Friedhofsgebühren Edenkoben 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Edenkoben · Rheinland-Pfalz · PLZ 67480

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Februar 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt EDENKOBEN vom 1. Februar 2022

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 19.11.2001 mit Änderungen vom 16.12.2010 und 18.09.2017 außer Kraft.

Edenkoben, den 01. Februar 2022

Ludwig Lintz Stadtbürgermeister

ANLAGE zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

90,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

210,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr.1

180,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten

a) eine Einzelgrabstätte

600,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte

1.200,00 EUR

c) jede weitere Grabstätte

600,00 EUR

d) Tiefgrab als Einzelgrabstätte

750,00 EUR

e) Tiefgrab als Doppelgrabstätte

1.500,00 EUR

f) Urnengrab

450,00 EUR

g) Anonymes Urnengrab

450,00 EUR

h) Grüfte

8.000,00 EUR

i) Baumbestattung

1.200,00 EUR

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.) bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

20,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte

40,00 EUR

c) jede weitere Grabstätte

20,00 EUR

d) Tiefgrab als Einzelgrabstätte

40,00 EUR

e) Tiefgrab als Doppelgrabstätte

80,00 EUR

f) Urnengrab

15,00 EUR

g) Grüfte

100,00 EUR

h) Baumbestattung bei späteren Bestattungen (Doppelbelegung) 60,00 EUR

i) Baumbestattung um einmalig 10 Jahre

600,00 EUR

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1.) erhoben.

III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen

140,00 EUR für jeden weiteren Tag

22,00 EUR in einer Kühlzelle je angefangen Tag zusätzlich

21,00 EUR

b) einer Urne bis zu 10 Tagen

30,00 EUR für jeden weiteren Tag

3,00 EUR

  1. 2. Für

a) die Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung

100,00 EUR

b) Desinfektion aller Art

15,00 EUR

  1. 3. Beheizung des Sezierraumes

21,00 EUR

  1. 4. Für die Benutzung der Aussegnungshalle

150,00 EUR

V. Sonstige Gebühren

Inanspruchnahme der Leichenträger pro Mann bei einer Beisetzung/Bestattung oder einem sonstigen Transport eines Sarges oder einer Urne

30,00 EUR

VI. Abräumung von Grabstätten Abräumkosten für

a) Einzelgrabstätten

400,00 EUR

b) Doppelgrabstätten

500,00 EUR

c) Urnengräber

200,00 EUR Bei Abräumung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet. In begründeten Fällen kann die Höhe individuell festgelegt werden.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung vom 01.02.2022

mit Änderung vom

  • 24.01.2023

Friedhofssatzung der Stadt EDENKOBEN vom 1. Februar 2022 Der Stadtrat Edenkoben hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: 1. Allgemeine Vorschriften ................................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................ 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ....................................................................... 3

§ 3 Schließung und Aufhebung ........................................................................................ 3

2. Ordnungsvorschriften ...................................................................................................... 4

§ 4 Öffnungszeiten .......................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ....................................................................................... 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ............................................................................... 5

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................................. 6

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ............................................................. 6

§ 8 Särge ......................................................................................................................... 6

§ 9 Grabherstellung ......................................................................................................... 7

§ 10 Ruhezeit .................................................................................................................. 7

§ 11 Umbettungen ........................................................................................................... 7

4. Grabstätten ...................................................................................................................... 8

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ......................................................................... 8

§ 13 Reihengrabstätten ................................................................................................... 8

§ 13a Gemischte Grabstätten .......................................................................................... 9

§ 14 Wahlgrabstätten ...................................................................................................... 9

§ 16 Ehrengrabstätten ................................................................................................... 12

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale .................................................................... 13

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ....................................................................... 13

§ 19 Gestaltung der Grabmale....................................................................................... 13

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen .................................................................... 13

§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit .............................................................. 14

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ............................................................................... 14

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ................................................................ 14

§ 23 Entfernen von Grabmalen ...................................................................................... 15

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten .......................................................................... 15

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ....................................................... 15

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten .................................................................................. 16

7. Leichenhalle .................................................................................................................. 16

§ 26 Benutzen der Leichenhalle .................................................................................... 16

8. Schlussvorschriften ....................................................................................................... 17

§ 27 Alte Rechte ............................................................................................................ 17

§ 28 Haftung .................................................................................................................. 17

§ 29 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................ 17

§ 30 Gebühren .............................................................................................................. 18

§ 31 Listenführung ......................................................................................................... 18

§ 32 Inkrafttreten ........................................................................................................... 18

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Edenkoben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Stadt geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Stadt ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Stadt zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit

noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch (Tageszeit geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 )

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 5 Jahren alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Grabzubehör, Grabinhalt, Einfassungen, Fundamente und Bepflanzung vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen und soweit erforderlich ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im Feld „Baumbestattung / Naturnahe Bestattung“ beträgt 20 Jahre. Bei Kindergräbern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften1, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei

1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).

Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
    • b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen c) Urnengrabstätten als Baumbestattung / Naturnahe Bestattung
    • d) Ehrengrabstätten
    • e) Grüfte f) Anonyme Grabfelder. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 0,20 m x 0,20 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet..2 (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Stadtrats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit)3 verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

2 Hier können auch Regelungen getroffen werden, die eine namentliche Kennzeichnung am Rande des Grabfeldes zulassen (sog. halbanonyme Grabstätten). 3 Die Nutzungszeit muss wesentlich länger bemessen sein, als die Ruhezeit um dem Wesen des Wahlgrabes zu entsprechen (BVerwG, Urt.v.08.03.1974, VII C 73.72; VGH Kassel, Beschl.v.04.10.2005, 8 TG 491/05)

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben4. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger (freiwilliger) Rückgabe von Grabstätten erfolgt keine Erstattung der bereits bezahlten Gebühren.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

4 Der Friedhofsträger regelt in § 15, welche Grabformen er auf dem Friedhof anbietet. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

b) in Urnenwahlgrabstätten,

c) in Reihengrabstätten,

d) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und bis zu 2 Aschen für jeden weiteren Quadratmeter,

e) Gemeinschaftsgrabstätten

f) in anonymen Grabfeldern (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten. (7) Die Maße der Urnengräber sind 0,80 m x 0,80 m.

§ 15a Baumbestattung / Naturnahe Bestattung

(1) Auf dem Friedhof werden Baumbestattung / naturnahe Bestattung in Form von Urnenbestattungen eingerichtet. Diese Grabstätten werden rund um die bestehenden Bäume angelegt und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. (2) Die Beisetzung der Urnen erfolgt in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Baumes in einem vorgefertigten Erdbohrloch. Zur Kennzeichnung dieser Bohrpunkte dienen Stahlplatten, die einen Zahlencode enthalten und unter der späteren Grasnarbe liegen. (3) Die Lage der Grabstätte ist frei wählbar und hat in einer der vorgefertigten Erdbohrlöchern an den besagten Bäumen zu erfolgen. (4) Auf den Baumbestattungsflächen sind nur Grabplatten in einer Größe von 20 x 30 cm bei einer Dicke von 4 cm zulässig. Sofern der/die Bestattende oder die Angehörigen dies wünschen, kann diese Platte graviert werden. (5) Auf den Bestattungsflächen werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen – Bioaschenkapsel aus Stärke (z.B. Mais- oder Kartoffelstärke u.ä.)-, mit der Asche des/r Verstorbenen im Wurzelbereich bzw. Erdreich des vorhandenen Baumes im vorgesehenen Baumbestattungsfeld eingebracht. Diese Urnen dürfen max. 25 cm hoch sein und einen Durchmesser von 18 cm haben. Eine Doppelbelegung ist zulässig. (6) Das Baumbestattungsfeld darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Urnenstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen

vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale und Gedenksteine zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Ausnahmsweise dürfen Angehörige unmittelbar an dem Tag der Beisetzung Kränze oder Blumen an dem Urnengrab ablegen. Diese sind nach Ablauf von zwei Wochen von den Angehörigen zu entfernen. (7) Die Ruhezeit kann einmalig um 10 Jahre verlängert werden. (8) die Ausbettung einer Urne ist nicht gestattet. (9) Baumgrabstätten können im Voraus in Höhe der festgesetzten Gebühr der Friedhofsgebührensatzung erworben werden, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt belegt werden.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 Grüfte

(1) Wahlgräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen als Grüfte ausgemauert und überbaut werden. (2) Bei der Anlage der Gruft muss der obere Verschluss dicht sein. Dagegen sind die Wände gegen das umgebende Erdreich undicht herzustellen. Als undicht sind gewöhnliche Ziegel-und Backsteinmauern anzusehen, sofern sie nicht mit Mörtel verputzt werden. In verputzten Mauern oder in Beton müssen besondere Luftschlitze angebracht werden oder es muss die Sohle der Gruft ein geringes Gefälle haben an der tiefsten Stelle mit einer Öffnung versehen sein. (3) Die Decke der Gruft ist so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erde liegt. (4) Eine Gruft, in der eine an übertragbarer Krankheit verstorbene Person beigesetzt wurde, darf zur Bestattung einer weiteren Leiche erst nach Ablauf der Frist geöffnet werden, die die Friedhofsverwaltung nach Anhörung des zuständigen Gesundheitsamtes bestimmt. (5) Vor jeder Belegung einer Gruft ist vom zuständigen Gesundheitsamt die Unbedenklichkeit aus hygienischer Sicht zu bescheinigen. Vor der Beisetzung einer weiteren Leiche in einer Gruft ist diese wirksam zu desinfizieren. Bei der Bestattungsfeier dürfen Desinfektionsgerüche nicht mehr wahrnehmbar sein. (6) Für die Grüfte gelten im Übrigen die Vorschriften über Wahlgräber entsprechend mit der Maßgabe, dass die Nutzungszeit für Grüfte 60 Jahre beträgt. (7) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Gruft zurückzubauen bzw. die baulichen Anlagen zu entfernen. Die Gruftinhalte sind ebenfalls zu entfernen.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Sträucher dürfen bis zu einer Wuchshöhe von 1,60 m bepflanzt werden. Bäume sind nicht zugelassen.

§ 19 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. (2) Das Entscheidende in der harmonischen Wirkung eines Grabfeldes ist die Höhe der Grabmale. Diese soll innerhalb eines Grabfeldes möglichst einheitlich sein. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig; die Höhe der Grabeinfassung darf 0,20 m nicht überteigen. (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,80m x 0,80 m , Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
  2. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,80 m x 0,80 m. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält. (6) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf

begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Die Stadt Edenkoben wendet sich gegen die Aufstellung von Grabsteinen und Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.5 Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technische Anleitung der Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmale) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK), in der jeweils zum Zeitpunkt der Handlung geltenden Fassung.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten,

5 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Pflanzenschutzmittel darf auf synthetischer Basis nicht verwendet werden. Bei Gefahr in Verzug sind hier Ausnahmen möglich, jedoch nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. gegen die Bestimmungen des § 15a verstößt, 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale( §§ 20 und 21) und Grüfte (§17) nicht einhält, 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3,4), 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),

  1. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 24),
  2. 11. Pflanzenschutzmittel (synthetisch) und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  3. 12. Grabstätten entgegen §§ 20 und 21 gestaltet oder bepflanzt,
  4. 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  1. 14. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Listenführung

Vom Friedhofspersonal werden folgende Unterlagen geführt bzw. aufbewahrt:

a) Grabbelegungsplan

b) Beerdigungsbuch

c) Zellenbuch

d) Bestattungsgenehmigungen

e) Grabmalgenehmigungen

§ 32 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.12.2010 mit den Änderungen vom 18.09.2017 und 12.07.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Edenkoben, den 01. Februar 2022

Ludwig Lintz Stadtbürgermeister

S A T Z U N G

zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt E D E N K O B E N vom 24. Januar 2023

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 01. Februar 2022 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

  1. 1. § 15 wird der Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

(1) Auf den Baumbestattungsflächen sind nur Grabplatten in einer Größe von 20 x 30 cm bei einer Dicke von 4 cm zulässig. Sofern der/die Bestattende oder die Angehörigen dies wünschen, kann diese Platte mit dem Namen, Vornamen und Geburtsnamen des/der Verstorbenen, mit dem Geburts- und Sterbedatum und dem Geburts- und Sterbejahr beschriftet werden. Sonstige Symbole können in einer Größe von max. 10 x 10 cm aufgebracht werden. Diese sowie die Beschriftungen sollen vorzugsweise eingraviert werden. Aufgesetzt sind diese bis max. 1 cm in der Höhe möglich. Nicht erlaubt sind insbesondere Fotos und Skulpturen.

Artikel II

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 01. Februar 2022 außer Kraft.

Edenkoben, den 24. Januar 2023

Ludwig Lintz Stadtbürgermeister