🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025
Der Gemeinderat Maikammer hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 3
§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 3
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 3
§ 4 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 3
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................ 4 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................... 4 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .............................................................. 4 III. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr ............................................................................ 4 IV. Ausheben und Schließen der Gräber / Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ..... 5 V. Abräumung von Grabstätten ..................................................................................................... 5 VI. Benutzung der Leichenhalle ..................................................................................................... 5 VII. Verwaltungsgebühren ............................................................................................................... 5 VIII. Sonstige Gebühren ................................................................................................................... 6
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2018 außer Kraft.
Maikammer, den 06.10.2025
gez. Sell (Sell) Ortsbürgermeister
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung:
Urnengemeinschaftsgrabstätte (inkl. Pflege) 1.104,00 € Urnenrasengrabstätte (inkl. Pflege) 720,00 € Anonyme Urnengrabstätte 144,00 € Gedenkstein „Leere Wiege“ 98,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
A) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für:
Einzelgrabstätte normal 720,00 € Einzelgrabstätte tief 1.440,00 € Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab 892,00 € Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief 1.784,00 €
Doppelgrabstätte normal 1.440,00 € Doppelgrabstätte tief 2.880,00 € Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab 1.783,00 € Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief 3.566,00 €
jede weitere Grabstätte normal 720,00 € jede weitere Grabstätte tief 1.440,00 € jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab 892,00 € jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief 1.784,00 €
Kindergrabstätte 246,00 €
Urnenwahlgrabstätte 720,00 €
Urnenkammer (Grabstätten in Urnenstelen) 3.678,00 €
Grabstätten im Friedwingert (inkl. Pflege) 3.200,00 €
B) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe A) erhoben.
III. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr
Einzelgrabstätte normal 29,00 € Einzelgrabstätte tief 58,00 € Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab 36,00 € Einzelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief 71,00 €
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Doppelgrabstätte normal 58,00 € Doppelgrabstätte tief 115,00 € Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab 71,00 € Doppelgrabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief 143,00 €
jede weitere Grabstätte normal 29,00 € jede weitere Grabstätte tief 58,00 € jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab 36,00 € jede weitere Grabstätte, Sonder- und Vorzugsgrab tief 71,00 €
Kindergrabstätte 10,00 €
Urnenwahlgrabstätte 36,00 €
Urnenkammer (Grabstätten in Urnenstelen) 184,00 €
Grabstätten im Friedwingert (inkl. Pflege) 160,00 €
IV. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen
Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.
Gleiches gilt für entstehende Kosten im Rahmen etwaiger für den Grabaushub erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere für die Sicherung benachbarter Grabstellen.
V. Abräumung von Grabstätten
a) Einzelgrabstätte 400,00 €
b) Doppelgrabstätte 500,00 €
c) jede weitere Grabstätte 100,00 €
d) Urnenwahlgrabstätte 200,00 €
Bei Abräumung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Verleihung des Nutzungsrechts erhobenen Gebühren zurückerstattet.
VI. Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle 327,00 € Benutzung einer Leichenzelle (inkl. Leichenwagen) 191,00 €
VII. Verwaltungsgebühren
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Anlagen je Antrag
53,00 €
Erhebung von Friedhofsgebühren, Satzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025
VIII. Sonstige Gebühren
Umschreibung von Grabnutzungsrechten 14,00 € Ausstellen von Leichenpässen 20,00 € Verlängerung von Nutzungsrechten 27,00 € Sonstige Leistungen, je angefangen halbe Stunde 32,00 € Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung
46,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Seite 2
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Maikammer hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Spezielle Grabstätten
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Seite 3
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 16 Wahlmöglichkeit § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 18 Besondere Gestaltungsvorschriften § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
- 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
- 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Seite 4
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Maikammer gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Maikammer steht.
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Maikammer waren,
b) Personen, die in der Ortsgemeinde Maikammer geboren wurden,
c) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
e) Personen, die bis zum 2. Grad mit einer Einwohnerin/einem Einwohner von Maikammer verwandt sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Maikammergewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflegeoder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassenwerden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritteines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er indiesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde inandere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekanntoder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
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(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten
- soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle, Fahrräder für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsver-waltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere mitzubringen; ausgenommen Hunde – diese sind an der Leine zu führen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
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(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 )
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichanderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickeltwerden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht ausschwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltungausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Gleiches gilt auch für die im Rahmenbesonderer Sicherungsmaßnahmen an den Umgebungsgräbern entstehenden Kosten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Für Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Maikammer im 1. Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstättender jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
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- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungenc) Spezielle Grabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengrabstätten für Urnenbestattungenaa) Urnengemeinschaftsgrabstätte: 0,36 x 0,36 m je Urnenplatzab) Urnenrasengrabstätte: Länge 0,40 m, Breite 0,40 mb) Wahlgrabstättenba) als Normalgrab: Länge 2,00 m, Breite 1,00 mbb) als Sondergrab: Länge 2,50 m, Breite 1,00 mbc) Urnenwahlgrabstätten: Feld U: Länge 0,98 m, Breite 1,00 m Feld U2: Länge 1,05 m, Breite 1,05 m Feld U3: Nr. 1-3 sowie 12-16 Länge 0,80 m, Breite 0,80 m Nr. 4-11 Länge 1,10 m, Breite 1,00 m Feld U4: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m Feld U5: Länge 0,80 m, Breite 0,80 mbd) Kindergrabstätte: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Urnenbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteiltwerden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Urnengemeinschaftsgrabstätteb) Urnenrasengrabstättec) Anonyme Urnengrabstätte
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d) Gedenkstein „Leere Wiege“ für die Beisetzung von Fehl-, Früh- oder Totgeburten Die Urnengemeinschaftsgrabstätte, die Urnenrasengrabstätte, die Anonyme Urnengrabstättesowie der Gedenkstein „Leere Wiege“ sind Gemeinschaftsgrabstätten, in welchen jeweils eine Urne der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden darf. In der Urnengemeinschaftsgrabstätte müssen Urnen in Form von biologischen Aschekapselnbeigesetzt werden.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Absprache mit dem Nutzungsberechtigten bestimmtwird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als normale Wahlgrabstätten oder Sonder- und Vorzugsgrabstättensowie als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. In Wahlgrabstätten dürfen Urnen wie folgt beigesetzt werden
- 1. bis zu 4 Aschen je Grabstelle in normalen Wahlgrabstätten
- 2. bis zu 5 Aschen je Grabstelle in Sonder- und Vorzugsgräbern (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten wiederverliehen werden. Die Wiederverleihungerfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmungüber:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister,
- f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
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(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zuentscheiden. Die Bestattung anderer Personen ist unbeschadet des § 2 Abs. 3 unzulässig, wennes sich um Ortsfremde handelt. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Spezielle Grabstätten
(1) Grabstätten im Friedwingert Grabstätten im Friedwingert sind Urnengrabstätten in einem separaten Grabfeld, welches mit Weinreben eingefasst ist und die als Einzelgrabstätten für die Beisetzung von jeweils bis zu zwei Urnen der Reihe nach vergeben werden. (2) Grabstätten in Urnenstelen Grabstätten in Urnenstelen, sind Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen, die jeweils in einer Urnenkammer erfolgen. In einer Urnenkammer können bis zu 3 Aschen beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten Hier handelt es sich um kleine, quadratisch angelegte Wahlgrabstätten, die zunächst mit Rasenbedeckt und für die Beisetzung von jeweils bis zu vier Urnen vorgesehen sind. (4) Kindergrabstätten Diese sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen totgeborener oder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorbener Kinder.
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 16 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeldmit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich füreine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wirdeine beliebige Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.
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§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen. Gehölze, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen oderhöher als 2,50 m werden, dürfen nicht angepflanzt werden. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, sowie Holz, gegossenes und schmiedeeisernes Metallverwendet werden. Auf Wahlgrabstätten (§ 14 sowie § 15 Abs. 3 und 4) dürfen Grababdeckungen oder Grabplattenerrichtet werden.
§ 18 – Besondere Gestaltungsvorschriften
Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(1) Auf Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 3) sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 mb) bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,50 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,18 mc) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,20 bis 2,20 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,18 m.
d) Urnenwahlgrabstätten: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 me) Kindergrabstätten: Höhe bis max. 0,90 m, Breite bis max. 0,60 m (2) Für Urnenstelen gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften: Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift Antiqua durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Auf der jeweiligen Verschlussplatte dürfen aufgesetzte Ornamente, Figuren, Bildnisse oder Verzierungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente in Kreuzform sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt, wobei der jeweilige Schriftentwurfvorab mit der Gemeinde abzustimmen ist. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. Das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen odersonstigen dekorativen Gegenständen ist auf den Urnenstelen nicht gestattet. Hierfür stehen jedochentsprechende Ablageflächen zwischen den Urnenstelen zur Verfügung, die genutzt werdenkönnen.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Seite 12
(3) Für die Urnengemeinschaftsgrabstätte gilt folgende besondere Gestaltungsvorschrift: Auf der schwarzen Liegeplatte können Namensschilder mit Vor- und Nachname sowie Geburtsund Sterbedatum des/der Verstorbenen (Bronzeplatten, 10 x 4 cm, 3 mm stark) angebrachtwerden. Alle Namensschilder und Beschriftungen sind einheitlich zu halten. Ein entsprechendes Muster kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. Die Pflege und Unterhaltung der einheitlich gestalteten Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgtdurch die Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Grabschmuck am jeweiligen Grab istgrundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind bereits nach der Beisetzung abgelegte Schmuckstücke; diese sind innerhalb von drei Wochen zu entfernen. Ansonsten können auf demzentralen Sammelplatz Blumen oder kleiner Grabschmuck abgelegt werden. (4) Urnengrabstätten im Friedwingert: Jedes Urnengrab wird mit einem einheitlichen Grabstein in Form eines Liegesteines (Länge 0,50 m x Breite 0,25 m) aus Haardter Sandstein versehen. Diese Grabsteine werden durchdie Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten bereitgestellt. Auf einem Grabstein können jeweils bis zu zwei Namensschilder in Bronze (0,15 x 0,15 m) angebracht werden. Die Beschriftung obliegt keinen besonderen Anforderungen. Ornamente, Bildnisse oder Verzierungen können innerhalb einer Schriftplatte angebracht werden. Das Ablegen von Grabschmuck am jeweiligen Urnengrab ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind bereits nach der Beisetzung abgelegte Schmuckstücke; diese sindinnerhalb von drei Wochen zu entfernen. Ansonsten können auf dem zentralen Sammelplatz Blumen oder kleiner Grabschmuck abgelegt werden. Die Pflege und Unterhaltung des Friedwingerts obliegt der Friedhofsverwaltung. (5) Urnenrasengräber: Die Urnenrasengräber sind durchgängig mit Rasen versehen. Es ist ein Namensschild als Liegeplatte (0,20 x 0,20 m), Material Granit, mittig auf dem jeweiligen Urnengrab anzubringen. Das Ablegen von Grabschmuck am jeweiligen Grab ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind bereits nach der Beisetzung abgelegte Schmuckstücke; diese sind innerhalb vondrei Wochen zu entfernen. Ansonsten können auf dem zentralen Sammelplatz Blumen oder kleiner Grabschmuck abgelegt werden. Die Pflege und Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Dem vorzeitigen Erwerb eines Grabes wird stattgegeben, ohne dass der Grabplatz belegt wird. Auch hier muss eine Liegeplatte angebracht werden. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 und § 18 für vertretbar hält.
§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Seite 13
(4) Das Vorhaben ist erneut zu genehmigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen des Antrags errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot undunverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestelltworden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt fürsonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind in der Regel jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlichdafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzendenangemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichenberechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Seite 14
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmaleund sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstätte erhebt die Friedhofsverwaltung bereits bei Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die entrichtete Abräumgebühr zurückerstattet. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Genehmigung errichtete Grabmale o.ä. auf Kostender nach § 24 Abs. 2 Verantwortlichen zu entfernen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder eine entsprechende Firma damit beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb neun Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von neun Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Ausgenommen Gedenkstein „Leere Wiege“, anonyme Urnengrabstätte, Urnenrasengrabstätte, Urnengrabstätten im Friedwingert und Urnengemeinschaftsgrabstätte, welche durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Im Übrigen sind Abfälle in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortlicheauf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichtenlassen oder vorzeitig einebnen.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Seite 15
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisauf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungdes Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit und Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Gemeinde Maikammer haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 06.10.2025 Seite 16
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Abfälle entgegen § 24 Abs. 7 auf dem Friedhof außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter und Einrichtungen beseitigt,
- 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 12. Grabstätten entgegen § 17 und § 18 gestaltet oder bepflanzt,
- 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 14. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweilsgeltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Maikammer verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zuentrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Maikammer vom 26.10.2009 sowie die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 28.01.2015 und alle übrigenentgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Maikammer, den 06.10.2025
gez. Sell
(Sell) Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Maikammer
Der Gemeinderat von Maikammer hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVBl. S. 135), BS 2020-1, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, Besprechung 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeit
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
- § 12 Allgemeines, Art der Grabstätten
- § 13 Reihengrabstätten
- § 14 Wahlgrabstätten
- § 15 Urnengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
- § 16 Wahlmöglichkeit
- § 17 Allgemeine Gestaltung
6. Grabmale
- § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgem. Gestaltungsvorschriften
- § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschr.
- § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- § 21 Standsicherheit der Grabmale
- § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- § 23 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
- § 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
- § 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- § 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- § 27 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
- § 28 Benutzung der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
- § 29 Alte Rechte
- § 30 Haftung
- § 31 Ordnungswidrigkeiten
- § 32 Gebühren
- § 33 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Maikammer gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestatteta) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) Zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oderb) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.
(4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 6 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten auch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung oder dem Beauftragten zu erstatten. Gleiches gilt auch für die im Rahmen besonderer Sicherungsmaßnahmen an den Umgebungsgräbern entstehenden Kosten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen in Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten beträgt 30 Jahre.
Für Aschen in Urnenkammern beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; Bei Umbettungen im 1. Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten,
d) Urnenstelen als Reihengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Reihengrabstätten - Länge 2,00 m, Breite 1,00 m,
b) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstättenba) als Normalgrab - Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, bb) als Sondergrab - Länge 2,50 m, Breite 1,00 m, bc) als Urnenwahlgrab - Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
(4) An nebeneinander liegenden Grabstellen nach Abs. 3 b) kann ein Nutzungsrecht zum Zwecke der Anlegung von Familiengrabstätten erworben werden. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5, sowie ausgenommen § 15 Abs. 1 c), nur eine Leiche bzw. Asche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Benutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Die Bestattung anderer Personen ist unbeschadet des § 2 Abs. 3 unzulässig, wenn es sich um Ortsfremde handelt.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschenb) in Wahlgrabstätten
- 1. bis zu 4 Aschen je Grabstelle in normalen Wahlgrabstätten
- 2. bis zu 5 Aschen je Grabstelle in Sonder- und Vorzugsgräbern.
c) in Urnenstelen bis zu 3 Aschen pro Urnenkammer
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(4) In Urnenstelen ist zu beachten, dass nach Ablauf der Ruhezeit der Erstbelegung mit einer, zwei oder drei Urne/n eine Rückgabe der Urnenkammer an die Gemeinde erfolgt. Ein Wiederankauf ist nicht möglich.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 25) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig von der Bestattung Gebrauch gemacht, kann eine beliebige Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen werden.
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gehölze, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 2.50 m werden, dürfen nicht angepflanzt werden.
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) für Grabmale dürfen nur Natursteine, sowie Holz, gegossenes und schmiedeeisernes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Bearbeitungsarbeiten sind zulässig, außer Politur,
- 2. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
- 3. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarbeiten, insbesondere Beton, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(2) Auf Wahlgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zugelassen:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m,
b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,50 m Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,18 m.
c) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,20 bis 2,20 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,18 m.
(3) Für Urnengrabstätten gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
(5) Für Urnenstelen gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:
Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift Antiqua durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden.
Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente in Kreuzform sind zulässig.
Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist.
Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.
Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen.
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells in Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit von Wahlgrabstätten, oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geh es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstände von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Genehmigung errichtete Grabmale auf Kosten der nach § 24 Abs. 2 Verantwortlichen zu entfernen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder beauftragten Personen.
(6) Kunststoffen und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvase, Markierungszeichen und Gießkannen.
(7) Im Übrigen sind Abfälle in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann eine Trennung nacha) organischen, leicht verrottbaren undb) anorganischen, schwer verrottbaren Abfällen vorsehen.
§ 25 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen und Grabplatten in den Bereichen
Grabfeld I, Gräber Nr. 111 bis 116 Grabfeld II, Gräber Nr. 117 bis 122 Grabfeld III, Gräber Nr. 386 bis 397 Grabfeld IV, Gräber Nr. 398 bis 408 Grabfeld V, Gräber Nr. 652 bis 717 Grabfeld VI, Gräber Nr. 718 bis 813 Grabfeld VII, Gräber Nr. 957 bis 961 Grabfeld VIII, Gräber Nr. 962 bis 967
dürfen errichtet werden, jedoch muss ein offener Teil von mindestens 20 % bestehen bleiben.
Die Vorschriften des § 17 sind zu beachten.
§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 24 Abs. 4 ist zu beachten.
§ 27 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen, oder dem Verantwortlichen das Nutzungsrecht an der Grabstätte entschädigungslos entziehen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 28 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlußvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder in Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt ohne den Anforderungen des § 6 Abs. 1 zu genügen,
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 1 und 2)
- 7. Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Abfälle entgegen § 24 Abs. 7 auf dem Friedhof außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter und Einrichtungen beseitigt,
- 11. Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 25 und 26 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 13. Die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I.S.602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwaltenden Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 02.11.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.09.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Maikammer, den 28.10.2009
Karl Schäfer (Bürgermeister)
Aenderungssatzung der Maikammer
- 6. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung Maikammer
vom 11.02.2013
Der Gemeinderat Maikammer hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Maikammer vom 26.10.2009 wird geändert. Die Änderung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 15.02.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.10.2009 außer Kraft.
Maikammer, den 11.02.2013
gez. Schäfer
(Schäfer) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Maikammer
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 172,-- €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
425,-- €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
Normalgrab/als Tiefgrab Sondergrab/als Tiefgrab aa) eine Einzelgrabstätte
506,-- €/1.012,-- € 627,-- €/1.254,-- € ab) eine Doppelgrabstätte
1.012,-- €/2.024,-- € 1.254,-- €/2.507,-- € ac) jede weitere Grabstätte 506,-- €/1.012,-- € 627,-- €/1.254,-- €
ad) eine Urnengrabstätte
506,-- €
ae) eine Urnenkammer 2.587,-- €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei
späteren Bestattungen je Jahr für Normalgrab/als Tiefgrab Sondergrab/als Tiefgrab
ba) eine Einzelgrabstätte
17,-- €/34,-- € 21,-- €/42,-- €
bb) eine Doppelgrabstätte
34,-- €/69,-- € 42,-- €/83,-- €
bc) jede weitere Grabstätte 17,-- €/34,-- € 21,-- €/42,-- €
bd) eine Urnengrabstätte 17,-- €
be) eine Urnenkammer
130,-- €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
d) Für die Beisetzung von Fehl-, Früh- oder Totgeburten
am Gedenkstein „Leere Wiege“ 69,-- € (pauschal)
e) Für die Beisetzung von Urnen in der
anonymen Urnengrabstätte 100,-- € (pauschal)
- 2. für Auswärtigenbestattungen
geregelt durch eine privatrechtliche Sondervereinbarung.
III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen
Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu er-statten.
Gleiches gilt für entstehende Kosten im Rahmen etwaiger für den Grabaushub erforderlicher Sicherungsmaßnahmen, insbesondere für die Sicherung benachbarter Grabstellen.
IV. Abräumen von Gräbern und Entsorgung von Grabmalen
Für das Abräumen von Gräbern sowie die Entsorgung der der Grabmale, der Grabeinfassung und der Grabfundamente durch die Friedhofsverwaltung und deren Beauftragte wird die Gebühr hierfür nach Aufwand erhoben.
V. a) Benutzung der Leichenhalle
276,-- €
b) Benutzung einer Leichenzelle (inkl. Leichenwagen)
161,-- €
VI. Verwaltungsgebühren
- 1. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Anlagen je Antrag
46,-- €
- 2. Zulassung von Gewerbetreibenden
- Dauerzulassung
460,-- € - Zulassung auf die Dauer von 5 Jahren
173,-- € - Einmalige Zulassung
58,-- €
- 3. Sonstige Gebühren
- Umschreibung von Grabnutzungsrechten
12,-- € - Ausstellen von Leichenpässen
17,-- € - Verlängerung von Nutzungsrechten
23,-- € - Sonstige Leistungen, je angefangene halbe Stunde
28,-- € - Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung
40,-- €
Aenderungssatzung der Maikammer
S A T Z U N G
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde M A I K A M M E R
vom 5. März 2015
Der Ortsgemeinderat Maikammer hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26. Oktober 2009 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Maikammer vom 26.10.2009 wird geändert. Die Änderung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Artikel 2
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die 6. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 11.02.2013 außer Kraft.
Maikammer, den 5. März 2015
Karl Schäfer Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Maikammer
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 177,-- €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
438,-- €
- 2. Überlassung eines Urnenreihengrabes auf die Dauer der Ruhezeit
a) am Gedenkstein „Leere Wiege“
71,-- € (Beisetzung von Fehl-, Früh- oder Totgeburten)
b) anonyme Urnengrabstätte
103,-- €
c) Urnengemeinschaftsgrabstätte
800,-- € (inkl. Pflege)
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
Normalgrab/als Tiefgrab Sondergrab/als Tiefgrab aa) eine Einzelgrabstätte
521,-- €/1.042,-- € 646,-- €/1.292,-- € ab) eine Doppelgrabstätte
1.042,-- €/2.085,-- € 1.292,-- €/2.582,-- € ac) jede weitere Grabstätte 521,-- €/1.042,-- € 646,-- €/1.292,-- €
ad) eine Urnengrabstätte
521,-- €
ae) eine Urnenkammer 2.665,-- €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei
späteren Bestattungen je Jahr für Normalgrab/als Tiefgrab Sondergrab/als Tiefgrab
ba) eine Einzelgrabstätte
18,-- €/35,-- € 22,-- €/43,-- €
bb) eine Doppelgrabstätte
35,-- €/72,-- € 43,-- €/85,-- €
bc) jede weitere Grabstätte 18,-- €/35,-- € 22,-- €/43,-- €
bd) eine Urnengrabstätte 18,-- €
be) eine Urnenkammer
134,-- €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
- 2. für Auswärtigenbestattungen
geregelt durch eine privatrechtliche Sondervereinbarung.
III. Ausheben/Schließen der Gräber und Ausgraben/Umbetten von Leichen und Aschen
Der Arbeitslohn für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ist vom Auftraggeber direkt an den Arbeitsausführenden zu erstatten.
Gleiches gilt für entstehende Kosten im Rahmen etwaiger für den Grabaushub erforderlicher Sicherungsmaßnahmen, insbesondere für die Sicherung benachbarter Grabstellen.
IV. Abräumen von Gräbern und Entsorgung von Grabmalen
Für das Abräumen von Gräbern sowie die Entsorgung der der Grabmale, der Grabeinfassung und der Grabfundamente durch die Friedhofsverwaltung und deren Beauftragte wird die Gebühr hierfür nach Aufwand erhoben.
V. a) Benutzung der Leichenhalle, pauschal
284,-- €
b) Benutzung einer Leichenzelle (inkl. Leichenwagen), pauschal
166,-- €
VI. Verwaltungsgebühren
- 1. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Errichtung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Anlagen je Antrag
46,-- €
- 2. Zulassung von Gewerbetreibenden
- Dauerzulassung
460,-- € - Zulassung auf die Dauer von 5 Jahren
173,-- € - Einmalige Zulassung
58,-- €
- 3. Sonstige Gebühren
- Umschreibung von Grabnutzungsrechten
12,-- € - Ausstellen von Leichenpässen
17,-- € - Verlängerung von Nutzungsrechten
23,-- € - Sonstige Leistungen, je angefangene halbe Stunde
28,-- € - Gestattung von Ausnahmen von Vorschriften der Friedhofssatzung
40,-- €