Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 23.11.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 735,00 € Reihengrabstätten (§ 10 Bestattungssatzung) |
| Sargwahlgrab | 1.040,00 € Einzelwahlgrabstätten (§ 11 Bestattungssatzung) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur Reihengrabstätten und Urnensammelgräber genannt |
| Urnenwahlgrab | 780,00 € Urnenvahlgrabstätten (§ 12 Bestattungssatzung) |
| Urnengrab anonym | 700,00 € Grabstätten für anonyme Bestattungen (§ 13a Bestattungssatzung) |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 165,00 € (Erdbestattung) / 33,00 € (Urnerderbestattung) § 5 Nr. 4 Dienstleistung Leichenversorger |
| Trauerhalle / Halle | 80,00 € Trauerfeier in der Aussegnungshalle (§ 5 Nr. 1 a) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Bestattungsgebühren in der Stadt Schwabmünchen (Bestattungsgebührensatzung)
Vom 23.11.2022
Die Stadt Schwabmünchen erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist, und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S.414) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
- b) Bestattungsgebühren (§ 5),
- c) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren (§ 6),
- d) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
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§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 24 Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren (§ 6) sowie die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt oder das von der Stadt beauftragte Bestattungsunternehmen.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| 1. Reihengrabstätten (§ 10 Bestattungssatzung) | 735,00 € |
|---|---|
| 2. Einzelwahlgrabstätten (§ 11 Bestattungssatzung) | 1.040,00 € |
| 3. Familienwahlgrabstätten (§ 11 Bestattungssatzung) | |
| - mit 2 Grabstellen | 2.120,00 € |
| - mit 3 Grabstellen | 2.320,00 € |
| - mit 4 Grabstellen | 2.560,00 € |
| 4. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Bestattungssatzung) | 780,00 € |
| 5. Urnengemeinschaftsanlagen (§ 12 Bestattungssatzung) | |
| - Urnengemeinschaftsanlage | 1.650,00 € |
| - Urnengemeinschaftsanlage Elemente | 1.850,00 € |
| 6. Grabstätten für anonyme Bestattungen (§ 13a Bestattungssatzung) | 700,00 € |
| 7. Urnensammelgräber (§ 12 Bestattungssatzung) | 500,00 € |
| 8. Kindergräber (§ 13b Bestattungssatzung) | 0,00 € |
| 9. Grabstätten für Schmetterlingskinder (§ 13c Bestattungssatzung) | 0,00 € |
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(2) Bei der Beisetzung von Aschenurnen in Grabstätten für Erdbeisetzungen richten sich die Grabgebühren nach den jeweiligen Gebühren für die Wahlgrabstätten gemäß Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
(3) Soll in einer Wahlgrabstätte (§ 11 Bestattungssatzung) eine zweite Leiche oder Asche beigesetzt werden, deren Ruhefrist (§ 24 Bestattungssatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechtes (§ 17 Bestattungssatzung) hinausreicht, ist bei der Belegung des Grabes für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder Asche eine Nachzahlung zu leisten. Diese Nachzahlung wird unter Zugrundelegung der Gebührensätze nach Absatz 1 taggenau berechnet.
(4) Die Aufstiftungsgebühr (§ 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Bestattungssatzung) wird in Höhe der Grabgebühren nach den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufstiftung geltenden Sätzen erhoben. Die Höhe der Aufstiftungsgebühr richtet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit.
(5) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechtes werden Grabgebühren nicht erstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
- 1. Benutzung eines städtischen Leichenhauses oder Aussegnungshalle (einschließlich Reinigung)
a) Auf dem Friedhof Schwabmünchen
| Leichenhausbenutzung pro Arbeitstag | 40,00 € |
|---|---|
| - wenn nur eine Aschenurne aufbewahrt wird (pauschal) | 75,00 € |
| Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 80,00 € |
b) Auf den Friedhöfen der Stadtteile
| Leichenhausbenutzung pro Arbeitstag (einschließlich Trauerfeier) | 40,00 € |
|---|---|
| - wenn nur eine Aschenurne aufbewahrt wird (pauschal) | 75,00 € |
| - Trauerfeier im Leichenhaus bei Aschenurnen | 40,00 € |
- 2. Annahme bzw. Herausgabe von Leichen bei Fremdüberführungen durch den Leichenversorger
| während der Dienstzeit (08:00 Uhr – 16:30 Uhr) | 28,00 € |
|---|---|
| außerhalb der Dienstzeit (16:30 Uhr – 08:00 Uhr) | 49,00 € |
- 3. Gebühr für die Herstellung eines
| Normalgrabes | 231,00 € |
|---|---|
| Tiefgrabes | 279,00 € |
| Zuschlag für Grabherstellung an Samstagen | 72,00 € |
| Urnengrabes | 41,00 € |
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(Bei Bestattung von Kindern bis zu 12 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten und menschlichen Körper- und Leichenteilen werden die Herstellungsgebühren für Normal- und Tiefgräber nur zur Hälfte erhoben)
- 4. Gebühr für die Dienstleistung des Leichenversorgers (einschließlich Aufbahrung in der Aussegnungshalle, Schließen des Grabes usw.) bei einer
| Erdbestattung | 165,00 € |
|---|---|
| Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | 72,00 € |
(Bei Bestattung von Kindern bis zu 12 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten und menschlichen Körper- und Leichenteilen werden diese Gebühren nur zur Hälfte erhoben)
| Urnerderbestattung (Transport der Urne zum Grab, Versenken der Urne, Schließen des Grabes, Transport der Blumen und Kränze zum Grab, ggf. Aufstellen von Weihwasser und Erde) | 33,00 € |
|---|
| Urnerröhrenbestattung (Transport der Urne zum Grab, Versenken der Urne, Öffnen und Schließen des Grabes, Transport der Blumen und Kränze zum Grab, ggf. Aufstellen von Weihwasser und Erde) | 85,00 € |
|---|
- 5. Leitung der Beisetzung/Trauerfeier (Überwachung des Bestattungsvorganges und ggf. Koordinierung der Trauerfeier) 75,00 €
- 6. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind bestattet, entfallen die Gebühren für das Kind.
§ 6
Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
Folgende Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren werden erhoben:
| 1. Verwaltungsgebühren | |
|---|---|
| 1.1 für Bestattungen (einschließlich Ausstellung eines Grabbriefes und ggf. Umschreibung des Nutzungsrechts) | 165,00 € |
| 1.2 für die Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit Ausstellung eines neuen Grabbriefes | 80,00 € |
| 1.3 für die Verlängerung oder den Wiedererwerb des Nutzungsrechts | 80,00 € |
| 2. Genehmigung gemäß § 7 Bestattungssatzung zur Vornahme von Arbeiten in den städtischen Friedhöfen durch Gewerbetreibende | 150,00 € |
| 3. Genehmigung von Ausnahmen oder Befreiungen nach der Bestattungssatzung | 20,00 € – 150,00 € |
§ 7
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| 1. für Ausgrabung | |
|---|---|
| 1.1 einer Leiche einschließlich Umsargung | 230,00 € |
| 1.2 einer Aschenurne | 54,00 € |
| zuzüglich der Gebühr entsprechend § 5 Nr. 3 für die Graböffnung |
| 2. Wiederbeisetzung von Leichen nach Ausgrabung zuzüglich der Gebühr entsprechend § 5 Nr. 3 für die Graböffnung | Seite 5 155,00 € |
|---|---|
| 3. Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen in einem Grabfeld (auch nach Ein- äscherung) | 0,00 € |
| 4. Verkauf von Granitplatten für die Urnengemeinschaftsanlagen gem. Anlage 6 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmünchen (Bestattungssatzung) | 100,00 € |
| 5. Nutzung der ortsfesten Versorgungsanlagen pro Jahr | 100,00 € - 300,00 € |
| 6. Sonstige besondere Unterhaltsleistungen im Einzelfall | 25,00 € - 1.500,00 € |
§ 8
Übergangsregelung
Für die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits bestehenden Grabrechte werden bis zum Ablauf der Nutzungsrechte über die nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren keine weiteren Gebühren erhoben.
§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebühren in der Stadt Schwabmünchen vom 29.06.2022 außer Kraft.
Schwabmünchen, 23.11.2022 Stadt