymen Erdbestattungen werden nicht vorgenommen.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

§ 24 des Bestattungsgesetzes bleibt unberührt.

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§ 17 – Wahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen Friedrichsgabe und Glashütte werden Grabfelder (Abteilungen) ohne be-sondere Gestaltungsvorschriften vorgehalten. VI. GRABMALE

§ 18 – Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen (Grabmale)

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge-bung den nachfolgenden Anforderungen und der Würde des Friedhofes entsprechen. Für Grabmale und andere bauliche Anlagen auf dem Friedhof gilt die Technische Anlei-tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-akademie (DENAK e.V.) in der jeweils geltenden Fassung.2 (2) Grabmale sollen nur in Form von Naturstein, Hartholz, geschmiedetem oder gegosse-nem Metall in massiver Ausführung verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (3) Über Sonderbauten für Bestattungszwecke entscheidet die Friedhofsverwaltung. (4) Gestrichen (5) Gestrichen (6) Für alle Grabarten: Ein liegendes Grabmal darf die Gesamtfläche von 0,25 m² und eine maximale Stärke von 15 cm nicht überschreiten.

Grabmale sind auf Grabstätten gemäß § 12 in folgenden Abmaßen zulässig: Reihengrabstätten für Erdbestattungen stehendes Grabmal: Ansichtsfläche max. 0,5 m² z.B. 100 x 50 cm, 80 x 60 cm, o. ä.

Kindergräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: stehendes Grabmal bis 70 cm hoch, bis 40 cm breit, bis 15 cm stark

Urnenwahlgräber (2 b): stehendes Grabmal bis 80 cm hoch, bis 50 cm breit, bis 15 cm stark

Einstelliges Erdwahlgrab: stehendes Grabmal bis 100 cm hoch, bis 80 cm breit, bis 20 cm stark Mehrstelliges Erdwahlgrab: stehendes Grabmal bis 120 cm hoch, bis 140 cm breit, bis 25 cm stark

Die Mindeststärke für liegende und stehende Grabmale beträgt 10 cm.

2 Quelle: http://www.denak.de/index.php/ta-grabmal, Abruf am 01.11.2022.

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt (7) Umrandungen bzw. Einfassungen sind maximal in der Größe der zur Verfügung gestell-ten Beetfläche erlaubt. Das Mindestmaß entspricht dem Beet einer einstelligen Grab-stätte. Zugelassen sind Einfassungen aus Naturstein ohne Fundamentierung. Die Min-deststärke für Umrandungen bzw. Einfassungen beträgt mindestens 5 cm und höchs-tens 10 cm. Nicht zulässig sind Umrandungen bzw. Einfassungen bei anonymen, pflege-leichten sowie gemeinschaftlich gestalteten Grabstätten gemäß § 12 der Friedhofssat-zung 1b, 1c, 2c, 2d, 2e, 2f, 2l, 2m, 2n, 3a, 3b (8) Nicht zugelassen sind Umrandungen und Einfassungen aus Findlingen, Kieseln oder Katzenkopfpflaster. (9) Bei Grabstätten in Rasenlage ist zusätzlich zu den an Rasen angrenzenden Kanten eine zehn cm breite Mähkante zu erstellen. (10) Entstehende Mehrkosten durch Neusetzung der Umrandung/Einfassung nach Folgebe-legung oder Absackungen sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bzw. Umrandungen und Einfas-sungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt Norderstedt. Sie muss vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale oder Umrandung bzw. Einfassung ein-geholt werden. Die Nutzungsberechtigten müssen den Antrag unter Angabe der Grab-lage stellen. Eine Genehmigung erfolgt erst nach Entrichtung der Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren. (2) Der Antrag besteht aus: 1. dem Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Symbole sowie der geplanten Fundamentierung. 2. Zeichnungen der Schrift und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des In-halts, der Form, der Anordnung und der Bearbeitung. (3) Die Errichtung zusätzlicher Bauwerke, die nur innerhalb des zur Verfügung gestellten Bee-tes zulässig ist, bedarf der vorherigen Erlaubnis. Die Maße des eigentlichen Grabmales dürfen nicht überschritten werden. Rosenbögen, oder ähnliche Rankhilfen, sind nur in Randlagen mit rückwärtig angrenzender Pflanzung erlaubt. Ganzflächige Grababdeckun-gen sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind Liegeplatten zur Namensdarstellung weiterer Verstorbener (Nicht zulässig bei Grabstätten gemäß § 12 1b, 1c, 2a, 2c, 2d, 2e, 2l ,2n, 3a, 3b.). Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Ist ein Grabmal/Bauwerk oder eine Umrandung/Einfassung ohne Erlaubnis oder abwei-chend von den Unterlagen, auf Grund derer die Erlaubniserteilt worden ist, errichtet oder verändert worden, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, auf Verlangen der Stadt Norderstedt die festgestellten Mängel zu beseitigen oder das Grabmal/Bauwerke bzw. die Umrandung/Einfassung zu entfernen. Geschieht dieses innerhalb einer gesetz-ten angemessenen Frist nicht, so darf die Stadt Norderstedt das Grabmal/Bauwerk und/oder die Umrandung/Einfassung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.

