🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2022 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Gemeinde Klosterlechfeld %* Satzung über die Bestattungsgebührender Gemeinde Klosterlechfeld (Bestattungsgebührensatzung - BestGebSatzung) Aufgrundder Art. und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Klosterlechfeld folgende Satzung zur Erhebungvon Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen: Teil 1 Allgemeine Bestimmungen $1 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde Klosterlechfeld erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhobena) Grabgebühren ($ 4)
b) Bestattungsgebühren ($ 5)
c) Sonstige Gebühren ($ 6)
d) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren (8 7) Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuldentstehtmitder Inanspruchnahmeder Friedhofsund Bestattungseinrichtungen. Siewirdmitder Zustellungbzw. Bekanntgabeder Gebührenfestsetzung innerhalb vier Wochen zur Zahlung fällig. (2) Ist die Zahlung nicht hinreichend sichergestellt, können Vorschusszahlungen erhobenwerden. Gemeinde Klosterlechfeld Teil 2 Gebührenhöhe Grabgebühren (1) Die Grabgebühren betragen für die Dauer der Nutzungszeit ($ 9 BestSatzung)
a) Familiengrabstätten - zweistelligb) Einzelgrabstättenc) Urnenerdgrabd) Urnennischen (oberirdisch) e) Urnenfeldf} anonymes Urnensammelgrab 885,-- € 495,-- € 320,-- € 1.070,--€ 320,-- € 165,-- € (2) Sollin einer Grabstätte ($ und 13 BestSatzung) eine weitere Leiche (Asche) beigesetzt werden, deren Ruhefrist ($ BestSatzung) überdie Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausreicht, ist bei der Belegung des Grabes für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist der zu bestattenden Leiche (Asche) eine Nachzahlung zu leisten. Diese Nachzahlung wird unter Zugrundelegungder Gebührensätze nach Abs. 1 nach Jahren berechnet, wobei angefangene Jahre alsvolle Kalenderjahre gerechnet werden. (3) Die Aufzahlungsgebühr ($ 9 Abs. 4 BestSatzung) wird in Höhe der Grabgebühren nachden zum Zeitpunkt der Bestattung/Verlängerung geltenden Sätzen festgesetzt. (4) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabgebühren nicht erstattet. Bestattungsgebühren Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
- 1. Benutzung des Leichenhauses/der Aussegnungshallewenn nur eine Aschenurne aufbewahrt wird
- 2. Leichendienst/Friedhofsdienst Erdbestattung Leichendienst/Friedhofsdienst Urnenbeisetzung
- 3. Bestattung in einem Erdgrab für Personen über 6 Jahren: Grab ausheben und schließen: Normalgrab Grab ausheben und schließen: Tiefgrab Grab ausheben und schließen: Urnengrab Nische öffnen und schließen: Urnennische
- 4. Grabverbauelemente 120,-- € 70,-- € 160,-- € 85,-- € 400,-- € 450,-- € 105,-- € 60,-- € 60,-- €
Gemeinde Klosterlechfeld
- 5. Erdcontainer je nach Gebrauch 70,- €
- 6. Bestattung in einem Erdgrab für Personen unter 6 Jahren 240,-- € inkl. Träger bei Beerdigung
- 7. Urnenbeisetzung mit Feierlichkeit 115,- €
- 8. Urnenbeisetzung ohne Feierlichkeit 85,-- €
- 9. Träger bei Beerdigung pro Träger 45,- €
- 10. Tieferlegung 230,-- €
- 11. Schließdienst innerhalb der Dienstzeit 65,-- €
- 12. Schließdienst außerhalb der Dienstzeit 95,-- € Sonstige Gebühren (1) An sonstigen Gebühren werden erhoben: für Ausgrabung
- einer Leiche
594,-- €
- einer Urne im Urnenerdgrab
118,- €
- einer Urne in der Urnenmauer
95,-- € (2) Für Sonderleistungen, dieindieser Satzungnichtvorgesehensind, wirdeinevergleichbare Gebühr nach dieser Satzung bzw. es werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren Folgende Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren werden erhoben:
- 1. Verwaltungsgebührena) für Bestattungen und Ersterwerb einer Grabstätte (einschließlich Ausstellen des Grabbriefes) 170,- €
- b) Umschreibung/Wiedererwerb des Nutzungsrechtes aneiner Grabstätte mit Ausstellen des Grabbriefes 125,-- €
- 2. Genehmigung für drei Jahre gemäß 8 7 Abs. 1 Bestattungssatzungzur Vornahme von Arbeiten im Friedhof 300,-- €
- 3. Genehmigung für ein Jahr gem. 8 7 Abs. 5 Bestattungssatzungzur Vornahme von Arbeiten im Friedhof 50,--€
- 4. Genehmigungen von Ausnahmen oder Befreiungen nach der Bestattungssatzung oder der Bestattungsverordnung 208,-- €
Gemeinde Klosterlechfeld S8 Übergangsregelung Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabrechte werden bis zum Ablauf der Nutzungsrechte über die nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Gebührenhinaus keine weiteren Gebühren erhoben. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Rechte an Grabstätten bleibt es biszum Ablauf der Nutzungsrechtebeidennachdenbisherigen Vorschriftengezahlten Grabgebühren. Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 01.08.2013 außer Kraft. N In 3 8 > Rudolf Schneider Erster Bürgermeisterer
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Friedhofssatzung
Gemeinde Klosterlechfeldfr Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtungder Gemeinde Klosterlechfeld (Bestattungssatzung) Aufgrund von Art. 23 und Art 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung fürden Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Klosterlechfeld folgende Satzung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschrift & 1 Gegenstand der Satzung Teil 2 Friedhof & 2 Widmungszweck $ 3 Friedhofsverwaltung 8& 4 Bestattungsanspruch 8 5 Öffnungszeiten 8 6 Verhalten im Friedhof 8 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof Teil 3 Grabstätten S$ 8 Allgemeines 8 9 Nutzungsrechte, Nutzungszeit $ 10 Beschränkung und Erlöschen der Nutzungsrechte 8 11 Arten der Grabstätten & 12 Wahlgrabstätten & 13 Urnengrabstätten $ 14 Gemeinschaftsgrabstätten 8 15 Ehrengrabstätten & 16 Ausmaße der Grabstätten & 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze $ 18 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten $ 19 Aufstellen, Unterhalten und Entfernen der Grabmale $ 19 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit $ 20 Ausmaße der Grabmale und Einfassungen $ 21 Anonymes Urnensammelgrab $ 21 a Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (Urnenfeld) Seitevon 17
Gemeinde Klosterlechfeld Teil 4 Leichenhaus 8 22 Benutzung des Leichenhauses 8 23 Benutzungszwang Teil 5 Leichenversorgung 8 24 Leichenversorgung und -beförderung Teil 6 Bestattungsvorschriften $ 25 Allgemeines — Benutzungszwang 8 26 Bestattung, Trauerfeiern 8 27 Ruhefrist 8 28 Umbettungen Teil 7 Schlussbestimmungen & 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel 8 30 Ausnahmen 8 31 Ersatzvornahme 8 32 Haftungsausschluss 8 33 Ordnungswidrigkeiten 8 34 Inkrafttreten
