📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.11.2022 (Bestattungsgebührensatzung, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
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Satzung
über die Bestattungsgebühren in der Stadt Schwabmünchen (Bestattungsgebührensatzung)
Vom 23.11.2022
Die Stadt Schwabmünchen erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist, und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S.414) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
- b) Bestattungsgebühren (§ 5),
- c) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren (§ 6),
- d) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 24 Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren (§ 6) sowie die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt oder das von der Stadt beauftragte Bestattungsunternehmen.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| 1. Reihengrabstätten (§ 10 Bestattungssatzung) | 735,00 € |
|---|---|
| 2. Einzelwahlgrabstätten (§ 11 Bestattungssatzung) | 1.040,00 € |
| 3. Familienwahlgrabstätten (§ 11 Bestattungssatzung) | |
| - mit 2 Grabstellen | 2.120,00 € |
| - mit 3 Grabstellen | 2.320,00 € |
| - mit 4 Grabstellen | 2.560,00 € |
| 4. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Bestattungssatzung) | 780,00 € |
| 5. Urnengemeinschaftsanlagen (§ 12 Bestattungssatzung) | |
| - Urnengemeinschaftsanlage | 1.650,00 € |
| - Urnengemeinschaftsanlage Elemente | 1.850,00 € |
| 6. Grabstätten für anonyme Bestattungen (§ 13a Bestattungssatzung) | 700,00 € |
| 7. Urnensammelgräber (§ 12 Bestattungssatzung) | 500,00 € |
| 8. Kindergräber (§ 13b Bestattungssatzung) | 0,00 € |
| 9. Grabstätten für Schmetterlingskinder (§ 13c Bestattungssatzung) | 0,00 € |
(2) Bei der Beisetzung von Aschenurnen in Grabstätten für Erdbeisetzungen richten sich die Grabgebühren nach den jeweiligen Gebühren für die Wahlgrabstätten gemäß Absatz 1 Nrn. 2 und 3.
(3) Soll in einer Wahlgrabstätte (§ 11 Bestattungssatzung) eine zweite Leiche oder Asche beigesetzt werden, deren Ruhefrist (§ 24 Bestattungssatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechtes (§ 17 Bestattungssatzung) hinausreicht, ist bei der Belegung des Grabes für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder Asche eine Nachzahlung zu leisten. Diese Nachzahlung wird unter Zugrundelegung der Gebührensätze nach Absatz 1 taggenau berechnet.
(4) Die Aufstiftungsgebühr (§ 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Bestattungssatzung) wird in Höhe der Grabgebühren nach den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufstiftung geltenden Sätzen erhoben. Die Höhe der Aufstiftungsgebühr richtet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit.
(5) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechtes werden Grabgebühren nicht erstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
- 1. Benutzung eines städtischen Leichenhauses oder Aussegnungshalle (einschließlich Reinigung)
a) Auf dem Friedhof Schwabmünchen
| Leichenhausbenutzung pro Arbeitstag | 40,00 € |
|---|---|
| - wenn nur eine Aschenurne aufbewahrt wird (pauschal) | 75,00 € |
| Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 80,00 € |
b) Auf den Friedhöfen der Stadtteile
| Leichenhausbenutzung pro Arbeitstag (einschließlich Trauerfeier) | 40,00 € |
|---|---|
| - wenn nur eine Aschenurne aufbewahrt wird (pauschal) | 75,00 € |
| - Trauerfeier im Leichenhaus bei Aschenurnen | 40,00 € |
- 2. Annahme bzw. Herausgabe von Leichen bei Fremdüberführungen durch den Leichenversorger
| während der Dienstzeit (08:00 Uhr – 16:30 Uhr) | 28,00 € |
|---|---|
| außerhalb der Dienstzeit (16:30 Uhr – 08:00 Uhr) | 49,00 € |
- 3. Gebühr für die Herstellung eines
| Normalgrabes | 231,00 € |
|---|---|
| Tiefgrabes | 279,00 € |
| Zuschlag für Grabherstellung an Samstagen | 72,00 € |
| Urnengrabes | 41,00 € |
(Bei Bestattung von Kindern bis zu 12 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten und menschlichen Körper- und Leichenteilen werden die Herstellungsgebühren für Normal- und Tiefgräber nur zur Hälfte erhoben)
- 4. Gebühr für die Dienstleistung des Leichenversorgers (einschließlich Aufbahrung in der Aussegnungshalle, Schließen des Grabes usw.) bei einer
| Erdbestattung | 165,00 € |
|---|---|
| Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | 72,00 € |
(Bei Bestattung von Kindern bis zu 12 Jahren, Totgeburten, Fehlgeburten und menschlichen Körper- und Leichenteilen werden diese Gebühren nur zur Hälfte erhoben)
| Urnerderbestattung (Transport der Urne zum Grab, Versenken der Urne, Schließen des Grabes, Transport der Blumen und Kränze zum Grab, ggf. Aufstellen von Weihwasser und Erde) | 33,00 € |
|---|
| Urnerröhrenbestattung (Transport der Urne zum Grab, Versenken der Urne, Öffnen und Schließen des Grabes, Transport der Blumen und Kränze zum Grab, ggf. Aufstellen von Weihwasser und Erde) | 85,00 € |
|---|
- 5. Leitung der Beisetzung/Trauerfeier (Überwachung des Bestattungsvorganges und ggf. Koordinierung der Trauerfeier) 75,00 €
- 6. Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind bestattet, entfallen die Gebühren für das Kind.
§ 6
Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
Folgende Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren werden erhoben:
| 1. Verwaltungsgebühren | |
|---|---|
| 1.1 für Bestattungen (einschließlich Ausstellung eines Grabbriefes und ggf. Umschreibung des Nutzungsrechts) | 165,00 € |
| 1.2 für die Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit Ausstellung eines neuen Grabbriefes | 80,00 € |
| 1.3 für die Verlängerung oder den Wiedererwerb des Nutzungsrechts | 80,00 € |
| 2. Genehmigung gemäß § 7 Bestattungssatzung zur Vornahme von Arbeiten in den städtischen Friedhöfen durch Gewerbetreibende | 150,00 € |
| 3. Genehmigung von Ausnahmen oder Befreiungen nach der Bestattungssatzung | 20,00 € – 150,00 € |
§ 7
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| 1. für Ausgrabung | |
|---|---|
| 1.1 einer Leiche einschließlich Umsargung | 230,00 € |
| 1.2 einer Aschenurne | 54,00 € |
| zuzüglich der Gebühr entsprechend § 5 Nr. 3 für die Graböffnung |
| 2. Wiederbeisetzung von Leichen nach Ausgrabung zuzüglich der Gebühr entsprechend § 5 Nr. 3 für die Graböffnung | Seite 5 155,00 € |
|---|---|
| 3. Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen in einem Grabfeld (auch nach Ein- äscherung) | 0,00 € |
| 4. Verkauf von Granitplatten für die Urnengemeinschaftsanlagen gem. Anlage 6 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmünchen (Bestattungssatzung) | 100,00 € |
| 5. Nutzung der ortsfesten Versorgungsanlagen pro Jahr | 100,00 € - 300,00 € |
| 6. Sonstige besondere Unterhaltsleistungen im Einzelfall | 25,00 € - 1.500,00 € |
§ 8
Übergangsregelung
Für die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits bestehenden Grabrechte werden bis zum Ablauf der Nutzungsrechte über die nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren keine weiteren Gebühren erhoben.
§ 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebühren in der Stadt Schwabmünchen vom 29.06.2022 außer Kraft.
Schwabmünchen, 23.11.2022 Stadt
2. Friedhofssatzung Stand: 29.06.2022 (Bestattungssatzung, in Kraft ab 01.07.2022; Gestaltungsvorschriften Urnengemeinschaftsanlage 'Sonne' Stand 06.06.2024) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungssatzung der Stadt Schwabmünchen vom 29.06.2022 (inkl. Gestaltungsvorschriften Urnengemeinschaftsanlage 'Sonne', Stand 2024)
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmünchen (Bestattungssatzung)
Vom 29.06.2022
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, erlässt die Stadt Schwabmünchen folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Einwohner be treibt die Stadt Schwabmünchen als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die städtischen Friedhöfe in Schwabmünchen und den Stadtteilen Klimmach, Mittelstetten und Schwabegg (§§ 2-7) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-20),
- 2. die städtischen Leichenhäuser (§§ 21 - 21 b).
ZWEITER TEIL Die städtischen Friedhöfe
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
(1) Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Einwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
(2) Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen ganz oder zum Teil der Benutzung entzo gen werden. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Gräber. Von dem festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nut zung von Grabstätten entschädigungslos. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, so genügt die schriftliche Eröffnung an die Berechtigten.
§ 3 Friedhofsverwaltung
(1) Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beauf sichtigt (Friedhofsverwaltung).
(2) Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Stadtgebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(4) Das Recht zur Bestattung eines Verstorbenen haben dessen Angehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung).
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Stadt in Einzelfällen Ausnah men zulassen.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass
- z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) - untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu ver halten.
(2) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausge nommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zu gelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder Dienstleistungen anzubieten;
- 6. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
- 7. Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken;
- 8. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder wegzuwerfen;
- 9. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen oder Grabmale zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
- 10. Gegenstände, die zur Ausschmückung einer Leiche, eines Sarges oder einer Grabstätte ver wendet wurden, außerhalb des Friedhofes zu verbringen (§ 21 Abs. 7 bleibt unberührt);
- 11. Ruhe- oder Abstellbänke an den Grabstätten aufzustellen;
- 12. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen;
- 13. unpassende Gefäße (Konservendosen u. a. Gegenstände) auf Grabstätten aufzustellen und solche Gefäße und Gießkannen zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen.
(3) Die Stadt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung in ihnen vereinbar sind.
(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten ist das Fotografieren oder Filmen nur mit Geneh migung der Angehörigen zulässig; bei kirchlichen Bestattungen ist außerdem das Einverständnis der betreffenden Geistlichen notwendig. Sind Angehörige nicht anwesend, so erteilt die Stadt die schriftliche Genehmigung. Die Tätigkeit muss dem Ernst der Feierlichkeiten angemessen sein. Einschränkungen oder Auflagen sind zulässig.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Personen, die den Ordnungs vorschriften zuwiderhandeln oder Anordnungen des beauftragten Friedhofspersonals nicht befol gen, können aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Gärtner bedürfen für ihre nicht nur vo rübergehende Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Gärtnerische Arbeiten, die nur gelegentlich ge gen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen keiner Zulassung der Stadt.
(2) Die Genehmigung ist bei der Stadt zu beantragen; sie ist alle drei Jahre zu erneuern. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a–71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(4) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist entschieden, gilt die Ge nehmigung als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und per sönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Personal der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeu gen abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Insbesondere bei anhal tendem Tau- oder Regenwetter kann das Einfahren von Fahrzeugen untersagt werden. Nach Be endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu stand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplat ten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelagert werden, an denen sie nicht hindern. Gewerbetreibende dürfen keinerlei Abraum ablagern. Zur Ausführung der Arbeiten verwendete Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt wer den.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Auch ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Personal der Stadt auf Verlangen vorzuweisen.
DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten und Grabmäler
Abschnitt 1 Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat zung erworben werden.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof Schwabmünchen ist in Grabfelder (Abteilungen) aufgeteilt; die einzelnen Grabstätten aller Friedhöfe sind fortlaufend nummeriert (Anlagen 1 - 4). Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Die Friedhofspläne können bei der Stadt während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen wer den.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Fehlgeburten sowie Körper- und Leichenteile werden, soweit nicht eine eigene Grabstätte vorhanden ist, an einem für derartige Fälle vorgesehenen Platz der Reihe nach beigesetzt.
§ 8a Särge, Sargausstattung, Bekleidung von Leichen
(1) Die Leiche darf nur in einem fest verschlossenen, widerstandsfähigen und gut abgedichte ten Holzsarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen (auch Überurnen), die der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Es können Särge aus anderem Material verwendet werden, wenn der Hersteller durch Sachverständigengut achten nachweist, dass der Sarg den Anforderungen des Satzes 1 an eine Überführung und den Anforderungen des § 30 der Bestattungsverordnung entspricht.
(2) Die Beisetzung von Leichen in einem Leichentuch kann aus religiösen und weltanschauli chen Gründen zugelassen werden, soweit öffentliche Belange und die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Bodenbeschaffenheit nicht entgegenstehen. Eine Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen nach § 7 der Bestattungsverordnung untersagt. Für die verwendete Umhüllung der Leiche darf nur solches Material verwendet werden, welches die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und das die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht.
(3) Im Falle einer Beisetzung nach Absatz 2 ist der Leichnam durch das von der Stadt beauf tragte Bestattungsunternehmen oder ein fachkundiges Bestattungsunternehmen zur Grabstätte zu befördern und im Anschluss ohne Sarg unter Verwendung einer zulässigen Umhüllung nach Absatz 2 Satz 3 in dem Grab beizusetzen.
(4) Das Zufüllen der Grabstätte obliegt auch im Falle einer Beisetzung ohne Sarg dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen.
§ 9 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengräber (Einzelgrabstätten, § 10),
- 2. Wahlgräber (Einzelwahlgrabstätten oder Familienwahlgrabstätten, § 11),
- 3. Urnenwahlgrabstätten (§ 12),
- 4. Urnengemeinschaftsanlagen (§ 12),
- 5. Urnensammelgräber (§ 12),
- 6. Ehrengrabstätten (§ 13),
- 7. Grabstätte für anonyme Urnenbestattungen (§ 13a),
- 8. Kindergräber (§ 13b),
- 9. Grabstätte für Schmetterlingskinder (§ 13c),
- 10. Gruft (§ 14).
§ 10 Reihengräber
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Eine Neuvergabe oder die Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengräbern nicht möglich. Aus einem Reihengrab kann nur in eine Wahlgrabstätte umgebettet werden.
§ 11 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 24), mindestens aber für die Dauer der Nutzungszeit (§ 17) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält einen Grabbrief. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Ver längerung des Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Es werden unterschieden
- 1. einstellige Grabstätten (Einzelgrabstätten),
- 2. mehrstellige Grabstätten (Familiengrabstätten), in denen eine Beisetzung sowohl in Einfach- wie in Tiefgräbern erfolgen kann.
(3) In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen nur zwei Beisetzungen über einander sowie vier Urnenbestattungen zulässig. Anstelle eines Sarges können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle über einer anderen Leiche während deren Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst bestattete Leiche in einer Tiefe von 2,50 m beigesetzt wurde.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) In den Wahlgrabstätten werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beige setzt. Als Angehörige gelten die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung aufgeführten Personen. Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt bestattet werden.
§ 12 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur unterirdischen Beisetzung von Aschen. Es werden unterschieden: a. Urnenwahlgrabstätten: In den Urnenwahlgrabstätten werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beige setzt. Als Angehörige gelten die in § 11 Abs. 5 Satz 2 aufgeführten Personen. Andere Perso nen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt bestattet werden. In den Urnenwahlgrabstätten sind bei gleichzeitig laufender Ruhefrist vier Urnenbestattungen zulässig. b. Urnengemeinschaftsanlagen: Die Urnengemeinschaftsanlage besteht als Anlage aus gärtnergepflegten Urnengemein schaftsgräbern, die nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden können. Die Stadt Schwabmünchen stellt verschiedene Urnengemeinschaftsanlagen zur Verfügung. Die Gestaltungsvorschriften zu den einzelnen Urnengemeinschaftsanlagen sind aus den Anlagen 5 und 6 ersichtlich. c. Urnensammelgräber Die Pflege der Grabstelle obliegt dem SKM Schwabmünchen Katholischer Verband für soziale Dienste e. V. Nutzungsberechtigt ist die Stadt Schwabmünchen.
(2) An Urnengräbern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 24), mindestens aber für die Dauer der Nutzungszeit (§ 17), begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt. Der Nutzungsberechtigte erhält einen Grabbrief. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.
(3) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Stadt entsprechend § 17a Abs. 6 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge schlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 13a Grabstätte für anonyme Urnenbestattungen
Den Ort der anonymen Urnenbestattung bestimmt die Stadt. Ein Nutzungsrecht kann hier nicht erworben werden. Die Kenntlichmachung sowie die Ablage von persönlichen Trauergaben, wie Blumenschmuck, Grabkerzen oder ähnlichem, sind dort nicht erlaubt. Die Anlage wird von der Stadt gestaltet und gepflegt. Ein Ausgraben der Urne und eine Wiederbestattung an einem ande ren Ort ist nicht möglich.
§ 13b Kindergräber
Kindergräber werden als Reihengrabstätte geführt. Eine Neuvergabe oder die Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Kindergräbern nicht möglich.
§ 13c Grabstätte für Schmetterlingskinder
Die Schmetterlingsgrabstätte ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Kinder im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes. Die Abwicklung und Organisation obliegt der Hospiz gruppe St. Elisabeth Schwabmünchen.
§ 14 Gruft
Die Gruft ist eine Grabstätte für Erd- und Urnenbestattungen. Eine Neuvergabe ist nicht mög lich. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Nutzungszeit nicht wieder vergeben.
§ 15 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße
Länge Breite 1. Erdgräber
- 1.1. Reihengrabstätten 2,20 m 0,80 m
- 1.2. Wahlgrabstätten
einstellig 2,20 m 0,80 m
zweistellig 2,20 m 2,20 m
dreistellig 2,20 m 3,60 m
vierstellig 2,20 m 4,20 m
- 1.3. Schmetterlingsgräber Gräber für Schmetterlingskinder werden in einer Urnengemeinschaftsanlage ausgewie sen.
- 1.4. Kindergräber 1,00 m 0,65 m 2. Urnengräber
- 2.1. Urnenwahlgrabstätten 0,80 m 0,80 m
- 2.2. Urnengemeinschaftsanlagen: Die Maße werden in der jeweiligen Anlage (Anlagen 5 und 6) bzw. im Rahmen der Gestaltungsvor schriften gemäß § 16a Abs. 2 vorgegeben.
(2) Wird eine Wahlgrabstätte in einer bereits bestehenden Gräberreihe angelegt, die überwie gend andere Maße als die in Absatz 1 genannten aufweist, so können die Ausmaße der Grabstätte den benachbarten Grabstätten angepasst werden. Für gänzlich neu anzulegende Wahlgräberrei hen gelten jedoch die in Absatz 1 angegebenen Maße.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt mindestens für die Benutzung: für Verstorbene über 12 Jahre 1,80 m, für zwei Verstorbene über 12 Jahre (Tiefgrab) 2,50 m, für Verstorbene unter 12 Jahre 1,30 m, für Verstorbene unter 6 Jahre 1,10 m, für Verstorbene unter 2 Jahre 0,80 m, für Urnen 0,70 m.
§ 16 Pflege und Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. Das Grabmal muss sich der Umgebung anpassen. Bei Besonderheiten ist ein Antrag auf Genehmigung des Grabmals bei der Stadt zu stellen.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spä tere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsver ordnung) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschrif ten der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Dazu zählt auch die Pflege der Fläche um die Grabstätte. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
(6) Die Einfassung der einzelnen Grabstellen im Friedhof Schwabmünchen, Abteilungen A bis G (Anlage 1) darf gemessen vom Grabmal max. 1,80 m lang sein. Zwischen den einzelnen Grab stätten muss mindestens ein Verkehrsweg von 1,10 m sein. Sollte dieses Maß unterschritten wer den, so soll die Grabeinfassung entsprechend gekürzt werden. Einfassungen, die diese Maße über- bzw. unterschreiten, sollen bei der nächsten Bestattung entsprechend gekürzt werden.
§ 16a Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlagen
(1) In Urnengemeinschaftsanlagen können besondere Gestaltungs- und Beschriftungsvorga ben gelten. Diese Vorgaben sind in den Anlagen 5 und 6 festgesetzt.
(2) Gestaltungsvorschriften für weitere Urnengemeinschaftsanlagen werden vom Bürgermeis ter festgesetzt.
Abschnitt 2 Nutzungsrechte
§ 17 Nutzungszeit, Nutzungsrecht
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten entstehen nach Zahlung der in der Bestattungsgebühren satzung festgesetzten Grabgebühr, und zwar nach Maßgabe der §§ 10 bis 14 und der nachste henden Einzelbestimmungen. Über den Erwerb eines Nutzungsrechtes wird ein Grabbrief ausge stellt.
(2) Die Nutzungszeit beträgt für Kindergräber
10 Jahre Urnengräber
10 Jahre Grabstätten mit Urnenbestattung
10 Jahre alle übrigen Grabstätten
20 Jahre. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Bestattung.
(3) Das Recht an einer Grabstätte erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit. Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte (§ 11) ist das Nutzungsrecht jeweils auf Antrag um 5, 10, 15 oder 20 Jahre zu verlängern, sofern nicht zwingende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen. Bei einer Urnengrabstätte (§ 12 Abs. 1 Buchstaben a und b) ist das Nutzungsrecht jeweils auf Antrag um 5 bzw. 10 Jahre zu verlängern, sofern nicht zwingende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen.
(4) Die Nutzungszeit wird von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert, wenn die Ruhefrist das Nutzungsrecht an der Grabstätte übersteigt.
