Friedhofsgebühren Luckenwalde 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Luckenwalde · Brandenburg · PLZ 14943

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​‍ der Luckenwalde, Stadt

1/3 gültig ab 01.01.2021

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Luckenwalde vom 17.12.2013 in der Fassung der 3. Änderung vom 09.10.2020

• Satzung unterzeichnet am 17.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nummer 34/2000, Seiten 24 bis 27, Beschlussvorlagen-Nummer B-5548/2013/2 • Satzung – 1. Änderung unterzeichnet am 17.10.2018, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nummer 20/2018, Seiten 4 bis 5, Beschlussvorlagen-Nummer B-6393/2018, Änderung: Gebührentarif gemäß § 1 • Satzung – 2. Änderung unterzeichnet am 11.12.2019, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nummer 31/2019, Seiten 4 bis 5, Beschlussvorlagen-Nummer B-7055/2019, Änderungen: Gebührentarif - I. Nummer 4 und IV. Nummer 1 ergänzt • Satzung – 3. Änderung unterzeichnet am 09.10.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nummer 22/2020, Seiten 11 bis 12, Beschlussvorlagen-Nummer B-7130/2020, Änderungen: Gebührentarif gemäß § 1

Inhalt

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Stundung der Gebühren

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Gebührentarif gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Luckenwalde gültig ab 01.01.2021

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für Bestattungen auf den Friedhöfen, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die

Verleihung von Grabnutzungsrechten und für die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf

den eigenen oder von der Stadt Luckenwalde verwalteten Friedhöfen sowie für die

Inanspruchnahme damit zusammenhängender besonderer sonstiger Leistungen der Stadt

Luckenwalde werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben, die in der Anlage festgesetzt

sind.

(2) Der in der Anlage festgesetzte Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer die Bestattungskosten zu tragen hat,

b) wer die Gebührenpflicht der Stadt Luckenwalde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,

c) derjenige, der Anträge auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen stellt zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder

einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der

die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

2/3

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Stundung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Stadt Luckenwalde

(§ 2 Abs. 1 b). In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden

müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.

(2) Die Gebühren werden 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Anlage

Gebührentarif gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Luckenwalde gültig ab 01.01.2021

Die nachfolgenden Gebühren gelten für die kommunalen Friedhöfe in Luckenwalde „Waldfriedhof“ und Friedhof „Vor dem Jüterboger Tor“ sowie im Ortsteil Kolzenburg.

  1. 1. Bestattungsgebühren
  2. 1.1. Ausheben und Schließen der Gruft
    • a) Erdbestattung Erwachsene

408,00 EUR

b) Kinder (bis 5 Jahre)

157,00 EUR

c) Urnen

117,00 EUR

  1. 1.2. Kapellenbenutzung

a) Kapellenbenutzung

127,00 EUR

b) Nutzung der Trauerhalle in Kolzenburg

28,00 EUR

  1. 1.3. Bereitstellung der Platte an der Urnenwand

769,00 EUR

  1. 1.4. Namenskennung neue Urnengemeinschaftsanlage Waldfriedhof lt. Rechnung des Beauftragten
  1. 2. Nutzungsgebühren
    • a) Erdeinzel- und Erdeinzelkindergrabstätte (ab.6.Lj.) 25 Jahre

816,00 EUR

b) Erdeinzelwahlgrabstätte

25 Jahre

1.223,00 EUR

c) Erddoppelwahlgrabstätte

25 Jahre

2.447,00 EUR

d) Mehrstellige Wahlgrabstätte

25 Jahre

2.936,00 EUR

e) Erdeinzelkindergrabstätte (bis 5.Lj.)

20 Jahre

431,00 EUR

f) Urneneinzelgrabstätte

25 Jahre

212,00 EUR

g) Kleine Urnenwahlgrabstätte

25 Jahre

294,00 EUR

h) Große Urnenwahlgrabstätte

25 Jahre

636,00 EUR

i) Urnengemeinschaftsanlage

25 Jahre

650,00 EUR

j) Urnenwand

25 Jahre

715,00 EUR

k) Baumbestattung

25 Jahre

843,00 EUR

l) Erdgemeinschaftsanlage

25 Jahre

1.667,00 EUR

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nachkauf
    • a) Erdeinzel- und Erdeinzelkindergrabstätte (ab 6.Lj.) pro Jahr

33,00 EUR

b) Erdeinzelwahlgrabstätte

pro Jahr

49,00 EUR

c) Erddoppelwahlgrabstätte

pro Jahr

98,00 EUR

d) Mehrstellige Wahlgrabstätte

pro Jahr

117,00 EUR

e) Erdeinzelkindergrabstätte (bis 5.Lj.)

pro Jahr

22,00 EUR

f) Urneneinzelgrabstätte

pro Jahr

8,00 EUR

g) Kleine Urnenwahlgrabstätte

pro Jahr

12,00 EUR

h) Große Urnenwahlgrabstätte

pro Jahr

25,00 EUR

j) Urnenwand

pro Jahr

28,00 EUR

k) Baumbestattung

pro Jahr

33,00 EUR

l) Erdgemeinschaftsanlage

pro Jahr

65,00 EUR

3/3

  1. 4. Verwaltungsgebühren
  2. 4.1. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten

21,00 EUR

  1. 4.2. Genehmigung für Grabmalanträge

23,00 EUR

  1. 5. Sonstige Gebühren
  2. 5.1. Umbettungen
    • a) Erdbestattung Erwachsene

lt. Rechnung des Beauftragten

b) Erdbestattung Kinder

lt. Rechnung des Beauftragten

c) Urnen

234,00 EUR Bei beschädigten Urnen werden die Urnenkapsel und zusätzliche Leistungen gesondert berechnet.

  1. 5.2. Ausbettungen
    • a) Erdbestattung Erwachsene

lt. Rechnung des Beauftragten

b) Erdbestattung Kinder

lt. Rechnung des Beauftragten

c) Urnen

117,00 EUR Bei beschädigten Urnen werden die Urnenkapsel und zusätzliche Leistungen gesondert berechnet.

  1. 5.3. Übersenden der Urne zur Beisetzung auf auswärtigen Friedhöfen

51,00 EUR

plus bare Auslagen

  1. 5.4. Grabeinfassungen Urnengrabstätte Feld D und UH1 Waldfriedhof Einfassung aus Natursteinpflaster

26,00 EUR

Gebuehrenordnung

Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde

  1. 29. Jahrgang – 730. Ausgabe Mittwoch, 17. Juni 2020 Nummer 14 – Woche 25

Inhalt

Seite Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Luckenwalde

Einladung 13. ordentliche öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde - Wahlperiode 2019 – 2024 am 23. Juni 2020

Sonstige öffentliche Bekanntmachung

Evangelische Kirchengemeinde Luckenwalde Gebührensatzung für den evangelischen Friedhof „Vor dem Baruther Tor“

Amtsblatt 17. Juni 2020 Nummer 14 - Seite 2 für die Stadt Luckenwalde

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Luckenwalde

Einladung 13. ordentliche öffentliche/nicht öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde - Wahlperiode 2019 - 2024

Sitzungstermin: Dienstag, 23.06.2020 Sitzungsbeginn: 18:30 Uhr Sitzungsort: Stadttheater Luckenwalde, Grünstraße 14, 14943 Luckenwalde - Eingang Theaterstraße Tagesordnung: I. ÖFFENTLICHER TEIL: 1 . Eröffnung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Anwesenheit

2 . Einwohnerfragestunde

3 . Einwendungen gegen die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung vom 09.06.2020

4 . Feststellung der Tagesordnung

5 . Beschlussvorlagen

  1. 5.1. . Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 44/2019 "Lidl-Markt Schützenstraße" B-7104/2020
  2. 5.2. . Satzungsbeschluss zur "Ergänzungssatzung Rieselmeister-Gehöft Berkenbrücker Chaussee" B-7107/2020
  3. 5.3. . Abberufung sachkundiger Einwohner und Berufung sachkundige Einwohnerin - Finanzausschuss B-7111/2020
  4. 5.4. . Beauftragung der SBL als zentrale Beschaffungsstelle für die Strom- und Gasbelieferung der städtischen Einrichtungen B-7112/2020
  5. 5.5. . Freier Eintritt im Freibad Elsthal und im HeimatMuseum in den Sommerferien für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre B-7114/2020
  6. 5.6. . Konzept zur Gedenk- und Erinnerungskultur der Stadt Luckenwalde A-7015/2020/1
  7. 5.7. . Gegen Pachterhöhungen für kommunale Garagen in Luckenwalde - Fraktion DIE LINKE/BV A-7017/2020
  8. 5.8. . Kostenloses Kultur- und Freizeitangebot für alle Bürgerinnen und Bürger von Luckenwalde - Fraktion DIE LINKE/BV A-7018/2020 6 . Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung
  1. 6.1. . Anfrage zu Umwelteinflüssen biologisch abbaubarer Urnen - Fraktion DIE LINKE/BV F-7021/2020
  2. 6.2. . Anfrage Stromversorgung - Fraktion DIE LINKE/BV F-7022/2020
  3. 6.3. . Anfrage Städtepartnerschaft Bad Salzuflen - Fraktion DIE LINKE/BV F-7023/2020 7 . Informationen der Verwaltung

8 . Informationen des Vorsitzenden

Amtsblatt 17. Juni 2020 Nummer 14 - Seite 3 für die Stadt Luckenwalde

II. NICHT ÖFFENTLICHER TEIL:

9 . Einwendungen gegen die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der Sitzung vom 09.06.2020

10 . Feststellung der Tagesordnung

11 . Beschlussvorlagen

11.1 . Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 43/2016 "Am Färberweg" B-7083/2020 11.2 . Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 44/2019 "Lidl-Markt Schützenstraße" B-7106/2020 11.3 . Vergabe von Planungsleistungen für die Akademie für Gesundheitsberufe - Freianlagen B-7113/2020 11.4 . Beschluss über die Vergabe der Schulbuchlieferung im Schuljahr 2020/21 B-7115/2020 12 . Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung

13 . Informationen der Verwaltung

14 . Informationen des Vorsitzenden

Elisabeth Herzog-von der Heide Bürgermeisterin

2020-06-15

Amtsblatt 17. Juni 2020 Nummer 14 - Seite 4 für die Stadt Luckenwalde

Sonstige öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeindekirchenrat der evangelischen Kirchengemeinde Luckenwalde hat am 13.05.2020 die Gebührensatzung für den evangelischen Friedhof "Vor dem Baruther Tor" aktualisiert. Die Gebührensatzung ist Bestandteil der Friedhofssatzung des evangelischen Friedhofs "Vor dem Baruther Tor".

Für den Gemeindekirchenrat: Steinker

Gebührensatzung für den evangelischen Friedhof „Vor dem Baruther Tor“ (ab 01.07.2020 )

  1. 1. Bestattungsgebühr Erdbeisetzung 460,00 € Kindererdbeisetzung (bis 5 Jahre) 150,00 € Urnen 125,00 € Kapellenbenutzung 145,00 € Stille Beisetzung (Kapellenbenutzung) 70,00 € Umbettung Urne 230,00 € Ausbettung Urne 115,00 € Zusatzgebühren lt. Rechnung Wochenendzuschlag (ab freitags 15.00 Uhr) 100,00 €
  1. 2. Nutzungsgebühren Erdwahl- und Urnengrabstellen Erdwahlstelle einfach (25 Jahre) 1 250,00 € Erdwahlstelle doppel (25 Jahre) 2 500,00 € Kindererdeinzelstätte (25 Jahre) 625,00 € Urneneinzelstelle (20 Jahre) 320,00 € Urnengrabstelle 2 Urnen (20 Jahre) 380,00 € Urnengrabstelle 2 Urnen (20 Jahre) besonderer Lage 680,00 € Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre) mit Namensnennung 850,00 €

Ausgleichsgebühr für Erdwahlstelle einfach, wenn die Ruhefrist die laufende Nutzungszeit überschreitet 25,80 € / Jahr Ausgleichsgebühr für Urneneinzelstelle, wenn die Ruhefrist die laufende Nutzungszeit überschreitet 15,00 € / Jahr

  1. 3. Grabstellengebühr (inklus. Bestattungsgebühr, Kapellenbenutzung, Pflege der Grabstätte für die gesamte Ruhezeit, ohne Wochenendzuschlag für die Beisetzung) Ruhewiese (Erdgemeinschaftsanlage, 25 Jahre; ohne Grabstein/ Steingravur) 3115,00 € Partnerallee (Erdgemeinschaftsanlage für Paare, 25 Jahre; ohne Grabstein/ Steingravur) 3.415,00 € für jeweils eine Beisetzung Erinnerungsgarten (Urnengemeinschaftsanlage, 20 Jahre, mit Steingravur) 1.490,00 € Partnergarten (Urnendoppelstelle; 20 Jahre; ohne Grabstein/Steingravur) 1.750,00 € für erste Beisetzung, für zweite Beisetzung anteiliger Nachkauf Baumbestattung, (Urneneinzelstelle 20Jahre, ohne Stein/ Steingravur) 1.070,00 €

Herausgeber: Stadt Luckenwalde, Die Bürgermeisterin, Markt 10, 14943 Luckenwalde Das Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde kann an der Bürgerinformation im Rathausfoyer, Markt 10, in der Theaterstraße 16 d, in der Stadtbibliothek, Bahnhofsplatz 5 sowie in der Touristinformation Luckenwalde, Markt 11 abgeholt werden und steht im Internet unter www.luckenwalde.de/Amtsblatt zum Download zur Verfügung. Es erscheint in der Regel einmal im Monat.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

gültig ab 01.01.2021

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Luckenwalde vom 17.12.2013 in der Fassung der 3. Änderung vom 09.10.2020

• Satzung unterzeichnet am 17.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nummer 34/2000, Seiten 24 bis 27, Beschlussvorlagen-Nummer B-5548/2013/2 • Satzung – 1. Änderung unterzeichnet am 17.10.2018, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nummer 20/2018, Seiten 4 bis 5, Beschlussvorlagen-Nummer B-6393/2018, Änderung: Gebührentarif gemäß § 1 • Satzung – 2. Änderung unterzeichnet am 11.12.2019, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nummer 31/2019, Seiten 4 bis 5, Beschlussvorlagen-Nummer B-7055/2019, Änderungen: Gebührentarif - I. Nummer 4 und IV. Nummer 1 ergänzt • Satzung – 3. Änderung unterzeichnet am 09.10.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Luckenwalde Nummer 22/2020, Seiten 11 bis 12, Beschlussvorlagen-Nummer B-7130/2020, Änderungen: Gebührentarif gemäß § 1

Inhalt

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Stundung der Gebühren

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Gebührentarif gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Luckenwalde gültig ab 01.01.2021

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für Bestattungen auf den Friedhöfen, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die

Verleihung von Grabnutzungsrechten und für die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf

den eigenen oder von der Stadt Luckenwalde verwalteten Friedhöfen sowie für die

Inanspruchnahme damit zusammenhängender besonderer sonstiger Leistungen der Stadt

Luckenwalde werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben, die in der Anlage festgesetzt

sind.

(2) Der in der Anlage festgesetzte Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer die Bestattungskosten zu tragen hat,

b) wer die Gebührenpflicht der Stadt Luckenwalde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,

c) derjenige, der Anträge auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen stellt zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder

einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der

die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Stundung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Stadt Luckenwalde

(§ 2 Abs. 1 b). In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden

müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.

(2) Die Gebühren werden 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Anlage

Gebührentarif gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Luckenwalde gültig ab 01.01.2021

Die nachfolgenden Gebühren gelten für die kommunalen Friedhöfe in Luckenwalde „Waldfriedhof“ und Friedhof „Vor dem Jüterboger Tor“ sowie im Ortsteil Kolzenburg.

  1. 1. Bestattungsgebühren
  2. 1.1. Ausheben und Schließen der Gruft
    • a) Erdbestattung Erwachsene

408,00 EUR

b) Kinder (bis 5 Jahre)

157,00 EUR

c) Urnen

117,00 EUR

  1. 1.2. Kapellenbenutzung

a) Kapellenbenutzung

127,00 EUR

b) Nutzung der Trauerhalle in Kolzenburg

28,00 EUR

  1. 1.3. Bereitstellung der Platte an der Urnenwand

769,00 EUR

  1. 1.4. Namenskennung neue Urnengemeinschaftsanlage Waldfriedhof lt. Rechnung des Beauftragten
  1. 2. Nutzungsgebühren
    • a) Erdeinzel- und Erdeinzelkindergrabstätte (ab.6.Lj.) 25 Jahre

816,00 EUR

b) Erdeinzelwahlgrabstätte

25 Jahre

1.223,00 EUR

c) Erddoppelwahlgrabstätte

25 Jahre

2.447,00 EUR

d) Mehrstellige Wahlgrabstätte

25 Jahre

2.936,00 EUR

e) Erdeinzelkindergrabstätte (bis 5.Lj.)

20 Jahre

431,00 EUR

f) Urneneinzelgrabstätte

25 Jahre

212,00 EUR

g) Kleine Urnenwahlgrabstätte

25 Jahre

294,00 EUR

h) Große Urnenwahlgrabstätte

25 Jahre

636,00 EUR

i) Urnengemeinschaftsanlage

25 Jahre

650,00 EUR

j) Urnenwand

25 Jahre

715,00 EUR

k) Baumbestattung

25 Jahre

843,00 EUR

l) Erdgemeinschaftsanlage

25 Jahre

1.667,00 EUR

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nachkauf
    • a) Erdeinzel- und Erdeinzelkindergrabstätte (ab 6.Lj.) pro Jahr

33,00 EUR

b) Erdeinzelwahlgrabstätte

pro Jahr

49,00 EUR

c) Erddoppelwahlgrabstätte

pro Jahr

98,00 EUR

d) Mehrstellige Wahlgrabstätte

pro Jahr

117,00 EUR

e) Erdeinzelkindergrabstätte (bis 5.Lj.)

pro Jahr

22,00 EUR

f) Urneneinzelgrabstätte

pro Jahr

8,00 EUR

g) Kleine Urnenwahlgrabstätte

pro Jahr

12,00 EUR

h) Große Urnenwahlgrabstätte

pro Jahr

25,00 EUR

j) Urnenwand

pro Jahr

28,00 EUR

k) Baumbestattung

pro Jahr

33,00 EUR

l) Erdgemeinschaftsanlage

pro Jahr

65,00 EUR

  1. 4. Verwaltungsgebühren
  2. 4.1. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten

21,00 EUR

  1. 4.2. Genehmigung für Grabmalanträge

23,00 EUR

  1. 5. Sonstige Gebühren
  2. 5.1. Umbettungen
    • a) Erdbestattung Erwachsene

lt. Rechnung des Beauftragten

b) Erdbestattung Kinder

lt. Rechnung des Beauftragten

c) Urnen

234,00 EUR Bei beschädigten Urnen werden die Urnenkapsel und zusätzliche Leistungen gesondert berechnet.

  1. 5.2. Ausbettungen
    • a) Erdbestattung Erwachsene

lt. Rechnung des Beauftragten

b) Erdbestattung Kinder

lt. Rechnung des Beauftragten

c) Urnen

117,00 EUR Bei beschädigten Urnen werden die Urnenkapsel und zusätzliche Leistungen gesondert berechnet.