Gemeinde Klosterlechfeld Teil 1 Allgemeine Vorschrift Gegenstand der Satzung Zum Zweckeinergeordnetenundwürdigen Totenbestattung, insbesondereder Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung: 1. den gemeindlichen Friedhof ($$ 2 - 7), mit den einzelnen Grabstätten (88 8 - 21), 2. das gemeindliche Leichenhaus (88 22 und 23). Teil 2 Friedhof Widmungszweck Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern alswürdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. Friedhofsverwaltung Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet undbeaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Bestattungsanspruch (1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner, 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eineordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personenzu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen, für die kein Rechtsanspruch besteht, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. Gemeinde Klosterlechfeldfr Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten für den Friedhof werden durch die Gemeinde bestimmt und bekanntgegeben. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Verhalten im Friedhof (1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. (2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt: 1. Tiere mitzuführen, ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde; 2. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowiedie von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge; 3. Ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten; 4. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiteninder Nähe zuverrichten, 5. Unpassende Gefäße, insbesondere Konservendosen und ähnliche Gegenstände auf Grabstätten aufzustellen und solche Gefäße und Gießkannen zwischen oder hinter Grabstätten abzustellen. Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeitauf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Gärtnerische Arbeiten, die nur gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfenkeiner Genehmigung. (2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. (4) Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch Ausstellen eines Berechtigungsnachweises; er ist alledrei Jahre zu erneuern.
Gemeinde Klosterlechfeld (5) Gewerbetreibende mit Niederlassungin einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oderin einem anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Sie erhalten einen Berechtigungsnachweis. Dieser istdem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1, 2 und 4 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahrrenkannübereineeinheitliche Stellenachdem Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden. (6) Während der Zeit einer Bestattung ist die Vornahme störender Arbeiten nicht zulässig. (7) Den in Abs. 1 Genannten ist das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet, soweit die Wege nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Während einer Bestattungist jedoch jeder Fahrzeugverkehruntersagt. Beianhaltendem Tauoder Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sindoder wenn der Gewerbetreibende trotz schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzungverstoßen hat. Teil 3 Grabstätten Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; dies gilt auch für Urnennischen, einschließlich der Verschlussplatte. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzungerworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Auf dem gemeindlichen Friedhof sind nur Sarg- oder Urnenbestattungen möglich. Nutzungsrechte, Nutzungszeit (1) Nutzungsrechte an Grabstätten gemäß dieser Satzung entstehen nach Zahlung der in der Bestattungsgebührensatzungfestgesetzten Grabgebührunddennachstehenden Einzelbestimmungen. Überden Erwerbeines Nutzungsrechteswirdeinegebührenpflichtige Urkunde (Grabbrief) ausgestellt. Gemeinde Klosterlechfeld (2) Die Nutzungszeit beträgt füra) Urnengrabstätten 10 Jahre, b) alle anderen Grabstätten 15 Jahre. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte kann das Nutzungsrecht auf Antragum 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden, sofern nicht zwingende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen. (4) Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert, wenn die Ruhefristdas Nutzungsrechtander Grabstätteübersteigt. Die Höheder Aufzahlungsgebühr richtet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit, wobei ein angefangenes Jahr als volles Jahr gerechnet wird. (5) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten schriftlich aufeinenanderenübertragen. Das Grabnutzungsrecht kannvom Inhaber auchdurch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden. (6) Wird ein Grabnutzungsrecht nicht nach Abs. 5 Satz 2 übertragen, so geht es beim Tod des Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben. Sindbestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabnutzungsrecht auf die Erben des Inhabers über. (7) Die Übertragung des Grabnutzungsrecht wird auf dem Nachtrag zur Graburkundebescheinigt. Sie ist nach der Bestattungsgebührensatzung kostenpflichtig. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten nurmit Zustimmung der Gemeinde, zurückgegeben werden. 810 Beschränkung und Erlöschen der Nutzungsrechte (1) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn der Berechtigtetrotz schriftlicher Aufforderung Gebühren nach der Bestattungskostensatzung nicht binnendrei Monaten entrichtet oder nicht für deren Bezahlung sorgt. Wird eine Grabstätte trotzschriftlicher Aufforderung nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung angelegtoderwirdsietrotzschriftlicher Anmahnungweiter vernachlässigt, sokanndas Nutzungsrecht ebenfalls entschädigungslos entzogen werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt:
a) Wenn nicht binnen drei Monaten nach dem Tode eines Berechtigten der im Wege der Rechtsnachfolge Berechtigte ($ 9 Abs. 5) die Umschreibung des Grabnutzungsrechtsbeantragt,
b) Wennkeine Verlängerung des Grabnutzungsrechts erfolgtmit dem Ablauf der Nutzungszeit ($ 9 Abs. 2). (3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. In Urnengrabstätten und Urnennischen bestattete Urnenkönnen entfernt und in einer Gemeinschaftsgrabstätte bestattet werden.
Gemeinde Klosterlechfeld 811 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Wahlgrabstätten ($ 12), 2. Urnengrabstätten ($ 13, $ 21 a), 3. Gemeinschaftsgrabstätten ($ 14), 4. Ehrengrabstätten ($ 15). (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzungangemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen nach & 15 Bestattungsverordnung (BestV) eine Grabstätte zu. 812 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Es werden unterschiedena) einstellige Grabstätten (Einzelgrabstätten), b) mehrstellige Grabstätten (Familiengrabstätten), in denen eine Beisetzung sowohl in Einfach- wie in Tiefgräbern erfolgen kann. (3) In einem zweistelligen Familiengrab können bis zu vier Särge und bis zu vier Urnen beigleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. In einem Einzelgrab können bis zu zwei Särge und bis zu 4 Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. (4) In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen nur zwei Beisetzungenübereinander zulässig. Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einer Grabstätte über eineranderen Leiche während deren Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerstbestattete Leiche in einer Tiefe mindestens 2,30 m beigesetzt wurde. (5) In den Wahlgrabstätten werden der Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt. Als Angehörige gelten die in $ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV aufgeführten Personen. Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde dort bestattet werden. Gemeinde Klosterlechfeld 8 13 Urnengrabstätten (1) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur unterirdischen und oberirdischen Beisetzung von Urnen. (2) Es werden unterschieden: a) Urnenerdgrabstätten (unterirdisch) Hier können bis zu vier Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. b) Urnennischen (oberirdisch) Hier können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. (3) Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendetwerden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische undbiologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteiligverändern können. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten entsprechend. 814 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Gemeinschaftsgrabstätten dienen 1. der Bestattung von Föten, Totgeburten und Säuglingen bis sechs Wochen, sofern die Bestattung nicht in einer Wahlgrabstätte erfolgt, 2. der Beisetzung von Urnen nach Ablauf des Grabnutzungsrechts, 3. der anonymen Beisetzung von Urnen. (2) An Gemeinschaftsgrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. 815 Ehrengrabstätten Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Gemeinde Klosterlechfeld 8 16 Ausmaße der Grabstätten (1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße: 1. Wahigrabstätten Zweistellige Familiengrabstätten Länge: 2,30 m Breite: 2,00 m Abstand zum nächsten Grab: 0,60 m Einzelgrabstätten Länge: 2,30 m Breite: 1,30 m Abstand zum nächsten Grab: 0,60 m Werden Wahlgrabstätten in einer bereits bestehenden Gräberreihe mit anderen Maßenanlegt, so können die Ausmaße der Grabstätte abweichend von Abs. 1 den benachbarten Grabstätten angepasst werden. Für gänzlich neu anzulegende Gräberreihen gelten für die Wahlgrabstättenunddie Abständezwischenden Grabstättendievorstehendangegebenen Maße. 2. Urnenerdgrabstätten Länge: 1,30 m Breite: 1,10 m Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten. (2) Die Gräber müssen folgende Mindesttiefen, gemessen von der Erdoberfläche an, aufweisen: Für Verstorbene über 12 Jahre 1,80 m Für 2 Verstorbene über 12 Jahre (Tiefgrab) 2,30 m Für Verstorbene unter 12 Jahre 1,30 m Für Verstorbene unter 6 Jahre 1,10 m Für Verstorbene unter 2 Jahre 0,80 m Für Urnen 0,65 m 817 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Der Gemeindefriedhof ist als „Waldfriedhof“ angelegt. Jede Grabstätte und jedes Grabmalist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofesin seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal (Grabstein) zu versehen. Die Größe richtet sichnach den Bestimmungen des $ 20.
Gemeinde Klosterlechfeld (3) Grabmalekönnenauf Kostendes Verpflichtetenentfernt werden, wenn sieden Anforderungen dieser Satzung widersprechen. (4) Alle gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Das Belegen mit festen Gegenständen (z. B. Steine, Glas, Metall) ist nicht gestattet. (5) Die Bepflanzung, der Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. 8 18 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb würdig herzurichten undin diesem Zustand zu erhalten. Das spätere Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Zur Grabpflege sind die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen verpflichtet. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sindnur solche Gewächse zu verwenden, die diebenachbarten Gräber, Anpflanzungen und Wege nicht beeinträchtigen. 8 19 Aufstellen, Unterhalten und Entfernen der Grabmale (1) Die Grabmale sind entsprechend Umfang, Höheund Gewicht nach den allgemeinanerkannten Regelndes Handwerkszuunterbauen (fundamentieren) undsozubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagenentsprechend. (2) Der Nutzungsberechtigte bzw. die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Grabmale und diesonstigen baulichen Anlagen dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu haltenund ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Sie sind ferner verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb dergesetzten Frist zu beheben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die erforderlichen Arbeiten vornehmen bzw. das Grab abräumen lassen. Der Nutzungsberechtigte bzw. Hinterbliebene hat die entstandenen Kosten zu tragen. Ist Gefahr im Verzug, kann die Gemeinde ohne vorherige schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Die Kosten hat ebenfalls der Nutzungsberechtigte zu tragen. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit Genehmigung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
Gemeinde Klosterlechfeld (4) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigenbaulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes, fallen sie entschädigungslosin die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumtwerden, hat derjeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Hinterbliebene die Kosten zu tragen. 819a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislichohneschlimmste Formenvon Kinderarbeitim Sinnevon Art. des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbotundunverzügliche Maßnahmenzur Beseitigungder schlimmsten Formender Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinnedieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteinsbis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußererglaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. 8 20 Ausmaße der Grabmale und Einfassungen (1) Im Friedhof dürfen stehende Grabmale und andere Gedenkzeichen an den Gräberngrundsätzlich nicht höher als 1,60 m sein. Die Breite darf bei Einzelgräbern 1,00 m und bei Familiengräbern 1,60 nicht überschreiten. Urnenerdgräber müssen mit einer liegenden Abdeckplatte bis zu einer Größe von 0,70 m Länge und 0,50 m Breite und mit einer Abschrägung von mindestens 6 cm vorn und bis zu höchstens 0,25 m hinten versehenwerden. Darüber hinaus müssen Urnenerdgräber durch Grünanpflanzungen eingefasstwerden. (2) Es dürfen nur durch Pflanzen gebildete Einfassungen angelegt werden. Gemauerte odersonstige feste Einfassungensindnicht gestattet. Bei Neuanlageoder nacheiner Beerdigung kann der Grabhügel durch eine provisorische Einfassung aus Holz vonhöchstens 10 cm Höhe abgestützt werden. Diese ist innerhalb von zwölf Monaten wiederzu entfernen. (3) Diegepflanzten Einfassungendürfenweder Breitenoch Längeder Grabstelleüberschreiten. Dabei ist jeweils von Außenkante zu Außenkante zu messen. (4) Pro Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. Dagegen können auf jeder Grabstätte jeeine Grablaterne und ein Weihwasserkessel aufgestellt werden.
Gemeinde Klosterlechfeld (5) Für die Urnennischen (oberirdisch) sind die Natursteinplatten in der vorhandenen Größeund Ausführung zu verwenden. Die Beschriftung hat in einheitlicher Schriftart (Nr.72, Modell: ERNST, Bronze) zu erfolgen. Bei Urnenfeldgräbernsinddie Natursteinplattenindervorhandenen Größeund Ausführung zu verwenden. Die Beschriftung hat in einheitlicher Schriftart (Nr. 84, Modell: ERICH, Bronze) zu erfolgen. 8 21 Anonymes Urnensammelgrab Im anonymen Urnensammelgrab werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 cm x 25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nichtgekennzeichnet. Die Anwesenheit der Angehörigen und anderer Personen bei der anonymen Urnenbestattung ist nicht gestattet. Der Personensorgeberechtigte/Angehörige erwirbt nur das Recht auf eine würdige Beisetzung. Für die Beisetzungim Sammelurnengrab wird eineeinmalige Gebühr erhoben. Es sind nur Urnen nach $ 13 Abs. 4 dieser Satzung erlaubt. Nacherfolgter Beisetzung im Sammelurnengrab ist eine Umbettung in eine andere Grabstätte nichtmehr möglich. 821a Urnengrabstätten ohne Pflegeverpflichtung (Urnenfeld) (1) In diesem Bereich sind die Gräber mit Steinplatten im Format 30 cmx 30 cm x 3 cm liegendgestaltet. Für den Grabrechtsinhaber entfällt hier die Pflegeverpflichtung nach $ 18. Das Anbringenund Aufstellenvon Grabausstattungenwie Blumenschmuck, Gebinde, Grablichter u. ä. ist hier nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die ersten vierzehn Tagenacheiner Beisetzung. Die Entfernungder Grabausstattungistvom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. (2) In diesen Gräbern können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetztwerden. (3) Bezüglich der Nutzungszeit gilt $ 9 Abs. 2 entsprechend. (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit gilt 8$ 9 Abs. 3 entsprechend.
Gemeinde Klosterlechfeld Teil 4 Leichenhaus 822 Benutzung des Leichenhauses (1) Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenenbis zur Beisetzung oder Überführung nach auswärts. Im Leichenhaus werden auch Totgeburten sowie Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zu ihrer Beisetzung verwahrt. (2) Die Leichen werden bis zu ihrer Beisetzung oder Überführung im Leichenhaus aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sargerfolgen soll. Wird darüber keine Entscheidung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Eine offene Aufbahrung kannnur erfolgen, soweit nicht der Leichenschauarzt einegeschlossene Aufbahrung angeordnet hat und Gründe der öffentlichen Gesundheit oder Pietät dies zulassen. (3) Nur das mit der Leichenversorgung beauftragte Personal darf den Aufbahrungsraumbetreten. Die Hinterbliebenen dürfen den Raum während der Aufbahrungszeit einmal im Beisein eines Leichenversorgers betreten, soweit Gründe der öffentlichen Gesundheit demnicht entgegenstehen. Sie dürfen Leichen nicht berühren. Dies gilt nicht für Personen, dieamtliche Verrichtungen vorzunehmen haben. (4) Leichen von an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sind in einem zur Aufnahmesolcher Leichenbestimmtenbesonderen Raumin verschlossenen Särgenbis zur Bestattung aufzubewahren. In diesen Fällen unterbleibt eine Aufbahrung. (5) Lichtbildaufnahmenvonaufgebahrten Leichendürfennurmit Genehmigungder Angehörigen vorgenommen werden. & 23 Benutzungszwang (1) Die Leichenallerim Gemeindegebiet Verstorbenensindnachabgeschlossener Leichenschauunverzüglichinein Leichenhausodereinensonstigengeeigneten Leichenraum zu verbringen. Dies gilt auch für Totgeburten. (2) Leichen sowie Aschenreste feuerbestatteter Leichen, die von auswärts in die Gemeindeüberführt werden, sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in das Leichenhausoder einen sonstigen geeigneten Leichenraum zu verbringen, falls sie nicht sofort nach Ankunft beigesetzt werden.
Gemeinde Klosterlechfeld Teil 5 Leichenversorgung 824 Leichenversorgung und -beförderung Die Versorgung und Beförderung von Leichen obliegt nur denjenigen, die berufsmäßig die Bestattung von Leichen vorbereiten oder durchführen (Bestatter). Leichenversorger sind alle Personen, die unmittelbar an der Leiche Verrichtungen (z. B. Waschen, Ankleiden, Einsargen) vornehmen. Teil 6 Bestattungsvorschriften 825 Allgemeines -— Benutzungszwang Die zur Bestattung Verpflichteten haben sich für alle im Zusammenhang mit der Bestattungstehenden Verrichtungen, die auf dem gemeindlichen Friedhof vorzunehmen sind, dergemeindlichen Bestattungseinrichtungen bzw. des durch die Gemeinde zur Durchführung ihrerhoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unternehmern zu bedienen. 8 26 Bestattung, Trauerfeiern (1) Bestattungen sind von den Bestattungspflichtigen bei dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmenoderder Gemeindeunverzüglichanzumelden. Den Zeitpunktder Beisetzung setzt die Gemeinde, vertretungsweise das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen, im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Sie findet nur an Werktagen und nur am Tage statt. (2) Die mit einer Beisetzung verbundene Trauerfeier kannin der Aussegnungshalle des Leichenhauses, am Grabe oder an einer anderen geeigneten Stelle des Friedhofesabgehalten werden. (3) Bei Bestattungen in benachbarten Gräbern hat der Nutzungsberechtigte die Überbauungseiner Grabstätte für die Lagerung des Erdaushubs zu dulden.
Gemeinde Klosterlechfeld 827 Ruhefrist (1) Die Ruhefrist für Leichen beläuft sich bei: a) Personen ab 6 Jahre: 15 Jahre, b) Personen unter 6 Jahre: 6 Jahre, c) Fehl- und Totgeburten: 3 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 10 Jahre. 8 28 Umbettungen (1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn einwichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesungrechtfertigt. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in $ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdemist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung. Ausgrabungenund Umbettungen sind, wenn nicht zwingende Gründe vorliegen, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Öffnungszeiten für den Friedhof, möglichst indenfrühen Morgenstunden, durchzuführen. Angehörigeund Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung und den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Grabstätten oder Anlagen verursacht werden, haben die Angehörigen zutragen. Teil 7 Schlussbestimmungen 829 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung, der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung, der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldensoder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Gemeinde Klosterlechfeld 830 Ausnahmen Die Gemeinde bewilligt Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung, soweit dies nach Bundes- oder Landesrecht zulässig sowie aus Gründen der öffentlichen Gesundheit möglichist und dringende Gründe dafürsprechen. 8 31 Ersatzvornahme Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbeigesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigtwerden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist. 832 Haftungsausschluss (1) Die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen sind für alle Sach- und Personen-schädenverantwortlich, diedurchdie Nichtbeachtungder Vorschriftendieser Satzung, insbesondere durch das Umfallen eines Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben, schuldhaft verursacht werden. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Bestattungseinrichtungen, durch Dritte oder durch Tiereentstehen. 8 33 Ordnungswidrigkeiten Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Bußgeld in Höhe von 1.000 € belegt werden, werentgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (8 5), den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (8 6), die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (8 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 7), 4. den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen zuwiderhandelt (88 17, 18 und 21 a), eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt ($ 18), die Bestimmungen über Umbettungen missachtet ($ 28) ao
Gemeinde Klosterlechfeld * 8 34 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen vom 01.09.2017 außer Kraft.
Friedhofssatzung
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Klosterlechfeld (Bestattungssatzung) Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Klosterlechfeld folgende Satzung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Teil 2 Friedhof
§ 2 Widmungszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten im Friedhof
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
Teil 3 Grabstätten
§ 8 Allgemeines
§ 9 Nutzungsrechte, Nutzungszeit
§ 10 Beschränkung und Erlöschen der Nutzungsrechte
§ 11 Arten der Grabstätten
§ 12 Wahlgrabstätten
§ 13 Urnengrabstätten
§ 14 Gemeinschaftsgrabstätten
§ 15 Ehrengrabstätten
§ 16 Ausmaße der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 18 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Aufstellen, Unterhalten und Entfernen der Grabmale
§ 20 Ausmaße der Grabmale und Einfassungen
§ 21 Anonymes Urnensammelgrab
Teil 4 Leichenhaus
§ 22 Benutzung des Leichenhauses
§ 23 Benutzungszwang
Teil 5 Leichenversorgung
§ 24 Leichenversorgung und -beförderung
Teil 6 Bestattungsvorschriften
§ 25 Allgemeines - Benutzungszwang
§ 26 Bestattung, Trauerfeiern
§ 27 Ruhefrist
§ 28 Umbettungen
Teil 7 Schlussbestimmungen
§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 30 Ausnahmen
§ 31 Ersatzvornahme
§ 32 Haftungsausschluss
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Inkrafttreten
Teil 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 - 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 -21),
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§§ 22 und 23). Teil 2 Friedhof §2 Widmungszweck Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnem als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. §3 Friedhofsverwaltung Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). §4 Bestattungsanspruch (1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen, für die kein Rechtsanspruch besteht, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. §5 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten für den Friedhof werden durch die Gemeinde bestimmt und bekannt gegeben. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. §6 Verhalten im Friedhof (1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren; (ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge);
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- 5. unpassende Gefäße (Konservendosen und ähnliche Gegenstände) auf Grabstätten aufzustellen und solche Gefäße und Gießkannen zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen. §7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Gärtnerische Arbeiten, die nur gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen keiner Genehmigung. (2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch Ausstellen eines Berechtigungsnachweises; er ist alle drei Jahre zu erneuern. (4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme störender Arbeiten nicht zulässig. (5) Den in Abs. 1 Genannten ist das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet, soweit die Wege nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Während einer Bestattung ist jedoch jeder Fahrzeugverkehr untersagt. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden. (6) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende trotz schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen hat. Teil 3 Grabstätten §8 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; dies gilt auch für Urnennischen, einschließlich der Verschlussplatte. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. §9 Nutzungsrechte, Nutzungszeit (1) Nutzungsrechte an Grabstätten gemäß dieser Satzung entstehen nach Zahlung der in der Bestattungsgebührensatzung festgesetzten Grabgebühr und den nachstehenden Einzelbestimmungen. Über den Erwerb eines Nutzungsrechtes wird eine gebührenpflichtige Urkunde (Grabbrief) ausgestellt. (2) Die Nutzungszeit beträgt für
- a) Urnennischen (oberirdisch) 10 Jahre,
- b) Urnenerdgräber (unterirdisch) 10 Jahre,
- c) alle anderen Grabstätten 15 Jahre. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte kann das Nutzungsrecht auf Antrag um 5,10 oder 15 Jahre verlängert werden, sofern nicht zwingende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen. (4) Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert, wenn die Ruhefrist das Nutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt. Die Höhe der Aufzahlungsgebühr richtet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit, wobei ein angefangenes Jahr als volles Jahr gerechnet wird. (5) Der Inhaber eines Grabnutzungsrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten schriftlich auf einen anderen übertragen. Das Grabnutzungsrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden. (6) Wird ein Grabnutzungsrecht nicht nach Abs. 5 Satz 2 übertragen, so geht es beim Tod des Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabnutzungsrecht auf die Erben des Inhabers über. (7) Die Übertragung des Grabnutzungsrechts wird auf dem Nachtrag zur Graburkunde bescheinigt. Sie ist nach der Bestattungsgebührensatzung kostenpflichtig. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten nur mit Zustimmung der Gemeinde, zurückgegeben werden. §10 Beschränkung und Erlöschen der Nutzungsrechte (1) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn der Berechtigte trotz schriftlicher Aufforderung Gebühren nach der Bestattungskostensatzung nicht binnen drei Monaten entrichtet oder nicht für deren Bezahlung sorgt. Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung angelegt oder wird sie trotz schriftlicher Anmahnung weiter vernachlässigt, so kann das Nutzungsrecht ebenfalls entschädigungslos entzogen werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt
- a) wenn nicht binnen 3 Monaten nach dem Tode eines Berechtigten der im Wege der Rechtsnachfolge Berechtigte (§ 9 Abs. 5) die Umschreibung des Grabnutzungsrechts beantragt,
- b) wenn keine Verlängerung des Grabnutzungsrechts erfolgt mit dem Ablauf der Nutzungszeit (§ 9 Abs. 2). (3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. In Urnengrabstätten und Urnennischen bestattete Urnen können entfernt und in einer Gemeinschaftsgrabstätte bestattet werden. §11 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Wahlgrabstätten (§ 12),
- 2. Urnengrabstätten (§13),
- 3. Gemeinschaftsgrabstätten (§14),
- 4. Ehrengrabstätten (§ 15). (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) eine Grabstätte zu. § 12 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Es werden unterschieden
- a) einstellige Grabstätten (Einzelgrabstätten),
- b) mehrstellige Grabstätten (Familiengrabstätten), in denen eine Beisetzung sowohl in Einfach- wie in Tiefgräbern erfolgen kann. (3) In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einer Grabstätte über einer anderen Leiche während deren Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche in einer Tiefe von 2,50 m beigesetzt wurde. (4) In den Wahlgrabstätten werden der Erwerber und seine Angehörigen beigesetzt. Als Angehörige gelten die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr .1 BestV aufgeführten Personen. Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde dort bestattet werden. § 13 Urnengrabstätten (1) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur oberirdischen (Urnenmauer) und unterirdischen Beisetzung von Aschenurnen. (2) Es werden unterschieden: a) Urnengrabstätten (unterirdisch) b) Urnennischen (oberirdisch) (3) Eine Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Für die Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern können. (5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten entsprechend. § 14 Gemeinschaftsgrabstätten (1) Gemeinschaftsgrabstätten dienen
- 1. der Bestattung von Föten, Totgeburten und Säuglingen bis sechs Wochen, sofern die Bestattung nicht in einer Wahlgrabstätte erfolgt,
- 2. der Beisetzung von Urnen nach Ablauf des Grabnutzungsrechts,
- 3. der anonymen Beisetzung von Urnen. (2) An Gemeinschaftsgrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. §15 Ehrengrabstätten Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. §16 Ausmaße der Grabstätten (1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Wahlgrabstätten Familiengrabstätten Einzelgrabstätten zweistellig Länge Breite 2,30 m 2,00 m 2,30 m 1,30 m 0,60 m Abstand zum nächsten Grab 0,60 m Werden Wahlgrabstätten in einer bereits bestehenden Gräberreihe mit anderen Maßen angelegt, so können die Ausmaße der Grabstätte abweichend von Abs. 1 den benachbarten Grabstätten angepasst werden. Für gänzlich neu anzulegende Gräberreihen gelten für die Wahlgrabstätten und die Abstände zwischen den Grabstätten die vorstehend angegebenen Maße.