(5) Das Recht an einer Wahlgrabstätte kann nur einer Person zustehen. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Stadt übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung das Nutzungsrecht übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf den Ehegatten, b. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c. auf die Kinder, d. auf die Eltern, e. auf die Großeltern, f. auf die Enkelkinder, g. auf die Geschwister, h. auf die Kinder der Geschwister, i. auf die Verschwägerten ersten Grades,
j. auf die Stiefkinder, k. auf die Stiefgeschwister, l. auf die nicht unter a) – k) fallenden Erben m. auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – l) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat den Grabbrief unverzüglich nach Erwerb des Nutzungsrechts auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen binnen sechs Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nut zungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer vorgenannten Person wieder eingeräumt werden. Der Übergang des Nutzungsrechtes im Wege der Rechtsnachfolge hat keine Änderung des Kreises der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können (§ 11 Abs. 5), zur Folge.
(7) Wer das Recht an einer Wahlgrabstätte beansprucht, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Berechtigten die Umschreibung des Nutzungsrechts bei der Stadt unter Nach weis der ursprünglichen Berechtigung und ihres Übergangs zu beantragen. Die Umschreibung wird durch Ausstellung eines neuen Grabbriefes bescheinigt. Absatz 5 bleibt unberührt mit der Folge, dass im Falle der Neuaufstiftung (Absatz 3 Sätze 2 und 3) sich der Kreis der Personen, die in der Grabstätte bestattet werden können (§ 11 Abs. 5), nach dem nunmehrigen Nutzungsbe rechtigten richtet.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge samte Grabstätte möglich. Sie ist der Stadt unter Vorlage des Grabbriefes schriftlich zu erklären. Eine Erstattung der Grabgebühr bei vorzeitigem Nutzungsrechtverzicht ist nicht möglich.
§ 17a Beschränkung und Erlöschen der Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt in einem solchen Grab beigesetzten Person ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.
(2) Dem Nutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden.
(3) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn der Berechtigte trotz schriftlicher Aufforderung Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung nicht binnen drei Mo naten entrichtet oder nicht für deren Bezahlung sorgt. Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Auf forderung nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung innerhalb einer Frist von sechs Monaten angelegt oder wird sie trotz schriftlicher Anmahnung weiter vernachlässigt, so kann das Nutzungsrecht ebenfalls entschädigungslos entzogen werden.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt, sofern nicht entsprechend den Bestimmun gen der Satzung die Verlängerung rechtzeitig beantragt wurde, durch Ablauf der Nutzungszeit.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt ferner, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Tode eines Berechtigten der im Wege der Rechtsnachfolge Berechtigte (§ 17 Abs. 5) die Umschreibung des Grabnutzungsrechts beantragt.
(6) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen, kann von der Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügt werden.
Abschnitt 3 Die Grabmäler
§ 18 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jede Grabstätte ist mit einem Grabmal und einer Umrandung zu versehen. Das Grabmal darf nicht breiter als die Grabstätte sein. Die Umrandung muss deutlich als solche erkennbar und mit dem Boden verbunden sein (nicht dauerhaft). Die Urnengemeinschaftsanlagen sind hiervon ausgenommen.
(2) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(4) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkom mens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst auch sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(5) Grabmale können auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn sie den Anforde rungen dieser Satzung widersprechen.
(6) Die Stadt Schwabmünchen ist dazu berechtigt, auf jedem Grabmal auf der rechten Seiten fläche in etwa 40 cm Höhe ein unauffälliges Zeichen zur Identifizierung des Grabmales anzubrin gen. Das Zeichen darf jederzeit durch die Stadt Schwabmünchen geändert werden.
§ 19 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind entsprechend Umfang, Höhe und Gewicht nach den allgemein aner kannten Regeln des Handwerks zu unterbauen (fundieren) und so zu befestigen, dass sie dauer haft und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen dauernd im guten und verkehrssicheren Zustand zu halten und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Er ist ferner verpflichtet, die von der Stadt festgestellten Mängel innerhalb der gestellten Frist zu beheben. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt die er forderlichen Arbeiten vornehmen lassen, das Grab abräumen lassen oder diese Maßnahmen selbst vornehmen. Der Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt ohne vorherige schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten notwendige Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen, deren Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat.
§ 20 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt wer den.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist innerhalb von drei Monaten die Grabstätte abzuräumen und das Grabmal zu entfernen. Geschieht das nicht, so ist die Stadt be rechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt entfernt oder abgeräumt werden.
VIERTER TEIL Die städtischen Leichenhäuser
§ 21 Benutzung der städtischen Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen bis zur Beisetzung oder Überführung nach auswärts. In den Leichenhäusern werden auch Totgebur ten sowie Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zu ihrer Beisetzung verwahrt. Für die Durch führung von Trauerfeiern in einem Gotteshaus darf die Urne von dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen entnommen werden, wenn diese unmittelbar danach beigesetzt wird.
(2) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in ein städtisches Leichenhaus gebracht werden.
(3) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestat tungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Eine offene Aufbahrung kann nur erfolgen, soweit nicht der Leichenschauarzt eine geschlossene Aufbahrung angeordnet hat und Gründe der öffentlichen Gesundheit oder Pietät diese zulassen.
(4) Nur das mit der Leichenversorgung beauftragte Personal darf den Aufbahrungsraum betre ten. Die Angehörigen dürfen den Raum während der Aufbahrungszeit einmal im Beisein eines Leichenversorgers betreten, soweit Gründe der öffentlichen Gesundheit dies zulassen. Sie dürfen die Leichen nicht berühren. Dies gilt nicht für Personen, die amtliche Verrichtungen vorzunehmen haben.
(5) Personen, die an ansteckenden Krankheiten verstorben sind, sind in einem zur Aufnahme solcher Leichen bestimmten besonderen Raum in verschlossenen Särgen bis zur Bestattung auf zubewahren. In diesen Fällen unterbleibt eine Aufbahrung.
(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Angehöri gen vorgenommen werden.
(7) Blumen, die in den Sarg gelegt worden sind, sind in diesem mit einzuschließen. Sonstige Gegenstände, z. B. Orden, Ehrenzeichen oder Ringe, die zur Ausschmückung der Leiche ver wendet worden sind, dürfen erst nach vorheriger Desinfektion den Angehörigen zurückgegeben werden. Sonstige Anordnungen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, bleiben unberührt.
§ 21a Trauerfeiern und Benutzung der städtischen Aussegnungshalle
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Aussegnungshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Angehörigen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt, so bedarf es zusätzlich der Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde.
(3) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Per son an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des infektiösen Zustands der verstorbenen Person bestehen.
§ 21b Benutzungszwang
(1) Die Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen sind nach abgeschlossener Leichenschau unverzüglich in ein Leichenhaus oder einen sonstigen geeigneten Leichenraum zu verbringen. Dies gilt auch für Totgeburten.
(2) Leichen sowie Aschenreste feuerbestatteter Leichen, die von auswärts in die Stadt über führt werden, sind unverzüglich nach Ankunft im Stadtgebiet in ein Leichenhaus oder einen sons tigen geeigneten Leichenraum zu verbringen, falls sie nicht sofort nach Ankunft beigesetzt wer den.
FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbe sondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger, Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen sowie das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) obliegt dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen.
SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 23 Anzeigepflicht, Sondernutzungsrechte, Zeitpunkt der Bestattung
(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch das beauftragte Bestattungsunternehmen bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Un terlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das von der Stadt beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt bzw. Trauerredner fest.
§ 24 Ruhefrist
Die Ruhefrist wird für Tot- und Fehlgeburten (Schmetterlingskinder) auf 5 Jahre, für Verstor bene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 10 Jahre, für alle anderen auf 20 Jahre festge setzt. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 25 Ausgrabung und Umbettungen
(1) Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sons tiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung recht fertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungs verordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustim mung des Nutzungsberechtigten notwendig.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung bzw. Umbettung. Ausgrabungen und Umbettungen sind, wenn nicht zwingende Gründe vorliegen, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Besuchszeiten für die Friedhöfe, möglichst in den frühen Morgen stunden, durchzuführen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
(4) Die Stadt lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(5) Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benach barten Grabstätten oder Anlagen verursacht werden, haben die Antragsteller zu tragen.
SIEBTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 26 Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbe grenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist der in dieser Grabstätte zuletzt bestatteten Person.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Absatz 1) ein neues Nutzungsrecht begründet werden.
§ 27 Haftung
(1) Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Sach- und Personenschäden verantwortlich, die durch die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere durch das Umfallen ei nes Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben, schuldhaft verursacht werden.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anord nung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 23 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25),
- 6. sonst vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
§ 29 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anord nungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstre ckungsgesetzes.
§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Schwabmünchen vom 15.02.2012 außer Kraft.
Schwabmünchen, 29.06.2022 Stadt
Anlage 1 zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmün chen (Bestattungssatzung) vom 29.06.2022 – Plan Friedhof Schwabmünchen
Friedhofsteil West Kein Maßstab
A B C D E H G F P M L K J O N Q
Anlage 1 zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmün chen (Bestattungssatzung) vom 29.06.2022 – Plan Friedhof Schwabmünchen
Friedhofsteil Ost Kein Maßstab
I VII IV VI V III II X I IX VIII
Anlage 2 zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmün chen (Bestattungssatzung) vom 29.06.2022 – Plan Friedhof Klimmach Kein Maßstab
Anlage 3 zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmün chen (Bestattungssatzung) vom 29.06.2022 – Plan Friedhof Mittelstetten Kein Maßstab
Anlage 4 zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmün chen (Bestattungssatzung) vom 29.06.2022 – Plan Friedhof Schwabegg Kein Maßstab
Anlage 5 zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmün chen (Bestattungssatzung) vom 29.06.2022 – Beschriftungsvorschriften zur Urnengemein schaftsanlage (Elemente)
Die Beschriftungsfläche (Oberseite oder Vorderseite je nach Element) muss so eingeteilt werden, dass auf jeder Stele zwei Namen Platz finden. Je nach vorhandenem Platz kann auch ein Symbol eingraviert werden. Alle Stelen sind in der Schriftart „Grotesk 003“ zu beschriften.
Themenfeld Luft - Beschriftung auf der Oberseite Nachname: 28mm Vorname: 24mm Zahlen: 18mm Schriftfarbe: anthrazit
Themenfeld Feuer - Beschriftung auf der Oberseite Nachname: 28mm Vorname: 24mm Zahlen: 18mm Schriftfarbe: helles Grau
Themenfeld Wasser - Beschriftung auf der Vorderseite Nachname: 28mm Vorname: 24mm Zahlen: 18mm Schriftfarbe: helles Grau
Themenfeld Erde - Beschriftung auf der Vorderseite Nachname: 30mm Vorname: 26mm Zahlen: 20mm Schriftfarbe: anthrazit
In der Urnengemeinschaftsanlage sind bei gleichzeitig laufender Ruhefrist zwei Urnenbestattun gen zulässig.
Anlage 6 zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmün chen (Bestattungssatzung) vom 29.06.2022 – Beschriftungsvorschriften zur Urnengemein schaftsanlage in der Abteilung J
Die Granitplatte ist mit der Schriftart Uniziale Nr. 71 zusammenhängend der Firma Anetsber ger&Herb in Bronze zu beschriften und wie folgt einzuteilen:
Weitere Symbole oder Bilder (Material kann variieren) sind im oberen Drittel der Abdeckplatte gestattet. Es muss jedoch das Kreuz als Schließmechanismus frei bleiben. Die Größe der Sym bole und Bilder muss im Verhältnis zur Beschriftung und Abdeckplatte stehen.
In der Urnengemeinschaftsanlage sind bei gleichzeitig laufender Ruhefrist zwei Urnenbestattun gen zulässig.
Gestaltungs- und Beschriftungsvorschriften für die Urnengemeinschaftsanlage „Sonne“
Gemäß § 16a Abs. 2 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Schwabmünchen (Bestattungssatzung) vom 29.06.2022 setzt der Erste Bürgermeister der Stadt Schwabmünchen folgende Gestaltungs- und Beschriftungsvorschriften für die Urnengemeinschaftsanlage (§ 12 Abs. 1 Buchstabe b Bestattungssatzung) „Sonne“ in der Abteilung D fest:
Die Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a der Bestattungssatzung) sind mit Metallzargen (0,80 m x 0,80 m) eingefasst und sind zu einer Gemeinschaftsanlage zusammengebaut. In jeder Urnenwahlgrabstätte könnten vier Urnen innerhalb der Ruhefrist bestattet werden.
Die Grabstätte muss mit einem Urnengrabstein versehen werden, dessen Höhe ca. 0,80 m betragen soll. Zwei Drittel der Urnenwahlgrabstätte sind zu bepflanzen. Ein Drittel darf mit Zierkies oder einer Platte gestaltet werden.
Die Fläche um die Zarge darf nicht mit Pflanzen, Grablichtern oder Ähnlichem belegt werden; sie ist von der nutzungsberechtigten Person sauber zu halten.
Schwabmünchen, 06.06.2024
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