Friedhofsgebühren Quiddelbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Quiddelbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 53518

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.03.2023 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung

Friedhofssatzung OG Quiddelbach 14.03.2023

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Quiddelbach vom 14.03.2023 Der Gemeinderat von Quiddelbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung .............................................................................................................................1 1.

Allgemeine Vorschriften ......................................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 3

§ 3 Schließung und Aufhebung ................................................................................................. 3

2.

Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof................................................................................................. 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 5

3.

Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 5

§ 8 Särge.................................................................................................................................. 5

§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 6

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 6

§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 6

4.

Grabstätten ............................................................................................................................. 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 7

§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 7

§ 13a Gemischte Grabstätten ................................................................................................... 8

§ 13b Wiesenreihengrabstätten ................................................................................................ 8

§ 14a Wahlgrabstätten.............................................................................................................. 8

§ 14b Wiesenwahlgrabstätten .................................................................................................. 9

Friedhofssatzung OG Quiddelbach 14.03.2023

§ 15 Spezielle Wahlgräber ...................................................................................................... 10

§ 16 Ehrengrabstätten ............................................................................................................ 10

5.

Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ......................................................................... 10

§ 17 Wahlmöglichkeit.............................................................................................................. 10

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 10

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 11

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 11

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ....................................................................... 12

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 12

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 12

§ 23 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 13

6.

Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 13

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 13

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 13

7.

Leichenhalle.......................................................................................................................... 14

§ 26 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 14

8.

Schlussvorschriften ............................................................................................................. 14

§ 27 Alte Rechte ..................................................................................................................... 14

§ 28 Haftung ........................................................................................................................... 14

§ 29 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 14

§ 30 Gebühren ....................................................................................................................... 15

§ 31 Inkrafttreten .................................................................................................................... 15

Friedhofssatzung OG Quiddelbach 14.03.2023

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Quiddelbach gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde steht. §2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

e)

bis zum 3. Grad in gerader Linie, oder bis zum 2. Grad in der Seitenlinie mit einem Bürger der Ortsgemeinde Quiddelbach verwandt sind, welcher das Nutzungsrecht an der Grabstelle übernimmt.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat undseine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidungder Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahloder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Diein Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

Friedhofssatzung OG Quiddelbach 14.03.2023

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2.

Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Zurzeit bestehen keine Beschränkungen der Öffnungszeiten. Auf besondere Veranlassung können jedoch Öffnungszeiten eingeführt werden. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger sowie die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreteneines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbarsind.

i)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, diegleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeindeverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen undder zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter bzw. Vater mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch 2 Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren ineinem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nichtaus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sindin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

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§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von einem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Unternehmer ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber haben folgende Maßea)

Gräber für Erdbestattungen:

  1. 1. Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
  2. 2. Einzelgräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
  3. 3. zweistellige Gräber / Doppelgräber: Länge: 2,00 m Breite: 2,00 mb)

Urnengräber:

  1. 1. Urnenwahlgräber Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

  1. 2. Wiesenurnenreihengräber bzw. Wiesenurnenwahlgräber Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m Die Herrichtung und gärtnerische Gestaltung des Grabes und des Umfeldes obliegen ausschließlichder Friedhofsverwaltung. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwändegetrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften1, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegeneines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadtnicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist beidringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4.

Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina)

Reihengrabstätten als Wiesengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungenb)

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungenc)

Wiesenwahlgrabstätten als Urnengrabstätte

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegtund im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Wiesenreihengrabstättenb) Wiesenurnengrabstätten (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.

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§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 2 Nr. b), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung bis zu zwei Aschen gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (3) Für die zusätzliche Beisetzung einer Asche zu einer Erdreihengrabstätte ist eine Urnenbeistellgebühr gemäß der in diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 13b – Wiesenreihengrabstätten

(1) Wiesenreihengrabstätten sind:

a) Urnenreihengräber auf einem bestimmten Grabfeld, die für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 vergeben und der Reihe nach belegt werden. Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein.

b) Erdreihengräber auf einem bestimmten Grabfeld, die für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 vergeben und der Reihe nach belegt werden. (2) Die Grabhügel werden von der Ortsgemeinde spätestens 6 Wochen nach der Beerdigung eingeebnet. Die Grabfläche wird vom Friedhofsträger als Wiesenfläche angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung (Blumen, Kerzen, etc.) ist nicht gestattet. (3) Die Grabstätten werden mit einer mit dem umliegenden Erdreich abschließenden Grabplatte (0,40 cm x 0,30 cm) versehen, auf der sich der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr des dort Beigesetzten befindet. Es sind hier ausschließlich die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Grabplatten zu verwenden, die vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben werden. Die für die Herstellung, Lieferung und Verlegung der Grabplatten anfallenden Kosten werden dem Verantwortlichen mit Bestattungsbescheid in Rechnung gestellt. (4) Die Grabplatte verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Das Entfernen der Platten nach Ablauf der Ruhezeit wird vom Friedhofsträger veranlasst. Auf Antrag der Verantwortlichen / Angehörigen kanndie Tafel innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Nutzungszeit kostenlos zur Verfügung gestelltwerden. Nach Ablauf der Frist ist eine Überlassung der Platte nicht mehr möglich.

§ 14a – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann zusätzlich die Beistellung einer Urne gestattet werden. Je Grabstelle kann eine weitere Urne beigestellt werden. Für die zusätzliche Beistellung einer Urne in einer Wahlgrabstätte ist neben der eventuellen Verlängerungsgebühr aucheine Urnenbeistellgebühr gemäß der in diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofssatzung zu entrichten.

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(5) Das Nutzungsrecht kann für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre verlängert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhaltdes Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keinederartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister, f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrechtunverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zuentscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei der vorzeitigen Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die fürdie Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht anteilig zurückerstattet.

§ 14b – Wiesenwahlgrabstätten

(1) Wiesenwahlgräber sind Urnengräber in einem bestimmten Grabfeld die in einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m angelegt werden und für eine Nutzungszeit von 30 Jahren verliehen werden. (2) Wiesenwahlgräber werden als Einfachgräber vergeben werden. Während der Nutzungszeit darfdie weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oderdas Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann für 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden. (3) Die Grabfläche wird von der Ortsgemeinde als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Die Grabhügel werden ca. 6 Wochen nach der Bestattung eingeebnet. (4) Wiesengräber werden durch den Friedhofsträger mit einer dem umliegenden Erdreich abschließenden Grabplatte versehen, auf der sich der Name sowie das Geburts- und Sterbejahr des dort Beigesetzten befindet. Es dürfen ausschließlich die vom Friedhofsträger beauftragten Grabplatten

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verwendet werden. Die Kosten für die Grabplatten werden dem Nutzungsberechtigten mit Bestattungsbescheid in Rechnung gestellt. Das Aufbringen von persönlicher Grabausstattung ist nichtgestattet.

§ 15 – Spezielle Wahlgräber

  • entfällt § 16

Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5.

Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeldmit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich füreine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung istdurch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wirdeine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten könnenin ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Dieübrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen inihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a)

Grababdeckungen auf Erdgräbern sind bis zu 75% zulässig. Grababdeckungen auf Urnengräbern sind bis zu 100 % zulässig.

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(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a)

Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m.

b)

Wahlgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Stehende Grabmale auf einstelligen Gräbern Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m. Stehende Grabmale auf zweistelligen Gräbern Höhe bis 1,20 m, Breite bis 2,00 m, Mindeststärke 0,12 m.

(3) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Stehende Grabmale Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. (5) Zwischen den Gräbern muss ein Zwischenraum von 0,50 m Breite verbleiben. Diese Zwischenräume sind mit Wiese einzusäen. Eine Versiegelung dieser Zwischenräume ist nicht gestattet. Die Flächen verbleiben im Eigentum der Ortsgemeinde.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabanlagen (Grabmal, Einfassung und sonstige bauliche Anlagen) sind im Voraus bei der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung, dass das Vorhabender gültigen Friedhofssatzung entspricht, schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Die hierfür vorgesehenen Anträge könnenbei der Friedhofsverwaltung angefordert werden. (3) Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung die schriftliche Genehmigung erteilt wurde und keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert wordenist. (5) Für die Grabmalgenehmigung wird von der Friedhofsverwaltung eine Verwaltungsgebühr erhoben. (6) Für alle neu errichteten, versetzten und geänderten Grabanlagen ist eine Abnahmebescheinigung der Friedhofsverwaltung vorzulegen, die bestätigt, dass die Grabmalanlage entsprechend der Planunterlagen ausgeführt wurde.

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens

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Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie oder TA-Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerndstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.2

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal

  • im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten,

wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenständedrei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monataufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmungdes Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale undsonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Verantwortlichen oder seinem Beauftragten zu entfernen. Hierbei sind Grabschmuck, Grabstein, Grabumrandung, sowie die Fundamente zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der Verantwortliche durch schriftliche Aufforderung sowie öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, werden die Grabstellen durch den Friedhofsträger oder 2 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentierenund Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

Friedhofssatzung OG Quiddelbach 14.03.2023

einen von ihm Beauftragten auf Kosten des Verantwortlichen abgeräumt. Für das eventuelle Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe oder Verlängerung der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. 6.

Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, sowie die der Wiesengrabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortlicheauf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis aufder Grabstätte. 7.

Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu

Friedhofssatzung OG Quiddelbach 14.03.2023

diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungdes Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle muss nach der Benutzung gereinigt werden. 8.

Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtensich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oderunbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzungund der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowieseiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Friedhofssatzung OG Quiddelbach 14.03.2023

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 31.05.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Quiddelbach, den 14.03.2023

(Siegel)

(Petra Schmitz)

  • Ortsbürgermeisterin -

Gebuehrenordnung

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Quiddelbach vom 14.03.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) undder §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ...............................................................................................................................2

§ 2 Gebührenschuldner ...................................................................................................................2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ..................................................................................2

§ 4 Inkrafttreten ...............................................................................................................................2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................3 I.

Reihengrabstätten ....................................................................................................................3

II.

Gemischte Grabstätten .............................................................................................................3

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ..............................................................3 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen .................................................................4 VI. Namenstafeln für Wiesengräber – Auslagenersatz ...................................................................4 VII. Grabräumungsgebühr ...............................................................................................................5 VIII. Gebührenregelung für die Bestattung Ortsfremder ...................................................................5

Friedhofsgebührensatzung, OG Quiddelbach vom 14.03.2023

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31.05.2016 außer Kraft.

Quiddelbach, den …

(Siegel) Petra Schmitz

  • Ortsbürgermeisterin -

Friedhofsgebührensatzung, OG Quiddelbach vom 14.03.2023

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte als Wiesensarggrab an Berechtigte

1.500,00 €

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (§ 13 Abs. 2a der Friedhofssatzung)

  1. 2. Überlassung einer Reihengrabstätte als Wiesenurnengrab an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (§ 13 Abs. 2b der Friedhofssatzung)

II.

870,00 €

Gemischte Grabstätten Beistellung einer Urne in eine bereits belegte Wiesengrabstätte nach § 13a

870,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a)

b)

Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

360,00 €

bb) eine Einzelwahlgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

870,00 €

cc) eine Doppelwahlgrabstätte

1740,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen undnach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr fürba) eine Einzelwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

12,00 €

bb) eine Einzelwahlgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

29,00 €

bc) eine Doppelwahlgrabstätte

58,00 €

Friedhofsgebührensatzung, OG Quiddelbach vom 14.03.2023

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung füraa) eine Urneneinzelwahlgrabstätte

870,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen undnach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr füraa) eine Urneneinzelwahlgrabstätte

29,00 €

  1. 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Wiesenurnenwahlgrabstätte

= €1.300 €=2 870,00

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeitund bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr fürba) eine Wiesenurnenwahlgrabstätte

  1. 4. Beistellgebühr für die Beistellung einer Urne in eine bereits belegte Wahlgrabstätte nach § 14 der Friedhofssatzung je Grabstelle

= € 29,00

870,00 €

  1. 5. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen von Grabstätten wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar andiese Unternehmen zu zahlen.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen erfolgt durch gewerbliche Unternehmen. Die hierbeientstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar an diese Unternehmen zuleisten.

VI. Namenstafeln für Wiesengräber – Auslagenersatz Aus Gründen der Einheitlichkeit und Qualitätssicherung werden die Namenstafeln für die Wiesenurnengräber (siehe Ziffer I Nr. 3) ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Namenstafeln von gewerblichen Unternehmen erwirbt und anbringen lässt. Die Kosten (Auslagenersatz) für die Tafeln werden dem Gebührenschuldner mit dem Bestattungsbescheid in Rechnung gestellt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau wird die Namenstafel von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben und alsdann angebracht.

52 €

Friedhofsgebührensatzung, OG Quiddelbach vom 14.03.2023

Die Namenstafeln bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Entfernung der Tafeln vom Friedhofsträger veranlasst.

VII. Grabräumungsgebühr Für die Grabstellen wird mit Inkrafttreten dieser Satzung seitens des Friedhofsträgers vor Überlassung einer Reihen- oder Wahlgrabstätte, bzw. vor Verlängerung einer Wahlgrabstätte, eine Pauschale für das etwaige spätere Abräumen der Gräber gemäß § 23 der Friedhofssatzunga) in Höhe von 300,00 €uro für Einzelgräberb) in Höhe von 400,00 €uro für Doppelgräberc) in Höhe von 250,00 €uro für Urnengräbererhoben. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Wiesenurnengrabstätten. Wird die Grabstätte ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Pauschale auf Antrag des Verpflichtetenzurückerstattet werden. Die vorher genannte Abräumpauschale wird gemeinsam mit dem zu erlassenden Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt. Sofern die tatsächlichen Kosten im Falle der späteren Grababräumung für den Friedhofsträger höher sein sollten als die unter v. g. Buchstaben a) bis c) erhobene Gebührenpauschale, so ist der Friedhofsträger berechtigt, diese tatsächlichen Kosten unter Anrechnung der vorgezahlten Abräumpauschale gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen.

VIII. Gebührenregelung für die Bestattung Ortsfremder Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personenliegt im Ermessen der Ortsgemeindeverwaltung. In diesen Fällen kann jeweils eine höhere als diein dieser Satzung festgesetzten Gebühr für die Friedhofsnutzung erhoben werden.

IX. Benutzung der Leichenhalle 1.

Für die Aufbewahrung einschließlich der Aufbahrunga)

b)

einer Leiche bis zu 4 Tagen

180,00 €urofür jeden weiteren Tag

45,00 €uroeiner Urne am Bestattungstag

50,00 €urofür jeden weiteren Tag

20,00 €uro