Friedhofsgebühren Brohl-Lützing 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Brohl-Lützing · Rheinland-Pfalz · PLZ 56656

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05. Oktober 2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Zehnte​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​‍ Satzung

zur Änderung der Anlage (§ 1 = Gebührensätze) zur Satzung überdie Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Brohl-Lützingvom 25. September 2012

Der Gemeinderat Brohl-Lützing hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz -GemO- vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung und der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der zur Zeit geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, diehiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Brohl-Lützing vom 30.01.1987 i.d.F. der Neunten Änderungssatzung vom 25.10.2007 wirdwie folgt geändert und neugefasst:

I. Reihengrabstätten (einheitlich für alle Friedhöfe)

Überlassung einer Reihengrabstätte an Einheimische

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhefrist 15 Jahre)70,00 EUR
b)vom vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhefrist = siehe Wahlgräber)180,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Die Gebühr beträgt für Einheimische

1.) auf dem Friedhof in Brohl (für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren )

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)eine Einzelgrabstätte – einfachtief500,00 EUR
b)eine Einzelgrabstätte – doppeltief600,00 EUR
c)eine Doppelgrabstätte – doppeltief1.200,00 EUR
d)Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage – Urnenwand (1. Beisetzung)500,00 EUR
Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage – Urnenwand (2. Beisetzung)200,00 EUR
e)Verschlusspalte an der Urnenwand (Kosten der Gravur in einheitlicher Farbe gehen zu Lasten der Antragsteller/-in)150,00 EUR
f)Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage - Erdbestattung300,00 EUR
g)Urnenwahlgrab in vorhandene Grabstätte300,00 EUR
h)Urnengrab in den angelegten anonymen Urnenfeldern600,00 EUR

2.) auf dem Friedhof in Niederlützingen

Alter Friedhofsteil – Nutzungsdauer/Ruhefrist = 40 Jahre (einfachtief)

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)eine Einzelgrabstätte500,00 EUR
b)eine Doppelgrabstätte900,00 EUR
c)Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage300,00 EUR

Neuer Friedhofsteil – Nutzungsdauer/Ruhefrist = 20 Jahre

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)eine Einzelgrabstätte - einfachtief500,00 EUR
b)eine Einzelgrabstätte – doppeltief600,00 EUR
c)eine Doppelgrabstätte - doppeltief1.200,00 EUR
d)Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage – Urnenwand (1. Beisetzung)500,00 EUR
Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage – Urnenwand (2. Beisetzung)200,00 EUR
e)Verschlussplatte an der Urnenwand (Kosten der Gravur in einheitlicher Farbe gehen zu Lasten der Antragsteller/-in)150,00 EUR
f)Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage - Erdbestattung300,00 EUR
g)Urnenwahlgrab in vorhandene Grabstätte300,00 EUR
h)Urnengrab in den angelegten anonymen Urnenfeldern600,00 EUR

Ruhefrist bei Urnenbesetzungen für Brohl u. Niederlützingen = 20 Jahre

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) und b) erhoben. Eine kürzere Verlängerung des Nutzungsrechtes, und zwar mindestens für ein Jahr, ist möglich. Die Gebühr hierfür wird anteilig berechnet.

Laufende Nutzungsrechte an Mehrfachgrabstätten werden pro vorhandene Grabstätte als doppeltief nach II.1)b) abgerechnet.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Beerdigungsgebühren betragen einheitlich auf allen Friedhöfen (für Einheimische u. Ortsfremde):

  1. 1. bei Reihengräbern
Grabart / LeistungGebühr in Euro
für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre360,00 EUR
für Kinder bis 5 Jahre120,00 EUR
  1. 2. bei Wahlgräbern
Grabart / LeistungNormalgräberTiefgräber
für Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre360,00 EUR450,00 EUR
für Kinder bis 5 Jahre120,00 EUR--
für eine Urnenbeisetzung -Wahlgrab oder Urnenwahlgrab -100,00 EUR--
  1. 3. Zu den unter Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Gebühren wird in folgenden Fällen ein Zuschlag erhoben:
Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)Bei Beerdigungen an Samstagen i.H.v.30 %
b)Bei Beerdigungen an Sonn- u. Feiertagen100 %

V. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen u. Trauerhallen u.a. für die Friedhöfe in Brohl und Niederlützingen

1.) Für die Aufbewahrung

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)einer Leiche für jeden angefangenen Tag25,00 EUR
b)einer Urne für jeden angefangenen Tag2,50 EUR

2.) Benutzung der Trauerhalle

Grabart / LeistungGebühr in Euro
Benutzung der Trauerhalle90,00 EUR

3.) Gestellung einer Hilfskraft pro Stunde

Grabart / LeistungGebühr in Euro
Gestellung einer Hilfskraft pro Stunde33,87 EUR bzw. 36,83 EUR

VI. Sonstige Gebühren

Grabart / LeistungGebühr in Euro
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen wird ein Betrag erhoben i.H.v.25,00 EUR

Artikel 2

Inkrafttreten

(1.) Diese Satzung tritt gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 GemO am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Brohl-Lützing, den 05. Oktober 2012

Ortsgemeinde Brohl-Lützing

Ripoll Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Diese Satzung gilt bei Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht jemand vor Ablauf dieser Frist die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Brohl-Lützing unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Ist eine Rechtsverletzung fristgerecht geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Brohl-Lützing, den 05. Oktober 2012

Ortsgemeinde Brohl-Lützing

Ritboll Ortsbürgermeisterin

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Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Brohl-Lützing

Vom 29. Juli 2002

Der Gemeinderat Brohl-Lützing hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO - i.d.F. vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4.3.1983 (GVBl. S. 69) in der zur Zeit geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Brohl-Lützing gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Brohl
  2. 2. Friedhof Lützing

(2) Nach Möglichkeit sollen die Verstorbenen auf dem Friedhof des jeweiligen Gemeindeteils beigesetzt werden. Ein Anspruch auf Beisetzung auf einem bestimmten Friedhof besteht nicht, jedoch kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Gemeinde Brohl-Lützing. (2) Sie dieren der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, oderb) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben, oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G - Die Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils darf nach seiner Schließung frühestens nach Ablaufsamtlicher Ruhezeiten erfolgen, es sei dann, daß ein zwingendes öffentliches Interesse eine andere Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt erfordern. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungsszeit für die Grabstätten noch nicht abgelaufen ist, für die restliche Ruhezeit oder Nutzungsszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werdenrechtzeitig vorher öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten bzw. Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlauf das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe während einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

i) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Totengedenkfeiern sind zwei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. (5) Soweit auf den Friedhöfen getrennte Behältnisse zum Sammeln von kompostfähigen und nicht kompostfähigen Abfällen aufgestellt sind, sind die Nutzungsberechtigten/Verpflichteten und Besucher verpflichtet, die auf dem Friedhof anfallenden Abfälle vorzusortieren und in den getrennten Behältnissen zu entsorgen.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. Der Gewerbetriebende hat für die Ausführung seiner Tätigkeiten eine fürihn ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist nicht übertragbar. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Buchstabe c)dürfen gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhofen nur werktags während der Öffnungszteiten der Friedhöfe ausgeführrt werden. An Samstagen und in den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeitsen nur in dringenden Fällen zugelassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerpläte in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen und den hierfür vorgesehenen Plätzen oder Containern keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetriebende Sargteile oder Gebeinrste gefunden, so ist unverzüglich die Friedhofsverwaltung zu benachrichtigen, die dann über die durchzuführenden Maßnahmen entscheidet. (8) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und die Bestattungserlaubnis der ortlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. (4) Die Bestattung einer Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen (Wartefrist). Erdbestattungen oder Einascherungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen (Bestattungs-/Beisetzungsfrist). Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Bestattung vor Ablauf dieser Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Die Frist kann verlangert werden, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht bestehen. (5) Leichen, die nicht vor Ablauf von sieben Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen zwei Monaten nach der Einascherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) von Amts wegen in einer Reihengrabstände bzw. Urnenreihengrabstände beigesetzt. (6) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht uber einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchtigkeit bis zum Zeitpunkt der Beisetzung ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; die Särge für Kinder hochstens 1,20 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgrabern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,20 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte/Verpflichtete hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte/Verpflichtete die entsprechenden Maßnahmen nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung unverzüglich auf seine Kosten durch einen hierfür zugelassenen Handwerker zu veranlassen. Falls der Nutzungsberechtigte/Verpflichtete seiner Verpflichtung auf Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör nicht rechtzeitig nachkommen, führt these die Friedhofsverwaltung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verpflichteten durch.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt

  1. 1. auf dem Friedhof Brohl für Leichen und Aschena) für Erwachsene = 20 Jahreb) für Kinder unter 5 Jahren = 15 Jahre
  1. 2. auf dem Friedhof Lützing
  1. 2.1. auf dem alten Teil des Friedhofs
  1. 2.1.1. für Leichena) für Erwachsene = 40 Jahreb) für Kinder unter 5 Jahren = 15 Jahre
  1. 2.1.2. für Aschen (einheitlich) = 20 Jahre
  1. 2.2. auf dem neuen Teil des Friedhofs = für Leichen und Aschena) für Erwachsene = 25 Jahreb) für Kinder unter 5 Jahren = 15 Jahre

Die Ruhezeit beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Tag der Bestattung folgt.

(2) Ausnahmsweise wird in den Fällen einer Teil- bzw. Ganzgrababdeckung gemäß § 19 Abs. 1 die Ruhefrist um fünf bzw. zehn Jahre verlängert. Von dieser Verlängerung sind ausgenommen die Urnengräber im Sinne des § 15 dieser Satzung.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen, Gebeinresten und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen im ersten Jahr der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses möglich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

Umbettungen sind grundsätzlich über die Friedhofsverwaltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde, die die Umbettungsgenehmigung erteilt, zu beantragen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt grundsätzlich die Friedhofsverwaltung. Bei Erdbestattungen ist die Umbettung grundsätzlich nur im Laufe der Monate Oktober bis März möglich. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und von der Friedhofsverwaltung oder den beauftragten Unternehmern nicht zu verantworten sind, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten sowie anonymen Urnengrabstätten,

d) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Naturliche Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit folgenden Maßen:

  • Lange = 1,20 m
  • Breite = 0,80m
  • Abstand = 0,40 mb) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr mit folgenden Maßen:
  • Lange = 2,00 m
  • Breite = 0,85m
  • Abstand = 0,40 m.

c) Sofern die vorhanden Grabstätten oder der jeweilige Belegungsplan der einzelnen Friedhöfe zur Erhaltung eines geordneten Gesamtbildes der Friedhofsanlage abweichende Grabstätten vorsieht, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall abweichende Grabstättengrößen festlegen. (3) In jeder Grabstände darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 6 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) auf den Friedhofen im Ortsteil Brohl und im Ortsteil Lützing (neuer Teil) und von 40 Jahren (Nutzungszeit) auf dem Friedhof im Ortsteil Lützing (alter Teil) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. Eine Veränderung des Nutzungsrechts erfolgt für mindestens ein Jahr. (5) Das Nutzungsrecht wird für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) Bei Streitigkeiten unter den Familienangehörigen oder Berechtigten über das Nutzungsrecht an einer Grabstände oder über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstände oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jeder Benutzung einer Grabstände untersagen oder Zwischenregelungen treffen. Erklärungen der Friedhofsverwaltung an einen Familienangehörigen oder Berechtigten wirken auch gegenüber den anderen. (12) Die Wahlgrabstände hat die gleichen Maße wie die Reihengrabstände. Für jeder weitere Grabstände verbreitert sich die Grabstände um 1,00 m. Der seitliche Abstand zwischen den Wahlgrabständen beträgt 0,40 m.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten,

c) in anonymen Urnengrabstättend) in Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (einheitliche Nutzungszeit auf allen Friedhöfen) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Anonyme Urnengrabstätten sind die für Urnenbeisetzungen gesondert ausgewiesen anonymen Gräberfelder, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Bei der Beisetzung im anonymen Gräberfeld erfolgt keine Zuweisung der Grabfläche an die Angehörigen; die Grabfläche wird eingesät. Die Unterhaltung der Grabfläche obliegt der Gemeinde Brohl-Lützing. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltungrechtzeitig anzumelden und bedarf deren Zustimmung. Der Anmeldung ist die Bestattungserlaubnis der ortlichen Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Brohl-Lützing.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhofen werden Grabfelder nur mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Regelungen aus Gründen der Sicherheit bzw. Standfestigkeit der Grabmale und eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Durchführung von Bestattungen. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

  • ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m
  • ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m
  • ab 1,51 m Höhe = 0,18 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 19

Grababdeckplatten

(1) Grababdeckungen/Grabplatten, die auf der Gesamtfläche oder einer Teilfläche der Grabstelle (Grabfläche) aufgebracht werden, sind aufgrund bodenphysikalischer/bodenkundlicher Untersuchungen auf dem Friedhof Brohl und auf dem neuen Teil des Friedhofs Lützing nur nach den folgenden Ausmaßen und Maßgaben (Verlängerung der Ruhezeit im Sinne des § 10 der Satzung) zulässig, um eine ordnungsgemäße Verwesungsfrist zu gewährleisten:

Maß der AbdeckungVerlängerung der Ruhezeit
100 %-ige Abdeckung der Grabflächeum 10 Jahre
51 %-ige bis 100 %-ige Abdeckung der Grabflächeum 5 Jahre

Auf dem alten Teil des Friedhofs Lützing sind Grababdeckungen/Grabplatten nicht zulässig.

(2) In Einzelfällen kann darüber hinaus bei Reihengräbern aus Bewirtschaftungsgründen die Aufbringung einer Ganz-/Teilabdeckung mit Verlängerung der Ruhezeit untersagt werden, wenn ansonsten nicht in ausreichendem Maße Flächen zur Anlegung von Reihengräbern vorgehalten werden können. (3) Die Grabstätten, die mit einer teilweisen Grababdeckung/Grabplatte versehen werden, sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (4) Das Aufbringen von Kies oder Splitt ist auf einer wasserdichten Unterlage nicht gestattet, wenn dadurch mehr als 50 % der Grabfläche abgedeckt wird. In diesen Fällen gelten Absatz 1 und 2 analog.

§ 20

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmälern

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstellen sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Aus der oben genannten Zeichnung müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Außerdem sind erforderlich:

a) Art der Grabstätte mit Grablage und Nummerb) Name des Verstorbenen oder Nutzungsberechtigtenc) Art des Grabmals oder sonstigen Anlagend) Maße (Länge, Breite, Höhe), auch aller Einzelteilee) Art des Werkstoffsf) vollständige Inschriftg) Name des Ausführenden.

Die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen wird versagt, wenn die zu errichtenden Anlagen den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechen.

(4) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist. (6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit der Genehmigung nicht übereinstimmende Anlagen sind zu entfernen oder zu ändern. Kommt der Nutzungsberechtigte/Verpflichtetetrotz schriftlicher Anordnung durch die Friedhofsverwaltung dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verpflichteten entfern den und nach drei Monaten entsorgen. (7) Der Beginn und das Ende der Arbeiten zur Errichtung eines Grabmals oder einer Grabeinfassung sind der Friedhofsverwaltung schriftlich oder mündlich anzuzeigen. (8) Firmenbezeichnungen)dürfen nicht angebracht werden. Ausnahmsweise kann auf der Rückseite des Grabsteins nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung die Anbringung einer Firmenbezeichnung erfolgen. Die Gröbe der Firmenbezeichnung darf max. 0,03m x 0,06m betragen.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe nach entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie überprüft, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 22

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Grabstelle gestellt hat (Verpflichte). Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist der Verantwortliche der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Wird der gleichzeitig ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Anordnung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen den ordnungsgemäßen Zustand wieder herstellen. Hierzu kann sie auch das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von zwei Wochen aufgestellt wird. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. (5) Für alle Schäden, die durch mangelhafte Gründung oder Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entstehen, haften die Nutzungsberechtigten bzw. Verpflichteten.

§ 23

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete/Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle abräumen zu halten. Lätt der Verpflichtete/Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Der Abbau und die Entfernung der Grabmale, der Fundamente, der Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen hat auf Kosten des Verpflichteten/Nutzungsberechtigten zu erfolgen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (gemäß § 9 BestG Verantwortlicher/Verpflichteter), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts, hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken sowie bei Pflanzen, Zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte/Verpflichtete) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte/Verpflichtete) nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt es, wenn die Friedhofsverwaltung einen Monat vorher durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld, hierauf hinweist.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweis auf der Grabstände einen Monat vorher zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb eines Monats seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanmtmachung und dem Hinweis auf der Grabstände oder dem Grabfeld auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 4 hinzuweisen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte/Verpflichtete) nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Wenn die Aufforderung nicht befolgt wird, ist die Friedhofsverwaltung zu seiner Aufbewährung nicht verpflichtet, im anderen Falle wird der Grabschmuck einen Monat lang aufbewahrt.

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihren verbleiben sollen, vor der Überführung auf den Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. Für Wertgegenstände, die einem Verstorbenen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.

§ 27

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der auf dem jeweiligen Friedhof vorhandenen Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu-standes der Leiche bestehen. (3) Ein würdiges Ausschmücken der Friedhofskapelle mit Grünschmuck und mit Kerzen ist erlaubt. Ausstattungsgegenstände sindrechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier in die Friedhofskapelle zu bringen und nach der Trauerfeier wieder zu entfernen. (4) Die über den üblichen Rahmen hinausgehende musikalische Umrahmung von Trauerfeiern bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

9. Schlußvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeiten und die Nutzungszeiten sowie die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen. (3) Abweichend von der Regelung im Absatz 2 enden die vor Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Nutzungsrechte mit einer Dauer von 35 Jahren (Friedhof Brohl), von 40 Jahren (Friedhof Lützing) und mehr Jahren zu dem seinerzeit festgesetzten Zeitpunkt. (4) Im übrigen gilt diese Satzung. (5) Bei Inbetriebnahme neuer Friedhofsteile und Belegungsfelder treten die Bestimmungen nach dieser Satzung voll in Kraft.

§ 29

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinaus gehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlösigkeit ihrer Bediensteten. (3) Soweit nach dieser Satzung mehrere Nutzungsberechtigte oder Pflegeberechtigte zu einer Leistung verpflichtet sind oder in Anspruch genommen werden können, haften diese als Gesamtschuldner.

§ 30

Ausnahmen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 18 Abs. 2 und 3),
  7. 7. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 1 und 2 mit Grababdeckungen versieht oder nicht entgegen § 19 Abs. 3 und 4 herrichtet oder bepflanzt,
  8. 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 4),
  9. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  10. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 21, 22 und 24),
  11. 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  12. 12. entgegen § 24 Abs. 7 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet,
  13. 13. Grabstätten vernachlüssigt (§ 25),
  14. 14. die Leichenhallen entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO festgesetzten Höhe geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

  1. 1. Friedhofssatzung der Gemeinde Brohl-Lützing vom 15. Dezember 1987
  2. 2. Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Brohl-Lützing vom 3. Mai 1988
  3. 3. Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Brohl-Lützing vom 30. September 1991
  4. 4. Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Brohl-Lützing vom 8. Januar 1996 5. Artikel 1 der Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) der Ortsgemeinde Brohl-Lützing vom 24. September 2001

Brohl-Lützing, den 29. Juli 2002

ORTSGEMEINDE BROHL-LÜTZING

Ripoll Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Diese Satzung gilt bei Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht jemand vor Ablauf dieser Frist die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Ortsgemeinde Brohl-Lützing unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Ist eine Rechtsverletzung fristgerecht geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Brohl-Lützing, den 29. Juli 2002

ORTSGEMEINDE BROHL-LÜTZINGgez. Ripoll

Ortsbürgermeisterin

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Zehnte Satzung

zur Änderung der Anlage (§ 1 = Gebührensätze) zur Satzung überdie Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Brohl-Lützingvom 25. September 2012

Der Gemeinderat Brohl-Lützing hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz -GemO- vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung und der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der zur Zeit geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, diehiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Brohl-Lützing vom 30.01.1987 i.d.F. der Neunten Änderungssatzung vom 25.10.2007 wirdwie folgt geändert und neugefasst:

I. Reihengrabstätten (einheitlich für alle Friedhöfe)

Überlassung einer Reihengrabstätte an Einheimischea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhefrist 15 Jahre)... 70,00 EURb) vom vollendeten 5.Lebensjahr (Ruhefrist = siehe Wahlgräber)... 180,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Die Gebühr beträgt für Einheimische

1.) auf dem Friedhof in Brohl (für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren )

a) eine Einzelgrabstätte – einfachfief -... 500,00 EURb) eine Einzelgrabstätte – doppeltief -... 600,00 EURc) eine Doppelgrabstätte – doppeltief -... 1.200,00 EURd) Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage – Urnenwand (1. Beisetzung) 500,00 EUR Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage – Urnenwand (2. Beisetzung) 200,00 EURe) Verschlusspalte an der Urnenwand (Kosten der Gravur in einheitlicher Farbe gehen zu Lasten der Antragsteller/-in) 150,00 EURf) Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage - Erdbestattung 300,00 EURg) Urnenwahlgrab in vorhandene Grabstätte 300,00 EURh) Urnengrab in den angelegten anonymen Urnenfeldern 600,00 EUR

2.) auf dem Friedhof in Niederlützingen

Alter Friedhofsteil – Nutzungsdauer/Ruhefrist = 40 Jahre (einfachfief)

a) eine Einzelgrabstätte... 500,00 EURb) eine Doppelgrabstätte ... 900,00 EURc) Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage 300,00 EUR

Neuer Friedhofsteil – Nutzungsdauer/Ruhefrist = 20 Jahrea) eine Einzelgrabstätte - einfachfief... 500,00 EURb) eine Einzelgrabstätte – doppeltief 600,00 EUR

c) eine Doppelgrabstätte - doppeltief...1.200,00 EUR
d) Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage – Urnenwand (1. Beisetzung)500,00 EUR
Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage – Urnenwand (2. Beisetzung)200,00 EUR
e) Verschlussplatte an der Urnenwand (Kosten der Gravur in einheitlicher Farbe gehen zu Lasten der Antragsteller/-in)150,00 EUR
f) Urnenwahlgrab in der festgesetzten Lage - Erdbestattung300,00 EUR
g) Urnenwahlgrab in vorhandene Grabstätte300,00 EUR
h) Urnengrab in den angelegten anonymen Urnenfeldern600,00 EUR

Ruhefrist bei Urnenbesetzungen für Brohl u. Niederlützingen = 20 Jahre

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) und b) erhoben. Eine kürzere Verlängerung des Nutzungsrechtes, und zwar mindestens für ein Jahr, ist möglich. Die Gebühr hierfür wird anteilig berechnet.

Laufende Nutzungsrechte an Mehrfachgrabstätten werden pro vorhandene Grabstätte als doppeltief nach II.1)b) abgerechnet.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Beerdigungsgebühren betragen einheitlich auf allen Friedhöfen (für Einheimische u. Ortsfremde):

  1. 1. bei Reihengräbern
für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre ...360,00 EUR
für Kinder bis 5 Jahre ...120,00 EUR
  1. 2. bei Wahlgräbern
für Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre ...NormalgräberTiefgräber
für Kinder bis 5 Jahre ...360,00 EUR450,00 EUR
für Kinder bis 5 Jahre ...120,00 EUR--
für eine Urnenbeisetzung -Wahlgrab oder Urnenwahlgrab -100,00 EUR--
  1. 3. Zu den unter Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Gebühren wird in folgenden Fällen ein Zuschlag erhoben:

a) Bei Beerdigungen an Samstagen i.H.v. = 30 %

b) Bei Beerdigungen an Sonn- u. Feiertagen = 100 %

V. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen u. Trauerhallen u.a. für die Friedhöfe in Brohl und Niederlützingen

1.) Für die Aufbewahrunga) einer Leiche für jeden angefangenen Tag ... 25,00 EURb) einer Urne für jeden angefangenen Tag ... 2,50 EUR

2.) Benutzung der Trauerhalle ... 90,00 EUR

3.) Gestellung einer Hilfskraft pro Stunde ... 33,87 EUR bzw. 36,83 EUR

VI. Sonstige Gebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungenwird ein Betrag erhoben i.H.v. ... 25,00 EUR

Artikel 2

Inkrafttreten

(1.) Diese Satzung tritt gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 GemO am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Brohl-Lützing, den 05. Oktober 2012

Ortsgemeinde Brohl-Lützing

Ripoll Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Diese Satzung gilt bei Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn nicht jemand vor Ablauf dieser Frist die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Brohl-Lützing unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Ist eine Rechtsverletzung fristgerecht geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Brohl-Lützing, den 05. Oktober 2012

Ortsgemeinde Brohl-Lützing

Ritboll Ortsbürgermeisterin