📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (1. Änderung Friedhofsgebührensatzung vom 24.06.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Niedergörsdorf – 1. Änderung vom 24.06.2026 mit Gebührenverzeichnis (Stand 2026)
Besch fuss GVS 24.06.2026 I 11 1 Or dnungsam Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und der gemeindeeigenen Trauerhallen auf kirchlichen Friedhöfen in der Gemeinde Niedergörsdorf (Friedhofsgebührensatzung) Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBI.1/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBI.1/25, [Nr. 27], S.1) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz — BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBI. 1/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBI. 1/2, [Nr. 9], S. 8), hat die Gemeinde Niedergörsdorf in ihrer Sitzung am 24. Juni 2026 folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde Niedergörsdorf betreibt die Friedhöfe in den Ortsteilen Altes Lager, Bochow, Dennewitz, Langenlipsdorf, Malterhausen, Mellnsdorf, Rohrbeck sowie die Trauerhallen auf den kirchlichen Friedhöfen in den Ortsteilen Blönsdorf, Dalichow, Danna, Eckmannsdorf, Kaltenborn, Kurzlipsdorf, Schönefeld, Seehausen und Wergzahna als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die lnanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage) (3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlenden Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (4) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten des Friedhofs erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner für Bestattungen ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungs-kosten zu tragen oder wer sich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat. (2) Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig. (3) Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner haften als Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner. (4) Werden besonders bare Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten, auch dann, wenn im Übrigen keine Gebührenpflicht besteht. Beschluss GVS 24.06.2026 (1)
§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofs-verwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage gesetzliche Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind nach der Erstellung des Gebührenbescheids innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zur Entrichtung fällig. Sie sind daher bis zur Fälligkeit zu entrichten oder ihre Entrichtung ist hinreichend sicherzustellen. (3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden. (4) 1st ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 5 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 6 lnkrafttreten
(1) Die 1. Anderung Friedhofsgebührensatzung tritt nach dem Tag ihrer Bekanntgabe im „Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorr in Kraft. Niedergörsdorf, 25. Juni 2026 Boßdorf Bürgermeisterin Beschluss GVS 24.06.2026 Anlage 1 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Niedergörsdorf für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in der Gemeinde Niedergörsdorf A. Benutzungsgebühte.n
- 1. Grabstättengebühren Nr Bezeichnung Gebuhr Kindergrabstätte 1.000,00 € Erdreihengrab 1.600,00 € Familienreihengrabstätte 2.500,00 € Urnengemeinschaftsgrabstätte 1.250,00 € Urnenreihengrabstätte 850,00 € Fluss des Lebens 2.300,00 € Alternative Begräbnisstätten 1.250,00 €
- 2. Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren Nr Bezeichnung Gebuhr Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nachkauf — Erdreihengrab pro Jahr 100,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nachkauf — Familienreihengrab pro Jahr 130,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nachkauf — Urnenreihengrab pro Jahr 60,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nachkauf - Fluss des Lebens pro Jahr 150,00 €
- 3. Trauerhallengebuhren Nr Bezeichnung Gebuhr Benutzung der Trauerhalle
- 4. Sonstige Benutzungsgebühren 55,00 € Nr Bezeichnung Gebuhr Beräumung Urnengrab 350,00 € Beräumung Familiengrab 1.400,00 € Beräumung Erdreihengrab 700,00 € a.xemattungsgebühren
- 1. Genehmigungsgebühren WItezeichnung Gebuhr Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmales 44,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung vom 16.03.2022) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Niedergörsdorf vom 16.03.2022
Friedhofssatzung der Gemeinde Niedergörsdorf
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/19, [Nr. 38]) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.November 2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Juni 2021 (GVBl. I/21, [Nr. 21]), hat die Gemeinde Niedergörsdorf in ihrer Sitzung am 9. März 2022 die folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Niedergörsdorf betreibt die Friedhöfe und Trauerhallen als öffentliche Einrichtungen.
(2) Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Niedergörsdorf in den Ortsteilen Altes Lager, Bochow, Dennewitz, Langenlipsdorf, Malterhausen, Mellnsdorf und Rohrbeck.
§ 2 – Zweckbestimmung
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Einwohner der Gemeinde Niedergörsdorf und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne und mit festem Wohnsitz sowie anderer verstorbener Personen bei besonderem berechtigtem Interesse. Ein Rechts-anspruch auf Bestattung aus besonderem berechtigtem Interesse besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen für die restliche Nutzungszeit bei Ein-tritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten, Urnengrabstätten oder Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhe bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Für alle kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Niedergörsdorf gelten nachfolgende Öffnungszeiten:
01.01. bis 28.02.: 08:00 bis 17:00 Uhr 01.03. bis 31.03.: 08:00 bis 18:00 Uhr 01.04. bis 30.04.: 08:00 bis 19:00 Uhr 01.05. bis 31.08.: 08:00 bis 20:00 Uhr 01.09. bis 30.09.: 08:00 bis 19:00 Uhr 01.10. bis 31.10.: 08:00 bis 18:00 Uhr 01.11. bis 30.11.: 08:00 bis 17:00 Uhr 01.12. bis 31.12.: 08:00 bis 16:30 Uhr
(2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen,
b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnung anderer verachtet oder verunglimpft werden können,
c) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,
d) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen; ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,
e) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; aus-genommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Niedergörsdorf und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden, außer auf Anweisung oder durch die Beschäftigten der Friedhofs-verwaltung,
h) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem biologisch nicht abbaubarem Material zu verwenden; ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen,
i) Abraum und Abfälle abzulagern,
j) zu rauchen oder alkoholische Getränke zu konsumieren,
k) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen,
l) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,
m) zu lärmen und zu spielen,
n) Hunde mit sich zu führen oder sonstige Tiere mitzubringen,
o) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung Stühle, Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufzustellen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Niedergörsdorf und sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzumelden.
(5) Die Gemeinde Niedergörsdorf kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung vereinbar sind.
§ 6 – Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde Niedergörsdorf, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(3) Gewerbetreibende haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachten.
(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Während der Bestattungen sind jegliche Arbeiten verboten; ausgenommen sind Arbeiten, die auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unbedingt not-wendig sind.
(5) Gewerbetreibende dürfen für zugelassene Arbeiten auf den Friedhöfen die Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen (in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht) befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf die allgemeine Schrittgeschwindigkeit nicht über-schreiten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeits-abschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut und bei Bedarf mit den Angehörigen den Ort und die Zeit der Bestattung fest.
(3) Bestattungen finden in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. An Sonnabenden erfolgt die letzte Bestattung bis 14.00 Uhr.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
Erd- und Feuerbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile, dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhezeit angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein.
§ 9 – Trauerhallen
(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Trauerhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Ausschmückung der Trauerhallen kann durch das jeweilige Bestattungsinstitut oder durch die Hinterbliebenen vorgenommen werden.
(3) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.
(4) Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken aus hygienischen Gründen bestehen.
(5) Für die Nutzung der kommunalen Trauerhallen ist eine Gebühr zu entrichten.
§ 10 – Ausheben und Schließen von Gräbern
(1) Die Gräber werden vom jeweiligen Bestattungsinstitut vorbereitet und geschlossen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Beim Aushub können Nachbargräber durch Überbauung mit geeignetem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet der Ausführende.
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt vom Erdoberflächenniveau bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,50 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
§ 11 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt mindestens 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unbegrenzt.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.
(3) Eine Umbettung von Urnen ist nur dann möglich, wenn diese noch nicht verrottet sind.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 – Einteilung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Reihen-, Kinder-, Urnen-, Familien-und alternative Gräber entsprechend der Friedhofspläne ausgewiesen und angelegt. Es wird in jedem Fall der Reihe nach beigesetzt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(3) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grab-stätten besteht nicht.
§ 14 – Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungs-rechtes (Nutzungszeit) mindestens der Ruhezeit entspricht.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grab-stätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen-folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungs-berechtigter.
(6) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.
(7) Bei der Aufgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes an der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Mindestruhefristen wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
(8) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass
a) eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist
b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Grabmals trägt der Nutzungsberechtigte.
(9) Das Nutzungsrecht (Nutzungszeit) wird einmalig für 15 Jahre bei Urnengrabstätten und 20 Jahre bei Reihengräber und Familiengrabstätten verliehen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nur auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung möglich. Der Antrag hat schriftlich und spätestens vier Wochen vor Ablauf der Nutzungszeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
(10) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.
(11) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofs-verwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
(12) Für Kindergrabstätten wird ein einmaliges Nutzungsrecht (Nutzungszeit) von 20 Jahren verliehen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur einmalig möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb muss schriftlich und innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Wenn die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihr Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechtes durch Bekanntmachung auf der Grabstätte angezeigt.
(17) Für alternative Grabstätten in Form einer Urnenbestattung wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) von 15 Jahren verliehen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nur auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung möglich. Der Antrag hat schriftlich und spätestens vier Wochen vor Ablauf der Nutzungszeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
§ 15 – Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungs-berechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren.
(4) Über die Wiederbelegung/Wiederverwendung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 16 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Das Reihengrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,00 m.
(3) Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
(4) Je Grabstätte kann nur ein Sarg bestattet werden.
(5) Bei Reihengrabstätten wird der Reihe nach bestattet.
(6) Zusätzliche Bestattungen von maximal zwei Urnen sind nur zwischen Sarg und Grabmal möglich. Eine Bestattung von Urnen auf den Särgen ist nicht gestattet.
(7) Bei einer zusätzlichen Bestattung von Urnen ist die jeweils längste Ruhefrist für das gesamte Grab zu wahren. Zu diesem Zweck ist die Gebühr für die Nutzungszeit zeitanteilig für das Reihengrab zu berechnen.
§ 17 – Familienreihengrabstätte
(1) Familiengräber sind Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Das Reihengrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 2,50 m.
(3) Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
(4) Je Grabstätte können zwei Särge bestattet werden.
(5) Bei Familienreihengrabstätten wird der Reihe nach bestattet.
(6) Die zusätzliche Bestattung von maximal zwei Urnen je Sarg ist möglich. Diese sind nur zwischen Sarg und Grabmal oder zwischen den Gräbern gestattet. Eine Bestattung von Urnen auf den Särgen ist nicht gestattet. (7) Bei jeder weiteren Bestattung ist die jeweils längste Ruhefrist der Grabstätte zu wahren. Die Berechnung der Gebühren erfolgt zeitanteilig für die Familienreihengrabstätte.
§ 18 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Grabstätte hat in der Regel eine Länge und Breite von 1,0 m.
(3) Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,25 m zu betragen.
(4) Zusätzlich bestattet werden können pro Urnenreihengrabstätte bis zu zwei Ascheurnen.
(5) Bei der zusätzlichen Bestattung einer Urne ist die letzte Ruhefrist zu wahren. Die Gebühr wird zeitanteilig für die verlängerte Nutzungszeit der Urnenreihengrabstätte berechnet.
§ 19 – Familienwahlgrabstätten
(1) Familienwahlgrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen. Die Lage der Grab-stätte kann vom Erwerber des Nutzungsrechtes innerhalb der zur Verfügung stehenden Grabstätten ausgewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Das Familienwahlgrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 2,50 m.
(3) Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen.
(4) Je Grabstätte können zwei Särge bestattet werden.
(5) Die zusätzliche Bestattung von maximal zwei Urnen je Sarg ist möglich. Diese sind nur zwischen Sarg und Grabmal oder zwischen den Gräbern gestattet. Eine Beisetzung von Urnen auf den Särgen ist nicht gestattet.
(6) Bei jeder weiteren Beisetzung ist die jeweils längste Ruhefrist der Familienwahlgrabstätte zu wahren. Die Berechnung der Gebühren erfolgt zeitanteilig für die verlängerte Nutzungszeit der Familienwahlgrabstätte.
§ 20 – Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten dienen der namenlosen Beisetzung von Ascheurnen im Rasenfeld. Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahre erworben.
(2) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Rasenfeld ist nicht zulässig.
(3) Anonyme Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Anonyme Urnengrabstätten haben eine Länge und Breite von 0,30 m. (5) Anonyme Urnengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten des Rasenfeldes der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet.
(6) Blumen, Kränze und Gebinde sind nicht auf der Beisetzungsfläche, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.
(7) Über die Wiederbelegung von Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 21 – Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten dienen der Beisetzung verstorbener Personen bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr. In Kindergrabstätten ist die Bestattung eines Sarges oder einer Urne möglich.
(2) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,80 m und eine Breite von 0,75 m.
§ 21 a
Alternative Grabstätte – „Fluss des Lebens“ – Friedhof Dennewitz
(1) Die alternative Grabstätte „Fluss des Lebens“ auf dem Friedhof in Dennewitz dient der Beisetzung von Ascheurnen. Eine anonyme Beisetzung ist möglich. Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahre erworben.
(2) Die Grabstätte kann in Form eines Findlings gekennzeichnet werden. Die Art des Steines, die Angaben auf dem Stein, sowie die Schriftform und Farbe sind vorgegeben. Eine Abweichung ist nicht zulässig. Inschrift: aufgesetzt, Bronzeschriftzug „Siehler“ Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum als Jahreszahlen
(3) Die Grabstätte hat eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m.
(4) Je Grabstätte können bis zu zwei Ascheurnen bestattet werden.
(5) Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Blumen, Gestecke und sonstiger Grabschmuck sind nicht gestattet.
§ 21b – Alternative Grabstätte – Langenlipsdorf
(1) Die alternative Grabstätte auf dem Friedhof in Langenlipsdorf (Klinkerwand) dient der Beisetzung von Ascheurnen. Eine anonyme Beisetzung ist möglich. Das Nutzungsrecht wird für 15 Jahre erworben.
(2) Optional kann eine Schriftplatte angebracht werden. Dabei sind folgende Vorgaben einzuhalten: Maße
20 x 35 x 2 cm Material Nero Impala - 2 Lochbohrungen und Rosetten zur Wandbefestigung Inschrift vertieft, gestrahlt, farbig lichtgrau ausgelegt Keine Ornamente – Schriftart wählbar
(3) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Rasenfeld ist nicht zulässig. (4) Alternative Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(5) Alternative Grabstätten haben eine Länge und Breite von 0,30 m.
(6) Alternative Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten des Rasenfeldes der Anlage ist nicht gestattet.
(7) Blumen, Kränze und Gebinde sind nicht auf der Beisetzungsfläche, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.
(8) Über die Wiederbelegung von Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 22 – Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
(1) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besondere Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber.
(2) Für die Unterhaltung und Pflege ist die Gemeinde Niedergörsdorf verantwortlich.
(3) Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzungen und anderer Gegenstände, die einer einheitlichen Gestaltung entgegen-stehen sind unzulässig.
V. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 23 – Allgemeiner Grundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
§ 24 – Grabmalantrag/Zustimmung
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Nutzungsberechtigten bzw. eines Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich der Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke
Sockel:
Material, Höhe, Breite, Dicke
Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Dicke
Einfassung: Material, Länge, Höhe, Dicke, Gesamtlänge und Gesamtbreite
Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z. B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe.
(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
Der Anzeige sind Errichtungs- bzw. Veränderungszeichnungen in einem geeigneten Maßstab beizufügen. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab beizufügen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
(6) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung und gegen das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt hat.
§ 25 – Aufstellen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 6 Abs. 1 - 3 dieser Ordnung errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die „Technische Anleitung Grabmal“ anzuwenden.
(3) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Technik vorzu-nehmen. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Grabmale sind einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern, umzulegen oder zu entfernen. Es gilt die „Technische Anleitung Grabmal“. Für die Standfestigkeitsprüfung ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
(5) Beanstandungen zur Standsicherheit oder zu anderen Mängeln sind durch Vermerke an den Gräbern zu kennzeichnen. Dies geschieht mittels eines Aufklebers, der gut sichtbar befestigt werden muss. (6) Für alle neu errichteten, wiederversetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 6 Abs. 1 und 2 dieser Ordnung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend der Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderun-gen vorgenommen wurden. Die Dokumentation und Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind der Friedhofsverwaltung zu überlassen.
§ 26 – Grabeinfassungen
(1) Für bestimmte Grabfelder behält sich die Friedhofsverwaltung bei Verleihung des Nutzungsrechts die Errichtung von Grabeinfassungen vor.
(2) Auf allen übrigen Grabfeldern sind Einfassungen aus Naturstein in der Stärke von 0,04 m – 0,06 m durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag aufzustellen. Andere Arten von Einfassungen sind nicht gestattet.
§ 27 – Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage aufzubewahren.
(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 28 – Gestaltung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitbarem Naturstein, Beton, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Denkmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Kunststoffe sind nicht zulässig. Die Grabmale sind so herzu-stellen, dass von ihnen keine Gefahr ausgehen kann.
(2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m; 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 m bis zu 1,50 m und 0,18 m ab einer Höhe von 1,50 m. Liegende Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 0,10 m aufweisen oder als Tafel von mindestens 0,03 m Stärke auf einem Sockel fest montiert sein. Auf jede Grabstätte darf nur ein Grabstein gestellt bzw. gelegt werden. Die Gemeinde Niedergörsdorf kann auf Grund der erforderlichen Standsicherheit weitere Anforderungen verfügen.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
§ 29 – Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofs-verwaltung einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechtes nur mit schriftlicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, Familiengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten sowie Familienwahlgrabstätten oder bei keinem Neuerwerb des Nutzungs-rechtes nach § 11 oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes an Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungs-berechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, Familiengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten sowie Familienwahlgrabstätten ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen, wenn kein Nutzungsberechtigter bekannt sein sollte. Die Beräumung der Grabstätte ist dann öffentlich am Grab über einen Zeitraum von 3 Monaten bekannt zu machen. Sollte sich innerhalb dieser 3 Monate kein Nutzungsberechtigter melden, wird ohne weitere Maßnahmen die Beräumung angeordnet und ebenfalls öffentlich am Grab bekannt gegeben. Nach Ablauf eines weiteren Monats kann das Grab durch die Friedhofsverwaltung beräumt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage länger als 3 Monate aufzubewahren. Nach dieser Frist gehen Grabmal und/oder bauliche Anlage entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Niedergörsdorf über. VI. Herrichtung, Bepflanzung, Pflege und Unterhaltung der Gräber
§ 30 – Gärtnerische Grabgestaltung und –pflege
(1) Zur Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet. Nutzungsberechtigte können geeignete Personen beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen. Grabstätten sind, soweit die Witterung dies zulässt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten.
(2) Grabbeete sind auf dem gleichen Niveau wie die vorhandenen Gräber und in angepasster Weise zum angrenzenden Gelände herzurichten.
(3) Die Grabpflanzungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den weiteren Grabflächen stehen. Die Bepflanzung darf nur so erfolgen, dass andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden sowie jegliche Behinderungen bei Bestattungen in Nachbargräbern ausgeschlossen werden können. Die Bepflanzung ist nur innerhalb der Grabeinfassung gestattet.
(4) Die Gehölzhöhe darf 1,20 m nicht überschreiten. Der Bewuchs in der Breite darf keine Beeinträchtigung für das Nachbargrab oder öffentliche Wege darstellen. Bei Beeinträchtigungen der Nachbargräber oder Überschreitung der Gehölzhöhe ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Gehölze oder Teile der Gehölze entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.
(5) Bänke oder andere Sitzmöglichkeiten werden nur durch die Friedhofsverwaltung aufgestellt.
(6) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, Gießkannen oder andere Gartengeräte dürfen nicht an den Grabstätten gelagert werden.
(7) Die Verwendung von Herbiziden, Fungiziden und Pestiziden ist nicht erlaubt.
(8) Die Friedhofsverwaltung darf die abgelegten Blumen, Gedecke, Schalen usw. nach eigenem Ermessen entfernen.
§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege
Wird ein Grab oder eine Grabanlage nicht ordnungsgemäß und regelmäßig gepflegt oder wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet, hat der Nutzungsberechtigte das Grab innerhalb einer gesetzten Frist nach schriftlicher Aufforderung in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt werden. VII. Schlussbestimmungen
§ 32 – Haftung
Der Gemeinde Niedergörsdorf obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Haftung ist nur in den Fällen der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes möglich.
§ 33 – Gebühren
(1) Die Gemeinde Niedergörsdorf erhebt gemäß der Friedhofsgebührensatzung in der jeweilig gültigen Fassung Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen.
(2) Die Gemeinde Niedergörsdorf erhebt gemäß der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung Gebühren für die Genehmigungsverfahren für Grabmale und Grabeinfassungen.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Vorschriften des § 5 Abs. 3 dieser Ordnung nicht Folge leistet,
b) gegen die Vorschriften des § 6 dieser Ordnung verstößt,
c) gegen § 8 dieser Ordnung verstößt, in dem er Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
d) gegen §§ 23, 24 dieser Ordnung verstößt, in dem er Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungselemente ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert bzw. bei der Aufstellung eines Grabmales dieses nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt,
e) gegen § 27 dieser Ordnung verstößt, in dem er Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält, f) gegen § 30 dieser Ordnung verstößt, in dem er die Grabpflege vernachlässigt.
(2) Der Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.
§ 35 – Übergangsvorschrift
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Niedergörsdorf bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften.
§ 36 – Inkrafttreten
(1) Die Friedhofssatzung tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung im „Amtsblatt für die Gemeinde Niedergörsdorf“ in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
a) die „Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Niedergörsdorf“ vom 28.10.2015
b) die 1. Änderungssatzung der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Niedergörsdorf vom 07.09.2016 c) die 2. Änderungssatzung der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Niedergörsdorf vom 19.04.2019
Niedergörsdorf, 16. März 2022
Boßdorf Bürgermeisterin
-Siegel-
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Niedergörsdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!