§ 20 – Anlieferung

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt (1) und (2) gestrichen

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale/Bauwerke sind ihrer Größe entsprechend nach den Vorschriften der TA Grabmal zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Gestrichen (3) Die Stadt Norderstedt kann überprüfen, ob die Fundamentierung einwandfrei durchge-führt worden ist. Eine nicht ordnungsgemäße Fundamentierung muss nachgebessert werden. Mit der Überprüfung übernimmt die Stadt Norderstedt jedoch keine Haftung.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. Die Stadt Norderstedt führt zur Wahrnehmung ihrer Verkehrs-sicherungspflicht mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung auf Standsicherheit mit-tels einer Druckprobe durch; sie kann sich hierzu eines Fachunternehmens bedienen. Die Prüfung richtet sich nach der TA Grabmal in Verbindung mit der Anleitung zur Prü-fung von Grabmalanlagen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.3 (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Norderstedt auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Norderstedt nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Norderstedt dazu auf Kosten des Nutzungsberechtigten be-rechtigt. Sie kann das Grabmal/Bauwerk oder Teile davon entfernen. Die Stadt Nor-derstedt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nut-zungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Nor-derstedt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungs-rechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von

3 Quelle: https://www.friedhofsverwalter.de/download/infomaterial/infoflyer/anleitung_standsicher-heit_2019.pdf, Abruf am 01.11.2022.

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt drei Monaten zu entfernen. Die Verpflichtung zum Abräumen der Grabmale einschließ-lich der Fundamente und sonstiger baulicher Anlagen liegt beim Nutzungsberechtigten. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt Nor-derstedt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete die abgeräumten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Nor-derstedt über.

VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 24 – Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Anforderungen für Abteilungen mit zusätz-lichen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und von ihr keine Gefahr ausgeht. § 16 bleibt unberührt. (2) Die Erstanlegung nach der Bestattung bzw. Beisetzung wird durch die Stadt Norderstedt durchgeführt. Dieses beinhaltet auch das einmalige Entfernen von verwelkten Blumen und Kränzen. Mit der Erstanlegung wird dem Nutzungsberechtigten eine etwa 1 m² große Fläche pro Grabstelle zur eigenen Verwendung zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten dürfen nur in den ausgewiesenen hergerichteten Pflanzflächen bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen. Keine Pflanzflächen werden bei anonymen, pflegeleichten sowie gemeinschaftlich ge-stalteten Grabstätten gemäß § 12 1b, 1c, 2c, 2d, 2e, 2f, 2l, 2m, 3a, 3b angelegt. (3) Zur Unterhaltung und Instandhaltung der auf der Grabstätte zur Verfügung gestellten Fläche ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. (4) Gestrichen (5) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerflo-ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht oder schwer verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu ent-sorgen. Ausgenommen davon sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) ist untersagt. (6) Die Unterhaltung und Gestaltung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt Norderstedt. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der unmittelbaren und mittelbaren Umgebung.

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt (7) Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist nicht gestattet. Generell dürfen Beetbepflanzungen Nachbargräber und Friedhofspflegeflächen nicht beeinträch-tigen. Die maximale Höhe darf 1,20 Meter nicht überschreiten. (8) Das Belegen von Grabflächen mit Kies oder anderen Materialien (z .B. Steinsplitt) darf nur an Grabstätten mit Umrandungen aus Stein durchgeführt werden. Gestattet ist eine Teilabdeckung von maximal ein Drittel der Gesamtgrabfläche. (9) Das Ablegen von Blumen, Gestecken und sonstigem Grabschmuck ist auf den Graban-lagen der anonymen, sowie gemeinschaftlich gestalteten Grabstätten gemäß § 12 1b, 1c, 2c, 2d, 2e, 2f 3a, 3b nur auf den zur Verfügung gestellten Flächen zulässig. Bei den pflegeleichten Grabstätten gemäß § 12 2l, 2m darf der Nutzungsberechtigte eine Natursteinplatte in den Pflanzstreifen legen, um darauf Blumen, Gestecken und sonstigem Grabschmuck abzulegen. Die Natursteinplatte darf eine Gesamtfläche von 0,25 m² und eine maximale Stärke von 10 cm nicht überschreiten.

§ 25 – gestrichen

§ 26 – Grabfelder (Abteilungen) ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 16 und § 24 sind zu beachten.

§ 27 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Nut-zungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Norderstedt die Grabstätte in-nerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Norderstedt die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. Bei wiederholtem Verstoß ge-gen die Pflicht zur Grabpflege kann die Stadt Norderstedt das Nutzungsrecht entziehen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 28 – Benutzung der Kühlräume (Leichenhallen)

(1) Der Kühlraum dient der Aufnahme von Leichen in festverschlossenen Särgen bis zur Bestattung. Er darf nur mit Erlaubnis der Stadt Norderstedt und in Begleitung eines Mit-arbeiters des Friedhofspersonals betreten werden.

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen mit Erlaubnis der Stadt Norderstedt sehen. Die Särge müssen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung wieder endgültig verschlossen werden. (3) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nicht geöffnet werden.

§ 29 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der dafür vorgesehenen Trauerfeierhalle (Friedhofskapelle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann durch die Stadt Norderstedt untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Norderstedt. Die laufende Trauerfeier sollte 30 Minuten vor Beginn der anschließenden Trauerfeier beendet sein. (4) Gestrichen (5) Gestrichen IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeiten bzw. Nutzungszeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

(1) Die Stadt Norderstedt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Norderstedt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (2) Der Nutzungsberechtigte haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes seiner Grabstätte entstehen. Er hat die Stadt Nor-derstedt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden können.

§ 32

Textstand: zweite Nachtragssatzung

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Norderstedt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Anordnungen und Ausnahmen im Einzelfall

(1) Wird dieser Satzung zuwidergehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus an-deren Gründen gefährdet, so kann die Stadt Norderstedt nach pflichtgemäßem Ermes-sen die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Ordnung wiederher-zustellen. Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen wer-den. (2) Die Stadt Norderstedt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 134 Absatz 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig fol-gende Vorgaben missachtet: 1. Missachtung der in § 4 genannten Öffnungszeiten 2. Verstöße gegen die in § 5 genannten Verhaltensregeln und Missachtung von An-ordnungen 3. Verstöße gegen die in § 6 aufgeführten Bestimmungen zur gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen 4. Verstöße gegen die in § 7 aufgeführte Anzeigepflicht 5. Verstöße gegen die in § 8 bestimmte Beschaffenheit von Särgen und Urnen 6. Verstöße gegen die § 8 (3) aufgeführten Bestimmungen zum Transport von Ver-storbenen bis zur Grabstätte 7. Verstöße gegen § 9 sowie § 11 durch eigenmächtiges ausheben bzw. öffnen oder schließen von Gräbern oder Urnenkammern 8. Verstöße gegen die in § 19 aufgeführten Zustimmungserfordernis zur Errichtung von Grabmalen sowie Verstöße gegen die in § 22 aufgeführten Verkehrssiche-rungspflicht 9. Widerrechtliches Betreten der in § 28 aufgeführten Bestimmungen zur Benutzung der Kühlräume (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 134 Absatz 6 GO mit einer Geldbuße von 20,00 Euro bis 5.000,00 Euro geahndet werden. Auf das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils gelten-den Fassung Anwendung.

Textstand: zweite Nachtragssatzung

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6/07 Ortsrecht der Stadt Norderstedt

§ 35 – Datenverarbeitung

Für die Zwecke der Verwaltung des Friedhofs dürfen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Eine Datenübermittlung an andere Stellen und Personen ist zulässig, wenn

  1. 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
  2. 2. die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermitteln- den Daten glaubhaft dargelegt und zugesichert haben, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden und
  3. 3. die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. Die Auskunft über die Lage von Grabstätten Verstorbener sowie die Angabe des Termins (Datum, Uhrzeit) ihrer Beisetzung werden durch das Datenschutzrecht nicht berührt. Im Übri- gen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unbe- rührt. Die Datenschutz-Erklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung kann im Internet eingesehen werden (https://www.norderstedt.de/Politik-und-Rathaus/Rathaus-und-Verwal- tung/Datenschutz/). § 36 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.¹ Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Norderstedt vom 02.11.2009, in der Fassung vom 01.01.2016, außer Kraft. Norderstedt, den 21.12.2022 Stadt Norderstedt gez. Elke Christina Roeder Oberbürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Norderstedt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Norderstedt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 22xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Norderstedt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Norderstedt
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenreihengrab im Baumhain
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 96 € (Urne) bzw. 629 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. bestattungsbedingter gärtnerischer Herrichtung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Norderstedt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zusätzlich fällt je Beisetzung die Einrichtungsgebühr (4.1) von 77 € an
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 22xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Norderstedt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €