Graben

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrabstätten' mit 190,00 € genannt)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Urnenerdgrab' mit 190,00 € genannt)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (Urnenwandgrab: 800,00 €, Urnenröhrensystem: 2.000,00 €)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)180,00 € (Sarg) / 90,00 € (Urne) zzgl. Graböffnung 420,00-520,00 € / 120,00 € siehe § 3 Bestattungsgebühren (Dienstleistung, Graböffnung, Beisetzung separat)
Trauerhalle / Halle97,00 € Benutzung des Leichenhauses (einschl. Reinigung); separate Trauerhalle-gebühr nicht ausgewiesen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Bestattungsgebühren für die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Graben (Bestattungsgebührensatzung)

(mit Änderung 2026)

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Graben folgende Satzung:

§ 1 - Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Einrichtungen für das Bestattungswesen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung, und zwar

  • a) Grabgebühren (§ 2)
  • b) Bestattungsgebühren (§ 3)
  • c) Sonstige Gebühren (§ 4 Abs. 1)
  • d) Unterhaltskostenbeitrag (§ 4 Abs. 2)

Die Gebühren werden nicht nach Beerdigungsklassen abgestuft, sondern in einheitlicher Höhe erhoben.

(2) Zahlungspflichtig ist

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder
  • b) wer den Auftrag zur Durchführung der Leistungen erteilt hat oder
  • c) der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte oder
  • d) der Erwerber des Nutzungsrechts an einer Grabstätte.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenschuld entsteht

  • a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
  • b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber einen Monat nach der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung, fällig.

Die Gemeinde kann Vorschüsse fordern, wenn dies zur Sicherung der Forderung notwendig erscheint.

(4) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten (§ 2) sind im Voraus zu entrichten.

(5) Eine Aufrechnung der Forderungen nach §§ 2 - 4 dieser Satzung ist unzulässig.

Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen, Seite 2

§ 2 - Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren für die Grabstätten (§ 9 Friedhofssatzung) betragen:

a) Familiengrabstätten (zweistellig)320,00 €
b) Einzelgrabstätten190,00 €
c) Urnenerdgrab190,00 €
d) Urnenwandgrab800,00 €
e) Urnenröhrensystem2.000,00 €

(2) Beim Erwerb von Grabnutzungsrechten im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Friedhofssatzung werden die Grabgebühren nach Abs. 1 um 50 v.H. erhöht.

Gemeindebürger der Gemeinde Untermeitingen aus dem Ortsteil Lagerlechfeld Süd sind von der Erhöhung ausgenommen, solange die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Graben und der Gemeinde Untermeitingen zur interkommunalen Nutzung des Friedhofs Lagerlechfeld besteht.

(3) Soll in einer Grabstätte nach § 10 Friedhofssatzung eine weitere Leiche (oder Asche) beigesetzt werden, deren Ruhefrist (§ 26 Friedhofssatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausreicht, ist bei der Belegung des Grabes für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist der zu bestattenden Leiche (oder Asche) eine Nachzahlung (Aufstiftungsgebühr) zu leisten. Diese Nachzahlung wird unter Zugrundelegung der Gebührensätze nach Abs. 1 und 2 nach Jahren berechnet, wobei angefangene Jahre als volle Kalenderjahre gerechnet werden.

(4) Die Aufstiftungsgebühr (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Friedhofssatzung) wird in Höhe der Grabgebühren nach dem zum Zeitpunkt des Aufstiftungsantrags geltenden Sätzen festgesetzt.

(5) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabgebühren nicht erstattet.

§ 3 - Bestattungsgebühren

Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:

1. Benutzung des Leichenhauses (einschließlich Reinigung)97,00 €
- wenn nur eine Aschenurne abgestellt wird48,00 €
2. Gebühr für die Dienstleistung des Leichenversorgers bei
- Erdbestattung180,00 €
(einschließlich Aufbahrung in der Aussegnungshalle, Schließen des Grabes, Transport der Kränze zum Grab sowie Verteilen des Grabschmucks nach der Beerdigung)
- Urnenbestattungen90,00 €

Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen, Seite 3

  1. 3. Bestattung in einem Erdgrab für Personen ab 6 Jahren: - Ein Normalgrab ausheben und schließen ohne Überfahrrampe 420,00 € mit Überfahrrampe 470,00 € - Ein Tiefgrab ausheben und schließen ohne Überfahrrampe 470,00 € mit Überfahrrampe 520,00 € - Ein Urnenerdgrab ausheben und schließen 120,00 € - Ein Urnenwandgrab öffnen und schließen 60,00 € - Ein Urnenröhrensysteme öffnen und schließen 60,00 € - Grabverbauelemente 65,00 € - Erdcontainer je nach Gebrauch 75,00 €
  2. 4. Bestattung in einem Erdgrab für Personen unter 6 Jahren: 238,00 € Incl. Träger bei Beerdigung, Pauschalpreis
  3. 5. Urnenbeisetzung mit Aussegnung 140,00 €
  4. 6. Urnenbeisetzung ohne Aussegnung 100,00 €
  5. 7. Sargträger 200,00 € (Mithilfe bei Bestattung, Sargwagen fahren, Sarg absenken, Anwesenheit bei der Aussegnungsfeier in der Halle) - Ermäßigung, wenn der Sarg von einem Verein etc. getragen wird 100,00 €
  6. 8. Schließdienst innerhalb der Dienstzeit 80,00 € Schließdienst außerhalb der Dienstzeit 120,00 €
  7. 9. Grabtieferlegung, Pauschalpreis 250,00 €

§ 4 - Sonstige Gebühren, Unterhaltskostenbeitrag

(1) Folgende Gebühren werden festgesetzt:

a) Ausstellen eines Grabbriefes 7,00 €

b) Genehmigungen nach der Bestattungssatzung (Ausnahmen, Befreiungen) 7,00 €

c) Umschreibung von Wahlgrabstätten je Grabstelle 3,50 €

d) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof 7,00 €

Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen, Seite 4

(2) Für die Unterhaltung der Wege, die Abgabe von Wasser und die Beseitigung der Abfälle im Friedhof und ähnliche Unterhaltungsarbeiten erhebt die Gemeinde einen jährlichen allgemeinen Unterhaltskostenbeitrag, der von den Nutzungsberechtigten an Grabstätten während der Dauer der Nutzungszeit jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten ist. Der jährliche Unkostenbeitrag richtet sich an Nutzungsberechtigte, die vor dem 01.01.2021 eine Grabstätte oder Verlängerung für eine Grabstätte erworben haben bis zum Ende der jeweils erworbenen Nutzungszeit.

Der Beitrag beträgt für eine

a) Einzelgrabstätte30,00 €
b) Familiengrabstätte30,00 €
c) Urnenerdgrab30,00 €
d) Urnenwandgrab30,00 €

Ab dem 01.01.2021 erhebt die Gemeinde für die Unterhaltung der Wege, die Abgabe von Wasser und die Beseitigung der Abfälle im Friedhof und ähnliche Unterhaltungsarbeiten einen einmaligen allgemeinen Unterhaltskostenbeitrag, der von den Nutzungsberechtigten an Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit beim Erwerb der Grabstätte oder einer Verlängerung zu entrichten ist.

Der Beitrag beträgt für eine

a) Einzelgrabstätte450,00 €
b) Familiengrabstätte450,00 €
c) Urnenerdgrab/ Urnenröhrensystem450,00 €
d) Urnenwandgrab300,00 €

§ 5 - Allgemeine Bestimmungen

Für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Rechte an Grabstätten bleibt es bis zu diesem Zeitpunkt bei den nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Grabgebühren.

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebühren vom 23.03.2012, zuletzt geändert am 07.12.2023, außer Kraft.

Graben, den 21.11.2024

Gemeinde Graben

Scharf

Erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Graben (Friedhofssatzung - FS)

(mit Änderung 2026)

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Graben folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof (§ 2 bis § 7, mit den einzelnen Grabstätten § 8 bis § 19)
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus (§§ 2 ff)

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner
  2. 2. der verstorbenen Verwandten der Gemeindeeinwohner bis zum 2. Grad

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 2

  1. 3. der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  2. 4. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
  3. 5. der verstorbenen Gemeindeeinwohner aus dem Ortsteil Lagerlechfeld Süd der Gemeinde Untermeitingen, solange die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Graben und der Gemeinde Untermeitingen zur interkommunalen Nutzung des Friedhofs Lagerlechfeld besteht, zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.

§ 6

Verhalten im Friedhof, Verbote

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde)
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühlen sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Traufeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 3

  1. 5. während der Bestattungsfeierlichkeiten ist das Fotografieren oder Filmen nur mit Genehmigung der nächsten Angehörigen zulässig. Bei kirchlichen Bestattungen ist außerdem das Einverständnis des betreffenden Geistlichen notwendig. Sind Angehörige nicht anwesend, so erteilt die Gemeinde die Genehmigung, die schriftlich zu geben ist. Die Tätigkeit muss dem Ernst der Feierlichkeiten angemessen sein. Einschränkungen oder Auflagen sind zulässig.
  2. 6. zu rauchen;
  3. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  4. 8. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen und ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
  5. 9. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.

(4) Rechtswidriges oder sittenwidriges Verhalten kann die Entfernung vom Friedhof nach sich ziehen.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbebetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Gärtnerische Arbeiten, die nur gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen keiner Zulassung der Gemeinde.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbebetriebenden erteilt, die in fachlicher betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigten zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeit Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Ablagerung von Abraum ist unzulässig.

(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbebetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofpersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(5) Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch Ausstellen einer Berechtigungskarte, die alle 3 Jahre zu erneuern ist.

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 4

(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Sie erhalten einen Zulassungsbescheid. Dieser ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1, 2, 4 und 5 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1

Grabstätten

##### § 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; dies gilt auch für Urnennischen, einschließlich der Verschlussplatte. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Grabgebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

##### § 9 Arten der Grabstätten

Im gemeindlichen Friedhof gibt es ausschließlich Wahlgrabstätten. Diese werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten (§ 10)
  2. 2. Familiengrabstätten (§ 10)
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten (§ 11)
  4. 4. Ehrengrabstätten (§ 12)

##### § 10 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet und deren Lage in verfügbarem Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 5

wird. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung besteht nicht. Das Nutzungsrecht wird nur einer Person eingeräumt.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde auf Antrag entsprechend umgeschrieben. Erfolgt der Antrag Umschreibung nicht binnen 6 Monaten nach dem Tode eines Berechtigten oder im Wege der Rechtsnachfolge, erlischt das Nutzungsrecht. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde dann über die Grabstätte anderweitig verfügen.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunden umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teilbelegten) Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabs rechtzeitig benachrichtigt.

(8) Vor Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht an Grabstätten entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. Hierfür ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. Dem Nutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden.

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 6

(9) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn der Berechtigte, trotz schriftlicher Aufforderung, Gebühren nach der Bestattungskostensatzung nicht binnen drei Monaten entrichtet. Des Weiteren kann das Nutzungsrecht entzogen werden, wenn eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung innerhalb einer Frist von sechs Monaten angelegt oder trotz schriftlicher Aufforderung weiter vernachlässigt wird.

§ 11

Urnenwahlgrabstätten (Aschebeisetzung)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten (Erd- oder Wandgräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren für Urnenwandgräber und 15 Jahren für Urnenerdgräber (Ruhezeit) verliehen wird.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätten verfügt, so ist sie berechtigt, in der ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(4) Soweit bereits ein Nutzungsrecht an einem Einzel- oder Familiengrab besteht, ist die Aschebeisetzung auch in diesem Einzel- oder Familiengrab zulässig.

(5) Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten und Urnenröhrensysteme dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachhaltig verändern kann.

(6) Schmuckgegenstände aller Art (z. B. Balkone) dürfen an der Urnennische nicht angebracht werden. Zeichen des Gedenkens an den Urnennischen (Blumen, Kerzen und dgl.) müssen nach angemessener Zeit wieder entfernt werden, ansonsten werden sie kostenpflichtig von den Gemeindearbeitern entsorgt. Die Urnenröhrensysteme sind von Zeichen des Gedenkens komplett frei zu halten.

§ 12

Ehrengrabstätten

(1) Der Entscheidung des Gemeinderates bleibt es vorbehalten, verstorbenen Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl der Gemeinde Graben in hervorragender Weise verdient gemacht haben, ein Ehrengrab zuzuweisen.

(2) Der Graberwerb und die damit verbundenen Bestattungsgebühren sowie die Grabpflege obliegen den Angehörigen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 7

(3) Auf die jährliche Unterhaltsgebühr für das Ehrengrab wird verzichtet.

§ 13

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

Einzelgräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)Länge: 2,50 m, Breite: 1,50 m
Familiengräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)Länge: 2,50 m, Breite: 2,50 m
Urnenwahlgrabstätten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m

(2) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sargs bzw. der Urne beträgt:

bei Personen über 6 Jahren: 2,20 m bei Personen unter 6 Jahren: 1,60 m

§ 14

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten und mit einem Grabmal zu versehen. (2) Wenn es die Witterung zulässt, ist binnen sechs Monaten nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts die Grabstätte einzufassen, würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätten nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete und Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 10 cm sein. (4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 15

Errichtung von Grabmälern

(1) Grabmäler, die den Vorschriften dieser Satzung entsprechen, bedürfen keiner Erlaubnis. (2) Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Satzung widersprechen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 8

(3) Auf der Rückseite des Grabmals ist die Grabnummer einzugravieren.

§ 16

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Die Grabmale (einschl. Abdeckplatten) müssen sich in ihrer Gestaltung, insbesondere nach Größe, Form, Werkstoff, Bearbeitung und Anbringungsart der Umgebung im Friedhof so einfügen, dass sie weder benachbarte Gräber, noch das Gesamtbild der umgebenden Friedhofsanlage stört. Die Wirkung eines Grabmales wird durch die gute Form und die Einheitlichkeit des Werkstoffes bedingt. Auf fachgerechte, formal einwandfreie und würdige Ausführung ist Bedacht zu nehmen.

(2) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Familiengrab:Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m
Einzelgrab:Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
Urnengrab:Höhe 0,80 m, Breite 0,60 m

Kreuze sind zugelassen bis zu einer Höhe von 1,40 m.

(3) Die Pflanzfläche (einschließlich Grabeinfassung, Sockel, Grabmal, Weihwasserbehälter) darf im Regelfall folgende Ausmaße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) haben:

Familiengrab:Länge mind. 1,50 m, max. 2,00 m Breite mind. 1,50 m, max. 1,70 m
Einzelgrab:Länge mind. 1,50 m, max. 1,80 m Breite 0,90 m
Urnengrab:Länge mind. 0,70 m, max. 0,80 m Breite mind. 0,70 m, max. 0,80 m

(4) Folgende Materialien sind zugelassen: Naturstein, Naturstein mit Bronze, Eisen, Bronze. Kunststeine sind möglichst zu vermeiden und sicher nur zulässig mit einer genügend starken Deckschicht aus Natursteinmischung, die steinmetzmäßig bearbeitet sein muss. An den Hauptwegen ist die Aufstellung von Kunststeinen nicht zulässig. (5) Grabmale, die aus verschiedenen Teilen bestehen, müssen grundsätzlich aus einheitlichem Material beschaffen sein, um eine störende Wirkung zu vermeiden. Die verschiedenen Teile müssen fachgemäß mit Stahldübeln gegen eine Veränderung der Lage gesichert sein. Für jede Grabstätte wird nur ein Grabmal zugelassen. (6) Die Rückseite ist bei allseitig sichtbaren Grabmalen fachgerecht zu bearbeiten. (7) Nicht zugelassen sind Grabmale,

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 9

a) die der Würde des Friedhofes oder den Grundsätzen des Abs. 1 nicht entsprechen,

b) die nach Form oder Werkstoff aufdringlich, unruhig oder Effekt heischend wirken oder die sonst wie geeignet sind, Ärgernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stören.

(8) Nicht zugelassen sind ferner Grabmale aus

a) echtem und nachgeahmtem Mauerwerk sowie Tropfstein, ferner Glas, Porzellan, Email, Kunststoffe und ähnliche für die Verwendung im Friedhof ungeeignete Werkstoffe,

b) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern und in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck.

(9) Reicht die vorhandene Schriftfläche auf dem Grabmal nicht aus, können liegende Schrifttafeln zugelassen werden, die den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen müssen. Verboten sind Inschriften, Bildnisse oder Symbole, die der Würde des Ortes widersprechen. Untersagt ist es, Schriften und Ornamente mit aufdringlichen Farben auszumalen.

(10) Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise nur auf der Rück- oder Schmalseite jeweils unten an den Grabmalen mit einer max. Schriftgröße von 2 cm angebracht werden.

§ 17

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 18

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 10

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannte Verpflichtung hinzuweisen.

§ 19

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb eines Monats nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt oder abgeändert werden.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20

Widmungszweck,

Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) –

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Entscheidung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 11

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 21

Benutzungszwang

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22

Leichenpersonal

(1) Die Verrichtung des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2) Die Verrichtung einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 23

Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführung werden von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführt.

(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von privaten Personen ausgeführt werden.

Friedhofs- und Bestattungssatzung Gemeinde Graben, Seite 12

§ 24

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 25

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem beauftragten Bestattungsunternehmen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 26

Ruhezeiten

(1) Die Ruhefrist der Verstorbenen bis zur Wiederbelegung der Grabstätte beträgt, gerechnet vom Tage der Beisetzung an:

  1. 1. Für Personen über 6 Jahren 15 Jahre
  2. 2. Für Personen unter 6 Jahren 6 Jahre
  3. 3. Urnenerdgrabstätten/ Urnenröhrensysteme 15 Jahre
  4. 4. Urnenwandgrab 10 Jahre

(2) Bei Fehl- und Totgeburten wird die Ruhefrist auf 3 Jahre festgesetzt.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Grabstätte kann das Nutzungsrecht auf Antrag um 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden, sofern nicht zwingende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen.

§ 27

Umbettung

(1) Die Umbettung von Leichen und Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

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(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Soweit die Ausgrabungen nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. März eines Jahres statthaft. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur durch das von der Gemeinde beauftrage Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

(4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden die an benachbarten Grabstellen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

SIEBTER TEIL

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28

##### Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekannt gegebene Öffnungs- und Besuchszeit missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmung über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 26 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettung zuwiderhandelt (§ 27).

§ 29

##### Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

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§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 14.08.2013, zuletzt geändert am 07.12.2023, außer Kraft.

Graben, den 21.11.2024 Gemeinde Graben

Scharf Erster Bürgermeister