Dernau

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.12.2022 · Friedhofssatzung: 23.11.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab450,00 € ab 5. Lebensjahr; 250,00 € bis 5. Lebensjahr
Sargwahlgrab600,00 € Einzelgrabstätte; Doppelgrabstätte 1.200,00 €
Urnenreihengrab300,00 € Standard; Rasengräber 250,00 €
Urnenwahlgrab600,00 € Urnengrabstätte als Wahlgrab
Urnengrab anonym800,00 € Als halbanonyme Weinrebengrabstätte angegeben
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmen) und wird direkt in Rechnung gestellt
Trauerhalle / Halle160,00 € Als Leichenhalle bezeichnet; Urne 100,00 €; Reinigung 30,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Bekanntmachung: 20.12.2022

gültig ab: 21.12.2022

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Dernau für den Friedhof Dernau vom 23.11.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

  1. 1. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.10.2013 außer Kraft.

Dernau, den 23.11.2022

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

Sebastian, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dernau

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 300,00 €
  2. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 im davon vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber) nach § 16 250,00 €
  3. 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 als halbanonyme Weinrebengrabstätte nach § 16 a 800,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte 600,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 1.200,00 € cc) jeder weitere Grabstände 600,00 € dd) eine Urnengrabstätte 600,00 € ee) eine Weinrebengrabstätte als Familiengrabstätte nach § 16 b 4.000,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je volles Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte 30,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 60,00 € cc) jeder weitere Grabstände 30,00 € dd) eine Urnengrabstätte 30,00 € ee) eine Weinrebengrabstätte als Familiengrabstätte nach § 16 b 160,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit nach Buchst. a) und b) für

aa) eine Einzelgrabstätte 600,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 1.200,00 € cc) jeder weitere Grabstände 600,00 € dd) eine Urnengrabstätte 600,00 € ee) eine Weinrebengrabstätte als Familiengrabstätte nach § 16 b 4.000,00 €

Sollten die Gebühren bei einer Verlängerung höher sein als bei einer Verleihung des Nutzungsrechts, so wird ab diesem Zeitpunkt die Gebühr für eine Wiederverleihung erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmen) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche - pauschal -

b) einer Urne - pauschal -

160,00 €

100,00 €

  1. 2. Für die Reinigung der Leichenhalle

30,00 €

VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, 25,00 € Einfriedungen und dergleichen
  2. 2. Bei Bestattungen im darauf vorgesehenen Grabfeld (Rasengräber) nach § 200,00 € 16 erhebt die Ortsgemeinde darüber der Gebühr für die Überlassung der Urnenreihengrabstätte für Unterhaltungskosten der Grabstände für die gesamte Ruhezeit Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu zahlen.
  3. 3. Bei Bestattungen an Weinreben nach § 16 a (halbanonyme Bestattung) erhebt die Ortsgemeinde darüber der Gebühr für die Überlassung der Urnenreihengrabstände für Pflege - und Unterhaltungskosten der Grabstände für die gesamte Ruhezeit Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu zahlen. 150,00 €
  4. 4. Bei Bestattungen an Weinreben nach § 16 b (Familiengrabstätten) erhebt die Ortsgemeinde darüber der Gebühr für die Überlassung der Weinrebe für Pflege- und Unterhaltungskosten der Grabstellen für die gesamte Ruhezeit Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu zahlen. 600,00 €
  5. 5. Sollten vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale und 25,00 € Einfassungen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden, erhebt die Ortsgemeinde bis zum Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit je Grabstelle jährlich
  6. 6. Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde bzw. durch deren Beauftragten werden den Verantwortlichen nach Aufwand unmittelbar in Rechnung gestellt. 30,00 €

VII. Gebührenregelung für die Bestattung anderer als in § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen

Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. In diesen Fällen können im Bedarfsfall durch privatrechtliche Verträge höhere als die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren für die Friedhofsnutzung erhoben werden.

Mit den Betroffenen ist eine Sondervereinbarung abzuschließen.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Bekanntmachung: 20.12.2022 gültig ab: 21.12.2022

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde D e r n a u für den Friedhof in Dernau vom 23.11.2022

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dernau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof, der in Trägerschaft der Ortsgemeinde Dernau steht.

§ 2

Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von a. Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren, b. Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c. Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d. Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG - .

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhe-

zeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -- soweit möglich -- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofstelle vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger

kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6*

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

§ 9

Grabherstellung

(1) Das Ausheben und Schlieben der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmer oder dessen Beauftragte) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefengräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr beträgt sie 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in besonderen Grabfeldern beträgt 15 Jahre.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen mit Tiererlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht. (5) Die Gräber haben folgende Maße:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren

Lange: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m

  1. 2. Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre

Lange: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,30 m

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in,

a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Urnenreihengrabstätten in dafur vorgesehenen besonderen Grabfeldern

d) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten,

c) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen

e) in dafur vorgesehenen besonderen Grabfeldern (§ 16)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In Urnenreihengrabstätten darf nur 1 Urne beigesetzt werden. Eine Veränderung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstände ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einasicherung beizufugen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Die Gräber haben folgende Maße:

Lange 1,00 m Breite 0,90 m Abstand 0,30 m.

§ 16

Urnengrabstätten in dafür vorgesehenen besonderen Grabfeldern

(Rasengräber / halbanonyme / anonyme Grabstätten)

(1) Rasengräber / halbanonyme / anonyme Grabstätten sind Urnenreihengraber auf einem bestimmten Grabfeld ohne gartnerische Gestaltung, in dem Umen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. (2) Die Urnenreihengraber im dafur vorgesehenen Grabfeld haben folgende Maße

Lange: 0,80 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m

(3) Die Pflege der Grabflächen in diesen Grabfeldern obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Kosten hierfür sind für die gesamte Ruhezeit vom Verantwortlichen im Voraus zu zahlen. Jeglicher Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. sind nicht zulässig. (4) Bei Bestattungen in Rasengräbern wird auf der Grabstelle eine Namensplakette angebracht. Bei halbanonymen Bestattungen werden die Namen der Verstorbenen an einem Gedenkstein in Form einer Namensplakette angebracht. Die Beschaffung und

(4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter, d. auf die Eltern, e. auf die Geschwister, f. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Eine Gebührenerstattung für die noch verbleibende Nutzungszeit erfolgt nicht. (10) Die Graber haben folgende Maße:

  1. 1. Einzelwahlgräber

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Abstand: 0,30 m

  1. 2. Doppelwahlgräber

Länge: 2,00 m

Breite: 1,80 m

Abstand: 0,30 m

Anbringung der Namensplakette erfolgt durch den Friedhofsträger und wird den Verantwortlichen in Rechnung gestellt. Bei anonymen Bestattungen unterbleibt die Anbringung einer Namensplakette.

§ 16 a

Halbanonyme Weinrebengrabstätten als Urnenreihengräber

(1) Halbanonyme Weinrebengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche vergeben werden. In diesen Grabstätten darf nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Veränderung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Die Anlage und Unterhaltung der Grabstellen obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (3) Die namentliche Kennzeichnung erfolgt auf Wunsch durch Tafeln nach Maßgabe des Friedhofsträgers. (4) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapsel und Schmuckurne) beigesetzt werden.

§ 16 b

Weinrebengrabstätten als Familiengrabstätten

(1) Weinrebengrabstätten als Familiengrabstätten sind Wahlgrabstätten für die Beisetzung von bis zu 4 Aschen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) Die Anlage und Unterhaltung der Grabstellen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (3) Die namentliche Kennzeichnung erfolgt durch nach Maßgabe des Friedhofsträgers. (4) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapsel und Schmuckurne) beigesetzt werden.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Dem Antrag sind zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Die Friedhofsverwaltung erteilt eine Zustimmung. Diese erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungs-widrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile

davonentfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§ 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung oder durch deren Beauftragten eingeebnet werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

6. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Ziersträucher dürfen nicht higher als 1,20 m sein und die Grabeinfassung nicht überragen. (5) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (8) Restmuli ist von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen.

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten setzen oder vorzeitig einbnen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

7. Leichenhalle

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Gräber nicht einhält (§§ 13-16)
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabstätten nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 7),
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24)
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 07.09.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Dernau, den 23.11.2022

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

Sebastian, Orstbürgermeister

BATHA DEPT RECEIVED