- 2. Urnengrabstätten Länge 1,30 m Breite 1,10 m Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber. (2) Die Gräber müssen folgende Mindesttiefen, gemessen von der Erdoberfläche an, aufweisen: Für Verstorbene über 12 Jahre 1,80 m Für 2 Verstorbene über 12 Jahre (Tiefgrab) 2,50 m Für Verstorbene unter 12 Jahre 1,30 m Für Verstorbene unter 6 Jahre 1,10 m Für Verstorbene unter 2 Jahre 0,80 m Für Urnen 0,65 m (1) Der Gemeindefriedhof ist als „Waldfriedhof" angelegt. Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal (Grabstein) zu versehen. Die Größe richtet sich nach den Bestimmungen des § 20. (3) Grabmale können auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Satzung widersprechen. (4) Alle gepflanzten Sträucher und Bäume gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Das Belegen mit festen Gegenständen (z. B. Steine, Glas, Metall) ist nicht gestattet. §17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (5) Die Bepflanzung, der Unterhalt und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. § 18 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb würdig herzurichten und in diesem Zustand zu erhalten. Das spätere Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Zur Grabpflege sind die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen verpflichtet. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Anpflanzungen und Wege nicht beeinträchtigen. § 19 Aufstellen, Unterhalten und Entfernen der Grabmale (1) Die Grabmale sind entsprechend Umfang, Höhe und Gewicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu unterbauen (fundamentieren) und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Nutzungsberechtigte bzw. die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Sie sind ferner verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die erforderlichen Arbeiten vornehmen bzw. das Grab abräumen lassen. Der Nutzungsberechtigte bzw. Hinterbliebene hat die entstandenen Kosten zu tragen. Ist Gefahr im Verzug, kann die Gemeinde ohne vorherige schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Die Kosten hat ebenfalls der Nutzungsberechtigte zu tragen. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit Genehmigung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Hinterbliebene die Kosten zu tragen. §20 Ausmaße der Grabmale und Einfassungen (1) Im Friedhof dürfen stehende Grabmale und andere Gedenkzeichen an den Gräbern grundsätzlich nicht höher als 1,60 m sein. Die Breite darf bei Einzelgräbern 1,00 m und bei Familiengräbern 1,60 nicht überschreiten. Urnengräber müssen mit einer liegenden Abdeckplatte bis zu einer Größe von 0.80 m Länge und 0,60 m Breite und mit einer Abschrägung von mindestens 6 cm vorn und bis zu höchstens 0,25 m hinten versehen werden. Darüber hinaus müssen Urnengräber durch Grünanpflanzungen eingefasst werden. (2) Es dürfen nur durch Pflanzen gebildete Einfassungen angelegt werden. Gemauerte oder sonstige feste Einfassungen sind nicht gestattet. Bei Neuanlage oder nach einer Beerdigung kann der Grabhügel durch eine provisorische Einfassung aus Holz von höchstens 10 cm Höhe abgestützt werden. Diese ist innerhalb von zwölf Monaten wieder zu entfernen. (3) Die gepflanzten Einfassungen dürfen weder Breite noch Länge der Grabstelle überschreiten. Dabei ist jeweils von Außenkante zu Außenkante zu messen. (4) Pro Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. Dagegen können auf jeder Grabstätte je eine Grablaterne und ein Weihwasserkessel aufgestellt werden. (5) Für die Urnennischen (oberirdisch) sind die Natursteinplatten in der vorhandenen Größe und Ausführung zu verwenden. Die Beschriftung hat in einheitlicher Schriftart (Antiqua bzw. Nr. 72) Größe und Farbgestaltung (Bronze) zu erfolgen. §21 Anonymes Urnensammelgrab Im anonymen Urnensammelgrab werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 cm x 25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Anwesenheit der Angehörigen und anderer Personen bei der anonymen Urnenbestattung ist nicht gestattet. Der Personensorgeberechtigte/Angehörige erwirbt nur das Recht auf eine würdige Beisetzung. Für die Beisetzung im Sammelurnengrab wird eine einmalige Gebühr erhoben. Es sind nur Urnen nach § 13 Abs. 4 dieser Satzung erlaubt. Nach erfolgter Beisetzung im Sammelurnengrab ist eine Umbettung in eine andere Grabstätte nicht mehr möglich. Teil 4 Leichenhaus §22 Benutzung des Leichenhauses (1) Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Beisetzung oder Überführung nach auswärts. Im Leichenhaus werden auch Totgeburten sowie Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zu ihrer Beisetzung verwahrt. (2) Die Leichen werden bis zu ihrer Beisetzung oder Überführung im Leichenhaus aufgebahrt. Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. Wird darüber keine Entscheidung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Eine offene Aufbahrung kann nur erfolgen, soweit nicht der Leichenschauarzt eine geschlossene Aufbahrung angeordnet hat und Gründe der öffentlichen Gesundheit oder Pietät dies zulassen. (3) Nur das mit der Leichenversorgung beauftrage Personal darf den Aufbahrungsraum betreten. Die Hinterbliebenen dürfen den Raum während der Aufbahrungszeit einmal im Beisein eines Leichenversorgers betreten, soweit Gründe der öffentlichen Gesundheit dem nicht entgegenstehen. Sie dürfen Leichen nicht berühren. Dies gilt nicht für Personen, die amtliche Verrichtungen vorzunehmen haben. (4) Leichen von an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sind in einem zur Aufnahme solcher Leichen bestimmten besonderen Raum in verschlossenen Särgen bis zur Bestattung aufzubewahren. In diesen Fällen unterbleibt eine Aufbahrung. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen vorgenommen werden. §23 Benutzungszwang (1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen sind nach abgeschlossener Leichenschau unverzüglich in ein Leichenhaus oder einen sonstigen geeigneten Leichenraum zu verbringen. Dies gilt auch für Totgeburten. (2) Leichen sowie Aschenreste feuerbestatteter Leichen, die von auswärts in die Gemeinde überführt werden, sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in das Leichenhaus oder einen sonstigen geeigneten Leichenraum zu verbringen, falls sie nicht sofort nach Ankunft beigesetzt werden. Teil 5 Leichenversorgung §24 Leichenversorgung und -beförderung Die Versorgung und Beförderung von Leichen obliegt nur denjenigen, die berufsmäßig die Bestattung von Leichen vorbereiten oder durchführen (Bestatter). Leichenversorger sind alle Personen, die unmittelbar an der Leiche Verrichtungen (z.B. Waschen, Ankleiden, Einsargen) vornehmen. Teil 6 Bestattungsvorschriften §25 Allgemeines - Benutzungszwang Die zur Bestattung Verpflichteten haben sich für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf dem gemeindlichen Friedhof vorzunehmen sind, der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen bzw. des durch die Gemeinde zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unternehmern zu bedienen. §26 Bestattung, Trauerfeiern (1) Bestattungen sind von den Bestattungspflichtigen bei dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen oder der Gemeinde sobald wie möglich, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, anzumelden. Den Zeitpunkt der Beisetzung setzt die Gemeinde, vertretungsweise
das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen, im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Sie findet nur an Werktagen und nur am Tage statt. (2) Die mit einer Beisetzung verbundene Trauerfeier kann in der Aussegnungshalle des Leichenhauses, am Grabe oder an einer anderen geeigneten Stelle des Friedhofes abgehalten werden. (3) Bei Bestattungen in benachbarten Gräbern hat der Nutzungsberechtigte die Überbauung seiner Grabstätte für die Lagerung des Erdaushubs zu dulden.
§ 27 – Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beläuft sich bei:
a) Personen ab 5 Jahre: auf 15 Jahre,
b) Personen unter 5 Jahre: auf 6 Jahre,
c) Fehl- und Totgeburten: auf 3 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 10 Jahre.
§ 28 – Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung. Ausgrabungen und Umbettungen sind, wenn nicht zwingende Gründe vorliegen, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Öffnungszeiten für den Friedhof, möglichst in den frühen Morgenstunden, durchzuführen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen verursacht werden, haben die Angehörigen zu tragen. Teil 7 Schlussbestimmungen
§ 29 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung, der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung, der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens, gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 30 – Ausnahmen
Die Gemeinde bewilligt Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung, soweit dies nach Bundes oder Landesrecht zulässig sowie aus Gründen der öffentlichen Gesundheit möglich ist und dringende Gründe dafür sprechen.
§ 31 – Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 32 – Haftungsausschluss
(1) Die Nutzungsberechtigten bzw. Hinterbliebenen sind für alle Sach- und Personenschäden verantwortlich, die durch die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere durch das Umfallen eines Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben, schuldhaft verursacht werden. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Bestattungseinrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung mit Geldbuße belegt werden.
§ 34 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen vom Ol. Juni 2006 außer Kraft. Klosterlechfeld, den 04. August 2017 Gemeinde Klosterlechfeld Schneidi
- 1. Bürgermeister Feststellung Die Satzung wurde gemäß Art. 26 Abs. 2 GO und § 38 GeschO in der Zeit vom 07. August 2017 bis 22. August 2017 im Rathaus der Gemeinde Klosterlechfeld und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld niedergelegt und auf diese Weise ortsüblich bekannt gemacht. Hierauf wurde in einer amtlichen Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Klosterlechfeld und der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld hingewiesen. Klosterlechfeld, den 23. August 2017 Gemeinde Klosterlechfeld Schneider
- 1. Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Klosterlechfeld (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: