Friedhofsgebühren Kleinniedesheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kleinniedesheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67259

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

SATZUNGüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Kleinniedesheim vom 18.09.2025

Der Ortsgemeinderat Kleinniedesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.

Reihengrabstätten

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III.

Ausheben und Schließen der Gräber, Gestellung von Leichenträgern

IV.

Ausgrabungen und Umbetten von Leichen und Aschen

V.

Benutzung der Trauerhalle und Kühlzelle

VI.

Verwaltungsgebühren

VII.

Ersatz von Aufwendungen für sonstige Inanspruchnahmen

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: (1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zutragen haben und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidesfällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2014, zuletzt geändert am 01.07.2021, außer Kraft.

Kleinniedesheim, den 18.09.2025

gez. (Merkel) Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kleinniedesheim vom 18.09.2025

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 260,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 410,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

410,00 €

  1. 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte

400,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) jede weitere Grabstätted) Urnenwahlgrabe) Urnengrabkammer für 2 Urnenf) Rasen-Einzelgrab je Erdbestattung inkl. Pflegeg) Rasen-Einzelgrab je Urne inkl. Pflege

580,00 € 1.160,00 € 580,00 € 460,00 € 1.900,00 € 925,00 € 925,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzung je Jahr füra) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) jede weitere Grabstätted) Urnenwahlgrabe) Urnengrabkammer für 2 Urnenf) Rasen-Einzelgrab je Erdbestattung inkl. Pflegeg) Rasen-Einzelgrab je Urne inkl. Pflege

23,20 € 46,40 € 23,20 € 18,40 € 76,00 € 37,00 € 37,00 €

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden diegleichen Gebühren wie nach Absatz 2 erhoben.
  2. 4. Für die Verleihung eines Nutzungsrechts mit Vertiefungzusätzlich pro Vertiefung

350,00 €

  1. 5. Bestattung von Auswärtigen Für die Bestattung von Auswärtigen, einer nicht ortsansässigen Person, sowievon Personen, die ihren Zweitwohnsitz in Kleinniedesheim haben, beträgt die Genehmigungsgebühr auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung Für Personen, die ihren Wohnsitz in Kleinniedesheim wegen Pflegebedürftigkeitaufgeben mussten, ist dieser Ortsfremdenzuschlag nicht zu berechnen.

260,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber, Gestellen von Leichenträgern Kosten Dritter (beauftragte Unternehmen), die für Leistungen im Zusammenhang mit Sterbefällenentstehen, sind von den Gebührenschuldnern zu erstatten. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmungenvorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zuersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle / Friedhofskapelle und Sonstiges

  1. 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche bis zu 4 Tagenfür jeden weiteren Tag

96,00 € 24,00 €

b) einer Urne bis zu 10 Tagenfür jeden weiteren Tag

32,00 € 8,00 €

  1. 2. Für die Friedhofskapellea) einmaliges Benutzungsentgeltb) Reinigung

85,00 € 90,00 €

VI. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Ausstellen einer Berechtigungskarte nach § 6 Friedhofssatzung
  2. 2. Prüfung zum Errichten und Ändern von Grabmalen, Einfassungen Abdeckplatten und Liegesteine
  3. 3. Urkundengebühr

70,00 € 30,00 € 7,00 €

VII. Ersatz von Aufwendungen für sonstige Inanspruchnahmen Soweit für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs oder für Leistungen der Gemeinde im Bestattungswesen keine speziellen Regelungen oder Gebührensätze getroffen sind, sind der Ortsgemeinde die für ihre Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

Gebuehrenordnung

FRIEDHOFSATZUNGder Ortsgemeinde Kleinniedesheimin der Fassung vom 18.09.2025

Der Ortsgemeinderat von Kleinniedesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Inhaltsübersicht Friedhofssatzung

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasengrabstätten § 17 Größe der Grabstätten § 18 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Wahlmöglichkeiten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22a Gestaltung der Urnengrabkammern

§ 23 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

§ 25 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

§ 26 Entfernen von Grabmalen

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 28 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 30 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 7. Leichenhalle § 31 Benutzung der Leichenhalle
  1. 8. Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte § 33 Haftung § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Gebühren § 36 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kleinniedesheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweitdie Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätte Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, diein Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden siebei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf demaufgehoben bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstättenwerden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Der Besuch des Friedhofs ist im Allgemeinen zu folgenden Zeiten gestattet: In den Monaten April bis einschl. September von 07.00-20.00 Uhr in den Monaten Oktober biseinschl. März von 08.00-17.00 Uhr Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)

Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3)

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagenzur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltunggewerbemäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes undder Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4)

Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 ( *)

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichanderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten einen Berechtigungsschein. Dieser ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. *) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden, vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBI. I.S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeverordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wirdeine Bestattungoder Beisetzungineiner vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattungmuss innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Ausnahmen hierzu sind nuraufgrund des § 15 Abs. 2 BestG zulässig. (5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfallswerden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in eineranonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestatten werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihremnicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattetwerden.

§ 8 Särge und Urnen

(1)

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklichvorgeschrieben ist.

(2)

Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

(3)

Für Särge zur Feuerbestattung wird auf die Landesverordnung zur Durchführung des BestGverwiesen.

(4)

Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatzzugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5)

Die Beisetzung von Urnen in nicht innerhalb der Ruhezeit vergänglichen Überurnen ist nichtgestattet.

(6)

Für Beisetzungen im anonymen Urnengrabfeld dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnenkapseln – ohne Verzierung und Metallapplikationen – verwendet werden. Die Verwendungvon Überurnen ist nicht zulässig.

§ 9 Grabherstellung (1)

Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltungausgehoben und wieder verfüllt.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwändegetrennt sein.

(4)

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde inden ersten 3 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten in eine andere Reihengrabstätte/ Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde istbei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch einesgewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina)

Reihengrabstätten,

b)

Wahlgrabstätten,

c)

Urnengrabstätten als Wahl-, Rasen- und anonyme Reihengrabstättend)

Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts aneiner Lage der nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegtund im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge vonhöchstens 1,20 m und einer Breite von höchstens 0,60 m je Grabstätte,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von höchstens 2,20 m und einer Breite von höchstens 1,00 m je Grabstätte. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 6 - nur eine Leiche bestattetwerden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen undderen Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts erfolgt in der Regel nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräbervergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen überden Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht

bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ablebenkeine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfallesüber andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zuentscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegte Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschen,
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten bzw. Urnenmauern bis zu 2 Aschen,
  3. 3. in anonyme Urnenreihengrabstätten,
  4. 4. in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen,
  5. 5. in Urnengrabkammern bis zu 2 Aschen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht für Urnenmauern beträgt 25 Jahre. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (4) anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach (innerhalb einer Flächevon 0,25 m mal 0,25 m je Urne) belegt und erst nach dem Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Beisetzung wird ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen sowie ohne Bekanntgabe von Zeitpunkt und Stelle von der Friedhofsverwaltungdurchgeführt. Die Urne soll aus dem anonymen Urnenfeld nicht mehr entfernt werden, eine Umbettung der Asche ist daher nicht möglich. Grabzeichen, sonstige bauliche Anlagen und Grabschmuck sind nicht erlaubt. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Urnengrabkammern dürfen mit bis zu 2 Aschen belegt werden. Für die Gestaltung der Verschlussplatten ist § 22a zu beachten.

§ 16 Rasengrabstätten

(1) Auf dem Friedhof wird im Friedhofsteil A ein Rasengrabfeld angelegt. (2) In diesem Rasenfeld werden Erdbestattungen, Urnenbestattungen zugelassen. (3) In diesem Rasenfeld werden nur Einzelgräber mit dem Maß 2,00m * 1,00 m angelegt. (4) In den jeweiligen Gräbern besteht die Möglichkeit einer Tieferlegung. (5) Es sind nur liegende Grabmale (Liegesteine) mit den Maßen 0,40 m x 0,30 m x 0,16 m zulässig, die am Kopfende der Ruhestätte ebenerdig zu platzieren sind. (6) Blumen-, Kranz- und sonstige Ablagen auf dem Rasenfeld sind nicht zulässig.

§ 17 Größe der Grabstätten

(1)

Die Grabstätten (Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnengrabstätten, Rasengrabstätten) sindin folgenden Größen anzulegen:

a) Einzelgrab 1,00 m breit, 2,20 m langb) Doppelgrab 2,00 m breit, 2,20 m langc) Urnengrab 0,70 m breit, 1,00 m langd) Kindergrab 0,70 m breit, 1,00 m lange) Rasengrab 1,00 m breit, 2,00 m lang

(2)

Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m.

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 19 Wahlmöglichkeit (1)

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfeldermit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 28) eingerichtet.

(2)

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan auszuweisen.

(3)

Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mitallgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sobestehtdie Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4)

Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, soentscheidet die Friedhofsverwaltung über die Grabzuteilung.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes inseinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltungund Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedochuneingeschränkt.

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltungund Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metallverwendet werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßenzulässig: a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmahle Höhe 0,55 m bis 0,80m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
  2. 2. Liegende Grabmahle Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 mb)

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmahle Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
  2. 2. Liegende Grabmahle Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 mc)

Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmahlea) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,50 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,15 mb)

bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern Höhe 1,00 m bis 1,50 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,15 m

  1. 2. Liegende Grabmahlea) bei einstelligen Wahlgräbern Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 mb)

bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen (z. B. Grababdeckplatten) zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält. (3) Grababdeckungen dürfen die Grabfläche nicht übersteigen.

§ 22 a Gestaltung der Urnengrabkammern

(1) Die Urnengrabkammern werden seitens der Friedhofsverwaltung mit Steinplatten verschlossen. Diese sind aus Naturstein mit natürlichen Farbnuancen. Farbabweichungen zu anderen Plattenmüssen daher hingenommen werden. Auf diese Platten können Bronzebuchstaben als Einzelbuchstaben befestigt werden. Kerzenhalter/Blumenvasen sind nicht zulässig. (2) Das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, sonstigem Grabschmuck, Grablichtern, Kerzen undandere Gegenstände sowie Pflanzungen ist nicht zulässig.

§ 23 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe aufder Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zufundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnenbenachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagenentsprechend.

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zuhalten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlund Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzendenangemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichenberechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechtensind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (u. a. Fundamente) innerhalb einer Frist vondrei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, geht esentschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7.Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sindunverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlund Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechteshergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 28 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 v.H. der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen inihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume undgroßwüchsige Sträucher.

§ 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 28 Satz 4 ist zubeachten.

§ 30 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche aufschriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweilsfestzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nichtnach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichtenlassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle § 31 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine viertel Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungdes Amtsarztes.
  1. 9. Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Des Weiteren ist die Haftung ausgeschlossen bei Schäden an Grabsteinen, die durch Baumwurzelwerkund witterungsbedingte Einflüsse (z. B. Hagel, Sturm, Niederschläge etc.) hervorgerufen werden.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, Satz 1 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 und 24),

  1. 10. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 27 und 29 bepflanzt,
  2. 11. Grabstätten vernachlässigt (§30),
  3. 12. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs.1 und Abs.3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassungfindet Anwendung.

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.12.2016, zuletztgeändert am 01.07.2021, außer Kraft. Kleinniedesheim, den 18.09.2025

gez. (Ewald Merkel) Ortsbürgermeister