Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2020🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.1992, zuletzt geändert 18.12.2019, in Kraft 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße (konsolidierte Fassung, Stand: 2020)
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG 7/6
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Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 17. Dezember 1992 1-7)
Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Weinstraße hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juni 1992 (GVBl. S. 143), und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05. Mai 1986 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juni 1992 (GVBl. S. 143), in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Dezember 1992 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die sonstige Inanspruchnahme der Stadt im Rahmen der Friedhofssatzung werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner 5, 7)
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
Die Personen, die die Nutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen veranlassen, oder die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen und werden einen Monat nach ihrer Bekanntgabe zur Zahlung fällig.
§ 3 – Bestattungsgebühren1, 2, 3, 4, 7)
(1) Allgemeine Bestattungsgebühren
a) Leichenträger pro Person und Dienstleistung 1. Leistungen für Trauerfeier und Beerdigung 106,00 € 2. Leistungen für Trauerfeier 88,00 € 3. Leistungen für Beerdigung ohne Trauerfeier 71,00 € 4. Urnenträger ohne Trauerfeier 71,00 € 5. Urnenträger mit Trauerfeier 106,00 €
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b) Bestattungsaufsicht je Stunde (bei Bedarf) 71,00 €
c) Benutzungsgebühren Zellenbenutzung 113,00 € Hallenbenutzung 206,00 € Abschiedsraum 53,00 €
d) Herstellen des Grabes Grabaushub normale Grabgröße einfach 917,00 € Grabaushub normale Grabgröße tief 1.128,00 € Grabaushub Kindergrab 282,00 € Grabaushub Urnengrab 141,00 €
(2) Zusätzliche Gebühren
a) Benutzung des Leichenschauraumes 113,00 €
b) Tieferlegung einer Leiche, wenn gleichzeitig eine zweite Leiche beigesetzt wird 458,00 €
(3) Besondere Gebühren
Die Bestattungsgebühr erhöht sich bei Vornahme einer Bestattung oder sonstigen Inanspruchnahme des Friedhofspersonals außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit um den Betrag der zusätzlichen Aufwendungen. Für sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinaus gehen, werden die Selbstkosten (Material- und Lohnkosten) der Stadt berechnet.
§ 4 – Grabbenutzungsgebühren1, 2, 3, 4, 5, 6, 7)
a) Kindergräber 300,00 € b) Reihengräber 975,00 € c) Urnengräber für Anonymbestattungen 925,00 € d) Wahlgräber für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren für Erdbestattungen je m² 700,00 € für Urnenbestattungen 1.150,00 € e) Grüfte für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren, je m² 2.550,00 € f) Rasenerdgräber in öffentlicher Pflege 2.600,00 € g) Rasenurnengräber in öffentlicher Pflege 1.350,00 € h) Waldrandgrabstätte für Erdbestattung in öffentlicher Pflege 2.600,00 € i) Waldrandgrabstätte für Urnenbestattung in öffentlicher Pflege 1.350,00 € j) Bestattungsplatz unter Bäumen 1.400,00 € k) Bestattungsplatz an Sandsteinfindling 1.400,00 €
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l) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen in einem Gemeinschaftsgrab 1.775,00 €
m) Wahlgrabstätte für Urnenbestattung in einem Gemeinschaftsgrab 1.150,00 € n) Reihengrabstätte für Erdbestattungen in einem Gemeinschaftsgrab 975,00 € o) Reihengrabstätte für Urnenbestattungen in einem Gemeinschaftsgrab 875,00 € p) Urnengrabstätte (Kammer) in Stelen 2.010,00 €
§ 5 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen1, 2, 3, 4, 7)
Die Gebühren betragen für Ausgrabungen Umbettungen
a) Leichen 1.375,00 € 2.291,00 € b) Aschen 212,00 € 353,00 €
§ 6 – Gebühren für Genehmigung von Grabzeichen und Grabeinfassungen 1, 2, 3)
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabzeichen und Grabeinfassungen werden folgende Gebühren erhoben:
pauschal je Grab 62,00 €
§ 7 – Beurkundung und Verlängerung des Nutzungsrechts 5)
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern werden die Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Verlängerungen von weniger als 25 Jahren werden anteilig berechnet.
(2) Für die Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
§ 8 – Gebühren für Gewerbetreibende 5)
(1) Für die Prüfung der Berechtigung und Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende auf den Friedhöfen wird pro Gewerbebetrieb für die Dauer von 5 Jahren eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.
(2) Wird die Berechtigungskarte für eine einmalige Tätigkeit auf einem Friedhof beantragt, ermäßigt sich die Gebühr um 50 %.
