Friedhofsgebühren Tiefenthal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Tiefenthal · Rheinland-Pfalz · PLZ 67311

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 07.05.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I Nr. 1 b) GebS (Reihengrabstätte ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, Grab ohne Trittplatte)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. II a) aa) GebS (1-stellige Einzelgrabstätte ohne Trittplatte)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I Nr. 2 GebS (Urnenreihengrabstätte für eine Asche gem. § 15 Abs. 1 a) Friedhofssatzung)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. II a) af) GebS (Urnengrabstätte; nach § 15 Abs. 1 c) Friedhofssatzung zwingend für zwei Aschen – kein separater 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I Nr. 3 GebS (anonyme Wiesenurnenreihengrabstätte; § 15a Abs. 5 Friedhofssatzung: nur eine Asche)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Ziff. V Nr. 1 GebS (Benutzung der Leichenhalle inkl. Trauerfeier)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.05.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Tiefenthal vom 07.05.2024

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Tiefenthal

vom 07.05.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 02.05.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  1. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  1. 2. Die Gebühren werden innerhalb von Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig treten nachfolgende Satzungen über die Erhebung der Friedhofsgebühren und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft: Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 19.10.2001 Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 14.03.2006 Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 02.01.2012 Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 14.10.2014 Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 02.06.2015 Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 09.02.2017

Tiefenthal, den 07.05.2024 gez. Edwin Gaub Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 EUR

b) ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (Grab ohne Trittplatte) 750,00 EUR

c) ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (Grab mit Trittplatte) 900,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 750,00 EUR an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
  1. 3. Überlassung einer anonymen Wiesenurnenreihengrabstätte 750,00 EUR an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach

§ 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte ohne Trittplatte 750,00 EUR ab) eine Einzelgrabstätte mit Trittplatte (F, G, H) 900,00 EUR ac) eine Doppelgrabstätte ohne Trittplatte 1200,00 EUR ad) eine Doppelgrabstätte mit Trittplatte (F, G, H) 1400,00 EUR ae) jede weitere Grabstätte 750,00 EUR af) eine Urnengrabstätte 750,00 EUR ag) eine Wiesenurnengrabstätte (15 Jahre) 750,00 EUR

b) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen soll für jedes volle Jahr ein zwanzigstel des Preises nach Buchstabe a) betragen

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen kürzeren Zeitraum möglich. Sie muss jedoch mindestens 5 Jahre betragen. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. II b). III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. für die Aufbewahrung einer Leiche (bis zu 4 Tagen) 200,00 EUR

(inkl. Trauerfeier)

für jeden weiteren Tag 20,00 EUR

Benutzung der Kühlzelle/Tag 10,00 EUR

  1. 2. für die Aufbewahrung einer Urne (bis zu 10 Tagen) 200,00 EUR

(inkl. Trauerfeier)

für jeden weiteren Tag 20,00 EUR

  1. 3. nur für die Trauerfeier (ohne Aufbewahrung) 150,00 EUR
  1. 4. Reinigen der Leichenhalle

(inkl. Kühlzelle bei Benutzung)

Die Reinigung der Leichenhalle wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.

VI. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern,

Abdeckungen, Gedenkplatten und Einfassungen werden erhoben 25,00 EUR

VII. Vorzeitige Grabräumungen

Für die vorzeitige Grabräumung vor Ablauf der letzten Ruhefrist wird eine Pflegegebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Jahr bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist

Grabstätte und jede weitere Grabstätte 25,00 EUR Doppelgrabstätte

50,00 EUR Urnengrabstätte

25,00 EUR

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.05.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Tiefenthal vom 07.05.2024

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Tiefenthal

vom 07.05.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Tiefenthal hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung am 04.07.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeinde Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13 a Gemischte Grabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 15 a Wiesenurnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Tiefenthal gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Tiefenthal steht.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

  1. 1. Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

  1. 2. Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
  1. 3. Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzung gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
  2. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  1. 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der des Friedhofsträgers betreten werden.
  1. 2. Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

h) Zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt

§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

  1. 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze und Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. *) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden, vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBI. I S509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  1. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden.
  1. 3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
  1. 4. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
  1. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  1. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  1. 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/einen Vater mit ihrem/seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 3. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Koste durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in Wiesenurnengrabstätten beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften*), der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
  1. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  1. 5. Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

*) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG)

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten
    • b) Wahlgrabstätten
    • c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten
    • d) Ehrengrabstätten
    • e) Wiesenurnengrabstätten
  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen könne Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  1. 3. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  1. 2. In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5, des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers – nur eine Leiche bestattet werden.
  1. 3. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, soweit bekannt, sind vor Veröffentlichung über den Ablauf der Grabstätte zu benachrichtigen.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

  1. 1. Ein Einzelgrabfeld nach § 13 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
  1. 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
  2. 3. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
  1. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  1. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form der §§ 15 und 15a vergeben.
  1. 4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  1. 5. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Eine Wiederverleihung/Verlängerung von weniger als 25 ist möglich, sie muss jedoch mindestens 5 Jahre betragen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, einer Verlängerung wegen gestalterischen Maßnahmen nicht zuzustimmen.
  1. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter

d) auf die Eltern

e) auf die Geschwister

f) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege zu entscheiden.
  1. 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.

§ 15 – Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden
    • a) in Urnenreihengrabstätten (eine Asche),
    • b) in Reihengrabstätten (eine Asche)
    • c) in Urnenwahlgrabstätten (zwei Aschen)
    • d) in Wahlgrabstätten (bis zu zwei Aschen)
    • e) in Wiesenurnengrabstätten (s. § 15 a)
  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
  1. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
  1. 4. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  1. 5. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a

Wiesenurnengrabstätten

  1. 1. Wiesenurnengrabstätten sind Aschenstätten auf dem speziell hierfür angelegten Wiesenurnengräberfeld. Auf Antrag wird für die Dauer der Ruhefrist, 15 Jahre, ein Nutzungsrecht verliehen.
  2. 2. In Wiesenurnengrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen nur in leicht verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urnengefäßen beigesetzt werden.

Wiesenurnengrabstätten erhalten eine Länge von 1,0 m und eine Breite von 1,0m.

  1. 3. Grabmale in Form einer Schriftplatte müssen aus Sandstein oder Granit bestehen und sind nur in liegender Form zulässig. Die Größe der Platten beträgt 40 x 40 x 4 cm. Das Einbringen der Inschrift ist vertieft oder bündig mit der Oberfläche der Platte vorzunehmen und kann ansonsten vom Nutzungsberechtigten individuell gestaltet werden.

Anlässlich der Beisetzung aufgestellt Holzkreuze und Blumenschmuck müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung entfernt werden.

  1. 4. Wiesengrabstätten dürfen nicht bepflanzt werden! Blumenschmuck darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle zentral abgelegt werden. Das Einfrieden oder Abgrenzen der Grabstätte in jeglicher Form ist nicht gestattet.

Die Pflege der Rasenfläche unterliegt ausschließlich der Ortsgemeinde!

  1. 5. Wiesenurnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen werden auf einer speziell bereit gestellten Fläche durch die Ortsgemeinde zugewiesen. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. In Wiesenurnenreihengrabstätten darf nur eine Asche, nur in einer leicht verrottbaren (biologisch abbaubaren) Urne beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nicht kenntlich gemacht. Die Aufstellung von Grabsteinen, Kreuzen oder Tafeln ist nicht möglich. Wiesenurnenreihengrabstätten dürfen nicht bepflanzt werden.

Die Pflege der Rasenfläche unterliegt auch hier ausschließlich der Ortsgemeinde.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeiten

  1. 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 26) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 27) eingerichtet.
  1. 2. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, Felder F, G und H.
  1. 3. Bei der Zuweisung der Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften (Grabfelder F, G und H)

Die Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden durch Trittplatten, die von der Gemeinde verlegt werden, abgegrenzt. Andere Einfassungen sind nicht zulässig. Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Sie dürfen jedoch nur innerhalb der Trittplatten errichtet werden. Grabsteine dürfen nur auf den kopfseitigen Einfassungsplatten befestigt werden.

§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
  1. 3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
  1. 4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes (BIV) des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabes, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Stimmt der Friedhofsträger einer vorzeitigen (vor Ablauf der Ruhezeit) Entfernung einer Grabstätte zu, wird eine jährliche Pflegegebühr für die dann durch die Ortsgemeinde bis zum Ablauf der Ruhezeit zu pflegenden Fläche, gemäß der Friedhofsgebührensatzung, erhoben. Die jeweilig anfallende Pflegegebühr wird, mit Genehmigung zur Entfernung der Grabstätte, für die gesamte Restruhezeit gefordert. Bei angefangenen Jahren wird die Pflegegebühr für die restlichen vollen Monate berechnet.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Dies bedeutet: Entfernung der Bepflanzung, baulichen Anlage, Grabstein, Einfassung, vorhandene Fundamente müssen komplett ausgegraben werden. Alles muss ordnungsgemäß entfernt und entsorgt werden. Die Entsorgung auf dem Friedhof/Friedhofsgelände ist nicht gestattet. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/die Einfassung/etc. nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  1. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
  1. 4. Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  1. 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
  1. 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 27 Satz 4 ist zu beachten.

§ 27 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(F, G und H)

Die Grabstätten werden durch Trittplatten, die von der Gemeinde verlegt werden, abgegrenzt. Andere Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten sind bündig mit den Trittplatten, ohne Hügelung anzulegen. Die Bepflanzung darf andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (Höhe nicht über 1,50 m).

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
  1. 8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  1. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  1. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer von mehr als 25 Jahren werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 oder § 15a Abs. 1 a) und
    • b) und Abs. 5 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche
  2. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  3. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  4. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  5. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  6. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  7. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  8. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23),
  10. 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  12. 11. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt
  13. 12. andere als auf dem Friedhof entstandene Abfälle jeglicher Art in den Abfallbehältern des Friedhofes entsorgt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten nachfolgende Friedhofssatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft: Satzung vom 11.03.1992 Satzung vom 01.12.1995 Satzung vom 19.10.2001 Satzung vom 25.11.2005 Satzung vom 02.12.2010 Satzung vom 07.10.2014 Satzung vom 14.10.2014 Satzung vom 02.06.2015

Tiefenthal, den 07.05.2024 gez. Edwin Gaub Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Tiefenthal?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Tiefenthal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Tiefenthal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Tiefenthal
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Tiefenthal nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Tiefenthal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Tiefenthal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €