Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.07.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofs- und Bestattungssatzung sowie Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Nordendorf (in Kraft seit 01.07.2024, Stand: Juli 2024)
Friedhofs- und Bestattungssatzung sowie Friedhofsgebührensatzung GEMEINDE NORDENDORF SATZUNGEN FRIEDHOF-BESTATTUNGSSATZUNG FRIEDHOFS- UND ERSTER TEIL: Allgemeines
§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Widmungszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
§ 5 Benutzungszwang, Ausnahmen
ZWEITER TEIL: Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
DRITTER TEIL: Die einzelnen Grabstätten, die Grabdenkmäler Abschnitt 1: Grabstätten
§ 9 Allgemeines
§ 10 Grabnutzungsrecht
§ 11 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 12 Entzug des Nutzungsrechts
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Belegung
§ 15 Erdbestattung
§ 16 Einzelgrabstätten
§ 17 Familiengrabstätten
§ 18 Urnenstelengrabstätten und Urnengrabstätten
§ 19 Kindergrabstätten
§ 20 (Teil-)anonyme Urnengrabstätten
§ 21 Ausmaße der Grabstätten
§ 22 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Vernachlässigung der Pflege
Abschnitt 2: Grabdenkmäler
§ 24 Errichtung von Grabdenkmälern
§ 25 Ausmaße der Grabdenkmäler und Einfassungen
§ 26 Gestaltung der Grabdenkmäler
§ 27 Standsicherheit
§ 28 Entfernung der Grabdenkmäler
VIERTER TEIL: Das gemeindliche Leichenhaus
§ 29 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
FÜNFTER TEIL: Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 30 Friedhofs- und Bestattungspersonal
SECHSTER TEIL: Bestattungsvorschriften
§ 31 Anzeigepflicht
§ 32 Ruhezeiten
§ 33 Exhumierung und Umbettungen
SIEBTER TEIL: Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 34 Haftung
§ 35 Zuwiderhandlungen
§ 36 Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme
§ 37 Gebühren
§ 38 Inkrafttreten
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Nordendorf folgende Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Nordendorf (Friedhofs- und Bestattungssatzung) ERSTER TEIL: Allgemeines
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Ge-meindeeinwohner, betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
a) den gemeindlichen Friedhof, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 – 23),
b) das gemeindliche Leichenhaus (§ 29),
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 30). (2) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Tätigkeiten auf dem Friedhof obliegen dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde Nordendorf als Friedhofsträgerin ver-waltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung der verstorbenen Gemeindeein-wohner, der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht an-derweitig sichergestellt ist, der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen und ihre Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) sowie von Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonde-ren Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Bestattungen finden im Allgemeinen nur werktags statt. Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. (4) Über die Vergabe und Belegung der einzelnen Gräber entscheidet im Zweifelsfall die Gemeinde.
§ 5 Benutzungszwang, Ausnahmen
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen im gemeindlichen Friedhof bestattet werden; es sei denn, sie werden auf einen anderen Friedhof überführt. Dasselbe gilt für Lei-chenteile und Urnen. (2) Auf Antrag erteilt die Gemeinde aus zwingenden Gründen Befreiung vom Benut-zungszwang. ZWEITER TEIL: Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist während der an dem Eingang bekannt gegebenen Zei-ten geöffnet. (2) Der zeitliche Rahmen einer Bestattung ergibt sich aus der Bestattungsverordnung (BestV). (3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabung und Umbettungen (§ 33) – untersagen.
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung eines Er-wachsenen erlaubt. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt: • Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde), • zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und störende Geräusche zu verursachen, • die Wege mit Fahrrädern sowie Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kin-derwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, des beauftragten Bestat-tungsunternehmens und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen, • Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze zum Kauf anzubieten, dies gilt auch für gewerbliche Leistungen sowie die Werbung hierfür, • Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind, sowie das Ankleben von Werbeplakaten, • Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, • Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekenn-zeichneten Plätzen, • das unberechtigte Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Ästen und Zweigen sowie das mutwillige Verstellen von Blumenvasen, Laternen usw., • Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, • der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, dies gilt insbesondere für die Lagerung von Werkzeugen (z.B. Besen, Rechen, Schaufel, etc.) oder Materialien aller Art (z.B. Graberde), • an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Ar-beiten in der Nähe zu verrichten, • ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung, Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabma-len zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwe-cken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zu-lassung durch die Gemeinde, wobei Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – schriftlich zu beantra-gen. (3) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (4) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anord-nungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. Der Berechtigungsschein kann ebenfalls von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (5) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbe-sondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Buchst. c in erforderlichen Maßnahmen gestattet. (6) Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tä-tigkeit auf dem Friedhof verursachen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Stein-metze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien oder Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof wieder zu entfernen. DRITTER TEIL: Die einzelnen Grabstätten, die Grabdenkmäler Abschnitt 1: Grabstätten
§ 9 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Fried-hofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Noch nicht belegte, neue Grabstätten in den einzelnen Abteilungen werden grund-sätzlich der Reihe nach vergeben. (4) Bei Bestattungen in Nachbargrabstätten hat der Nutzungsberechtigte das Lagern des Erdaushubmaterials zu dulden. (5) Das Nutzungsrecht wird in der Regel nur einer Person, dem Nutzungsberechtigten, verliehen. Dabei besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungs-rechten an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung. (6) Nach Zahlung der fälligen Gebühr wird dem Nutzungsberechtigten eine Graburkun-de ausgehändigt.
