Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05.06.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 630,00 € / 840,00 € Reihengrabstätte für Verstorbene (Sarggrab) je nach Alter (bis 5. / ab 5. Lebensjahr) |
| Sargwahlgrab | 1.530,00 € / 3.060,00 € / 2.760,00 € Wahlgrabstätte (Sarggrab) für Einzel-, Doppel- oder Tieferlegungsgrabstätte |
| Urnenreihengrab | 560,00 € Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 1.050,00 € Urneneinzelwahlgrabstätte |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | 1.200,00 € Baumreihengrabstätte |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Kosten werden durch beauftragtes Fachunternehmen berechnet und im Gebührenbescheid ausgewiesen (keine Festgebühr) |
| Trauerhalle / Halle | 75,00 € zzgl. 50,00 € - 100,00 € Reinigung der Trauerhalle zzgl. Aufbewahrungsgebühren für Leiche/Urne |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Adenau vom 20.04.2023 zuletzt geändert am 05.06.2025
Der Stadtrat von Adenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines...2 § 2 Gebührenschuldner...2 § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit...2 § 4 Inkrafttreten...2 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3 I. Reihengrabstätten...3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten...3 III. Urnenbeistellgebühr...4 IV. Ausheben und Schließen der Gräber...4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen...4 VI. Benutzung der Leichenhalle...4 VII. Grabplatten für Wiesengräber / Namensplaketten für Baumgräber – Auslagenersatz...4 VIII. Grabräumungsgebühr...5
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§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.01.2014 außer Kraft.
Adenau, den
(Siegel)
Frank Wisniewski
- Stadtbürgermeister-
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 630,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 840,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 560,00 €
- 3. Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
- a) für ein Wiesenreihenerdgrab 1.400,00 €
- b) für ein Wiesenreihenurnengrab 1.120,00 €
- 4. Überlassung einer Baumreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.200,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 1.530,00 € ab) eine Doppelgrabstätte 3.060,00 € ac) eine Grabstätte zur Tieferlegung 2.760,00 € ad) ein Urnenerdröhrensystem 3.000,00 € ae) eine Urnennische als zweistellige Grabstätte 3.500,00 € af) eine Urnennische als dreistellige Grabstätte 4.500,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, sowie nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr für ab) eine Einzelgrabstätte 51,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 102,00 € cb) jede weitere Grabstätte 92,00 € bd) ein Urnenerdröhrensystem 100,00 € be) eine Urnennische 100,00 €
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a für aa) eine Urneneinzelwahlgrabstätte 1.050,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, sowie nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr für aa) eine Urneneinzelwahlgrabstätte 35,00 €
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III. Urnenbeistellgebühr
Für die Beistellung einer Urne zu einem Sarg, oder einer Urne zu einer Urne in einer vorhandenen Wahlgrabstätte (§ 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung) ist neben der Verlängerungsgebühr nach II. Nr. 1 b) und Nr. 2 b) eine Urnenbeistellgebühr in Höhe von 750,00 € für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung zu entrichten.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Die Grabbereitungsarbeiten werden durch die Stadt Adenau sichergestellt und erfolgen durch ein beauftragtes Fachunternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von Gebührenschuldner zu übernehmen und werden entsprechend im Gebührenbescheid ausgewiesen. Die Grabbereitungsarbeiten werden durch die Stadt Adenau sichergestellt und erfolgen durch ein beauftragtes Fachunternehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von Gebührenschuldner zu übernehmen und werden entsprechend im Gebührenbescheid ausgewiesen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbewahrung | |
|---|---|---|
| a) | einer Leiche am Bestattungstag. | 50,00 € |
| einer Leiche bis zu 4 Tagen | 100,00 € | |
| für jeden weiteren Tag | 25,00 € | |
| b) | einer Urne am Bestattungstag | 50,00 € |
| für jeden weiteren Tag | 25,00 € | |
| 2. | Für die Reinigung der Trauerhalle nach der Ausschmückung | 75,00 € |
VII. Grabplatten für Wiesengräber / Namensplaketten für Baumgräber – Auslagenersatz
Aus Gründen der Qualitätssicherung werden die Grabplatten für die Wiesenreihengräber, die Namensplaketten für die Baumreihengräber, die Namensschilder für das Urnenerdröhrensystem und die Verschlussplatten für Urnennischen ausschließlich durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt, der die Grabplatten, die Namensplaketten, die Namensschilder und die Verschlussplatten von gewerblichen Unternehmen herstellen, liefern und verlegen lässt. Die Kosten (Auslagenersatz) für die Grabplatten, die Namensplaketten, die Namensschilder und die Verschlussplatten werden dem Gebührenschuldner mit dem Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Erst nach Zahlungseingang des v. g. angeforderten Auslagenersatzes (Vorausleistung) seitens des Gebührenschuldners bei der Verbandsgemeindekasse Adenau werden die Grabplatten, die Namensplaketten, die Namensschilder und die Verschlussplatten von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Grabplatte und die Namensplaketten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Die Namensschilder und die Verschlussplatten gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten
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über. Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird die Entfernung der Grabplatten, der Namenstafeln, der Namensschilder und der Verschlussplatten vom Friedhofsträger veranlasst.
VIII. Grabräumungsgebühr
Für die Grabstellen wird mit Inkrafttreten dieser Satzung seitens des Friedhofsträgers vor Überlassung einer Reihen- oder Wahlgrabstätte, bzw. vor Verlängerung einer Wahlgrabstätte, eine Pauschale für das etwaige spätere Abräumen der Gräber gemäß § 23 der Friedhofssatzung
- a) in Höhe von 550,00 € für Einzelgräber
- b) in Höhe von 700,00 € für Doppelgräber
- c) in Höhe von 400,00 € für Urnengräber
erhoben.
Ausgenommen von dieser Regelung sind das Urnenerdröhrensystem, die Urnennischen sowie die Wiesenreihen- und Baumreihengrabstätten.
Wird die Grabstätte ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Pauschale auf Antrag des Verpflichteten zurückerstattet werden. Die vorher genannte Abräumpauschale wird gemeinsam mit dem zu erlassenden Friedhofsgebührenbescheid festgesetzt.
Sofern die tatsächlichen Kosten im Falle der späteren Grababräumung für den Friedhofsträger höher oder niedriger sein sollten als die unter v. g. Buchstaben a) bis c) erhobene Gebührenpauschale, so ist der Friedhofsträger berechtigt, diese tatsächlichen Kosten unter Anrechnung der vorgezahlten Abräumpauschale gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen oder dementsprechend zurückzuerstatten.
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