Friedhofsgebühren Burgbrohl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Burgbrohl · Rheinland-Pfalz · PLZ 56659

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.10.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Burgbrohl

F 1.1 731-01/202

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesender Ortsgemeinde Burgbrohl vom 16.03.2010

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Burgbrohl hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, diehiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich ...2 § 2 Friedhofszweck ...2 § 3 Schließung und Aufhebung ...3
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten ...3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ...3 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ...4
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...4 § 8 Särge ...5 § 9 Grabherstellung ...5 § 10 Ruhezeit ...5 § 11 Umbettungen ...5
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ...6 § 13 Reihengrabstätten ...7 § 13a Gemischte Grabstätten ...7 § 14 Wahlgrabstätten ...8 § 15 Urnengrabstätten ...9 § 16 Ehrengrabstätten ...10 § 17 Anonyme Urnengrabstätten ...10 § 18 Pflegefreie Grabstätten (Wiesengrabstätten) ...10
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ...10
  1. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften...10 § 21 Besondere Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Gräber (Wiesengrabstätten) ...11 § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen ...11 § 23 Standsicherheit der Grabmale ...12 § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ...12 § 25 Entfernen von Grabmalen ...12
  2. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ...13 § 27 Bepflanzung von Grabstätten...13 § 28 Vernachlässigte Grabstätten ...13
  3. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle ...14
  4. 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte ...14 § 31 Haftung ...14 § 32 Ordnungswidrigkeiten ...14 § 33 Gebühren ...15 § 34 Inkrafttreten ...15

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Burgbrohl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Friedhofsverwaltung ist die Gemeindeverwaltung Burgbrohl, 56659 Burgbrohl.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geh die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Wahltiefgräber müssen eine Tiefe von 2,50 m haben. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätten in der Urnenwande) Ehrengrabstättenf) Pflegefreie Grabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Einzelgrabstätten für anonyme Urnenbestattungen.

(3) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m Länge und 0,60 m Breite, Abstand 0,30 mb) Reihengraber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2,00 m Länge oder 2,30 m (je nach Gegebenheit in der Örtlichkeit) und 0,85 m Breit, Abstand 0,30 mc) Reihengrabstätten für Urnen 1,20 m oder 0,60 m Länge und 0,60 m oder 0,50 m Breite (je nach Gegebenheit in der Örtlichkeit), Abstand 0,30 md) Anonyme Urnen 0,50 m Lange und 0,50 m Breite, Abstand 0,40 me) Reihengrabstätten für pflegefreie Gräber erhalten die Maße von 2,0 m Länge und 0,85 m Breite. Der Abstand beträgt 0,30 m.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung mit bis zu zwei Aschen gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung der Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Abgabe eines Wahlgrabes darf nur erfolgen, wenn ein Sterbefall vorliegt. Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zur Zeit geltenden Gebühr, jeweils um mindestens zehn Jahre verlängert werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als Einzel-, Doppel- und Urnengräber auf dem alten Friedhofsteil in Burgbrohl und nur als Tiefgräber auf dem neuen Friedhofsteil in Burgbrohl vergeben. Sie sind nur in der Reihe zu vergeben. Ein Doppelgrab wird nur abgegeben, wenn der überlebende Ehegatte mindestens 55 Jahre alt ist. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig nicht zurückerstattet. (10) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Doppelgrabstätten 2,00 m oder 2,30 m (je nach Gegebenheit in der Örtlichkeit) Länge, 1,90 Breite, Abstand 0,30 mb) Einzelgrabstätten/Tiefgrabstätten 2,00 m oder 2,30 m (je nach Gegebenheit in der Örtlichkeit) Länge, 0,85 m Breite, Abstand 0,30 mc) Urnengrabstätten und für Verstorbene bis zum 5 Lebensjahr 1,20 m oder 0,60 m Länge, 0,60 m oder 0,50 m (je nach Gegebenheit in der Örtlichkeit) Breite, Abstand 0,30 m (11) Zugelassen werden durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung auch gemischte Grabstätten, in denen neben den bereits durch eine Erdbestattung belegte Gräber zusätzliche Beisetzungen von bis zu zwei Aschen bei Einzelgräber und bis zu vier Aschen bei Doppelgräber gestattet werden können. Die Dauer des Nutzungsrechtes richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung der Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten, (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. In Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden können bis zu vier Urnen (ohne Ummantelung) beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17

Anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Die anonymen Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzungen von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. (2) Die Pflege der Grabflächen in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.

§ 18

Pflegefreie Grabstätten

(1) Die pflegefreien Grabstätten sind Reihengrabstätten, die in besonderen Grabfeldern auf dem Friedhof in Burgbrohl liegen. Diese Grabfelder sind vollständig mit Rasen eingesät und werden ausschließlich von der Gemeinde gepflegt. Wegeanlagen und Pflanzbeete sind nicht vorgesehen. (2) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten auch für die pflegefreien Grabstätten. (3) Auf die gesonderten Gestaltungsvorschriften in § 21 wird verwiesen.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  1. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie)dürfen keine Sockel haben,
  2. 5. nicht zugelassen (mit Ausnahme von Lichtbildern in der Gröbe von 10 cm x 15 cm) sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(2) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher sein als 1,20 m (Einzelgrab/Tiefgrab/Doppelgrab) für Erwachsene und 0,70 m für Kinder und 0,70 m für Urnen. Die Breite soll bei Grabstellen für Erwachsene nicht mehr als 0,80 m (Einzelgrab/Tiefgrab) und 1,40 m (Doppelgrab) sein und bei Grabstellen für Kinder und für Urnen nicht mehr als 0,50 m betragen. Stelen sind bis zu 1,50 m zulässig.

Liegende Grabmäler, Grababdeckungen und Grabplatten sind nur zu 1/3 der Grabstätte zulässig, sodass 2/3 der Grabstätten offen bleiben. Bei Urnengrabstätten ist eine Vollabdeckung zulässig.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 21

Besondere Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Gräber

(1) Pflegefreie Gräber)dürfen nicht gartnerisch gestaltet werden. Sie werden nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Sie sind innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung mit einer Grabplatte zu versehen. Einfassungen sind nicht gestattet. (2) Auf den Grabstätten sind nur Grabplatten erlaubt, die eine Normgroße von 0,20 m x 0,30 m und eine Stärke von 0,12 m haben und ebenerdig liegen. Sie sind in das Erdreich so einzulassen, dass ihre Oberkante mit der Erdoberfläche abschiedt. Die Grabplatten sind mit einem 5 cm breiten Saumstein (Mahkante) zu versehen. (3) Als Material sind nur geschliffenes und nicht poliertes Hartgestein oder geschliffener und nicht polierter Marmor zugelassen. Ein als Behelfszeichen verwendetes Holzkreuz ist binnen 3 Monate nach der Bestattung zu entfernen. (4) Spätestens 3 Monate nach der Bestattung sind Kränze, Gestecke und Blumen von der Grabstelle zu entfernen. (5) Anpflanzungen auf und an der Grabstelle und das Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Vasen, Grablampen und Lichter, Pflanzschalen, Gestecke etc.) wird nicht gestattet.

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und pflegefreie Grabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten und den pflegefreien Grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen.

Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der pflegefreien Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 27

Bepflanzung von Grabstätten

Die Grabstätten mit Ausnahme der pflegefreien Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte, die nicht mehr nachweisbar sind, erlöschen nach 5 Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung. Für die Verlängerung gilt nur § 14 Abs. 6 dieser Satzung. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2),
  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
  2. 8. die besonderen Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Grabstätten (§ 21) nicht beachtet,
  3. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
  4. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 24),
  5. 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  6. 12. Grabstätten entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt bzw. herrichtet,
  7. 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  8. 14. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und der Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.02.1991 sowie erlassenen Änderungssatzungen zur Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Burgbrohl, den 16.03.2010 Ortsgemeinde Burgbrohl

Schneider Ortsbürgermeister

Veröffentlichung in der Olbrück-Rundschauvom 03.04.2013

Ausgabe 14/2013

Burgbrohl

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Burgbrohl vom 11.03.2013

Die Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Grunland-Pfalz (GemO) sowie dem § 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BstG) folgende der Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Fällige §§ erhalten eine neue Fassung bzw. werden wie folgt geändert:

1.10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre und bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Aschen 15 Jahre.

1.12 Abs. 1 (Allgemeines, Arten der Grabstätten)

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten
  • c) Urnengrabstätten in Reihengrabstätten und in der Urnenwand/Stele
  • d) Ehrengrabstätten
  • e) Pflegefreie Grabstätten

1.13 Abs. 1 (Reihengrabstätten)

Die Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

1.13 a Abs. 3 (Gemischte Grabstätten)

Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstätte richtete sich durch die Ruhezeit der ersten Bestattung.

1.14 Abs. 3, 10, 11 (Wahlgrabstätten)

Die Wahlgrabstätten werden als Einzel- und Doppelgräber auf dem ersten Friedhofsteil in Burgbrohl und nur als Tiefgräber auf dem ersten Friedhof in Burgbrohl vergeben. Sie sind nur in der Reihe zu vergeben. Ein Doppelgrab wird nur abgegeben, wenn der überlebende Ehegatte mindestens 55 Jahre alt ist.

1.15 Nr. c) Bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 1,20 m Länge und 0,60 m Breite, Abstand 0,30 m.

Zugelassen werden durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung auch gemischte Grabstätten, in denen neben den bereits durch eine Erdbestattung belegte Gräber zusätzliche Besetzungen von bis zu zwei Aschen bei Einzelgräber und bis zu drei Aschen bei Doppelgräber gestattet werden können. Die Dauer des Nutzungsrechtes richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung.

§ 15 (Urnengrabstätten)

(1) Aschen dürfen in einer Urnenreihengrabstätte und in einer Urnenwand/Stele beigesetzt werden.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätte, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Besetzung abgegeben werden.

(3) In einer Urnenreihengrabstätte können zusätzlich bis zu drei Aschen und in einer Urnenwand bis zu vier Aschen beigesetzt werden.

(4) Die Besetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung der Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 2

Die Änderungssatzung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Burgbrohl, den 11.03.2013

Ortsgemeinde Burgbrohl

Walter Schneider, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über:

  1. 1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
  2. 2. die Einberufung und die Tagesordnung von der Sitzung der Gemeinderat (§ 34 GemO) unbeschadet ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal geltend gemacht wird.

Wir weisen darauf hin, dass die Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Burgbrohl vom 11.03.2013 in der Zeit vom 03.04.2013 bis einschl. 12.04.2013 im Büro der Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal, 56651 Niederzissen, Kapellenstraße 12, Zimmer 121, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt wird.

2. Änderungssatzungzur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Burgbrohl vom

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie dem § 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BstG) folgende der Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Folgende §§ erhalten eine neue Fassung bzw. werden wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 ( Allgemeines, Arten der Grabstätten)

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten
  • c) Urnengrabstätten in Reihengrabstätten, in der Urnenwand/Stele und im Trauerbaumfeld
  • e) Ehrengrabstätten
  • f) Pflegefreie Grabstätten

§ 13 Abs. 1 (Reihengrabstätten)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet analoge Anwendung.

§ 15 Abs. 1(Urnengrabstätten)

(1) Aschen dürfen nur in einer Urnenreihengrabstätte, in einer Urnenwand/Stele und in einem Trauerbaumfeld beigesetzt werden.

§ 2

Die Änderungssatzung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Burgbrohl, den 15.10.2015 Ortsgemeinde Burgbrohl

Schneider Ortsbürgermeister

F 1.2 731-01/202

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Burgbrohl vom 16.03.2010

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ... 1

§ 2 Gebührenschuldner ... 1

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ... 1

§ 4 Inkrafttreten ... 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ... 3 I. Reihengrabstätten ... 3 II. Gemischte Grabstätten ... 3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ... 3 IV. Überlassung von Grabstätten an Auswärtige ... 4 V. Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle ... 4 VI. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren ... 4 VII. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen ... 4

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.12.2004 und den erlassenen Änderungssatzungen vom 22.05.2005, 13.07.2005, 09.02.2007 und 09.06.2009 außer Kraft.

Burgbrohl, den 16.03.2010 Ortsgemeinde Burgbrohl

Schneider Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 €
    • c) Urnenreihengrabstätten 200,00 €
    • d) Anonyme Urnenreihengrabstätte 200,00 €
    • e) Pflegefreie Reihengrabstätte 1.140,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Die zusätzlichen Beisetzungen mitbis zu zwei Urnen gemäß §§ 13 a und 14 Abs. 11 der Friedhofssatzung 300,00 €

und ab der dritten Urne (Doppelgräber) gemäß § 14 Abs. 11 der Friedhofssatzung nochmals 300,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Einzelgrabstätte 400,00 €
    • b) eine Tiefgrabstätte (Einzelgrabstätte für 2 Bestattungen) 565,00 €
    • c) Doppelgrabstätten 800,00 €
    • d) eine Urnengrabstätte mit einer Urne 300,00 €
    • e) eine Urnengrabstätte mit zwei Urnen 420,00 €
    • f) Urnengrab in der Urnenwand mit einer Urne 300,00 €
    • g) Urnengrab in der Urnenwand mit zwei Urnen 420,00 €
    • h) Urnengrab in der Urnenwand mit drei Urnen 540,00 €
    • i) Urnengrab in der Urnenwand mit vier Urnen 660,00 €
    • j) Urne in Urnenstele je 375,00 €
  1. 2. Verleihung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Beisetzungen je Jahr für
a) Einzelgrabstätte20,00 €
b) Doppelgrabstätte40,00 €
c) Tiefgrabstätte20,00 €
d) Urnengrabstätte mit einer Urne10,00 €
e) Urnengrabstätte mit zwei Urnen15,00 €
f) Urnengrab in der Urnenwand/Urnenstele mit einer Urne10,00 €
g) Urnengrab in der Urnenwand/Urnenstele mit zwei Urnen15,00 €
h) Urnengrab in der Urnenwand/Urnenstele mit drei Urnen20,00 €
i) Urnengrab in der Urnenwand mit vier Urnen25,00 €

IV. Für die Überlassung von Reihen- und Wahlgräbern an Auswärtige werden Sondervereinbarungen getroffen.

V. Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle

1. Nutzung der Leichenhalle160,00 €
2. Nutzung der Friedhofskapelle für Urnenbestattungen80,00 €

VI. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Die Gebühren für die Verschlussplatte werden gesondert in Rechnung gestellt.

VII. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen.

Veröffentlichung in der Olbrück-Rundschauvom 03.04.2013

Ausgabe 14/2013

Änderungssatzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Burgbrohl vom 11.03.2013

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 150,00 EUR
    • b) vom vollendeten 15. Lebensjahr ab 300,00 EUR
    • c) Urnenreihengrabstätte 200,00 EUR
    • d) Urnengrab in der Urnenwand bzw. Stele 300,00 EUR
    • e) Urnengräber mit Einfassung und Abdeckplatte 300,00 EUR
    • f) Abdeckplatte für UW Weiler bzw. Grab mit Abdeckung 96,00 EUR
    • g) Anonyme Urnenreihengrabstätte 200,00 EUR
    • h) Pflegefreie Reihengrabstätte 1.140,00 EUR

II. Gemischte Grabstätten und zusätzliche Urnenbeisetzungen

Die zusätzliche Beisetzung von 1 Urne zuzüglich der Verlängerungsgebühr bis auf 15 Jahre 150,00 EUR

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Einzelgrabstätte 450,00 EUR
    • b) eine Tiefgrabstätte 600,00 EUR
    • c) Doppelgrabstätte 900,00 EUR
  2. 2. Verleihung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Beisetzungen je volles Jahr für
    • a) Einzelgrabstätte auf 20 Jahre 20,00 EUR
    • b) Doppelgrabstätte auf 20 Jahre 40,00 EUR
    • c) Tiefgrabstätte auf 20 Jahre 20,00 EUR
    • d) Urnengrabstätte auf 15 Jahre 10,00 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

IV. Für die Überlassung von Reihen- und Wahlgräbern an Auswärtige werden Sondervereinbarungen getroffen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Nutzung der Leichenhalle 160,00 EUR
  2. 2. Nutzung der Friedhofskapelle für Urnenbestattungen 80,00 EUR

VI. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Die Gebühren für die Verschlussplatte werden gesondert in Rechnung gestellt.

VII. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burgbrohl, den 11.03.2013

Ortsgemeinde Burgbrohl

Walter Schneider, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über:

  1. 1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
  2. 2. die Einberufung und die Tagesordnung von der Sitzung der Gemeinderat (§ 34 GemO) unbeschadet ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal geltend gemacht wird.

Wir weisen darauf hin, dass die Änderungssatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Burgbrohl vom 11.03.2013 in der Zeit vom 03.04.2013 bis einschl. 12.04.2013 im Büro der Verbandsgemeindeverwaltung Brohltal, 56651 Niederzissen, Kapellenstraße 12, Zimmer 121, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt wird.

2. Änderungssatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Burgbrohl vom

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes s (KAG) folgende der Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird unter I. Reihengrabstätten um die Nr. 1 i) Urnengrab im Trauerbaumfeld 600,00 € ergänzt.

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Burgbrohl, den 15.10.2015 Ortsgemeinde Burgbrohl

Schneider Ortsbürgermeister