§ 10 Grabnutzungsrecht
(1) Das Grabnutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 32) erworben. Das Recht beginnt mit dem Erwerb der Grabstätte. Über den Erwerb des Grabnutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt. (2) Das Grabnutzungsrecht kann nur an Einzelgräbern und Familiengräbern ohne un-mittelbaren Bestattungsfall erstmalig erworben werden. Mit dem Erwerb der Grabstätte wird das Grabnutzungsrecht immer für die Dauer von 20 Jahren erworben. (3) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, wird das Nutzungsrecht von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert. (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag gegen erneute Zahlung der ent-sprechenden Grabnutzungsgebühr um 10 Jahre oder um 20 Jahre verlängert werden. Bei Urnengrabstellen ist nur eine Verlängerung um 10 Jahre möglich. Ein Anspruch auf Verlän-gerung besteht nicht. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabart gemäß § 20 Abs. 1 ist nicht möglich. (5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten an-derweitig verfügen. Hierüber wird der letzte bekannte Grabrechtsinhaber rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
§ 11 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnut-zungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling bean-spruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personenkreis einen Nach-folger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tod keine der-artige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so wird das Nutzungsrecht auf die in
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen werden. Eingetragene
Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (3) Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährte oder Stiefkind) übertragen werden. Sofern keine Person nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV exis-tiert, ergeht das Nutzungsrecht an die Erben. (4) Der Anspruch auf Übertragung erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ab-lehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhe-frist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönli-che Verbindung hatten. (5) Wer als Angehöriger das Nutzungsrecht beansprucht, hat unverzüglich die Umschrei-bung bei der Gemeinde unter Nachweis des Übergangs der Berechtigung zu beantragen. Die Umschreibung ist gebührenpflichtig. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter der Vorlage der Grabur-kunde schriftlich zu erklären.
§ 12 Entzug des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. (2) Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige ande-re Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Grabstätten werden unterschieden in: • Einzelgrabstätten (§ 16), • Familiengrabstätten (§ 17), • Urnenstelengrabstätten und Urnengrabstätten (§18), • Kindergrabstätten (§ 19), • Urnengrabstätten für (teil-)anonyme Bestattung (§ 20). (2) Wird durch den Bestattungspflichtigen keines der in Abs. 1 genannten Grabstätten in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (Art.15 BestG) eine Einzelgrabstätte zu. (3) Die Umwandlung eines Urnengrabes in eine andere Grabart ist nicht möglich.
§ 14 Belegung
(1) Die Belegung der einzelnen Grabplätze innerhalb einer Grabstätte bestimmt die Ge-meinde. (2) Ein Grabplatz dient der Erdbestattung einer Leiche oder von vier Urnen. (3) Die erste Belegung innerhalb einer Grabstätte erfolgt in der Regel in einem unteren Grabplatz. Die Wiederbelegung eines unteren Grabplatzes ist erst nach Ablauf der Ruhefrist der darüber bestatteten Leiche oder durch Tieferlegung der darüber bestatteten Leiche zu-lässig. (4) Ist ein oberer Grabplatz bereits mit einer Leiche belegt, darf unabhängig von der Ru-hefrist dieser Grabplatz zusätzlich mit einer Urne belegt werden. (5) Ist ein oberer Grabplatz bereits mit einer Urne belegt und ist deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen, darf der untere Grabplatz trotzdem belegt werden. (6) Der Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche muss mindestens 0,90 m betragen. Die Oberkante einer Urne muss sich wenigstens 0,60 m unterhalb der Erdober-kante befinden.
§ 15 Erdbestattung
Erdbestattungen unterliegen der Sargpflicht.
