Friedhofsgebühren Wershofen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wershofen · Rheinland-Pfalz · PLZ 53520

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.05.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​‍

  • Friedhofsgebührensatzung 2014 neu.doc

S a t z u n g

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Wershofen

vom 20.05.2014

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

  1. 3. Bei anonymen Urnenbeisetzungen sind die Gebühren mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides und vor der Bestattung zu entrichten.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Wershofen vom 05.06.2007 außer Kraft.

53520 Wershofen

, den 20.04.2014

____gez. Raths_________________________ (Siegel) Thorsten Raths Ortsbürgermeister

  • Friedhofsgebührensatzung 2014 neu.doc

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) anonyme Urnenreihengrabstätte

1.000,00 €

b) Überlassung einer Baumreihengrabstätte als Urnenreihengrab ( Ruhezeit 20 J.) .................................................................... 1.600,00 €

c) Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte als Urnenreihengrab (Ruhezeit 20 J.) ..................................................................... 1.260,00 €

  1. 2. Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 als Reihengrab für Erdbestattungen (Ruhezeit 30 J.)

1.875,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte (30 J. wie bisher) ................................. 1.560,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte ........................................................... 2.340,00 €

cc) jede weitere Grabstätte ......................................................... 1.200,00 €

dd) Kindergrabstätte .................................................................

750,00 €

  1. 1. b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a

bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte .............................................................

52,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte ...........................................................

78,00 €

cc) jede weitere Grabstätte ..........................................................

40,00 €

dd) Kindergrabstätte ..................................................................

25,00 € Soweit volle Jahre nach v.g. Ziffern 1 a) und 1 b) nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

  1. 1. c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der

ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach

Buchst. a) erhoben.

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach

Nr. 1 Buchstabe a) (von 30 J. auf 20 J.) ....................................... 1.260,00 €

  • Friedhofsgebührensatzung 2014 neu.doc
  1. 2. b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren

Beisetzungen je Jahr ...................................................................

63,00 €

  1. 2. c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach

Buchst. a) erhoben

Soweit volle Jahre nach Ziffern 2 a) bis 2 c) nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

3. Beistellungsgebühr

  1. 3. a) Für die Beistellung einer Urne zu einem Sarg oder einer Urne

in einer Einzelwahlgrabstätte wird nach II. 1. a) eine

Beistellungsgebühr von ...............................................................

1.260,00 €

erhoben. (Erläuterung der Verwaltung: …auf Verlängerungsgebühr wird verzichtet, dafür Pauschalgebühr i.H.v. 1.260 €, wie auch Urnenwahlgrabstätte)

  1. 3. b) Für die Beistellung einer Urne zu einem Sarg oder einer Urne

in einer Doppelwahlgrabstätte wird nach II. 1. a) eine

Beistellungsgebühr pro Grabstelle von ........................................

1.260,00 €

erhoben.

Erläuterung der Verwaltung: …auf Verlängerungsgebühr wird verzichtet, dafür Pauschalgebühr i.H.v. 1.260 €, wie auch Urnenwahlgrabstätte)

  1. 3. c) Für die Beistellung einer Urne zu einer Urne in einer

Urnenwahlgrabstätte wird nach II. 2. b) eine

Beistellungsgebühr von .............................................................. 1.260,00 €

erhoben.

Erläuterung der Verwaltung: …auf Verlängerungsgebühr wird verzichtet, dafür Pauschalgebühr i.H.v. 1.260 €, wie auch Urnenwahlgrabstätte)

Soweit volle Jahre nach Ziffern 3 a) bis 3 c) nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

III. Namenstafeln für Wiesenreihengräber, sowie Plaketten für Baumgräber –Auslagenersatz-

Aus Gründen der Einheitlichkeit und Qualitätssicherung werden die Namenstafeln für Wiesengräber ausschließlich durch die Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt, die die Namenstafeln von gewerblichen Unternehmern erwirbt und verlegen lässt. Erst nach Zahlungseingang des v.g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) durch den Nutzungsberechtigten bei der Verbandsgemeindekasse Adenau wird die Namenstafel von der Ortsgemeinde in Auftrag gegeben und alsdann vom gewerblichen Unternehmen angebracht, wobei die Frist „innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung“ gemäß § 15 b) Abs. 3 der Friedhofssatzung vom Nutzungsberechtigten zu beachten ist.

  • Friedhofsgebührensatzung 2014 neu.doc

Die Tafel verbleibt im Eigentum der Ortsgemeinde. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Entfernung der Tafel von der Ortsgemeinde veranlasst.

IV.) Ausheben und Schließen der Gräber

1.) Urnenreihen- und Wahlgräber (§§ 14 IV, 15 bis § 15 c der Friedhofssatzung)

(durch Gemeindebedienstete) je Urnenbeisetzung ........................... 190,00 €

2.) Das Ausheben und Schließen der übrigen Grabstätten (Erdbestattungen)

wird mit Ausnahme v.g. Ziffer IV.) Nr. 1) durch seitens der Gemeindeverwaltung

beauftragte gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei

enstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar gegenüber dem gewerblichen Unternehmer als Auslagen zu ersetzen.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen -Auslagenersatz-

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird

Durch von der Gemeindeverwaltung beauftragte gewerbliche Unternehmen

vorgenommen. Die hierbei enstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern

unmittelbar gegenüber dem gewerblichen Unternehmer als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen .................................................. 150,00 €

für jeden weiteren Tag .......................................................... 37,50 €

b) eine Urne am Bestattungstag ................................................ 35,00 €

für jeden weiteren Tag …………. ................................ 15,00 €

  1. 2. Für die Reinigung der Trauerhalle

nach der Ausschmückung .......................................................... 75,00 €

(sofern die Reinigung von den

Angehörigen nicht bzw. nicht

ordnungsgemäß ausgeführt wird)

VII. Gebührenregelung für die Bestattung anderer als in § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen

Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen liegt gemäß § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung im Ermessen des Friedhofsträgers und bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. In diesen Fällen können im Bedarfsfall durch privatrechtliche Verträge höhere als die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren für die Friedhofsnutzung erhoben werden. Dies bedarf jedoch einer gesonderten Beschlussfassung im Ortsgemeinderat.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.04.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wershofen vom 18.November 2016

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 15a Anonyme Urnengrabstätten

§ 15b Wiesengrabstätten

§ 15c Baumgrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

§ 28 – Haftung

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Wershofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS. 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Wershofen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung der Gemeinde)

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Bürger der Ortsgemeinden Wershofen und Ohlenhard waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergrabstätten) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Ein-wohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Öffnungszeitbeschränkungen bestehen zur Zeit keine. Auf besondere Veranlassung können Öffnungszeiten eingeführt werden. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf dann der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Handlungen, die dem religiösen Empfinden widersprechen, sind untersagt. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof sind insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge ( bis 7,5 t) von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten mit Ausnahmen von Opferkerzen durch den Träger des Friedhofes;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen; d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als dener der Grabpflege zu benutzen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch 2 Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von einem gewerblichen Unternehmen, welches von der Ortsgemeinde beauftragt wird, ausgehoben und wieder verfüllt. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar durch den Unternehmer mit dem Nutzungsberechtigten. Bei Urnenbestattungen, werden die Gräber von der Ortsgemeinde hergerichtet und mit dem Nutzungsberechtigen abgerechnet.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach

§ 9 – Abs. 1 BestG,

bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Ehrengrabstätten,

e) Anonyme Urnengrabstätten

f) Wiesengrabstätten

g) Baumgrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten (werden zur Zeit nur als Wiesengrabstätten angeboten)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr eingerichtet.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die erstmalige Erteilung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten hat der Reihe nach zu erfolgen.

(2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Bei der 2. oder 3. Belegung der Grabstelle mit einer Urne ist eine Urnenbeistellgebühr zu entrichten, wobei das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhefrist angepasst wird, jedoch keine weitere Verlängerungsgebühr in Rechnung gestellt wird.

Das Nutzungsrecht kann für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verlängert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen, und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Person übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht erstattet.

(9) In Wahlgrabstätten ist auch die Beisetzung von Urnen zulässig; und zwar in einstelligen Grabstätten bis zu 3 Urnen und in zweistelligen Grabstätten bis zu 6 Urnen. In Wahlgrabstätten kann je Grabstelle bis zu 2 Urnen zu einem Sarg oder zu einer Urne beigestellt werden. Es wird eine Beistellgebühr erhoben.

(10) Die Grabmaße für Wahlgrabstätten betragen bei Doppelgräbern: 1,80 m x 2,00 m, bei Einzelgräbern 0,90 m x 2,00 m, bei Urnengrabstätten 0,90 x 0,90 m Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

1. in Wiesenurnenreihengrabstätten 1 Asche

2. in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen. Urnenwahlgrabstätten werden nur als einstellige Grabstätten vergeben.

3. In anonymen Urnengrabstätten

4. in Baumurnenreihengrabstätten

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(6) Die Grabstellen werden seitens der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

§ 15a Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Bestattungen dürfen nur in anonymen Urnengräbern vorgenommen werden.

(2) Anonyme Urnengräber sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Gräber auf vom Friedhofsträger bestimmten Gräberfeldern.

(3) Die anonymen Urnengräber werden der Reihe nach belegt und im Bestattungsfall für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren vom Friedhofsträger zugeteilt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(4) Für die anonymen Urnengrabstätten besteht der Status von Reihengräbern.

(5) In jeder anonymen Urnengrabstätte darf nur 1 Urne beigesetzt werden.

(6) Die gärtnerische Pflege- und Unterhaltung der Gräberfelder für anonyme Urnengräber obliegt einzig und allein dem Friedhofsträger.

(7) Grabschmuck darf nur an den vom Friedhofsträger bestimmten Stellen und im vom Friedhofsträger zugelassenen Umfang abgelegt werden.

(8) Die Standorte der anonymen Urnengräber werden mittels eines vom Friedhofsträger festgelegten Koordinatensystems fixiert.

(9) Die Grabmaße betragen 0,50 m x 0,50 m.

(10) Nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung dürfen auch andere Personen als die unter § 2 Abs. 2 genannten in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden

(11) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnengrabstätten entsprechend auch für anonyme Urnengräber.

§ 15 b Wiesengrabstätten

(1) Wiesengräber sind

a) Urnenreihengrabstellen,

b) Reihengrabstätten.

Wiesenurnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren durch den Friedhofsträger zugeteilt werden. Wiesenreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Grabstelle kann nicht verlängert werden. Die Grabfläche wird von der Ortsgemeindeverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Das Aufbringen von persönlicher Grabausstattung ist nach Anbringung der Tafel nicht gestattet.

(2) Die Grabhügel werden durch die Ortsgemeindeverwaltung ca. 6 Wochen nach der Beerdigung eingeebnet.

(3) Wiesengrabstätten sind mit einer mit dem umliegenden Erdreich abschließenden Steinplatte, auf der sich der Name sowie das Geburts- und Sterbejahr des dort Beigesetzten befindet, innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung abzudecken.

Es sind hier ausschließlich die seitens der Ortsgemeinde für die Dauer der Nutzungszeit zur Verfügung gestellten Steinplatten zu verwenden. Die Tafel verbleibt im Eigentum der Ortsgemeinde. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten vorab in Rechnung gestellt. Das Entfernen der Platte wird nach Ablauf der Ruhezeit von der Ortsgemeinde veranlasst. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Platte innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Nutzungszeit dem Nutzungsberechtigten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist eine Überlassung der Platte nicht mehr möglich.

§ 15 c Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnengrabstellen, die für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren durch den Friedhofsträger zugeteilt werden. Die Beisetzung der Urne erfolgt im Wurzelbereich von Grabbäumen, die in einem Register aufgeführt sind. Das Aufbringen von persönlicher Grabausstattung ist nicht gestattet.

(2) Baumgrabstätten werden mit einer Plakette am Baum innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung gekennzeichnet, auf der sich der Name sowie das Geburts- und Sterbejahr des dort Beigesetzten befindet.

(3) Es sind hier ausschließlich die seitens der Ortsgemeinde für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) zur Verfügung gestellten Plaketten zu verwenden. Die Plakette verbleibt im Eigentum der Ortsgemeinde. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten vorab in Rechnung gestellt. Das Entfernen der Plakette wird nach Ablauf der Ruhezeit von der Ortsgemeinde veranlasst.

(4) Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(5) Die Grabstelle wird von der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstellen sind mit Ausnahme von Wiesen-, Baum-, Ehren- und anonymen Gräbern einzufassen Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

6. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Jedoch darf die Höhe des Grabmals einschl. Sockel 1,20 m nicht überschreiten .Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Die Grabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben und dürfen nicht in grellen Farben verarbeitet sein. Die Grabmale sollten der BIV-Richtlinie oder der TA Grabmal entsprechen.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen auf Antrag von den v. g. Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt ent-sprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohner-meldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung aller Grabarten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Dies gilt nicht für anonyme Urnengrabstätten gem. § 15a, sowie für Wiesen-u. Baumgräber gem. § 15 b, § 15 c und Ehrengrabstätten gem. § 16.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Bepflanzungen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht übersteigen sowie die Grabstelle nicht über die Grabstelle hinaus überwuchern.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren, werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6. Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),

7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),

9. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,

10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

12. Wiesen- und Baumgrabstätten mit Grabschmuck versieht (§ 15 b) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.05.2014 und alle übrigen, entgegenstehenden, ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

53520 Wershofen, den 18.11.2016

Ortsgemeinde Wershofen

(Siegel) gez. Zawada

  • Ortsbürgermeister -