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§ 9 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18. August 1987 außer Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 17. Dezember 1992 STADTVERWALTUNG gez. Dr. Weiler Oberbürgermeister
Die vorstehende Satzung wurde am 22. Dezember 1992 in der Ausgabe "Mittelhaardter Rundschau" der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" öffentlich bekannt gemacht.
Erläuterungen:
1) §§ 3, 4, 5 und 6 wurden durch Satzung vom 08. November 2001 geändert.
Diese Euroanpassungssatzung wurde am 15. November 2001 in der Ausgabe "Mittelhaardter Rundschau" der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" öffentlich bekannt gemacht und trat am 01. Januar 2002 in Kraft.
2) §§ 3, 4, 5 und 6 wurden durch Satzung vom 18. Dezember 2003 geändert.
Diese Änderungssatzung wurde am 22. Dezember 2003 in der Ausgabe „Mittelhaardter Rundschau“ der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ öffentlich bekannt gemacht und trat am 01. Januar 2004 in Kraft.
3) §§ 3, 4, 5 und 6 wurden durch Satzung vom 10. April 2006 geändert.
Diese Änderungssatzung wurde am 13. April 2006 in der Ausgabe „Mittelhaardter Rundschau“ der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ öffentlich bekannt gemacht und trat am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
4) §§ 3, 4 und 5 wurden durch Satzung vom 20. März 2013 geändert.
Diese Änderungssatzung wurde am 21. März 2013 im Amtsblatt Nr. 15 der Stadt Neustadt an der Weinstraße öffentlich bekannt gemacht und trat am 01. April 2013 in Kraft.
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5) §§ 2, 4, 7 wurden durch Satzung vom 19. Mai 2014 geändert und § 8 neu eingefügt; der bisherige § 8 wurde zu § 9.
Diese Änderungssatzung wurde am 22. Mai 2014 im Amtsblatt Nr. 24 der Stadt Neustadt an der Weinstraße öffentlich bekannt gemacht und trat zum 01. Juni 2014 in Kraft. Sie ersetzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 17. Dezember 1992 in der Fassung der letzten Änderung vom 01. April 2013.
6)
§ 4 wurde durch Satzung vom 18. Dezember 2015 geändert.
Diese Änderungssatzung wurde am 22. Dezember 2015 im Amtsblatt Nr. 60 der Stadt Neustadt an der Weinstraße öffentlich bekannt gemacht und trat am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
7)
§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 3, 4 und 5 wurden durch Satzung vom 18. Dezember 2019 geändert.
Diese Änderungssatzung wurde am 19. Dezember 2019 im Amtsblatt Nr. 65 der Stadt Neustadt an der Weinstraße öffentlich bekannt gemacht und trat am 01. Januar 2020 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 01.09.2026 (Friedhofssatzung, Bekanntmachung 28.09.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße vom 01.09.2026
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Friedhofssatzung
der Stadt Neustadt an der Weinstraße
vom 01.09.2026
Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Weinstraße hat am 01.09.2026 aufgrund der §§ 24 und 26 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 1 und § 25 Abs.
6 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 - Verwaltung
§ 4 - Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
§ 6 - Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Bestattungen
§ 9 - Allgemeines
§ 10 - Särge und Urnen
§ 11 - Tuchbestattung
§ 12 - Grabherstellung
§ 13 - Ruhezeiten
§ 14 – Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen
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IV. Grabstätten
§ 15 - Allgemeines
§ 16 - Reihengrabstätten
§ 17 - Wahlgrabstätten
§ 18 – Rasen- und Waldrandgrabstätten in öffentlicher Pflege
§ 19 – Gemeinschaftsgrabstätten
§ 20 - Sternenkinderfeld
§ 21 - Kindergrabstätten
§ 22 – Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen
§ 23 – Urnengrabstätten unter Bäumen und an Sandsteinfindlingen
§ 24 – Urnengrabstätten in Stelen
§ 25 - Mensch-Tier-Grabfeld
§ 26 - Kriegsgräber- und Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 27 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 28 - Besondere Gestaltungsgrundsätze
§ 29 – Grabmale und Einfassungen
§ 30 - Grabmalgenehmigung
§ 31 - Anlieferung
§ 32 - Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
§ 33 - Verkehrssicherungspflicht
§ 34 - Entfernen von Grabmalen
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 35 - Allgemeines
§ 36 - Vernachlässigung von Grabstätten
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VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 37 - Benutzung der Leichenhallen
§ 38 - Durchführung von Trauerfeiern
§ 39 - Anordnungen im Einzelfall
VIII. Schlussvorschriften
§ 40 - Alte Rechte
§ 41 - Haftung
§ 42 - Gebühren
§ 43 - Ordnungswidrigkeiten
§ 44 - Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße gelegenen und von
ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. den Friedhof an der Landauer Straße,
- 2. die Friedhöfe in den Ortsbezirken:
• Diedesfeld
• Duttweiler
• Geinsheim
• Gimmeldingen
• Haardt
• Hambach
• Königsbach
• Lachen-Speyerdorf
• Mußbach
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Neustadt an der
Weinstraße und dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt Neustadt an der Weinstraße
waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie,
welche zum Todeszeitpunkt nicht in Neustadt an der Weinstraße gewohnt haben, sofern deren
Bestattung sachgerecht begründet werden kann.
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese
in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
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d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BestG zu bestatten
sind.
(2) Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Beisetzung auf einem bestimmten Friedhof.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 Verwaltung
Die Verwaltung der städtischen Friedhöfe obliegt der Stadt Neustadt an der Weinstraße.
§ 4 Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt
(Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder
Urnengrabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in
Neustadt an der Weinstraße zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie die Umbettung verlangen, soweit
die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Bei
fortbestehender Ruhezeit bzw. Nutzungszeit werden die in Reihen- bzw. Wahl- oder Urnengrabstätten
Bestatteten, auf Kosten der Stadt Neustadt an der Weinstraße in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1
BestG oder die nutzungsberechtigte Person einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhalten außerdem eine
schriftliche Mitteilung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig
werden sie, soweit möglich, den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder der nutzungsberechtigten
Person entsprechend Abs. 4 S. 2 mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Neustadt an der Weinstraße auf ihre Kosten entsprechend den
Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind geöffnet von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit.
(2) Die Stadt Neustadt an der Weinstraße kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (z.B. Inlineskates) zu befahren. Ausgenommen
sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Neustadt an der Weinstraße
und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleister mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu
7,5t,
b) Waren und Leistungen aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und Kerzen sowie gewerbliche
Dienstleistungen anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Film-,
Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen
e) Druckschriften zu verteilen, Plakatierungen vorzunehmen oder Sammlungen durchzuführen,
f) Abfall einzubringen sowie Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen),
Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere, mit Ausnahme von angeleinten Assistenzhunden, mitzubringen,
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j) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen,
k) das Aufstellen von Bänken u. ä.,
l) bei der Grabpflege nicht verrottbare Materialien, chemische Pestizide (z.B. Pflanzenschutz-,
Unkrautvertilgungs-, Schädlingsbekämpfungsmittel), biologisch nicht abbaubare Steinpflege- und
Reinigungsmittel sowie elektronische Vergrämungsgeräte zu verwenden.
(3) Die Stadt Neustadt an der Weinstraße kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der Zustimmung der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Sie sind spätestens 8 Tage vorher
anzumelden.
§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgärtner und sonstige Dienstleistungserbringer haben vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und seiner Einrichtungen, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform
anzuzeigen. Sie haben für ihre Beschäftigten bei der Stadt Neustadt an der Weinstraße eine kostenpflichtige
Berechtigungskarte zu beantragen. Diese wird entweder für eine einmalige Tätigkeit auf einem Neustadter
Friedhof oder für die Dauer von bis zu 5 Jahren ausgestellt. Die Anzeige und die Berechtigungskarte sind den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Neustadt an der Weinstraße auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zugelassen werden nur solche Dienstleistungserbringer, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete
Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllt
werden. Dienstleistungserbringer müssen eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen
Regelungen zu beachten. Für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen,
haften sie nach den gesetzlichen Vorschriften.
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(4) Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Stadt Neustadt an der Weinstraße
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Auf § 6 Abs. 2 Buchst. c) wird hingewiesen. In den Fällen des § 5
Abs. 2 sind Dienstleitungen ganz untersagt; die Stadt Neustadt an der Weinstraße kann hiervon Ausnahmen
zulassen.
(5) Die Dienstleistungserbringer dürfen nur die befestigten Friedhofswege und nur mit geeigneten
Fahrzeugen befahren, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist. Das zulässige
Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge darf bis zu 7,5 Tonnen betragen. In begründeten Fällen kann die Stadt
Neustadt an der Weinstraße hiervon Ausnahmen zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an
Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den
Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Die Reinigung der Werkzeuge und Geräte an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ist nicht gestattet.
(7) Gewerbetreibende werden als unzuverlässig eingestuft:
a) deren Anträge fehlen oder unvollständig sind.
b) die nicht korrekt dimensionierte sicherheitsrelevante Bauteile benennen.
c) deren Ausführung (Fundamentierung und Befestigung) von den Angaben im Antrag abweicht.
(8) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3-7 verstoßen
oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt
Neustadt an der Weinstraße ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
§ 8 Bestattungen
Als Bestattungen im Sinne dieser Satzung gelten Erdbestattungen von Leichen, Leichenteilen und
Leichenresten sowie die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte.
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§ 9 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Neustadt an der
Weinstraße anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine
Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Termine für Trauerfeiern und Bestattungen legt die Stadt Neustadt an der Weinstraße im Benehmen
mit den Angehörigen fest. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine
Bestattungen statt.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des
Todes erfolgen. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist, und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der
Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer
Reihengrabstätte beigesetzt. Über Ausnahmen entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.
(4) Ausnahmen können durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße zugelassen werden.
§ 10 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer mindestens 5cm starken Schicht aufsaugenden Materials
auszulegen. Särge und ihre Innenausstattung müssen vollständig verrottbar sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in
Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Neustadt an der Weinstraße bei
der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz
zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Urnen, die ins Erdreich eingebracht werden, müssen aus vollständig biologisch abbaubarem,
umweltfreundlichem Material sein. Die Urnen sollen höchstens 0,30 m hoch und im Mittelmaß 0,20 m breit
sein. Überurnen, die in Form oder Maß vom Standard abweichen, müssen der Friedhofsverwaltung vor der
Beisetzung gemeldet werden.
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§ 11 Tuchbestattung
(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet
sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in
gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen.
(2) Die zur Bestattung verwendeten Tücher haben aus umweltverträglichen, biologisch abbaubaren
Materialien zu bestehen, so dass nach angemessener Zeit keine stofflichen Überreste verbleiben.
(3) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams hat grundsätzlich
durch das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird nicht
begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur
Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die
Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus.
(4) Die nach § 2 Abs.7 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung ist durch den Bestatter in eigener
Verantwortung zu stellen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zwingend einzuhalten. Sofern Bestatter
Leistungen des Friedhofsträgers übernehmen (z.B. Verfüllen der Grabstelle), muss dies vorab von der
Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
(5) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen
zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Friedhofsträger darüber
hinaus die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der
Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.
§ 12 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Stadt Neustadt an der
Weinstraße ausgehoben und wieder verfüllt; §11 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges,
bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung, mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 17 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,20 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.
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(4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör vorher auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Neustadt an der
Weinstraße entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Stadt Neustadt an der Weinstraße zu erstatten.
§ 13 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung.
(2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 4. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 14 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen
von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.
(3) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den
Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach
§ 13 Abs.1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Totenfürsorgeberechtigte und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – bedarf es auch dessen
schriftlicher Zustimmung. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt,
Umbettungen vorzunehmen; §10 BestG bleibt unberührt.
(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf
behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. Aus Gemeinschaftsgrabstätten erfolgen
keine Umbettungen.
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(8) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste mit vorheriger Zustimmung
des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten
umgebettet werden.
(9) § 4 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 15 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Neustadt an der Weinstraße. An ihnen können Rechte nur nach
dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (§16)
b) Wahlgrabstätten (§ 17)
c) Rasen- und Waldrandgrabstätten in öffentlicher Pflege (§ 18)
d) Gemeinschaftsgrabstätten (§19)
e) Sternenkinderfeld in öffentlicher Pflege (§ 20)
f) Kindergrabstätten (§ 21)
g) Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen (§ 22)
h) Urnengrabstätten unter Bäumen und an Sandsteinfindlingen (§ 23)
i) Urnengrabstätten in Stelen (§ 24)
j) Mensch-Tier-Grabfeld (§ 25)
k) Kriegsgräber- und Ehrengrabstätten (§ 26)
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Neustadt an der Weinstraße auf Antrag
verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines
Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung
eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die
Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach der Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung
festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
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(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit
besteht oder erworben wird.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres
Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag
übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben
keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person
b) die überlebenden Ehegatten oder die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen
überlebenden Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
c) die Kinder,
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) die Eltern,
f) die Geschwister,
g) sonstige Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren
älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Wenn keine Person aus diesem Personenkreis bereit ist, das Nutzungsrecht zu übernehmen, oder keine
dieser Personen vorhanden ist, kann das Nutzungsrecht auch von einer anderen Person übernommen
werden.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Die Umschreibung des Nutzungsrechts ist gebührenpflichtig.
(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach
Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die nutzungsberechtigte Person 3 Monate vorher schriftlich
hingewiesen. Falls sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt ein Hinweis auf der
Grabstätte.
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(10) Bei Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts wird an den Nutzungsberechtigten, die
für die Grabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 16 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt
mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht
möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte erfolgt nur eine Beisetzung. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen
Familienangehörigen von der Stadt Neustadt an der Weinstraße zugelassen werden. §11 Abs. 4 S. 3 BestG
bleibt unberührt.
(3) Nach dem Tod der nutzungsberechtigten Personen gehen die Pflichten nach dieser Satzung auf die in §15
erfolgten Personen über.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, deren Lage
im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht wird erstmals für 25 Jahre
(Nutzungszeit) für Erdbestattungen und 15 Jahre (Nutzungszeit) für Urnenbestattungen erworben und ist
verlängerbar.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
In einem Tiefgrab sind, außer auf dem Friedhof Haardt, 2 Erdbestattungen übereinander zulässig. In allen
Urnenwahlgräbern können bis zu 4 Urnen, in einstelligen Erdwahlgrabstätten bis zu 8 Urnen beigesetzt
werden, sofern diese Satzung keine anderweitige Regelung enthält.
(3) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Bestattung und endet nach Ablauf der Nutzungszeit. Der
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts, die zu zahlenden Gebühren und nur für die gesamte
Grabstätte möglich. § 15 Abs. 3 S. 4 bleibt unberührt. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die
nutzungsberechtigte Person drei Monate vorher schriftlich, falls diese nicht bekannt oder nicht ohne
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besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der
Grabstätte hingewiesen.
(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
Nutzungsrechtsverlängerungen sind gebührenpflichtig.
(5) Die jeweils nutzungsberechtigte Person hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie
bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege
der Grabstätte zu entscheiden.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach
Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich;
Ausnahmen hiervon können von der Stadt Neustadt an der Weinstraße zugelassen werden.
(7) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag bereits zu Lebzeiten erworben werden (Vorkauf). Die
nutzungsberechtigte Person hat bei der Belegung der jeweiligen Grabstätte anzugeben, ob diese als Einfach-
oder Tiefengrab angelegt werden soll. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Die
Grabnutzungsgebühr wird bereits zum Zeitpunkt des Vorkaufes fällig. Die Nutzungszeit beginnt bereits mit
dem Zeitpunkt des Erwerbs.
§ 18 Rasen- und Waldrandgrabstätten in öffentlicher Pflege
(1) Rasen- und Waldrandgrabstätten werden als Wahlgrabstätten für Urnen- oder Erdbestattung angelegt
und von der Stadt Neustadt an der Weinstraße unterhalten. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. In Rasen-
und Waldrandgrabstätten in öffentlicher Pflege können maximal entweder 2 Särge, zwei Urnen oder ein Sarg
und eine Urne beigesetzt werden. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
(2) Jede Rasengrabstätte kann mit einer Schriftplatte ausschließlich aus Naturstein abgedeckt werden, die
erdbündig im Boden verlegt sein muss. Die Oberfläche der Natursteine muss sägerau, geflammt, gestockt
oder sandgestrahlt beschaffen sein sowie der Rutschklasse 11 entsprechen. Bei Wahlgrabstätten für
Erdbestattungen betragen die Maße der Schriftplatte: 60 cm Breite, 40 cm Länge (Querformat) und eine
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Mindeststärke von 10 cm. Die Schriftplatte ist im Abstand von 50 cm zur Vorderkante der Grabstätte mittig
zu verlegen. Bei Rasenurnengrabstätten betragen die Maße der Schriftplatte: 30 cm Breite, 30 cm Länge und
eine Mindeststärke von 10 cm. Die Schriftplatte ist im Abstand von 20 cm zur Vorderkante der Grabstätte
mittig zu verlegen. Erlaubt ist eine vertieft eingelassene Beschriftung. Ein stehendes Grabmal sowie eine
Einfassung sind nicht gestattet.
(3) Für die Gestaltung der Waldrandgrabstätten gelten die in der Anlage 2 beigefügten Vorschriften.
§ 19 Gemeinschaftsgrabstätten
(1) In öffentlicher Pflege durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße betreute Grabstätten für
Urnenbestattungen.
(2) Gärtnerisch betreutes Grabfeld für Grabstätten mit privatrechtlichen Pflegeverträgen für
Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines
Pflegevertrages mit einem externen Dienstleister gebunden. Der Pflegevertrag ist für die Dauer des
erworbenen Grabnutzungsrechtes abzuschließen. Die Dauergrabpflege erfolgt durch die im Vertrag
beschriebenen und festgelegten Standards.
§ 20 Sternenkinderfeld in öffentlicher Pflege
Zentrales Feld auf dem Hauptfriedhof für die gemeinschaftliche Urnenbestattung von Sternenkindern
(Geburt vor Ablauf der 24. SSW bzw. weniger als 500 Gramm) neben einer Stele als zentraler Gedenkplatz.
Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht. Umbettungen sind nicht möglich.
§ 21 Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, die erst im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu bestattenden Kindes überlassen werden.
(2) In jeder Kindergrabstätte erfolgt nur eine Beisetzung. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen
Kindern von der Stadt Neustadt an der Weinstraße zugelassen werden.
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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren ist auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der
Grabstätte gegen Entrichtung der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr möglich. Wird das
Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht verlängert, ist sie nach Ablauf der Nutzungszeit von dem
Nutzungsberechtigten abzuräumen.
(4) Grabmale auf Kindergräbern dürfen ausgehend von Oberkante Wegebelag eine Höhe von 80 Zentimetern
nicht überschreiten.
(5) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 17)
entsprechend.
§ 22 Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten, die nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet
sind und nur für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten überlassen werden. In einer anonymen
Urnengrabstätte kann maximal eine Urne beigesetzt werden.
(2) Die Durchführung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(3) Anonyme Urnengräber werden als Grünflächen von der Stadt Neustadt an der Weinstraße unterhalten.
§ 23 Urnengrabstätten unter Bäumen und an Sandsteinfindlingen
(1) Urnengrabstätten unter Bäumen und an Sandsteinfindlingen können als Wahlgrabstätte erworben
werden. Die Namen der Verstorbenen können auf einem Verschlussstein am Boden kenntlich gemacht
werden. Dieser muss ausschließlich aus Naturstein bestehen, der Rutschklasse 11 entsprechen und darf die
Größe 20x20 cm nicht übersteigen. Er muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Erlaubt ist eine
vertieft eingelassene Beschriftung.
(2) In einer Urnengrabstätte unter Bäumen und an Sandsteinfindlingen kann maximal eine Urne beigesetzt
werden. Sie werden als Grünflächen von der Stadt Neustadt an der Weinstraße unterhalten. Soweit sich aus
dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 17) entsprechend.
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§ 24 Urnengrabstätten in Stelen
(1) Urnengrabstätten in Stelen sind als Wahlgrabstätten zu erwerben. In einer Urnenkammer können bis zu
2 Urnen mit Überurnen oder 3 Aschekapseln beigesetzt werden. Die Belegung der Kammern erfolgt der
Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Es sind die Verschlussplatten des Herstellers zu verwenden, in die eine vertiefte Schrift in weiß/hellgrau
ausgelegt aufgebracht werden kann.
(3) Das Anbringen von Vorrichtungen für Blumenschmuck, Grablichter oder Bilder und Fotos an den
Verschlussplatten ist nicht gestattet.
(4) Bei Urnenstelen wird die Asche Verstorbener nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit und Auflösung der
Grabstätte in einem dafür ausgewiesenen Bereich im Friedhof beigesetzt.
(5) In Urnenstelen dürfen nur dauerhaft beständige Aschekapseln und Überurnen verwendet werden.
(6) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten
entsprechend.
§ 25 Mensch-Tier-Grabfeld
In Grabstätten Mensch/Tier können auf einem gesonderten und abgegrenzten Grabfeld bei der Beisetzung
auf Antrag Urnen mit der Asche von Heimtieren* gemeinsam beigesetzt werden. Die Regelungen des
Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) bleiben unberührt. Es dürfen nur biologisch
abbaubare Urnen verwendet werden. Bei der ersten Beisetzung muss es sich um eine Humanbestattung
handeln. Eine vorherige Bestattung des verstorbenen Heimtieres ist ausgeschlossen. Mit Zustimmung des
Antragstellers geht das Eigentum an den Beilegungen mit der Beilegung auf den Friedhofsträger über. Eine
Herausgabe ist ausgeschlossen. Die satzungsrechtlichen Regelungen für die Grabstätte gelten
uneingeschränkt. Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht
über die bestattete Person gesetzt werden.
- “Heimtier“: ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten,
jedoch nicht verzehrt wird (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Art. 3 32009R1069).
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§ 26 Kriegsgräber und Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße im
Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen. Die Anlage der Grabstätten und die
Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße.
(2) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen
Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).
(3) Ehrengräber sind auch die Gedenkstätten
a) der Opfer des Kriegsgeschehens 1870/1871,
b) der Opfer des Oppauer Explosionsunglücks vom 21.09.1921.
(4) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses des Stadtrates.
Ihre Anlage und Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Neustadt an der Weinstraße.
(5) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten
bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger
denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler bedürfen der Erlaubnis der Unteren
Denkmalschutzbehörde.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Sie darf nicht
verunstaltend wirken und ist mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie benachbarte
Grabstätten sowie das Gesamtbild des Friedhofs nicht stört.
§ 28 Besondere Gestaltungsgrundsätze
(1) Bei Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen (§ 22), Urnengrabstätten unter Bäumen und an
Sandsteinfindlingen (§23) und Urnengrabstätten in Stelen (§24), Rasengräber (§18) sowie auf dem
Sternenkinderfeld (§ 20) ist das Bepflanzen nicht möglich. Das Niederlegen von Blumenschmuck, Kerzen,
Grablichtern und Ähnlichem ist nur an dafür vorgesehenen Ablagestellen gestattet.
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(2) Ausnahmen hiervon werden bei Bestattungen unter Bäumen und an Sandsteinfindlingen,
Urnengrabstätten in Stelen sowie bei Rasengrabstätten nur am Beisetzungstag zugelassen. Die abgelegten
Blumen und Kränze sowie die aufgestellten Grablichter sind spätestens zwei Wochen nach dem
Beisetzungstag wieder zu entfernen.
§ 29 Grabmale und Einfassungen
(1) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen müssen in ihrer Gestaltung mit der Würde des
Friedhofes in Einklang stehen. § 27 dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Grabmale auf Grabstätten, die an die Friedhofsmauer angrenzen, dürfen nicht höher als die
Friedhofsmauer sein. An der Friedhofsmauer dürfen keine Wandplatten angebracht werden.
(3) Grabmale auf Urnengräbern dürfen ausgehend von Oberkante Wegebelag eine Höhe von 100
Zentimetern nicht überschreiten.
(4) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich
ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des
Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Nachweiserbringung gilt §9 Abs. 2 und 3 BestG RLP in der jeweils
gültigen Fassung.
(5) Grabmale und deren Bestandteile dürfen ausschließlich aus Naturstein oder Metall bestehen. Metall ist
bei Rasengräber, Baumgräber und Findlingsgräber nicht gestattet; §§18, 23 gelten entsprechend.
(6) Einfassungen dürfen ausschließlich aus Naturstein oder Metall bestehen.
(7) Größe und Anordnung von Inschriften und Schmuckformen sind der Größe des Grabmales anzupassen.
(8) Inschriften und Schmuckformen, die nach allgemeiner Auffassung der Würde des Ortes nicht
entsprechen, sind nicht gestattet.
(9) Behelfszeichen dürfen für die Dauer von 1 Jahr angebracht werden. Sie sind nur als naturlasierte
Holztafeln zulässig. Behelfseinfassungen dürfen für die Dauer eines Jahres angebracht werden.
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§ 30 Grabmalgenehmigung
(1) Grabmale aller Art, Grabtafeln, Grabeinfassungen, Einfriedungen und sonstige mit dem Boden fest
verbundene Anlagen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt Neustadt an der Weinstraße errichtet
oder verändert werden. Dies gilt auch, wenn vorhandene Grabmale oder Grabtafeln auf eine andere
Grabstätte versetzt werden sollen. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der Anfertigung oder der
Veränderung bei der Stadt Neustadt an der Weinstraße schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist von der
nutzungsberechtigten Person in dreifacher Ausfertigung zu stellen.
(2) Die Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) den Entwurf der Anlagen i. S. des Abs. 1 mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, unter Angabe
des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der
Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1, unter Angabe des Materials,
seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen,
soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab
1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn die Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der
Genehmigung vollzogen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung
den Vorschriften der Friedhofssatzung nicht entspricht, insbesondere die Würde des Friedhofs stört.
(6) Die nutzungsberechtigte Person hat die Anlagen nach Abs. 1, die den genehmigten Plänen nicht
entsprechen oder ohne Genehmigung erstellt worden sind, wieder zu entfernen. Kommt sie dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Neustadt an der Weinstraße nach Aufforderung und angemessener
Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person die Beseitigung und Entsorgung dieser Anlagen
veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Gleiches gilt für Schmuckformen, die
entgegen § 29 ausgeführt wurden.
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§ 31 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen, Grabtafeln, Grabeinfassungen, Einfriedungen und sonstigen baulichen
Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
a) die gültige Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
b) der genehmigte Grabmalentwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole,
(2) Die Anlagen i. S. des Abs. 1 sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von den Bediensteten der
Stadt Neustadt an der Weinstraße überprüft werden können.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat die Anlagen i. S. des Abs. 1, die den genehmigten Plänen nicht entsprechen
oder ohne Genehmigung erstellt worden sind, wieder zu entfernen. Kommt er der befristeten Aufforderung
der Friedhofsverwaltung zur Entfernung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf
Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 32 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks
(Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen-TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente,
haben sich nach der Größe und Schwere der Grabmale sowie nach der Bodenbeschaffenheit zu richten. Die
Grabmale sind auf den Fundamenten zu verdübeln. Bei mehrteiligen Grabmalen sind alle Einzelteile durch
Dübel miteinander zu verbinden.
§ 33 Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach
der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich hierfür ist die nutzungsberechtigte Person.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet,
ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann
die Stadt Neustadt an der Weinstraße auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B.
Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Stadt Neustadt an der Weinstraße berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten
Person zu tun. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die
nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder
sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 34 Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt
Neustadt an der Weinstraße entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten für Särge/Urnen, nach Ablauf der Nutzungszeit bei
Wahlgrabstätten für Särge/Urnen, ist die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person vollständig
geräumt an die Stadt Neustadt an der Weinstraße zurückzugeben. Dabei sind insbesondere Grabmale,
Einfassungen, Fundamente und Bepflanzungen zu entfernen und zu entsorgen.
(3) Vor der Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen prüft die Stadt Neustadt an der
Weinstraße, ob diese erhaltenswert sind. Erhaltenswerte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können
mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten übernommen und an geeigneter Stelle im Friedhof aufgestellt
werden.
(4) Kommt die nutzungsberechtigte Person den Pflichten gemäß Abs. 2 nach Aufforderung unter
angemessener Fristsetzung nicht nach, ist die Stadt Neustadt an der Weinstraße berechtigt, die Grabstätte
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu räumen, die abgeräumten Gegenstände entschädigungslos
zu entsorgen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
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VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 35 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 27-32 hergerichtet und dauernd Instand
gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind
unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des
Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Pflanzen, die höher als 3,00 m sind, müssen von der nutzungsberechtigten Person entfernt oder
zurückgeschnitten werden. Heckenartige Einfassungen sind nur bis zu einer Höhe von 0,20 m erlaubt.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung
(Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die
Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder des Nutzungsrechts bei
Wahlgrabstätten.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen
zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Pflege umfasst einen Bereich von 30cm um die
Grabstätte.
(5) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten
binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,
insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck sowie bei
Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Sonstige Gegenstände aus
nicht verrottbarem Material dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse gegeben werden.
(7) Konservendosen, Flaschen oder ähnliche Gegenstände dürfen weder auf den Gräbern noch hinter den
Grabmalen oder in der Umgebung aufgestellt werden. Das gleiche gilt für andere Gegenstände, wie
Gießkannen, Werkzeug, Vasen und dergleichen.
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(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Neustadt an der Weinstraße.
§ 36 Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche
auf schriftliche Aufforderung der Stadt Neustadt an der Weinstraße die Grabstätte innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Stadt Neustadt an der Weinstraße
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person hergerichtet oder abgeräumt, eingeebnet und eingesät
werden.
(3) Sind im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Absatz 2 Grabmale und sonstige bauliche
Maßnahmen zu beseitigen und zu entsorgen, sind die Kosten hierfür von der nutzungsberechtigten Person
zu übernehmen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 37 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der
Stadt Neustadt an der Weinstraße und in Begleitung eines Bediensteten der Stadt Neustadt an der
Weinstraße betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die
Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sollen 30 Minuten vor Beginn der
Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen werden.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen
Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 38 Durchführung von Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum abgehalten werden.
(2) In der Trauerhalle werden ausnahmslos geschlossene Särge aufgebahrt. Das Öffnen eines Sarges ist
ausschließlich in einem von der Friedhofsverwaltung hierfür bestimmten Abschiedsraum zulässig.
(3) Die Dauer der Trauerfeier soll 30 Minuten nicht übersteigen. Sie ist mit der Stadt Neustadt an der
Weinstraße vorher abzustimmen.
(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt
Neustadt an der Weinstraße.
(5) Die Ausstattung der Trauerhalle, der Transport des Sarges oder der Urne auf dem Friedhof und die
Einsenkung in das Grab werden von der Stadt Neustadt an der Weinstraße vorgenommen. Mit Ausnahme
bei Tuchbestattungen ist das Absenken/Einbringen Aufgabe des beauftragten Bestattungsinstitutes – es
ist keine Leistung der Friedhofsverwaltung. Ausnahmen können von der Stadt Neustadt an der Weinstraße
zugelassen werden.
§ 39 Anordnungen im Einzelfall
Die Stadt Neustadt an der Weinstraße kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 40 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die
Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
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§ 41 Haftung
(1) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei den Toten verbleiben
sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. Eine Haftung der Stadt
Neustadt an der Weinstraße für solche Wertgegenstände ist in jedem Falle ausgeschlossen.
(2) Die Stadt Neustadt an der Weinstraße haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung
der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen
haftet die Stadt Neustadt an der Weinstraße nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 42 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Neustadt an der Weinstraße verwalteten Friedhöfe und ihrer
Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen
des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7),
- 5. gegen die Bestimmungen der §§ 10 - 12 verstößt,
- 6. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 14 vornimmt
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetreibender, Grabmale
oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§§ 29 und 30),
- 8. die Gestaltungsvorschriften der §§ 27 ff nicht einhält,
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 32 und 33),
- 10. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 34 Abs. 1),
- 11. gegen die Bestimmungen des § 35 über Herrichtung und Pflege der Grabstätten verstößt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§36),
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- 13. die Leichenhalle entgegen § 37 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet
Anwendung.
§ 44 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofssatzung vom 01. Juni 2014 außer Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 28.09.2026
STADTVERWALTUNG
gez.
Marc Weigel
Oberbürgermeister
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neustadt an der Weinstraße?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neustadt an der Weinstraße mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neustadt an der Weinstraße (Rheinland-Pfalz)
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