🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.04.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) undder §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines. 2
§ 2 Gebührenschuldner 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2
§ 4 Inkrafttreten 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ...3
I. Reihengrabstätten 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 III. Ausheben und Schlieben der Graber - Auslagenersatz 3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen - Auslagenersatz 3 V. Namenstafel für Wiesengräber - Auslagenersatz 4 VI. Benutzung der Leichenhalle 4 VII. Grabräumungsgebühr 4
VIII. Gebührenregelung für die Bestattung anderer als in § 2 (1) und (2) der Friedhofssatzungaufgeführten Personen ...5
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.08.2011 außer Kraft.
Hoffeld , den 13.04.2021
Marco Jax Ortsbürgermeister
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung füra) eine Wiesenurnengrabstätte 420,00 €uro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte 490,00 €urobb) eine Doppelgrabstätte 980,00 €urob) Wiederverleihung/Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. 1 a) füraa) eine Einzelgrabstätte 14,00 €urobb) eine Doppelgrabstätte 28,00 €uro
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) 300,00 €urob) Wiederverleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen / Verlängerung des Nutzungsrechtes (§14 Abs. 4 der Friedhofssatzung) für jedem volle Jahr aa) Urnen 15,00 €uro
- 3. Urnenbeistellgebühr gemäß § 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung 300,00 €uro
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
III. Ausheben und Schließen der Gräber – Auslagenersatz
Das Ausheben und Schließen von Grabstätten erfolgt durch beauftragte gewerbliche Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu leisten.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen – Auslagenersatz
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen erfolgt durch beauftragte gewerbliche Unternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zu leisten.
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
V. Namenstafel für Wiesengräber – Auslagenersatz
Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Namenstafeln für die Wiesenurnengräber (siehe Ziffer I Nr. 1) ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Namenstafeln von gewerblichen Unternehmen erwirbt und anbringen lässt. Die Kosten (Auslagenersatz) für die Tafeln werden dem Gebührenschuldner mit dem Bestattungsbescheid in Rechnung gestellt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau wird die Namenstafel von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben und alsdann angebracht.
Die Namenstafeln bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Entfernung der Tafeln vom Friedhofsträger veranlasst.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen
50,00 Eurofür jeden weiteren Tag
10,00 Euro
- 2. Für die Reinigung der Trauerhalle nach Ausschmückung (sofern die Reinigung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde) kann der Friedhofsträger einen Dritten mit der Reinigung der Leichenhalle beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind dann als Auslagenersatz vom Nutzungsberechtigten unmittelbar an das Unternehmen zu zahlen.
VII. Grabräumungsgebühr
Für die Grabstellen wird mit Inkrafttreten dieser Satzung seitens des Friedhofsträgers vor Überlassung einer Reihen- oder Wahlgrabstätte, bzw. vor Verlängerung einer Wahlgrabstätte, eine Pauschale für das etwaige spätere Abräumen der Gräber gemäß § 23 der Friedhofssatzunga) in Höhe von 250,00 Euro für Einzelgräberb) in Höhe von 350,00 Euro für Doppelgräberc) in Höhe von 200,00 Euro für Urnengräbererhoben.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Wiesenurnengrabstätten.
Wird die Grabstätte ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Pauschale auf Antrag des Verpflichteten zurückerstattet werden. Die vorher genannte Abräumpauschale wird gemeinsam mit dem zu erlassenden Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt.
Sofern die tatsächlichen Kosten im Falle der späteren Grababräumung für den Friedhofsträger höher oder niedriger sein sollten als die unter v. g. Buchstaben a) bis c) erhobene Gebührenpauschale, so ist der Friedhofsträger berechtigt, diese tatsächlichen Kosten unter Anrechnung der vorgezahlten Abräumpauschale gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen oder dementsprechend zurückzuerstatten.
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
VIII. Gebührenregelung für die Bestattung anderer als in § 2 (1) und (2) der Friedhofssatzung aufgeführten Personen
Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen kann gemäß § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom Friedhofsträger auf Antrag zugelassen werden.
In diesem Fall ist der Friedhofsträger berechtigt, durch einen privatrechtlichen Vertrag höhere als die in dieser Satzung normierten Gebühren für die Friedhofsnutzung zu vereinbaren und festzusetzen. Diese Gebühr muss vor dem Bestattungstag bei der Verbandsgemeindekasse Adenau gezahlt und eingegangen sein.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
Der Gemeinderat von Hoffeld hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
Friedhofssatzung...1
- 1. Allgemeine Vorschriften ...3
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 3
§ 3 Schliebung und Aufhebung 3
- 2. Ordnungsvorschriften...4
§ 4 Öffnungszteiten 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ...5
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit. 5
§ 8 Särge. 5
§ 9 Grabherstellung 5
§ 10 Ruhezeit 6
§ 11 Umbettungen 6
- 4. Grabstätten ...6
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 6
§ 13 Reihengrabstätten 7
§ 14 Wahlgrabstätten 7
§ 15 Spezielle Wahlgraber. 8
§ 16 Ehrengrabstätten 8
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale...8
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
§ 17 Wahlmöglichkeit ...8
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften...9
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften ...9
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen...10
§ 21 Standsicherheit der Grabmale ...10
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ...10
§ 23 Entfernen von Grabmalen...11
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ...11 § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ...11 § 25 Vernachlässigte Grabstätten...11
- 7. Leichenhalle...12 § 26 Benutzen der Leichenhalle ...12
- 8. Schlussvorschriften ...12 § 27 Alte Rechte...12 § 28 Haftung...12 § 29 Ordnungswidrigkeiten ...12 § 30 Gebühren ...13 § 31 Inkrafttreten ...13
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hoffeld gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde steht.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärte wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr-räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherr-richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsträger anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\text{dürfen} nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Grabherstellung
(1) Das Ausheben und Schlieben der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Totenarf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Wiesenreihengrabstätten für Urnenbestattungen undb) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Wiesengrabstätten auf einem bestimmten Grabfeld, in denen Urnen der Reihe nach, in einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m, für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) beigesetzt werden. Die Grabstelle wird durch den Friedhofsträger zugewiesen.
