🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
SATZUNGüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Beindersheimvom 16.12.2025
Der Ortsgemeinderat Beindersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.
Reihengrabstätten
II.
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
II. a) Verleihung von Nutzungsrechten im Urnengrabfeld II. b) Verleihung von Nutzungsrechten im Rasengrabfeld incl. Rasenpflege II. c) Verleihung von Nutzungsrechten im Baumgrabfeld incl. Baum- und Rasenpflege III.
Ausheben und Schließen der Gräber
IV.
Ausgrabungen und Umbetten von Leichen und Aschen
V.
Benutzung der Trauerhalle und Kühlzelle
VI.
Verwaltungsgebühren
VII.
Ersatz von Aufwendungen für sonstige Inanspruchnahmen
§1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: (1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zutragen haben und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden Gebührenbescheides fällig.
innerhalbvon
Tagennach
Bekanntgabedes
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.10.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.04.2015, außer Kraft.
Beindersheim, den 16.12.2025 gez. Ken Stutzmann Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Beindersheim vom 16.12.2025 I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfür Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
180,00 € 400,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
400,00 €
- 3. Für die Bestattung auswärts wohnhaft gewesener Personenbeträgt die Genehmigungsgebühr nach § 2 Abs. 3 Friedhofssatzung
300,00 €
Für Verstorbene, die nur aufgrund ihres Alters oder einer Pflegebedürftigkeit ihren Wohnsitzzuletzt nicht mehr in der Ortsgemeinde Beindersheim hatten, entfällt die Genehmigungsgebühr
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättecc) eine Kindergrabstättea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr abdd) jede weitere Grabstätte
400,00 € 800,00 € 180,00 € 400,00 € 400,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr füraa) eine Einzelgrabstätte 20,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 40,00 € cc) eine Kindergrabstättea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 9,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 20,00 € dd) jede weitere Grabstätte 20,00 € Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werdendie gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte fürdie Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a)
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr
400,00 € 20,00 €
Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird diegleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.
II. a) Verleihung von Nutzungsrechten im Urnengrabfeld
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzungfür ein Urnengrab (für 2 Urnen) 500,00 €
- 1. b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung oder nach Ablauf derersten Nutzungszeit je Jahr
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung in einer Urnenmauer
25,00 € 2.100,00 €
- 2. b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung oder nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr
100,00 €
II. b) Verleihung von Nutzungsrechten im Rasengrabfeld, incl. Rasenpflege
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für ein Rasenurnengrab
800,00 €
- 1. b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung oder nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr
40,00 €
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für ein Rasenerdgrab
800,00 €
- 2. b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung oder nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr
40,00 €
II. c) Verleihung von Nutzungsrechten im Baumgrabfeld, incl. Baum- und Rasenpflegesowie Erwerb der Beschriftungstafelna) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für bis zu 2 Urnen
1.000,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung oder nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr
50,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch ein gewerbliches Unternehmenvorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zuersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmenvorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Trauerhalle und Kühlzelle
- 1. Nutzung der Trauerhalle
100,00 €
- 2. Nutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag
30,00 €
- 3. Reinigung der Trauerhalle und der Kühlzelle
100,00 €
VI. Verwaltungsgebühren
- 1. Ausstellen einer Berechtigungskarte nach § 6 Friedhofssatzung
70,00 €
- 2. Prüfung zum Errichten und Ändern von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten und Liegesteinen
30,00 €
- 3. Urkundengebühr
7,00 €
VII. Ersatz von Aufwendungen für sonstige Inanspruchnahmen Soweit für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs oder für Leistungen der Gemeinde im Bestattungswesen keine speziellen Regelungen oder Gebührensätze getroffen sind, sind der Ortsgemeinde die für ihre Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSSATZUNGder Ortsgemeinde Beindersheimin der Fassung vom 16.12.2025
Der Ortsgemeinderat von Beindersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht Friedhofssatzung
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Größe der Grabstätten § 16 Urnengrabstätten § 16 a Rasengrabstätten § 16 b Ruhepark § 17 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Wahlmöglichkeiten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 a Zentrale Grablicht- und Blumenablage § 26 Vernachlässigte Grabstätten
- 7. Leichenhalle § 27 Benutzung der Leichenhalle
- 8. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Beindersheim gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Beindersheim steht. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Beindersheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Beindersheim waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3
Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl.
§ 7 Best
G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräben) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten fürdie restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Diein Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufenist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werdensie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Beindersheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Der Besuch des Friedhofs ist im Allgemeinen zu folgenden Zeiten gestattet: In den Monaten April bis einschl. September von 07.00-20.00 Uhrin den Monaten Oktober bis einschl. März von 08.00-17.00 Uhr Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofesund der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 ( *)
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichanderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten einen Berechtigungsschein. Dieser ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. *) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden, vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBI. I.S.3075) und aufdie §§ 4 ff. der Gewerbeverordnung verwiesen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen undder zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfallswerden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Ausnahmen hierzu sind nur aufgrund des § 15 Abs. 2 BestG zulässig. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihremnicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltungausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 13 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwändegetrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Für Leichen von Kindern bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 20 Jahre. Für Aschen in Urnenmauern und Baumgräbern 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde inden ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungenaus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde istbei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten und Urnenmauern,
d) Ehrengrabstättene) Rasenurnengrabstättenf) Rasenerdgrabstätteng) Baumgrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtsan einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge vonhöchstens 1,20 m und einer Breite von höchstens 0,60 m je Grabstätte,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von höchstens 2,20 m und einer Breite von höchstens 1,00 m je Grabstätte. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattetwerden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (Nutzungszeit) verliehen undderen Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen überden Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolgeüber:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zuentscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Größe der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in folgende Größen anzulegen: Einzelgrab 1,00 m breit, 2,20 m lang Doppelgrab 2,00 m breit, 2,20 m lang Urnengrab 0,70 m breit, 1,00 m lang Kindergrab 0,70 m breit, 1,00 m lang Rasengrab 1,00 m breit, 2,20 m lang Urnengrab im Rasenfeld 1,00 m breit, 1,25 m lang (2) Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,30 m.
§ 16 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,
b) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen undbis zu 4 Aschen in mehrstelligen.
c) im Rasengrabfeld im Feld 1 und 2, maximal 2 Aschend) im Rasengrabfeld im Feld 5 und 6, maximal 3 Aschene) im Ruhepark in Feld A und C, maximal 2 Aschen pro Grabplatzf) in einer Urnenkammer bis zu 2 Aschen. (2) Urnengrabstätten als Wahl-, Rasen-, Baumgrabstätten und Urnenmauern sind Aschenstätten, fürdie auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Im Ruhepark (Baumgrabstätten) kann auf Antrag nach Ablauf der Nutzungszeit ein weiteres Nutzungsrecht von 20 Jahren (maximal insgesamt 40 Jahre) verliehen werden. Eine jährliche Verlängerung ist nicht möglich. (4) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall fürdie Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 a
Rasengrabstätten (1) Auf dem Friedhof ist ein Rasengrabfeld in den Maßen 5 m x 28,50 m angelegt worden. Das Feldbefindet sich im Friedhofsteil E.
a) Die Rasengräber dürfen am Kopfende nur einen Grabstein haben, welcher aus Naturstein bestehen muss.
b) Die Größe der Steine wird wie folgt festgelegt: Länge 0,40 m, Breite 0,60 m und in der Stärkevon 0,16 m. Diese Maße müssen eingehalten werden.
c) Die Steine müssen flach und ebenerdig auf den Rasen eingelegt werden.
§ 16 b
Ruhepark (1) Bestattungsstätte Auf dem Friedhof ist ein Ruhepark mit 20 Bäumen angelegt worden. Der Ruhepark befindet sichin den Friedhofsteilen A und C. Im Bereich dieser Bäume werden pro Baum 8 Grabplätze für die Bestattung von Urnen bereitgestellt. Pro Grabplatz sind 2 Urnenbestattungen möglich.
(2) Bestattungsplatzregister Im Ruhepark erfolgt eine Beisetzung der Urnen nur im Wurzelbereich der registrierten Bäume. Diese erhalten zum Auffinden eine Registernummer. Es wird ein Bestattungsverzeichnis geführt, aus dem die veräußerten Bestattungsstätten und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, der Registernummer sowie der Bestattungsstätte ersichtlich sind. (3) Bestattungsart Im Ruhepark der Gemeinde Beindersheim können nur biologisch abbaubare Urnen beigesetztwerden. Die Urne darf keinerlei nicht biologisch abbaubare Verzierungen aufweisen. Insbesondere Metallapplikationen müssen vor der Bestattung entfernt werden (4) Beschriftungstafeln (a) Die Ortsgemeinde Beindersheim beschafft auf Wunsch der Nutzungsberechtigten die entsprechenden Beschriftungstafeln. Hierfür sind entsprechende Gebühren, die in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt sind, zu entrichten. Eine Verpflichtung zur Beschriftung besteht nicht. (b) Die Beschriftungstafeln dürfen maximal eine Größe von 0,06 m x 0,10 m je Bestattung ausweisen und sind an einer Vorrichtung vor der Baumgrabstätte anzubringen. (c) Die Aufschriften der Beschriftungstafeln dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, sowie kirchliche Symbole enthalten und werden ausschließlich durcheinen Beauftragten der Ortsgemeinde Beindersheim angebracht. (5) Pflege der Baumgrabstätten Die Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Beindersheim. Pflegeeingriffe durch Angehörige der Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan auszuweisen. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mitallgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungs-vorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wirdeine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Für die Grabmale dürfen nur Natur- und Kunststeine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßenzulässig: Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,18 m;
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,18 m.
- 2. Liegende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m,
- b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m., Mindeststärke 0,14 m. (3) Grababdeckungen dürfen die Grabfläche nicht übersteigen. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstigebauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 vertretbar hält. (5) Rasenurnengrabfeld:
- a) Im Rasenurnengrabfeld sind nur liegende, ebenerdige Abdeckungen zulässig, max. Größe 0,4 m x 0,3 m, Mindeststärke 0,14 m, keine aufgesetzten Buchstabenb) Die Stärke der Abdeckung ist so zu wählen, dass die Platte bei Pflegearbeiten (z.B. Rasentraktor) nicht beschädigt wird. Die Gemeinde übernimmt deshalb hier keine Haftung!
(6) Ruhepark:
a) Im Ruhepark sind keinerlei Abdeckungen zulässig.
b) Die Ortsgemeinde beschafft auf Antrag der Nutzungsberechtigten eine entsprechende Beschriftungstafel, Größe 0,06 m x 0,10 m. Eine Verpflichtung zur Anbringung einer Beschriftungstafel besteht nicht.
c) Die Beschriftungstafel wird ausschließlich durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde an derim Baumgrabfeld befindlichen Stele angebracht.
§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrechtnachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung; in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größeauf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zuhalten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, in der Regel einmal jährlich im Frühjahrnach der Frostperiode. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglichdie erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be-
rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestelltwird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmungder Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zuentfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmalnicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeindeüber. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränzesind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen Dritten beauftragen. (4) Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Für die Pflege der Rasengräber (Friedhofsteil E) und der Baumgrabstätten (Friedhofsteil A und C) ist die Ortsgemeinde Beindersheim verantwortlich. Eine Ablage von Grabschmuck und Grablichtern ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Zeit ab der Beerdigung, bis 3 Wochen danach. Nach Ablauf dieser Frist sind die Grabnutzungsberechtigten verpflichtet, die Grabfläche wieder abzuräumen. Bei Zuwiderhandlungen werden die abgelegten Gegenstände durch die Ortsgemeinde Beindersheim auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten entfernt. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 25 a Zentrale Grablicht- und Blumenablage Für den Friedhofsteil E (Rasengräber) und den Friedhofsteil A und C (Ruhepark) ist durch die Ortsgemeinde Beindersheim an zentraler Stelle eine Grablicht- und Blumenablage eingerichtet worden. Den Toten zugedachten Blumen und Grablichter können dort abgelegt werden.
§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortlicheauf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nichtnach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine viertel Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtensich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29
Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowieseiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 15),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 23),
- 10. Grabstätten entgegen § 20 mit Grababdeckungen versieht,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.07.1985, zuletzt geändert am 24.04.2015 außer Kraft.
Beindersheim, den 16.12.2025 gez. Ken Stutzmann Ortsbürgermeister