Friedhofsgebühren Antweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Antweiler · Rheinland-Pfalz · PLZ 53533

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​‍

F R I E D H O F S G E B Ü H R E N S A T Z U N G Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Antweiler vom 19.07.2025 zuletzt geändert am 05.02.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erdbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.03.2014 außer Kraft.

Antweiler, den 19.07.2025

Wolfgang Schäfer

Siegel Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs.2 Erdbestattung Einzelgrab a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 EUR b. ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

800,00 EUR

II. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

  1. 1. Überlassung einer Wahlgrabstätte als Einzelgrab

800,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Wahlgrabstätte als Doppelgrab 1.600,00 EUR

III. Beistellgebühren Beistellung einer Urne in Einzel- oder Doppelgräbern

550,00 EUR

IV. Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Wahlgrabstätte als Einzelgrab

650,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Wahlgrabstätte als Doppelgrab 1.300,00 EUR

V. Wiesenurnengrabstätten

  1. 1. Überlassung eines Wiesenurnenreihengrabes

550,00 EUR

  1. 2. Überlassung eines anonymen Wiesenurnengrabes

550,00 EUR

VI. Namenstafeln für Wiesenurnengrabstätten und Namenschilder für Urnenerdröhrensysteme -Auslagenersatz Aus Gründen der Einheitlichkeit werden die Grabkennzeichnungen – dazu zählen Namenstafeln für Wiesenurnengräber und die Namensschilder für das Urnenerdröhrensystem – ausschließlich durch die Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt und von beauftragten gewerblichen Unternehmen hergestellt, geliefert und verleget. Eine Bestellung erfolgt erst nach Eingang des angeforderten Auslagenersatzes bei der Verbandsgemeindekasse Adenau. Hierbei ist § 13b Abs. 3 der Friedhofssatzung zu beachten. Die Grabkennzeichnungen verbleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Entfernung der Grabkennzeichnungen von der Ortsgemeinde veranlasst.

VII. Baumurnengrabstätten (Weihersystem)

  1. 1. Baumurnengrabstätten Doppelgrab (2 Urnen)

2.400,00 EUR

  1. 2. Baumurnengrabstätte Familiengrab (4 Urnen) 3.500,00 EUR

VIII. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihen- und Wahlgräber (Erdbestattung) bis zum voll- Endeten 5.Lebensjahr

200,00 EUR

  1. 2. Reihen- und Wahlgräber (Erdbestattung) ab dem voll- endeten 5.Lebensjah

675,00 EUR

  1. 3. Urnenbeisetzung in Urnenwahlgrabe und Urnenwiesengrab 175,00 EUR
  2. 4. Urnenbeisetzung in Baumurnengrabstätte

50,00 EUR

IX. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern unmittelbar gegenüber dem gewerblichen Unternehmer zu begleichen. X. Benutzung der Trauerhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung und Aufbahrung einer pro Tag 25,00 EUR
  2. 2. Für die Aufbewahrung und Aufstellung einer Urne pro Tag 15,00 EUR

XI. Gebührenregelung für Bestattung anderer als in § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen Die Bestattung anderer als der in § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen liegt gemäß § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich im Ermessen der Ortsgemeinde und bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. In diesen Fällen können durch privatrechtliche Verträge höhere als die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren für die Friedhofsnutzung erhoben werden. Dies bedarf jedoch einer gesonderten Beschlussfassung durch die Gemeindeverwaltung.

Antweiler, den 19.07.2025

Wolfgang Schäfer Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Antweiler vom 21.08.2025 zuletzt geändert am 05.02.2026

Der Gemeinderat von Antweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung ............................................................................................................................. 1 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 3

§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3

2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ....................................................................................... 5

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 5

§ 8 Särge .................................................................................................................................. 5

§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 6

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 6

§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 6

4. Grabstätten ............................................................................................................................. 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 7

§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 8

§ 13a Gemischte Grabstätten ................................................................................................... 8

§ 13b Wiesenurnenreihengrabstätten ....................................................................................... 8

§ 13c anonyme Reihengrabstätten ........................................................................................... 9

Friedhofssatzung OG Antweiler

§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 9

§ 14a Urnen Baumgrabstätten (Urnenerdröhrensystem) ........................................................ 10

§ 15 Ehrengrabstätten ............................................................................................................ 10

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ......................................................................... 11

§ 16 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................. 11

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 11

§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 11

§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 12

§ 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ....................................................................... 12

§ 20 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 12

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 13

§ 22 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 13

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 13

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 13

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 14

7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 14

§ 25 Benutzung der Trauerhalle ............................................................................................. 14

8. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 15

§ 26 Alte Rechte ..................................................................................................................... 15

§ 27 Haftung ........................................................................................................................... 15

§ 28 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 15

§ 29 Gebühren ....................................................................................................................... 16

§ 30 Inkrafttreten .................................................................................................................... 16

Friedhofssatzung OG Antweiler 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Antweiler gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde steht und von dieser verwaltet wird.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde. (2) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

e) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Antweiler gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

Friedhofssatzung OG Antweiler (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Zurzeit bestehen keine Beschränkungen der Öffnungszeiten. Auf besondere Veranlassung können jedoch Öffnungszeiten eingeführt werden. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof dann nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger sowie die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

Friedhofssatzung OG Antweiler aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

Friedhofssatzung OG Antweiler

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von einem Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber haben folgende Maße: a) Gräber für Erdbestattungen:

  1. 1. Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge: 1,40 m Breite: 0,60 m

  1. 2. Einzelgräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge: 1,90 m Breite: 0,90 m

  1. 3. zweistellige Gräber / Doppelgräber:

Länge: 1,90 m Breite: 1,80 m

b) Gräber für Urnenbestattungen:

  1. 1. Urnenwahlgräber:

Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m

  1. 2. Urnen-Wiesengräber:

Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m Die Herrichtung und gärtnerische Gestaltung des Grabes und des Umfeldes obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung

  1. 4. anonyme Urnengräber: Die Aufstellung eines Grabmales entfällt, die Herrichtung und gärtnerische Gestaltung des Grabes und des Umfeldes obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

Friedhofssatzung OG Antweiler (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften1, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten

d) Urnen Wiesengrabstätten

e) Anonyme Urnen Wiesengrabstätten f) Urnen Baumgrabstätten (Urnen Erdröhrensystem)

g) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Friedhofssatzung OG Antweiler

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

b) Wiesenurnengrabstätten c) Anonyme Urnengrabstätten

d) Baumurnengrabstätten (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Weitere Urnenbestattungen sind auch in Reihengrabstätten möglich. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird den Verantwortlichen durch schriftliche Aufforderung zum Abbau drei Monate vorher bekannt gemacht und veröffentlicht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung weiterer Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der letzten Bestattung. (3) Für die zusätzliche Beisetzung einer Asche zu einer Erdreihengrabstätte ist eine Urnenbeistellgebühr gemäß der in diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 13b – Wiesenurnenreihengrabstätten

(1) Wiesenurnenreihengrabstätten sind Urnenreihengräber auf einem bestimmten Grabfeld, die für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 vergeben und der Reihe nach belegt werden. Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Wiesenurnengrabstätten werden ausschließlich als einstellige Grabstätten vergeben. (2) Die Grabhügel werden von der Ortsgemeinde spätestens 6 Wochen nach der Beerdigung eingeebnet. Die Grabfläche wird vom Friedhofsträger als Wiesenfläche angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung (Blumen, Kerzen, etc.) ist nicht gestattet. (3) Die Grabstätten werden mit einer mit dem umliegenden Erdreich abschließenden Grabplatte versehen, auf der sich der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr des dort Beigesetzten befindet. Es sind hier ausschließlich die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Grabplatten zu verwenden, die vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben werden. Die für die Herstellung, Lieferung und Verlegung der Grabplatten anfallenden Kosten werden dem Verantwortlichen mit Bestattungsbescheid in Rechnung gestellt. (4) Die Grabplatte verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Das Entfernen der Platten nach Ablauf der Ruhezeit wird vom Friedhofsträger veranlasst. Auf Antrag der Verantwortlichen / Angehörigen kann

Friedhofssatzung OG Antweiler die Tafel innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Nutzungszeit kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist eine Überlassung der Platte nicht mehr möglich.

§ 13c – anonyme Reihengrabstätten

Anonyme Grabstätten sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in denen Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In jeder Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren bei Erdgrabstätten und 25 Jahren bei Urnengrabstätten verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Baumurnengrabstätten werden als zwei oder vierstellige Grabstätten vergeben, sie treten äußerlich als Einzelgrabstätte in Erscheinung. (4) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann zusätzlich die Beistellung von Urnen gestattet werden. Für die zusätzliche Beistellung einer Urne in einer Wahlgrabstätte ist eine Urnenbeistellgebühr gemäß der in diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-

Friedhofssatzung OG Antweiler falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei der vorzeitigen Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht anteilig zurückerstattet.

§ 14a – Urnen Baumgrabstätten (Urnenerdröhrensystem)

(1) Die Urnenerdröhrensysteme sind für Nutzungsberechtigte pflegefreie Gräber, die in einer vom Friedhofsträger gepflegten Rasenfläche angelegt sind. Die entsprechende Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum mit einem Durchmesser von 25 cm. Folglich können nur Urnen beigesetzt werden, die einen kleineren Durchmesser haben. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen zulässig. Die Erdröhrensysteme stehen als Doppelgrab für zwei Urnen oder als Familiengrab für vier Urnen zur Verfügung. Als Grabmal wird eine bronzene Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in das Eigentum der Nutzungsberechtigten über.

(2) Das Ablegen von Grabschmuck und Blumen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck.

(3) Eine Reservierung einer Urnen Baumgrabstätte zu Lebzeiten ist zulässig.

§ 15 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

Friedhofssatzung OG Antweiler 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 16 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 18 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Grababdeckungen auf Erdgräbern sind bis zu 60 % zulässig. Grababdeckungen auf Urnengräbern sind bis zu 100 % zulässig. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Wahlgrabstätten: aa) stehende Grabmale auf einstelligen Gräbern:

Höhe bis 1,50m, Breite bis 0,90m Mindeststärke 0,12 m.

ab) Stehende Grabmale auf zweistelligen Gräbern

Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,80 m, Mindeststärke 0,12 m.

b) Reihengrabstätten (für bestehende Grabstätten) Stehende Grabmale für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Höhe bis 1,50 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m,

Friedhofssatzung OG Antweiler Stehende Grabmale für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Höhe bis 1,50 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Stehende Grabmale für Urnennreihengräber Höhe bis 1 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m, Stehende Grabmale für Urnenwahlgrabstätten Höhe bis 1 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m, (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabanlagen (Grabmal, Einfassung und sonstige bauliche Anlagen) sind im Voraus bei der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht, schriftlich zu beantragen (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Die hierfür vorgesehenen Anträge können bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden. (3) Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung die schriftliche Genehmigung erteilt wurde und keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Für die Grabmalgenehmigung wird von der Friedhofsverwaltung eine Verwaltungsgebühr erhoben. (6) Für alle neu errichteten, versetzten und geänderten Grabanlagen ist eine Abnahmebescheinigung der Friedhofsverwaltung vorzulegen, die bestätigt, dass die Grabmalanlage entsprechend der Planunterlagen ausgeführt wurde.

§ 19a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie oder TA-Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie

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dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Verantwortlichen oder seinem Beauftragten zu entfernen, falls ein weiterer Bestand des Grabmales gemäß § 23 Abs.7 dieser Satzung nicht in Betracht kommt. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der Verantwortliche durch schriftliche Benachrichtigung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, werden die Grabstellen durch den Friedhofsträger oder einen von ihm Beauftragten auf Kosten des Verantwortlichen abgeräumt.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Friedhofssatzung OG Antweiler (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Es soll dafür Sorge getragen werden, dass der Friedhof durch die immer häufiger werdenden Urnenbestattungen mit immer weniger Grabmalen nicht sein bisheriges Erscheinungsbild verliert. Schöne Grabmale, die prägend für das Erscheinungsbild des Friedhofes sind, sollen nach Ablauf der Ruhezeit nicht mehr ohne Weiteres entfernt und entsorgt werden. Diese Grabmale sollen, das Einverständnis der Berechtigten vorausgesetzt, entweder an Ort und Stelle erhalten werden, wenn die Angehörigen das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit weiterhin zu pflegen bereit sind oder ohne Grabeinfassung standsicher auf einer Rasenfläche des Friedhofes aufgerichtet werden.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 25 – Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient zur Durchführung von Trauerfeiern sowie der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmung meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Friedhofssatzung OG Antweiler 8. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3,4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 18 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

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§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.03.2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Antweiler, den 21.08.2025

(Siegel)

Wolfgang Schäfer

  • Ortsbürgermeister -