Friedhofsgebühren Lambsheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lambsheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67245

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lambsheim vom 14.12.2021

S A T Z U N G Über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lambsheim vom 14.12.2021

Der Ortsgemeinderat Lambsheim hat in seiner Sitzung vom 14.12.2021 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2,7,8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 34 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebühren beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Lambsheim und der dortigen Einrichtungen sowie der damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind,
  1. 2. der Antragsteller,
  1. 3. wer die Benutzung des Friedhofes und/oder seiner Einrichtungen veranlasst und/oder

zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

  1. 4. wer ein Nutzungsrecht nach § 14 Friedhofssatzung erwirbt,
  1. 5. wer eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,
  1. 6. wer für die Gebührenschuld eines anderen haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der

Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2011

außer Kraft.

Lambsheim, den 14.12.2021

Wilhelm

  1. 1. Beigeordnete

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2021

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) Bis zum vollendetem 5. Lebensjahr

200,00 €

b) Vom vollendetem 5. Lebensjahr ab

350,00 €

c) Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte

400,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

für

aa) eine Einzelgrabstätte

(neuer Friedhofsteil)

775,00 €

(alter Friedhofsteil)

725,00 €

ab) eine Doppelgrabstätte

(neuer Friedhofsteil)

1.550,00 €

(alter Friedhofsteil)

1.450,00 €

ac) jede weitere Grabstätte

(alter Friedhofsteil)

725,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr für

ba) eine Einzelgrabstätte

(neuer Friedhofsteil)

31,00 €

(alter Friedhofsteil)

29,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte

(neuer Friedhofsteil)

62,00 €

(alter Friedhofsteil)

58,00 €

bc) jede weitere Grabstätte

(alter Friedhofsteil)

29,00 €

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die

gleiche Gebühr wie nach Ziffer 1a erhoben.

d) Für die Verleihung des Nutzungsrechts mit Vertiefung

zusätzlich pro Vertiefung

250,00 €

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der

Friedhofssatzung

550,00 €

b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasen- Urnenwahlgrabstätte

für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § „ Abs. 2 der

Friedhofssatzung

900,00 €

c) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Urnenbeisetzungen

Urnenwahlgrabstätte je Jahr

22,00 €

Rasen-Urnenwahlgrabstätte je Jahr

36,00 €

d) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 2a und b erhoben.

  1. 3. Bestattung von Auswärtigen

Für die Bestattung einer nicht ortsansässigen Person beträgt die

Genehmigungsgebühr auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung 240,00 €

Für Personen, die ihren Wohnsitz in Lambsheim wegen Pflegebedürftigkeit aufgeben mussten, ist dieser Ortsfremdenzuschlag nicht zu berechnen.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Ab 2024 erfolgt alle 2 Jahre ein 3%iger Aufschlag für die Erdarbeiten.

  1. 1. Ausheben und Schließen mit Hilfe eines Baggers

a) Wahl-/Reihengrab –Normaltief-

750,-- €

b) Wahl-/Reihengrab –Tieferlegung-

850,-- €

c) Wahl-/Reihengrab –Beisetzung in einem Kindersarg,

180,-- €/Std.

vor dem 7. Lebensjahr- nach Zeitaufwand pro Stunde

  1. 2. Ausheben und Schließen mit der Hand

a) Wahl-/Reihengrab –Normaltief-

1.450,-- €

b) Wahl-/Reihengrab –Tieferlegung-

1.650,-- €

c) Wahl-/Reihengrab –Beisetzung in einem Kindersarg,

60,-- €/Std.

vor dem 7. Lebensjahr- nach Zeitaufwand pro Stunde

  1. 3. Ausheben und Schließen für die Bestattung von Urnen

250,-- €

  1. 4. Öffnen und Schließen der Urnenwand für die Beisetzung

146,22 €

von Urnen

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Umbettung, Öffnen und Schließen eines Grabes mit dem Bagger

a) innerhalb des Friedhofes (2 Gräber)

1.650,-- €

b) zu einem anderen Friedhof (1 Grab)

974,79 €

  1. 2. Umbettung, Öffnen und Schließen eines Grabes mit der Hand

a) innerhalb des Friedhofes (2 Gräber)

2.250,-- €

b) zu einem anderen Friedhof (1 Grab)

1.650,-- €

  1. 3. Umbettung von Aschenreste

a) innerhalb des Friedhofes (2 Gräber)

250,-- €

b) zu einem anderen Friedhof (1 Grab)

200,-- €

  1. 4. Zusätzliche Kosten, die entstehen, da unvorhergesehene Ereignisse

die Umbettung erschweren, pro Arbeiter und pro Stunde

60,-- €

Bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 40 % auf die jeweils anfallende Position berechnet.

Erfolgt ein Grabaushub mit dem Bagger und der Hand, wird hieraus eine Mischkalkulation in Rechnung gestellt.

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen.

V. Benutzung von Friedhofseinrichtungen

  1. 1. Nutzung der Leichenzelle/Kühlung pro angefangenen Tag

40,00 €

  1. 2. Nutzung der Friedhofskapelle

Dies beinhaltet die Friedhofskapelle, die Nutzung der musikalischen 290,-- €

Hilfsmittel, die Reinigung sowie den bereitgestellten Hallenschmuck

VI. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Beerdigungserlaubnis (Bestattungsgenehmigung)

19,-- €

  1. 2. Urkundengebühr

10,-- €

  1. 3. Antragsbearbeitung Grabmalgenehmigung

50,-- €

  1. 4. Gebühr für die Zulassung von gewerblichen Arbeiten

60,-- €

Gemäß § 6 der Friedhofssatzung pro Jahr

  1. 5. Genehmigung einer Umbettung

60,-- €

Lambsheim, den 14.12.2021 Ortsgemeinde Lambsheim

Wilhelm

  1. 1. Beigeordnete
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 30.09.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lambsheim in der Fassung vom 30.09.2025

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lambsheim in der Fassung vom 30.09.2025

Der Ortsgemeinderat von Lambsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätte § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 15 a Rasenurnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten (Kriegsgrabstätten)

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Maße der Grabmale § 22 Errichten und Ändern der Grabmale § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen
  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 29 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle
  1. 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Gebühren § 35 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Lambsheim gelegenen und von ihr verwalte-ten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Auf-hebung) – vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beiset-zungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungs-berechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Bei-setzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelau-fen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verlo-ren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in anderer Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentliche bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält au0erdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mit-geteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf deren Kosten in einer Weise neu angelegt, dass sie den Grabstätten im aufgelassenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil entsprechen. Die geltenden Nutzungsrechte werden auf die Ersatzgrabstätten übertragen.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu den anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten wer-den. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend oder gänzlich untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Den Anordnungen des Friedhofspersonal ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren alles Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe der Bestattung, Beisetzung oder Gedenk-feier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen

h) zu betteln, Sammlungen oder Unterschriftsaktionen (jeglicher Art) durchzuführen

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsver-waltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und seiner Ordnung vereinbar sind.

j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder ab) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zwischen der Anmeldung und der Veranstaltung müssen mindestens 5 volle Arbeitstage (Samstage, Sonn- und Feier-tage ausgenommen) liegen.

§6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vor-herigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über dir Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine befristete Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzu-zeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofsatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursa-chen. (5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur wäh-rend der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Be-endigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Fried-hof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Ge-räte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Mitarbeiter bei der Ge-meinde einen Ausweis zu beantragen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeinde, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an-zumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4 (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnen-wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö-rigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsge-meinschaft fest. (4) Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erd-bestattung oder Einäscherung muss innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Ausnahmen hierzu sind nur aufgrund des § 15 Abs. 2 BestG zulässig. (5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, an-dernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in eine anonyme Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestat-tet werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver-waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für Särge zur Feuerbestattung wird auf die Landesverordnung zur Durchführung des BestG verwiesen. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metall-einsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Die Beisetzung von Urnen in nicht innerhalb der Ruhezeit vergänglichen Überurnen ist nicht gestattet. (6) Für Beisetzungen im anonymen Urnengrabfeld dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnenkapseln -ohne Verzierungen und Metallaplikationen- verwendet werden, Die Verwen-dung von Überurnen ist nicht zulässig.

§9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsver-waltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 mi bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt wer-den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 3 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffent-lichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorhe-riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahl-grabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten, als Wahl-, Rasen- und anonyme Reihengrabstätten

d) Ehrengrabstätten (Kriegsgrabstätten).

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nut-zungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 6 - nur eine Leiche bestat-tet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab-feld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts erfolgt in der Regel nur bei Eintritt eines Bestattungsfal-les. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgrä-ber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmun-gen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf- der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstäte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  • in Urnenwahlgrabstätten,
  • in Rasenurnengrabstätten,
  • in anonymen Rasenurnengrabstätten,
  • in Reihenurnengrabstätten.

(2) Urnenwahlgrabstätten und Rasenurnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Ur-nenwahlgrabstätte bzw. Rasenurnengrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (3) anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach (innerhalb einer Fläche von 0,25 m mai- 0,25 m je Urne) belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Beisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen sowie ohne Bekanntgabe von Zeitpunkt und Stelle von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Urne soll aus dem anonymen Urnenfeld nicht mehr entfernt werden, eine Umbettung der Asche ist daher nicht möglich. Grabzei-chen, sonstige bauliche Anlagen und Grabschmuck sind nicht erlaubt. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a Rasenurnengrabstätten

Auf dem Friedhof sind Rasenurnenfelder angelegt worden.

a) Die Rasenurnengräber dürfen am Kopfende nur einen Liegestein haben, welcher aus Natur-stein bestehen muss.

b) Die Größe der Liegesteine wird wie folgt festgelegt: Länge 40 cm, Breite 30 cm und in der Stärke von 8 cm. Diese Maße müssen eingehalten werden.

c) Die Steine müssen flach und ebenerdig auf den Rasen eingelegt werden.

d) Das Einbringen der Inschrift ist vertieft bzw. oberflächenbündig vorzunehmen und kann an-sonsten frei gestaltet werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen keine aufgesetz-ten Ornamente oder Symbole verwendet werden.

e) Für die Rasenurnengräber ist eine zentrale Gedenkstätte eingerichtet worden. Den Toten zugedachte Blumen und Grablichter können dort abgelegt werden.

§ 16 – Ehrengrabstätten (Kriegsgrabstätten)

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festge-legt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflich-tung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Grabzuteilung.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungs-vorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestal-tung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Me-tall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  5. 5. Grabeinfassungen und Grababdeckplatten sind nicht erlaubt,

6. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und grelle Farben.

§ 21 – Maße der Grabmale

Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0, 14 m.
    • b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  3. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  4. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • c) Wahlgrabstätten:
  5. 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,50 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,15 m;
    • b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,50 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,15 m.
  6. 2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0, 14 bis 0,30 m;

b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m Der Friedhofsträger kann Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen (z. B. Grababdeck-platten) zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

  1. 3. Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,25 m x 0,25 m oder 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,74 m bis 1,20 m.

b) liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchst-maß 1,00m x 1,00 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.

  1. 4. Auf Rasenurnengrabstätten sind nur liegende Grabmale (Maße: 0,40m x 0,30 m) zu- lässig, die am Kopfende der Ruhestätte zu platzieren sind.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und-jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzu-zeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-stab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer- den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale und Einfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen aner-kannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen-ken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zu-stand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstäten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (S 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Si-cherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zu-stand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzu-setzenden angemessenen Frist beseitigt ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann- das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ge-meinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermelde-amt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrech-ten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (u. a. Fundamente) innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Ver-pflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jewei-lige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstät-ten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder einen Dritten damit beauftragen. Die Pflegemaßnahmen sind auch 0,20 m um das Grab herum vorzunehmen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungs-rechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 28 Sätze

3 und 4 sind zu beachten.

§ 28 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Flä-che bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen An-lagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und groß-wüchsige Sträucher.

§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwort-liche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Ver-pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung. die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hin-weis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Er- laubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür be- stimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset- zung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorhe- rigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 9. Schlussvorschriften §31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Des Weiteren ist die Haftung ausgeschlossen bei Schäden an Grabstätten, die durch Baumwurzelwerk, witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Hagel, Sturm, Niederschläge etc.) so-wie äußere natürliche Einflüsse (z.B. Vogelkot) hervorgerufen werden.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord- nungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen-§ 28 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24,5.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwaltete Friedhof und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.12.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Lambsheim, 30.09.2025

gez. (Eisenbarth-Wahl) Ortsbürgermeisterin