(2) Die Grabfläche wird vom Friedhofsträger als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung ist nicht gestattet.
(3) Wiesenreihengrabstätten werden mit einer mit dem umliegenden Erdreich abschließenden Steinplatte, auf der sich der Name, sowie das Geburts- und Sterbejahr des dort Beigesetzten befindet, abgedeckt. Es sind hier ausschließlich die durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Steinplatten zu verwenden, welche der Friedhofsträger in Auftrag gibt und verlegen lässt. Die Kosten hierfür werden dem Nutzungsberechtigten mit Bestattungsbescheid in Rechnung gestellt. Das Entfernen der Platten nach Ablauf der Ruhezeit wird vom Friedhofsträger veranlasst.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit bei Wahlgräbern für Erdbestattungen), bzw. für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit bei Wahlgräbern für Urnenbestattungen) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen werden als einstellige Grabstätten vergeben.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann zusätzlich die Beistellung von Urnen gestattet werden. In einstelligen Wahlgräbern für Erdbestattungen bis zu zwei Urnen, in zweistelligen Wahlgräbern für Erdbestattungen bis zu vier Urnen. In Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen kann zusätzlich eine Urne beigestellt werden. Für die zusätzliche Urnenbeistellung ist neben der Verlängerungsgebühr auch eine Urnenbeistellgebühr gemäß der in diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung zu entrichten.
(4) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten für 5, 10, 15 oder 20 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit, an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstände vor Ablauf der Nutzungsszeit wird an den Nutzungsberechtigten keine anteilige Gebühr zurückerstattet.
§ 15
Spezielle Wahlgräber
- entfällt -
§ 16
Ehrengrabstätten
- entfällt -
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. In den Grabfeldern A, B, U und W befinden sich die Gräber mit den besonderen Gestaltungsvorschriften. Im Grabfeld C befinden sich die Gräber mit den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstände hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Zwischen den Gräbern muss ein Zwischenraum von 0,30 m Breite verbleiben.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Zwischen den Gräbern muss ein Zwischenraum von 0,30 m Breite verbleiben. Diese Zwischenräume sind mit Splitt abzudecken. Eine Versiegelung ist nicht gestattet.
b) Die Bepflanzung dar die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. Bepflanzungen)dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht übersteigen, sowie die Grabstellen nicht überwuchern.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Einfassungen und Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Einstellige Wahlgrabstätten:
- 1. Einfassung: Breite: 0,90 m, Tiefe: 2,00 m (über Außenkante); Höhe: 0,15 m (über Geländeoberkante).
- 2. Stehende Grabmale: Breite bis 0,90 m, Hochstlänge 1,30 m, Mindeststärke 0,12 m.
b) Zweistellige Wahlgrabstätten:
- 1. Einfassung: Breite: 2,00 m, Tiefe: 2,00 m (über Außenkante); Höhe: 0,15 m (über Geländeoberkante).
- 2. Stehende Grabmale: Breite bis 2,0 m, Hochstlänge 1,30 m, Mindeststärke 0,12 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Einfassungen und Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Einfassung: Breite: 0,75 m, Tiefe: 0,75 m (über Außenkante); Höhe: 0,15 m (über Geländeoberkante).
- 2. Stehende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Hochstlänge 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m.
- 3. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Tiefe bis 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m.
(4) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind Grababdeckungen bis zu 75 % zulässig. Auf den Urnengrabstätten sind ganzflächige Grababdeckungen zulässig.
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(5) Wiesenurnengräber werden mit einer mit der Geländeoberkante abschließlich Grabplatte, auf der sich der Name sowie das Geburts- und Sterbejahr des Dort Beigesetzten befinden, gekennzeichnet. Die Steinplatten werden durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Das Anbringen von Blumenschmuck und Grablichtern sowie weiterer persönlicher Grabausstattung ist nicht gestattet. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowie er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt.
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen, mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Der hierzu erforderliche Grabmalgenehmigungsantrag wird von der Friedhofsverwaltung herausgegeben. (2) Dem Antrag sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben dar erst begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden und die schriftliche Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt ist. (4) Das Vorhaben ist erneut zu beantragen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung erreicht bzw. geändert worden ist. (5) Für die Grabmalgenehmigung wird von der Friedhofsverwaltung eine Verwaltungsgebühr erhoben.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände
Friedhofssatzung, Ortsgemeinde Hoffeld vom 13.04.2021
drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Verpflichteten oder seinem Beauftragten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der Verantwortliche durch schriftliche Mitteilung der Friedhofsverwaltung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, werden die Grabstätten durch den Friedhofsträger abgeräumt. Für das eventuelle Abräumen der Grabstellen durch den Friedhofsträger wird bereits bei der Vergabe von Grabstätten, bzw. bei Wahlgrabstätten auch bei Verlängerung der Grabstätte, eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach Abbau durch den Friedhofsträger abholen, geht es bzw. gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,
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kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 26
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten gründlich zu reinigen. Sollte der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann seitens der Ortsgemeinde ein Dritter mit der Reinigung beauftragt werden. Der Nutzungsberechtigte hat dann die Kosten für die Reinigung zu übernehmen.
8. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
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- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.08.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hoffeld, den 13.04.2021
Marco Jax Ortsbürgermeister
- 1. 2017年1月1日