🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.08.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Böhl-Iggelheim vom 27.11.1998
in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 06.08.2015
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlage werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungs- kosten zu tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der
Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft. (2) Die 7. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 06.08.2015 tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Böhl-Iggelheim, den 06.08.2015 Gemeindeverwaltung
gez. Christ
Bürgermeister
Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Böhl-Iggelheim vom 27.11.1998
in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 06.08.2015
I. Reihengrabstätten Ia. Rasen-Reihengrabstätten / Rasen-Urnengrabstätten Ib. Gemeinschaftsgrabstätten – Anonymes Gräberfeld Ic. Urnengemeinschaftsgrabstellen Id. Urnenbaumgrabstätten II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern III. Ausheben und Schließen der Gräber IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen V. Abräumen von Grabstätten VI. Benutzung der Leichenhalle VII. Sonstige Gebühren VIII. Beisetzung von Auswärtigen IX. Tarifanpassungen
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
220,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
720,00 €
Ia. Rasen-Reihengrabstätten / Rasen-Urnengrabstätten
- 1. Überlassung einer Rasen-Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
220,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
350,00 €
Pflege einer Rasen-Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren
1.150,00 €
- 2. Überlassung einer Rasen-Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung, je Urne
350,00 €
Pflege einer Rasen-Urnengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren
500,00 €
Verlängerung der Pflege nach Beisetzung einer weiteren Urne je Jahr
25,00 €
Ib. Gemeinschaftsgrabstätten – Anonymes Gräberfeld
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung von Leichen
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
220,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
720,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte zur Beisetzung von
Aschen
350,00 €
Ic. Urnengemeinschaftsgrabstellen
- 1. Überlassung einer Urnengemeinschaftsgrabstelle je Asche
360,00 €
- 2. Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstelle für die Dauer der Ruhezeit
a) für die Beisetzung der 1. Urne
950,00 €
b) für die Beisetzung einer weiteren Urne je Jahr
47,50 €
Id. Urnenbaumgrabstätten
- 1. Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte je Asche
350,00 €
- 2. Pflege der Urnenbaumgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit je Asche
500,00 €
- 3. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
17,50 €
- 4. Verlängerung der Pflegegebühr je Jahr
25,00 €
- 5. Namenstafel für die Stelen
nach tatsächlichem Aufwand
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1.
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung aa) eine Einzelgrabstätte
720,00 € bb) eine Doppelgrabstätte
1.430,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte
28,80 € bb) eine Doppelgrabstätte
57,20 €
c) für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.
2.
a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a) aa) Urnengrabstätte pro Urne
360,00 € bb) Pro Urnenwandnische
1.450,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr aa) Urnengrabstätte pro Urne
18,00 € bb) Pro Urnenwandnische
72,50 €
c) bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a) oder b) erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
100,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
330,00 €
2. Wahlgräber – Einfachgräber – (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
a) Einzelgrabstelle
330,00 €
b) Doppel- und weitere Grabstelle für die erste Bestattung 330,00 € für jede weitere Bestattung
330,00 €
3. Wahlgräber – Tiefgräber – (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
a) Einzelgrabstelle für erste Bestattung in der Tiefe
440,00 € für die zweite Bestattung
330,00 €
b) Doppel- bzw. weitere Grabstellen für Beisetzung in der Tiefe je 440,00 € für weitere Bestattungen (normale Tiefe) je
330,00 €
- 4. Urnenbestattungen (§ 15 Abs.1 Nr.1 Friedhofssatzung
- a) in Erde
100,00 €
b) in Urnenwand
30,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nach dem tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand berechnet. Zugrunde gelegt wird ein Stundensatz von 34,73 € je angefangene Stunde und je Mann. Der Stundensatz wird an Tarifänderungen oder Tariferhöhungen angepasst.
V. Abräumen von Grabstätten
Das Abräumen von Grabstätten wird nach dem tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand berechnet. Zugrunde gelegt wird ein Stundensatz von 34,73 € pro angefangene Stunde und je Mann. Der Stundensatz wird an Tarifänderungen oder Tariferhöhungen angepasst.
Die Entsorgungskosten von Grabstätten, Platte und Umrandung trägt der Antragsteller.
VI. Benutzung der Leichenhalle
1. für die Aufbewahrung
a) einer Leiche pauschal
200,00 €
b) einer Urne
15,00 €
2. Benutzung der Kühlzelle pro Tag (in Gebühr 1a enthalten) 0,00 €
3. Benutzung des Harmoniums
10,00 €
4. Lohn des Harmoniumsspielers
40,00 €
VII. Sonstige Gebühren
1. Grabeinfassungen bei sogenannten Waldgräbern
a) für eine Einzelreihengrabstätte oder Einzelwahlgrabstätte 130,00 €
b) für eine Doppelgrabstätte oder Doppelwahlgrabstätte
180,00 €
2. Genehmigung zur Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen (§§ 21 und 24 der Friedhofssatzung)
13,00 €
3. Ausstellung oder Abänderung einer Graburkunde (§ 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung).
13,00 € Dies gilt nicht bei geringfügigen Änderungen.
4. Die festgesetzten Gebühren erhöhen sich bei der Vornahme einer Bestattung oder sonstigen Inanspruchnahme des mit der Aufgaben auf den Friedhöfen betrauten oder fremden Personals außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit um den Betrag der zusätzlichen Aufwendungen.
VIII. Beisetzung von Auswärtigen
Für die Beisetzung von Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung (Beisetzung von Auswärtigen) wird die doppelte Gebühr nach I. und II. erhoben. Ausnahmen vom Ortsfremdenzuschlag: Wegzug im Alter zu Kindern oder in Alters- oder Seniorenheime!
IX. Tarifanpassungen
Die Gebührensätze, die von Arbeitsleistungen des Friedhofspersonals abhängig sind, werden bei tariflichen Änderungen entsprechend angepasst.
2. Friedhofssatzung Stand: 27.11.1998 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 15a Gemeinschaftsgrabstätten – Anonymes Gräberfeld
§ 15b Urnengemeinschaftsgrabanlagen
§ 16 – Ehrengrabstätten
§ 16a Rasenreihengrabstätten und Rasenwahlgrabstätten
§ 16b Urnenbaumgrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeiten
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften /
Grababmessungen
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 20a Gestaltungsvorschriften für Rasengräber
§ 20b Gestaltungsvorschriften für Urnengemeinschaftsgrabanlagen
§ 20c – Gestaltungsvorschriften für Urnenbaumgrabstätten
§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Trauerhalle
§ 29 – Benutzen der Trauerhalle
9. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
§ 31 – Haftung
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
§ 33 – Gebühren
§ 34 – Inkrafttreten
Friedhofssatzung
der Gemeinde Böhl-Iggelheim
Der Gemeinderat von Böhl-Iggelheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Böhl-Iggelheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) bei Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG, soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat
und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder
ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden
Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen
aufgegeben hat.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G-.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten durchzuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
j) Müll, der nicht im Zusammenhang mit der Grabpflege steht, zu entsorgen,
k) in der Nähe einer Gedenkfeier Mobiltelefone zu benutzen,
l) in der Nähe von Bestattungs- oder Trauerfeiern Arbeiten auszuführen,
m) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch
Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen und Aktionen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Dienstleistungserbringer bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof (vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen) der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 43 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende (Dienstleistungserbringer) erhalten eine
Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten auf den Friedhöfen verursachen.
(6) Gewerbetreibende dürfen die Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen befahren, soweit dies zur Ausübung des Gewerbes unbedingt erforderlich ist. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Die Reinigung der gewerblichen Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ist nicht gestattet.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Das Nutzungsrecht kann durch Vorlage der Graburkunde oder durch Vorlage des Gebührenbescheides nachgewiesen werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, müssen Särge aus Weichholz bestehen und dürfen nicht mit umweltbelastenden Chemikalien imprägniert sein. Särge aus Tropenholz sind nicht zugelassen. Die Särge dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge der Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der
Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine
gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum
Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt.
(4) Aschenkapseln und Überurnen müssen bei Beisetzung in die Erde aus leicht verrottbarem Material bestehen. Überurnen dürfen höchstens 0,25 m im Durchmesser sein und eine maximale Höhe von 0,35 m haben.
(5) Aschenkapseln und Überurnen für Bestattungen in der Urnenwand dürfen nicht aus verrottbarem Material bestehen. Die Urnenmaße sind vorher auf die Größe der Urnenkammer abzustimmen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Gräbern mit Etagenbelegung (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. In Gräbern mit Etagenbelegung beträgt der Mindestabstand zwischen den Särgen 0,10 m.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabherstellung auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung auf eigene Kosten entfernen zu lassen.
(6) Urnen werden von der Friedhofsverwaltung Böhl-Iggelheim nach Einäscherung bis zu drei Monaten aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen nach erfolgloser Aufforderung der
Beisetzungspflichtigen ohne weitere Nachricht im anonymen Urnenfeld auf Kosten der Beisetzungspflichtigen beigesetzt werden.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
a) für Leichen
25 Jahre und
b) für Aschen
20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Art der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten in Urnenfeldern oder Urnenwände als freie und Wahlgrabstätten, d) Ehrengrabstätten, e) Gemeinschaftsgrabstätten (anonymes Grabfeld als Wiesengräber) f) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen (1 Leiche) g) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen (bis zu 2 Urnen) h) Urnengemeinschaftsgräber (je Grabeinheit bis zu 2 Urnen) i) Urnenbaumgrabstätten (bis zu 2 Urnen)
(2) Grabstätten mit Etagenbelegung werden nur auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes Iggelheim und auf dem Friedhof Böhl angeboten.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) Einzelgrabfelder als Gemeinschaftsgrabstätten (anonymes Gräberfeld als Wiesengräber)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13 a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Urne um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber oder Gräber mit Etagenbelegung vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte weiterverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen, überlebenden Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die vollbürtigen Geschwister, f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis c) und e) wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Sollte diese Person nicht oder nicht rechtzeitig ermittelbar sein, geht das Nutzungsrecht auf die zuerst ermittelbare Person über.
(7) Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der
Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden,
1. in Urnenreihengrabstätten 2. in Urnenwahlgrabstätten, 3. in Reihengrabstätten bis zu zwei Urnen, 4. in Wahlgrabstätten bis zu vier Urnen und 5. in Nischen der Urnenwand bis zu zwei Urnen. 6. in Gemeinschaftsgrabstätten (anonymes Gräberfeld als Wiesengräber) maximal 1 Urne 7. in Rasengrabstätten bis zu 2 Urnen 8. in Urnengemeinschaftsgräbern je Grabeinheit bis zu 2 Urnen 9. in Urnenbaumgrabstätte bis zu 2 Urnen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung und die Todesbescheinigung – nicht vertraulicher Teil - beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(6) Die Beschriftung der Nischen der Urnenwand muss sich jeweils dem Gesamtbild der Urnenwand anpassen. Die Beschriftung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 15 a – Gemeinschaftsgrabstätten – Anonymes Gräberfeld
(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden. Die Beisetzung von Leichen und Aschen erfolgt in unterschiedlichen Reihen.
(2) Die Zuerkennung, die Anlage, die Unterhaltung und die Gestaltung von anonymen Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
(3) Es ist nicht gestattet Blumen oder Gestecke auf anonymen Grabstellen abzulegen. Auch Anpflanzungen dürfen nicht vorgenommen werden.
(4) Die Grabstätten im anonymen Gräberfeld werden nicht gekennzeichnet.
§ 15 b – Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) In einer Grabeinheit können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Das Nutzungsrecht wird nur im Todesfall zur Beisetzung einer Urne für die Dauer der Ruhezeit verliehen.
(2) Die Zuerkennung, die Anlage, die Unterhaltung und die Gestaltung der Urnengemeinschaftsgrabanlage obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Nutzungsberechtigten können Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf dem dafür vorgesehenen Teil der Urnengemeinschaftsgrabstelle ablegen. Nähere Regelungen zur Grabgestaltung sind in § 20 b geregelt.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 16 a Rasenreihengrabstätten und Rasenwahlgrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Rasenreihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 -
nur eine Leiche bestattet werden.
(3) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen (bis zu 2 Urnen), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht und der Pflegevertrag verlängern sich automatisch bei Beisetzung einer weiteren Urne.
§ 16 b Urnenbaumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. Pro Baum können höchstens bis zu 24 Urnen
beigesetzt werden. Die beigefügten Pläne sind Bestandteil der Satzung.
(2) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(3) Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Abstand von 2,00 m zu den
Bäumen, in speziell dafür angelegten Urnenkammern.
(4) Urnenbaumgrabstätte sind Grabstätten, die sowohl für eine, als auch für zwei nebeneinander verlegten Urnen Platz bietet. Das Nutzungsrecht und der Pflegevertrag werden für 20 Jahre erworben. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes und die Verlängerung des Pflegevertrages nach Ablauf der Ruhefrist sind nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, diese besonderen Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien gestattet, die der Würde des Friedhofes nicht abträglich oder störend sind. Die Verwendung von Kunststoff in Gebinden ist nicht gestattet. Aufdringliche Farben sind nicht zulässig. In Zweifelsfällen entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Zulässigkeit der Materialien.
(3) Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien werden zu Lasten des Verursachers
entfernt. Die Gemeindeverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungvorschriften /
Grababmessungen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(3) Die Abmessungen der Gräber betragen einschließlich der Einfassung (Randbegrenzung)
a) bei Einzelgräbern und Einzelwahlgräbern 1,00 m Breite und 2,00 m Länge
b) bei Familiengräbern und Doppelwahlgräbern 2,00 m Breite und 2,00 m Länge
c) bei Urnengräbern und Urnenwahlgräbern 1,00 m Breite und 1,00 m Länge
Die genannten Maße gelten auf dem Friedhof im Ortsteil Iggelheim uneingeschränkt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann auf dem Friedhof im Ortsteil Böhl abweichende Abmessungen festlegen, um ein einheitliches Gestaltungsbild zu bewahren, d.h. sind in einer Gräberreihe andere Maße vorhanden, so haben sich neue Grabmale diesen Maßen anzupassen.
(5) Beim Setzen neuer Grabmale ist darauf zu achten, dass zwischen den einzelnen Grabmalen (Einfassungen/Begrenzungen) ein Abstand von 30 cm (Weg) belassen wird.
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit
besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Ihrer Gestaltung und Bearbeitung den Anforderungen nach §§ 20 a bis 20 c entsprechen.
§ 20 a Gestaltungsvorschriften für Rasengräber
(1) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen, die der Reihe nach belegt werden. In einer Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden und in einer Rasenwahlgrabstätte bis zu zwei Urnen.
(2) Nicht gestattet sind:
a) Anpflanzungen jeglicher Art,
b) das Einfassen der Grabstätte,
c) das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies u.a.),
d) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus,
e) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, Grablichtern und anderen Gegenständen,
f) das Entfernen von Rasen.
(3) Als Grabmale sind auf den Rasenreihengräbern nur ebenerdig, 2 cm unterhalb der Grasnarbe, liegende Platten von 60 cm x 40 cm Größe und mit einer Mindeststärke von 10 cm für den Namen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, eingehauene Schriften, Ornamente und Symbole zugelassen.
Als Material ist nur geschliffenes und nicht poliertes dunkles Hartgestein oder
geschliffener und nicht polierter Marmor zugelassen.
Ein Holzkreuz, das als Behelfszeichen verwendet wird, ist spätestens nach
3 Monaten durch eine Namenstafel zu ersetzen.
§ 20 b Gestaltungsvorschriften für Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Jede Grabeinheit hat eine Größe von ca. 1 qm und umfasst ¼ (als Dreieck) einer Familiengrabstelle (2 m x 2 m) (siehe Muster als Anlage zur Satzung). Für jede Grabeinheit ist ein Grabkissen für die Namensinschrift vorgesehen.
(2) Die Grabkissen sind auf den Grabeinheiten ebenerdig liegende Platten in den Maßen 50 cm x 40 cm und einer Mindeststärke von 10 cm für den Namen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Zulässig sind eingehauene Schriften, Ornamente und Symbole. Als Material ist nur geschliffenes und nicht poliertes dunkles Hartgestein oder geschliffener und nicht polierter Marmor zugelassen.
(3) Die Grabstellen werden durch die Bepflanzung sichtbar aufgeteilt. Die Innenflächen sind mit kriechenden Gehölzen, Bodendeckern und Blumenschmuck bepflanzt.
(4) Jede Grabeinheit wird für eine Nutzungszeit von 20 Jahren erworben. Die Nutzungszeit verlängert sich automatisch bei Beisetzung einer weiteren Urne, auch der mit dem Erwerb abgeschlossene Pflegevertrag verlängert sich entsprechend bei Beisetzung einer weiteren Urne.
§ 20 c Gestaltungsvorschriften für Urnenbaumgrabstätten
(1) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen, die der Reihe nach belegt werden.
(2) Nicht gestattet sind a) Anpflanzungen jeglicher Art, b) das Einfassen der Grabstätten, c) das Belegen der Grabstätten mit Materialien jeglicher Art (Kies u.ä.) d) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten, e) das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, Grablichtern und anderen Gegenständen, f) das Entfernen von Rasen.
Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Gebinde und Kränze sind spätestens 20 Tage nach der Beisetzung zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Soweit eine rechtzeitige Entfernung nicht erfolgt, werden die Gebinde und Kränze auf Kosten der Grabeigentümer durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
(3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. Ein Anspruch auf Unveränderbarkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.
(4) Die Kennzeichnung der Grabstätte kann auf Antrag durch Anbringung einer Namenstafel an dafür errichteten Stelen erfolgen. Die Namenstafeln enthalten Name und Vorname der/des Verstorbenen, sowie Geburtsjahr und Sterbejahr. Auf Antrag kann auch das vollständige Geburts- und Sterbedatum aufgenommen werden.
(5) An der Baumgrabstätte darf im Boden eine Namensplatte aus cremefarbenem Naturstein mit den Maßen 15 cm x 15 cm und 5 cm Mindeststärke in quadratischer Form ebenerdig eingelassen werden. Als Beschriftung sind Name, Vorname, Geburtsname sowie das Geburts-und Sterbedatum zulässig. Die Verlegung der Namensplatte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Die Stelen und die dazu gehörigen Bäume sind durch Symbole, Zahlen oder Nummern gekennzeichnet. Die Beschaffung und Anbringung der Namenstafeln erfolgt turnusmäßig ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Namenstafeln werden erst nach Anbringung mit den tatsächlich entstandenen Kosten dem Grabeigentümer in Rechnung gestellt.
(7) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenbewuchs erfolgen
ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6 Abs. 2 und Abs.
3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder sonstiges Grabzubehör entsteht, ist der Grabnutzungsberechtigte / Verfügungsberechtigte haftbar.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/ und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Bei Wiederbelegung einer bereits bestehenden Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm beauftragter Gewerbetreibender die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen, Fundamente und den Beton von und aus der Grabstätte zu entfernen und von den Friedhöfen zu verbringen. Die Ablagerung in den Container der Friedhofsverwaltung ist nicht zulässig.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Regelungen nach §§ 20 a bis 20 c dieser Satzung bleiben unberührt.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Der Nutzungsberechtigte / Pflegepflichtigte ist allerdings verpflichtet, auch außerhalb des
Grabes bis 30 cm Abstand die Wegpflege zu übernehmen.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Nicht zugelassen als Bepflanzung sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auch darf die Bepflanzung den Bestattungsbetrieb nicht beeinträchtigen.
(8) Wenn Gehölze Nachbargräber, Wege oder Bestattungen beeinträchtigen, werden die Nutzungsberechtigten schriftlich von der Friedhofsverwaltung Böhl-Iggelheim aufgefordert, diese unverzüglich zurückzuschneiden oder zu entfernen. Geschieht dies nicht, erfolgt das Zurückschneider oder Entfernen durch die Friedhofsverwaltung Böhl-Iggelheim. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Verbleiben bei denselben noch Restflächen, so müssen diese bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 26 Satz 4 ist zu beachten.
§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Trauerhalle
§ 29 – Benutzen der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeit(en) nach
§ 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht
vor Ablauf eines Jahres und Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzer der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 14.01.1993 i.d.F. der 6. Änderungssatzung vom 06.08.2015 außer Kraft.
Böhl-Iggelheim, den 15.11.2021
gez. Christ
Peter Christ Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Böhl-Iggelheim (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: