📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2024 (Beschluss), rückwirkend in Kraft ab 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde Haßloch (Friedhofsgebührensatzung)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) zuletzt geändert durch § 6a und § 15 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) folgende Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben, für die Gestellung von Leistungen privatrechtliche Entgelte. (2) Die Sätze für Gebühren und Entgelte ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebühren-/Entgeltschuldner
Schuldner sind:
- 1. Bei der Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
(1) Die Forderungen entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen. (2) Die Forderungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und privatrechtlichen Entgelten vom 16.12.2015 (bisherige Satzung) außer Kraft.
Haßloch, den 12.12.2024 Gemeindeverwaltung Haßloch
gez. Tobias Meyer Bürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde Haßloch
vom 01.01.2024
Grabnutzungsgebühren
Nutzungsdauer 25 Jahre oder gemäß Einschrieb
Wahlgräber
| Einzelgrab | 1.701 € | 68,04 € |
|---|---|---|
| Doppelgrab | 2.353 € | 94,12 € |
| Dreiergrab | 3.005 € | 120,20 € |
Wahlgräber als Tiefgrab
| Tiefgrab (2 Grabstellen) | 2.245 € | 89,80 € |
|---|---|---|
| Tiefgrab (4 Grabstellen) | 3.331 € | 133,24 € |
Wahlgräber in bevorzugter Lage
| Einzelgrab | 2.245 € | 89,80 € |
|---|---|---|
| Doppelgrab | 3.304 € | 132,16 € |
| Dreiergrab | 4.363 € | 174,52 € |
Wahlgräber in Sonderlage
| Einzelgrab | 2.353 € | 94,12 € |
|---|---|---|
| Doppelgrab | 3.494 € | 139,76 € |
| Kindergrab (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) Einzelgrab | 934 € | 37,36 € |
|---|
| Urnengrab (2 Urnen) | 1.264 € | 50,56 € |
|---|---|---|
| Urnenmauernische (2 Urnen) | 3.286 € | 131,44 € |
| Urnengrab in Sonderlage Rondell (4 Urnen) | 1.421 € | 56,84 € |
| Ruhepark (2 Urnen) | 2.651 € | 106,04 € |
| Einzelurnenstele in Urnenmauer | 1.952 € | |
| Urnenhochbeet | 2.096 € |
Reihengräber
| Reihengrab (Nutzungsdauer 20 J.) | 1.013 € |
|---|---|
| Urnengrab anonym (1 Urne) (Nutzungsdauer 20 J.) | 1.585 € |
| Ruhebaum (1 Urne) (Nutzungsdauer 20 J.) | 1.452 € |
Leistungsentgelte
Sargbeisetzung mit Trauerfeier
| Parkfriedhof Normalgrab | 428 € |
|---|---|
| Parkfriedhof Tiefgrab 1. Belegung | 513 € |
| Parkfriedhof Tiefgrab 2. Belegung | 428 € |
| Bahnhofstraße Normalgrab | 599 € |
| Kindergrab (bis 6 J.) | 128 € |
Sargbeisetzung ohne Trauerfeier
| Parkfriedhof Normalgrab | 342 € |
|---|---|
| Parkfriedhof Tiefgrab 1. Belegung | 428 € |
| Parkfriedhof Tiefgrab 2. Belegung | 342 € |
| Bahnhofstraße Normalgrab | 513 € |
| Trauerfeier ohne Sargbeisetzung | 214 € |
| mit späterer Urnenbesetzung | 299 € |
Trauerfeier ohne Sargbeisetzung
| mit 4 Träger zum Leichenwagen | 428 € |
|---|---|
| mit späterer Urnenbesetzung | 299 € |
| Urnenbeisetzung mit Trauerfeier | 256 € |
|---|---|
| Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier | 171 € |
| Trauerfeier ohne Urnenbeisetzung | 214 € |
| Grabschmuck zum Grab | 147 € |
|---|---|
| Grabschmuck Abräumung | 103 € |
incl. Grab einebnen ggf. Erde nachfüllen
Benutzung von Friedhofseinrichtungen
| Benutzung der Trauerhalle, Trauerfeier | 517 € |
|---|---|
| Leichenzelle bis 96 Stunden | 114 € |
| Leichenzelle je weiterer Tag | 26 € |
| Aufbewahrung einer Urne bis zu 2 Wochen | 29 € |
| Aufbewahrung einer Urne je weiterer Tag | 1 € |
| Kühlzelle bis 96 Stunden | 117 € |
| Kühlzelle je weiterer Tag | 29 € |
| Sezierraum | 146 € |
| Harmonium | 3 € |
| Beschallungsanlage | 3 € |
Sonstige Gebühren
| Vorherige Zustimmung zur Errichtung und Änderung von Grabmalen | 27 € |
|---|---|
| Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für Gewerbetreibende | 33 € |
| Verlängerung von Nutzungsrechten | 30 € |
| Umschreiben von Urkunden | 24 € |
Sofern die Leistungsentgelte gemäß § 4 der Friedhofsgebührensatzung als steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten, erhöht sich das Entgelt um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2024 (Friedhofssatzung i.d.F. der 11. Änderungssatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Haßloch in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 12.12.2024
Friedhofssatzung der Gemeinde Haßloch
In der Fassung der 11. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Haßloch vom 12.12.2024
Der Gemeinderat von Haßloch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt in § 53 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetztes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) zuletzt geändert durch § 6a und § 15 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) in seiner Sitzung am 11.12.2024 die 11. Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Haßloch gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe
a) Friedhof an der Bahnhofstraße
b) Parkfriedhof
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Gemeinde.
(2) Sie dienen der Bestattung insbesondere derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.
§ 7 Best
G.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) oder Urnenmauernischen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-, Urnengrabstätte bzw. Urnenmauernische zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-, Urnenreihengrabstätten oder Urnenmauernischen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-, Urnenwahlgrabstätte oder Urnenmauernische erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-, Urnenwahlgrabstätten oder Urnenmauernischen den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-, Urnenreihengrabstätten oder Urnenmauernischen -soweit möglich- einem Angehörigen der/des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten oder Urnenmauernischen werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten/Urnenmauernischen auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten/Ersatzurnenmauernischen werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder und E-Roller) zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle, Rollatoren, Dreiräder für Behinderte und Senioren, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. Ausgenommen sind ferner Fahrräder, die mit der Hand geschoben und auf den Wegen abgestellt werden.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten
auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Verantwortlichen/ Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, Plakate anzubringen
f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Behindertenbegleithunde,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Die Errichtung von Grabeinfassungen sowie das Aufstellen von Grabdenkmälern sind nur den von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Bildhauern und Steinmetzen gestattet.
(2) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Gewerbliche Arbeiten dürfen grundsätzlich nur während der Dienstzeit des Friedhofpersonals durchgeführt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(6) Größere Arbeiten an Grabmälern müssen außerhalb des Friedhofes vorgenommen werden. Baumaterialien dürfen nur kurzfristig gelagert werden und die Benutzung des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Gewerbliche Geräte dürfen an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes nicht gereinigt werden. Abfälle jeglicher Art sind zu entfernen. Die Benutzung der Abfallbehälter ist untersagt.
(7) Aus witterungsbedingten Gründen kann den Gewerbetreibenden das Befahren der Friedhofswege untersagt werden.
- 3. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, ggf. mit der zuständigen Religionsgemeinschaft oder mit dem beauftragten Bestattungsinstitut fest. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen und während der Dienststunden des Friedhofspersonals statt.
(4) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Über Ausnahmen entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Kind bis zu 3 Jahren mit einem Elternteil, Großelternteil oder einem Geschwister in einem Sarg zu bestatten.
§ 8 Särge, Urnen, Tuchbestattungen und Trauergebinde
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gemäß §13 Abs. 1, Satz 1 BestG Rhl.-Pfalz zulassen, soweit dies aus religiösen Gründen geboten ist und sofern keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die stattdessen zu verwendenden Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Solche Tuchbestattungen sind nach Antrag nur im islamischen (=muslimischen) Grabfeld auf dem Parkfriedhof möglich. Der Transport des Leichnams innerhalb des Friedhofs und seiner Einrichtungen muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Urnenkapseln und Überurnen für Urnenerdgräber müssen grundsätzlich aus zersetzungsfähigem und biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Überurnen sollen einen Durchmesser von 22 cm nicht überschreiten. Ausnahmen müssen vorab bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. Überurnen aus Kunststoff sind nicht zulässig. Von dieser Regelung sind die Überurnen für die Urnenmauern ausgenommen.
§ 9 Grabherstellung, Bestattung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ein Überbau der benachbarten Gräber ist während der Grabherstellung und der Bestattung zu dulden. Bei einer Tuchbestattung im islamischen Grabfeld hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen. Lediglich der Grabaushub und das Schließen des Grabes werden durch das Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung übernommen. Die Genehmigungsbehörde stellt mit geeigneten Auflagen sicher, dass Gesundheitsgefahren für an der Bestattung beteiligte Personen ausgeschlossen werden können.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (s. § 14 Abs.
- 3. beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,80 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(4) Bestattungen auf den Friedhöfen sind grundsätzlich durch die Friedhofsmitarbeiter vorzunehmen. Dazu gehören insbesondere:
a) das Einstellen des Sarges oder der Urne in der Trauerhalle
b) grundsätzlich der Transport der Särge oder Urnen zu den Gräbern mit den vorbereitenden und abschließenden Arbeiten
c) das Versenken der Särge
d) die Beisetzung der Urnen
e) der Transport der Kränze und Gebinde zu den Gräbern.
Bei Tuchbestattungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ff kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag Ausnahmen erlassen. Es gelten die Bestimmungen des §9 Abs. 1.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 3 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/Urnenmauernische in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/Urnenmauernische sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnenmauernischen die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten/ Urnenmauernischen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. GRABSTÄTTEN § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten in Reihenlage, in bevorzugter Lage, in Sonderlage, Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) und islamische Grabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätte und als Wahlgrabstätte in Reihenlage, in bevorzugter Lage und in Sonderlage
d) Urnenmauernischen
e) Ehrengrabstätten
f) Grüfte
g) Baumgrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Rechte an Grabstätten können bereits vor Eintritt eines Todesfalles erworben werden. Dies gilt nicht für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenmauernische.
(4) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist unbeschadet des Abs. 3 erst nach Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit möglich.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder,
b) Einzelgräber für anonyme Bestattungen,
c) Ruhebaum mit Bestattungsplätzen für 1 Urne.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bzw. Urne bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Je Wahlgrabstelle darf eine zusätzliche Aschenbeisetzung vorgenommen werden; dies gilt nicht für Urnenwahlgrabstätten. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung und Aufhebung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Islamische Grabstätten sind Wahlgrabstätten, in denen ausschließlich Angehörige des muslimischen Glaubens beigesetzt werden, sowie deren Ehe- und Lebenspartner oder Kinder, auch wenn diese einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören. In Abweichung zu § 14 Abs. 1 werden die Grabstätten im Islamischen Grabfeld der Reihe nach vergeben und belegt. Es werden Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr sowie Kindergrabstätten (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) eingerichtet.
(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(4) Wahlgrabstätten werden als ein- bis dreistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Tiefgräber sind nur auf dem Parkfriedhof in den im Belegungsplan ausgewiesenen Bereichen möglich; insoweit wird der Belegungsplan Bestandteil dieser Satzung.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen werden. Das Nutzungsrecht an den Wahlgräbern auf dem Friedhof Bahnhofstraße in den Grabfeldern Nord, Reihe 1-36, im Grabfeld Süd, Reihe 1-34, und an den angrenzenden Mauergräbern kann nur einmal wiederverliehen werden. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Erfolgt eine Verlängerung ausschließlich aus Gründen der Grabpflege, muss die Verlängerung mindestens fünf Jahre betragen. Je Baumwahlgrabstätte gemäß § 15 ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach der zweiten Beisetzung nicht möglich.
(7) Das Nutzungsrecht ist übertragbar. Die Übertragung darf jeweils nur auf eine natürliche Person erfolgen. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist durch den bisherigen und den neuen Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird erst durch die Aushändigung der neuen Nutzungsrechtsurkunde wirksam.
a) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: auf die Person, die der Friedhofsverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift durch den bisherigen Nutzungsberechtigten benannt worden ist,
b) auf die Person, die die Zulassung zur Bestattung des bisherigen Nutzungsberechtigten gemäß
§ 2 beantragt, sofern diese Person zu dem in § 9 Abs. 1 BestG aufgezählten Personenkreis gehört,
c) auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in der in § 9 Abs. 1 Satz 2 BestG bestehenden Reihenfolge, wobei der in der jeweiligen Gruppe unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt wird.
Der Übergang des Nutzungsrechts erfolgt nur, wenn die jeweilige Person ihre Zustimmung zum Übergang des Nutzungsrechtes erklärt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Hierfür ist ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung erforderlich. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich, eine Rückzahlung der verbleibenden Nutzungsgebühr erfolgt nicht.
(10) Bei Rückgabe von unbelegten Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet, sobald die Grabstätte zur Neubelegung abgeräumt und dies der Friedhofsverwaltung angezeigt worden ist.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) In Urnenreihengrabstätten 1 Urne
b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Urnen
c) in Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage (Rondell) bis zu 4 Urnen
d) in Urnenmauernischen bis zu 2 Urnen
e) in Erdwahlgrabstätten je Grabstelle 1 Urne
f) in Baumgrabstätten bis zu 2 Urnen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, auch anonyme, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten und Urnenmauernischen sind Aschenstätten, für die auf Anfrage ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten und Urnenmauernischen.
§ 16 Ehrengrabstätten
(1) Grabstätten aller Art können durch Beschluss des für die Friedhöfe zuständigen Ausschusses befristet oder auf Dauer zu Ehrengräbern ernannt werden. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes setzt voraus, dass in der Grabstätte Ehrenbürger oder Bürger bestattet werden, die sich um das Wohl der Gemeinde Haßloch besonders verdient gemacht haben.
(2) Soweit die Pflege und Unterhaltung von Ehrengräbern vom Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet werden kann, übernimmt sie die Gemeinde Haßloch.
(3) Die Pflege und Unterhaltung umfasst die Bepflanzung, das Entfernen von Unkraut, das Gießen der Grabstätte und die verkehrssichere Unterhaltung des Grabmals.
- 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN UND GRABMALE § 17 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ und 26) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine
Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
(5) Bei der Gestaltung der Grabstätten ist die Größe der erworbenen Grabfläche einzuhalten.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
- 6. GRABMALE § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, außer der Anforderung, Grabstein und Grabeinfassung aus dem gleichen Material zu fertigen, wobei die Einfassung an der schmalsten Stelle 8 cm und an der breitesten Stelle 15 cm nicht überschreiten darf. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. 2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben. 5. Nicht zugelassene sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
(2) Die Grabmale der Urnenwahlgräber in Sonderlage sind in hellem Sandstein zu fertigen und dürfen eine Höhe von 0,80 m, eine Breite von 0,50 m und eine Tiefe von 0,25 m nicht überschreiten. Die Grabfläche ist gärtnerisch zu gestalten. Einfassungen und liegende Steine sind nicht zulässig.
(3) Für den Verschluss der Nischen in den Urnenwänden dürfen nur die von dem Friedhofsträger beschafften Verschlussplatten verwendet werden. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist vom Nutzungsberechtigten zu beschaffen. Die Buchstaben müssen in Bronzeguss (Bronze GBZ 10) hergestellt sein und dürfen die Schriftgröße von 30 mm in der Höhe je Großbuchstabe nicht überschreiten.
Die Beschriftung der Verschlussplatten für die Mauern 9-17 darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt werden und die Schriftgröße von 30 mm in der Höhe nicht überschreiten. Das Anbringen von eingravierten Bildern und Symbolen ist zulässig.
(4) Die Grabflächen der Baumgrabstätten sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Fläche wird wiesenartig gestaltet. Gestaltung, Bepflanzung und Pflege wird ausschließlich durch die Gemeindeverwaltung ausgeführt. Das Aufstellen oder Niederlegen von Vasen, Blumenschmuck, Kerzen, Grablichtern oder ähnlichem ist nicht gestattet. Das Erstellen eines Grabmales ist nicht zulässig. An jeder Baumgrabstelle kann ein heller Naturstein (entweder rund mit D= max. 15 cm oder quadratische max. 15 x 15 cm) ebenerdig in der Wiese eingelassen werden, auf dem eine Gravur mit dem Namen des Verstorbenen angebracht werden kann.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20a Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art.3 des Übereinkommens Nr.182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind.
Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs.2 und Abs.3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im M 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im M 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
(1) Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und jährliche Kontrolle der Grabmale gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmale) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK), Ausgabe Juli 2012 bzw. in der nachfolgenden gültigen Fassung. Grabmale sind entsprechend der TA Grabmal so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Der Friedhofsverwaltung sind spätestens 21 Tage nach der Errichtung der Grabmalanlage eine Abnahmebescheinigung des ausführenden Betriebes und ein Prüfprotokoll eines Sachkundigen entsprechend der TA Grabmal vorzulegen.
(3) Wird das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige errichtet bzw. geändert, ist eine erneute Anzeige erforderlich.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung nicht angezeigter Grabmale, Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen anordnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen. Für etwaige Schäden, die dabei an den Grabzeichen entstehen und nicht auf Vorsatz beruhen, übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen.
Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Das Verwenden von Kunststoffen jeglicher Art, z.B. als Grabschmuck in Form von Plastikblumen, Schalen oder sonstigen Behältern mit Ausnahme von Grabvasen ist unzulässig. Das erstmalige Abräumen der Grabstätte soll nur von Bediensteten des Friedhofes vorgenommen werden, außer der Verantwortliche oder Nutzungsberechtigte verpflichtet sich zum Abräumen, zur ordnungsgemäßen Trennung und Entsorgung des Grabschmuckes.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G) bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(6) Konservendosen, Flaschen oder ähnliche Gegenstände dürfen weder auf den Gräbern noch hinter den Grabmalen oder in der Umgebung aufgestellt werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabflächen sind überwiegend wiesenartig oder mit niedrigwachsenden Stauden und Gräsern zu bepflanzen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 ist zu beachten.
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. LEICHENHALLE § 29 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Leichenzellen dürfen nur vom Friedhofspersonal/Bestattungsunternehmen betreten werden.
- 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 30 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung
§ 31 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 und 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Entgegen § 8 Abs. 3 Särge verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale (§ 20 Abs. 2 und 3) sowie die Regelungen des § 20 Abs. 6 nicht einhält
- 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§24 Abs. 1) oder Grabschmuck in Form von Plastikblumen, Schalen oder sonstigen Behältern aus Kunststoff verwendet,
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 11. Grabstätten entgegen § 25, § 26 und § 27 nicht entsprechend bepflanzt, pflegt oder herrichtet,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl.I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 31.08.1963, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 13.03.2019, sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
12.12.2024 Gemeindeverwaltung Haßloch gez.
Tobias Meyer Bürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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