📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2021🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (Beschluss der SVV vom 30.06.2021, Amtsblatt Ausgabe 07/2021 vom 27.08.2021) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Jüterbog (Stand: 2021)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Jüterbog Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Jüterbog Ausgabe 07/2021 vom 27.08.2021
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I/20, [Nr. 38], S.2) in Verbindung mit § 2, 3, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog in ihrer Sitzung am 30.06.2021 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
- 1. Für Bestattungen auf den Friedhöfen, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten und für die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf den eigenen oder von der Stadt Jüterbog verwalteten Friedhöfen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender besonderer sonstiger Leistungen der Stadt Jüterbog werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben, die in der Anlage festgesetzt sind.
- 2. Der in der Anlage festgesetzte Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist:
a) wer die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) wer die Gebührenpflicht der Stadt Jüterbog gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
c) derjenige, der Anträge auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen stellt zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen.
- 2. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.
§ 3 – Entstehen, Fälligkeit und Stundung der Gebühren
- 1. Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Stadt Jüterbog (§ 2). In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Jüterbog tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage: Gebührentarif
Anlage Gebührentarif gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Jüterbog I. Bestattungsgebühren (Ausheben und Schließen der Gruft)
- 1. Erdbestattung Personen bis 6 Jahre 220,00 €
- 2. Erdbestattung Personen ab 7 Jahre 616,00 €
- 3. Urnen 132,00 €
II. Trauerhallennutzung
- 1. Südfriedhof 200,00 €
- 2. Neumarkt 105,00 €
- 3. Neuheim 200,00 €
- 4. Grüna 130,00 €
- 5. Markendorf 105,00 €
III. Nutzungsgebühren
- 1. Erdeinzelwahlgrabstätte bis 6 Jahre 25 Jahre 555,00 €
- 2. Erdeinzelwahlgrabstätte ab 7 Jahre 25 Jahre 1.034,00 €
- 3. Erddoppelwahlgrabstätte 25 Jahre 2.048,00 €
- 4. Urnenwahlgrabstätte 25 Jahre 344,00 €
- 5. Anonyme Urnengemeinschaftsanlage 25 Jahre 650,00 €
- 6. Erdgemeinschaftsanlage 25 Jahre 3.810,00 €
- 7. Urnengemeinschaftsanlagen 25 Jahre 708,00 €
IV. Verlängerung des Nutzungsrechts durch Nachkauf
- 1. Erdeinzelwahlgrabstätte bis 6 Jahre pro Jahr 22,00 €
- 2. Erdeinzelwahlgrabstätte ab 7 Jahre pro Jahr 41,00 €
- 3. Erddoppelwahlgrabstätte pro Jahr 81,00 €
- 4. Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 13,00 €
V. Verwaltungsgebühren
- 1. Erteilung einer Genehmigungen für die Ausführung gewerblicher Arbeiten 22,00 € für 5 Jahre
- 2. Erteilung einer Genehmigung zur Bestattung 22,00 €
- 3. Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung 22,00 €
- 4. Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen 88,00 €
- 5. Bescheinigung über den Erwerb, Nachkauf oder Umschreibung des 22,00 € Nutzungsrechts
- 6. Übersenden der Urne inkl. 76,00 € Porto (Ausbettung und Versand) 208,00 €
VI. Sonstige Gebühren
- 1. vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts Erdeinzelwahlgrabstätte bis 6 Jahre 13,00 € pro Jahr
- 2. vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts Erdeinzelwahlgrabstätte ab 7 Jahre 24,00 € pro Jahr
- 3. vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts Erddoppelwahlgrabstätte pro Jahr 48,00 €
- 4. vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 7,00 €
- 5. Umbettungen von Urnen 264,00 €
- 6. Ausbettung von Urnen 132,00 €
- 7. Ausbettungen von Särgen lt. Rechnung des Beauftragten
- 8. Entfernen von Grabmalen und Einfassungen bei Zweitbesetzung gem. Unfallverhütungsvorschrift (sofern es die Nutzungsberechtigten selbst nicht rechtzeitig veranlasst haben) lt. Rechnung des Beauftragten
Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
Jüterbog, den 06.07.2021
Arne Raue Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Beschluss der SVV vom 30.06.2021, Amtsblatt Ausgabe 07/2021 vom 27.08.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Jüterbog (Stand: 2021)
Friedhofssatzung der Stadt Jüterbog Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Jüterbog Ausgabe 07/2021 vom 27.08.2021
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I/20 [Nr. 38], S. 2) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/01 [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18 [Nr. 24]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog in ihrer Sitzung am 30.06.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Eigentum der Stadt Jüterbog stehenden Friedhöfe und Trauerhallen in den Ortsteilen:
a. Südfriedhof Jüterbog mit Trauerhalle b. Friedhof im OT Neuheim mit Trauerhalle c. Friedhof im OT Neuhof d. Trauerhalle Neumarkt Jüterbog e. Trauhalle im OT Grüna f. Trauerhalle im OT Markendorf
(2) Die Verwaltung und Bewirtschaftung wird durch die Stadt Jüterbog, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, wahrgenommen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe und Trauerhallen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Jüterbog.
(2) Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(3) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Stadt Jüterbog oder ihrer Ortsteile waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen regelt das Brandenburgische Bestattungsgesetz § 27.
(4) Auf den Friedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch für einzelne Bestattungs- oder Grabstättenarten geschlossen oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführt werden. Die Schließung und Entwidmung erfolgt in der Regel nach Ablauf der Ruhezeiten.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte bestehen, welche bis zum Zeitpunkt der Schließung oder Aufhebung ausgeübt worden sind, werden dem Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der Mindestruhezeit der letzten Bestattung auf Grund zwingender Gründe öffentlichen Interesses werden den Grabverantwortlichen für die restliche Dauer der Ruhezeit entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Friedhofsverwaltung in die neue Grabstätte umzubetten.
(4) Die Schließung und die Aufhebung eines Friedhofs oder Friedhofsteils bedürfen der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jüterbog und der Genehmigung der zuständigen Behörde.
II Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen bzw. einschränken.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung von Persönlichkeitsrechten entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art inkl. Fahrräder und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Behindertenmobile, sowie Fahrzeuge der Stadt Jüterbog und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren,
c) zu lärmen, zu spielen oder in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,
f) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,
g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
i) den Friedhof, deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
j) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung Ruhebänke sowie sonstige Sitzgelegenheiten aufzustellen,
k) die Einnahme von Sucht- und Rauschmittel,
l) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,
m) Hunde oder andere Haustiere frei laufen zu lassen Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofsordnung vereinbar sind. (4) Hundehalter und -führer haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde die Friedhofsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 7 Tage vorher schriftlich anzumelden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch das Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. Die Zulassung ist vorher schriftlich zu beantragen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. a) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung, in vorheriger Absprache, festzusetzenden Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 - 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
(8) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a und §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Spätestens bis zur Bestattung ist bei Erdbestattungen die Sterbeurkunde und bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung einzureichen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut und den Angehörigen fest.
§ 8 – Bestattungsfeierlichkeiten
(1) Die Friedhofsverwaltung und der Antragsteller vereinbaren Art und Dauer der Bestattungsfeierlichkeiten. Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Trauerhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe abgehalten werden. Das Aufstellen eines Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken aus hygienischen Gründen bestehen.
(2) Für die Grundausstattung und Beleuchtung der Trauerhallen ist die Friedhofsverwaltung zuständig. In Absprache mit der Friedhofsverwaltung kann durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden oder durch die Hinterbliebenen eine Änderung oder Ergänzung der Dekoration vorgenommen werden. (3) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.
(4) Die Nutzung der Trauerhalle beträgt max. 2 Stunden (Aufbau, Feierlichkeit, Abbau). Eine längere Nutzung ist vorher zu beantragen.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Die Särge, die Sargausstattungen und die Bekleidung der Leichen müssen aus leicht vergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen und den gültigen VDI-Richtlinien (Verein dt. Ingenieure) entsprechen. Auch Überurnen und die Urnenkapsel müssen aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.
(3) Überurnen dürfen höchstens 0,31 m hoch sein und einen Außendurchmesser von 0,21 m haben.
§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Bei Zubettungen in Wahlgrabstätten müssen die Grabverantwortlichen vor der Grabaushebung dafür Sorge tragen, dass vorhandene Pflanzen, Grabsteine, Platten usw. entfernt werden. Dies gilt auch für Grabumrandungen, sofern sie beim Grabaushub hinderlich sein sollten. Ein Nichtbefolgen dieser Verpflichtung entbindet die Friedhofsverwaltung von jeglichem Schadensersatzanspruch bei eintretenden Schäden in Folge des Grabaushubes.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so werden diese mindestens 30 cm unter der Sohle des neuen Grabes verlegt.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Zusätzlich muss bei Leichen eine Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landkreises Teltow-Fläming vorliegen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden (Brandenburgisches Bestattungsgesetz § 33 Abs. 2).
