Friedhofsgebühren Heuchelheim bei Frankenthal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Heuchelheim bei Frankenthal · Rheinland-Pfalz · PLZ 67259

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 08.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I.1.b) GebS (Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. II.1.a)aa) GebS (Einzelgrabstätte)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
500,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur als 2-Urnen-Grab verfügbar (kein Einzelurnen-Tarif); alternativ 4-Urnen-Grab 800 € (Ziff. IV.1.a)bb))
💡 Umgerechnet: 250 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 500 € für 2 Urnen (= Ø 250 € je Urne)
📄 Anlage Ziff. IV.1.a)aa) GebS (Urnengrab für 2 Urnen, 0,70 m x 0,70 m)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne Angehörige; nur biologisch abbaubare Urnenkapseln
📄 Anlage Ziff. I.2. GebS (Urnenreihengrabstätte im anonymen Grabfeld)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Zzgl. Reinigung 100 €; Kühlzelle 30 € je angefangenem Tag
📄 Anlage Ziff. IX.1. GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Heuchelheim vom 08.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

SATZUNG über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Heuchelheim vom 08.12.2025

Der Ortsgemeinderat Heuchelheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.

Reihengrabstätten

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III.

Verleihung von Nutzungsrechten im Rasenurnengrabfeld

IV.

Verleihung von Nutzungsrechten im Urnengrabfeld

V.

Verleihung des Nutzungsrechts mit Vertiefung

VI.

Bestattung von Auswärtigen

VII.

Ausheben und Schließen der Gräber

VIII. Ausgrabungen und Umbetten von Leichen und Aschen IX.

Benutzung der Trauerhalle und Kühlzelle

X.

Verwaltungsgebühren

I.

Ersatz von Aufwendungen für sonstige Inanspruchnahmen

§1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: (1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb Gebührenbescheides fällig.

von Tagen

nach

Bekanntgabe

des

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.03.2017, außer Kraft.

Heuchelheim, den 08.12.2025 gez. Klingel Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Heuchelheim vom 08.12.2025

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr

180,00 € 400,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im anonymen Grabfeld

400,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte

400,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte

800,00 €

cc) jede weitere Grabstätte

400,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrecht nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte

20,00 €

bb) eine Doppelgrabstätte

40,00 €

cc) jede weitere Grabstätte

20,00 €

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben.

III. Verleihung von Nutzungsrechten im Rasen Urnengrabfeld

  1. 1. Rasen Urnenfeld für 2 Urnen
    • a) Verleihung des Nutzungsrechts an Rasengräber (§ 17 Friedhofssatzung) für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte

400,00 €

b) Pflege der Rasengräber (§ 27,6 Friedhofssatzung) für die Dauer der Nutzungszeit

400,00 €

c) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

20,00 €

d) bei Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzung für die Pflege der Rasengräber je Jahr

20,00 €

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie unter Buchstabe a) und b) erhoben.

2. Rasen Urnenfeld für 4 Urnen

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Rasengräber (§ 17 Friedhofssatzung) die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte

500,00 €

b) Pflege der Rasengräber (§ 27,6 Friedhofssatzung) für die Dauer der Nutzungszeit

500,00 €

c) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

25,00 €

d) bei Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für die Pflege der Rasengräber je Jahr

25,00 €

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie unter Buchstabe a) und b) erhoben.

IV. Verleihung von Nutzungsrechten im Urnengrabfeld

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) Urnengrab für 2 Urnen Größe 0,70 m x 0,70 m 500,00 € bb) Urnengrab für 4 Urnen Größe 0,70 m x 1,00 m 800,00 €

b) Verlängerung des Urnenrechts nach Buchstabe a) bei spätere Bestattung je Jahr aa) Urnengrab bis 2 Urnen 25,00 € bb) Urnengrab für 4 Urnen 40,00 € Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts im Urnengrabfeld nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

V. Verleihung des Nutzungsrechts mit Vertiefung Für die Verleihung des Nutzungsrechts mit Vertiefung erhöhen sich die Gebühren je Vertiefung um je

200,00 €

VI. Bestattung von Auswärtigen Für die Bestattung einer nicht ortsansässigen Person beträgt die Genehmigungsgebühr aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung

300,00 €

Für Verstorbene, die nur aufgrund ihres Alters oder einer Pflegebedürftigkeit ihren Wohnsitz zuletzt nicht mehr in der Ortsgemeinde Heuchelheim hatten, entfällt die Genehmigungsgebühr

VII. Ausheben und Schließen der Gräber, Gestellung von Leichenträgern Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu zahlen.

VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von dem Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen.

IX. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Nutzung der Trauerhalle

100,00 €

  1. 2. Nutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag

30,00 €

  1. 3. Reinigung der Trauerhalle und der Kühlzelle

100,00 €

X. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Ausstellen einer Berechtigungskarte nach § 6 Friedhofssatzung

70,00 €

  1. 2. Prüfung zum Errichten und Ändern von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten und Liegesteinen

30,00 €

  1. 3. Urkundengebühr

7,00 €

XI. Ersatz von Aufwendungen für sonstige Inanspruchnahmen Soweit für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs oder für Leistungen der Gemeinde im Bestattungswesen keine speziellen Regelungen oder Gebührensätze getroffen sind, sind der Ortsgemeinde die für ihre Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.12.2025 Volltext anzeigen ▼

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FRIEDHOFSSATZUNG

der Ortsgemeinde Heuchelheim

in der Fassung vom 08.12.2025

Der Ortsgemeinderat von Heuchelheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht

Friedhofssatzung

1. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
  • § 8 Särge und Urnen
  • § 9 Grabherstellung
  • § 10 Ruhezeit
  • § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

  • § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
  • § 13 Reihengrabstätten
  • § 14 Wahlgrabstätten
  • § 15 Urnengrabstätten
  • § 16 Größe der Grabstätten
  • § 17 Rasenurnengrabstätten
  • § 18 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Wahlmöglichkeiten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

§ 25 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

§ 26 Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Heuchelheim gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Heuchelheim steht.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Heuchelheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Heuchelheim waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl.

§ 7 Best

G.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräben) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Heuchelheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Besuch des Friedhofs ist im Allgemeinen zu folgenden Zeiten gestattet: In den Monaten April bis einschl. September von 7.00 – 20.00 Uhr in den Monaten Oktober bis einschl. März von 8.00 – 17.00 Uhr. In den anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestatten,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 (*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten einen Berechtigungsschein. Dieser ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden, vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I.S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeverordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs.4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestatten werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. (3) Die Beisetzung von Urnen in nicht vergänglichen Überurnen ist nicht gestattet. (4) Für Beisetzungen im anonymen Urnengrabfeld)dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnenkapseln ohne Verzierungen und Metallapplikationen verwendet werden. Die Verwendung von Überurnen ist nicht zulässig.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgrabern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnenfeld die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Urnenfeld der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Wahl- und Reihengrabstätten,

d) Ehrengrabstätten

e) Rasenurnengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von höchstens 1,20 m und einer Breite von höchstens 0,60 m je Grabstätte,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Länge von höchstens 2,20 m und einer Breite von höchstens 1,00 m je Grabstätte.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegte Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen,

b) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Urnen in einstelligen und bis zu 4 Urnen in mehrstelligen.

c) im Rasenurnengrabfeld maximal 4 Urnen

d) in anonyme Urnenreihengrabstätte bis zu 1 Urne.

(2) Urnenwahl- und Rasenurnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach (innerhalb einer Fläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne) belegt und erst nach dem Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Beisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder andere Personen sowie ohne Bekanntgabe von Zeitpunkt und Stelle von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Urne soll aus dem anonymen Urnenfeld nicht mehr entfernt werden, eine Umbettung der Asche ist daher nicht möglich. Grabzeichen, sonstige baulichen Anlagen und Grabschmuck sind nicht erlaubt.

§ 16

Größe der Grabstätten

Die Grabstätten in neu anzulegenden Grabzeilen (Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnengrabstätten) sind in folgenden Größen anzulegen:

Einzelgrab1,00 m breit, 2,20 m lang
Doppelgrab2,00 m breit, 2,20 m lang
Urnengrab (2 Urnen)0,70 m breit, 0,70 m lang
Urnengrab (4 Urnen)0,70 m breit, 1,00 m lang
Kindergrab0,70 m breit, 1,00 m lang
Rasenurnengrab (4 Urnen)0,70 m breit, 1,00 m lang
Rasenurnengrab (2 Urnen)0,70 m breit, 0,70 m lang.

§ 17

Rasenurnengrabstätten

Auf dem Friedhof ist ein Rasenurnenfeld in den Maßen 9x20 Meter angelegt worden.

a) Die Rasenurnengräber dürfen am Kopfende nur einen Liegestein haben, welcher aus Naturstein bestehen muss.

b) Die Größe der Liegesteine wird wie folgt festgelegt: Länge 0,40 m, Breite 0,30 m und in der Stärke von 0,08 m. Diese Maße müssen eingehalten werden.

c) Die Steine müssen flach und ebenerdig auf den Rasen eingelegt werden.

d) Das Einbringen der Inschrift ist vertieft bzw. oberflächenbündig vorzunehmen und kann ansonsten frei gestaltet werden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen keine aufgesetzten Ornamente oder Symbole verwendet werden.

e) Für die Rasenurnengräber ist eine zentrale Gedenkstätte eingerichtet worden. Den Toten zugedachte Blumen und Grablichter können dort abgelegt werden.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 21) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan auszuweisen.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 22

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Grabmale dürfen nur Natur- und Kunststeine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1) Stehende Grabmale:

Höhe: 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m

2) Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1) Stehende Grabmale:

Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m

2) Liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c) Wahlgrabstätten:

1) Stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,18 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m je Grabstelle, Mindeststärke 0,18 m.

2) Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 bis 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m

b) bei mehrstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m. Mindeststärke 0,14 m

d) Urnengrabfeld:

a) Im Urnengrabfeld sind nur liegende Abdeckungen zulässig. Die Abdeckungen dürfen bis zu 100 % der zur Verfügung stehenden Fläche bedecken. Ein Liegekissen darf einen Neigungswinkel von 20 bis 30 Grad haben. Grabsteine/Stele darf die Höhe von 0,60 m nicht übersteigen.

b) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anders ergibt, gelten ebenfalls die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für das Urnenfeld.

e) Rasenurnengrabfeld:

Im Rasenurnengrabfeld sind nur liegende, ebenerdige Abdeckungen zulässig, max. Größe 0,4 m x 0,3 m, Mindeststärke 0,08 m, keine aufgesetzten Buchstaben.

(3) Grababdeckungen dürfen die Grabfläche nicht übersteigen.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 23

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, in der Regel einmal jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei

Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 9 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  3. 3. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
  4. 4. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  5. 5. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  6. 6. (6) Die Anpflanzung von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern auf Grabstätten ist nicht zulässig.
  7. 7. (7) Für die Pflege der Rasengräber ist die Ortsgemeinde Heuchelheim verantwortlich. Eine Ablage von Grabschmuck, Grablictern und Vasen ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Zeit ab der Beerdigung, bis 3 Wochen danach. Nach Ablauf dieser Frist sind die Grabnutzungsberechtigten verpflichtet, die Grabflächen wieder zu räumen. Bei Zuwiderhandlungen werden die abgelegten Gegenstände durch die Ortsgemeinde Heuchelheim auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten entfernt.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmung meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 16),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1,3,4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25),
  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  2. 11. Grabstätten entgegen §§ 21, 22 gestaltet oder bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.10.1985 in der Fassung vom 06.03.2017 außer Kraft.

Heuchelheim, den 08.12.2025 gez. Klingel Ortsbürgermeister

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Heuchelheim bei Frankenthal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Heuchelheim bei Frankenthal
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur als 2-Urnen-Grab verfügbar (kein Einzelurnen-Tarif); alternativ 4-Urnen-Grab 800 € (Ziff. IV.1.a)bb))
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Heuchelheim bei Frankenthal nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Heuchelheim bei Frankenthal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. Reinigung 100 €; Kühlzelle 30 € je angefangenem Tag
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Heuchelheim bei Frankenthal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €