Rangsdorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 27.01.2016 · Friedhofssatzung: 28.05.2010

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab625,00 € Text nennt 'Grabstätten für Erdbestattungen Einzelgrab'
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab400,00 € Text nennt 'Grabstätten für Urnenbestattungen'
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym240,00 € Text nennt 'Urnengräber im anonymen Grabfeld'
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht im vorliegenden Textabschnitt enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im vorliegenden Textabschnitt enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Amtsblatt

für die Gemeinde Rangsdorf

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  1. 14. Jahrgang

Rangsdorf, 01.02.2015

Nr. 1

Seite 1

Inhalt

Seite

1.Haushaltssatzung der Gemeinde Rangsdorf für das Haushaltsjahr 20162 – 6
2.1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rangsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der in den Ortsteilen Groß Machnow und Klein Kienitz gelegenen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) vom 27.01.20167 – 8
3.Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wohnen“ der Gemeinde Rangsdorf vom 25.01.20169 – 12
4.Öffentliche Bekanntmachung – Bodenordnungsverfahren Christinendorf13 – 14
5.Öffentliche Bekanntmachung – Erbbaurecht-Baugrundstück in der Nähe des Rangsdorfer Sees meistbietend zu vergeben, Fontaneweg 14, 15834 Rangsdorf15 – 16
6.Stellenausschreibungen17 – 18
7.2. Abstimmungsbekanntmachung19

Herausgeber: Gemeinde Rangsdorf, Der Bürgermeister, Seebadallee 30, 15834 Rangsdorf

Das Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf erscheint nach Bedarf und kann zu den bekannten Öffnungszeiten in der Bibliothek der Gemeinde Rangsdorf, Seebadallee 30, der Bibliothek im Ortsteil Groß Machnow, Dorfstraße 12 und in der Gemeindeverwaltung Rangsdorf, Seebadallee 30 – Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit eingesehen werden.

Einzelne Exemplare sind kostenfrei in der Gemeindeverwaltung Rangsdorf – Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit erhältlich, bei Postzustellung gegen Erstattung der Portokosten.

Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2015 gemäß § 18 der Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf vom 18.03.2009, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Rangsdorf vom 12.11.2012 in Verbindung mit § 85 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) und § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung- BekanntmV) vom 01.12.2000 (GVBl II/00, Nr. 24, S. 435) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.04.2006 (GVBl I/06, Nr. 4, S. 46, 48) im „Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf“ angeordnet.

Aufgrund des § 65 der BbgKVerf wurde am 21.01.2016 durch die Gemeindevertretung die Haushaltssatzung der Gemeinde Rangsdorf für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen.

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 der Gemeinde Rangsdorf und die Anlagen werden gemäß § 67 Abs. 5 BbgKVerf vom 01.02.2016 bis 12.02.2016 in der Gemeindeverwaltung Rangsdorf, Seebadallee 30, 15834 Rangsdorf im Zimmer 2.21 ausgelegt.

Rangsdorf, den 22.01.2016

gez. Rocher Bürgermeister

2

Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

Haushaltssatzung

der

Gemeinde Rangsdorf

für das Haushaltsjahr 2016

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Haushaltssatzung festgestellt am 18.01.2016

Haushaltssatzung aufgestellt am 15.01.2016

Klaus Rocher Bürgermeister

Sandra Bahr Kämmerin

3

Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

Haushaltssatzung

der Gemeinde Rangsdorf für das Haushaltsjahr 2016

Auf Grund des § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 32), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf mit Beschluss vom 21.01.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

  1. 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf17.635.400,00 €
ordentlichen Aufwendungen auf17.632.350,00 €
außerordentlichen Erträge auf0,00 €
außerordentlichen Aufwendungen auf0,00 €

  1. 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf17.840.650,00 €
Auszahlungen auf18.490.000,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Ausgaben des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit16.880.650,00 €
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit16.079.900,00 €
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit960.000,00 €
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit2.094.000,00 €
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit0,00 €
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit316.100,00 €
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven0,00 €
Auszahlungen an Liquiditätsreserven0,00 €

§ 2

(1) Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

(2) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 819.000,00 € festgesetzt.

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

§ 3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Grundsteuer
    • a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 260 %
    • b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 365 %
  2. 2. Gewerbesteuer 380 %

§ 4

  1. 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
  2. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 5.000,00 € festgelegt.
  3. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen je Sachkonto innerhalb eines Produkts der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen je Sachkonto der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen, wird auf 5.000,01 € festgesetzt.

Die Wertgrenze, bis zu der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen je Sachkonto der vorherigen Zustimmung der Kämmerin bedürfen, wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Aufwendungen, die keine Auszahlungen nach sich ziehen, sind nicht als erheblich anzusehen. Gleiches gilt für die Buchungen im Rahmen des Jahresabschlusses.

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer gemäß § 233 a ff. Abgabenordnung (AO) müssen in jeder Höhe geleistet werden.

  1. 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
    • a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 200.000,00 € und
    • b) bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 100.000,00 € festgesetzt.

§ 5

entfällt [Haushaltssicherung]

5

Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

§ 6

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird nach § 76 (2) BbgKVerf durch Beschluss der Gemeindevertretung festgesetzt.

Rangsdorf, den 22.01.2016

gez. Rocher Bürgermeister

6

Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

**1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rangsdorf

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der in den Ortsteilen Groß Machnow und Klein Kienitz gelegenen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) vom 27.01.2016**

Auf Grund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dez. 2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl I Nr. 32) und des § 28 der Friedhofssatzung der Gemeinde Rangsdorf für die in den Ortsteilen Groß Machnow und Klein Kienitz gelegenen Friedhöfe vom 28. Mai 2010 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf in Ihrer Sitzung am 21.01.2016 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Rangsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der in den Ortsteilen Groß Machnow und Klein Kienitz gelegenen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.10.2010 beschlossen.

**Artikel 1

Änderung der Friedhofsgebührensatzung**

Die Satzung der Gemeinde Rangsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der in den Ortsteilen Groß Machnow und Klein Kienitz gelegenen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.10.2010 wird wie nachfolgend aufgeführt geändert

**Der § 4 Gebührentarif

I. Grabgebühren**

wird wie nachfolgend aufgeführt geändert:

a) Erwerb von Nutzungsrechten

Die Nutzungszeit beträgt entsprechend § 13 der Friedhofssatzung der Gemeinde Rangsdorf vom 28.05.2010 bei Grabstätten für Erdbestattungen 25 Jahre, bei Grabstätten für Urnenbestattungen 20 Jahre und für Urnengräber im anonymen Grabfeld 15 Jahre.

Für Personen, die bei Ableben melderechtlich in der Gemeinde Rangsdorf registriert waren oder die Ihren Wohnsitz in der Gemeinde Rangsdorf hatten, diesen jedoch kurz vor ihrem Ableben aus gesundheitlichen Gründen in eine andere Gemeinde verlegen mussten, beträgt die Nutzungsgebühr bei:

1. Grabstätten für Erdbestattungen Einzelgrab625 €
2. Grabstätten für Erdbestattungen Doppelgrab1250 €
3. Grabstätten für Urnenbestattungen400 €
4. Urnengräber im anonymen Grabfeld240 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr und Grabstätte:

1. Grabstätten für Erdbestattungen Einzelgrab25 €
2. Grabstätten für Erdbestattungen Doppelgrab50 €
3. Grabstätten für Urnenbestattungen20 €
4. Urnengräber im anonymen Grabfeld16 €

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rangsdorf tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rangsdorf, den 27.01.2016

gez. Rocher Bürgermeister

(Dienstsiegel)

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

**Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wohnen“ der Gemeinde Rangsdorf

vom 25.01.2016**

Aufgrund des § 3 und des § 93 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]) i.V.m. § 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigV) vom 26. März 2009 (GVBl. II/09 [Nr. 11], S.150) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 21.01.2016 folgende Satzung beschlossen:

**§ 1

Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes**

(1) Der Eigenbetrieb der Gemeinde Rangsdorf wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechend der gesetzlichen Vorschriften insbesondere des § 93 BbgKVerf und der Eigenbetriebsverordnung (EigV) sowie den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb trägt den Namen: Eigenbetrieb „Wohnen“.

**§ 2

Gegenstand des Eigenbetriebes**

(1) Aufgabe des Eigenbetriebes ist sowohl die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, als auch die Führung der Kassengeschäfte für die Miet- und Pachtobjekte, einschließlich der Erbbaugrundstücke.

Hierzu gehört insbesondere:

a) der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung und Kündigung von Verträgen gegenüber den Mietern, Pächtern und Nutzern,

b) die Einhaltung der (dem Eigentümer obliegenden) Pflichten aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen,

c) die Überwachung der Einhaltung der Mieter- und Pächterpflichten

d) die ordnungs- und fristgerechte Berechnung und Einziehung der Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte einschließlich der Betriebskosten und ihrer gerichtlichen Durchsetzung

e) die Führung des erforderlichen Schriftverkehrs mit den Mietern, Pächtern und Dritten

f) der Abschluss von Wartungsverträgen für alle erforderlichen Anlagen

g) die Kontrolle der Erfüllung sowie die Vergabe und Überwachung von Gartenpflegearbeiten

h) die Vergabe von notwendigen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten und deren Abnahme, Überprüfung und Bezahlung

i) der Bau von Wohnungen

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 25.000 € festgesetzt.

§ 4

Zuständige Organe

Für die entsprechenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind folgende Organe zuständig:

  1. 1. die Gemeindevertretung
  2. 2. der Hauptausschuss als Werksausschuss
  3. 3. die Werkleitung

Für den Bürgermeister gilt § 9 dieser Satzung.

§ 5

Werkleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird durch den Bürgermeister eine Werkleitung nach Benehmen mit dem Hauptausschuss bestimmt. Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter. Die Werkleitung ist dem Leiter der Kämmerei unterstellt.

(2) Die Werkleitung nimmt die Aufgaben des § 5 EigV wahr. Sie leitet den Eigenbetrieb selbständig. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse für die Gemeindevertretung und den Hauptausschuss vor. Sie vollzieht die Entscheidungen des hauptamtlichen Bürgermeisters, des Hauptausschusses und der Gemeindevertretung in Angelegenheiten, die den Eigenbetrieb betreffen.

(3) Der Werkleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung) des Eigenbetriebes. Dazu gehören unter anderem alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.

(4) Die Werkleitung ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes. In dieser Funktion ist sie zur Steuerung der innerbetrieblichen Organisation befugt, den Beschäftigten des Eigenbetriebes fachliche Weisungen zu erteilen.

(5) Die Werkleitung hat den Leiter der Kämmerei, den Bürgermeister und den Hauptausschuss sowie die Gemeindevertretung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Sie hat ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Gemeinde auswirken.

(6) Die Werkleitung hat den Hauptausschuss gemäß § 20 EigV mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über den Fortgang der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Investitionen schriftlich zu unterrichten.

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

§ 6

Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

Die Werkleitung ist befugt, im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 6 EigV verpflichtende Erklärungen abzugeben. Verpflichtende Erklärungen in Personalangelegenheiten gibt die Werkleitung lediglich im Auftrag des Bürgermeisters ab.

§ 7

Werksausschuss

(1) Die Aufgaben des Werksausschusses nach den Bestimmungen der EigV und dieser Satzung nimmt der Hauptausschuss wahr.

(2) Über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindevertretung oder der Werkleitung fallen, entscheidet der Hauptausschuss als beschließender Ausschuss. Das sind insbesondere:

  1. 1. Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Auftragswert im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreitet und den Betrag von 100.000 € nicht übersteigt,

  1. 2. Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, deren Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigt,

  1. 3. sonstige Verträge, wenn der Vertragswert im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreitet und den Betrag von 100.000 € nicht übersteigt,

  1. 4. Stundungen von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigenbetrieb, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreitet und den Betrag von 100.000 € nicht übersteigt,

  1. 5. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall die Höhe von 10.000 € überschreiten und die Höhe von 25.000 € nicht übersteigen,

(3) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 EigV der Zustimmung des Hauptausschusses.

§ 8

Zuständigkeit der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung beschließt in allen den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten nach § 28 Abs. 2 BbgKVerf und § 7 EigV. Sie beschließt zudem über die in § 7 Abs. 2 dieser Satzung festgelegten Angelegenheiten, soweit die dort genannten Wertobergrenzen im Einzelfall überschritten werden. Darüber hinaus kann sie die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Hauptausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

§ 9

Stellung des Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird

a) im Rahmen seiner personalrechtlichen Befugnisse nach den §§ 61 f. BbgKVerf, dem § 3 Abs. 3 EigV und den entsprechenden ergänzenden Bestimmungen dieser Satzung;

b) im Rahmen des § 6 Abs. 3 EigV zur Mitunterzeichnung von Verpflichtungserklärungen; und

c) im Rahmen seines Weisungs- und Anordnungsrechts nach § 9 Abs. 1 und 2 EigV zur Wahrung der Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung, zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes und zur Beseitigung von Missständen

tätig.

§ 10

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt. Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Vermögens i.S.d. § 11 EigV wird hingewirkt. (2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Haushaltsjahr der Gemeinde. (3) Für den Eigenbetrieb ist ein jährlicher Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle Bestandteile und Anlagen nach § 14 EigV enthält. (4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 EigV vorliegen.

§ 11

Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Werkleitung stellt für den Eigenbetrieb auf der Grundlage des § 21 EigV einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf. (2) Für die Jahresabschlussprüfung kommen die Vorschriften des § 106 BbgKVerf sowie die Regelungen des Abschnittes 3 der EigV zur Anwendung.

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Rangsdorf, den 25.01.2016

gez. Rocher Bürgermeister

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

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Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Christinendorf

  • Flurbereinigungsbehörde -

Bodenordnungsverfahren Christinendorf

Verfahrensnummer: 3002 V

Öffentliche Bekanntmachung

Auslegung der Ergebnisse der Wertermittlung

Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden den Beteiligten des Bodenordnungsverfahrens in der Teilnehmerversammlung am 08. Dezember 2015 um 18.00 Uhr im Hans Clauert Haus, Berliner Straße 44, 14959 Trebbin erläutert.

Im Bodenordnungsverfahren Christinendorf wurde die Wertermittlung abgeschlossen.

Die Bewertung der Grundstücke im Verfahrensgebiet bildet unter anderem die Grundlage für die Einlagewertberechnung der Grundstücke jedes Teilnehmers, die Zuteilung neuer Grundstücke, die Bemessung der Beiträge zu den Ausführungskosten, die Berechnung von Landbeiträgen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sowie die Festsetzung von Geldausgleichen für Mehr- oder Minderausweisungen.

Die Ergebnisse der Wertermittlung (Wertermittlungsrahmen, Wertermittlungskarten, Beschlüsse über Zu- und Abschläge) werden in der Zeit vom

vom 15. Februar bis zum 29. Februar 2016

in der Gemeindeverwaltung Rangsdorf, Seebadallee 30, 15834 Rangsdorf

während der Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung

Dienstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung sowie im

im Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung, Friedrich-Engels-Straße 23 in 14473 Potsdam

jeweils Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr jeweils Montag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

und jeweils Dienstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr sowie 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

(vorherige telefonische Terminabstimmung ist wünschenswert)

zur Einsichtnahme ausgelegt.

Während der Auslegung der Wertermittlungsunterlagen können die Beteiligten schriftliche Einwendungen beim:

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Frau Bärbel Berk (Fachvorstand)

Rathausstraße 6

15517 Fürstenwalde

geltend machen.

Nach Behebung begründeter Einwendungen stellt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Diese Feststellung wird öffentlich bekannt gemacht und kann mit Widerspruch angefochten werden.

Christinendorf, den 25.01.2016

gez.

Ronny Haase

Vorstandsvorsitzender

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

Erbbaurecht - Baugrundstück in der Nähe des Rangsdorfer Sees meistbietend zu vergeben, Fontaneweg 14, 15834 Rangsdorf

Lage

Das baureife Grundstück befindet sich in Rangsdorf in einem Wohngebiet. Rangsdorf hat derzeit ca. 10.900 Einwohner. Das Eckgrundstück befindet sich an zwei Gemeindestraßen in ca. 800 Meter Entfernung zum Seebad Rangsdorf. Der Bahnhof ist ca. 900 Meter entfernt. Mit den Regionalzügen können Sie in ca. 38 Minuten den Berliner Hauptbahnhof erreichen, in 7 Minuten ist der Bahnhof Blankenfelde und damit der Anschluss an die Ringbahn erreicht. Über die Bundesstraße B96 erreicht man Randgebiete Berlins in 10 Autominuten, die Landeshauptstadt Potsdam und die Kreisstadt Luckenwalde liegen ca. 40 km entfernt. Einkaufsmöglichkeiten sind in wenigen Gehminuten erreichbar, Kindertagesstätten und Schulen sind ebenfalls in unmittelbarer Nähe (ca. 500 Meter).

![img-3.jpeg](img-3.jpeg)

Grundstück

Gemarkung Rangsdorf:Flur 9, Flurstück 291
Größe:586 m²
Erschließung:ortsübliche Erschließung Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Elektroenergie, Fernwärmeversorgung liegt straßenseitig an ungenutztes Wochenendhaus aus den 70er Jahren, Abriss und Bebauung nach § 34 BauGB möglich
Bebauung:

![img-4.jpeg](img-4.jpeg)

Ansicht Gebäude vorn

![img-5.jpeg](img-5.jpeg)

Ansicht Gebäude hinten

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

![img-6.jpeg](img-6.jpeg)

Blick Richtung Fontaneweg

![img-7.jpeg](img-7.jpeg)

Tannenweg

Verkehrswert

Der Verkehrswert wird auf 59.000,00 € festgesetzt.

Konditionen

Folgende Vereinbarungen werden Bestandteil des Erbbaurechtsvertrages sein:

  • Erbbauzins in Höhe von 4% des Verkehrswertes pro Jahr,
  • Dauer des Erbbaurechtes wird auf 99 Jahre festgelegt,
  • Wertsicherung des Erbbaurechtszinses nach Verbraucherpreisindex für Deutschland,
  • Verpflichtung zum Bau/Umbau eines Wohnhauses innerhalb von 3 Jahren nach Eintragung des Erbbaurechtes,
  • Heimfall bei vertragswidriger Nutzung,
  • gegenseitiges Vorkaufsrecht,
  • Kosten für die Begründung des Erbbaurechtes trägt der Erwerber des Erbbaurechtes (einschließlich der Erstattung der Kosten für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens).

Wichtige Informationen zur Ausschreibung

Die Vergabe des Erbbaurechts erfolgt im Rahmen eines bedingungsfreien Bieterverfahrens gem. § 79 BbgKVerf i. V. m. der Genehmigungsfreistellungsverordnung vom 09.03.2009 mindestens zum vollen Wert.

Kontakt

Bei Interesse senden Sie uns bitte Ihr Angebot und die Bescheinigung eines Kreditinstitutes für die Darstellung der geplanten Investitionssumme bis spätestens zum 24.03.2016 in einem verschlossenen Umschlag an:

Gemeinde Rangsdorf

Eigenbetrieb „Wohnen“

Ausschreibung „Fontaneweg 14“

Seebadallee 30

15834 Rangsdorf.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Wilke unter nachfolgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

Tel.: (033 708) 236 17

Fax: (033 708) 236 21

Email: [email protected].

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

Stellenausschreibung

In der Gemeinde Rangsdorf wird sofort eine

Reinigungskraft (m/w)

als Vertretung gesucht.

Voraussetzungen sind gründliche Kenntnisse bei der Reinigung einer kommunalen Einrichtung sowie bei der Bedienung von Reinigungsmaschinen, der Reinigung nach Reinigungs- und Hygieneplänen und der Umgang mit Gefahrenstoffen. Eine hohe Einsatzbereitschaft - auch Winterdienst -, Belastbarkeit und Teamfähigkeit sind selbstverständlich.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Die Vergütung erfolgt nach TVöD.

Ihre aussagekräftige Bewerbung (Anschreiben; Lebenslauf; Beurteilungen; Zeugnisse, welche die Ausbildung und bestandene Prüfungen dokumentieren) richten Sie bitte bis zum 21.02.2016 an:

Gemeinde Rangsdorf Personalabteilung Seebadallee 30 15834 Rangsdorf

oder

an die E-Mail-Adresse: [email protected].

Falls Sie die Rücksendung ihrer Bewerbungsunterlagen wünschen, legen Sie bitte einen adressierten und ausreichend frankierten Briefumschlag bei.

Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet.

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

Stellenausschreibung

In der Gemeinde Rangsdorf wird ab 01.04.2016 ein/e

Reinigungskraft / Hausmeister (m/w)

gesucht.

Arbeitsaufgaben:

  • Überwachung des Grundstückes und der darauf befindlichen Gebäude
  • Wirtschaftliche Unterhaltung der Gebäude und ihrer Außenanlagen
  • Durchführung kleinerer Reparaturen und Renovierungen, auch auf Leitern
  • Reinigung der Außenbereiche der Gebäude und der Gehwege einschließlich der Schnee- und Eisbeseitigung
  • Durchführung von Transport- und Umzugsdiensten
  • Reinigung von Flächen mit Maschinen
  • Feststellung von baulichen Schäden, Mängeln an Einrichtungsgegenständen, Außenspielgeräten und deren Beseitigung soweit möglich sowie Veranlassung von Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen durch Dritte
  • Beaufsichtigung der Mängelbeseitigung durch Dritte
  • Bereitstellung der Räume für Elternversammlungen und Förderverein
  • gründliche Kenntnisse bei der Reinigung einer kommunalen Einrichtung sowie bei der Bedienung von Reinigungsmaschinen sowie der Reinigung nach Reinigungs- und Hygieneplänen und der Umgang mit Gefahrenstoffen

Anforderungen:

  • abgeschlossene Ausbildung als Handwerker und mehrjährige berufliche Erfahrung als Hausmeister
  • technisches Verständnis und handwerkliches Geschick
  • Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten
  • hohe Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit, Flexibilität und Teamfähigkeit
  • selbstständiges Arbeiten und hohe Organisationsfähigkeit, Kritik- und Konfliktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen
  • höfliches Auftreten, Einfühlungsvermögen und freundlicher Umgang
  • eigener Pkw und Führerschein Klasse B

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Die Vergütung erfolgt nach TVöD.

Die Besetzung der Stelle erfolgt zunächst für den Zeitraum von zwei Jahren. Mit Ablauf der Befristung ist über eine weiterführende Beschäftigung - in Abhängigkeit von der Leistung der/des Stelleninhaberin/Stelleninhabers - zu entscheiden. Die Stelle selbst unterliegt keiner Befristung.

Ihre aussagekräftige Bewerbung (Anschreiben; Lebenslauf; Beurteilungen; Zeugnisse, welche die Ausbildung und bestandene Prüfungen dokumentieren) richten Sie bitte bis zum 21.02.2016 an:

Gemeinde Rangsdorf Personalabteilung Seebadallee 30 15834 Rangsdorf

oder

an die E-Mail-Adresse: [email protected].

Falls Sie die Rücksendung ihrer Bewerbungsunterlagen wünschen, legen Sie bitte einen adressierten und ausreichend frankierten Briefumschlag bei.

Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, werden nicht erstattet.

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Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 13. Jahrgang / Nr. 1 vom 01.02.2016

2. Abstimmungsbekanntmachung

Abstimmungsbehörde: Gemeinde Rangsdorf – Der Bürgermeister – Seebadallee 30, 15834 Rangsdorf

Gemeinde: Rangsdorf

Stimmkreis: 25

Bekanntmachung

über zusätzliche Eintragungszeiten für die Durchführung des Volksbegehrens „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“

Die Abstimmungsbekanntmachung vom 21.07.2015 wird hiermit um die nachstehend genannten Sondereintragungszeiten erweitert.

Lfd. NummerEintragungsraumSondereintragungszeiten
1Gemeindeverwaltung Rangsdorf 15834 Rangsdorf, Seebadallee 30Freitag05.02.2016 12.00 – 18.00 Uhr
Samstag06.02.2016 12.00 – 17.00 Uhr
Sonntag07.02.2016 10.00 – 18.00 Uhr
Freitag12.02.2016 12.00 – 18.00 Uhr
Samstag13.02.2016 12.00 – 17.00 Uhr
Sonntag14.02.2016 10.00 – 18.00 Uhr

Rangsdorf

, den 29.01.2016

(Dienstsiegel)

(Ort)

(Datum)

Die Abstimmungsbehörde

gez. Rocher

(Unterschrift)

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