Friedhofsgebühren Niederzissen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Niederzissen · Rheinland-Pfalz · PLZ 56651

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.11.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzungüber​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌‍ die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Niederzissen vom 30.11.2021

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines 1

§ 2 Gebührenschuldner 1

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 1

§ 4 Inkrafttreten 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten 3 II. Gemischte Grabstätten 3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 IV. Überlassung von Grabstätten an Auswärte 3 V. Benutzung der Leichenhalle 4 VI. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren 4

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.09.2016 außer Kraft.

Niederzissen, den 30.11.2021

Ortsgemeinde Niederzissen

Rolf Hans Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 310,00 Eurob) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 620,00 Euroc) Anonyme Urnenreihengrabstätte 620,00 Eurod) Pflegefreie Reihengrabstätte 960,00 Euroe) Pflegefreie Urnenreihengrabstätte 960,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten

Die zusätzlichen Beisetzungen mitbis zu zwei Urnen gemäß §§ 13 a und 14 Abs. 12 der Friedhofssatzung 820,00 Euround ab der dritten Urne (Doppelgräber) gemäß § 14 Abs. 12 der Friedhofssatzung nochmals 820,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Einzelgrabstätte 980,00 Eurob) eine Tiefgrabstätte 980,00 Euroc) Doppelgrabstätten 1.280,00 Eurod) eine Urnengrabstätte 980,00 Euroe) eine pflegefreie Einzelgrabstätte 1.200,00 Eurof) eine pflegefreie Tiefgrabstätte 1.320,00 Eurog) eine pflegefreie Urnengrabstätte 1.200,00 Euro
  1. 2. Verleihung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Beisetzungen je Jahr füra) Einzelgrabstätte 55,00 Eurob) Doppelgrabstätte 70,00 Euroc) Tiefgrabstätte 55,00 Eurod) Urnengrabstätte 55,00 Euroe) Pflegfreie Grabstätte 45,00 Euro

IV. Für die Überlassung von Reihen- und Wahlgräbern an Auswärtige werden Sondervereinbarungen getroffen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Benutzung der Leichenhallea) Sargbestattungen 210,00 eurob) Urnenbestattungen 110,00 euro

VI. Verwaltungsgebühr und sonstige Gebühren

Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergleichen

30,00 Euro

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

F 1.2 731-01/055 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Niederzissen vom 14.05.2008

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederzissen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschritten ...............................................................................................2 § 1 Geltungsbereich .....................................................................................................2 § 2 Friedhofszweck ......................................................................................................2 § 3 Schließung und Aufhebung ....................................................................................3
  2. 2. Ordnungsvorschriften ...................................................................................................3 § 4 Öffnungszeiten .......................................................................................................3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ....................................................................................3 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ...........................................................................4
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ..............................................................................4 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit .........................................................4 § 8 Särge ......................................................................................................................5 § 9 Grabherstellung ......................................................................................................5 § 10 Ruhezeit ................................................................................................................5 § 11 Umbettungen .........................................................................................................5
  4. 4. Grabstätten ....................................................................................................................6 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ......................................................................6 § 13 Reihengrabstätten .................................................................................................7 § 13a Gemischte Grabstätten .......................................................................................7 § 14 Wahlgrabstätten ....................................................................................................7 § 15 Urnengrabstätten ..................................................................................................9 § 16 Ehrengrabstätten ..................................................................................................9 § 17 Anonyme Urnengrabstätten ..................................................................................9 § 18 Pflegefreie Grabstätten (Wiesengrabstätten) ........................................................9
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten .........................................................................................10 § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ....................................................................10
  6. 6. Grabmale .................................................................................................................10 § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften...................................................................................10 § 21 Besondere Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Gräber (Wiesengrabstätten) ........................................................................................11 § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen .............................................................11 § 23 Standsicherheit der Grabmale .........................................................................11 § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ..........................................................12 § 25 Entfernen von Grabmalen ................................................................................12
  7. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten .....................................................................13 § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten .................................................13 § 27 Bepflanzung von Grabstätten............................................................................13 § 28 Vernachlässigte Grabstätten ............................................................................13
  8. 8. Leichenhalle ..............................................................................................................14 § 29 Benutzen der Leichenhalle ...............................................................................14
  9. 9. Schlussvorschriften ...................................................................................................14 § 30 Alte Rechte ........................................................................................................14 § 31 Haftung ..............................................................................................................14 § 32 Ordnungswidrigkeiten ........................................................................................14 § 33 Gebühren ...........................................................................................................15 § 34 Inkrafttreten ........................................................................................................15

Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Niederzissen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Friedhofsverwaltung ist die Gemeindeverwaltung Niederzissen, 56651 Niederzissen.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Ehrengrabstätten

e) Anonyme Urnengrabstätten

f) Pflegefreie Grabstätten (Wiesengrabstätten). (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Einzelgrabstätten für anonyme Urnenbestattungen. (3) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr haben die Maße von 1,20 m Länge und 0,60 m Breite und für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr von 2,00 m Länge und 0,85 m Breite für den alten Friedhofsteil und 2,20 m Länge und 1,20 m Breite für den neuen Friedhofsteil. Reihengrabstätten für Urnen haben die Maße von 1,00 m Länge und 0,60 m Breite und anonyme Urnen von 0,50 m Länge und 0,50 m Breite. Reihengrabstätten für pflegefreie Gräber erhalten die Maße von 2,20 m Länge und 1,00 m Breite und für Urnen 1,00 m Länge und 0,60 Breite. Der Abstand beträgt einheitlich 0,40 m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung mit bis zu zwei Aschen gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung der Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) für Tiefgräber und 30 Jahre (Nutzungszeit) für Einzelgräber und Doppelgräber verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zur Zeit geltenden Gebühr, einmal um zehn Jahre verlängert werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als einstellige und doppelstellige Grabstätten und als Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig nicht zurückerstattet. (10) Einzel- und Wahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erhalten die Maße von 1,20 m Länge und 0,60 m Breite und ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2,00 m Länge und 0,85 m Breite auf dem alten Friedhofsteil und 2,20 m Länge und 1,20 m Breite auf dem neuen Friedhofsteil. Tiefgräber erhalten die Maße von 2,20 m Länge und 1,20 m Breite. Pflegefreie Gräber erhalten die Maße von 2,20 m Länge und 1,00 m Breite und pflegefreie Urnengräber 1,00 m Länge und 0,60 m Breite. Doppelgräber erhalten die Maße von 2,00 m Länge und 2,00 m Breite. Der Abstand beträgt einheitlich 0,40 m. Für die übrigen Grabtiefen gilt § 9 Abs. 2. (11) Doppelgräber werden nur auf dem alten Friedhofsteil abgegeben. (12) Zugelassen werden durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung auch gemischte Grabstätten, in denen neben den bereits durch eine Erdbestattung belegte Gräber zusätzliche Beisetzungen von bis zu zwei Aschen bei Einzel- und Tiefgräber und bis zu vier Aschen bei Doppelgräber gestattet werden können. Die Dauer des Nutzungsrechtes richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung der Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten, (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 – Anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Die anonymen Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. (2) Die Pflege der Grabflächen in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.

§ 18 – Pflegefreie Grabstätten (Wiesengrabstätten)

(1) Die pflegefreien Grabstätten sind

a) Reihengrabstätten

b) Einzelwahlgrabstätten

c) Tiefgrabstätten

d) Urnenreihen- und wahlgrabstätten,

die in besonderen Grabfeldern in dem neuen Friedhofsteil liegen. Diese Grabfelder sind vollständig mit Rasen eingesät und werden ausschließlich von der Gemeinde gepflegt. Wegeanlagen und Pflanzbeete sind nicht vorgesehen.

(2) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten auch für die pflegefreien Grabstätten.

(3) Auf die gesonderten Gestaltungsvorschriften in § 21 wird verwiesen.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben, 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher sein als 1,00 m (Einzelgrab/Tiefgrab) und 1,20 m (Doppelgrab) für Erwachsene und 0,70 m für Kinder, die Breite soll bei Grabstellen für Erwachsene nicht mehr als 0,80 m (Einzelgrab/Tiefgrab) und 1,40 m (Doppelgrab) sein und bei Grabstellen für Kinder nicht mehr als 0,50 m betragen. Liegende Grabmäler, Grababdeckungen und Grabplatten sind zulässig. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 21 – Besondere Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Gräber (Wiesengrabstätten)

(1) Pflegefreie Gräber für Erd- und Urnenbestattungen dürfen nicht gärtnerisch gestaltet werden. Sie werden nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Sie sind innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung mit einer Grabplatte zu versehen. Einfassungen sind nicht gestattet. (2) Auf den Grabstätten sind nur Grabplatten erlaubt, die eine Normgröße von 0,45 m x 0,45 m und eine Stärke von 0,12 m haben und ebenerdig liegen. Sie sind in das Erdreich so einzulassen, dass ihre Oberkante mit der Erdoberfläche abschließt. Die Grabplatten sind mit einem 5 cm breiten Saumstein (Mähkante) zu versehen. (3) Als Material sind nur geschliffenes und nicht poliertes Hartgestein oder geschliffener und nicht polierter Marmor zugelassen. Ein als Behelfszeichen verwendetes Holzkreuz ist binnen 3 Monate nach der Bestattung zu entfernen. (4) Spätestens 3 Monate nach der Bestattung sind Kränze, Gestecke und Blumen von der Grabstelle zu entfernen. (5) Anpflanzungen auf und an der Grabstelle sind nicht gestattet. Außer in der Zeit vom 25. Oktober bis 01. März ist das Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Vasen, Grablampen und Lichter, Pflanzschalen, Gestecke etc.) nicht gestattet.

§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und pflegefreie Grabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten und den pflegefreien Grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der pflegefreien Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 27 – Bepflanzung von Grabstätten

Die Grabstätten mit Ausnahme der pflegefreien Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte, die nicht mehr nachweisbar sind, erlöschen nach 5 Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung. Für die Verlängerung gilt nur § 14 Abs. 6 dieser Satzung. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
  8. 8. die besonderen Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Grabstätten (§ 21) nicht beachtet,
  9. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
  10. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 24),
  11. 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  12. 12. Grabstätten entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt bzw. herrichtet,
  13. 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  14. 14. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und der Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 30.08.1984 sowie die Änderungssatzungen vom 13.12.1985, 20.09.2000 und 20.09.2007 zur Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Niederzissen, den 14.05.2008 Ortsgemeinde Niederzissen

gez. Schröder I. Beigeordneter Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über:

  1. 1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. I GemO) und
  2. 2. die Einberufung und die Tagesordnung von der Sitzung der Gemeinderat (§ 34 GemO) unbeschadet ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal geltend gemacht wird.

Wir weisen darauf hin, dass die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Niederzissen vom 14.05.2008 in der Zeit vom 21.05.2008 bis einschl. 02.06.2008 im Büro der Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal, 56651 Niederzissen, Kapellenstraße 12, Zimmer 121, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt wird.