  1. 5.3. Übersenden der Urne zur Beisetzung auf auswärtigen Friedhöfen

51,00 EUR

plus bare Auslagen

  1. 5.4. Grabeinfassungen Urnengrabstätte Feld D und UH1 Waldfriedhof Einfassung aus Natursteinpflaster

26,00 EUR

Friedhofssatzung

gültig ab 01.01.2020 Friedhofssatzung der Stadt Luckenwalde vom 17.12.2013 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.12.2019 Lfd. Nr. Datum (der Unterzeich­ nung) Fundstelle Amtsblatt Beschluss-Nr. Änderungen 17.12.2013 Nr. 34/2013 S. 9 – 24 B-5547/2013/1 11.12.2019 Nr. 31/2019 S. 4 B-7054/2019/1

§ 17 Absätze 1 und 4 geändert

Inkrafttreten neu I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Luckenwalde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Waldfriedhof, Straße des Friedens 49 in Luckenwalde Friedhof „Vor dem Jüterboger Tor“, Jüterboger Tor in Luckenwalde Friedhof im Ortsteil Kolzenburg

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Luckenwalde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Luckenwalde oder ihrer Ortsteile Kolzenburg bzw. Frankenfelde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimm­ ten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen regelt das Brandenburgische Be­ stattungsgesetz § 27. (2) Auf den Friedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch für einzelne Bestattungs- oder Grabstättenarten geschlossen oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführt werden. Die Schließung und Entwidmung erfolgt in der Regel nach Ablauf der Ruhezeiten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungs­ rechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung oder Aufhebung ausgeübt worden sind, bestehen, werden dem Nutzungsberechtigten für die restli­ che Dauer auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren ge­ leistet. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.

Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der Mindestruhezeit der letzten Bestattung auf Grund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den Nutzungsberechtigten für die rest­ liche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Stadt Luckenwalde in die neuen Grab­ stätten umzubetten. (4) Die Schließung und die Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils bedürfen der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung und der Genehmigung der zu­ ständigen Behörde. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in den Monaten April bis September von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr, in den Monaten Oktober bis März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht gestattet. (2) Die Stadt Luckenwalde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle/Rollatoren, zu befahren;

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen;

g) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer poli­ tischer Gesinnung zu tragen;

h) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politi­ sche Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können;

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi­ gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

k) zu lärmen und zu spielen, zu rauchen sowie zu lagern l) Hunde oder andere Haustiere frei laufen zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord­ nung auf ihm vereinbar sind.

(4) Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Friedhofsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. (5) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Luckenwalde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand­ werksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen

c) und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Mitarbeiter bei der Stadt Luckenwalde einen Aus­ weis zu beantragen. Die Zulassung und die Mitarbeiterausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; die Zulassung erfolgt unbefristet auf Widerruf. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan­ genen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursa­ chen. (5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur wäh­ rend der von der Stadt Luckenwalde mit der Zulassung festzusetzenden Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Been­ digung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge­ geben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42 a und §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Luckenwalde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Spätestens bis zur Bestattung sind bei Erdbestattungen der Bestattungsschein, bei Urnenbeisetzungen der Urnenversandschein einzureichen. (2) Die Stadt Luckenwalde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit dem Antragsteller fest.

§ 8 – Bestattungsfeierlichkeiten

(1) Bestattungsfeierlichkeiten können in der Kapelle bzw. Trauerhalle abgehalten werden. Die Stadt Luckenwalde und der Antragsteller vereinbaren Art und Dauer der Bestattungsfeierlich­ keit. Auf Wunsch können Särge für die Trauerfeier in einer Kapelle bzw. Trauerhalle aufge­ bahrt werden. (2) Für die Grundausstattung und die Beleuchtung der Kapelle bzw. Trauerhalle ist die Stadt Luckenwalde zuständig. In Absprache mit der Stadt Luckenwalde kann durch eine zugelas­ sene Firma oder durch die Hinterbliebenen eine Änderung oder Ergänzung der Dekoration vorgenommen werden. (3) An der Grabstätte ist die Benutzung von technischen Hilfsmitteln zur Schallverstärkung nicht zulässig.

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig­ keit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formal­ dehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Die Särge, die Sargausstattung und die Bekleidung der Leichen müssen aus leicht vergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen und den gültigen VDI-Richtlinien (Verein dt. Ingenieure) entsprechen. Auch Überurnen und die Urnenkapsel müssen aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Stadt bei der Anmeldung der Be­ stattung zu informieren. (3) Überurnen dürfen höchstens 0,31 m hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser von 0,21 m haben.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Luckenwalde ausgehoben und wieder verfüllt. Bei Zubettungen in Wahlgrabstätten müssen die Nutzungsberechtigten vor der Grabaushebung dafür Sorge tragen, dass vorhandene Pflanzen, Steine, Platten usw. entfernt werden. Dieses gilt auch für Grabumrandungen, sofern sie beim Grabaushub hinderlich sein sollten. Ein Nichtbefolgen dieser Verpflichtung entbindet die Stadt Luckenwalde von jeglichem Schadens­ ersatzanspruch bei eintretenden Schäden in Folge des Grabaushubes.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Für das Ausheben von Grüften gelten die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe. Liegt kein Standsicherheitsnachweis vor, ist bei Zweifeln an der Standsicherheit ein Grabmal abzubauen. (4) Ist durch das Ausheben einer Gruft die Beeinträchtigung von benachbarten Grabstätten voraussehbar, hat die Stadt Luckenwalde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den betroffenen Nutzungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme unverzüglich zu benachrichti­ gen. Soweit Maßnahmen an einer benachbarten Grabstätte auf Grund eines Verstoßes gegen geltendes Recht durch den benachbarten Nutzungsberechtigten notwendig sind, trägt dieser die entstehenden Kosten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben der Gruft Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so werden diese mindestens 30 cm unter der Sohle des neuen Grabes verlegt.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Luckenwalde. Zusätzlich muss bei Leichen eine Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landkreises Teltow-Fläming vorliegen. Die Zu­ stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden (Brandenburgisches Bestattungsgesetz § 3 Abs. 2). (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberech­ tigte. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Luckenwalde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit­ punkt der Umbettung. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Wird eine Grabstelle durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf ei­ ner behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. IV. Ruhezeit und Nutzungsrechte

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die Dauer der Ruhezeit beträgt für Erd- und Urnenbestattungen 25 Jahre. Die Ruhezeit für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres beträgt 20 Jahre.

§ 13 – Nutzungsrechte

(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) der Ruhezeit entspricht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf die Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass eine dort bereits bestat­ tete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach den in dieser Satzung aufgeführten Vorschriften ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse an diejenige Person vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in einer zur Belegung freien Wahlgrabstätte selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer Personen zu bestimmen. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Grabur­ kunde. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Dieser wird im Zeitpunkt des To­ des oder aus gesundheitlichen Gründen des Übertragenden wirksam. Wird bis zu seinem Ab­ leben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei­ ben zu lassen. (9) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10)Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Erstattung bereits entstandener Kosten besteht nicht.

V. Grabstätten

§ 14 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach die­ ser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann bereits zu Lebzeiten erworben werden. Diese muss mit einer Einfassung versehen und gepflegt werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdeinzelgrabstätten (§ 15)

b) Erdeinzelwahlgrabstätten (§§ 16, 17 Abs. 5)

c) Erddoppelwahlgrabstätten (§§ 16,17 Abs. 5)

d) Mehrstellige Wahlgrabstätten (§§ 16,17 Abs. 5)

e) Erdeinzelkindergrabstätte (§ 15 Abs. 1) – nur auf dem Friedhof „Vor dem Jüterboger Tor“

f) Erdgemeinschaftsanlagen (Abs. 3) – nur auf dem Friedhof „Vor dem Jüterboger Tor“

g) Urneneinzelgrabstätten (§ 17 Abs. 2)

h) Kleine Urnenwahlgrabstätten (§ 17 Abs. 3)

i) Große Urnenwahlgrabstätten (§ 17 Abs. 3)

j) Urnengemeinschaftsanlagen (§ 17 Abs. 4)

k) Urnenwand-Einzelnischen (§ 17 Abs. 5) (nur auf dem Waldfriedhof)

l) Baumbestattungen (§17 Abs. 6) – nur auf dem Friedhof „Vor dem Jüterboger Tor“

m) Ehrengrabstätten (§ 18)

n) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (§ 19) (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Erdeinzelgrabstätten

(1) Erdeinzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Erdeinzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (3) In den Erdgemeinschaftsanlagen werden Erdbeisetzungen für die Dauer der Ruhezeit bestat­ tet. Die Lage der einzelnen Beisetzungen kann durch eine Namenstafel – entsprechend der Mustertafel - gekennzeichnet werden. Erdgemeinschaftsanlagen werden ausschließlich von der Stadt Luckenwalde angelegt, instandgehalten und gepflegt. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den von der Stadt Luckenwalde dafür vorgesehe­ nen Stellen abgelegt werden. Grabmäler dürfen nicht errichtet werden.

§ 16 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs­ recht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zubettung einer Urne in eine Wahlgrabstätte ist möglich. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Luckenwalde kann Erwerb und

Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes gem. § 3 beabsichtigt ist. (2) Es werden unterschieden zwischen Erdeinzelwahlgrabstätten, Erddoppelwahlgrabstätten und mehrstellige Wahlgrabstätten.

§ 17 – Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urneneinzelgrabstätten

b) Kleine Urnenwahlgrabstätten

c) Große Urnenwahlgrabstätten

d) Urnengemeinschaftsanlagen

e) Urnenwand – Einzelnischen (nur auf dem Waldfriedhof).

f) Baumbestattungen (nur auf den Friedhöfen „Vor dem Jüterboger Tor“ und Kolzenburg)

h) Erdwahlgrabstätten

i) Kindergrabstätten. (2) Urneneinzelgrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In jeder Urneneinzelgrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer kleinen Urnenwahlgrabstätte können 2 Urnen, in einer großen Urnenwahlgrabstätte können 4 Urnen beigesetzt werden. (4) In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die La­ ge der einzelnen Urnen wird nicht kenntlich gemacht. Urnengemeinschaftsanlagen werden ausschließlich von der Stadt Luckenwalde angelegt, instandgehalten und gepflegt. Auf dem Waldfriedhof ist eine Namenskennung möglich. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den von der Stadt Luckenwalde dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Grabmäler dür­ fen nicht errichtet werden. (5) Die Nischen der Urnenwände auf dem Waldfriedhof werden in der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit/Nutzungszeit zur Beisetzung abgegeben. In einer Nische darf eine Ur­ ne beigesetzt werden. Über den Erwerb wird eine Graburkunde für die Dauer der Ruhezeit/Nutzungszeit ausgestellt. Die Kennzeichnung (Name des/der Verstorbenen, Ge­ burts- und Todesdatum) erfolgt auf den Namenstafeln, die von der Stadt Luckenwalde zur Verfügung gestellt werden. Das Schließen der Nischen wird durch die Stadt Luckenwalde in Auftrag gegeben. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den von der Stadt Luckenwalde dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Das Anbringen von Vorrichtungen für Vasen an der Urnenwand bzw. den Namenstafeln ist nicht gestattet. (6) Bei den Baumbestattungen können bis zu 6 Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt wer­ den. Die Lage kann durch eine Namenstafel gekennzeichnet werden. Die Bäume werden aus­ schließlich von der Stadt Luckenwalde gepflanzt und gepflegt. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den von der Stadt Luckenwalde dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Grabmäler dürfen nicht errichtet werden. (7) In Erdwahlgrabstätten kann in jeder Erdstelle zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. (8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdeinzelgrabstätten und für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge­ schlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Luckenwalde.

§ 19 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. Diese Anlagen werden gemeinschaftlich gestaltet und von der Stadt Luckenwalde unterhalten. Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die dieser einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen und Bepflanzung ist unzulässig. VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21 – Wahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen „Vor dem Jüterboger Tor“ und Kolzenburg sind alle Abteilungen ohne beson­ dere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Waldfriedhof sind aus gartendenkmalpflegeri­ schen Gründen besondere Gestaltungsvorschriften zu beachten. VII. Grabmale

§ 22 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Grabmal dürfen weiterhin Glas, Keramik, Porzellan und Fotos verwendet werden. Kunststoffe sind nicht zulässig. (2) Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Fried­ hofs und des Grabfelds einfügen und der Würde des Ortes entsprechen. Gestaltung und In­ schriften dürfen nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen verächtlich zu machen. (3) Ein Grabmal darf eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form nicht überschreiten. Die Höchstbreite ist das Innenmaß der Einfassung. Die Höhe des Grabmales darf 1,50 m nicht überschreiten. (4) Für stehende Grabmale gelten folgende Regelgrößen:

Mindeststärke der Grabmale 0,12 m Höhe bis zu 0,90 m 0,16 m Höhe von 0,90 m – 1,50 m Die Höhe der Grabmale ist inkl. der Sockelhöhe von der Erdgleiche ab zu messen. Wird ein stehendes Grabmal mit einem Sockel versehen, darf der Sockel nicht mehr als 0,13 m über Erdgleiche sichtbar sein. (5) Abdeckplatten dürfen bei Erd- und bei Urnenstellen nicht mehr als 75 % der Grabfläche bede­ cken. Sie müssen eine Mindeststärke von 0,04 m. Die Stadt Luckenwalde kann weitergehende Auflagen anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. (6) Für Steineinfassungen gelten folgende Regelgrößen: Länge Breite Stärke im Außenmaß

a) Erdeinzelgrabstätte / Erdeinzelkindergrabstätte (ab 6 Jahre) 2,50 m 1,00 m 0,06 m b) Erdeinzelwahlgrabstätte 2,50 m 1,50 m 0,06 m

c) Erddoppelwahlgrabstätte 2,50 m 3,00 m 0,06 m

d) mehrstellige Wahlgrabstätte 2,50 m 1,30 m je Erdstelle 0,80 m 0,70 m je Urnenstelle 0,06 m Stärke je Einfassung

e) Kinder bis vollendetem 5. Lebensjahr 1,50 m 1,10 m 0,06 m

f) Urneneinzelgrabstätte 0,80 m 0,70 m (nur möglich auf dem Waldfriedhof Teil UH, da Größe bereits vorgegeben) 0,90 m 0,70 m Teil CnU 0,06 m Stärke

g) kleine Urnenwahlgrabstätte 1,00 m 0,90 m 0,06 m (gilt nicht auf dem Waldfriedhof Teil D, da Einfassung bereits vorhanden ist) große Urnenwahlgrabstätte 1,50 m 1,30 m 0,06 m (gilt nicht auf dem Waldfriedhof Teil UH1, da Einfassung bereits vorhanden ist) Die Steineinfassungen dürfen nicht mehr als 0,15 m über Erdgleiche sichtbar sein. (7) Namenstafel

a) Maße der Namenstafel bei Baumbeisetzungen Höhe 0,30 m Breite 0,40 m Stärke 0,04 m Material: Granit, poliert, Seiten glatt gesägt und gestrahlt Farbe: anthrazit Fundament: 0,25 m Schrift: vertieft; keine Gold- und Silberschrift

b) Maße der Namenstafel der Erdgemeinschaftsanlage Höhe 0,30 m Breite 0,40 m Stärke 0,04 m Material: Granit, poliert, Seiten glatt gesägt und gestrahlt Farbe: anthrazit (8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 23 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Für den Waldfriedhof gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften, die in den Belegungsplänen zu regeln sind.

§ 24 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Luckenwalde. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten oder über die vom Hinterbliebenen beauftragten Firma unter Verwendung des dafür bestimm­ ten Vordrucks bei der Stadt Luckenwalde einzureichen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Ins­ besondere sind folgende Angaben erforderlich: Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Stärke, stehend/liegend Sockel: Material, Höhe, Breite, Stärke Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe Einfassung: Material, Länge, Höhe, Stärke Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z. B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in einem angemessenen Maß­ stab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord­ nung, Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Ist ein Grabmal ohne Zustimmung errichtet worden, kann die Stadt Luckenwalde die Entfer­ nung des Grabmals verlangen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand herge­ stellt werden kann. Ist ein Grabmal abweichend von den Unterlagen, die Grundlage der Zu­ stimmung waren, errichtet worden, kann die Stadt Luckenwalde dem Antragsteller angemes­ sene Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichung aufgeben. Kommt der Antragsteller der Aufforderung, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, nicht fristgerecht nach, kann die Stadt Luckenwalde das Grabmal von der Grabstätte entfernen, falls die Anwendung von Zwangsmit­ teln im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes untunlich ist. Die Friedhofsverwaltung bewahrt die von der Grabstätte entfernten Gegenstände für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Entfernung zum Abholen durch den Antragsteller auf, soweit nichts anderes vereinbart ist. Danach gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Luckenwal­ de über.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25 – Anlieferung, Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsperso­ nal vor der Errichtung die Genehmigung des Antrages durch die Stadt/Friedhofsverwaltung Luckenwalde vorzulegen. (2) Grabmale und Fundamente dürfen ausschließlich nur von einem zugelassenen Fachmann gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung oder einem zu dieser Verrichtung befähigten Handwerks­ meister (Fachkräfte, die im Besitz einer Berechtigungskarte gemäß § 6 Abs. 3 sind) errichtet und verändert werden. Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzuneh­ men, so dass Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstür­ zen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 26 – Standsicherheit der Grabmale

Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit entsprechend der TA-Grabmal zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern oder zu entfernen. Es gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanla­ gen der Deutschen Natursteinakademie e. V. 56727 Mayen. Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprü­ fung von Grabmalanlagen durch einen Steinmetzmeister, eine sachkundige Person oder durch ei­ ne Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planunterlagen ausgeführt bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Diese gehört zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und ist dem Auftraggeber und der Stadt Luckenwalde nach Fertigstellung der Grabmalanlage zu überlassen.

§ 27 – Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zu­ stand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Luckenwalde auf Kosten des Verantwortli­ chen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Luckenwalde nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Stadt Luckenwalde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Luckenwalde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewah­ ren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung für die Dauer von einem Monat. Der Nutzungsberechtigte ist

für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anla­ gen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 28 – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs­ rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Luckenwalde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen bau­ lichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es der Zustimmung der Stadt Luckenwalde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfü­ gungsgewalt der Stadt Luckenwalde. Sofern Grabstätten von der Stadt Luckenwalde abge­ räumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Bei den Urnenwänden wird nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit die Entfernung der Namenstafeln durch die Stadt in Auftrag gegeben. VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz zu entsorgen. § 6 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwort­ lich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt. (3) Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dies nicht ausschließt, innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung würdig herzurichten. (4) Die Höhe und die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Die Grabstätten dür­ fen nur mit Pflanzen (Gehölze Höhe bis 0,80 m) bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Stadt Luckenwalde kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher ver­ langen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst durchführen, wenn die Verantwortli­ chen dem Verlangen nicht nachkommen. (5) Gegenstände, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, Gießkannen und Pflegegeräte dürfen auf den Grabstätten nicht aufgestellt oder verwahrt werden. (6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte zu beräumen. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzu­ behör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in die zur Abfalltrennung bereitgestellten Behälter zu entsorgen.

§ 30 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

In den Belegungsplänen können Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.

§ 31 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Her­ richtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 29).

§ 32 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe­ rechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Luckenwalde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberech­ tigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine einmonatige öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Luckenwalde die Grab­ stätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüg­ lich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgebli­ chen Rechtsfolgen des Satzes 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 Sätze 3 und 4 hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 28 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend. IX. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Luckenwalde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 – Haftung

Die Stadt Luckenwalde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Luckenwalde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Luckenwalde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich als Besucher entgegen § 5, 6, 24, 28 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofperso­ nals nicht befolgt.
  2. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 OwiG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1000,00 EUR geahndet werden. § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.