(3) Umbettungen aus der anonymen Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich.
(4) Eine Umbettung von Urnen ist nur dann möglich, wenn diese noch nicht verrottet sind.
(5) Umbettungen von Leichen sind durch ein Bestattungsunternehmen durchzuführen.
(6) Umbettungen von Urnen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(8) Die Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. Wird eine Grabstelle durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.
(9) Leichen und Aschen zu anderen Zwecken als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV- Ruhezeit und Nutzungsrechte
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die Dauer der Ruhezeit beträgt für Erd- und Urnenbestattungen 25 Jahre.
§ 13 – Nutzungsrechte
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt oder wiederbelegt werden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben wird. Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf die Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach den in dieser Satzung aufgeführten Vorschriften ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse an diejenige Person vergeben, welche die Bestattung beauftragt oder in deren Vollmacht sie beauftragt wird.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel (in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter),
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister,
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c), e), f) und g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(6) Auf das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf Erstattung bereits entstandener Kosten besteht nicht.
V. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann bereits zu Lebzeiten erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Erdwahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätte
c) anonyme Urnengemeinschaftsanlage
d) Erdgemeinschaftsanlage
e) Urnengemeinschaftsanlage
f) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Diese Arten von Grabstätten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung.
§ 15 – Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) In jeder einzelnen Grabstätte der Erdwahlgrabstätten darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Die Zubettung einer Urne je einzelne Grabstätte ist möglich.
(3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Erdwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs gem. § 3 beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auch ohne eine weitere Bestattung beliebig zwischen 1 und 25 Jahren verlängert werden. (5) Die Lage der Erdwahlgrabstätte kann vom Nutzungsberechtigten innerhalb der zur Verfügung stehenden Grabstätten ausgewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(6) Erdwahlgrabstätten werden mit folgenden Maßen vergeben:
a) einstellige Grabstätten (fertiges Grabbeet) Länge: 2,50 m; Breite: 1,25 m
b) mehrstellige Grabstätten (je fertiges Grabbeet) Länge: 2,50 m; Breite: 1,25 m
c) Wahlgrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (fertiges Grabbeet) Länge: 1,50 m; Breite: 1,10 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,20 m. Abweichungen sind auf Grund vorhandener Grabanlagen möglich.
(7) Die Erdwahlgrabstätten müssen mit einer Einfassung versehen und gepflegt werden.
§ 16 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden
(3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs gem. § 3 beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auch ohne eine weitere Bestattung beliebig zwischen 1 und 25 Jahren verlängert werden.
(5) Die Lage der Urnenwahlgrabstätte kann vom Nutzungsberechtigten innerhalb der zur Verfügung stehenden Grabstätten ausgewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(6) Urnenwahlgrabstätten werden mit folgenden Maßen (fertiges Grabbeet) vergeben: Länge: 0,80 m; Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,20 m. Abweichungen sind auf Grund vorhandener Grabanlagen möglich.
(7) Die Urnenwahlgrabstätten müssen mit einer Einfassung versehen und gepflegt werden.
§ 17 – Anonyme Urnengemeinschaften
(1) Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für namenlose Beisetzungen von Urnen. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Die Einbringung der Urnen in die Grabanlage erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(3) Das Betreten der Grünfläche der anonymen Urnengemeinschaftsanlage ist untersagt.
(4) Die Errichtung von Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie das Aufstellen von Schalen, Vasen, Kerzen und Figuren auf dem Rasenfeld sind nicht zulässig. Des Weiteren ist das Einpflanzen von Blumen und anderen Grünpflanzen auf dem Rasenfeld untersagt.
(5) Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Ablegen von Blumen und Gedecken soll am Gedenkstein erfolgen. Die Friedhofsverwaltung darf die abgelegten Blumen, Gedecke, Schalen usw. nach eigenem Ermessen entfernen.
§ 18 – Erdgemeinschaftsanlage
(1) Die Erdgemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für Erdbeisetzungen mit individueller Kennzeichnung. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Die Errichtung von Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie das Aufstellen von Schalen, Vasen, Kerzen und Figuren auf der Grabplatte und dem Rasenfeld sind nicht zulässig. Des Weiteren ist das Einpflanzen und Ablegen von Blumen und anderen Grünpflanzen untersagt.
(3) Die Erdgemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Ablegen von Blumen und Gedecken ist an der dafür vorgesehenen Stelle gestattet. Die Friedhofsverwaltung darf die abgelegten Blumen, Gedecke, Schalen usw. nach eigenem Ermessen entfernen.
(4) Die individuelle Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt zwingend. Der Grabverantwortliche geht mit Erteilung des Auftrages zur Bestattung die Verpflichtung ein, für die Errichtung einer Grabplatte zu sorgen. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Grabverantwortlichen selbst zu tragen. Erfolgt die Errichtung der Grabplatte nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung, wird die Grabplatte von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Grabverantwortlichen.
§ 19 – Urnengemeinschaftsanlage
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für Beisetzungen von Urnen mit individueller Kennzeichnung. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Die Errichtung von Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie das Aufstellen von Schalen, Vasen, Kerzen und Figuren auf der Grabplatte und dem Rasenfeld sind nicht zulässig. Des Weiteren ist das Einpflanzen und Ablegen von Blumen und anderen Grünpflanzen untersagt.
(3) Die Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Ablegen von Blumen und Gedecken ist an der dafür vorgesehenen Stelle gestattet. Die Friedhofsverwaltung darf die abgelegten Blumen, Gedecke, Schalen usw. nach eigenem Ermessen entfernen.
(4) Die individuelle Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt zwingend. Der Grabverantwortliche geht mit Erteilung des Auftrages zur Bestattung die Verpflichtung ein, für die Errichtung einer Grabplatte zu sorgen. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Grabverantwortlichen selbst zu tragen. Erfolgt die Errichtung der Grabplatte nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung, wird die Grabplatte von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Grabverantwortlichen.
§ 20 – Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft
Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. Diese Anlagen werden gemeinschaftlich gestaltet und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die dieser Gestaltung entgegenstehen, das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen ist unzulässig.
VI. Gestaltung von Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Grabfelder mit besonderen und allgemeinen Gestaltungsvorschriften zulassen.
VII. Grabmale/Einfassungen
§ 22 – Allgemeines
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitbarem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Grabmal dürfen weiterhin Glas, Keramik, Porzellan und Fotos verwendet werden. Kunststoffe sind nicht zulässig.
(2) Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs und des Grabfeldes einfügen und der Würde des Ortes entsprechen. Gestaltung und Inschriften dürfen nicht dazu geeignet sein, die Gefühle anderer Menschen zu verletzen und Weltanschauungen verächtlich zu machen.
(3) Aus bestattungstechnischen und verkehrssicherheitstechnischen Gründen ist es erforderlich, Grabmale zu begrenzen. Je Grabstelle darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Nach Urnenbeisetzungen in eine schon vorhandene Grabstätte kann eine liegende Gedenktafel zusätzlich pro Grabstelle errichtet werden.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich am Grabmal angebracht werden.
§ 23 – Antrag/Genehmigung
(1) Die Errichtung, Veränderung oder Erneuerung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Beantragung durch eine vom Grabverantwortlichen beauftragten zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung.
(2) Die Anträge zur Errichtung, Veränderung oder Erneuerung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sind in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt im Rahmen der Richtlinien Anordnungen zu treffen, welche sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabmale, Einfriedungen und andere Gestaltungskomponenten beziehen. Nach Prüfung des Antrages durch die Friedhofsverwaltung erfolgt ein entsprechender Bescheid inkl. Vordruck für die Abnahmebescheinigung. Diese ist nach Fertigstellung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(4) Die Genehmigung zur Errichtung, Veränderung oder Erneuerung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen erlischt, wenn die Ausführung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung des Bescheides erfolgte.
(5) Ohne Genehmigung aufgestellte, veränderte oder erneuerte Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen können auf Kosten der Grabverantwortlichen von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung bewahrt die von der Grabstätte entfernten Gegenstände für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Entfernung zum Abholen auf. Danach gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über
§ 24 – Maße
(1) Für Einfassungen gelten folgende Regelgrößen:
a) einstellige Grabstätten Länge: 2,50 m; Breite: 1,25 m
b) mehrstellige Grabstätten (je Grabbeet) Länge: 2,50 m; Breite: 1,25 m
c) Urnenwahlgrabstellen Länge: 0,80 m, Breite: 0,80m
d) Wahlgrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m; Breite: 1,10 m (2) Die Einfassungen dürfen nicht mehr als 0,15 m über dem Erdreich sichtbar sein.
(3) Abdeckplatten müssen eine Mindeststärke von 0,04 m haben.
Für Grabmale gelten folgende Regelgrößen:
a) Erdwahlgrabstätten max. Höhe: 1,20 m
b) Urnenwahlgrabstätten: max. Höhe: 1,00 m
Mindeststärke der Grabmale 0,12 m Höhe bis zu 0,90 m 0,16 m Höhe von 0,90 m - 1,20 m
Die Höhe der Grabmale ist inkl. der Sockelhöhe vom Erdreich zu messen. Wird ein stehendes Grabmal mit einem Sockel versehen, darf der Sockel nicht mehr als 0,13 m über dem Erdreich sichtbar sein.
(4) Für Grabplatten der Erd- und Urnengemeinschaftsanlagen gelten folgende Parameter:
a) Material: Granit Impala
b) Größe: Breite: 0,30 m, Länge: 0,20 m, Stärke: 0,04 m
c) Schrift: eingeschliffen, naturbelassen, oder leicht weiß, eingetönt
d) Errichtung: bündig in die Rasenfläche, Unterbau 25 cm Splitt
e) Sonstiges: nur Zahlen und Buchstaben zulässig (keine Ornamente, Verzierungen, Bilder usw.)
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 25 – Errichtung und Veränderung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planunterlagen ausgeführt wurde. Diese gehört zum Leistungsumfang und ist der Friedhofsverwaltung nach Fertigstellung zu überlassen.
§ 26 – Standsicherheit
(1) Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standsicherheit entsprechend der TA Grabmal zu prüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabmale sind zu sichern, umzulegen oder zu entfernen. Beanstandungen zur Standsicherheit oder zu anderen Mängeln sind durch Vermerke (Aufkleber) an den Gräbern zu kennzeichnen. Für die jährliche Standsicherheitsprüfung ist die Friedhofsverwaltung zuständig. (2) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Grabverantwortliche.
(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, ist der Grabverantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabverantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Grabverantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung der entfernten Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen verpflichtet. Ist der Grabverantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Vermerk an der Grabstätte für die Dauer von einem Monat. Der Grabverantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch die fehlende Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen entsteht.
§ 27 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen, die Fundamente und die komplette Bepflanzung inkl. der Wurzeln durch den Grabverantwortlichen vom Friedhofsgelände zu entfernen. Ist dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erfolgt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sie werden kostenpflichtig zu Lasten der Grabverantwortlichen entfernt.
(3) Sollte kein Grabverantwortlicher bekannt sein, ist ein Hinweis über die Beräumung der Grabstätte am Grab über einen Zeitraum von 3 Monaten anzubringen. Sollte sich innerhalb dieses Zeitraumes kein Grabverantwortlicher melden, wird ohne weitere Maßnahmen die Beräumung angeordnet. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen länger als 3 Monate aufzubewahren.
(4) Die Erd- und Urnengemeinschaftsanlage wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung beräumt. Die Beräumung der Grabstätte ist öffentlich bekannt zu machen. Die Grabplatten sind ein Jahr für die Grabverantwortlichen zur Abholung aufzubewahren. Ist eine Abholung nicht erfolgt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Gestaltung und Pflege
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 gestaltet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz zu entsorgen. § 6 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Für die Gestaltung und die Instandhaltung ist der Grabverantwortliche zuständig. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(3) Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dies nicht ausschließt, innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung zu gestalten.
(4) Die Höhe und die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstätte erfolgen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen (Gehölze max. Höhe bis 0,80 m) bepflanzt werden, welche die öffentlichen Anlagen, Wege und andere Grabstätten nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume, Sträucher oder Hecken verlangen und auf Kosten des Grabverantwortlichen selbst durchführen, wenn diese dem Verlangen nicht nachkommen.
(5) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, Gießkannen und Pflegegeräte dürfen auf oder an den Grabstätten nicht aufgestellt und verwahrt werden.
(6) Die Grabverantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit Dritte beauftragen.
(7) Die Gestaltung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in die zur Abfalltrennung bereitgestellten Behälter zu entsorgen.
§ 29 – Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
In den Belegungsplänen können Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.
§ 30 – Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Gestaltung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 28).
§ 31 – Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gestaltet oder gepflegt, hat der Grabverantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Grabverantwortlichen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Ist der Grabverantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine einmonatige öffentliche Bekanntmachung.
IX. Schlussbestimmungen
§ 32 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungs- und Ruhezeiten nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 – Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich entgegen §§ 4, 5, 6, 22, 24, 25, 27 und 28 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 OwiG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
§ 36 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.12.2010 außer Kraft.
Jüterbog, den 05.07.2021
Arne Raue Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Jüterbog mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!