Ehingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab525,00 € Aufgeführt als 'Einzelgrab' für Personen ab 11 Jahren (Nutzungsdauer 25 Jahre)
Sargwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur Einzel- und Familiengrab genannt
Urnenreihengrab246,00 € Aufgeführt als 'Urnenerdgrabstätte' (Nutzungsdauer 15 Jahre)
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenröhrengrabstätte' (204,00 €) genannt
Baumbestattungnicht angegeben Nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)180,00 € (Sarg/Erwachsene), 90,00 € (Urne) Separat in § 6 als 'Beförderung ... sowie eigentliche Grablegung' aufgeführt, zzgl. Graböffnung (257,00 €/53,50 €) und -schließung (71,00 €/27,00 €)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben Nicht im Text enthalten; stattdessen 'Benutzung des Leichenhauses' (260,00 €) genannt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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ORTSRECHT DER GEMEINDE EHINGEN

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung)

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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ehingen

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INHALTSVERZEICHNIS:

TEIL I...3 Allgemeine Vorschriften...3 § 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten ... 3 § 2 Gebührenschuldner... 3 § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr ... 3 ZWEITER TEIL...4 Einzelne Gebühren ...4 § 4 Grabnutzungsgebühren... 4 § 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren ... 4 § 6 Bestattungsgebühren ... 5 § 7 Sonstige Gebühren ... 6 DRITTER TEIL...7 Schlussbestimmungen...7 § 8 Übergangsbestimmungen ... 7 § 9 Inkrafttreten... 7

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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ehingen

Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Ehingen folgende

Friedhofsgebührensatzung:

TEIL I

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Friedhofsunterhaltungsgebühren (§ 5),

c) Bestattungsgebühren (§ 6),

d) sonstige Gebühren (§ 7).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabrechtsinhaber zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofs- u. Bestattungssatzung, b. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung nach § 10 Abs. 2 der Friedhofs- u. Bestattungssatzung, c. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der

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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ehingen

Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Die Gemeinde ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu verlangen.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) ¹Mit den Grabnutzungsgebühren ist der Kostenaufwand für die Bereitstellung der Bestattungsplätze abgegolten. ²Die Grabnutzungsgebühren bemessen sich nach Art der Bestattungsplätze und nach der in der Friedhofssatzung bestimmten Dauer der Grabnutzungsrechte.

(2) ¹Die Grabnutzungsgebühren sind für die Dauer des Benutzungsrechts (§ 10 der Friedhofs- u. Bestattungssatzung der Gemeinde Ehingen) im Voraus zu entrichten. ²Dies gilt auch bei der Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.

(3) Für die Verlängerung der vorgenannten Grabnutzungsrechte bei Einzel-, Familien- und Urnengräbern wird pro angefangenes Jahr eine anteilige Jahresgebühr erhoben.

(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist bis zum Ablauf der Ruhefrist die in Abs. 2 jeweils festgesetzte Gebühr anteilig im Voraus zu entrichten.

(5) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für ein

1. Einzelgrab:
bei erstmaliger Nutzung:bei einer Nutzungsdauer von:
a) für Kinder bis einschl. 10 Jahre15 Jahren315,00 €
b) für Personen ab 11 Jahren25 Jahren525,00 €
2. Familiengrab:
bei erstmaliger Nutzung:bei einer Nutzungsdauer von:
a) für Kinder bis einschl. 10 Jahre15 Jahren423,00 €
b) für Personen ab 11 Jahren25 Jahren708,00 €
3. Urnenerdgrabstätte:
bei erstmaliger Nutzung:bei einer Nutzungsdauer von:
a) Urnenerdgrabstätten15 Jahren246,00 €
b) Urnenröhrengrabstätte15 Jahren204,00 €

§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Für die Unterhaltung der Wege und Grünanlagen, die Abgabe von Wasser, die Beseitigung der Abfälle im Friedhof und ähnliche Unterhaltungsarbeiten erhebt die Gemeinde für die Zeit der Grabnutzungsdauer jährlich eine Friedhofsunterhaltungsgebühr.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres mit dem Tag, an dem der Gebührentatbestand verwirklicht wird.

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(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro angefangenes Kalenderjahr für ein

a) Einzelgrab: 44,40 €, anteilig pro Monat 3,70 €

b) Familiengrab: 44,40 €, anteilig pro Monat 3,70 €

c) Urnenerdgrabstätten 44,40 €, anteilig pro Monat 3,70 €

d) Urnenröhrengrabstätte 44,40 € anteilig pro Monat 3,70 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für folgende Leistungen werden Bestattungsgebühren erhoben

Lfd. Nr.:Bezeichnung der Gebühr:Betrag:
1Grab ausschachten
1.1normale Tiefe (bis max. 1,80 m)257,00 €
1.2bei Tieferlegung (Aufpreis)89,00 €
1.3Kindergrab (bis 10 Jahre)89,00 €
1.4Erdurnengrab53,50 €
2Grab schließen
2.1normale Tiefe (bis max. 1,80 m)71,00 €
2.2Kindergrab (bis 10 Jahre)32,50 €
2.3Erdurnengrab27,00 €
2.4Urnenröhre (öffnen u. verschließen der Grabstätte incl. Montage der Abdeckplatte)35,00 €
3Beförderung des Sarges vom Leichenhaus zum Grab sowie eigentliche Grablegung
3.1Erwachsene mit 4 Träger180,00 €
3.2Kinder mit 4 Träger180,00 €
3.3Kinder mit 2 Träger90,00 €
3.4Urne mit 2 Träger90,00 €
3.5Urne mit 1 Träger45,00 €
3.6Einsenken einer Totgeburt einschließlich Grabanfertigung und Schließung77,00 €
4Vorbereitung und Leitung der Beerdigung durch Bestattungsunternehmen (Trägerdienst durch Angehörige oder Vereine)90,00 €
5Exhumierung und Umbettung einer Leiche incl. Grab öffnen und schließen nach Ziffer 1 und 2 zuzüglich:
5.1Leichenausgrabung
5.1.1Erwachsener (vor Ablauf der Ruhefrist)300,00 €
5.1.2Erwachsener (nach Ablauf der Ruhefrist)150,00 €
5.1.3Kinder bis 10 Jahren (vor Ablauf der Ruhefrist)150,00 €
5.1.4Kinder bis 10 Jahren (nach Ablauf der Ruhefrist)75,00 €

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5.2Ausgrabung einer Urne13,00 €
6Benutzung des Leichenhauses (Darin enthalten sind die Kosten für die Reinigung des Leichenhauses)
6.1Pauschal260,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben

1.1Ausstellen einer Graburkunde20,00 €
1.2für die Umschreibung des Grabnutzungsrecht nach § 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde25,00 €
1.3Genehmigung von Ausnahmen nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde40,00 €
1.4Verwaltungsgebühr für die Abwicklung einer vorzeitigen Verzichtserklärung auf ein Grabnutzungsrecht30,00 €
1.5Überführung mit gemeindlichen Leichenwagen vom Sterbehaus zum Leichenhaus62,00 €
1.6für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen25,00 €
1.7für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen25,00 €

(2) Die Beseitigung des Grabdenkmals und das Abräumen eines Grabes durch die Gemeinde wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

(3) ¹Für Leistungen, die in der Satzung nicht genannt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Satzung bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. ²Fehlt eine solche Leistung, so wird eine Gebühr erhoben, die der Leistung entspricht.

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DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Grabrechte verbleibt es bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Nutzungsdauer dieser Grabrechte bei den nach den bisherigen Vorschriften bezahlten Grabgebühren. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren nach § 5 gelten ab Inkrafttreten dieser Satzung für alle Grabstätten. (3) Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, sind die am Tag der Bestattung geltenden Grabgebühren zu entrichten.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Ehingen vom 27.11.2006 i. d. Fassung der 1 Änderungssatzung vom 17.11.2013 außer Kraft.

Ehingen, den 14.12.2018

gezeichnet

Franz Schlögel Erster Bürgermeister

(Siegel)

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