Friedhofsgebühren Edesheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Edesheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67483

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19. Juli 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

S A T Z U N G

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Edesheim vom 19. Juli 2022

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 08. Oktober 2001 mit Änderungen vom 23. März 2007, 20. April 2011, 20. Juni 2017, 13. Dezember 2017 und 28. September 2021 außer Kraft.

Edesheim, den 19. Juli 2022

Sigrid Schwedhelm-Schreiner Ortsbürgermeisterin

ANLAGE zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

650,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten

a) eine Einzelgrabstätte 650,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte 1.300,00 EUR

c) jede weitere Grabstätte 650,00 EUR

d) Urnengrab 650,00 EUR

e) Urnenmauer 650,00 EUR

f) Baumbestattung 650,00 EUR

g) Rasengrabfeld (Kosten Einzelgrab + 1.000,00 EUR Pflege) 1.650,00 EUR

2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1.) bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 26,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte 52,00 EUR

c) jede weitere Grabstätte 26,00 EUR

d) Urnengrab 26,00 EUR

e) Urnenmauer 26,00 EUR

3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1.) erhoben.

III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen

1. Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten. Für die Anfertigung eines Urnengrabes entsteht eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR. Für die Beisetzung einer Urne in der Urnenmauer wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR berechnet.

2. Für das Abräumen von Gräbern durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten sind die tatsächlich entstandenen Kosten bzw. die von den Beauftragten geltend gemachten Kosten von dem Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen.

3. Grabeinfassungen mit Platten, sowie Quader Bereitstellung

a) Grabeinfassung Einzel-/Doppelgrab 300,00 EUR

b) Grabeinfassung Urnengrab 200,00 EUR

c) Quader (Urnenmauer alt und neu) 600,00 EUR

4. Gedenkschilder Baumbestattungsgräber (§15a der Friedhofssatzung) Die Kosten für die Anfertigung der Gedenkschilder sind in tatsächlicher Höhe durch den Antragsteller/-in zu erstatten.

IV. Bestattungspauschale

Für Beisetzungen einer Leiche bzw. einer Urne wird eine Pauschale in Höhe von 150,00 EUR erhoben.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSSATZUNG der Ortsgemeinde EDESHEIM vom 31. Januar 2022 Der Ortsgemeinderat Edesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht

FRIEDHOFSSATZUNG .......................................................................................................... 1 Inhaltsübersicht ............................................................................................................... 1 1. Allgemeine Vorschriften ................................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................ 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ....................................................................... 3

§ 3 Schließung und Aufhebung ........................................................................................ 3

2. Ordnungsvorschriften ...................................................................................................... 4

§ 4 Öffnungszeiten .......................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ....................................................................................... 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ............................................................................... 5

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................................. 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ............................................................. 5

§ 8 Särge ......................................................................................................................... 6

§ 9 Grabherstellung ......................................................................................................... 6

§ 10 Ruhezeit .................................................................................................................. 7

§ 11 Umbettungen ........................................................................................................... 7

4. Grabstätten ...................................................................................................................... 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ......................................................................... 7

§ 13 Reihengrabstätten ................................................................................................... 8

§ 13a Gemischte Grabstätten .......................................................................................... 8

§ 14 Wahlgrabstätten ...................................................................................................... 9

§ 15 Urnengrabstätten ................................................................................................... 10

§ 15a Baumbestattung/Naturnahe Bestattung ............................................................... 10

§ 16 Ehrengrabstätten ................................................................................................... 12

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale .................................................................... 12

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ....................................................................... 12

§ 18 Errichten und Ändern von Grabmalen .................................................................... 12

§ 18a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit .............................................................. 12

§ 19 Standsicherheit der Grabmale ............................................................................... 13

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ................................................................ 13

§ 21 Entfernen von Grabmalen ...................................................................................... 13

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten .......................................................................... 14

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ....................................................... 14

§ 23 Vernachlässigte Grabstätten .................................................................................. 14

7. Leichenhalle .................................................................................................................. 14

§ 24 Benutzen der Leichenhalle .................................................................................... 14

8. Schlussvorschriften ....................................................................................................... 15

§ 25 Alte Rechte ............................................................................................................ 15

§ 26 Haftung .................................................................................................................. 15

§ 27 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................ 15

§ 28 Gebühren .............................................................................................................. 16

§ 29 Inkrafttreten ........................................................................................................... 16

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Edesheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Ortsbürgermeister und der Verbandsgemeindeverwaltung (in folgenden Friedhofsverwaltung genannt).

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient derjenigen Personen, die

a) zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Auf dem Altfriedhof dürfen keine nicht mehr belegten Gräber verkauft werden. Das Nutzungsrecht nach § 14 Abs. 5 wird dadurch nicht eingeschränkt und soll erhalten bleiben. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(5) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,,

h) zu rauchen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

j) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 )

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Für Kinder bis zu 8 Jahren beträgt die Breite der einzelnen Grabstätte 0,60 m und die Länge 1,40 m. Bei einer Grabstätte für Personen über 8 Jahren beträgt die Breite 1,00 m und die Länge 2,00 m. Bei Wahlgrabstätten wird für das zweite Grab 1,00 m in der Breite hinzugerechnet. Auf dem Neufriedhof beträgt die Breite der einzelnen Grabstätte 1,00 m und die Länge 2,40 m. Für das zweite Grab wird 1,00 m in der Breite hinzugerechnet. Die Urnengräber nach § 12 Abs. 1 Buchstabe c sind 1,20 m lang und 0,80 m bzw. die zweistelligen 1,20 m lang und 1,60 m breit. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die

Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften1, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätten in der Urnenmauer

1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).

e) Urnengräberfeld (Baumbestattung) f) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder

b) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet..2 (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. a) kann durch Beschluss die Zustimmung der Friedhofsverwaltung in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber(§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung vier Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

2 Hier können auch Regelungen getroffen werden, die eine namentliche Kennzeichnung am Rande des Grabfeldes zulassen (sog. halbanonyme Grabstätten).

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)3 verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben4. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt

3 Die Nutzungszeit muss wesentlich länger bemessen sein, als die Ruhezeit um dem Wesen des Wahlgrabes zu entsprechen (BVerwG, Urt.v.08.03.1974, VII C 73.72; VGH Kassel, Beschl.v.04.10.2005, 8 TG 491/05) 4 Der Friedhofsträger regelt in § 15, welche Grabformen er auf dem Friedhof anbietet. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger (freiwilliger) Rückgabe von Grabstätten erfolgt keine Erstattung der bereits gezahlten Gebühren.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten, c) in der Urnenmauer bis zu 2 Aschen,

d) in Reihengrabstätten bis zu 4 Aschen,

e) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Bei Wiederbelegung von Urnengrabstätten müssen die alten Aschenbehälter eröffnet und der Inhalt in würdiger Weise unter der Sohle des Grabes wieder beigesetzt werden. Der Inhalt der Aschenbehälter aus der Urnenmauer ist bei Wiederbelegung in würdiger Weise in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung der Erde im Friedhof zuzufügen.

§ 15a – Baumbestattung/Naturnahe Bestattung

(1) Auf dem Friedhof werden Baumbestattungen/naturnahe Bestattungen in Form von Urnenbestattungen eingerichtet. Diese Felder werden in einem Gehölzstreifen oder unter einem Baum angelegt und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. (2) Die Beisetzung der Urnen erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes. (3) Auf den Bestattungsflächen werden ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m im Wurzelbereich bzw. Erdreich des vorhandenen Baumes im vorgesehen Baumbestattungsfeld eingebracht.

(4) Die Lage der Grabstätte ist nicht frei wählbar, sondern wird von der Friedhofsverwaltung der Reihe nach zugewiesen. Das Betreten des Feldes sowie Grabmarkierungen durch Stein, Schild, usw. sind untersagt. Ebenso darf Grabschmuck oder Ähnliches nur auf der dafür ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. (5) Sofern der/die zu Bestattende oder die Angehörigen dies wünschen, wird durch die Friedhofsverwaltung an zentraler Stelle ausschließlich ein von ihr erstelltes kleines Namensschild (Vor- und Nachname, ggfls. Geburtsname, Geburts- und Sterbedaten) angebracht. Die Ausführung der Namensschilder erfolgt analog § 18 Abs. 1 Buchst. b). (6) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (7) Eine Ausbettung der Urnen wird nicht gestattet.

§ 15b – Rasengrabfeld

(1) Rasengräber sind Bereiche, die für Sargbestattungen in einzeiligen Gräbern, auch mit doppeltiefer Belegung, auf dem Friedhof in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen sind. Die Pflege des Rasengrabfeldes wird durch die Gemeinde ausgeführt. Neubelegte Gräber werden nach Ablauf der üblichen Zeit nach der Beerdigung durch die Gemeinde von den Beerdigungsbeigaben (Kränze, Blumen, Gebinde, usw.) abgeräumt und als Grasfläche eingesät. Bis zur Abräumung der Grabfläche nach der Beerdigung sind solche Beerdigungsbeigaben auf dem Grabfeld zugelassen.

(2) Den Grabnutzungsberechtigten steht nach der Beerdigung am Grabfeld kein Nutzungsrecht für friedhofsübliche Ausstattung wie Gedenksteine, Namensplatten, Blumenschmuck, Bepflanzung, Weihwasserkessel und ähnliches, da dieses als Wiese angelegt wird, zu. Für dennoch dort abgelegte Ausstattungsgegenstände besteht gegenüber der Ortsgemeinde keinerlei Haftungsansprüche bei Verlust, Zerstörung, usw. zu. Dies gilt auch wenn diese bei Pflegearbeiten zerstört werden. Hiervon bleibt ein Haftungsanspruch der Gemeinde gegenüber den Ablegern solcher Gegenstände unberührt.

(3) Die Richtmaße der Sargrasenflächen betragen 0,80m x 2,10m.

(4) Die Pflege der Rasengrabflächen obliegt im vollem Umfang der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde übt die Pflege nach den üblichen Grundsätzen für die Pflege von Rasengrabflächen aus.

(5) Die Belegung der einzelnen Gräber erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde.

(6) Nach der Belegung einer Grabfläche, spätestens 8 Wochen, bringt die Gemeinde ein Namensschild des/der Verstorbenen auf der Gesamtnamentafel am Rande der Rasengrabfläche an. Auf diesem Namensschild darf nur der Name und Vorname des/der Verstorbenen, das Sterbedatum und soweit gewünscht das Geburtsjahr angegeben werden. Das Namensschild wird von der Gemeinde in einheitlicher Ausführung für die gesamte Namensplatte bzw. Namenstafel auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten angebracht, beschriftet und auf Dauer unterhalten.

(7) Die Gemeinde erhebt zur Nutzung der Rasengrabfläche von dem/der Nutzungsberechtigten eine einmalige Grabnutzungsgebühr. Damit ist ein Nutzungsrecht für die Dauer einer Grabnutzungsberechtigung einschließlich Pflege der Rasengrabfläche durch die Ortsgemeinde abgegolten. Bei Mehrfachbelegung einer Grabfläche fallen weitere Gebühren für die Verlängerung der Gesamtnutzungszeit an.

(8) Särge für Erdbestattungen im Rasengrab müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(9) Die Ruhezeit für Sargbestattungen im Rasengrab beträgt entsprechend § 10, 25 Jahre.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auf dem Neufriedhof dürfen grundsätzlich keine Grabeinfassungen errichtet werden. Die Gräber werden vom Friedhofspersonal durch Gehwegplatten umrandet.

§ 18 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten vom Friedhofsträger entfernt oder geändert werden.

§ 18a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der

Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.5 Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmale) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK), in der jeweils zum Zeitpunkt der Handlung geltenden Fassung.

§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 21 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden sind Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird

5 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. 7. Leichenhalle

§ 24 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 8. Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3,4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 17 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung entrichten.

§ 29 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.04.2011 mit Änderungen vom 20.06.2017, 13.12.2017 und 23.05.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Edesheim, den 31. Januar 2022

Sigrid Schwedhelm-Schreiner Ortsbürgermeisterin