§ 16 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit (§ 32) des zu Bestattenden vergeben werden. Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 dieser Satzung gelten entsprechend. (2) In einem Einzelgrab stehen in der Regel und unabhängig von der Ruhefrist zwei Grab-plätze, ein unterer und ein oberer zur Verfügung.
§ 17 Familiengrabstätten
(1) Familiengräber sind Grabstätten in dem gemeindlichen Friedhof für Erd- und Urnen-bestattungen einer Familiengemeinschaft. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlänge-rung eines Wahlgrabes besteht nicht. (2) In einem Familiengrab stehen in der Regel und unabhängig von der Ruhefrist zwei untere und zwei obere Grabplätze zur Verfügung. (3) Während dieser Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn: • die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder • das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wor-den ist.
§ 18 Urnenstelengrabstätten und Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten und Urnenstelengrabstätten dienen ausschließlich der Bestattung von Urnen. Urnen können auf dem gemeindlichen Friedhof in einer Urnenstelengrabstätte, einer Urnengrabstätte, sowie in Einzelgrabstätten oder Familiengrabstätten bestattet wer-den. (2) In einer Urnengrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einer Ur-nenstelengrabstätte können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. (3) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der bayerischen Bestattungsver-ordnung (BestV) gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Es dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Ur-nen, die über der Erde beigesetzt werden (Urnenstele), müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 19 Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Kindern bis einschließ-lich 6 Jahre, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren erworben werden kann. Bei Kindergrabstätten ist eine Einfassung zu errichten. Die §§ 21 – 28 gelten entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (2) In einer Kindergrabstätte kann ein Sarg oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten ist in allen Grabarten gemäß § 13 Abs. 1 möglich. Auf dem Friedhof in Nordendorf befindet sich ein Denkmal für Sternenkinder. Es besteht die Möglichkeit der Anbringung eines Sternes bei dem Sternenkinderdenkmal. Die Sterne dürfen ausschließlich bei der Friedhofsverwaltung von Gemeindeeinwohnern erwor-ben werden (Ausnahmen bedürfen der besonderen Erlaubnis der Gemeinde) und werden von der Friedhofsverwaltung unter dem Denkmal angebracht. Die Gestaltung des Sternes kann individuell mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. Die Sterne können auch ohne Zur-Ruhe-Bettung erworben werden.
§ 20 (Teil-)anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen ohne na-mentliche Nennung, die von der Friedhofsverwaltung im Todesfall für die Dauer der Ruhe-zeit vergeben werden können. An anonymen Gräbern kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestal-tet und gepflegt. Grabsteine bzw. Grabschmuck dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. Die Grabstätten sind grundsätzlich nicht als Grabstätten erkennbar. (2) Für teilanonyme Urnengrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Auf Antrag können der Name, das Geburtsdatum und das Sterbedatum der verstorbenen Person auf einer Ge-denktafel angebracht werden. Die Kosten für die Gedenktafel und der jeweiligen Beschrif-tung trägt der Antragsteller. (3) Es dürfen nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden.
§ 21 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die Grabstätten haben einschließlich der Einfassung folgende Ausmaße: • Einzelgräber: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, • Familiengräber: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, • Erdurnengräber: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m, • Kindergräber: Länge 1,20 m, Breite 0,80 m. (2) Der Abstand zwischen den Grabstellen beträgt 50 cm. Die Grabeinfassung muss mit dem Weg in einer Linie abschließen. Die Ausmaße der Grabstätten gemäß Abs. 1 können in Abhängigkeit von der Grabreihe bis max. 2,40 m betragen.
§ 22 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung sowie dem Gesamtcharak-ter des Friedhofs anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Grabnut-zungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anla-ge, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Die Grabstätte ist bei Nichtverlängerung des Grabnutzungsrechts bis zu dessen Ab-lauf abzuräumen. (5) Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber, angrenzende Friedhofsanlagen und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher. (6) Überschüssiges Erd- und Steinmaterial, sowie verdorrte Kränze und Blumen sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an die hierfür vorgese-hene Stelle zu bringen. Auf entsprechende Trennung (Grüngut/Kunststoff/Draht usw.) ist zu achten. (7) Die Haupt- und Seitenwege des Friedhofs werden vom Friedhofspersonal in Ord-nung gehalten. Das Sauberhalten der Zwischenräume zwischen den Gräbern obliegt den jeweiligen Nutzungsberechtigten. (8) Die Bepflanzung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtig-te verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Grabnutzungsrechts.
§ 23 Vernachlässigung der Pflege
(1) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nach § 22 Abs. 3 nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffor-dern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Her-beiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 36). Werden die Kosten für eine etwa-ige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erlo-schen. (2) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Die Friedhofsverwaltung ist im Falle einer durchzuführenden Abräumung nicht zur Aufbewahrung der Grabanpflanzung samt Grabmal verpflichtet. Abschnitt 2: Grabdenkmäler
§ 24 Errichtung von Grabdenkmälern
(1) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. (2) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabdenkmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche An-lagen gelten die Vorschriften des Abschnittes 1 – Grabstätten - entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Erlaubnis ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesonde-re: • eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, • die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, • die Angabe über die Schriftverteilung. • Ausführzeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (4) Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den gesetzlichen Vor-schriften oder den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zu-stimmung errichtet worden ist. Auf Antrag kann diese Frist einmalig um höchstens 1 Jahr verlängert werden. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich oder an der Rückfläche an den Grabdenkmälern angebracht werden. (8) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberech-tigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu ver-werten. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (9) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung ver-wendet werden. (10) Der Grabrechtsinhaber und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab-und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Grabrechtsinhaber verantwortlich. (11) Grabeinfassungen aus Holz sind nicht erlaubt – ausgenommen sind provisorische Einfassungen gemäß Abs. 9. Sie dürfen grundsätzlich nur aus Steinmaterial hergestellt sein (keine ungewöhnlichen Werkstoffe) und dürfen auch nicht bemalt werden. Nicht zugelassen sind provokative Zeichen und Grabinschriften, sowie die Verwendung aufdringlicher Farben. Sie dürfen eine Höhe von 16 cm nicht überschreiten (gemessen ab Fundamentoberkante).
§ 25 Ausmaße der Grabdenkmäler und Einfassungen
(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe / Breite: bei Einzelgräbern:
1,40 m / 0,80 m, bei Familiengräbern: 1,40 m / 1,60 m, bei Urnengrabstätten: 1,00 m / 0,80 m, bei Kindergrabstätten: 1,00 m / 0,80 m. Die Höhe wird gemessen ab Fundamentoberkante. Bei Einzel- und Familiengräbern gelten für liegende Grabmale und Grabeinfassungen die in § 21 Abs. 1 festgelegten Maße. Bereits bestehende Grabmale, die von den nach dieser Satzung vorgegebenen Maßen abweichen, haben Bestandsschutz. (2) In den einzelnen Feldern müssen die Grabdenkmäler über dem von der Gemeinde errichteten Fundament errichtet werden. Ihre Rückseite muss in genauer Reihenflucht ste-hen. (3) Für Einzel- und Familiengräber sind stehende Grabmäler zu errichten. Zusätzlich sind auch liegende Grabmale (komplette Grababdeckungen und Teilabdeckungen) zugelassen. Für Urnengrabstätten und Kindergrabstätten gelten die Bestimmungen des Satz 1 und Satz 2 entsprechend.
§ 26 Gestaltung der Grabdenkmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rech-nung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwen-dung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist unzulässig. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Auf Urnengrabstätten gemäß § 18 ist das Aufstellen eines Grablichtes und einer Blu-menvase oder einer Blumenschale von max. 30 cm Durchmesser zulässig. Auf das Aufstel-len eines Weihwasserkessels sollte im Rahmen einer Überfrachtung des Urnengrabes ver-zichtet werden. (4) Auf Urnenstelengrabstätten dürfen Schmuck- und Nutzgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter und Ähnliches) nur an den hierfür vorgesehenen Stellen abgestellt werden und dürfen nicht eigenständig an der Verschlussplatte angebracht werden. (5) Für Grabmale sollen nur Natursteine verwendet werden. Holzkreuze und Eisen-kreuze sind als ständige Grabdenkmäler nicht zugelassen. Außerdem nicht zugelassen sind Nachbildungen von Felsen und Grotten.
§ 27 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Re-geln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsi-cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Wo Steinfundamente (Stahlbetonbalken) bereits vorhanden sind, müssen diese verwendet werden. Auf die Verwendung von zusätzlichen Verbindungsstücken (Stahlbolzen) zwischen dem vorhandenen Steinfundament und dem Grabmal ist zu achten. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln des Handwerks ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer je-weils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, siche-ren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchge-führt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grab-mal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berech-tigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 28 Entfernung der Grabdenkmäler
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler und sonstige bauliche Anlagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV Verpflich-teten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und mit Grassamen anzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeifüh-rung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfassungen und sonstiger Grabschmuck gehen hierbei in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (2) Grabdenkmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 32) oder des Nutzungsrechtes nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (3) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeän-dert werden. VIERTER TEIL: Das gemeindliche Leichenhaus
§ 29 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufnahme und Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestat-tung oder Überführung auf einen anderen Friedhof sowie zur Aufbewahrung von Aschen-resten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof, sofern diese Aufgaben nicht durch das Bestattungsunternehmen übernommen werden. (2) Personen, die im Gemeindegebiet verstorben sind, müssen rechtzeitig vor der Bei-setzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Personen, die im Gemeindege-biet verstorben sind und unmittelbar auf einen anderen Friedhof überführt werden sollen, sind vom Benutzungszwang des Leichenhauses befreit. (3) Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krank-heiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Leichen, die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführt werden, sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu bringen. (5) Besucher und Angehörige haben grundsätzlich keinen Zutritt zum Aufbahrungs-raum. (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen nur die nächsten Angehörigen anfertigen. Andere Personen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. FÜNFTER TEIL: Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 30 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof wer-den von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere: • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger, • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen, • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsun-ternehmen beauftragen. Sargträger können auch durch den Bestattungspflichtigen gestellt werden. SECHSTER TEIL: Bestattungsvorschriften
§ 31 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Die Bestattung muss nach Möglichkeit spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todesfalles vorge-nommen werden. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht be-steht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterblie-benen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 32 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Sargbestattungen beträgt 20 Jahre, bei Kindern (bis einschließlich 6 Jahre) und Urnen 10 Jahre. (2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. (3) Für jede bestattete Leiche oder Asche ist die vorgeschriebene Ruhefrist einzuhalten; vor deren Ablauf darf ein Grab nicht aufgelassen oder ein Grabplatz wiederbelegt werden.
§ 33 Exhumierung und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sons-tiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (3) Die Kosten der Ausgrabungen bzw. Umbettungen sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen verursacht werden, hat der Antragsteller zu tra-gen. (4) Leichen oder Aschen dürfen nur zum Zweck der Umbettung ausgegraben werden, außer es liegt eine behördliche oder richterliche Anordnung vor. (5) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grab-nutzungsberechtigten notwendig. (6) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. (7) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht bei-wohnen. Der Friedhof wird für diese Zeit gesperrt. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch die Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt. (9) Im Übrigen gilt § 21 BestV. SIEBTER TEIL: Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 34 Haftung
(1) Die Gemeinde Nordendorf haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Be-nutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr oblie-gen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungsein-richtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 35 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich: • die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6), • den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7), • die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8), • gegen die Bestimmungen zur Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (§ 22) verstößt, • gegen die Bestimmungen zur Errichtung von Grabdenkmälern (§ 24) verstößt, • Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 31 Abs. 1), • den Bestimmungen über die Umbettung/Exhumierung zuwiderhandelt (§ 33).
§ 36 Anordnungen für den Einzelfall; Ersatzvornahme
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun-gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig er-füllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vorneh-men lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemes-sene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht er-reichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. (3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Dul-dens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetzes.
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Nordendorf verwalteten Friedhofs mit den dazu-gehörigen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Nor-dendorf vom 09.09.2021 außer Kraft. SATZUNG FRIEDHOFSGEBÜHREN-ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
ZWEITER TEIL: Einzelne Gebühren
§ 4 Grabnutzungsgebühren
§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 6 Bestattungsgebühren
§ 7 Sonstige Gebühren
DRITTER TEIL: Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Nordendorf folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) ERSTER TEIL: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: • Grabnutzungsgebühren (§ 4), • Friedhofsunterhaltungsgebühren (§ 5), • Bestattungsgebühren (§ 6), • Sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist: • wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, • wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, • wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, • wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabrechtsinhaber zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar: • bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 32 der Friedhofs- und Bestattungssatzung oder dem erstmaligen Erwerb nach § 10 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, • bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung nach § 10 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, • bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nut-zungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats (§ 10 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung). (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr (§ 5) entsteht bei Innehaben eines Grabrechts mit Beginn des Jahres oder bei Zuteilung/Verlängerung während des Jahres mit dem da-rauffolgenden Monat, an dem der Gebührentatbestand verwirklicht wird. Die Gebühren-schuld wird jeweils zum 15.05. des Jahres fällig. Entsteht die Gebührenpflicht während des Jahres, wird die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn der Gebührentatbestand nicht an mindestens drei Mo-naten eines Jahres erfüllt ist. (3) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebühren-pflichtigen Leistung. Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leis-tung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vor-schuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu verlangen. ZWEITER TEIL: Einzelne Gebühren
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Mit den Grabnutzungsgebühren ist der Kostenaufwand für die Bereitstellung der Bestattungsplätze abgegolten. Die Grabnutzungsgebühren bemessen sich nach Art der Bestattungsplätze und nach der in der Friedhofssatzung bestimmten Dauer der Grabnut-zungsrechte. (2) Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer des Benutzungsrechts (§ 10 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Nordendorf) im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei der Verlängerung eines Grabnutzungsrechts. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist bis zum Ablauf der Ruhefrist die in Abs. 2 jeweils festgesetzte Gebühr anteilig im Voraus zu entrichten. (4) Die Gebühr beträgt für ein Einzelgrab Nutzungsdauer Gebühr Erstmalige Nutzung
a) für Kinder bis 6 Jahre 10 Jahre 240,00 €
b) für Personen ab 7 Jahren 20 Jahre 480,00 €
c) Urnen 10 Jahre 240,00 € Verlängerung 10 Jahre 240,00 € Verlängerung 20 Jahre 480,00 € Familiengrab Nutzungsdauer Gebühr Erstmalige Nutzung
a) für Kinder bis 6 Jahre 10 Jahre 384,00 €
b) für Personen ab 7 Jahren 20 Jahre 768,00 €
c) Urnen 10 Jahre 384,00 € Verlängerung 10 Jahre 384,00 € Verlängerung 20 Jahre 768,00 € Urnengrab Nutzungsdauer Gebühr Erstmalige Nutzung
a) Urnengrabstätte 10 Jahre 240,00 €
b) Urnenstelengrabstätte 10 Jahre 1.000,00 € Verlängerung Urnengrab-stätte 10 Jahre 240,00 € Verlängerung Urnenstelen-grabstätte 10 Jahre 700,00 € Kindergrab Nutzungsdauer Gebühr Erstmalige Nutzung 10 Jahre 170,00 € Verlängerung 10 Jahre 170,00 € Verlängerung 20 Jahre 340,00 € Grabstätten für (teil-)anonyme Bestattung Nutzungsdauer Gebühr Erstmalige Nutzung 10 Jahre 350,00 € Verlängerung (teilanonym) 10 Jahre 350,00 € Herstellen des Fundaments Gebühr Einzelgrab 144,00 € Familiengrab 185,00 € Urnengrab (abhängig von Lage) 144,00 €
§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren
(1) Für die Unterhaltung der Wege und Grünanlagen, die Abgabe von Wasser, die Be-seitigung der Abfälle im Friedhof und ähnliche Unterhaltungsarbeiten, erhebt die Gemein-de für die Zeit der Grabnutzungsdauer jährlich eine Friedhofsunterhaltungsgebühr. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Kalenderjahr für ein: Einzelgrab 40,00 € Familiengrab 48,00 € Urnengrab 40,00 € Urnenkammern 40,00 € Kindergrab 40,00 € (Teil-)anonyme Grabstätte 80,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für folgende Leistungen werden Bestattungsgebühren erhoben: Bezeichnung der Gebühr Betrag Annahme, Überführung und Aufbahrung von Sarg bzw. Urne 1.1 Aufbahrung eines Verstorbenen 39,00 € 2. Leitung der Bestattung 2.1 Transport des Sarges/der Urne zum Grab und Absenken, pro Träger 35,00 € 3. Öffnen und Schließen von Grabstätten 3.1 Erdgrab (normale Tiefe, bis max. 1,80 m) 230,00 € 3.2 Zuschlag zu 3.1 für Tieferlegung 36,00 € 3.3 Urnengrabstätte 65,00 € 3.4 Urnennische in der Urnenstele 65,00 € 3.5 Kindergrab (bis einschließlich 6 Jahre) 130,00 € 3.6 Einsenken einer Totgeburt (einschl. Grabanfertigung und Grab-schließung) 98,00 € 3.7 Erdaushub vom Grab abfahren inkl. Erdcontainer 80,00 € 3.8 Erschwerniszuschlag für Mehraufwand pro Mann / Stunde 36,00 € 3.9 Tieferlegung von Verstorbenen 89,00 € 3.10 Stellung des Schalmaterials 33,00 € 3.11 Tätigkeiten im Friedhof (u.a. Herstellen eines provisorischen Grabhügels, Dekorieren des Grabes mit Blumen und Kränzen) 28,00 € Vorbereitung und Leitung der Beerdigung durch Bestattungsun-ternehmen (Trägerdienst durch Angehörige oder Vereine) 70,00 € Exhumierungen und Umbettungen zzgl. Ziffer 3 5.1 Umbettung einer Leiche oder von Gebeinen innerhalb des Friedhofs 682,00 € 5.2 Umbettung einer Leiche oder von Gebeinen nach auswärts 341,00 € 5.3 Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs 130,00 € 5.4 Umbettung einer Urne nach auswärts 65,00 € 6 Benutzung des Leichenhauses (Darin enthalten sind die Kosten für die Reinigung des Leichenhauses) 6.1 Pauschal 250,00 € 6.2 Schließdienst 37,00 € 6.3 Abweichende Pauschalgebühr bei ausschließlicher Nutzung der Aussegnungshalle/Aussegnungsfläche ohne Nutzung der Auf-bewahrungsräume 65,00 € Zuschläge für Dienste am Samstag, Sonntag und Feiertag 7.1 Zuschlag für Grab öffnen am Samstag, Sonntag und Feiertag 114,00 € 7.2 Zuschlag für Bestattung am Samstag 72,00 €
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben: Ausstellen einer Graburkunde 15,00 € Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde (Graburkunde bereits enthalten) 25,00 € Genehmigung von Ausnahmen nach der Friedhofs- und Bestattungs-satzung der Gemeinde 50,00 € Verwaltungsgebühr für die Abwicklung einer vorzeitigen Verzichtser-klärung auf ein Grabnutzungsrecht 30,00 € Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 25,00 € Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen 25,00 € Stern bei Sternenkinderdenkmal 35,00 € Gedenktafel für teilanonyme Grabstätte 100,00 € (2) Die Beseitigung des Grabdenkmals und das Abräumen eines Grabes durch die Ge-meinde wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. (3) Für Leistungen, die in der Satzung nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Satzung bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Fehlt eine solche Leistung, so wird eine Gebühr erhoben, die der Leistung entspricht. DRITTER TEIL: Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsbestimmungen
(1) Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Grabrechte verbleibt es bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Nutzungsdauer dieser Grabrechte bei den nach den bisherigen Vorschriften bezahlten Grabgebühren. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren nach § 5 gelten ab Inkrafttreten dieser Sat-zung für alle Grabstätten. (3) Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist ver-längert werden, sind die am Tag der Bestattung geltenden Grabgebühren zu entrichten.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ih-rer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Nordendorf vom 27.03.2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.09.2021 außer Kraft. Gemeinde Nordendorf. Erster Bürgermeister Tobias Kunz Schäfflerstraße 27 // 86695 Nordendorf Telefon: 08273 99 850-0 // Fax: 08273 99 98-30 [email protected] // www.nordendorf.de Stand: Juli 2024. Rechtsgültigkeit haben die in der Verwaltungsgemeinschaft Nordendorf hinterlegten Originalfassungen der Satzungen.
2. Friedhofssatzung Stand: 01.07.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung sowie Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Nordendorf – Fassung in Leichter Sprache (Stand: Juli 2024)
Friedhofs- und Bestattungssatzung sowie Friedhofsgebührensatzung FRIEDHOF REGELN ZUM GEMEINDE NORDENDORF LEICHTE SPRACHE Die Gemeinde Nordendorf hat Regeln für den Friedhof gemacht. Diese Regeln gelten ab dem 1. Juli 2024.
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Die Gemeinde Nordendorf betreibt den Friedhof, das Leichenhaus und das Personal. Der Friedhof ist besonders für verstorbene Gemeindeeinwohner bestimmt. Die Verwaltung des Friedhofs liegt bei der Gemeinde. Auf dem Friedhof dürfen nur bestimmte Personen bestattet werden. Andere Personen brauchen eine besondere Erlaubnis. Verstorbene aus der Gemeinde müssen auf dem Friedhof bestattet werden. Es gibt Ausnahmen.
FRIEDHOF REGELN ZUM Zweiter Teil: Ordnungsregeln
Der Friedhof hat feste Öffnungszeiten. Besucher müssen sich ruhig verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten. Auf dem Friedhof ist es verboten, Tiere mitzunehmen (außer Blindenhunde), zu rauchen, Lärm zu machen oder zu spielen. Gewerbetreibende, wie Bildhauer oder Gärtner, brauchen eine Genehmigung, um auf dem Friedhof zu arbeiten. Diese Genehmigung kann unter bestimmten Bedingungen entzogen werden.
Dritter Teil: Grabstätten und Grabdenkmäler
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Es gibt verschiedene Arten von Grabstätten, wie Einzel- oder Familiengräber. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte gilt in der Regel für 20 Jahre. Es kann verlängert werden. Grabdenkmäler und Einfassungen müssen bestimmten Regeln entsprechen und dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde errichtet werden. Vierter Teil: Gemeindliches Leichenhaus
Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung von Verstorbenen bis zur Bestattung. Fünfter Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die Gemeinde führt die Bestattungen durch oder beauftragt ein Bestattungsunternehmen. Sechster Teil: Bestattungsvorschriften
Bestattungen müssen unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde angezeigt werden. Die Ruhezeit für Sargbestattungen beträgt 20 Jahre, für Kinder und Urnen 10 Jahre. Siebter Teil: Schlussbestimmungen
Die Gemeinde haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verstöße gegen die Satzung können mit Geldbußen belegt werden. DEN FRIEDHOF GEBÜHREN FÜR Erster Teil: Allgemeine Regeln
§ 1 Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Arten von
Gebühren Die Gemeinde verlangt Gebühren für die Nutzung der Bestattungseinrichtungen und für damit verbundene Aufgaben. Es gibt verschiedene Arten von Gebühren: • Gebühren für die Nutzung von Gräbern, • Gebühren für die Pflege des Friedhofs, • Gebühren für Bestattungen, • Weitere Gebühren.
§ 2 Wer muss die Gebühren zahlen
Gebühren müssen die Personen zahlen, die: • gesetzlich verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen, • die Nutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt haben, • ein Grabnutzungsrecht erwerben, • einen Auftrag für eine Leistung erteilt haben. Wenn mehrere Personen verpflichtet sind, die Gebühren zu zahlen, müssen sie zusammen zahlen.
§ 3 Wann entstehen die Gebühren und wann sind sie fällig
Die Gebühren entstehen, wenn: • ein Grabnutzungsrecht vergeben oder verlängert wird, • ein Grab genutzt wird, • eine Leistung in Anspruch genommen wird. Die Gebühren müssen einen Monat nach dem Gebührenbescheid bezahlt werden. Die Gemeinde kann vorab einen Vorschuss auf die Gebühren verlangen. Zweiter Teil: Einzelne Gebühren
§ 4 Gebühren für die Nutzung von Gräbern
Diese Gebühren decken die Kosten für die Bereitstellung der Gräber ab. Die Höhe der Gebühren hängt von der Art des Grabes und der Dauer des Nutzungsrechts ab. Die Gebühren müssen im Voraus gezahlt werden, auch bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts. Die genaue Höhe der Gebühren ist für verschiedene Grabarten festgelegt, wie Einzelgräber, Familiengräber und Urnengräber.
§ 5 Gebühren für die Pflege des Friedhofs
Diese Gebühren decken die Kosten für die Pflege der Wege, Grünanlagen und die Abfallentsorgung auf dem Friedhof. Die Gebühren werden jährlich erhoben und hängen von der Art des Grabes ab.
§ 6 Bestattungsgebühren
Es gibt Gebühren für verschiedene Bestattungsleistungen, wie: • die Annahme und Aufbahrung von Verstorbenen, • das Öffnen und Schließen von Gräbern, • die Benutzung des Leichenhauses. Zuschläge werden für Dienstleistungen am Samstag, Sonntag und an Feiertagen erhoben.
§ 7 Weitere Gebühren
Weitere Gebühren fallen an für: • das Ausstellen von Urkunden, • die Genehmigung von Ausnahmen, • das Errichten oder Verändern von Grabmalen. Die Beseitigung von Grabmalen und das Abräumen von Gräbern durch die Gemeinde wird nach Aufwand berechnet. Dritter Teil: Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsregeln
Für bestehende Gräber bleiben die alten Gebühren bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bestehen. Die neuen Gebühren für die Pflege des Friedhofs gelten ab dem Inkrafttreten der Satzung.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Gebührensatzung außer Kraft gesetzt. Gemeinde Nordendorf. Erster Bürgermeister Tobias Kunz Schäfflerstraße 27 // 86695 Nordendorf Telefon: 08273 99 850-0 // Fax: 08273 99 98-30 [email protected] // www.nordendorf.de Stand: Juli 2024 Die gültigen Regeln sind die Originale, die bei der Verwaltungsgemeinschaft Nordendorf aufbewahrt werden. Dieser Text wurde mit Hilfe eines Programms erstellt, das Künstliche Intelligenz verwendet. Ein Mensch hat den Text überprüft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Nordendorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Nordendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Nordendorf (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: